Flugblatt vom 07.09.2016

Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
– So geht es weiter!
Trotz des durch die GdP errungen Urteils zur Steuerfreiheit der Zulage für Dienst
zu wechselnden Zeiten in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht
vom 25.05.2016 (Aktenzeichen: 2 K 11208/15) lehnen derzeit viele Finanzämter die
Steuerfreiheit der Zulage gemäß § 3b EStG mit Hinweis auf ein anderes, abweichendes Urteil
desselben Gerichts ab.
Fakt ist, dass in dem von uns geführtem Verfahren die Gegenseite – wie erwartet – Revision
zum Bundesfinanzhof eingelegte. Damit ist die positive Entscheidung noch nicht
rechtskräftig und eine abschließende rechtliche Klärung noch offen.
Wir halten jedoch klar an unserer durch das Niedersächsische Finanzgericht gestützten
Rechtsauffassung fest und raten allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die Einsprüche
zu den Einkommensteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 bei ihrem Finanzamt mit dem
Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen: VI R 20/16)
aufrechtzuerhalten und von ihrem Finanzamt ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu verlangen. Mit dem Verweis auf das Urteil samt
Aktenzeichen müssten die einzelnen Finanzämter sich mit der Ruhendstellung einverstanden
erklären.
07.09.2016: