Literaturtipp: Das agile Unter- nehmen – wie Organisationen sich

_15Z6M_340606_s0052_K4.pdf; s1; (210.00 x 297.00 mm); 01.Jun 2016 17:23:35; PDF-CMYK für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien
Betriebspraxis
Literaturtipp: Das agile Unternehmen – wie Organisationen
sich neu erfinden
Erfolg ist die Folge
von Veränderungsfähigkeit einer Organisation. Aber kann ein
Unternehmen wirklich dauerhaft erfolgreich sein? Dürfen
Ziele ständig wechseln und hat man ein
Ziel wirklich erreicht, wenn man am Ziel
ist? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich das Buch „Das agile Unternehmen“ verfasst von Kai Anderson und
Jane Uhlig. Repräsentativ für die Führungskräfte, die eine Organisation mit wechselnden Zielen flexibel und veränderungsfähig
machen, interviewen die Autoren insgesamt 30 Topmanager. Die dialogisch dargestellten Ergebnisse basieren auf ihren Erfahrungen hinsichtlich Unternehmensstrategie und -struktur, Organisation und
Mitarbeiterführung sowie Unternehmenserfolg. Das agile Unternehmen, wie Organi-
sationen sich neu erfinden, 280 Seiten,
ISBN 978-3-593-50455-1, 49,00 Euro, Campus
Verlag, Frankfurt.
Verstoß gegen Höchstarbeitszeit
Verstößt eine vereinbarte Wochenarbeitszeitregelung gegen das Arbeitszeitgesetz, führt das nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Arbeitszeit. Vielmehr bleibt die Vereinbarung insoweit
bestehen, als sie mit der arbeitsgesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit vereinbar ist. Das hat das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen
hatte, die in der Praxis zu einer Wochenarbeitszeit von 52,5 Stunden führte. Vereinbart war ein Lohn von 2 500 Euro.
Nach Beanstandung durch das Gewerbeaufsichtsamt forderte die Arbeitnehmerin für die geleistete Mehrarbeit von
12,5 Stunden wöchentlich rückwirkend
23 965 Euro Lohn. In seiner Begründung
weist das Gericht darauf hin, dass der
Änderungskündigung nach
krankheitsbedingter
Leistungsminderung
Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt
in seiner Leistungsfähigkeit gemindert
und sind dadurch die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers an die
Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen unzumutbar unterschritten, kann
eine ordentliche Änderungskündigung
gerechtfertigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Croupiers in
einer Spielbank entschieden, der einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war und nicht mehr in stehender
Position arbeiten konnte. Der Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung
aus mit dem Ziel einer Einordnung in
eine niedriger vergütete Croupierstufe.
In seiner Begründung weist das Gericht
darauf hin, dass grundsätzlich Änderungen der Vertragsbedingungen bei krankheitsbedingten Leistungsminderungen
in Betracht kommen. Dabei sei die soziale Rechtfertigung in drei Stufen zu prüfen. Es müsse eine negative GesundSeite 52 • Juni 2016
Wortlaut der vereinbarten Arbeitszeitregelung unklar und daher auszulegen sei.
Sie sei insoweit nichtig, als sie gegen die
Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes verstoße. Ein Anspruch auf die Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitszeit bestehe jedoch nicht. Denn die
nach dem Willen der Vertragsparteien
vereinbarte Monatsvergütung habe sich
eindeutig auf die Arbeitszeit von 52,5
Stunden bezogen. Daher sei die unter
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (§ 3
ArbZG) geleistete Arbeitszeit von der getroffenen Vergütungsvereinbarung umfasst. (Urteil des Landesarbeitsgerichts –
LAG – Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2015; Az.: 9 Sa 12/15, Revision
zugelassen)
(BS)
21
Prozent weniger verdienen Frauen in Deutschland im Vergleich zu Männern. Der
Gender Pay Gap verringerte sich 2015
um ein Prozent.
Quelle: destatis
heitsprognose vorliegen. Diese müsse zu
einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsleistung führen. Schließlich müssten
die erheblichen Einschränkungen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden
Belastung des Arbeitgebers führen. Vorliegend gebe es zwar eine negative Gesundheitsprognose, diese führe aber
nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Denn die
Leistungsminderung wirke sich nur auf
eine von mehreren Hauptaufgaben aus.
Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer mehr als nur
geringfügig hinter der Normalleistung
eines uneingeschränkt einsatzfähigen
Croupiers der Stufe I zurückbleibe. (Urteil
des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom
22. Oktober 2015; Az.: 2 AZR 550/14) (BS)
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