Bundesrat Drucksache 211/1/16 06.06.16 Empfehlungen AV - G - U der Ausschüsse zu Punkt … der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) A 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu § 8 Absatz 2 Satz 3 In § 8 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "montags bis donnerstags nach 18:00 Uhr, freitags nach 17:00 Uhr, samstags, sonntags oder an Feiertagen" durch die Wörter "außerhalb der regulären Dienstzeiten" zu ersetzen. Folgeänderung: In § 16 Absatz 4 sind die Wörter "in § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Zeiten" durch die Wörter "regulären Dienstzeiten" zu ersetzen. ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Empfehlungen, 211/1/16 -2- Begründung: Der Begriff "reguläre Dienstzeit" der derzeit gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr.18, S. 406) wurde durch konkrete Zeitvorgaben ersetzt, die deutlich über den bisherigen Zeitrahmen hinausgehen. Die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst reicht im Allgemeinen mit durchschnittlich acht Stunden täglich nicht aus, um die im Entwurf angegebenen Zeiten abzudecken, so dass ein höherer Personalbedarf mit höheren Kosten die Folge sein würde. Es ist nicht ersichtlich, warum ein bisher funktionierendes System, bei dem die Länderkontaktstellen der nationalen Kontaktstelle ihre regulären Dienstzeiten übermittelt haben, durch konkrete Dienstzeiten ersetzt werden sollen. Zur Folgeänderung: § 16 Absatz 4 ist an die Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 3 anzupassen. Die Regelung entspricht inhaltlich somit § 12 Absatz 4 der bislang gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr.18, S. 406). B 2. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
© Copyright 2024 ExpyDoc