Finanzgericht bestätigt GdP: Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten Berlin, 08.06.2016. Die Gewerkschaft der Polizei wurde in ihrer Rechtsauffassung zur Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) nach § 17a EZulV bestätigt. Die GdP hatte dazu mehrere Musterverfahren angestrengt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 2 K 11208/15) bei der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten „die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit…erfüllt“ angesehen. „Die Zulage wird, wenn sämtliche Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, ausschließlich nach der Zahl der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen. Dies ist entscheidend…Entscheidend ist hierbei, dass die Zulage, wenn sie denn zur Auszahlung kommt, konkret und mit einem festen Betrag bestimmt auf die tatsächlich geleistete Nachtdienststunde abstellt.“ Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerbefreiung tritt ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Danach ist die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei zu belassen. Da der Arbeitgeber/Dienstherr die Zulage versteuert hatte, muss die Steuerbefreiung von den einzelnen Beamtinnen/Beamten im Zuge der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Kolleginnen und Kollegen, denen die Finanzämter die Steuerbefreiung versagen, sollten sich im Einspruchsverfahren auf das o.g. Urteil berufen.
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