2. Juni 2016 - Fachhochschule Stralsund

Fachhochschule Stralsund
Zur Schwedenschanze 15
D-18435 Stralsund
Fachbereich Wirtschaft
Prof. Dr. rer. pol. Beate Sieven
Prof. Dr. rer. pol. Heiner Richter
Fon +49 3831 456704
[email protected]
Prof. Dr. rer. oec. Ulrich Niehus
Fon +49 3831 456972
[email protected]
Fachbereich Maschinenbau
Prof. Dr. rer. pol. Petra Bittrolff
Fon +49 3831 456801
[email protected]
veranstaltung
event
Fon +49 3831 456787
[email protected]
2016
3. Stralsunder
Steuerwissenschafts
und Praxistage
2. Juni 2016
Haus 21, HS 1
praxis verstehen — chancen erkennen — zukunft gestalten
understanding reality — facing challenges — creating future
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage
2. Juni 2016, ab 10:00 Uhr in Haus 21, Hörsaal 1
Die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht lassen
sich wohl am ehesten mit den Worten „Alles bleibt
anders“ beschreiben.“ Wohin man auch blickt,
RD Dr. Andreas Hetfleisch, LL.M., und AR Michael Harbrecht, Diplom-Finanzwirt (FH)
Prof. Dr. Cord Grefe (Hochschule Trier)
Praxistage ist es, gemeinsam mit den Referenten aus
Wissenschaft, Rechtsprechung, Verwaltung und Beratungspraxis aktuelle Brennpunkte des Steuerrechts zu
diskutieren.
Fachhochschule Stralsund begrüßen zu können.
Prof. Dr. Petra Bittrolff
Prof. Dr. Beate Sieven
Prof. Dr. Ulrich Niehus
Prof. Dr. Heiner Richter
11:00 – 12:00 Uhr
Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den
neuen § 6b Abs. 2a EStG
Kaffeepause und Imbiss
Christiane Werner, StB, MBA, 12:30 – 13:30 Uhr Internationale Steuergestaltungen,
und Sandra Wolf, B.A. gesetzgeberische Reaktionen und die
(Ernst & Young GmbH Hamburg)
Folgen für deutsche Unternehmen
Dr. Kai Tiede (FG Berlin-Brandenburg)
Grunderwerbsteuer bei
13:30 – 14:30 Uhr grundbesitzenden Gesellschaften
Kaffeepause und Imbiss
Wir hoffen, dass Ihnen die diesjährige Themenauswahl zusagt, und würden uns sehr freuen, Sie an der
Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
(steuerlich) Besseren oder Schlechteren wenden,
Ziel der 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und
Erbschaftsteuerreform –
(Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern)
Veränderungen. Ob sich die Dinge dabei zum
darüber lässt sich trefflich streiten.
10:00 – 11:00 Uhr
MR Günter Engelhard, Referatsleiter Steuerabteilung
15:00 – 16:00 Uhr
Bareinnahmen im Visier: verschärfte
(Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern)
Aufzeichnungspflichten für Kassen-
und Richard Kinder, StB
daten ab 2017 – Aktuelle Rechtslage,
(Schomerus & Partner Stralsund)
Handlungsempfehlungen und Ausblick
Prof. Dr. Peter Zaumseil
Die geplante Modernisierung des
16:00 – 17:00 Uhr
(Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin)
Besteuerungsverfahrens im Zuge
der Digitalisierung
Herzlich willkommen!
Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben und eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
praxis verstehen — chancen erkennen — zukunft gestalten
understanding reality — facing challenges — creating future
Andreas Hetfleisch / Michael Harbrecht:
Erbschaftsteuerreform – Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
Bedeutung der Erbschaftsteuer
Gliederung
1.
Bedeutung der Erbschaftsteuer
2.
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht
3.
Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen
Bevölkerungsentwicklung
(§§ 13a, 13b ErbStG)
Erbschaftsteuerreform
Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
4.
Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12
5.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
6.
Ausblick
1976
Millionen
10,2
45,8
22,2
78,2
Alter
67+
20-66
<20
Insgesamt
Anteil
13%
59%
28%
100%
2016
Millionen
15,5
51,4
14,6
81,5
Anteil
19%
63%
18%
100%
2056
Millionen
20,7
37,4
11,1
69,3
Anteil
30%
54%
16%
100%
Quelle: Destatis; basierend auf der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland
Stralsund, 2. Juni 2016
Stralsund, 2. Juni 2016
2
Organisation der Erbschaft- und
Schenkungsteuer in M-V
Bedeutung der Erbschaftsteuer
Statistische Daten der Finanzverwaltungen
Stralsund, 2. Juni 2016
3
Bedeutung der Erbschaftsteuer
Statistische Daten der Finanzverwaltungen
Finanzamt Ribnitz-Damgarten
Details aus der Erbschaftsteuerstatistik 2014
Erbschaftsteueraufkommen 2015
ca. 17 Bedienstete
1800
27.500 Erstaufgriffe / 2.300 Ermittlungsfälle
Veranlagte Vermögensübertragungen aus Erbschaften / Vermächtnissen:
ca. 38,3 Mrd. Euro (+25,7% zum Vorjahr).
4.500 € Steuern pro Ermittlungsfall
1600
1570
632.000 € Steuern pro VZÄ
1400
ca. 10-12 Mio. € Steueraufkommen /Jahr
Veranlagte Vermögensübertragungen aus Schenkungen:
ca. 70,5 Mrd. Euro (+76,8% zum Vorjahr).
1312
1200
1026
1000


800
davon entfallen ca. 51,1 Mrd. Euro auf Großerwerbe (>20 Mio. Euro)
zurückzuführen (+131,6% zum Vorjahr).
597
600
440
davon sind ca. 33,8 Mrd. Euro steuerpflichtig (nach Freibeträgen und
Steuerbefreiungen, insbesondere § 13a ErbStG).
356
400
285
281
RP
HH
228
200

hierauf wurden 4,3 Mrd. Euro Erbschaft- und 1,1 Mrd. Euro Schenkungsteuer festgesetzt.
Stralsund, 2. Juni 2016
4
Bedeutung der Erbschaftsteuer
Statistische Daten der Finanzverwaltungen
Erbschaftsteueraufkommen 2015 (in Mio. €)
StSt
764
BY
Stralsund, 2. Juni 2016
5
Berücksichtigung im horizontalen
Länderfinanzausgleich
(Art. 107 Abs. 2 GG i.V.m. FAG).
Stralsund, 2. Juni 2016
StSt
HE
BE
NI
SH
41
29
28
26
16
12
SL
SN
BB
TH
ST
MV
Stralsund, 2. Juni 2016
Grundsatz der Belastungsgleichheit (rechtlich und tatsächlich)
Ziel:
Ausnahmen sind im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar,
weitreichender Spielraum des Gesetzgebers, auch für außersteuerliche
Lenkungsziele (z.B. Förderung des Gemeinwohls).
Erhalt von Unternehmen zum Zwecke des Gemeinwohls
(Vermeidung bestandsgefährdender Liquiditätsprobleme und resultierender
Arbeitsplatzverluste, insbesondere bei personengeführten, kleinen und mittleren
Unternehmen).
6
Umsetzung:
Wichtig: folgerichtige Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit!
( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
-
Weitgehende Verschonung betrieblichen Vermögens bei Unternehmensfortführung durch die Erben (Haltefrist 5 oder 7 Jahre, Lohnsummenregelung),
-
ohne konkrete Bedürfnisprüfung im Einzelfall,
-
allerdings keine Verschonung von überwiegend vermögensverwaltenden
Unternehmen (50%).
Verschonungsumfang:
FLW
5.415
FLW
BW
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG)
Abweichungen von der getroffenen Belastungsentscheidung erfordern
sachliche Rechtfertigungsgründe, deren Anforderungen mit Umfang und
Ausmaß der Abweichung steigen.
aber:
NW
Gleichheitsgrundsatz
des Art 3 GG im Steuerrecht
FLO
111
Landessteuer, die nach dem Grundsatz
des örtlichen Aufkommens zusteht
(Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 S.1 GG).
44
HB
0
Hinweis: Einstrahlung des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG
(vgl. Sondervotum zum BVerfG-Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12).
FLO
7
Stralsund, 2. Juni 2016
8
Teilweise oder vollständige Freistellung.
Stralsund, 2. Juni 2016
9
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG)
Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12
Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12
Positive Feststellungen
§§ 13a, 13b ErbStG sind nur im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
25. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 02.09.2015
(BT-Drs. 18/5940):
•
•
ca. 15.000 Fälle
Enorme Ungleichbehandlung ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu
prüfen.
Die bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber nicht begünstigtem Vermögen
ist im Grundsatz auch bei 100%iger Verschonung verhältnismäßig im engeren
Sinne.
§§ 13a und 13b ErbStG:
Die Festlegung der begünstigten Vermögensarten ist nicht zu beanstanden.
ca. 8,8 Mrd. € jährliche Steuermindereinnahmen (2013 – 2016)
 Damit übersteigen die geschätzten Mindereinnahmen aus der Befreiung
deutlich das verbleibende jährliche Steueraufkommen von etwa 6 Mrd. €!
•
dienen legitimen Zielen,
•
sind geeignet die angestrebten Ziele zu erreichen,
•
sind im Grundsatz erforderlich,
•
sind jedoch nicht durchgehend verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h.
angemessen.
Die generelle Begünstigung des Erwerbs von PG-Anteilen ist mit dem
Gleichheitssatz vereinbar.
Die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist von 5 oder 7 Jahren sind im
Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Fortgeltung der beanstandeten Normen bis zur Neuregelung angeordnet.
Verpflichtung der Bundesregierung zur Neuregelung bis zum 30.06.2016.
Stralsund, 2. Juni 2016
10
Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12
Stralsund, 2. Juni 2016
11
BM Schäuble
Kritikpunkte
1.) Verzicht auf Bedürfnisprüfung ist bei großen Unternehmen nicht mit
dem Grundsatz der Lastengleichheit vereinbar.
„minimalinvasiv und zügig“
3.) Berücksichtigung des nicht förderwürdigen Verwaltungsvermögens
(§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
4.) Zulassung steuerlicher Gestaltungen, die zu ungerechtfertigten
Ungleichbehandlungen führen (Aufspaltung, Konzernstrukturen, CashGmbH …), verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Abgrenzung
I.
Regelverschonung
(Abschlag 85 %)
Optionsverschonung
(Abschlag 100%)
Übertragenes Vermögen bis 26 Mio. € pro Erbe
(bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. € pro Erbe)
bis 3 Beschäftigte
Haltefrist 5 Jahre
keine Lohnsummenprüfung
Haltefrist 7 Jahre
keine Lohnsummenprüfung
4 bis 10 Beschäftigte
Haltefrist 5 Jahre
Lohnsumme mind. 250%
Haltefrist 7 Jahre
Lohnsumme mind. 500%
11 bis 15 Beschäftigte
Haltefrist 5 Jahre
Lohnsumme mind. 300%
Haltefrist 7 Jahre
Lohnsumme mind. 565%
über 15 Beschäftigte
Haltefrist 5 Jahre
Lohnsumme mind. 400%
Haltefrist 7 Jahre
Lohnsumme mind. 700%
II.
Haltefrist 5 Jahre
Lohnsumme 0%-400%
(nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.)
Stralsund, 2. Juni 2016
Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
mittels einer neuen Positivdefinition,
•
konsolidierte Ermittlung des begünstigten Vermögens bei mehrstufigen
Gesellschaftsstrukturen,
•
Begünstigung von Verwaltungsvermögens nur, soweit es 10% des
begünstigten Vermögens nicht übersteigt
•
Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer
Betriebsvermögen (26 Mio. € bzw. 52 Mio. €),
•
Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen:
Verschonung soweit 50% des nicht begünstigten Vermögens nicht zur
Steuertilgung ausreicht oder Abschmelzung Verschonungsbetrag zwischen
26 (52) Mio. € und 116 (142) Mio. €
Stralsund, 2. Juni 2016
Bewertung / Korrekturbedarf
aus der Sicht Dritter
Der „große Wurf“ wurde durch die Vorgabe „minimalinvasiv“ von vornherein
verhindert.
Bedürfnisprüfung:
•
Sachliche Rechtfertigung für Staffelung der Mindestlohnsummen gegeben?
•
Vermeidung von Gestaltungen (z.B. Aufspaltung) durch Zusammenrechnung
gerichtsfest?
15
•
Sachliche Rechtfertigung für Privilegierung verfügungsbeschränkter Erben
durch Verdopplung der Prüfschwelle auf 52 Mio. € gegeben?
(Verfügungsbeschränkung als unbeachtlicher persönlicher Umstand i.S.d.
§ 9 Abs. 2 und 3 BewG).
•
Verschonungsabschlag eröffnet Möglichkeit einer bedürfnislosen
Verschonung (zugleich auch bei größten Vermögen Sockelbetrag von 20%
bzw. 35%).
Abgrenzung/Verschonung des Verwaltungsvermögen:
Haltefrist 7 Jahre
Lohnsumme 0%-700%
(nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.)
•
Verringerung Verschonungsabschlag um 1% je 1,5 Mio. €,
die der Erwerb über dem Grenzwert (26 oder 52 Mio. €) liegt, bis auf den:
Sockelbetrag i.H.v. 20%
Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen (3 AN),
•
Bewertung / Korrekturbedarf
aus der Sicht Dritter
Erlass der Steuern, soweit diese nicht durch 50 % des verfügbaren Vermögens (=
übirges Erbe und nicht begünstigungsfähiger Vorbesitz) beglichen werden können,
wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:
Haltefrist 7 Jahre; Lohnsumme 0%-700% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.)
Alternative 2
Verschonungsabschlagsmodell
14
•
Lohnsummenregelung:
Übertragenes Vermögen über 26 Mio. € pro Erbe
(bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. € pro Erbe)
Alternative 1
Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung
Stralsund, 2. Juni 2016
12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
2.) Freistellung von Lohnsummenregelung bei unter 20 Beschäftigten
(§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Stralsund, 2. Juni 2016
Stralsund, 2. Juni 2016
Sockelbetrag i.H.v. 35%
16
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aber:
Neue Positivabgrenzung schafft vermeidbares Risiko streitiger Auseinandersetzungen gegenüber bisheriger (bewährter) Negativabgrenzung
(„seinem Hauptzweck nach überwiegend…“)
Stralsund, 2. Juni 2016
17
Stralsund, 2. Juni 2016
18
Zeitlicher Ablauf
Zeitlicher Ablauf
Was passiert, wenn nichts passiert?
März 2016
neue, weitergehende Forderungen der CSU
Szenarien:
23.05.2016
Schäuble warnt vor Scheitern der Erbschaftsteuerreform:
02.06.2015
Vorlage Referentenentwurf durch BMF
08.07.2015
Beschluss des Bundeskabinetts  Regierungsentwurf
14.08.2015
Einbringung Bundesrat
07.09.2015
Einbringung Bundestag
25.09.2015
Beratung des Bundesrates  Stellungnahme BR-Drs. 353/15B
08.10.2015
Unterrichtung des Bundestags und Abgabe Gegenäußerung
durch die Bundesregierung (BT-Drs. 18/6279)
Optimistischstes Szenario:
12.10.2015
Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestag
01.06.2016
Einigung der Koalitionsspitzen
Mitte Juni
Verabschiedung Bundestag
08.07.2016
Zustimmung Bundesrat vor der Sommerpause
„Eigentlich sind die Arbeiten fertig, jetzt müssten sich nur noch
die Parteivorsitzenden irgendwie einigen.“
…..
11.02.2016
Inoffizielle Einigung zwischen den VizeFraktionsvorsitzenden der CDU und SPD sowie der CSULandesgruppenchefin auf Kompromissmodell
Stralsund, 2. Juni 2016
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Referat IV 300 – Grundsatzfragen zur
Steuerpolitik und Steuergesetzgebung
Wir
danken
fürLL.M.
Ihre
RD Dr.
Andreas
Hetfleisch,
AR Michael
Harbrecht, Dipl.-Finw. (FH)
Aufmerksamkeit!
Kontakt:
[email protected]
Stralsund, 2. Juni 2016
19
Stralsund, 2. Juni 2016
1.
Erbschaftsteuer ist in Gänze nicht mehr zu erheben (vgl. Vermögenssteuer).
2.
Nur die §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG kommen nicht mehr zur Anwendung.
3.
Die bisherigen Regelungen des ErbStG gelten über den 30.06.2016 hinaus.
Stellungnahme des Pressesprechers des BVerfG (FAZ vom 31.03.2016):
Die Fortgeltungsanordnung zu den verfassungswidrig erkannten Normen bis
zur Neuregelung und die Fristsetzung für den Gesetzgeber seien getrennt zu
betrachtende Aussagen des 1. Senats.
Sämtliche Regelungen dürfen also weiterhin angewendet werden, auch wenn
der Gesetzgeber nicht fristgerecht handelt.
20
Stralsund, 2. Juni 2016
21
Cord Grefe:
Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten
durch den neuen § 6b Abs. 2a EStG
-1-
1. EuGH-Entscheidung vom 16.4.2015
als Auslöser der Neuregelung
Ausgangslage
Begünstigung von Reinvestitionen
in EU-/EWR-Betriebstätten
durch den neuen § 6b Abs. 2a EStG
Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung inländischer
Anlagegüter beschränkt auf inländische Reinvestitionsobjekte
(= doppelter Inlandsbezug)
Entscheidungsgründe des EuGH
►
Sofortbesteuerung bei EU-/EWR-Reinvestitionen führt zu
nachhaltigem Liquiditätsentzug und verhindert bzw. erschwert damit
Auslandsinvestitionen
Prof. Dr. Cord Grefe, Hochschule Trier
Vortrag im Rahmen der
Verletzung der Niederlassungsfreiheit
►
Nationale Staaten haben Besteuerungsrecht
bei Sitzverlegung oder Vermögensverlagerung
in andere Mitgliedstaaten
►
Steuerfestsetzung bei Beendigung der territorialen
Besteuerungsbefugnis
►
Unverhältnismäßigkeit sofortiger Steuererhebung
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
am 2. Juni 2016
Vermeidung durch Wahlmöglichkeit für einen Zahlungsaufschub,
ggf. zuzüglich Zinsen
Umsetzung der EuGH-Entscheidung
Einführung von § 6b Abs. 2a EStG auf Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses vom 23.9.2015
(BT-Drucksache 18/6094)
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
-2-
-3-
2. Grundkonzeption
Wahlrechtsalternativen des § 6b EStG
InlandsReinvestitionen
Zielsetzung
Wirkungsweise
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
EU-/EWRReinvestitionen
Begünstigungsregelungen
des § 6b EStG
Begünstigungsregelung zur
Erleichterung struktureller
Veränderungen und der
Erhaltung hierfür
erforderlicher finanzieller
Mittel
Steuerstundung durch
Kürzung der Anschaffungs-/
Herstellungskosten
( → Ermittlungsverfahren)
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
im Ermittlungsverfahren
im Erhebungsverfahren
Inlands-Fälle
EU-/EWR-Fälle
sofortige
(unmittelbare)
Übertragung im
Veräußerungsjahr
Bildung einer
steuerfreien
Rücklage im
Veräußerungsjahr
Steuerstundung
§ 6b Abs. 1 EStG
§ 6b Abs. 3 Satz 1
EStG
§ 6b Abs. 2a EStG
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
mit
anschließender
(mittelbarer)
Übertragung
ohne
anschließende
Übertragung
§ 6b Abs. 3
Satz 2 - 4 EStG
§ 6b Abs. 3
Satz 5 EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
-4-
-5-
3. Übertragung stiller Reserven im Veräußerungsjahr
InlandsReinvestitionen
Begünstigte
Veräußerungsobjekte
InlandsReinvestitionen
Begünstigter
Personenkreis
WirtschaftsgüterSachanlagevermögen
(§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG)
EU-/EWRReinvestitionen
Anteile an
Kapitalgesellschaften
Steuerpflichtige mit
Gewinneinkünften
(§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG)
- nur natürliche Personen-
ESt-/KSt-Pflichtige
Gewinnermittlungsmethode
EU-/EWRReinvestitionen
Betriebsvermögensvergleich
Begünstigte
Reinvestitionsobjekte
WirtschaftsgüterSachanlagevermögen
(§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG)
EinnahmenüberschussRechnung
Anteile an
Kapitalgesellschaften
Durchschnittssätze
(§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG)
Teilschätzung
- nur Inland und nur
natürliche Personen-
Abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter
(§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG)
- nur Inland und nur
natürliche Personen-
Umfang der
Steuerstundung
Zugangswert der
Reinvestitionsobjekte
ESt/KSt
(incl. Zuschlagsteuern)
GewSt
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
Art der
Wahlrechtsausübung
buchmäßige Umsetzung
Zeitpunkt der
Wahlrechtsausübung
im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
-6-
-7-
5. Fazit
4. Bildung einer steuerfreien Rücklage
Fragliche Unionsrechtskonformität
InlandsReinvestitionen
Zielsetzung
EU-/EWRReinvestitionen
Übertragung
► ohne anschließende
Übertragung
Nicht-Begünstigung der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften
(§ 6b Abs. 10 EStG)
Dispositionsfreiheit für
Reinvestitionen
Wirkungsweise
► mit anschließender
►
Steuerstundung durch
Kürzung der Anschaffungs-/
Herstellungskosten
(→ Ermittlungsverfahren)
►
Nicht-Einbeziehung der Gewerbesteuer
►
Beschränkung der Steuerstundung auf einen vergleichsweise
kurzen Zeitraum
Steuerstundung
(→ Ermittlungsverfahren)
Bestehende Zweifelsfragen
Reinvestitionsabsicht
nicht erforderlich
Gewinnermittlungsmethode
Betriebsvermögensvergleich
►
Antragstellung
►
Rechtsfolgen bei fehlender Reinvestition
EinnahmenüberschussRechnung
Durchschnittssätze
fehlende Reinvestition Auflösung mit
Gewinnzuschlag
(§ 6b Abs. 7 EStG)
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
Prof. Dr. C. Grefe
§ 6b Abs. 2a EStG
3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) 1 Steuerpflichtige, die Grund und Boden,Aufwuchs auf Grund und Boden mit
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,Gebäude oder Binnenschiffeveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2 Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von
1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
Boden entstanden ist,
2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem
dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden,
von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und
Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen
entstanden ist.
3 Der
Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4 Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für
die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.
(2) 1 Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen
wäre. 2 Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz
1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in
dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer,
die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten
entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten
Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der
Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3 § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2 Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen
Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4
abziehen. 3 Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf
die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4 Die
Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Ist
eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit
nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit
deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage
am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1 Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen
Betriebsstätte gehört haben,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im
Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach
Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2 Der
Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der
Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss
des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1 Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6
Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag
an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 In den Fällen des § 7
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder
3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird,
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des
aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1 Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die
Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. 2 Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166
Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147
Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1 Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften
Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2 Wird der Gewinn im Jahr der
Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und
nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz
2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3 Wird der
Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen,
mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe
des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4 Absatz
2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß
anzuwenden. 5 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht
vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit §
3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6 Bei der Auflösung der Rücklage gelten
die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7 Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher
Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit
§ 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8 Ist eine Rücklage am Schluss
des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie
in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9 Soweit der Abzug nach Satz 6
nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in
Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10 Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder
Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1
bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
Christiane Werner / Sandra Wolf:
Internationale Steuergestaltungen, gesetzgeberische
Reaktionen und die Folgen für deutsche Unternehmen
A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur
OECD Initiative
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und
Praxistage
Einleitung – vom “Dutch Sandwich”
zur OECD Initiative
B. OECD BEPS Report: steuerpolitische
Druckstellen
C. Die Aktionspläne im Überblick
D. Folgen für deutsche Unternehmen
Ø droht eine Überregulierung ?
Ø … in der Praxis
E. Fazit
FH Stralsund, 2. Juni 2016
Seite 2
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur
OECD Initiative
A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur
OECD Initiative
„Dutch Sandwich“
►
►
Google erwirtschaftet den Großteil
seines Umsatzes mit
automatisierten
Werbedienstleistungen
►
Als reines „Online-Geschäft“ wird
weder eine Betriebsstätte noch
eine Tochtergesellschaft im
Quellenstaat benötigt
USA
Transfer
immat. WG
IRL
Lizenzgebühren
Lizenzgebühren
►
NL
Entgelt
Google
Netherlands
Holdings B.V.
2. Juni 2016
Werbekunden in EU schließen
Dienstleistungsvertrag mit Google
Ireland Ltd. -> 10 Mrd. EUR
Umsatz
►
ABER Gewinn wird abgesaugt
durch hohe Lizenzgebühren
►
Gewinnverlagerung nach Bermuda
(keine KSt-Pflicht)
EU
(deutsche)
Werbekunden
Seite 4
Im Zentrum der Debatte stand eine jeweils extrem geringe Besteuerung der
im Ausland erzielten Gewinne…
Verwaltungssitz
(tarifl. KSt quote)
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Seite 3
24%
13,0 $
70%
1%
20%
5,8 $
54%
3%
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
B. OECD BEPS Report –
steuerpolitische Druckstellen
OECD wird von den G20 damit beauftragt, Schranken für steuerpolitisch
unerwünschte Gestaltungen und Optimierungen zu erörtern
1. Steuerliche Effekte im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften
und Finanzinstrumenten
2. Verrechnungspreisregelungen
►
►
OECD legt mit ihrem Bericht „Adressing Base Erosion and Profit
Shifting“ („BEPS“) vorläufige Ergebnisse einer Untersuchung zum
Ausmaß und der Funktionsweise unerwünschter internationaler
Steuerverlagerung vor.
3. Steuerliche Behandlung der digitalen Wirtschaft
4. Mechanismen internationaler Missbrauchsvorschriften –
Wirksamkeit und Harmonisierung
Februar 2013 bis Oktober 2015
►
OECD veröffentlicht Aktionsplan, der 15 Handlungsfelder erfasst
►
Ziel: Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und gleichzeitige Sicherung von
Steuereinnahmen
5. Behandlung von konzerninternen Finanzierungen
6. Schädliche Präferenzregime
“work in progress”: Umsetzung in nationales und internationales
Steuerrecht der Staaten
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
C. Die Aktionspläne im Überblick
Seite 6
► Zuordnung
von Einkünften in
Übereinstimmung mit Substanz
und wirtschaftlicher Aktivität
⇒ Besteuerung am Ort der
Wertschöpfung
►
►
bessere Abstimmung von
Besteuerungsregeln
Beseitigung der
Steuerarbitrage
(Steuerplanung zur
Steuervermeidung)
Transparenz
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Aktionspunkte
1
Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen
Besteuerungsprobleme
8-10
Ausrichtung der Ergebnisse von Verrechnungspreisen an der
Wertschöpfung
2
Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen
11
Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von
BEPS Daten und Gegenmaßnahmen
3
Stärkung der Hinzurechnungsbesteuerung
12
4
Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder
sonstigen finanziellen Aufwendungen
Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer
Steuerplanungsmodelle
5
Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs
13
Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation und
Einführung eines country-by-country reporting
6
Verhinderung von Abkommensmissbrauch
14
Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen
7
Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als
Betriebsstätte
15
Ausarbeitung eines Multilateralen Instruments zur Modifikation
bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen
► Einkünftesituation
von Unternehmen sollte für die
Steuerverwaltungen transparenter werden
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
2. Juni 2016
C. Die Aktionspläne im Überblick
Aktionspunkte
2. Juni 2016
18,5 $
10,8 $
…durch komplexe Steuergestaltungen multinationaler Konzerne, die zwar
nicht illegal, nach Ansicht vieler Staaten aufgrund der damit einhergehenden
erheblichen Steuermindereinnahmen aber als illegitim erschienen.
Februar 2013:
►
Seite 5
C. Die Aktionspläne im Überblick
Seite 7
Kalifornien
(35%)
Kalifornien
(35%)
Quelle: Pinkernell, StuW 4/2012, S. 370.
Steuerbelastung der
ausländischen
Gewinn (%)
Ausländische
Gewinne
(Mrd. USD)
Sommer 2012:
►
►
Apple Inc.
Google Inc.
Anteil
ausländischer
Gewinne am
Vorsteuergewinn 2010
(%)
Konzernsteuerquote
(%)
Vorsteuergewinn 2010
(Mrd. USD)
BM
Google
Ireland
Holdings
Google
Ireland
Ltd.
►
A.
Christiane Werner, Dipl.-Betriebswirtin (FH) |
Steuerberaterin
zusammengefasst:
Ausgelöst von Meldungen über geringe Konzernsteuerquoten von USKonzernen entfaltete sich in den vergangenen Jahren eine international breite
Diskussion, ob multinationale Konzerne insgesamt in den einzelnen Staaten
„genügend“ Steuern zahlen.
Agenda:
Internationale Steuergestaltungen –
gesetzgeberische Reaktionen und
ihre Folgen für deutsche
Unternehmen
Google
Inc.
►
(Bei den rot markierten Punkten handelt es sich um Mindeststandards, die nach Vorgabe der OECD von allen Staaten
erfüllt werden sollen)
Seite 8
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Seite 9
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
D. Folgen für deutsche Unternehmen
- droht eine Überregulierung?
►
Viele der in den BEPS-Aktionspunkten enthaltenen Maßnahmen sind im
deutschen Steuerrecht bereits verwirklicht
Bestandsaufnahme notwendig!
►
§ 8b KStG: allgemeines Korrespondenzprinzip
►
Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
►
Regelungen zur Zinsschranke und dem vorgesehenen EK-Quoten
„Escape“
Die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA sieht bereits Aktivitäts-,
Switch over sowie Subject-to-tax-Klauseln vor; auch das nationale
Steuerrecht enthält diverse Antimissbrauchregelungen
►
►
Es gibt umfangreiche Regelungen zu Verrechnungspreisen und
Funktionsverlagerungen
►
Bereits heute erhebt das BZSt diverse Daten und wertet diese aus
D. Folgen für deutsche Unternehmen
- droht eine Überregulierung?
►
Auswirkungen der Gewinnverlagerungen auf das deutsche Steueraufkommen
sind lt. neuester Studien tendenziell gering
►
Konkrete Umsetzungsmaßnahmen bleiben hinsichtlich ihrer Ausgestaltung
abzuwarten
►
Im internationalen Vergleich der Unternehmensbesteuerung liegt die
Bundesrepublik im oberen Belastungsdrittel1):
►
In jedem Fall werden die Unternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit
belastet:
Tarifliche Steuerbelastung Effektive Steuerbelastung
deutscher KapG in 2014
deutscher KapG in 2014
(Durchschnitt)
(Durchschnitt)
31,6 %
►
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
D. Folgen für deutsche Unternehmen
… in der Praxis
►
der Aktionsplan gegen BEPS hat nicht nur Auswirkungen für Großkonzerne auch für kleinere- und mittelständische Unternehmen (KMU) kann der
Aktionsplan überraschende Neuerungen bringen
►
►
Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs: insbesondere für KMUs in
Grenznähe, die regelmäßig Warenlager im Ausland unterhalten, wird zu
prüfen sein, ob es sich bei den Einrichtungen um solche handelt, die
nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausüben.
Offenlegungspflichten: je nach Ausgestaltung der Maßnahme könnte
sich für KMUs der Beratungsaufwand erhöhen.
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und
Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und
unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft
und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend
ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und
einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge
voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere
Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben.
Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von
Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen
ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst &
Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere
Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen
sich in dieser Präsentation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von
Ernst & Young Global Limited.
© 2016 Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
All Rights Reserved.
CWE 1605-1
None
www.de.ey.com
►
Administrativer und finanzieller Aufwand für deutlich erweiterte
Berichtspflichten;
►
Erheblicher Anstieg des Dokumentationsaufwandes aus Anpassung der
Verrechnungspreisrichtlinien;
►
Herausforderung der Informationsbeschaffung;
►
Prüfung der aktuellen Strukturen auf Handlungsbedarf (Finanzierung;
Supply Chain/ Vertriebsstrukturen; Steuerliche Vergünstigungen etc.)
Quelle: BDI: „Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland 2015/2016“, S. 11
Seite 11
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Seite 12
2. Juni 2016
E. Fazit
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Inhalt – Bsp. 2
►
Das empfohlene Maßnahmenpaket hat eine Reform des
internationales Steuersystems zum Ziel
►
Der Ansatz, das Besteuerungssubstrat an die Wertschöpfung koppeln
zu wollen, wird mit vielen internationalen Auffassungs/Interessenskonflikten verbunden sein
►
OECD wollte Doppelbesteuerungen, unvertretbaren
Verwaltungsaufwand sowie Behinderungen des internationalen
Geschäftsverkehrs vermeiden – wird dieses Ziel haltbar sein?
►
Die nationale Gesetzgebung vieler Staaten – darunter auch
Deutschland – enthält bereits Antworten auf BEPS – punktuellen
Anpassungen sollte daher der Vorzug vor einer weitergehenden
überregulierenden Verschärfung der Steuersysteme gegeben werden
►
Seite 13
30,4%
Umsetzung der BEPS-Empfehlung in Deutschland über die bestehenden
Regelungen hinaus = Gratwanderung zwischen Förderung normaler
ökonomischer Vorgänge und Vermeidung schädlicher steuerlicher
Gestaltungen
1)
2. Juni 2016
Seite 10
D. Folgen für deutsche Unternehmen
… in der Praxis
Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit!
Christiane Werner
Dipl.-Betriebswirtin (FH) | MBA (International Taxation) | Steuerberaterin
Manager International Tax Services
Tel
Mobil
E-Mail
+49 40 36132 17683
+49 160 939 17683
[email protected]
Ansonsten droht eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit für
Deutschland.
Seite 14
2. Juni 2016
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Seite 15
3. Steuerwissenschafts- und Praxistage
Kai Tiede:
Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften
Grundbesitzende Gesellschaften
§ 1 Abs. 1
Nr. 3
Grundbesitzende Gesellschaften
§ 1 Abs. 1 GrEStG:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen:
…
Nr. 3: der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner
Auflassung bedarf.
§ 1 Abs. 2a
§ 1 Abs. 2a GrEStG:
Grunderwerbsteuer bei
grundbesitzenden Gesellschaften
§ 1 Abs. 3a
§ 1 Abs. 3
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück
und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar
oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf
die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft
gerichtetes Rechtsgeschäft.
Stralsund, 2. Juni 2016
DR. KAI TIEDE
© Dr. Kai Tiede
Grundbesitzende Gesellschaften
§ 1 Abs. 3 GrEStG:
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so
unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht
kommt, außerdem:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer
Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar
oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in
der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen
Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen
Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
§ 1 Abs. 2a GrEStG
§ 1 Abs. 3a GrEStG:
Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt,
gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen
ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar
eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an
einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört,
innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der
Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die
Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu
multiplizieren.
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert
der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne
der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3…4…
© Dr. Kai Tiede
4
Rechtsfolgen
§ 1 Abs. 2a GrEStG
© Dr. Kai Tiede
Zum Vermögen einer Personengesellschaft gehört
ein inländisches Grundstück
Innerhalb von fünf Jahren gehen unmittelbar oder
mittelbar mindestens 95 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter
über
5
§ 1 Abs. 2a GrEStG
Anteil ist die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen nach
Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (idR Festkapitalkonten).
D
C
50 %
Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht
an der PersGes. zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der PersGes.
übergeht (dinglicher Übergang!).
§ 1 Abs. 3, 3a
50 %
B
A
0%
100 %
§ 1 Abs. 2a
KG
Steuerschuldner ist die Personengesellschaft!
Relevant sind nur Grundstücke, die während des Fünfjahres-Zeitraums
durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehören.
100%
Maßgeblich nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die grestl. Zuordnung.
© Dr. Kai Tiede
6
© Dr. Kai Tiede
§ 1 Abs. 2a GrEStG
Es wird die Übereignung des Grundstücks auf eine
neue Personengesellschaft fingiert.
3
© Dr. Kai Tiede
Voraussetzungen
Grundbesitzende Gesellschaften
2
7
© Dr. Kai Tiede
Die FinVerw rechnet der KG das
Grundstück der GmbH grestl. als
eigenes Grundstück zu.
GmbH
8
© Dr. Kai Tiede
9
§ 1 Abs. 2a – unmittelbarer Gesellschafterwechsel
§ 1 Abs. 2a GrEStG - Altgesellschafter
§ 1 Abs. 2a GrEStG – Rückabwicklung gem. § 16 GrEStG
§ 1 Abs. 2a
Übertragungen zwischen Altgesellschaftern lösen keine Grunderwerbsteuer aus
Fall nach BFH v. 16.5.2013 II R 3/11, BStBl II 2013, 963:
A
Altgesellschafter sind:
• Gründungsgesellschafter
• seit mindestens fünf Jahren an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter
• Gesellschafter, die im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks beteiligt waren
• Gesellschafter, deren Beitritt § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt hat
§ 1 Abs. 2a ist auch dann erfüllt, wenn die Beteiligung auf einen Treuhänder
übertragen wird (BFH v. 16.1.2013 II R 66/11, BStBl II 2014, 266).
© Dr. Kai Tiede
B
1/3
B
GmbH
1/3
2/3
Fall nach BFH v. 18.4.2012 II R 51/11, BStBl II 2013, 830:
B
95 %
2/3
2/3
GbR
GbR
A
A
GmbH
1/3
5%
C
95 %
GbR
GbR
B
A
C
5%
5%
GbR
B
90 %
5%
GbR
• Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als Altgesellschafter bei zivilr. wirks.
Übertragung seines Mitgliedschaftsrecht auf ein neuen Gesellschafter
• Bei erneutem Erwerb ist der A Neugesellschafter (auch innerhalb der
Fünfjahresfrist)
§ 16 Abs. 2 ist auf § 1 Abs. 2a anzuwenden, wenn soviele Anteile am
Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter
zurückübertragen werden, dass im Ergebnis weniger als 95 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen übergegangen sind.
Lösung: Rückabwicklung gem. § 16 GrEStG (wenn möglich)
Vor.: eine in allen Teilen vollständige Anzeige
10
11
© Dr. Kai Tiede
12
© Dr. Kai Tiede
§ 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel
§ 1 Abs. 2a GrEStG – mittelbare Gesellschafterwechsel
Gesetzesverschärfung!
§ 1 Abs. 2a GrEStG – mittelbare Gesellschafterwechsel
FinVerw.: § 1 Abs. 2a
A
BFH v. 24.4.2013 II R 17/10:
• es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
• Kapital- und Personengesellschaften sind transparent
• der Gesellschafterbestand der unmittelbar beteiligten Gesellschaft muss
sich vollständig (= 100 %) ändern (unmittelbar oder mittelbar)
• am Ende der Beteiligungskette müssen neue Gesellschafter beteiligt
werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen
können (natürliche Personen + juristische Personen [außer
Kapitalgesellschaften])
© Dr. Kai Tiede
nachher
V
V
5,1 %
100 %
KG
B
90 %
GmbH
50 %
• mittelbare Änderungen richten sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
• kein dinglicher Übergang von Anteilen erforderlich
• Zurechnungsentscheidung orientiert sich an § 39 Abs. 2 AO
© Dr. Kai Tiede
10 %
5%
95 %
C
90 %
GmbH
10 %
OHG
50 %
Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter
Personengesellschaften werden durch Multiplikation der
Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen,
vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine
unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als
neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert
der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen
Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten
Kapitalgesellschaft entsprechend.
PersGes.
KapGes.
50 %
GbR
© Dr. Kai Tiede
14
§ 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel
Treugeber
Anlegerkapital: 72
Mio. €
T-GmbH
BFH v. 25.11.2015 II R 18/14: mittelbare
Änderung des Gesellschafterbestandes
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands,
wenn die Treuhandvereinbarungen dazu führen,
dass den Treugebern mindestens 95 % der
Anteile am Gesellschaftsvermögen der
Personengesellschaft zuzurechnen sind.
96 %
GmbH & Co
KG
16
N1
Keine Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf den Anteil der GmbH in Höhe von 50 %!
4%
BFH v. 9.7.2014 II R 49/12: mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes
A
50 %
GbR
A
KG
C
OHG
13
• V überträgt seine Beteiligung zu
94,9 % auf N.
• Vereinbarung einer Doppeloption.
N
• Darlehen N an V
• Übertragung Gewinnstammrecht
94,9 %
auf N
• unwiderrufliche Vollmacht für N
§ 1 Abs. 2a S. 2 ff GrEStG idF des StÄndG 2015:
BFH: § 1 Abs. 2a
100 %
§ 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel
vorher
nachher
vorher
Kommanditkapital:
5.000 €
© Dr. Kai Tiede
17
© Dr. Kai Tiede
15
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Voraussetzungen
Bisherige Sicht bei zwischengeschalteten Gesellschaften:
• bei zwischengeschalteten PersGes. ist durchzurechnen
• bei zwischengeschalteten KapGes. werden mittelbare Änderungen nur
erfasst, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der
zwischengeschalteten Gesellschaft zu mindestens 95 % verändern
grundbesitzende Personen- oder Kapitalgesellschaft
erstmalige Vereinigung von 95 % der Anteile an der
Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
(Anteilsvereinigung)
Perspektivwechsel!
Übertragung von bereits vereinigten 95 % der
Anteile an der Gesellschaft auf den Erwerber
(Anteilsübertragung)
© Dr. Kai Tiede
18
§ 1 Abs. 3 GrEStG
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Bei zwischengeschalteten KapGes.: Zurechnung, wenn die Beteiligung mind. 95 %
beträgt
bei Anteilsvereinigung: fingierter Erwerb der
Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber
von der Gesellschaft
Rechtsfolgen
§1 Abs. 3 GrEStG – Zwischengeschaltete KapGes.
A
A
100 %
A
bei Anteilsübertragung: fingierter Erwerb der
Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber
vom Veräußerer der Anteile
Bei einer Organschaft
zwischen A und der
GmbH gem. § 1 Abs. 4
GrEStG in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 UStG
genügt eine
Beteiligung von < 95 %
A bringt seine Beteiligung an der IGmbH in eine weitere TochterGmbH ein.
95 %
50 %
Es liegt bei A eine teils
mittelbare, teils unmittelbare Anteilsvereinigung vor.
GmbH
100 %
GmbH
100 %
I-GmbH
50 %
Verlängerung der Beteiligungskette löst § 1 Abs. 3 GrEStG aus.
I-GmbH
Steuerbefreiung gem. § 6a
GrEStG?
GmbH
19
© Dr. Kai Tiede
§1 Abs. 3 GrEStG – Zwischengeschaltete KapGes.
§1 Abs. 3 GrEStG – RETT-Blocker (1)
1.
Verschmelzung der GmbH auf die AG:
AG
• nicht steuerbare Verstärkung der
schon bestehenden Anteilsvereinigung
100 %
2.
V
N
V
100 %
94 %
GmbH
6%
GmbH
21
Zwischengeschaltete Personengesellschaften
0%
3.
0%
• Eigentumsübergang am Grundstück
ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 steuerbar
• Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG?
sachenrechtliche Betrachtung
0%
KG
Verschmelzung der I-GmbH auf die
GmbH:
Bisherige Sichtweise:
N
100 %
100 %
GmbH
KG
I-GmbH
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+ 5,1 Jahre
100 %
100 %
GmbH
100 %
20
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„Anteil an der Gesellschaft“
KG
• § 1 Abs. 2a
• § 1 Abs. 2a
• § 1 Abs. 3
• § 1 Abs. 3
keine Zurechnung der von einer zwischengeschalteten
PersGes. gehaltenen Beteiligung, sofern an der
zwischengeschalteten PersGes. ein weiterer
Gesellschafter beteiligt ist
• § 1 Abs. 3a
Nichterhebung iHv. 94 %
© Dr. Kai Tiede
RETT-Blocker
vorher
Neue Rspr. des BFH zu § 1 Abs. 3 GrEStG?
Bei zwischengeschalteten PersGes. keine
Zurechnung der Beteiligung, sofern ein
weiterer Gesellschafter beteiligt ist!
nachher
§ 1 Abs. 2a (-), wenn F Altgesellschafter
GmbH
100 %
94 %
0%
0%
• § 1 Abs. 2a
100 %
• § 1 Abs. 3
KG
KG
• § 1 Abs. 3a
6%
GmbH
GmbH
A überträgt 94 % auf N und 6 % auf
die KG
© Dr. Kai Tiede
25
E überträgt seine
Beteiligung auf F
E
40 %
F
60 %
§ 1 Abs. 3 (+), da dem F die von der KG
gehaltene Beteiligung zuzurechnen ist
100 %
• Zwischengeschaltete PersGes. sind ebenso zu
behandeln wie zwischengeschaltete KapGes.
• Entscheidend ist nicht die Beteiligung an der
Gesamthand, sondern die Beteiligung am
Gesellschaftskapital!
Damit ist der eigentliche Grund für die Schaffung des §
1 Abs. 3a GrEStG entfallen.
© Dr. Kai Tiede
© Dr. Kai Tiede
24
§ 1 Abs. 3a GrEStG
BFH v. 12.03.2014 II R 51/12, DStR 2014, 1389 zur Einheits-GmbH & Co. KG
Dritter
N
A
100 %
23
26
Voraussetzungen
22
© Dr. Kai Tiede
Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger
eine wirtschaftliche Beteiligung an einer
grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft
innehat
© Dr. Kai Tiede
27
Rechtsfolgen
§ 1 Abs. 3a GrEStG
§ 1 Abs. 3a – Wirtschaftliche Beteiligung
§ 1 Abs. 3a GrEStG – Meistbegünstigung des Fiskus
Wirtschaftliche Beteiligung ≥ 95 %
Soweit dies nicht schon gem. § 1 Abs. 2a oder Abs. 3
steuerbar ist,
E
100 %
94 %
95 %
95 %
• Addition der parallelen Beteiligungen
GmbH1
gilt der Erwerb als Rechtsvorgang im Sinne des § 1
Abs. 3 GrEStG.
GmbH2
20 %
30 %
50 %
GmbH
Darin liegt eine doppelte Fiktion!
Für die Einzelheiten: Ländererlasse vom 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364
§ 1 Abs. 3a
A erwirbt 95 % an
der M-GmbH.
A
Jahr 2:
94 % x 50 % = 47 %
Summe
Jahr 1:
95 %
95 %
§ 1 Abs. 3
M-GmbH
95 %
95 %
29
A
§ 1 Abs. 3
T-GmbH
Keine Sperrwirkung
der rechtlichen
Anteilsvereinigung
gem. § 1 Abs. 3!
A
Die M-GmbH
erwirbt 95 % an
der T-GmbH.
95 %
§ 1 Abs. 3
95 %
Bei A liegt eine
mittelbare Anteilsvereinigung vor.
31
Verschmelzung
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
AG
FinVerw:
• § 6a (-), weil die gStiftung keine
Unternehmerin gem. § 2 UStG ist.
I-GmbH
a.A. Nieders. FG, anhängig: BFH II R 63/14:
Verschmelzung
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30
• steuerbarer Vorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2a, 3, 3a
• aufgrund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen
Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
§ 1 Abs. 3
• keine Begünstigung bei Begründung oder Beendigung des Verbundes
§ 1 Abs. 3a
• nach FinVerw: herrschendes Unternehmen muss Unternehmer gem. § 2 UStG
sein
Keine Anrechnung gem. § 1 Abs. 6
→ § 6a GrEStG ist für die Gestaltungsberatung meist untauglich
32
© Dr. Kai Tiede
33
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
FinVerw:
• § 6a (-), da die I-GmbH nach der
Verschmelzung nicht mehr existiert und der
Verbund mit der Verschmelzung endet.
a.A. FG Nürnberg, anhängig: BFH II R 62/14:
• Wortlaut und Zweck des § 6a GrEStG
• wohl keine Bezugnahme auf die Auslegung
von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 GrEStG
© Dr. Kai Tiede
§ 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG sind stets
nebeneinander zu prüfen!
Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG
gStiftung
A-GmbH
47,5 % x 2 = 95 %
T-GmbH
T-GmbH
© Dr. Kai Tiede
Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG
47,5 %
• unter ausschließlicher Beteiligung eines herrschenden und eines oder
mehrerer abhängiger Unternehmen
95 %
Wenn A zu 100 % beteiligt, dann § 1 Abs. 3a (-)
© Dr. Kai Tiede
§ 1 Abs. 3
47,5 %
Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG
A erwirbt von der M-GmbH die
Beteiligung an der I-GmbH.
M-GmbH
T-GmbH
GmbH2
• abhängig: Beteiligung von mind. 95 % seit 5 Jahren und für 5 Jahre
M-GmbH
§ 1 Abs. 6 kann helfen
95 % von 47,5 % = 45,125 %
45,125 % x 2 = 90,25 %
97 %
Jahr 2:
§ 1 Abs. 3a
T-GmbH
mittelbar über GmbH2
© Dr. Kai Tiede
A
95 %
20 %
100 % x 30 % = 30 %
§ 1 Abs. 3a – Verhältnis zu § 1 Abs. 3
A erhöht die Beteiligung auf 100 %.
100 %
M-GmbH
• rechtsformneutrale Anwendung
(keine sachenrechtliche Betrachtung
bei PersGes)
mittelbar über GmbH1
28
§ 1 Abs. 3a – Verhältnis zu § 1 Abs. 3
Jahr 1:
GmbH1
• Vertikal ist durchzurechnen
unmittelbare Beteiligung
§ 1 Abs. 3
© Dr. Kai Tiede
I-GmbH
§ 1 Abs. 3a
M-GmbH
• § 39 AO gilt nicht!
34
Ende
• es bleibt kaum ein Anwendungsbereich für §
6a GrEStG
• teleologische Reduktion des § 6a Satz 4
GrEStG?
© Dr. Kai Tiede
35
© Dr. Kai Tiede
36
Günter Engelhard / Richard Kinder:
Bareinnahmen im Visier: verschärfte Aufzeichnungspflichten für
Kassendaten ab 2017 – Aktuelle Rechtslage,
Handlungsempfehlungen und Ausblick
Bargeschäfte
-
Bareinnahmen im Visier:
sind
- vollständig
- richtig
Verschärfte Aufzeichnungspflichten für
Kassendaten ab 2017 –
- geordnet
- zeitgerecht
Aktuelle Rechtslage,
Handlungsempfehlungen und Ausblick
aufzuzeichnen
(§ 146 Abs. 1 AO).
-
Die Aufzeichnungen dürfen nicht verändert werden.
-
Der ursprüngliche Inhalt muss immer feststellbar sein.
(§ 146 Abs. 4 AO)
2
3
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
INSIKA „INtegrierte SIcherheitslösung für
messwertverarbeitende KAssensysteme“
Bundesrechnungshof 2003 beanstandet:
-
Drohende Steuerausfälle durch Manipulationsmöglichkeiten.
-
In elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme
eingegeben Daten können ohne nachweisbare Spuren und geringem
Aufwand verändert werden (Einsatz von Manipulationssoftware). Sie
zeichnen Bedienereingaben nicht auf, löschen Daten oder bestimmte
Umsatzkategorien.
-
-
Damit gelten die Daten nicht mehr als vollständig, richtig und zeitgerecht.
-
Die Aufzeichnungen von Bargeschäften genügen damit oft nicht mehr den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
-
Das Bundesministerium sollte unverzüglich dafür sorgen, dass für die
Aufzeichnungen von Bargeschäften nur solche Geräte eingesetzt werden,
die eingriffssicher sind.
-
INSIKA stellt die lückenlose und revisionssichere Aufzeichnung von
Einzelbuchungen bei Bargeschäften unter Nutzung einer elektronischen
Registrierkasse (oder vergleichbarer Komponenten, z.B. Taxameter)
sicher.
Verschärfte Aufzeichnungspflichten
Der Manipulationsschutz basiert auf einer elektronischen Signatur, die von
einer, durch eine autorisierte zentrale Stelle, ausgegebenen Smartcard
erzeugt wird.
und Ausblick
-
Gedruckte Kassenbelege und die dazugehörigen, elektronisch
gespeicherten Buchungen werden mit einer digitalen Signatur versehen.
-
Die mit der Signatur geschützten Daten können nicht unerkannt verändert
werden.
4
für Kassendaten ab 2017 – Aktuelle
Rechtslage, Handlungsempfehlungen
Richard Kinder
Dipl.-Kaufmann
Steuerberater
Stralsund
Schomerus & Partner
Steuerberater · Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
An den Bleichen 15, 18435 Stralsund
Telefon +49 3831 300 000 · Telefax +49 3831 300 009
E-Mail [email protected]
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
Web www.schomerus-npo.de
5
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
6
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
Anteil
Bareinnahmen
Inhalt
Inhalt
1
Unterteilung Kassensysteme
11
1
Unterteilung Kassensysteme
11
2
offene Ladenkasse
13
2
offene Ladenkasse
13
3
Registrierkassen
16
3
Registrierkassen
16
4
Reaktion der Finanzverwaltung
20
4
Reaktion der Finanzverwaltung
20
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
Risiko Betriebsprüfung
Generalverdacht gilt für: Metzger, Bäcker, Friseure, Gastwirte, Taxiunternehmer, Apotheker
u.v.m.
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
7
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
8
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
9
1 . U nte r te i l u n g Ka s s e n sy ste m e
 BFH v. 12.05.1966
IV 472/60
(Verzicht von Einzelaufzeichnungen)
BStBl 1966 III S. 371
 BMF v. 07.11.1995
(GoBS)
IV A 8 - S 0316 - 52/95
BStBl 1995 I S. 738
 BMF v. 09.01.1996
(Kassenrichtlinien)
IV A 8 - S 0310 - 5/95
BStBl 1996 I S. 34
 BMF v. 16.07.2001
(GDPdU)
IV D 2 - S 0316 - 136/01
BStBl 2007 I S. 415
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
Inhalt
 BMF v. 26.11.2010
(2. Kassenrichtlinien)
IV A 4 - S 0316/08/10004
BStBl 2010 I S. 1342
 BMF v. 14.11.2014
(GoBD)
IV A 4 - S 0316/13/10003
BStBl I S. 1450
10
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
2 . o f fe n e L a d e n ka s s e
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
1
Unterteilung Kassensysteme
11
2
offene Ladenkasse
13
3
Registrierkassen
16
4
Reaktion der Finanzverwaltung
20
11
12
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
2 . o f fe n e L a d e n ka s s e
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
Kassenbericht – Herzstück der Kassenführung!
Mängel an der formellen Ordnungsmäßigkeit von
Kassenaufzeichnungen sind kein Straftatbestand…
Muster für offene Ladenkassen
Bei Registrierkassen entspricht der
Kassenbericht dem Z-Bon, Z-Bericht
oder
Z-Protokoll,
der
die
Journaldaten
zusammenfasst.
Anschließend beginnt der Bericht
bei Null (Zero).
Endbestand (lt. Zählprotokoll)
1000,00 €
Inhalt
1
Unterteilung Kassensysteme
11
2
offene Ladenkasse
13
./. Einlagen
-€
+ Entnahmen
-€
3
Registrierkassen
16
+ Ausgaben
-€
4
Reaktion der Finanzverwaltung
20
./. Anfangsbestand
250,00 €
Tageslosung lt. Zählung
750,00 €
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
13
3 . Re g i st r i e r ka s s e n
…allerdings
berechtigen
formale
Mängel
Kassenaufzeichnungen zu verwerfen und Einnahmen
zu schätzen.
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
14
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
3 . Re g i st r i e r ka s s e n
3 . Re g i st r i e r ka s s e n
Im Ergebnis
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
16
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
15
17
Wettbewerbsverzerrung und Steuerungerechtigkeit
sowie Rechtsunsicherheit!
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
18
B a re i n n a h m e n i m V i s i e r
4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g
4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n z ve r wa l t u n g
• Kryptographische Sicherung der Buchungen in elektronischen Registrierkassen
mittels einer Smart Card (INSIKA-Projekt) + Einführung einer Kassenschau
Inhalt
1
Unterteilung Kassensysteme
11
2
offene Ladenkasse
13
3
Registrierkassen
16
4
Reaktion der Finanzverwaltung
20
• Ab 2013 sollte mittels Registrierkassen aufgezeichnete Betriebseinnahmen mit
einer Smartcard kryptographisch signiert werden
•Kryptographisch gesichertes Kassenjournal hätte umfangreiche Angaben
enthalten müssen (Belegnummer, Tag und Uhrzeit der Betriebseinnahme,
Menge und handelsübliche Bezeichnung, Preis, Bedieneridentifiktion)
• Mit Einführung dieser Lösung wären die meisten Manipulationsmethoden
nicht mehr möglich gewesen.
Hinweis: Betriebsprüfer darf Daten aus der Kasse oder anderen Systemen nicht selber
auslesen! Dies muss der Steuerpflichtige oder eine von ihm beauftragte Person
(Kassenaufsteller; EDV-Firma) machen.
• Die INSIKA-Lösung wurde allerdings nicht gesetzlich umgesetzt!
19
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
20
21
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g
Referentenentwurf vom 18.03.2016
-
kein bestimmtes Verfahren zur Verhinderung der Manipulationen
vorgeschrieben, sondern technologieoffenes technisches Verfahren
-
Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen durch eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung (SE) geschützt werden.
-
Die SE soll bestehen aus: einem Sicherheitsmodul
einem Speichermedium
einer digitalen Schnittstelle
22
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
23
Bedenken zum Referentenentwurf
-
kein bundeseinheitliches Verfahren zur Kassensicherung
-
Entwicklung muss erst noch durch Software- und Kassenhersteller erfolgen
-
Einhaltung des Einsatzzeitpunktes zum 01.01.2019 wird dadurch in Frage
gestellt
-
Die Vielzahl an vorhandenen Systemen und die damit verbundene
Unüberschaubarkeit der zugelassenen (und nicht zugelassenen)
Sicherungssystemen würde die Rechtssicherheit einschränken, da nicht
ohne Weiteres erkennbar ist, ob die eingesetzte Kasse oder zu
erwerbende Kasse den Anforderungen der Finanzverwaltung bzw. des
Gesetzgebers entspricht
25
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
26
-
Die neuen Anforderungen sollen nur für elektronische oder computergestützte
Kassensysteme oder Registrierkassen gelten.
-
als Instrument der Steuerkontrolle – Einführung einer Kassen-Nachschau
-
Sanktionierung von Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro
-
Einführung des Gesetzes zum 01.01.2019
24
Peter Zaumseil:
Die geplante Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im
Zuge der Digitalisierung
Übersicht
Übersicht
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (BT-Drucks. 18/7457 v. 12.5.2016)
Die geplante Modernisierung
des Besteuerungsverfahrens
im Zuge der Digitalisierung
Kernpunkte der Neuregelung im Besteuerungsverfahren:
Anpassung des Besteuerungsverfahrens an
1.
2.
3.
Digitalisierung/Technisierung
Internationalisierung/Globalisierung
Demografische Entwicklung
Umsetzung durch
•
3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage
2. Juni 2016
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
1
Mai-16
Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der
Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz;
•
Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch
mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse;
•
Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung, im
Hinblick auf die sich jetzt und in Zukunft stellenden Herausforderungen.
Prof. Dr. Peter Zaumseil
2

Modifikation des Amtsermittlungsgrundatzes

Automationsgestützte Besteuerung mit Risikiomanagementsystem

Ergänzung der Korrekturvorschriften

Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht

Elektronische Kommunikation mit Steuerpflichtigen und Dritten

Neuregelung der Steuererklärungspflicht und des Verspätungszuschlags
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
§ 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen
§ 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen
§ 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen
Abs. 2:
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein
Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres oder fünf Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
abzugeben.
Abs. 4:
Das Finanzamt kann die Steuererklärung zuvor abfordern, wenn
1. für den betroffenen Steuerpflichtigen
a) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder
verspätet abgegeben wurden,
b) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten
vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem
Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche
Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung
herabgesetzt wurden,
d) die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer
Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder
mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes
3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als
10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder
eingestellt hat oder
3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
•
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der
Anordnung zu setzen.
•
Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer
Mai-16
Mai-16
Abs. 3:
Bei Vertretung durch Berater nach §§ 3, 4 StBerG bis 28. Februar des zweiten auf den
Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
4
§ 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen
„Kontingentverfahren“
Abs. 6:
Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann
zulassen, dass
• Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne
der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
• bis zu bestimmten Stichtagen
• einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen.
Prof. Dr. Peter Zaumseil
5
automationsgestützten Zufallsauswahl
anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem 28. Februar des zweiten auf
den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten nach
Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind.
•
•
In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer
automationsgestützten Zufallsauswahl beruht;
eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Prof. Dr. Peter Zaumseil
§ 109 AO-E Verlängerung von Fristen
§ 150 AO-E Form und Inhalt von Steuererklärungen
Abs. 1:
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt
sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits
abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden,
insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen
bestehen zu lassen.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
6
Abs. 7:
Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach §
155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen,
Abs. 2:
Absatz 1 ist
1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem 28. Februar des zweiten auf den
Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten
Zeitpunkt
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die
Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an
die Stelle des 28. Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden
Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem
Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist
Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im
Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.
3
•
ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für
eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder
Datenfeld der Steuererklärung zu machen.
Abs. 3:
Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen,
insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
7
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
8
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
9
§ 50 EStDV-E Zuwendungsbestätigung
Abs. 1:
Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen
werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter
Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt
hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt nicht für Zuwendungen an
nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes.
Abs. 2:
Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für
seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln.
Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der
Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf
dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten
der Finanzbehörde übermittelt worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
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§ 156 AO-E Absehen von der Steuerfestsetzung
§ 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
Abs. 1:
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese
Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende
Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der
Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde,
den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
Abs. 4:
Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und
Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des
Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen,
aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Das gilt auch
1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit
den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen
verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit
Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine
Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden
allgemein angeordnet ist.
Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass
und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
Abs. 5:
Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung
sinngemäß anzuwenden.
(weitere Änderungen)
Mai-16
§ 155 AO-E Steuerfestsetzung
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Mai-16
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Abs. 2:
Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über
einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden.
Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche
Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht
werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem
Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten
Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der
Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Mai-16
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§ 152 AO-E Verspätungszuschlag
§ 152 AO-E Verspätungszuschlag
§ 152 AO-E Verspätungszuschlag
Abs. 1:
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder
nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der
Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige
glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
Abs. 3:
Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 6 und 11 Satz 2 für jeden
angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens
jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich
auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der
Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die
festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten
Steuer, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Abs. 4:
Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 die Absätze
1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen
Verspätung 50 Euro.
Abs. 5:
Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 50 Euro für jeden
angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Abs. 6:
Absatz 3 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a
Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der
Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
Abs. 7:
Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf
desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für
die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder
der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Mai-16
Mai-16
Abs. 2:
Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine
Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt bezieht,
1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen
14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 19 Monaten nach dem
Besteuerungszeitpunkt oder
3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten
Zeitpunkt abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die
Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend
verlängert.
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§ 18a UStG-E Zusammenfassende Meldung
§ 122 AO-E Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Abs. 11:
Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der
Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden.
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO:
Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben
werden.
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Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder
behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen
Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
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Mai-16
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Abs. 9:
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid,
dem Zerlegungsbescheid oder dem Feststellungsbescheid verbunden werden.
Abs. 10:
Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder
Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 5 die gesonderte Feststellung
einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen,
widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen
oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind.
Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Abs. 11:
Die Absätze 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die
gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu
Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
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§ 122a AO-E Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch
Bereitstellung zum Datenabruf
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine
schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch
übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine
Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
Bisher:
Auf die Zusammenfassende Meldung sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro betragen darf.
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Abs. 8:
Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
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Abs. 1:
Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Steuerpflichtigen oder der von ihm bevollmächtigten Person
bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
Abs. 2:
Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der
Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Abs. 3:
Die abrufberechtigte Person ist elektronisch über die Bereitstellung der Daten zum Abruf zu informieren. Hat
die abrufberechtigte Person eine De-Mail-Adresse benannt und diese zur Benachrichtigung über die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten freigegeben, ist die Benachrichtigung mittels De-Mail an diese Adresse zu
versenden, wenn die abrufberechtigte Person dem nicht widersprochen hat; bei Landesfinanzbehörden gilt
dies nur, wenn sie den Versand der Benachrichtigung mittels De-Mail anbieten.
Abs. 4:
Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
Abs. 5:
Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und Zinsbescheide sowie mit ihnen
verbundene Verwaltungsakte gelten am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigung an die
abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung
nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der
Benachrichtigung nicht nachweisen, gelten die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte an dem Tag als bekannt
gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die
abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der
Absendung erhalten zu haben.
Abs. 6:
Andere als die in Absatz 5 genannten Verwaltungsakte gelten an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die
abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
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§ 366 AO-E Form, Inhalt und Erteilung der
Einspruchsentscheidung
§ 157 AO-E Form und Inhalt der Steuerbescheide
§ 196 AO-E Prüfungsanordnung
§ 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Abs. 1:
Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die
Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf
zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Mai-16
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§ 163 AO-E Abweichende Festsetzung von Steuern aus
Billigkeitsgründen
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§ 173a AO-E Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer
Steuererklärung
Abs. 1:
Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen,
können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des
einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen
zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit
berücksichtigt werden.
Abs. 2:
Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von
Bedeutung ist.
Abs. 3:
Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des
Widerrufs, wenn sie
1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen
worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch
für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die
Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1
Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung
der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1
Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die
Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.
Abs. 4:
Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht,
rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem
Fall nicht.
Mai-16
Mai-16
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder
elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach §
356.
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§ 4 LStDV-E Lohnkonto
Abs. 2a:
Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des
Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer
amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle
elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der
Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.
§ 8 Abs. 3 n.F.:
§ 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten
anzuwenden.
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§ 175b AO-E Änderung von Steuerbescheiden bei
Datenübermittlung durch Dritte
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei
Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er
deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Abs. 1:
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der
mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des
§ 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Abs. 2:
Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des
§ 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der
Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung
nicht vorliegt.
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24
§ 87d AO-E Datenübermittlungen an Finanzbehörden im
Auftrag
§ 72a AO-E Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an
Finanzbehörden
Abs. 1:
Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an
die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte
(Auftragnehmer) beauftragt werden.
Abs. 1:
Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten
nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile
erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
Abs. 2:
Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die
Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in
geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der
Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der
äußeren Umstände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben
weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft
darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach
Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der
letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3
endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
Abs. 3:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die übermittelten Daten unverzüglich in leicht
nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur
Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
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Abs. 2:
Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im Auftrag im Sinne
des § 87c einsetzt, haftet, soweit
1.
auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile
erlangt werden oder
2.
er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern
verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der
Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
Abs. 3:
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des
Umsatzsteuergesetzes.
Abs. 4:
Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2.
Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
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§ 80 AO-E Bevollmächtigte und Beistände
§ 80 AO-E Bevollmächtigte und Beistände
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Abs. 1:
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der
Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine
Veränderung der Vollmacht.
Abs. 6:
Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
§ 3b StBerG-E
Abs. 2:
Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den
Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den
Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
Abs. 7:
Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit
Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im
Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und
dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die
Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen
Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
Abs. 3:
Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
Abs. 8:
Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen
werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 1 und 2 des
Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und
dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
Abs. 4:
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen
Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
Abs. 9:
Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leistet. Ferner kann er vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem
sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abs. 5:
Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann
sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die
Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von
Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
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1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf einer nach § 80a Absatz 1
übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
31
29
Abs. 1:
Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für
den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen.
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Abs. 5:
Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und
Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und
Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen
automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden.
Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur
umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen
können,
4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem
Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern
legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der
Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der
Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
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Abs. 2:
Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen
Finanzbehörde durchgeführt.
Abs. 3:
§ 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
§ 93c AO-E Datenübermittlung durch Dritte
Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von
einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln,
so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes: …
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Abs. 3:
Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten
Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der
Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht
etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht
werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem
Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten
Finanzbehörden der Länder die Weisungen nach Satz 1 zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs
der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Abs. 4:
Kann das Bundeszentralamt für Steuern ihm zugegangene und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden
bestimmte Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder
einem bestimmten Finanzamt zuordnen, so kann es auf eine Weiterleitung dieser Daten an die
Landesfinanzbehörden verzichten. Das Gleiche gilt für die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des
Einkommensteuergesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Gewährleistung eines
bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder allgemeine Weisungen für die Entscheidung über die Weiterleitung von Daten an die
Landesfinanzbehörden erteilen. Die nach Satz 1 oder 2 nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleiteten
Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Diese Daten
dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur
Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Mai-16
Prof. Dr. Peter Zaumseil
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§ 87c AO-E Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme
für das Besteuerungsverfahren
Abs. 1:
Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung
zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes
bestimmt hat.
Mai-16
Mai-16
§ 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz
§ 203a AO-E Außenprüfung bei Datenübermittlung durch
Dritte
§ 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz
Prof. Dr. Peter Zaumseil
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Abs. 2:
Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist
sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen
können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
Abs. 2:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
Mai-16
Mai-16
§ 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz
Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
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Bundesweites Steuerberaterverzeichnis
Abs. 10:
Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung
bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
§ 383b AO-E Pflichtverletzung bei Übermittlung von
Vollmachtsdaten
Mai-16
§ 86b StBerG-E
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Abs. 1:
Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen
Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.
Abs. 2:
Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an
hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
Abs. 3:
Die Programme sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob
sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten
Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist
nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung.
Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der
eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
Abs. 4:
Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Die
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden haben die
Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung
aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt, sind die Finanzbehörden
berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung an Finanzbehörden
auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
Abs. 5:
Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf
Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Mai-16
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Fazit und Ausblick
Fazit und Ausblick
BT-Drucks. 18/7457 v. 12.5.2016)
„Rechts- und Verwaltungsvereinfachung“
•
Durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen wird gewährleistet, dass die Finanzbehörden auch in
Zukunft ihre gesetzlichen Aufgaben, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und
zu erheben, erfüllen können.
•
Zudem soll das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten (Bürger, Wirtschaft und Finanzverwaltung)
durch vermehrten Einsatz elektronischer Verfahren sowie die Ersetzung bisheriger Belegvorlagepflichten
durch Belegvorhaltepflichten vereinfacht und beschleunigt werden.
•
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens steht im Kontext zur nationalen EGovernment-Strategie. Dies betrifft insbesondere die maßgebliche Orientierung am Nutzen für Bürger,
Unternehmen und Verwaltung, die Erhöhung der Effizienz des Verwaltungshandelns und das Ziel einer
leistungs- und zukunftsfähigen sowie nachhaltigen IT-Unterstützung.
•
Die gesetzlichen wie untergesetzlichen Maßnahmen des Projekts „Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens“ dienen u. a. dazu, in der Finanzverwaltung schon bestehende Wege der
elektronischen Kommunikation weiter auszubauen bzw. einer medienbruchfreien Kommunikation
entgegenstehende Hemmnisse abzubauen. Elektronische Verwaltungsdienste leisten nämlich einen
bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung von
Ressourcen.
•
Prof. Dr. Peter Zaumseil
 Typisierung verdrängt den Einzelfall
 Einschränkung freier Regeln durch zwingende Vorschriften, Automation ersetzt
menschliche Entscheidung, Begrenzung des Rechtsschutzes
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens schafft den rechtlichen Rahmen für eine
konsequente Stärkung der automationsgestützten Bearbeitung der Steuerfälle innerhalb der
Finanzverwaltung, bis hin zu Bescheiden, die vollständig automationsgestützt bearbeitet sind und die dem
Bürger, sofern er das möchte, auch elektronisch bekannt gegeben werden.
Mai-16
 Modernisierung im Sinne der Verwaltungseffizienz,
kaum im Sinne der Serviceorientierung
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 Sanktionsbewehrte Verlagerung von Aufgaben auf Dritte
(Steuerpflichtige, Berater, Programmhersteller)
 Ressourcenbindung bei Beratern bei gestiegenem Haftungspotenzial und
erweiterten Berufsaufgaben
 Datentransparenz ohne Auswertungstransparenz
Mai-16
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