Verheiratet mit 14: Jugendamt trennt Eheleute – Gericht widerspricht Themenbild Mit 14 Jahren wurde eine Syrerin in ihrer Heimat mit einem älteren Mann verheiratet. Ihre Flucht vor dem Krieg endete in einer Aschaffenburger Asylunterkunft. Hier trennte das Jugendamt beide. Der Ehemann wollte seine Frau zurück, Bamberger Richter gaben ihm recht. Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) ist empört. Die Ehe einer mit 14 Jahren verheirateten Syrerin, mit der das Aschaffenburger Jugendamt befasst war, könnte zu einer Rechtsänderung führen. Auf der am Donnerstags beendeten Justizministerkonferenz plädierte Bayerns Ressortchef Winfried Bausback (CSU) für eine Klarstellung, in Deutschland wonach künftig keine »Kinderehen Ankerkennung finden«, so der Aschaffenburger auf Facebook. Die Syrerin hatte im Februar 2015 mit 14 Jahren ihren etwa sieben Jahre älteren Cousin in Syrien geheiratet. Danach flüchteten die Sunniten gemeinsam über die Balkanroute nach Deutschland. Im Spätsommer kamen sie in die damalige Flüchtlingsunterkunft in der Aschaffenburger Erbighalle. Das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg trennte die beiden im September voneinander. Die junge Frau zeige »noch eher kindliches bis jugendliches Verhalten« und sei noch nicht fähig »zur sexuellen Selbstbestimmung«, gibt das später eingeschaltete Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Position der Stadt wieder. Die 15-Jährige kam in eine Jugendhilfestätte in Schöllkrippen (Kreis Aschaffenburg), berichtete die »Welt« in dieser Woche. Ehemann will Frau zurückhaben Im Dezember bat der Ehemann das Amtsgericht Aschaffenburg um »Rückführung« seiner Frau, die damals unter der Vormundschaft des Stadtjugendamts stand. Das Amtsgericht entschied im März, dass der Umgang zwischen den beiden nach deutschem Recht geregelt werde. Zunächst wollte das Familiengericht dem Ehepaar erlauben, sich freitags bis sonntags unbegleitet zu treffen, zumal es bereits in Syrien »wie Mann und Frau zusammengelebt« habe. Diese Genehmigung nahm das Gericht nach Intervention des Jugendamts rasch zurück. Das Amt hatte nur eine dreistündige Begegnung pro Woche in Begleitung eines Dritten erlauben wollen. Das Mädchen könne noch kein selbstbestimmtes Leben führen und werde eventuell schwanger. Das OLG Bamberg, bei dem der Fall danach landete, erkannte am 12. Mai die Ehe an und ließ den Umgang der beiden miteinander zu (Aktenzeichen 2 UF 58/16, im Internet bei WWW.GESETZE-BAYERN.DE). Inzwischen leben die beiden Syrer wieder zusammen. Die Bamberger Richter hatten ausgiebig das syrische Eherecht studiert. Über deutsche Diplomaten holten sie sich die Zusicherung syrischer Behörden, wonach die Ehe der beiden Sunniten rechtmäßig geschlossen worden sei. Auch wenn das deutsche Recht eine Ehe frühestens ab dem 16. Lebensjahr erlaube, werde eine Heirat im Ausland damit nicht automatisch unwirksam, so das OLG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat Bamberg Beschwerde zum Bundesgerichtshof erlaubt. Dann könnte der BGH erstmals darüber befinden, ob eine solche Auslandsehe gegen die öffentliche Ordnung (»Ordre Public«) verstoße und für nichtig erklärt werden müsse. Die Stadt Aschaffenburg kann bis 23. Juni entscheiden, ob sie Beschwerde einlegt. »Minderjährige schützen« Bayerns Justizminister mittelalterliche Bausback Rechtsverständnis schreibt anderer auf Facebook: Staaten »Das widerspricht unserem Verständnis von Minderjährigenschutz.« Der Aschaffenburger will eine »klare Regelung, nach der im Ausland geschlossene Ehen mit unter 16-jährigen Mädchen durch unsere deutsche Rechtsordnung nicht anerkannt werden«. Sein Düsseldorfer Kollege Thomas Kutschaty (SPD) hatte das Thema der Justizministerkonferenz vorgelegt, zumal durch den Flüchtlingszuzug solche Fälle vermehrt aufträten. Hintergrund: Ehemündigkeit in Deutschland Der Fall der Syrerin, die in ihrer Heimat mit 14 Jahren geheiratet hat, wirft ein Schlaglicht auf die deutsche Rechtslage. Paragraf 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt mit dem Satz: »Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.« Ausnahmen kann das Familiengericht erlauben, »wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist«. (C.M.) Wie lange wollen wir dabei noch zusehen? Was hier in unserem Land gerade alles passiert ist nicht mehr hinnehmbar! Wenn wir schon nicht für uns selbst kämpfen wollen, so müssen wir wenigstens für alle Kinder dieser Erde kämpfen! (I.T.)
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