Finanzhilfeaktion des Freistaats Bayern „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ Unwetter vom 29.05.2016 mit Überschwemmungen im Markt Obernzenn Soforthilfen Hinweise: Die für die Finanzhilfeaktion des Freistaats Bayern geltenden Richtlinien und Antragsformulare finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (http://www.stmflh.bayern.de) unter der Rubrik „Service - Staatliche finanzielle Hilfen nach Naturkatastrophen“. Die Vordrucke zur Beantragung der Hilfen stehen auch auf der Startseite der Internetseite des Marktes Obernzenn zum Download zur Verfügung (http://www.obernzenn.de) Übersicht und kurze Zusammenfassung über die Hilfen: Sofortgeld für Privathaushalte und Sofortgeld für Unternehmen Privathaushalte und Unternehmen (Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) mit bis zu 50 Mitarbeitern sowie Vereinen wird ein Sofortgeld gewährt. Das Sofortgeld wird gewährt, wenn der Schaden durch das Unwetter am 29.05.2016 entstanden ist und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Unwetter mit Hochwasser zerstörtem Hausrat oder Betriebs- bzw. Vereinsvermögen verwendet werden. Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen! Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Privathaushalt. Bei Unternehmen (Gewerbebetrieben, selbstständig Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bis zu 50 Mitarbeitern und Vereinen beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000,- Euro. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ Private Haushalte können, wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden, eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt erhalten. War ein Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 Euro je Haushalt. Es ist eine Bestätigung der Versicherung vorzulegen. Als Begünstigte kommen sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage. Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ Für durch das Elementarereignis bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe erhalten. Der Gebäudeschaden durch Öl muss nachgewiesen werden. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, wird eine verminderte Soforthilfe gewährt. Es ist eine Bestätigung der Versicherung vorzulegen. Notstandsbeihilfen Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und Vereine Zuschüsse als Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat bzw. unternehmerisches Vermögen der Betroffenen geschädigt wurde und dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existentielle Notlage zu geraten drohen. Für alle Hilfen sind Angaben und Ausführungen zur Schadensart und Schadenshöhe erforderlich!
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