BR 211/1/16 Ausschussempfehlung

Bundesrat
Drucksache
211/1/16
06.06.16
Empfehlungen
AV - G - U
der Ausschüsse
zu Punkt … der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und
Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik
und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 8 Absatz 2 Satz 3
In § 8 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "montags bis donnerstags nach 18:00
Uhr, freitags nach 17:00 Uhr, samstags, sonntags oder an Feiertagen" durch die
Wörter "außerhalb der regulären Dienstzeiten" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 16 Absatz 4 sind die Wörter "in § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Zeiten"
durch die Wörter "regulären Dienstzeiten" zu ersetzen.
...
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ISSN 0720-2946
Empfehlungen, 211/1/16
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Begründung:
Der Begriff "reguläre Dienstzeit" der derzeit gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der
Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr.18, S. 406) wurde durch konkrete
Zeitvorgaben ersetzt, die deutlich über den bisherigen Zeitrahmen hinausgehen.
Die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst reicht im Allgemeinen mit durchschnittlich acht Stunden täglich nicht aus, um die im Entwurf angegebenen
Zeiten abzudecken, so dass ein höherer Personalbedarf mit höheren Kosten die
Folge sein würde. Es ist nicht ersichtlich, warum ein bisher funktionierendes
System, bei dem die Länderkontaktstellen der nationalen Kontaktstelle ihre regulären Dienstzeiten übermittelt haben, durch konkrete Dienstzeiten ersetzt
werden sollen.
Zur Folgeänderung:
§ 16 Absatz 4 ist an die Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 3 anzupassen. Die
Regelung entspricht inhaltlich somit § 12 Absatz 4 der bislang gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems
für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV
Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der
Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr.18, S. 406).
B
2.
Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.