Pressemitteilung

Oberlandesgericht Hamm
- Pressestelle -
Pressemitteilung
Türkischer Brautschmuck: Umgehängt heißt geschenkt
Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der
Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk
für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der
Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am
25.04.2016 beschlossen und den Ehemann unter Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf die Erfolglosigkeit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom
04.02.2016 (87 F 33/13) hingewiesen. Diese Beschwerde hat der Ehemann
sodann zurückgenommen.
Der Ehemann aus Bochum und seine Ehefrau aus Kreuztal leben seit dem
Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich
geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und
zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette,
ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der
Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren
Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach
Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit
ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren
sollte. Nach der Trennung der Eheleute händigte der Bruder dem Ehemann
die Schmuckstücke aus, der sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner
Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 Euro verkaufen ließ. Mit
der Begründung, dass der Schmuck einen Wert von ca. 29.100 Euro gehabt
habe, hat die Ehefrau vom Ehemann nach Bekanntwerden der Veräußerung
Wertersatz verlangt. Nach Einholung eines Wertgutachtens hat das Familiengericht der Ehefrau ca. 27.300 Euro zugesprochen.
Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des
Familiengerichts ist erfolglos geblieben. An dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck habe die Ehefrau, so der 4. Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm, Alleineigentum erworben. Nach dem für die
Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr
geschenkt angesehen, und zwar unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür,
dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit der Veräußerung des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen habe er
Schadensersatz in Höhe des Wertes des Schmuckes zu leisten, den das
Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend
ermittelt habe.
Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
vom 25.04.2016 (4 UF 60/16)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
17. Juni 2016
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Christian Nubbemeyer
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