Kurz informiert SSP ▶▶Umgang mit dem Finanzamt Steuern und Sozialabgaben 2016: Alle Daten zum Download DOWNLOAD | Jedes Jahr ändern sich Bemessungsgrundlagen für die Sozialversicherungsbeiträge, Termine für die Anmeldung und Abführung der Steuern („Steuerkalender“) und auch die Maßgaben für die Lohnbesteuerung der Mahlzeiten- oder Unterkunftsgestellung durch Arbeitgeber. SSP hat alle Daten und Fakten für 2016 in einer Sonderausgabe zusammengestellt. | Steuern und Sozialabgaben 2016 ↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS •Die Sonderausgabe „Steuern und Sozialabgaben 2016“ finden Sie auf ssp.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben. ▶▶Leserforum Aussetzung der Vollziehung des Soli: Aussetzungszinsen drohen! | Im November berichtete SSP, dass das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung des Soli gewährt hat, weil es ernsthaft bezweifelt, ob dieser im Jahr 2012 noch verfassungskonform war (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, Az. 7 V 89/14, Abruf-Nr. 145616; SSP 11/2015, Seite 1). Die Empfehlung von SSP, es dem Steuerzahler aber nicht gleich zu tun, weil Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat drohen, wenn das BVerfG (Az. 2 BvL 6/14) die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, entfachte ein rege Diskussion. | Beitrag in November-Ausgabe entfachte große Diskussionen Leser vertraten die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag nach § 233a AO keiner Verzinsung unterliege und dass das auch für die Aussetzungszinsen nach § 237 AO gelten müsse. Diese Auffassung ist nach intensiver SSP-Recherche nicht haltbar. Aussetzungszinsen fallen auf den „geschuldeten Betrag“ an, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO). Das bedeutet im Klartext: Wehren Sie sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur gegen den Solidaritätszuschlag, ist das der geschuldete Betrag. Und dieser ist nach § 237 AO zu verzinsen, wenn das BVerfG zum Ergebnis kommt, dass der Soli doch noch verfassungskonform ist. ▶▶Lohnsteuer Polizistenzulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“: Steuerfrei? PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 | Ein Leser fragt: Hat ein Bundespolizist, der eine „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ (§ 17a-17d Erschwerniszulageverordnung) erhält, Anspruch darauf, dass diese nach § 3b EStG steuerfrei belassen wird? | Zwei Musterprozesse machen Hoffnung Antwort | Die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ hat zum 1. Oktober 2013 die „Zulage für Schicht- und Wechselschichtdienst“ abgelöst. Letztere Pauschale hat steuerpflichtigen Arbeitslohn dargestellt (BFH, Urteil vom 7.7.2005, Az. IX R 81/98, Abruf-Nr. 053195). Die Finanzämter wenden das BFHUrteil auch auf die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ an. Ob sie damit richtig liegen, ist fraglich. Es laufen zwei Klageverfahren vor dem FG Niedersachsen, in denen Polizisten die Steuerfreiheit für sich reklamieren (Az. 5 01-2016 STEUERN SPAREN PROFESSIONELL 3
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