Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015

Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 15
BAUzeitung 08 2016
Teil 2
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015
Das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 hat eine Änderung der Höchstarbeitszeitbestimmung
bei Lenkzeiten gebracht. Während über die übrigen Änderungen dieses Gesetzes bereits
berichtet wurde (siehe Bauzeitung 03/16), sollen hier die Lenkzeiten näher betrachtet werden.
Text: Christoph Wiesinger
Höchstarbeitszeit
Die Höchstarbeitszeitgrenze beträgt zehn
Stunden (§ 9 Abs 1 AZG). Setzt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer länger ein, kann
er dafür bestraft werden (§ 28 Abs 2 Z 1 AZG
– 72 € bis 1.815 €, i­m ­Wiederholungsfall
145 € bis 1.815 €). Dafür bestimmt der neue
§ 20b Abs 6 AZG, dass diese Zehn-Stunden-Grenze um bis zu zwei Stunden pro
Tag überschritten werden kann, sofern die
Überschreitung durch das Lenken eines
Fahrzeugs im Auftrag des Arbeitgebers
erfolgt. Damit sind von dieser Regelung
Personen, die Firmenbusse lenken, mit
denen Kollegen oder Material transportiert
werden, erfasst.
Jene Arbeitnehmer, die im Anschluss an
die Arbeitszeit ein Fahrzeug lenken (egal ob
Privat- oder Firmenfahrzeug), fallen nicht
unter diese Bestimmung, womit diese
thinkstock
D
en gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zur
Arbeitszeit kommen zwei voneinander unterschiedliche Aufgaben zu:
• Die eine Aufgabe ist die Bemessung des
Entgelts des Arbeitnehmers, das sich – von
Akkord- und Prämienarbeit abgesehen –
nach der Arbeitszeit richtet.
• Die andere Aufgabe ist eine arbeitnehmerschutzrechtliche, die verhindern
soll, dass sich Arbeitnehmer durch überbordende Arbeitszeiten selbst ausbeuten.
Dementsprechend spielt der erste
Aspekt bei der Mindestentgeltkontrolle
(Lohn- und Sozialdumping) eine Rolle und
beschäftigt sich mit der Frage, welchen
Entgeltanspruch ein Lenker hat. Der zweite
Aspekt wird hingegen von den Arbeitsinspektoraten kontrolliert. Das ARÄG 2015
hat in § 20b Abs 6 AZG eine neue Bestimmung betreffend die Höchstarbeitszeit
gebracht, weshalb dieser Aspekt zuerst
beleuchtet werden soll.
Personen auch länger als zwei Stunden lenken dürfen.
Eine dazu korrespondierende Regelung
enthält § 11 Abs 3a KJBG für Jugendliche
über 16. Bei diesen sind Reisebewegungen bisher in die Arbeitszeit einzurechnen
gewesen (auch ohne Lenktätigkeit). Hier
kann die Tagesarbeitszeit durch Reisen auf
zehn Stunden (davon max. neun Stunden
eigentliche Arbeitstätigkeit) ausgedehnt
werden. Pausen sind (z. B. Mittagspause) in
beiden Fällen weiterhin nicht als Arbeitszeit zu werten.
Entgelt für Lenkstunden
Auf den Entgeltanspruch hat die neue
Bestimmung keinen Einfluss, weil sie nur
die Höchstarbeitszeit betrifft. Das Entgelt für Lenktätigkeit (soweit es nicht die
Haupttätigkeit ist), ist in § 8 Z 1b KollV Bauindustrie/Baugewerbe geregelt und beträgt
aktuell 10,60 € je Lenkstunde.
Für die Lenkzeiten darf ein Pauschale
vereinbart werden. Das Pauschale soll sich
grundsätzlich an der Realität orientieren, wobei die Grenzen durch die Sitten­
widrigkeit determiniert sind (§ 879 ABGB).
Anders als bei einem Überstunden-
pauschale ist bei der Lenkzeiten­­­­vergütungspauschale keine Deckungsprüfung
durchzuführen, weil bei den Überstunden
eine gesetzliche Bestimmung (§ 10 AZG)
nicht durch einen Kollektivvertrag außer
Kraft gesetzt werden kann, hier aber die
Rechtsgrundlage im Kollektivvertrag verankert ist und dieser Kollektivvertrag die Pauschalierung ausdrücklich zulässt.
Ob das Pauschale mit einem absoluten
Fixbetrag, einer Stundenzahl (die dann
mit 10,60 zu multiplizieren ist), nach Ent­
fernungskreisen (z. B. bis xx km eine
Stunde Fahrzeit, darüber zwei Stunden …)
oder sonst wie festgesetzt wird, bleibt den
Parteien des Arbeitsvertrags überlassen.
Die Lenkzeitenvergütung ist – egal ob
pauschal oder nach echten Lenkzeiten
abgerechnet – vollständig abgabenpflichtiges Entgelt.
Weitere Änderungen zum ARÄG
Die übrigen Neuerungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 sind in
der Bauwirtschaft eher für Einzelfälle
von Bedeutung. Folgende dürfen hervorgehoben werden:
• Konkurrenzklauseln sind nur bei Arbeitnehmern, deren Entgelt das 20-Fache
­(bisher 17-Fache) der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, zulässig. Diese beträgt für
das Jahr 2016 162 € (im Zuge des Steuer­
reformpakets wurde eine außerordentliche
An­hebung beschlossen), womit sich eine
Grenze von 3.240 € für 2016 ergibt.
• Teilzeitbeschäftigte sind über frei­
werdende Vollzeitstellen im Betrieb zu
informieren. Dies kann auch durch bloßen
Aushang am schwarzen Brett oder – soweit
vorhanden – im unternehmenseigenen
Intranet erfolgen. Eine bevorzugte Behandlung von bisherigen Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung der Vollzeitstelle ist
­daraus im Übrigen nicht abzuleiten.