_15Z6M_340606_s0052_K4.pdf; s1; (210.00 x 297.00 mm); 01.Jun 2016 17:23:35; PDF-CMYK für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien Betriebspraxis Literaturtipp: Das agile Unternehmen – wie Organisationen sich neu erfinden Erfolg ist die Folge von Veränderungsfähigkeit einer Organisation. Aber kann ein Unternehmen wirklich dauerhaft erfolgreich sein? Dürfen Ziele ständig wechseln und hat man ein Ziel wirklich erreicht, wenn man am Ziel ist? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich das Buch „Das agile Unternehmen“ verfasst von Kai Anderson und Jane Uhlig. Repräsentativ für die Führungskräfte, die eine Organisation mit wechselnden Zielen flexibel und veränderungsfähig machen, interviewen die Autoren insgesamt 30 Topmanager. Die dialogisch dargestellten Ergebnisse basieren auf ihren Erfahrungen hinsichtlich Unternehmensstrategie und -struktur, Organisation und Mitarbeiterführung sowie Unternehmenserfolg. Das agile Unternehmen, wie Organi- sationen sich neu erfinden, 280 Seiten, ISBN 978-3-593-50455-1, 49,00 Euro, Campus Verlag, Frankfurt. Verstoß gegen Höchstarbeitszeit Verstößt eine vereinbarte Wochenarbeitszeitregelung gegen das Arbeitszeitgesetz, führt das nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Arbeitszeit. Vielmehr bleibt die Vereinbarung insoweit bestehen, als sie mit der arbeitsgesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit vereinbar ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen hatte, die in der Praxis zu einer Wochenarbeitszeit von 52,5 Stunden führte. Vereinbart war ein Lohn von 2 500 Euro. Nach Beanstandung durch das Gewerbeaufsichtsamt forderte die Arbeitnehmerin für die geleistete Mehrarbeit von 12,5 Stunden wöchentlich rückwirkend 23 965 Euro Lohn. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der Änderungskündigung nach krankheitsbedingter Leistungsminderung Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und sind dadurch die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers an die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen unzumutbar unterschritten, kann eine ordentliche Änderungskündigung gerechtfertigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Croupiers in einer Spielbank entschieden, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war und nicht mehr in stehender Position arbeiten konnte. Der Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung aus mit dem Ziel einer Einordnung in eine niedriger vergütete Croupierstufe. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich Änderungen der Vertragsbedingungen bei krankheitsbedingten Leistungsminderungen in Betracht kommen. Dabei sei die soziale Rechtfertigung in drei Stufen zu prüfen. Es müsse eine negative GesundSeite 52 • Juni 2016 Wortlaut der vereinbarten Arbeitszeitregelung unklar und daher auszulegen sei. Sie sei insoweit nichtig, als sie gegen die Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes verstoße. Ein Anspruch auf die Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitszeit bestehe jedoch nicht. Denn die nach dem Willen der Vertragsparteien vereinbarte Monatsvergütung habe sich eindeutig auf die Arbeitszeit von 52,5 Stunden bezogen. Daher sei die unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) geleistete Arbeitszeit von der getroffenen Vergütungsvereinbarung umfasst. (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2015; Az.: 9 Sa 12/15, Revision zugelassen) (BS) 21 Prozent weniger verdienen Frauen in Deutschland im Vergleich zu Männern. Der Gender Pay Gap verringerte sich 2015 um ein Prozent. Quelle: destatis heitsprognose vorliegen. Diese müsse zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsleistung führen. Schließlich müssten die erheblichen Einschränkungen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Vorliegend gebe es zwar eine negative Gesundheitsprognose, diese führe aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Denn die Leistungsminderung wirke sich nur auf eine von mehreren Hauptaufgaben aus. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig hinter der Normalleistung eines uneingeschränkt einsatzfähigen Croupiers der Stufe I zurückbleibe. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 22. Oktober 2015; Az.: 2 AZR 550/14) (BS) 8,8 Millionen Internetnutzer haben im Jahr 2015 in NRW Zeitungen, Zeitschriften und Nachrichten online gelesen. Quelle: IT.NRW
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