Fachhochschule Stralsund Zur Schwedenschanze 15 D-18435 Stralsund Fachbereich Wirtschaft Prof. Dr. rer. pol. Beate Sieven Prof. Dr. rer. pol. Heiner Richter Fon +49 3831 456704 [email protected] Prof. Dr. rer. oec. Ulrich Niehus Fon +49 3831 456972 [email protected] Fachbereich Maschinenbau Prof. Dr. rer. pol. Petra Bittrolff Fon +49 3831 456801 [email protected] veranstaltung event Fon +49 3831 456787 [email protected] 2016 3. Stralsunder Steuerwissenschafts und Praxistage 2. Juni 2016 Haus 21, HS 1 praxis verstehen — chancen erkennen — zukunft gestalten understanding reality — facing challenges — creating future 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage 2. Juni 2016, ab 10:00 Uhr in Haus 21, Hörsaal 1 Die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht lassen sich wohl am ehesten mit den Worten „Alles bleibt anders“ beschreiben.“ Wohin man auch blickt, RD Dr. Andreas Hetfleisch, LL.M., und AR Michael Harbrecht, Diplom-Finanzwirt (FH) Prof. Dr. Cord Grefe (Hochschule Trier) Praxistage ist es, gemeinsam mit den Referenten aus Wissenschaft, Rechtsprechung, Verwaltung und Beratungspraxis aktuelle Brennpunkte des Steuerrechts zu diskutieren. Fachhochschule Stralsund begrüßen zu können. Prof. Dr. Petra Bittrolff Prof. Dr. Beate Sieven Prof. Dr. Ulrich Niehus Prof. Dr. Heiner Richter 11:00 – 12:00 Uhr Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen § 6b Abs. 2a EStG Kaffeepause und Imbiss Christiane Werner, StB, MBA, 12:30 – 13:30 Uhr Internationale Steuergestaltungen, und Sandra Wolf, B.A. gesetzgeberische Reaktionen und die (Ernst & Young GmbH Hamburg) Folgen für deutsche Unternehmen Dr. Kai Tiede (FG Berlin-Brandenburg) Grunderwerbsteuer bei 13:30 – 14:30 Uhr grundbesitzenden Gesellschaften Kaffeepause und Imbiss Wir hoffen, dass Ihnen die diesjährige Themenauswahl zusagt, und würden uns sehr freuen, Sie an der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (steuerlich) Besseren oder Schlechteren wenden, Ziel der 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Erbschaftsteuerreform – (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) Veränderungen. Ob sich die Dinge dabei zum darüber lässt sich trefflich streiten. 10:00 – 11:00 Uhr MR Günter Engelhard, Referatsleiter Steuerabteilung 15:00 – 16:00 Uhr Bareinnahmen im Visier: verschärfte (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) Aufzeichnungspflichten für Kassen- und Richard Kinder, StB daten ab 2017 – Aktuelle Rechtslage, (Schomerus & Partner Stralsund) Handlungsempfehlungen und Ausblick Prof. Dr. Peter Zaumseil Die geplante Modernisierung des 16:00 – 17:00 Uhr (Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin) Besteuerungsverfahrens im Zuge der Digitalisierung Herzlich willkommen! Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben und eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. praxis verstehen — chancen erkennen — zukunft gestalten understanding reality — facing challenges — creating future Andreas Hetfleisch / Michael Harbrecht: Erbschaftsteuerreform – Umsetzung der Vorgaben des BVerfG Bedeutung der Erbschaftsteuer Gliederung 1. Bedeutung der Erbschaftsteuer 2. Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht 3. Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen Bevölkerungsentwicklung (§§ 13a, 13b ErbStG) Erbschaftsteuerreform Umsetzung der Vorgaben des BVerfG 4. Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 5. Gesetzentwurf der Bundesregierung 6. Ausblick 1976 Millionen 10,2 45,8 22,2 78,2 Alter 67+ 20-66 <20 Insgesamt Anteil 13% 59% 28% 100% 2016 Millionen 15,5 51,4 14,6 81,5 Anteil 19% 63% 18% 100% 2056 Millionen 20,7 37,4 11,1 69,3 Anteil 30% 54% 16% 100% Quelle: Destatis; basierend auf der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland Stralsund, 2. Juni 2016 Stralsund, 2. Juni 2016 2 Organisation der Erbschaft- und Schenkungsteuer in M-V Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Stralsund, 2. Juni 2016 3 Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Finanzamt Ribnitz-Damgarten Details aus der Erbschaftsteuerstatistik 2014 Erbschaftsteueraufkommen 2015 ca. 17 Bedienstete 1800 27.500 Erstaufgriffe / 2.300 Ermittlungsfälle Veranlagte Vermögensübertragungen aus Erbschaften / Vermächtnissen: ca. 38,3 Mrd. Euro (+25,7% zum Vorjahr). 4.500 € Steuern pro Ermittlungsfall 1600 1570 632.000 € Steuern pro VZÄ 1400 ca. 10-12 Mio. € Steueraufkommen /Jahr Veranlagte Vermögensübertragungen aus Schenkungen: ca. 70,5 Mrd. Euro (+76,8% zum Vorjahr). 1312 1200 1026 1000 800 davon entfallen ca. 51,1 Mrd. Euro auf Großerwerbe (>20 Mio. Euro) zurückzuführen (+131,6% zum Vorjahr). 597 600 440 davon sind ca. 33,8 Mrd. Euro steuerpflichtig (nach Freibeträgen und Steuerbefreiungen, insbesondere § 13a ErbStG). 356 400 285 281 RP HH 228 200 hierauf wurden 4,3 Mrd. Euro Erbschaft- und 1,1 Mrd. Euro Schenkungsteuer festgesetzt. Stralsund, 2. Juni 2016 4 Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Erbschaftsteueraufkommen 2015 (in Mio. €) StSt 764 BY Stralsund, 2. Juni 2016 5 Berücksichtigung im horizontalen Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 GG i.V.m. FAG). Stralsund, 2. Juni 2016 StSt HE BE NI SH 41 29 28 26 16 12 SL SN BB TH ST MV Stralsund, 2. Juni 2016 Grundsatz der Belastungsgleichheit (rechtlich und tatsächlich) Ziel: Ausnahmen sind im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weitreichender Spielraum des Gesetzgebers, auch für außersteuerliche Lenkungsziele (z.B. Förderung des Gemeinwohls). Erhalt von Unternehmen zum Zwecke des Gemeinwohls (Vermeidung bestandsgefährdender Liquiditätsprobleme und resultierender Arbeitsplatzverluste, insbesondere bei personengeführten, kleinen und mittleren Unternehmen). 6 Umsetzung: Wichtig: folgerichtige Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit! ( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) - Weitgehende Verschonung betrieblichen Vermögens bei Unternehmensfortführung durch die Erben (Haltefrist 5 oder 7 Jahre, Lohnsummenregelung), - ohne konkrete Bedürfnisprüfung im Einzelfall, - allerdings keine Verschonung von überwiegend vermögensverwaltenden Unternehmen (50%). Verschonungsumfang: FLW 5.415 FLW BW Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) Abweichungen von der getroffenen Belastungsentscheidung erfordern sachliche Rechtfertigungsgründe, deren Anforderungen mit Umfang und Ausmaß der Abweichung steigen. aber: NW Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG im Steuerrecht FLO 111 Landessteuer, die nach dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 S.1 GG). 44 HB 0 Hinweis: Einstrahlung des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Sondervotum zum BVerfG-Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12). FLO 7 Stralsund, 2. Juni 2016 8 Teilweise oder vollständige Freistellung. Stralsund, 2. Juni 2016 9 Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 Positive Feststellungen §§ 13a, 13b ErbStG sind nur im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 25. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 02.09.2015 (BT-Drs. 18/5940): • • ca. 15.000 Fälle Enorme Ungleichbehandlung ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber nicht begünstigtem Vermögen ist im Grundsatz auch bei 100%iger Verschonung verhältnismäßig im engeren Sinne. §§ 13a und 13b ErbStG: Die Festlegung der begünstigten Vermögensarten ist nicht zu beanstanden. ca. 8,8 Mrd. € jährliche Steuermindereinnahmen (2013 – 2016) Damit übersteigen die geschätzten Mindereinnahmen aus der Befreiung deutlich das verbleibende jährliche Steueraufkommen von etwa 6 Mrd. €! • dienen legitimen Zielen, • sind geeignet die angestrebten Ziele zu erreichen, • sind im Grundsatz erforderlich, • sind jedoch nicht durchgehend verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen. Die generelle Begünstigung des Erwerbs von PG-Anteilen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist von 5 oder 7 Jahren sind im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Fortgeltung der beanstandeten Normen bis zur Neuregelung angeordnet. Verpflichtung der Bundesregierung zur Neuregelung bis zum 30.06.2016. Stralsund, 2. Juni 2016 10 Urteil BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 Stralsund, 2. Juni 2016 11 BM Schäuble Kritikpunkte 1.) Verzicht auf Bedürfnisprüfung ist bei großen Unternehmen nicht mit dem Grundsatz der Lastengleichheit vereinbar. „minimalinvasiv und zügig“ 3.) Berücksichtigung des nicht förderwürdigen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 4.) Zulassung steuerlicher Gestaltungen, die zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen (Aufspaltung, Konzernstrukturen, CashGmbH …), verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung Abgrenzung I. Regelverschonung (Abschlag 85 %) Optionsverschonung (Abschlag 100%) Übertragenes Vermögen bis 26 Mio. € pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. € pro Erbe) bis 3 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre keine Lohnsummenprüfung Haltefrist 7 Jahre keine Lohnsummenprüfung 4 bis 10 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Lohnsumme mind. 250% Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 500% 11 bis 15 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Lohnsumme mind. 300% Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 565% über 15 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Lohnsumme mind. 400% Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 700% II. Haltefrist 5 Jahre Lohnsumme 0%-400% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) Stralsund, 2. Juni 2016 Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen mittels einer neuen Positivdefinition, • konsolidierte Ermittlung des begünstigten Vermögens bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen, • Begünstigung von Verwaltungsvermögens nur, soweit es 10% des begünstigten Vermögens nicht übersteigt • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen (26 Mio. € bzw. 52 Mio. €), • Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen: Verschonung soweit 50% des nicht begünstigten Vermögens nicht zur Steuertilgung ausreicht oder Abschmelzung Verschonungsbetrag zwischen 26 (52) Mio. € und 116 (142) Mio. € Stralsund, 2. Juni 2016 Bewertung / Korrekturbedarf aus der Sicht Dritter Der „große Wurf“ wurde durch die Vorgabe „minimalinvasiv“ von vornherein verhindert. Bedürfnisprüfung: • Sachliche Rechtfertigung für Staffelung der Mindestlohnsummen gegeben? • Vermeidung von Gestaltungen (z.B. Aufspaltung) durch Zusammenrechnung gerichtsfest? 15 • Sachliche Rechtfertigung für Privilegierung verfügungsbeschränkter Erben durch Verdopplung der Prüfschwelle auf 52 Mio. € gegeben? (Verfügungsbeschränkung als unbeachtlicher persönlicher Umstand i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 BewG). • Verschonungsabschlag eröffnet Möglichkeit einer bedürfnislosen Verschonung (zugleich auch bei größten Vermögen Sockelbetrag von 20% bzw. 35%). Abgrenzung/Verschonung des Verwaltungsvermögen: Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme 0%-700% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) • Verringerung Verschonungsabschlag um 1% je 1,5 Mio. €, die der Erwerb über dem Grenzwert (26 oder 52 Mio. €) liegt, bis auf den: Sockelbetrag i.H.v. 20% Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen (3 AN), • Bewertung / Korrekturbedarf aus der Sicht Dritter Erlass der Steuern, soweit diese nicht durch 50 % des verfügbaren Vermögens (= übirges Erbe und nicht begünstigungsfähiger Vorbesitz) beglichen werden können, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt werden: Haltefrist 7 Jahre; Lohnsumme 0%-700% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) Alternative 2 Verschonungsabschlagsmodell 14 • Lohnsummenregelung: Übertragenes Vermögen über 26 Mio. € pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. € pro Erbe) Alternative 1 Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung Stralsund, 2. Juni 2016 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung 2.) Freistellung von Lohnsummenregelung bei unter 20 Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Stralsund, 2. Juni 2016 Stralsund, 2. Juni 2016 Sockelbetrag i.H.v. 35% 16 Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aber: Neue Positivabgrenzung schafft vermeidbares Risiko streitiger Auseinandersetzungen gegenüber bisheriger (bewährter) Negativabgrenzung („seinem Hauptzweck nach überwiegend…“) Stralsund, 2. Juni 2016 17 Stralsund, 2. Juni 2016 18 Zeitlicher Ablauf Zeitlicher Ablauf Was passiert, wenn nichts passiert? März 2016 neue, weitergehende Forderungen der CSU Szenarien: 23.05.2016 Schäuble warnt vor Scheitern der Erbschaftsteuerreform: 02.06.2015 Vorlage Referentenentwurf durch BMF 08.07.2015 Beschluss des Bundeskabinetts Regierungsentwurf 14.08.2015 Einbringung Bundesrat 07.09.2015 Einbringung Bundestag 25.09.2015 Beratung des Bundesrates Stellungnahme BR-Drs. 353/15B 08.10.2015 Unterrichtung des Bundestags und Abgabe Gegenäußerung durch die Bundesregierung (BT-Drs. 18/6279) Optimistischstes Szenario: 12.10.2015 Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestag 01.06.2016 Einigung der Koalitionsspitzen Mitte Juni Verabschiedung Bundestag 08.07.2016 Zustimmung Bundesrat vor der Sommerpause „Eigentlich sind die Arbeiten fertig, jetzt müssten sich nur noch die Parteivorsitzenden irgendwie einigen.“ ….. 11.02.2016 Inoffizielle Einigung zwischen den VizeFraktionsvorsitzenden der CDU und SPD sowie der CSULandesgruppenchefin auf Kompromissmodell Stralsund, 2. Juni 2016 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Referat IV 300 – Grundsatzfragen zur Steuerpolitik und Steuergesetzgebung Wir danken fürLL.M. Ihre RD Dr. Andreas Hetfleisch, AR Michael Harbrecht, Dipl.-Finw. (FH) Aufmerksamkeit! Kontakt: [email protected] Stralsund, 2. Juni 2016 19 Stralsund, 2. Juni 2016 1. Erbschaftsteuer ist in Gänze nicht mehr zu erheben (vgl. Vermögenssteuer). 2. Nur die §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG kommen nicht mehr zur Anwendung. 3. Die bisherigen Regelungen des ErbStG gelten über den 30.06.2016 hinaus. Stellungnahme des Pressesprechers des BVerfG (FAZ vom 31.03.2016): Die Fortgeltungsanordnung zu den verfassungswidrig erkannten Normen bis zur Neuregelung und die Fristsetzung für den Gesetzgeber seien getrennt zu betrachtende Aussagen des 1. Senats. Sämtliche Regelungen dürfen also weiterhin angewendet werden, auch wenn der Gesetzgeber nicht fristgerecht handelt. 20 Stralsund, 2. Juni 2016 21 Cord Grefe: Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen § 6b Abs. 2a EStG -1- 1. EuGH-Entscheidung vom 16.4.2015 als Auslöser der Neuregelung Ausgangslage Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen § 6b Abs. 2a EStG Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung inländischer Anlagegüter beschränkt auf inländische Reinvestitionsobjekte (= doppelter Inlandsbezug) Entscheidungsgründe des EuGH ► Sofortbesteuerung bei EU-/EWR-Reinvestitionen führt zu nachhaltigem Liquiditätsentzug und verhindert bzw. erschwert damit Auslandsinvestitionen Prof. Dr. Cord Grefe, Hochschule Trier Vortrag im Rahmen der Verletzung der Niederlassungsfreiheit ► Nationale Staaten haben Besteuerungsrecht bei Sitzverlegung oder Vermögensverlagerung in andere Mitgliedstaaten ► Steuerfestsetzung bei Beendigung der territorialen Besteuerungsbefugnis ► Unverhältnismäßigkeit sofortiger Steuererhebung 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage am 2. Juni 2016 Vermeidung durch Wahlmöglichkeit für einen Zahlungsaufschub, ggf. zuzüglich Zinsen Umsetzung der EuGH-Entscheidung Einführung von § 6b Abs. 2a EStG auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 23.9.2015 (BT-Drucksache 18/6094) Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 -2- -3- 2. Grundkonzeption Wahlrechtsalternativen des § 6b EStG InlandsReinvestitionen Zielsetzung Wirkungsweise Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG EU-/EWRReinvestitionen Begünstigungsregelungen des § 6b EStG Begünstigungsregelung zur Erleichterung struktureller Veränderungen und der Erhaltung hierfür erforderlicher finanzieller Mittel Steuerstundung durch Kürzung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten ( → Ermittlungsverfahren) 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 im Ermittlungsverfahren im Erhebungsverfahren Inlands-Fälle EU-/EWR-Fälle sofortige (unmittelbare) Übertragung im Veräußerungsjahr Bildung einer steuerfreien Rücklage im Veräußerungsjahr Steuerstundung § 6b Abs. 1 EStG § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG § 6b Abs. 2a EStG Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG mit anschließender (mittelbarer) Übertragung ohne anschließende Übertragung § 6b Abs. 3 Satz 2 - 4 EStG § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 -4- -5- 3. Übertragung stiller Reserven im Veräußerungsjahr InlandsReinvestitionen Begünstigte Veräußerungsobjekte InlandsReinvestitionen Begünstigter Personenkreis WirtschaftsgüterSachanlagevermögen (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) EU-/EWRReinvestitionen Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) - nur natürliche Personen- ESt-/KSt-Pflichtige Gewinnermittlungsmethode EU-/EWRReinvestitionen Betriebsvermögensvergleich Begünstigte Reinvestitionsobjekte WirtschaftsgüterSachanlagevermögen (§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG) EinnahmenüberschussRechnung Anteile an Kapitalgesellschaften Durchschnittssätze (§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) Teilschätzung - nur Inland und nur natürliche Personen- Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) - nur Inland und nur natürliche Personen- Umfang der Steuerstundung Zugangswert der Reinvestitionsobjekte ESt/KSt (incl. Zuschlagsteuern) GewSt Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 Art der Wahlrechtsausübung buchmäßige Umsetzung Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 -6- -7- 5. Fazit 4. Bildung einer steuerfreien Rücklage Fragliche Unionsrechtskonformität InlandsReinvestitionen Zielsetzung EU-/EWRReinvestitionen Übertragung ► ohne anschließende Übertragung Nicht-Begünstigung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG) Dispositionsfreiheit für Reinvestitionen Wirkungsweise ► mit anschließender ► Steuerstundung durch Kürzung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten (→ Ermittlungsverfahren) ► Nicht-Einbeziehung der Gewerbesteuer ► Beschränkung der Steuerstundung auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum Steuerstundung (→ Ermittlungsverfahren) Bestehende Zweifelsfragen Reinvestitionsabsicht nicht erforderlich Gewinnermittlungsmethode Betriebsvermögensvergleich ► Antragstellung ► Rechtsfolgen bei fehlender Reinvestition EinnahmenüberschussRechnung Durchschnittssätze fehlende Reinvestition Auflösung mit Gewinnzuschlag (§ 6b Abs. 7 EStG) Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 Prof. Dr. C. Grefe § 6b Abs. 2a EStG 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage, 2. Juni 2016 § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (1) 1 Steuerpflichtige, die Grund und Boden,Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,Gebäude oder Binnenschiffeveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2 Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist, 2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist, 3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder 4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist. 3 Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4 Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig. (2) 1 Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2 Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist. (2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3 § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. (3) 1 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2 Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3 Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4 Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. (4) 1 Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass 1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, 4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können. 2 Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung. (6) 1 Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend. (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. (8) 1 Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und 2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. 2 Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch). (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist. (10) 1 Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2 Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3 Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6 Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7 Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8 Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9 Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10 Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. Christiane Werner / Sandra Wolf: Internationale Steuergestaltungen, gesetzgeberische Reaktionen und die Folgen für deutsche Unternehmen A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur OECD Initiative 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur OECD Initiative B. OECD BEPS Report: steuerpolitische Druckstellen C. Die Aktionspläne im Überblick D. Folgen für deutsche Unternehmen Ø droht eine Überregulierung ? Ø … in der Praxis E. Fazit FH Stralsund, 2. Juni 2016 Seite 2 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur OECD Initiative A. Einleitung – vom “Dutch Sandwich” zur OECD Initiative „Dutch Sandwich“ ► ► Google erwirtschaftet den Großteil seines Umsatzes mit automatisierten Werbedienstleistungen ► Als reines „Online-Geschäft“ wird weder eine Betriebsstätte noch eine Tochtergesellschaft im Quellenstaat benötigt USA Transfer immat. WG IRL Lizenzgebühren Lizenzgebühren ► NL Entgelt Google Netherlands Holdings B.V. 2. Juni 2016 Werbekunden in EU schließen Dienstleistungsvertrag mit Google Ireland Ltd. -> 10 Mrd. EUR Umsatz ► ABER Gewinn wird abgesaugt durch hohe Lizenzgebühren ► Gewinnverlagerung nach Bermuda (keine KSt-Pflicht) EU (deutsche) Werbekunden Seite 4 Im Zentrum der Debatte stand eine jeweils extrem geringe Besteuerung der im Ausland erzielten Gewinne… Verwaltungssitz (tarifl. KSt quote) 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite 3 24% 13,0 $ 70% 1% 20% 5,8 $ 54% 3% 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage B. OECD BEPS Report – steuerpolitische Druckstellen OECD wird von den G20 damit beauftragt, Schranken für steuerpolitisch unerwünschte Gestaltungen und Optimierungen zu erörtern 1. Steuerliche Effekte im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften und Finanzinstrumenten 2. Verrechnungspreisregelungen ► ► OECD legt mit ihrem Bericht „Adressing Base Erosion and Profit Shifting“ („BEPS“) vorläufige Ergebnisse einer Untersuchung zum Ausmaß und der Funktionsweise unerwünschter internationaler Steuerverlagerung vor. 3. Steuerliche Behandlung der digitalen Wirtschaft 4. Mechanismen internationaler Missbrauchsvorschriften – Wirksamkeit und Harmonisierung Februar 2013 bis Oktober 2015 ► OECD veröffentlicht Aktionsplan, der 15 Handlungsfelder erfasst ► Ziel: Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und gleichzeitige Sicherung von Steuereinnahmen 5. Behandlung von konzerninternen Finanzierungen 6. Schädliche Präferenzregime “work in progress”: Umsetzung in nationales und internationales Steuerrecht der Staaten 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage C. Die Aktionspläne im Überblick Seite 6 ► Zuordnung von Einkünften in Übereinstimmung mit Substanz und wirtschaftlicher Aktivität ⇒ Besteuerung am Ort der Wertschöpfung ► ► bessere Abstimmung von Besteuerungsregeln Beseitigung der Steuerarbitrage (Steuerplanung zur Steuervermeidung) Transparenz 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Aktionspunkte 1 Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme 8-10 Ausrichtung der Ergebnisse von Verrechnungspreisen an der Wertschöpfung 2 Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen 11 Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS Daten und Gegenmaßnahmen 3 Stärkung der Hinzurechnungsbesteuerung 12 4 Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer Steuerplanungsmodelle 5 Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs 13 Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation und Einführung eines country-by-country reporting 6 Verhinderung von Abkommensmissbrauch 14 Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen 7 Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte 15 Ausarbeitung eines Multilateralen Instruments zur Modifikation bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen ► Einkünftesituation von Unternehmen sollte für die Steuerverwaltungen transparenter werden 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage 2. Juni 2016 C. Die Aktionspläne im Überblick Aktionspunkte 2. Juni 2016 18,5 $ 10,8 $ …durch komplexe Steuergestaltungen multinationaler Konzerne, die zwar nicht illegal, nach Ansicht vieler Staaten aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Steuermindereinnahmen aber als illegitim erschienen. Februar 2013: ► Seite 5 C. Die Aktionspläne im Überblick Seite 7 Kalifornien (35%) Kalifornien (35%) Quelle: Pinkernell, StuW 4/2012, S. 370. Steuerbelastung der ausländischen Gewinn (%) Ausländische Gewinne (Mrd. USD) Sommer 2012: ► ► Apple Inc. Google Inc. Anteil ausländischer Gewinne am Vorsteuergewinn 2010 (%) Konzernsteuerquote (%) Vorsteuergewinn 2010 (Mrd. USD) BM Google Ireland Holdings Google Ireland Ltd. ► A. Christiane Werner, Dipl.-Betriebswirtin (FH) | Steuerberaterin zusammengefasst: Ausgelöst von Meldungen über geringe Konzernsteuerquoten von USKonzernen entfaltete sich in den vergangenen Jahren eine international breite Diskussion, ob multinationale Konzerne insgesamt in den einzelnen Staaten „genügend“ Steuern zahlen. Agenda: Internationale Steuergestaltungen – gesetzgeberische Reaktionen und ihre Folgen für deutsche Unternehmen Google Inc. ► (Bei den rot markierten Punkten handelt es sich um Mindeststandards, die nach Vorgabe der OECD von allen Staaten erfüllt werden sollen) Seite 8 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite 9 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage D. Folgen für deutsche Unternehmen - droht eine Überregulierung? ► Viele der in den BEPS-Aktionspunkten enthaltenen Maßnahmen sind im deutschen Steuerrecht bereits verwirklicht Bestandsaufnahme notwendig! ► § 8b KStG: allgemeines Korrespondenzprinzip ► Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ► Regelungen zur Zinsschranke und dem vorgesehenen EK-Quoten „Escape“ Die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA sieht bereits Aktivitäts-, Switch over sowie Subject-to-tax-Klauseln vor; auch das nationale Steuerrecht enthält diverse Antimissbrauchregelungen ► ► Es gibt umfangreiche Regelungen zu Verrechnungspreisen und Funktionsverlagerungen ► Bereits heute erhebt das BZSt diverse Daten und wertet diese aus D. Folgen für deutsche Unternehmen - droht eine Überregulierung? ► Auswirkungen der Gewinnverlagerungen auf das deutsche Steueraufkommen sind lt. neuester Studien tendenziell gering ► Konkrete Umsetzungsmaßnahmen bleiben hinsichtlich ihrer Ausgestaltung abzuwarten ► Im internationalen Vergleich der Unternehmensbesteuerung liegt die Bundesrepublik im oberen Belastungsdrittel1): ► In jedem Fall werden die Unternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit belastet: Tarifliche Steuerbelastung Effektive Steuerbelastung deutscher KapG in 2014 deutscher KapG in 2014 (Durchschnitt) (Durchschnitt) 31,6 % ► 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage D. Folgen für deutsche Unternehmen … in der Praxis ► der Aktionsplan gegen BEPS hat nicht nur Auswirkungen für Großkonzerne auch für kleinere- und mittelständische Unternehmen (KMU) kann der Aktionsplan überraschende Neuerungen bringen ► ► Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs: insbesondere für KMUs in Grenznähe, die regelmäßig Warenlager im Ausland unterhalten, wird zu prüfen sein, ob es sich bei den Einrichtungen um solche handelt, die nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausüben. Offenlegungspflichten: je nach Ausgestaltung der Maßnahme könnte sich für KMUs der Beratungsaufwand erhöhen. 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Präsentation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. CWE 1605-1 None www.de.ey.com ► Administrativer und finanzieller Aufwand für deutlich erweiterte Berichtspflichten; ► Erheblicher Anstieg des Dokumentationsaufwandes aus Anpassung der Verrechnungspreisrichtlinien; ► Herausforderung der Informationsbeschaffung; ► Prüfung der aktuellen Strukturen auf Handlungsbedarf (Finanzierung; Supply Chain/ Vertriebsstrukturen; Steuerliche Vergünstigungen etc.) Quelle: BDI: „Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland 2015/2016“, S. 11 Seite 11 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite 12 2. Juni 2016 E. Fazit 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Inhalt – Bsp. 2 ► Das empfohlene Maßnahmenpaket hat eine Reform des internationales Steuersystems zum Ziel ► Der Ansatz, das Besteuerungssubstrat an die Wertschöpfung koppeln zu wollen, wird mit vielen internationalen Auffassungs/Interessenskonflikten verbunden sein ► OECD wollte Doppelbesteuerungen, unvertretbaren Verwaltungsaufwand sowie Behinderungen des internationalen Geschäftsverkehrs vermeiden – wird dieses Ziel haltbar sein? ► Die nationale Gesetzgebung vieler Staaten – darunter auch Deutschland – enthält bereits Antworten auf BEPS – punktuellen Anpassungen sollte daher der Vorzug vor einer weitergehenden überregulierenden Verschärfung der Steuersysteme gegeben werden ► Seite 13 30,4% Umsetzung der BEPS-Empfehlung in Deutschland über die bestehenden Regelungen hinaus = Gratwanderung zwischen Förderung normaler ökonomischer Vorgänge und Vermeidung schädlicher steuerlicher Gestaltungen 1) 2. Juni 2016 Seite 10 D. Folgen für deutsche Unternehmen … in der Praxis Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christiane Werner Dipl.-Betriebswirtin (FH) | MBA (International Taxation) | Steuerberaterin Manager International Tax Services Tel Mobil E-Mail +49 40 36132 17683 +49 160 939 17683 [email protected] Ansonsten droht eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit für Deutschland. Seite 14 2. Juni 2016 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite 15 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Kai Tiede: Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften Grundbesitzende Gesellschaften § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grundbesitzende Gesellschaften § 1 Abs. 1 GrEStG: Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: … Nr. 3: der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. § 1 Abs. 2a § 1 Abs. 2a GrEStG: Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften § 1 Abs. 3a § 1 Abs. 3 Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Stralsund, 2. Juni 2016 DR. KAI TIEDE © Dr. Kai Tiede Grundbesitzende Gesellschaften § 1 Abs. 3 GrEStG: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; § 1 Abs. 2a GrEStG § 1 Abs. 3a GrEStG: Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren. 2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; 3…4… © Dr. Kai Tiede 4 Rechtsfolgen § 1 Abs. 2a GrEStG © Dr. Kai Tiede Zum Vermögen einer Personengesellschaft gehört ein inländisches Grundstück Innerhalb von fünf Jahren gehen unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über 5 § 1 Abs. 2a GrEStG Anteil ist die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (idR Festkapitalkonten). D C 50 % Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der PersGes. zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der PersGes. übergeht (dinglicher Übergang!). § 1 Abs. 3, 3a 50 % B A 0% 100 % § 1 Abs. 2a KG Steuerschuldner ist die Personengesellschaft! Relevant sind nur Grundstücke, die während des Fünfjahres-Zeitraums durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. 100% Maßgeblich nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die grestl. Zuordnung. © Dr. Kai Tiede 6 © Dr. Kai Tiede § 1 Abs. 2a GrEStG Es wird die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft fingiert. 3 © Dr. Kai Tiede Voraussetzungen Grundbesitzende Gesellschaften 2 7 © Dr. Kai Tiede Die FinVerw rechnet der KG das Grundstück der GmbH grestl. als eigenes Grundstück zu. GmbH 8 © Dr. Kai Tiede 9 § 1 Abs. 2a – unmittelbarer Gesellschafterwechsel § 1 Abs. 2a GrEStG - Altgesellschafter § 1 Abs. 2a GrEStG – Rückabwicklung gem. § 16 GrEStG § 1 Abs. 2a Übertragungen zwischen Altgesellschaftern lösen keine Grunderwerbsteuer aus Fall nach BFH v. 16.5.2013 II R 3/11, BStBl II 2013, 963: A Altgesellschafter sind: • Gründungsgesellschafter • seit mindestens fünf Jahren an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter • Gesellschafter, die im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks beteiligt waren • Gesellschafter, deren Beitritt § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt hat § 1 Abs. 2a ist auch dann erfüllt, wenn die Beteiligung auf einen Treuhänder übertragen wird (BFH v. 16.1.2013 II R 66/11, BStBl II 2014, 266). © Dr. Kai Tiede B 1/3 B GmbH 1/3 2/3 Fall nach BFH v. 18.4.2012 II R 51/11, BStBl II 2013, 830: B 95 % 2/3 2/3 GbR GbR A A GmbH 1/3 5% C 95 % GbR GbR B A C 5% 5% GbR B 90 % 5% GbR • Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als Altgesellschafter bei zivilr. wirks. Übertragung seines Mitgliedschaftsrecht auf ein neuen Gesellschafter • Bei erneutem Erwerb ist der A Neugesellschafter (auch innerhalb der Fünfjahresfrist) § 16 Abs. 2 ist auf § 1 Abs. 2a anzuwenden, wenn soviele Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter zurückübertragen werden, dass im Ergebnis weniger als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen übergegangen sind. Lösung: Rückabwicklung gem. § 16 GrEStG (wenn möglich) Vor.: eine in allen Teilen vollständige Anzeige 10 11 © Dr. Kai Tiede 12 © Dr. Kai Tiede § 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel § 1 Abs. 2a GrEStG – mittelbare Gesellschafterwechsel Gesetzesverschärfung! § 1 Abs. 2a GrEStG – mittelbare Gesellschafterwechsel FinVerw.: § 1 Abs. 2a A BFH v. 24.4.2013 II R 17/10: • es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise • Kapital- und Personengesellschaften sind transparent • der Gesellschafterbestand der unmittelbar beteiligten Gesellschaft muss sich vollständig (= 100 %) ändern (unmittelbar oder mittelbar) • am Ende der Beteiligungskette müssen neue Gesellschafter beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können (natürliche Personen + juristische Personen [außer Kapitalgesellschaften]) © Dr. Kai Tiede nachher V V 5,1 % 100 % KG B 90 % GmbH 50 % • mittelbare Änderungen richten sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten • kein dinglicher Übergang von Anteilen erforderlich • Zurechnungsentscheidung orientiert sich an § 39 Abs. 2 AO © Dr. Kai Tiede 10 % 5% 95 % C 90 % GmbH 10 % OHG 50 % Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. PersGes. KapGes. 50 % GbR © Dr. Kai Tiede 14 § 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel Treugeber Anlegerkapital: 72 Mio. € T-GmbH BFH v. 25.11.2015 II R 18/14: mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands, wenn die Treuhandvereinbarungen dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sind. 96 % GmbH & Co KG 16 N1 Keine Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf den Anteil der GmbH in Höhe von 50 %! 4% BFH v. 9.7.2014 II R 49/12: mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes A 50 % GbR A KG C OHG 13 • V überträgt seine Beteiligung zu 94,9 % auf N. • Vereinbarung einer Doppeloption. N • Darlehen N an V • Übertragung Gewinnstammrecht 94,9 % auf N • unwiderrufliche Vollmacht für N § 1 Abs. 2a S. 2 ff GrEStG idF des StÄndG 2015: BFH: § 1 Abs. 2a 100 % § 1 Abs. 2a – mittelbare Gesellschafterwechsel vorher nachher vorher Kommanditkapital: 5.000 € © Dr. Kai Tiede 17 © Dr. Kai Tiede 15 § 1 Abs. 3 GrEStG Voraussetzungen Bisherige Sicht bei zwischengeschalteten Gesellschaften: • bei zwischengeschalteten PersGes. ist durchzurechnen • bei zwischengeschalteten KapGes. werden mittelbare Änderungen nur erfasst, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der zwischengeschalteten Gesellschaft zu mindestens 95 % verändern grundbesitzende Personen- oder Kapitalgesellschaft erstmalige Vereinigung von 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers (Anteilsvereinigung) Perspektivwechsel! Übertragung von bereits vereinigten 95 % der Anteile an der Gesellschaft auf den Erwerber (Anteilsübertragung) © Dr. Kai Tiede 18 § 1 Abs. 3 GrEStG § 1 Abs. 3 GrEStG Bei zwischengeschalteten KapGes.: Zurechnung, wenn die Beteiligung mind. 95 % beträgt bei Anteilsvereinigung: fingierter Erwerb der Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber von der Gesellschaft Rechtsfolgen §1 Abs. 3 GrEStG – Zwischengeschaltete KapGes. A A 100 % A bei Anteilsübertragung: fingierter Erwerb der Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber vom Veräußerer der Anteile Bei einer Organschaft zwischen A und der GmbH gem. § 1 Abs. 4 GrEStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UStG genügt eine Beteiligung von < 95 % A bringt seine Beteiligung an der IGmbH in eine weitere TochterGmbH ein. 95 % 50 % Es liegt bei A eine teils mittelbare, teils unmittelbare Anteilsvereinigung vor. GmbH 100 % GmbH 100 % I-GmbH 50 % Verlängerung der Beteiligungskette löst § 1 Abs. 3 GrEStG aus. I-GmbH Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG? GmbH 19 © Dr. Kai Tiede §1 Abs. 3 GrEStG – Zwischengeschaltete KapGes. §1 Abs. 3 GrEStG – RETT-Blocker (1) 1. Verschmelzung der GmbH auf die AG: AG • nicht steuerbare Verstärkung der schon bestehenden Anteilsvereinigung 100 % 2. V N V 100 % 94 % GmbH 6% GmbH 21 Zwischengeschaltete Personengesellschaften 0% 3. 0% • Eigentumsübergang am Grundstück ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 steuerbar • Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG? sachenrechtliche Betrachtung 0% KG Verschmelzung der I-GmbH auf die GmbH: Bisherige Sichtweise: N 100 % 100 % GmbH KG I-GmbH © Dr. Kai Tiede + 5,1 Jahre 100 % 100 % GmbH 100 % 20 © Dr. Kai Tiede „Anteil an der Gesellschaft“ KG • § 1 Abs. 2a • § 1 Abs. 2a • § 1 Abs. 3 • § 1 Abs. 3 keine Zurechnung der von einer zwischengeschalteten PersGes. gehaltenen Beteiligung, sofern an der zwischengeschalteten PersGes. ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist • § 1 Abs. 3a Nichterhebung iHv. 94 % © Dr. Kai Tiede RETT-Blocker vorher Neue Rspr. des BFH zu § 1 Abs. 3 GrEStG? Bei zwischengeschalteten PersGes. keine Zurechnung der Beteiligung, sofern ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist! nachher § 1 Abs. 2a (-), wenn F Altgesellschafter GmbH 100 % 94 % 0% 0% • § 1 Abs. 2a 100 % • § 1 Abs. 3 KG KG • § 1 Abs. 3a 6% GmbH GmbH A überträgt 94 % auf N und 6 % auf die KG © Dr. Kai Tiede 25 E überträgt seine Beteiligung auf F E 40 % F 60 % § 1 Abs. 3 (+), da dem F die von der KG gehaltene Beteiligung zuzurechnen ist 100 % • Zwischengeschaltete PersGes. sind ebenso zu behandeln wie zwischengeschaltete KapGes. • Entscheidend ist nicht die Beteiligung an der Gesamthand, sondern die Beteiligung am Gesellschaftskapital! Damit ist der eigentliche Grund für die Schaffung des § 1 Abs. 3a GrEStG entfallen. © Dr. Kai Tiede © Dr. Kai Tiede 24 § 1 Abs. 3a GrEStG BFH v. 12.03.2014 II R 51/12, DStR 2014, 1389 zur Einheits-GmbH & Co. KG Dritter N A 100 % 23 26 Voraussetzungen 22 © Dr. Kai Tiede Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft innehat © Dr. Kai Tiede 27 Rechtsfolgen § 1 Abs. 3a GrEStG § 1 Abs. 3a – Wirtschaftliche Beteiligung § 1 Abs. 3a GrEStG – Meistbegünstigung des Fiskus Wirtschaftliche Beteiligung ≥ 95 % Soweit dies nicht schon gem. § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 steuerbar ist, E 100 % 94 % 95 % 95 % • Addition der parallelen Beteiligungen GmbH1 gilt der Erwerb als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG. GmbH2 20 % 30 % 50 % GmbH Darin liegt eine doppelte Fiktion! Für die Einzelheiten: Ländererlasse vom 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364 § 1 Abs. 3a A erwirbt 95 % an der M-GmbH. A Jahr 2: 94 % x 50 % = 47 % Summe Jahr 1: 95 % 95 % § 1 Abs. 3 M-GmbH 95 % 95 % 29 A § 1 Abs. 3 T-GmbH Keine Sperrwirkung der rechtlichen Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3! A Die M-GmbH erwirbt 95 % an der T-GmbH. 95 % § 1 Abs. 3 95 % Bei A liegt eine mittelbare Anteilsvereinigung vor. 31 Verschmelzung § 1 Abs. 1 Nr. 3 AG FinVerw: • § 6a (-), weil die gStiftung keine Unternehmerin gem. § 2 UStG ist. I-GmbH a.A. Nieders. FG, anhängig: BFH II R 63/14: Verschmelzung © Dr. Kai Tiede 30 • steuerbarer Vorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2a, 3, 3a • aufgrund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage § 1 Abs. 3 • keine Begünstigung bei Begründung oder Beendigung des Verbundes § 1 Abs. 3a • nach FinVerw: herrschendes Unternehmen muss Unternehmer gem. § 2 UStG sein Keine Anrechnung gem. § 1 Abs. 6 → § 6a GrEStG ist für die Gestaltungsberatung meist untauglich 32 © Dr. Kai Tiede 33 § 1 Abs. 1 Nr. 3 FinVerw: • § 6a (-), da die I-GmbH nach der Verschmelzung nicht mehr existiert und der Verbund mit der Verschmelzung endet. a.A. FG Nürnberg, anhängig: BFH II R 62/14: • Wortlaut und Zweck des § 6a GrEStG • wohl keine Bezugnahme auf die Auslegung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 GrEStG © Dr. Kai Tiede § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG sind stets nebeneinander zu prüfen! Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG gStiftung A-GmbH 47,5 % x 2 = 95 % T-GmbH T-GmbH © Dr. Kai Tiede Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG 47,5 % • unter ausschließlicher Beteiligung eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen 95 % Wenn A zu 100 % beteiligt, dann § 1 Abs. 3a (-) © Dr. Kai Tiede § 1 Abs. 3 47,5 % Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG A erwirbt von der M-GmbH die Beteiligung an der I-GmbH. M-GmbH T-GmbH GmbH2 • abhängig: Beteiligung von mind. 95 % seit 5 Jahren und für 5 Jahre M-GmbH § 1 Abs. 6 kann helfen 95 % von 47,5 % = 45,125 % 45,125 % x 2 = 90,25 % 97 % Jahr 2: § 1 Abs. 3a T-GmbH mittelbar über GmbH2 © Dr. Kai Tiede A 95 % 20 % 100 % x 30 % = 30 % § 1 Abs. 3a – Verhältnis zu § 1 Abs. 3 A erhöht die Beteiligung auf 100 %. 100 % M-GmbH • rechtsformneutrale Anwendung (keine sachenrechtliche Betrachtung bei PersGes) mittelbar über GmbH1 28 § 1 Abs. 3a – Verhältnis zu § 1 Abs. 3 Jahr 1: GmbH1 • Vertikal ist durchzurechnen unmittelbare Beteiligung § 1 Abs. 3 © Dr. Kai Tiede I-GmbH § 1 Abs. 3a M-GmbH • § 39 AO gilt nicht! 34 Ende • es bleibt kaum ein Anwendungsbereich für § 6a GrEStG • teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG? © Dr. Kai Tiede 35 © Dr. Kai Tiede 36 Günter Engelhard / Richard Kinder: Bareinnahmen im Visier: verschärfte Aufzeichnungspflichten für Kassendaten ab 2017 – Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen und Ausblick Bargeschäfte - Bareinnahmen im Visier: sind - vollständig - richtig Verschärfte Aufzeichnungspflichten für Kassendaten ab 2017 – - geordnet - zeitgerecht Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen und Ausblick aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO). - Die Aufzeichnungen dürfen nicht verändert werden. - Der ursprüngliche Inhalt muss immer feststellbar sein. (§ 146 Abs. 4 AO) 2 3 B a re i n n a h m e n i m V i s i e r INSIKA „INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme“ Bundesrechnungshof 2003 beanstandet: - Drohende Steuerausfälle durch Manipulationsmöglichkeiten. - In elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme eingegeben Daten können ohne nachweisbare Spuren und geringem Aufwand verändert werden (Einsatz von Manipulationssoftware). Sie zeichnen Bedienereingaben nicht auf, löschen Daten oder bestimmte Umsatzkategorien. - - Damit gelten die Daten nicht mehr als vollständig, richtig und zeitgerecht. - Die Aufzeichnungen von Bargeschäften genügen damit oft nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. - Das Bundesministerium sollte unverzüglich dafür sorgen, dass für die Aufzeichnungen von Bargeschäften nur solche Geräte eingesetzt werden, die eingriffssicher sind. - INSIKA stellt die lückenlose und revisionssichere Aufzeichnung von Einzelbuchungen bei Bargeschäften unter Nutzung einer elektronischen Registrierkasse (oder vergleichbarer Komponenten, z.B. Taxameter) sicher. Verschärfte Aufzeichnungspflichten Der Manipulationsschutz basiert auf einer elektronischen Signatur, die von einer, durch eine autorisierte zentrale Stelle, ausgegebenen Smartcard erzeugt wird. und Ausblick - Gedruckte Kassenbelege und die dazugehörigen, elektronisch gespeicherten Buchungen werden mit einer digitalen Signatur versehen. - Die mit der Signatur geschützten Daten können nicht unerkannt verändert werden. 4 für Kassendaten ab 2017 – Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen Richard Kinder Dipl.-Kaufmann Steuerberater Stralsund Schomerus & Partner Steuerberater · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer An den Bleichen 15, 18435 Stralsund Telefon +49 3831 300 000 · Telefax +49 3831 300 009 E-Mail [email protected] 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage Web www.schomerus-npo.de 5 B a re i n n a h m e n i m V i s i e r B a re i n n a h m e n i m V i s i e r 6 B a re i n n a h m e n i m V i s i e r Anteil Bareinnahmen Inhalt Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 45% 50% Risiko Betriebsprüfung Generalverdacht gilt für: Metzger, Bäcker, Friseure, Gastwirte, Taxiunternehmer, Apotheker u.v.m. 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 7 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 8 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 9 1 . U nte r te i l u n g Ka s s e n sy ste m e BFH v. 12.05.1966 IV 472/60 (Verzicht von Einzelaufzeichnungen) BStBl 1966 III S. 371 BMF v. 07.11.1995 (GoBS) IV A 8 - S 0316 - 52/95 BStBl 1995 I S. 738 BMF v. 09.01.1996 (Kassenrichtlinien) IV A 8 - S 0310 - 5/95 BStBl 1996 I S. 34 BMF v. 16.07.2001 (GDPdU) IV D 2 - S 0316 - 136/01 BStBl 2007 I S. 415 B a re i n n a h m e n i m V i s i e r Inhalt BMF v. 26.11.2010 (2. Kassenrichtlinien) IV A 4 - S 0316/08/10004 BStBl 2010 I S. 1342 BMF v. 14.11.2014 (GoBD) IV A 4 - S 0316/13/10003 BStBl I S. 1450 10 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 2 . o f fe n e L a d e n ka s s e 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 11 12 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 2 . o f fe n e L a d e n ka s s e B a re i n n a h m e n i m V i s i e r Kassenbericht – Herzstück der Kassenführung! Mängel an der formellen Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen sind kein Straftatbestand… Muster für offene Ladenkassen Bei Registrierkassen entspricht der Kassenbericht dem Z-Bon, Z-Bericht oder Z-Protokoll, der die Journaldaten zusammenfasst. Anschließend beginnt der Bericht bei Null (Zero). Endbestand (lt. Zählprotokoll) 1000,00 € Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 ./. Einlagen -€ + Entnahmen -€ 3 Registrierkassen 16 + Ausgaben -€ 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 ./. Anfangsbestand 250,00 € Tageslosung lt. Zählung 750,00 € 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 13 3 . Re g i st r i e r ka s s e n …allerdings berechtigen formale Mängel Kassenaufzeichnungen zu verwerfen und Einnahmen zu schätzen. 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 14 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 3 . Re g i st r i e r ka s s e n 3 . Re g i st r i e r ka s s e n Im Ergebnis 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 16 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 15 17 Wettbewerbsverzerrung und Steuerungerechtigkeit sowie Rechtsunsicherheit! 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 18 B a re i n n a h m e n i m V i s i e r 4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g 4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n z ve r wa l t u n g • Kryptographische Sicherung der Buchungen in elektronischen Registrierkassen mittels einer Smart Card (INSIKA-Projekt) + Einführung einer Kassenschau Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 • Ab 2013 sollte mittels Registrierkassen aufgezeichnete Betriebseinnahmen mit einer Smartcard kryptographisch signiert werden •Kryptographisch gesichertes Kassenjournal hätte umfangreiche Angaben enthalten müssen (Belegnummer, Tag und Uhrzeit der Betriebseinnahme, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Preis, Bedieneridentifiktion) • Mit Einführung dieser Lösung wären die meisten Manipulationsmethoden nicht mehr möglich gewesen. Hinweis: Betriebsprüfer darf Daten aus der Kasse oder anderen Systemen nicht selber auslesen! Dies muss der Steuerpflichtige oder eine von ihm beauftragte Person (Kassenaufsteller; EDV-Firma) machen. • Die INSIKA-Lösung wurde allerdings nicht gesetzlich umgesetzt! 19 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 20 21 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 4 . Re a k t i o n e n d e r F i n a n zve r wa l t u n g Referentenentwurf vom 18.03.2016 - kein bestimmtes Verfahren zur Verhinderung der Manipulationen vorgeschrieben, sondern technologieoffenes technisches Verfahren - Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (SE) geschützt werden. - Die SE soll bestehen aus: einem Sicherheitsmodul einem Speichermedium einer digitalen Schnittstelle 22 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 23 Bedenken zum Referentenentwurf - kein bundeseinheitliches Verfahren zur Kassensicherung - Entwicklung muss erst noch durch Software- und Kassenhersteller erfolgen - Einhaltung des Einsatzzeitpunktes zum 01.01.2019 wird dadurch in Frage gestellt - Die Vielzahl an vorhandenen Systemen und die damit verbundene Unüberschaubarkeit der zugelassenen (und nicht zugelassenen) Sicherungssystemen würde die Rechtssicherheit einschränken, da nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob die eingesetzte Kasse oder zu erwerbende Kasse den Anforderungen der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers entspricht 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26 - Die neuen Anforderungen sollen nur für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen gelten. - als Instrument der Steuerkontrolle – Einführung einer Kassen-Nachschau - Sanktionierung von Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro - Einführung des Gesetzes zum 01.01.2019 24 Peter Zaumseil: Die geplante Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Zuge der Digitalisierung Übersicht Übersicht Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (BT-Drucks. 18/7457 v. 12.5.2016) Die geplante Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Zuge der Digitalisierung Kernpunkte der Neuregelung im Besteuerungsverfahren: Anpassung des Besteuerungsverfahrens an 1. 2. 3. Digitalisierung/Technisierung Internationalisierung/Globalisierung Demografische Entwicklung Umsetzung durch • 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage 2. Juni 2016 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 1 Mai-16 Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz; • Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse; • Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung, im Hinblick auf die sich jetzt und in Zukunft stellenden Herausforderungen. Prof. Dr. Peter Zaumseil 2 Modifikation des Amtsermittlungsgrundatzes Automationsgestützte Besteuerung mit Risikiomanagementsystem Ergänzung der Korrekturvorschriften Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht Elektronische Kommunikation mit Steuerpflichtigen und Dritten Neuregelung der Steuererklärungspflicht und des Verspätungszuschlags Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil § 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen § 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen § 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen Abs. 2: Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder fünf Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Abs. 4: Das Finanzamt kann die Steuererklärung zuvor abfordern, wenn 1. für den betroffenen Steuerpflichtigen a) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden, b) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden, d) die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat, e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder f) eine Außenprüfung vorgesehen ist, 2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder 3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind. • Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. • Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer Mai-16 Mai-16 Abs. 3: Bei Vertretung durch Berater nach §§ 3, 4 StBerG bis 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 4 § 149 AO-E Abgabe der Steuererklärungen „Kontingentverfahren“ Abs. 6: Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass • Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes • bis zu bestimmten Stichtagen • einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Prof. Dr. Peter Zaumseil 5 automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. • • In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Prof. Dr. Peter Zaumseil § 109 AO-E Verlängerung von Fristen § 150 AO-E Form und Inhalt von Steuererklärungen Abs. 1: Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 6 Abs. 7: Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, Abs. 2: Absatz 1 ist 1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28. Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar. 3 • ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Abs. 3: Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 7 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 8 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 9 § 50 EStDV-E Zuwendungsbestätigung Abs. 1: Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes. Abs. 2: Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. Prof. Dr. Peter Zaumseil § 156 AO-E Absehen von der Steuerfestsetzung § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: Abs. 1: Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. Abs. 4: Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch 1. für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, 2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen. Abs. 5: Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden. (weitere Änderungen) Mai-16 § 155 AO-E Steuerfestsetzung 10 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 11 Abs. 2: Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder 2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden. Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 12 § 152 AO-E Verspätungszuschlag § 152 AO-E Verspätungszuschlag § 152 AO-E Verspätungszuschlag Abs. 1: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. Abs. 3: Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 6 und 11 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Abs. 4: Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 50 Euro. Abs. 5: Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Abs. 6: Absatz 3 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Abs. 7: Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Mai-16 Mai-16 Abs. 2: Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, 2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder 3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 13 Prof. Dr. Peter Zaumseil § 18a UStG-E Zusammenfassende Meldung § 122 AO-E Bekanntgabe des Verwaltungsakts Abs. 11: Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO: Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Prof. Dr. Peter Zaumseil Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 16 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil Abs. 9: Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid, dem Zerlegungsbescheid oder dem Feststellungsbescheid verbunden werden. Abs. 10: Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 5 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Abs. 11: Die Absätze 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Prof. Dr. Peter Zaumseil 15 § 122a AO-E Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. Bisher: Auf die Zusammenfassende Meldung sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro betragen darf. Mai-16 14 Abs. 8: Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen. 17 Abs. 1: Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Steuerpflichtigen oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Abs. 2: Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Abs. 3: Die abrufberechtigte Person ist elektronisch über die Bereitstellung der Daten zum Abruf zu informieren. Hat die abrufberechtigte Person eine De-Mail-Adresse benannt und diese zur Benachrichtigung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten freigegeben, ist die Benachrichtigung mittels De-Mail an diese Adresse zu versenden, wenn die abrufberechtigte Person dem nicht widersprochen hat; bei Landesfinanzbehörden gilt dies nur, wenn sie den Versand der Benachrichtigung mittels De-Mail anbieten. Abs. 4: Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren. Abs. 5: Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und Zinsbescheide sowie mit ihnen verbundene Verwaltungsakte gelten am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gelten die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Abs. 6: Andere als die in Absatz 5 genannten Verwaltungsakte gelten an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 18 § 366 AO-E Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung § 157 AO-E Form und Inhalt der Steuerbescheide § 196 AO-E Prüfungsanordnung § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Abs. 1: Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 19 § 163 AO-E Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen Prof. Dr. Peter Zaumseil Prof. Dr. Peter Zaumseil 20 § 173a AO-E Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung Abs. 1: Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Abs. 2: Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist. Abs. 3: Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie 1. von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, 2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder 3. mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. Abs. 4: Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht. Mai-16 Mai-16 Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356. 22 § 4 LStDV-E Lohnkonto Abs. 2a: Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt. § 8 Abs. 3 n.F.: § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Prof. Dr. Peter Zaumseil 25 Prof. Dr. Peter Zaumseil 21 § 175b AO-E Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Abs. 1: Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Abs. 2: Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 23 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 24 § 87d AO-E Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 72a AO-E Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden Abs. 1: Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden. Abs. 1: Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Abs. 2: Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4. Abs. 3: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die übermittelten Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Mai-16 Mai-16 Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 26 Abs. 2: Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit 1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder 2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Abs. 4: Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder 2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 27 § 80 AO-E Bevollmächtigte und Beistände § 80 AO-E Bevollmächtigte und Beistände Änderung des Steuerberatungsgesetzes Abs. 1: Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. Abs. 6: Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. § 3b StBerG-E Abs. 2: Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet. Abs. 7: Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen Abs. 3: Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen. Abs. 8: Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Abs. 4: Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen. Abs. 9: Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abs. 5: Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 28 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. 31 29 Abs. 1: Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil Abs. 5: Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, 2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, 3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, 4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. 34 32 Abs. 2: Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Abs. 3: § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend. § 93c AO-E Datenübermittlung durch Dritte Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes: … Prof. Dr. Peter Zaumseil Prof. Dr. Peter Zaumseil 30 Abs. 3: Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Weisungen nach Satz 1 zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Abs. 4: Kann das Bundeszentralamt für Steuern ihm zugegangene und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmte Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen, so kann es auf eine Weiterleitung dieser Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten. Das Gleiche gilt für die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder allgemeine Weisungen für die Entscheidung über die Weiterleitung von Daten an die Landesfinanzbehörden erteilen. Die nach Satz 1 oder 2 nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleiteten Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Diese Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 33 § 87c AO-E Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren Abs. 1: Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle 1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. Mai-16 Mai-16 § 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz § 203a AO-E Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte § 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz Prof. Dr. Peter Zaumseil Prof. Dr. Peter Zaumseil Abs. 2: Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Mai-16 Mai-16 § 88 AO-E Untersuchungsgrundsatz Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig Prof. Dr. Peter Zaumseil Bundesweites Steuerberaterverzeichnis Abs. 10: Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam. § 383b AO-E Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten Mai-16 § 86b StBerG-E 35 Abs. 1: Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. Abs. 2: Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. Abs. 3: Die Programme sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. Abs. 4: Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung an Finanzbehörden auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. Abs. 5: Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 36 Fazit und Ausblick Fazit und Ausblick BT-Drucks. 18/7457 v. 12.5.2016) „Rechts- und Verwaltungsvereinfachung“ • Durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen wird gewährleistet, dass die Finanzbehörden auch in Zukunft ihre gesetzlichen Aufgaben, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, erfüllen können. • Zudem soll das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten (Bürger, Wirtschaft und Finanzverwaltung) durch vermehrten Einsatz elektronischer Verfahren sowie die Ersetzung bisheriger Belegvorlagepflichten durch Belegvorhaltepflichten vereinfacht und beschleunigt werden. • Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens steht im Kontext zur nationalen EGovernment-Strategie. Dies betrifft insbesondere die maßgebliche Orientierung am Nutzen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung, die Erhöhung der Effizienz des Verwaltungshandelns und das Ziel einer leistungs- und zukunftsfähigen sowie nachhaltigen IT-Unterstützung. • Die gesetzlichen wie untergesetzlichen Maßnahmen des Projekts „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ dienen u. a. dazu, in der Finanzverwaltung schon bestehende Wege der elektronischen Kommunikation weiter auszubauen bzw. einer medienbruchfreien Kommunikation entgegenstehende Hemmnisse abzubauen. Elektronische Verwaltungsdienste leisten nämlich einen bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung von Ressourcen. • Prof. Dr. Peter Zaumseil Typisierung verdrängt den Einzelfall Einschränkung freier Regeln durch zwingende Vorschriften, Automation ersetzt menschliche Entscheidung, Begrenzung des Rechtsschutzes Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens schafft den rechtlichen Rahmen für eine konsequente Stärkung der automationsgestützten Bearbeitung der Steuerfälle innerhalb der Finanzverwaltung, bis hin zu Bescheiden, die vollständig automationsgestützt bearbeitet sind und die dem Bürger, sofern er das möchte, auch elektronisch bekannt gegeben werden. Mai-16 Modernisierung im Sinne der Verwaltungseffizienz, kaum im Sinne der Serviceorientierung 37 Sanktionsbewehrte Verlagerung von Aufgaben auf Dritte (Steuerpflichtige, Berater, Programmhersteller) Ressourcenbindung bei Beratern bei gestiegenem Haftungspotenzial und erweiterten Berufsaufgaben Datentransparenz ohne Auswertungstransparenz Mai-16 Prof. Dr. Peter Zaumseil 38
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