Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 15 BAUzeitung 08 2016 Teil 2 Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 Das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 hat eine Änderung der Höchstarbeitszeitbestimmung bei Lenkzeiten gebracht. Während über die übrigen Änderungen dieses Gesetzes bereits berichtet wurde (siehe Bauzeitung 03/16), sollen hier die Lenkzeiten näher betrachtet werden. Text: Christoph Wiesinger Höchstarbeitszeit Die Höchstarbeitszeitgrenze beträgt zehn Stunden (§ 9 Abs 1 AZG). Setzt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer länger ein, kann er dafür bestraft werden (§ 28 Abs 2 Z 1 AZG – 72 € bis 1.815 €, im Wiederholungsfall 145 € bis 1.815 €). Dafür bestimmt der neue § 20b Abs 6 AZG, dass diese Zehn-Stunden-Grenze um bis zu zwei Stunden pro Tag überschritten werden kann, sofern die Überschreitung durch das Lenken eines Fahrzeugs im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Damit sind von dieser Regelung Personen, die Firmenbusse lenken, mit denen Kollegen oder Material transportiert werden, erfasst. Jene Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Arbeitszeit ein Fahrzeug lenken (egal ob Privat- oder Firmenfahrzeug), fallen nicht unter diese Bestimmung, womit diese thinkstock D en gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitszeit kommen zwei voneinander unterschiedliche Aufgaben zu: • Die eine Aufgabe ist die Bemessung des Entgelts des Arbeitnehmers, das sich – von Akkord- und Prämienarbeit abgesehen – nach der Arbeitszeit richtet. • Die andere Aufgabe ist eine arbeitnehmerschutzrechtliche, die verhindern soll, dass sich Arbeitnehmer durch überbordende Arbeitszeiten selbst ausbeuten. Dementsprechend spielt der erste Aspekt bei der Mindestentgeltkontrolle (Lohn- und Sozialdumping) eine Rolle und beschäftigt sich mit der Frage, welchen Entgeltanspruch ein Lenker hat. Der zweite Aspekt wird hingegen von den Arbeitsinspektoraten kontrolliert. Das ARÄG 2015 hat in § 20b Abs 6 AZG eine neue Bestimmung betreffend die Höchstarbeitszeit gebracht, weshalb dieser Aspekt zuerst beleuchtet werden soll. Personen auch länger als zwei Stunden lenken dürfen. Eine dazu korrespondierende Regelung enthält § 11 Abs 3a KJBG für Jugendliche über 16. Bei diesen sind Reisebewegungen bisher in die Arbeitszeit einzurechnen gewesen (auch ohne Lenktätigkeit). Hier kann die Tagesarbeitszeit durch Reisen auf zehn Stunden (davon max. neun Stunden eigentliche Arbeitstätigkeit) ausgedehnt werden. Pausen sind (z. B. Mittagspause) in beiden Fällen weiterhin nicht als Arbeitszeit zu werten. Entgelt für Lenkstunden Auf den Entgeltanspruch hat die neue Bestimmung keinen Einfluss, weil sie nur die Höchstarbeitszeit betrifft. Das Entgelt für Lenktätigkeit (soweit es nicht die Haupttätigkeit ist), ist in § 8 Z 1b KollV Bauindustrie/Baugewerbe geregelt und beträgt aktuell 10,60 € je Lenkstunde. Für die Lenkzeiten darf ein Pauschale vereinbart werden. Das Pauschale soll sich grundsätzlich an der Realität orientieren, wobei die Grenzen durch die Sitten widrigkeit determiniert sind (§ 879 ABGB). Anders als bei einem Überstunden- pauschale ist bei der Lenkzeitenvergütungspauschale keine Deckungsprüfung durchzuführen, weil bei den Überstunden eine gesetzliche Bestimmung (§ 10 AZG) nicht durch einen Kollektivvertrag außer Kraft gesetzt werden kann, hier aber die Rechtsgrundlage im Kollektivvertrag verankert ist und dieser Kollektivvertrag die Pauschalierung ausdrücklich zulässt. Ob das Pauschale mit einem absoluten Fixbetrag, einer Stundenzahl (die dann mit 10,60 zu multiplizieren ist), nach Ent fernungskreisen (z. B. bis xx km eine Stunde Fahrzeit, darüber zwei Stunden …) oder sonst wie festgesetzt wird, bleibt den Parteien des Arbeitsvertrags überlassen. Die Lenkzeitenvergütung ist – egal ob pauschal oder nach echten Lenkzeiten abgerechnet – vollständig abgabenpflichtiges Entgelt. Weitere Änderungen zum ARÄG Die übrigen Neuerungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 sind in der Bauwirtschaft eher für Einzelfälle von Bedeutung. Folgende dürfen hervorgehoben werden: • Konkurrenzklauseln sind nur bei Arbeitnehmern, deren Entgelt das 20-Fache (bisher 17-Fache) der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, zulässig. Diese beträgt für das Jahr 2016 162 € (im Zuge des Steuer reformpakets wurde eine außerordentliche Anhebung beschlossen), womit sich eine Grenze von 3.240 € für 2016 ergibt. • Teilzeitbeschäftigte sind über frei werdende Vollzeitstellen im Betrieb zu informieren. Dies kann auch durch bloßen Aushang am schwarzen Brett oder – soweit vorhanden – im unternehmenseigenen Intranet erfolgen. Eine bevorzugte Behandlung von bisherigen Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung der Vollzeitstelle ist daraus im Übrigen nicht abzuleiten.
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