17/2934-1 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 17/2934-1
09.06.2016
17. Wahlperiode
Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke
zur Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBV AnpG 2016)
- Drs. 17/2934 -
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Vorlage wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird § 2 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Um 3,5 Prozent werden ab 1. August 2016 erhöht
1. die Grundgehaltssätze ausgehend von den sich aus der Anlage 15 Nummer 1
bis 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land
Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, ergebenden Beträgen,
2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage ausgehend von den sich
aus den Anlagen 18 und 19 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und
Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ergebenden Beträgen,
3. die Anwärtergrundbeträge sowie Anwärterbezüge ausgehend von den sich aus
Anlage 17 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das
Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ergebenden Beträgen,
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4. die Beträge für den Familienzuschlag sowie die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Um 2,8 Prozent werden ab 1. August 2016 der Auslandszuschlag und der
Auslandskinderzuschlag erhöht.“
2. In Artikel 1 wird § 3 wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
werden ab dem 1. August 2016 um 3,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor
dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für
1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängern,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
Für die Erhöhung ab 1. August 2016 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.“
Begründung:
Zu einem attraktiven öffentlichen Dienst gehört weit mehr als nur gute Bezahlung. Mit Blick
auf die Berliner Historie bekennt sich das Berliner Abgeordnetenhaus dennoch unmissverständlich: Der Lohnverzicht war als vorübergehender Beitrag der Beschäftigten und ihrer Familien geplant, der Schritt für Schritt zurückgenommen werden sollte. Berlin ist im bundesweiten Ländervergleich noch immer mit Abstand Schlusslicht in der Besoldung. Berlin kann
und soll sich – gerade wegen der direkten Konkurrenz mit Brandenburg und dem Bund – die
rote Laterne nicht auf Dauer leisten.
Berlin, den 09. Juni 2016
Pop
Kapek
Esser
Lux
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen
U. Wolf
Bluhm
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke