Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Finanzgericht bestätigt GdP: Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu
wechselnden Zeiten
Berlin, 08.06.2016. Die Gewerkschaft der Polizei wurde in ihrer Rechtsauffassung zur
Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) nach § 17a EZulV
bestätigt. Die GdP hatte dazu mehrere Musterverfahren angestrengt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 2 K
11208/15) bei der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten „die Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit…erfüllt“ angesehen. „Die Zulage wird, wenn sämtliche
Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, ausschließlich nach der Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen. Dies ist
entscheidend…Entscheidend ist hierbei, dass die Zulage, wenn sie denn zur
Auszahlung kommt, konkret und mit einem festen Betrag bestimmt auf die tatsächlich
geleistete Nachtdienststunde abstellt.“ Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem
Grundlohn gewährte Zuschläge dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerbefreiung tritt ein,
wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Danach ist die Zulage für
Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei zu belassen.
Da der Arbeitgeber/Dienstherr die Zulage versteuert hatte, muss die Steuerbefreiung
von den einzelnen Beamtinnen/Beamten im Zuge der Einkommensteuererklärung für
das jeweilige Kalenderjahr gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Kolleginnen und Kollegen, denen die Finanzämter die Steuerbefreiung versagen, sollten
sich im Einspruchsverfahren auf das o.g. Urteil berufen.