Steuern und Sozialabgaben 2016: Alle Daten zum Aussetzung

Kurz informiert
SSP
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Steuern und Sozialabgaben 2016: Alle Daten zum Download
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| Jedes Jahr ändern sich Bemessungsgrundlagen für die Sozialversicherungsbeiträge, Termine für die Anmeldung und Abführung der Steuern
(„Steuerkalender“) und auch die Maßgaben für die Lohnbesteuerung der
Mahlzeiten- oder Unterkunftsgestellung durch Arbeitgeber. SSP hat alle
Daten und Fakten für 2016 in einer Sonderausgabe zusammengestellt. |
Steuern und
Sozialabgaben 2016
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•Die Sonderausgabe „Steuern und Sozialabgaben 2016“ finden Sie auf ssp.iww.de unter
Downloads → Sonderausgaben.
▶▶Leserforum
Aussetzung der Vollziehung des Soli: Aussetzungszinsen drohen!
| Im November berichtete SSP, dass das FG Niedersachsen die Aussetzung
der Vollziehung des Soli gewährt hat, weil es ernsthaft bezweifelt, ob dieser
im Jahr 2012 noch verfassungskonform war (FG Niedersachsen, Urteil vom
22.9.2015, Az. 7 V 89/14, Abruf-Nr. 145616; SSP 11/2015, Seite 1). Die Empfehlung von SSP, es dem Steuerzahler aber nicht gleich zu tun, weil Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat drohen, wenn das BVerfG (Az. 2 BvL
6/14) die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, entfachte ein rege Diskussion. |
Beitrag in
November-Ausgabe
entfachte große
Diskussionen
Leser vertraten die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag nach § 233a AO
keiner Verzinsung unterliege und dass das auch für die Aussetzungszinsen
nach § 237 AO gelten müsse. Diese Auffassung ist nach intensiver SSP-Recherche nicht haltbar. Aussetzungszinsen fallen auf den „geschuldeten Betrag“ an, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1
S. 1 AO). Das bedeutet im Klartext: Wehren Sie sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur gegen den Solidaritätszuschlag, ist das der geschuldete Betrag. Und dieser ist nach § 237 AO zu verzinsen, wenn das BVerfG
zum Ergebnis kommt, dass der Soli doch noch verfassungskonform ist.
▶▶Lohnsteuer
Polizistenzulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“: Steuerfrei?
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
| Ein Leser fragt: Hat ein Bundespolizist, der eine „Zulage für Dienst zu
wechselnden Zeiten“ (§ 17a-17d Erschwerniszulageverordnung) erhält, Anspruch darauf, dass diese nach § 3b EStG steuerfrei belassen wird? |
Zwei Musterprozesse
machen Hoffnung
Antwort | Die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ hat zum 1. Oktober
2013 die „Zulage für Schicht- und Wechselschichtdienst“ abgelöst. Letztere
Pauschale hat steuerpflichtigen Arbeitslohn dargestellt (BFH, Urteil vom
7.7.2005, Az. IX R 81/98, Abruf-Nr. 053195). Die Finanzämter wenden das BFHUrteil auch auf die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ an. Ob sie damit richtig liegen, ist fraglich. Es laufen zwei Klageverfahren vor dem FG Niedersachsen, in denen Polizisten die Steuerfreiheit für sich reklamieren (Az. 5
01-2016
STEUERN SPAREN
PROFESSIONELL
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