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PKF FASSELT SCHLAGE
Wirtschaftsprüfung &
Beratung
06 |16
Editorial
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
größere Sportveranstaltungen sind ohne Sponsoring
gar nicht mehr vorstellbar. Aber auch für viele kleine Vereine und mittlerweile auch für öffentliche Einrichtungen
sind Sponsoringeinnahmen eine wichtige Einkunftsquelle
geworden. Im „Brennpunkt“ dieser Ausgabe beschäftigen wir uns eingehend damit, wie ein Unternehmer als
Sponsor steuerliche Vorteile aus dieser häufig genutzten
Marketing-Maßnahme ziehen kann. In der nächsten Ausgabe wird dann die Empfängerseite beleuchtet.
International geht es in der Rubrik „Steuern“ weiter: Um
eine faire Steuerlast für die im Ausland tätigen Expats
zu schaffen, vergleichen wir zwei Steuerausgleichsmodelle in ihren Auswirkungen. Wer seinen Partner über
eine Lebensversicherung absichern und dabei steuerliche Risiken reduzieren will, dürfte mit dem anschließenden Beitrag in dieser Ausgabe gut beraten sein.
Dann stellen wir zwei neue Rechtsentwicklungen vor,
die erfreulich für Erwerber von Kapitalgesellschaften
sowie Vermieter von Immobilien sein könnten.
Im ersten Beitrag in der Rubrik „Recht“ erhalten Sie
Tipps, um die Anwendung des stellenweise trickreichen
AGB-Rechts zu vermeiden. Der anschließende Artikel
beschäftigt sich mit dem Schutz vor Manipulationen an
Registrierkassen, der u. a. durch unangekündigte Kassen-Nachschauen herbeigeführt werden soll.
Unternehmen sollten ihre Banken als Partner sehen und
eine intakte Kommunikation etablieren. Unter „Corporate Finance“ zeigen wir, was für eine solide Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall zu beachten ist.
Eine informative Lektüre wünscht Ihnen
Ihr Team von
PKF Fasselt Schlage
Inhalt
BRENNPUNKT
» Sponsoring als Instrument zwischen Werbung und
Wohltätigkeit – Teil 1: Wirkungen beim Sponsor
STEUERN
» Mitarbeiterentsendungen: Anwendung von Steuerausgleichsmodellen
» Risikolebensversicherungen: Erbschaftsteuerliche
Konsequenzen beachten!
» Anteilsübertragung: Keine freigebige Zuwendung
bei verdeckter Einlage
» Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten für Vermieter
RECHT
» AGB-Recht: Wann werden Vertragsbedingungen
„gestellt“, wann „ausgehandelt“?
» Digitale Kassenaufzeichnungen: Kassen-Nachschau
geplant
CORPORATE FINANCE
» Banken verstehen – Chancen erhöhen: Zur Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall
[
BRENNPUNKT
]
Sponsoring als Instrument zwischen Werbung und
Wohltätigkeit – Teil 1: Wirkungen beim Sponsor
Sponsoring ist ein beliebtes Marketing-Instrument
von Unternehmen. Besonders die öffentliche Verwaltung und Vereine sind dankbare Empfänger
von Sponsoring. Ob und in welchem Umfang mit
dem Sponsoring verbundene Ausgaben steuerlich
abzugsfähig und wie die Einnahmen beim Empfänger zu behandeln sind, wirft häufig Fragen und
Probleme auf. Im ersten Teil legen wir den Fokus
auf die steuerliche Behandlung der Ausgaben beim
Sponsor.
Die öffentliche Verwaltung eröffnet beispielsweise das
Sponsoring von repräsentativen Veranstaltungen oder
von Bibliotheken; ferner kommen etwa die Übernahme
von Druckkosten für Informationsbroschüren oder die
Betreuung von Delegationen bei Großveranstaltungen in
Betracht. Im Bereich gemeinnütziger Vereine bildet das
Sponsoring von Sportveranstaltungen einen Schwerpunkt. Wie Sponsoring zu organisieren ist, damit dem
Unternehmer ertragsteuerlich der Betriebsausgabenabzug erhalten bleibt und auch umsatzsteuerliche Risiken
vermieden werden, wird nachfolgend beschrieben.
I. Begriffliche Einordnung des Sponsoring
Unter Sponsoring sind Geldzahlungen oder Sachleistungen zugunsten einer gemeinnützigen oder öffentlichrechtlichen Organisation zu fassen. Der Sponsor zielt mit
diesen Leistungen auf wirtschaftliche Vorteile ab; um das
betriebliche Interesse des Sponsors zu dokumentieren,
ist der Abschluss eines Sponsoringvertrags zu empfehlen, in dem Art und Umfang der Leistungen von Sponsor
und Empfänger geregelt werden.
Steuerlich anerkannt wird eine Sponsoring-Maßnahme
aber nur, wenn ihr eine Gegenleistung gegenübersteht.
Die Gegenleistung des Empfängers kann darin bestehen,
auf Eintrittskarten oder Programmheften werbewirksam
auf den Sponsor hinzuweisen. Eine Gegenleistung liegt
auch vor, wenn Unternehmen ihr Sponsoring durch Verwendung des Namens oder Logos des Empfängers im
Rahmen eigener Werbung vermarkten.
2 | PKF Nachrichten | Juni 2016
Empfehlung: In allen Fällen ist die Dokumentation
einer Sponsoring-Strategie sinnvoll, um die betriebliche
Veranlassung der Ausgaben zu belegen.
II. Art der Veranstaltung als Kriterium der steuerlichen Anerkennung
Steuerlich wird nur die unmittelbare Unterstützung
gemeinnütziger Einrichtungen uneingeschränkt anerkannt. Das Sponsern einer sportlichen Veranstaltung
(wie z. B. von Logen bei einer Fußball-Weltmeisterschaft)
wird von der Finanzverwaltung durch vereinfachende
Regelungen zum Betriebsausgabenabzug unterstützt.
Dagegen stellen Ausgaben für eigene Veranstaltungen
des Unternehmens oft nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar (vgl. PKF Nachrichten 4/2016: Ein von
einem Unternehmen selbst ausgerichtetes Golfturnier
zum Zweck der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung).
III. Maßnahmen aus Sicht der Corporate Social
Responsibility
Unternehmen fördern auch das Gemeinwohl in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung. Die
betriebliche Veranlassung solcher Maßnahmen ist dabei
unterschiedlich einzuschätzen. So kann die finanzielle
Unterstützung einer Hochschule im regionalen Umfeld
das Angebot an qualifiziertem Nachwuchs vor Ort verbessern und daher abziehbare Betriebsausgabe sein. Auch
die finanzielle Beteiligung an örtlichen Erschließungsarbeiten oder am Straßenbau kann dem betrieblichen
Bereich zugeordnet werden. Hingegen wird die Organisation von Kampagnen und Konferenzen zu allgemeinen
gesellschaftspolitischen Themen nur dann als betrieblich
veranlasst anzusehen sein, wenn das fördernde Unternehmen sein Engagement öffentlichkeitswirksam herausstellt.
IV. Abgrenzung zu Spenden
Erhält das Unternehmen keine Gegenleistung für seine
Zuwendung, können die Leistungen des Geldgebers abziehbare Spenden sein. Beispielsweise stellt
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ein Namensschild auf einer gestifteten Skulptur keine
Gegenleistung dar. Entscheidend für die Abgrenzung der
Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation
des Sponsors: Spenden sollen (nur) Betriebsfremden
nützen, nicht dem Betrieb. Die Zuwendungen müssen
steuerbegünstigte Zwecke fördern und es muss eine
ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausgestellt
werden. Für den Spendenabzug gilt eine Obergrenze von
20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille
der Umsätze und Löhne – ein Nachteil gegenüber dem
unbeschränkten Abzug von Betriebsausgaben.
V. Umsatzsteuerliche Behandlung
Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt vor,
wenn sich der Empfänger einer Sponsoringmaßnahme
zu einer Werbeaktivität zugunsten des Sponsors verpflichtet. Weist der Empfänger von Zuwendungen auf
die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, liegt
nach Auffassung der Finanzverwaltung kein steuerbarer
Leistungsaustausch vor. Gewährt ein Sponsor eine Sachspende, so hat er ggf. Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe abzuführen.
VI. Graubereich: Diskretes Sponsoring
Die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung ist fließend. An Danksagungen des
Zahlungsempfängers geknüpfte Zahlungen sind nach
Ansicht der Finanzverwaltung weder ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch noch kann der Betriebsausgabenabzug gewährt werden. Neben altruistischen Zielen
auch anzunehmende wirtschaftliche Ziele des Sponsorings lassen keinen Spendenabzug zu. Macht der Sponsor gleichwohl die gewährten Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend, so erkennt die Finanzverwaltung
neuerdings an, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich
umsatzsteuerbare Leistungen erbracht hat.
Mehr zum Thema: Im nächsten Heft der PKF-Nachrichten erläutern wir die Behandlung der Sponsoringerträge bei den Empfängern näher.
[
STEUERN
]
Mitarbeiterentsendungen: Anwendung von
Steuerausgleichsmodellen
Für wen: International vertretene Unternehmen und
deren ins Ausland entsandte Mitarbeiter (sog. „Expats“).
Sachverhalt: Bei internationalen Entsendungen ist
die Gestaltung eines Steuerausgleichsmodells für die
Expats von großer Bedeutung. Denn im Ausland führen Unterschiede bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und den Steuertarifen oft zu einer höheren
oder niedrigeren Steuerlast. Entscheidend ist für den
Expat sein Nettogehalt. Es sind daher Regelungen zu
treffen, dass der entsandte Mitarbeiter – unabhängig
von Steuern und Sozialversicherungsabgaben im Ausland – nur die Steuern und Sozialversicherungsabgaben
zu zahlen hat, welche für die gleiche Tätigkeit im Inland
angefallen wären. Hierzu wird häufig auf eines der beiden folgenden Steuerausgleichsmodelle zurückgegriffen, deren Anwendung anhand der in der Tabelle enthaltenen Beispiele veranschaulicht wird:
Beispiel
A
B
C
Steuer im
Entsendeland
15.000
5.000
5.000
hypothetische Steuer
im Heimatland
10.000
10.000
10.000
Vom Mitarbeiter zu
zahlende Steuer
10.000
5.000
10.000
Tab.: Beispielsfälle zur Anwendung der Steuerausgleichsmodelle
(1) Tax Protection Modell: Im ersten Schritt wird eine
hypothetische Steuer für das Inland berechnet, die entstanden wäre, wenn der Mitarbeiter in Deutschland gearbeitet hätte. Im Vergleich dazu wird die tatsächliche ausländische Steuer ermittelt. Ggf. ist auch eine tatsächliche
deutsche Steuer zu berücksichtigen, wenn der Mitarbeiter
einen Teil seines Einkommens in Deutschland zu versteuern hat (z. B. im Jahr des Wegzugs oder der Rückkehr).
Nach dem „Tax Protection Modell“ ist eine potenzielle
Steuermehrbelastung durch den Arbeitgeber (AG) zu tragen. Ein Steuervorteil verbleibt beim Mitarbeiter (MA).
Kritisch anzumerken ist bei diesem Modell, dass keine
Gleichbehandlung aller entsandten Mitarbeiter stattfindet (der Expat im Beispiel B ist besser gestellt als der im
Beispiel A). Zudem ist dieses Modell für den AG kostenintensiv, da er nur eine Mehrbelastung (Beispiel A) trägt,
während eine Minderbelastung (Beispiel B) dem MA
zugutekommt.
(2) Tax Equalization Modell: Hier wird der Mitarbeiter
so behandelt, als wären seine Einkünfte weiterhin im
Heimatland steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der AG
eine Mehrbelastung infolge der Entsendung trägt (Beispiel A), aber auch an einer Minderbelastung in Niedrigsteuerländern partizipieren kann (Beispiel C). SteuerPKF Nachrichten | Juni 2016 | 3
Nachrichten
darauf Erbschaftsteuer zu zahlen. Ehegatten und Lebenspartner werden dabei im Vergleich
zu nicht gebundenen Partnern
mit hohen Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen entlastet.
Nicht zum Nachlass gehört eine
Risikolebensversicherung, wenn
die begünstigte Person selbst den
Versicherungsvertrag abschließt
und die Versicherungsprämien
zahlt. Stirbt dann der Versicherte,
wird dem Versicherungsnehmer
Gleichbehandlung aller entsandten Mitarbeiter als Vorteil bei Anwendung der
die „eigene“ VersicherungsleiTax Equalization Methode
stung ausbezahlt. Eine Belastung
mit Erbschaftsteuer entfällt daher.
liche Unterschiede zwischen Heimat- und Entsendeland
werden vollständig ausgeglichen. Im Gegensatz zur Tax
Protection Methode findet eine Gleichbehandlung aller
entsandten Mitarbeiter (ob Entsendung in ein Hochoder Niedrigsteuerland) statt. Die im Beispiel C angenommene niedrigere Steuerlast im Entsendeland kommt
dem AG zugute.
Empfehlung: Für die Mitarbeiterentsendung ist ein
für alle Beteiligten faires Steuerausgleichsmodell unerlässlich. Da mangelnde Transparenz bereits im Vorfeld
einer Entsendung zu Unsicherheiten und im Nachgang
zu Unzufriedenheiten führen kann, ist die Implementierung einer verständlichen und im Vorfeld klar geregelten
Ausgleichsregelung zu empfehlen.
Ein bereits bestehender ungünstiger Vertrag kann geändert werden, ohne dass für den (unverändert) Versicherten eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen ist.
Die Übertragung ist aber als Schenkung mit dem Rückkaufswert anzusetzen; die Prämien sind vom neuen Versicherungsnehmer zu zahlen.
Empfehlung: Bestehende Lebensversicherungsverträge
sollten unbedingt überprüft und ggf. angepasst werden. Bei
Neuverträgen empfiehlt es sich, dass der Versicherte der
jeweilige andere Partner ist und dass der Versicherungsnehmer selbst als Begünstigter eingesetzt wird.
Anteilsübertragung: Keine freigebige Zuwendung bei verdeckter Einlage
Risikolebensversicherungen: Erbschaftsteuerliche Konsequenzen beachten!
Für wen: Paare, die eine Risikolebensversicherung
abgeschlossen haben oder dies planen.
Sachverhalt: Wer seinen Partner – Ehegatte, Lebenspartner/in oder Freund/in – für den eigenen Todesfall
absichern möchte, wählt häufig eine Risikolebensversicherung. Ob und in welcher Höhe dabei Steuern anfallen, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Oft ist der Vertragspartner der Versicherung der Versicherte selbst. Im Todesfall wird die ausgezahlte Versicherungsleistung Teil des Nachlasses und mit Erbschaftsteuer belastet. Ist eine Person durch die Versicherung
begünstigt, so erhält sie die Versicherungsleistung und hat
4 | PKF Nachrichten | Juni 2016
Für wen: Kapitalgesellschaften und Gesellschafter.
Sachverhalt: In einem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall waren die Ehepartner A und C zu je 50 v. H.
an einer GmbH beteiligt. A veräußerte ihren gesamten
Anteilsbesitz zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert
liegenden Kaufpreis an die GmbH. Das Finanzamt sah in
der Veräußerung eine gemischte freigebige Zuwendung
(Schenkung) an die GmbH. Gegen den Schenkungsteuerbescheid erhob die GmbH Klage. Das FG entschied,
dass die Übertragung (ungeachtet des Ausscheidens von
A aus der GmbH) dem Gesellschaftszweck gedient habe
und keine freigebige Zuwendung vorliege.
Die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Nach
Ansicht der Richter kann dies jedoch nicht mit der Förde-
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rung des Gesellschaftszwecks begründet werden. Vielmehr war im Streitfall (teilweise) von einer verdeckten
Einlage auszugehen. Weil für die Übertragung eine Stimmenmehrheit von 80% in der Gesellschafterversammlung
notwendig war, konnten die Anteile nur mit Zustimmung
des C übertragen werden. Da sich A und C als Ehegatten nahe stehen und eine gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung bestand, war die verdeckte Einlage
dem C zuzurechnen. Im Ergebnis führt – so der BFH – die
Veräußerung des Geschäftsanteils der A an die GmbH
mangels Vorliegen einer freigebigen Zuwendung daher
nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer.
Empfehlung: Der Erwerb einer Kapitalgesellschaft
durch verdeckte Einlage (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) kann
nach dem Urteil nicht zugleich als freigebige Zuwendung
(§ 7 Abs. 1 ErbStG) gewertet werden. Die Abgrenzung der
beiden Sachverhalte und die vertragliche Ausgestaltung
müssen jedoch immer auf den konkreten Einzelfall bezogen werden; u. a. sind etwaige gesellschaftsvertragliche
(Sonder-)Regelungen zu beachten. Bei der Planung und
Ausgestaltung von GmbH-Anteilsverkäufen bzw. -übertragungen unterstützt Sie Ihr PKF-Team gerne.
Mehr zum Thema: Das BFH-Urteil stammt vom
20.1.2016 (Az.: II R 40/14); der Volltext ist online unter
www.bundesfinanzhof.de nachzulesen.
– am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte
haben. Im Streitfall wurden die Objekte nahezu arbeitstäglich aufgesucht. Üblich seien – so das Gericht – nur
gelegentliche, in einigem zeitlichen Abstand stattfindende
Fahrten, beispielsweise zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Der Kläger konnte somit seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen, da jeweils ein ortsgebundener
Mittelpunkt bei den Objekten für die Vermietungseinkünfte
vorlag.
Hinweis: Das Urteil erging zu der bis 2013 geltenden Rechtslage. Ab 2014 wurde das Reisekostenrecht modernisiert und u. a. die „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt (vgl.
Brennpunkt in den PKF Nachrichten 11/2013). Nach der
neuen Rechtslage wird ein Vermietungsobjekt als „erste
Tätigkeitsstätte“ die Ausnahme sein und daher dürften
Fahrtkosten für jeden Kilometer abziehbar sein.
Empfehlung: Zwecks Sicherstellung des nach neuem
Recht großzügigeren Werbungskostenabzugs ist eine
sorgfältige Dokumentation aller Fahrten in Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie ratsam.
Mehr zum Thema: Das BFH-Urteil vom 1.12.2015
(Az.: IX R 18/15) ist unter www.bundesfinanzhof.de
abrufbar.
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten für Vermieter
Für wen: Vermieter von Immobilien.
Sachverhalt: Der BFH hat mit Urteil vom 1.12.2015
zwar bestätigt, dass Vermieter Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten pauschal mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (d. h. Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend machen können. Die ungünstigere
Entfernungspauschale (d. h. 0,30 € / km nur für die Hinfahrt) ist aber anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt
die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters darstellt.
Im Streitfall sanierte der Vermieter mehrere Wohnungen
und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 bzw.
215 Mal in einem Jahr auf. Das Finanzamt entschied, dass
der Steuerpflichtige aufgrund der Vielzahl der Fahrten
jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe
und kürzte die Werbungskosten entsprechend.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Auch ein Vermieter
kann – vergleichbar mit den Regelungen für Arbeitnehmer
[
RECHT
]
AGB-Recht: Wann werden Vertragsbedingungen „gestellt“, wann „ausgehandelt“?
Für wen: Unternehmer, die vorformulierte Verträge
bzw. Musterverträge verwenden.
Sachverhalt: Ein Pharmaunternehmer (Kläger) schloss
mit einem Großhändler einen Vertrag über die Lieferung
von Arzneimitteln, die ausschließlich als Hilfslieferungen
in Drittländer gelangen sollten. Für Lieferungen an andere
Empfänger war eine Vertragsstrafe von 50 T€ vorgesehen. Der Kläger hatte den Vertragsentwurf mit folgendem
Hinweis versandt: „Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben, lassen Sie uns dies bitte wissen.“
Der Vertrag wurde ohne Änderungen geschlossen, aber
der Großhändler verstieß mehrfach gegen die vereinbarte
PKF Nachrichten | Juni 2016 | 5
Nachrichten
Lieferbeschränkung. Die deshalb erhobene Klage blieb jedoch erfolglos, da:
… auf den Vertrag nach Ansicht des
BGH das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB-Recht)
Anwendung findet. Der Kläger hat
vorformulierte Vertragsbedingungen
„gestellt“. Diese greifen aber nicht
bereits dann, wenn der Vertrag der
anderen Partei mit der Bitte übersandt wird, Anmerkungen oder
Ergänzungswünsche mitzuteilen. Es
wird lediglich Verhandlungsbereitschaft signalisiert.
… die nach AGB-Recht gebotene
Unangekündigte Kassen-Nachschau: Hohe Bußgelder drohen
Inhaltskontrolle dazu führte, dass die
Klausel zur Vertragsstrafe unwirksam
war. Der BGH begründet, dass einheitlich eine sehr
Bislang gibt es keine konkreten Regelungen, die die
hohe Sanktion festgelegt wurde, ohne auf den Umfang
Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Kassender unberechtigten Weiterlieferung z. B. durch eine
daten gewährleisten. Kernbereich der geplanten Reform
Staffelung Rücksicht zu nehmen.
ist es daher, den Einsatz von Manipulationssoftware zu
Empfehlung: Um die Anwendung des AGB-Rechts
zu vermeiden, sollte der anderen Partei ausdrücklich die
Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Formulierungsvorschläge vorzubringen bzw. aktiv darauf zu verzichten.
Anpassungen zum Mustertext sollten klar gekennzeichnet werden. Die Einbeziehung von Klauseln muss sich als
freie Entscheidung der Vertragspartei darstellen, die mit
diesen konfrontiert wird.
Mehr zum Thema: Das hier besprochene BGH-Urteil
stammt vom 20.1.2016 (Az.: VIII ZR 26/15); es ist im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.
Digitale Kassenaufzeichnungen:
Kassen-Nachschau geplant
Für wen: Unternehmen, die Kassen führen.
Sachverhalt: Der Bund will gegen Steuerbetrug an
Ladenkassen vorgehen. Wie Papieraufzeichnungen müssen auch elektronische Aufzeichnungen unveränderbar
sein. Die technischen Möglichkeiten zur Manipulation
solcher digitaler Kassenaufzeichnungen sind allerdings
vielfältig. Sie reichen von nicht dokumentierten Stornierungen bis hin zur Löschung gesamter Umsatzkategorien. Durch spezielle Software ist es möglich, Daten zu
verändern, ohne Spuren zu hinterlassen.
6 | PKF Nachrichten | Juni 2016
verhindern. Drei Komponenten sollen den Erfolg der
Maßnahmen garantieren:
(1) Eine (technische) Verordnung soll präzisieren, welche
Aufzeichnungssysteme durch zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtungen zu schützen sind und wie die
Protokollierung der Aufzeichnungen sowie deren Speicherung zu erfolgen hat.
(2) Die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung sollen
erweitert werden. Die geplante Kassen-Nachschau wird
unangekündigt während der regulären Geschäftszeiten
durchgeführt werden.
(3) Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 €.
Unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist, handelt es sich um eine Steuerordnungswidrigkeit, wenn den Vorschriften nicht gefolgt wird.
Empfehlung: Bundesweit wird mit einem Aufwand von
rund 500 Mio. € für die Umrüstung der Kassen und die
Anschaffung der geforderten Sicherheitsmodule gerechnet. Unternehmen, die noch eine sog. Schubladenkasse
führen, sind nach dem Gesetzesentwurf nicht verpflichtet, eine elektronische Ladenkasse anzuschaffen. Eine
Neuanschaffung sollte daher gut überlegt werden. Alle
anderen Unternehmen sollten sich frühzeitig mit diesem
Thema auseinandersetzen.
06 |16
[
CORPORATE FINANCE
]
Banken verstehen – Chancen erhöhen: Zur
Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall
Für wen: Unternehmen, die sich krisenbedingt auf
Bankengespräche vorbereiten.
Sachverhalt: Gerät ein Unternehmen in die Krise,
kommt es i. d. R. zum Vertrauensverlust zwischen den
Banken und dem Unternehmen. Häufig stehen Forderungen der Banken nach einer Ausweitung von Sicherheiten, der Beibringung eines Sanierungsgutachtens
oder eine Kündigung von Kreditlinien im Raum. Im Folgenden werden die drei zentralen Spannungsfelder der
Banken dargestellt und daraus Handlungsempfehlungen
für sanierungsbedürftige Unternehmen abgeleitet.
Empfehlung: In dieser frühen Phase des Restrukturierungsprozesses ist es für das Krisenunternehmen wichtig, mit den Sanierungsspezialisten der Banken in Dialog
zu treten und den Sicherheitenausgleich zwischen den
Banken aktiv zu begleiten, um auszuschließen, dass eine
Bank sich vom Unternehmen abkehrt und den Sanierungserfolg gefährdet.
(2) Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Handeln der
Bankenvertreter ist durch eine Fülle von Vorgaben aus
Rechtsprechung und Regelungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beeinflusst. Auch
die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“
(MaRisk) der BaFin sind maßgeblich. Diese sehen vor,
dass eine Kreditvergabe risikoadäquat erfolgt. Für Banken ergibt sich daher die Verpflichtung, im Kunden-Krisenfall die Konditionen des Kredits anzupassen. Falls
ein Kreditverlust droht, muss die Bank ein qualifiziertes
Sanierungsgutachten einfordern. Soweit ein solches Gutachten vorliegt, ist die Bank bei einem möglicherweise
doch eintretenden Kreditausfall und Insolvenzszenario
aufgrund des sog. „Sanierungsprivilegs“ im Rang besser
gestellt als die Mehrzahl der übrigen Gläubiger.
(1) Unternehmerisches Interesse der Bank: Da Banken ein unternehmerisches Interesse an der Vermeidung oder zumindest Begrenzung eines Kapitalverlusts
und von Haftungsgefahren haben, sind bankintern Prozesse eingerichtet, die im Krisenfall von Kreditnehmern
Empfehlung: Als Unternehmensvertreter macht es nur
in Gang gesetzt werden. Zunächst bleiben Kreditlinien
bedingt Sinn, sich gegen den Wunsch von Bankenvertrebestehen, ggf. werden auch weder Zins- noch Tilgungstern nach einem Sanierungsgutachten zu wehren, da für
zahlungen eingefordert. Jedoch werden die Kundendie Bankenvertreter eine Fortsetzung des Engagements
berater durch Sanierungsspezialisten ersetzt. Diese
faktisch nur mit einem solchen Gutachten möglich ist.
sammeln zunächst Informationen, um optimale HandSofern die Anpassung von Konditionen oder die Gestellungsalternativen bestimmen zu können. Nach der Inforlung zusätzlicher Sicherheiten mit der Bank verhandelbar
mationsgewinnung verbleiben i. d. R. als Handlungsist, sollte das Unternehmen darauf hinwirken, dass die
optionen die sofortige
Konditionen wieder rückFälligstellung des Engaangepasst bzw. die zusätzgements oder die Begleilichen Sicherheiten freigetung
des
Unternehgeben werden können.
mens bei der Sanierung.
(3)
Haftungsgefahren
Sind mehrere Banken
der
Bankenvertreter
bei einem Kreditnehmer
bei Insolvenzverschlepengagiert, handeln die
pung: Im Falle der ZahBanken nach dem branlungsunfähigkeit
oder
chenüblichen
GleichÜberschuldung
besteht
behandlungsgrundsatz.
seitens der vertretungsBeispielsweise wird bei
berechtigt
Handelnden
ungleicher Sicherheiteneine
Insolvenzantragsverteilung ein entsprepflicht. Kommen sie dieser
chender AusgleichsmeVerpflichtung nicht nach
chanismus gesucht, der
(sog. Insolvenzverschlepzu einer Forderung nach
pung), kann es zu Schäzusätzlichen Sicherheiten
digungen der Gläubiger
führen kann.
Fortsetzung des Kreditengagements im Krisenfall?
PKF Nachrichten | Juni 2016 | 7
Nachrichten
kommen. Neben strafrechtlichen Folgen drohen auch
Schadensersatzansprüche. Solche können sich unter
bestimmten Voraussetzungen auch gegen die engagierten
Banken richten, sofern diese die Insolvenzantragspflichten
kennen konnten. Banken bestehen deshalb zur Vermeidung von eigenen Haftungsrisiken auf regelmäßige Überprüfungen der Liquiditäts- und Überschuldungsstati des
Unternehmens. Nur wenn keine Insolvenzantragsgründe
vorliegen, kann die Fortsetzung der Zusammenarbeit und
ggf. eine Gewährung eines Sanierungskredits überhaupt in
Erwägung gezogen werden.
Empfehlung: Der Ausschluss von Insolvenzantragsgründen liegt im Interesse von Unternehmensvertretern
und Banken. Unternehmen sollten auf das Monitoring
der Liquiditäts- und Überschuldungssituation großen
Wert legen sowie Prozesse und Instrumente installieren.
Zusammenfassende Gesamtempfehlung: Um einen
zunehmenden Vertrauensverlust bei Sanierungsarbeiten
zu verhindern, sollten sich Unternehmen die Hintergründe des Verhaltens von Banken bewusst machen und
Banken als Partner verstehen. Eine frühzeitige Kommunikation von Problemen und Schwierigkeiten, der offene
Umgang mit etwaigen Problemen und ggf. der eigeninitiierte Einbezug externer Berater können dabei positive Signale senden und die zukünftige Zusammenarbeit
auf ein solides Fundament stellen.
[
KURZ NOTIERT
]
Vertragliche Kaufpreisaufteilung
Dass für die Kaufpreisaufteilung in den Grundstücks- und
Gebäudeanteil grundsätzlich die vertraglich vereinbarten
Werte maßgebend sind, hatte der BFH vor einigen Monaten mit Urteil vom 16.9.2015 (Az.: IX R 12/14; vgl. hierzu
auch PKF-Nachrichten 02/2016) entschieden. Daraufhin
hat nun am 20.5.2016 das BMF bekanntgegeben, diese
BFH-Entscheidung zur vertraglichen Kaufpreisaufteilung
zu veröffentlichen. Somit werden die Finanzbehörden die
Entscheidung künftig allgemein anwenden; nur bei erheblichen Zweifeln, dass das Ergebnis nicht den real erzielbaren Werten entspricht, kann das Finanzamt eine abweichende Wertermittlung vornehmen. Steuerpflichtige, die
ein bebautes Grundstück erwerben oder dies beabsichtigen, sollten eine objektiv nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vereinbaren.
[
BONMOT ZUM SCHLUSS
]
„Only stupid people don’t change their minds.“
Boutros Boutros-Ghali, 14.11.1922 – 16.2.2016, ägyptischer
Diplomat und Politiker, von Januar 1992 bis Dezember 1996
sechster Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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8 | PKF Nachrichten | Juni 2016
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