AVETH, SOL B7, Sonneggstrasse 33 ETH Zürich, CH-8092 Zürich Tel. +41 44 63 24293, Fax. +41 44 63 21020 [email protected] – www.aveth.ethz.ch Florian Thöle AVETH Präsident Telefon +41 44 63 3 81 61 [email protected] ETH Zürich Katharina Poiger Ruloff Präsidialstab / Gruppe Strategie & Hochschulentwicklung HG E 34.1 Rämistrasse 101 8092 Zürich Zürich, 14. Oktober 2015 Stellungnahme: Vernehmlassung Teilrevision ETH-Gesetz Sehr geehrte Frau Poiger Ruloff Die AVETH bedankt sich für die Möglichkeit, zur Teilrevision des ETH-Gesetzes Stellung zu nehmen. Hiermit fassen wir die Ergebnisse unserer internen Diskussionen zusammen. Im Allgemeinen erscheinen uns die meisten Änderungen sinnvoll, insbesondere im Zuge einer Vereinheitlichung der Steuerung von verselbständigten Einheiten. Dennoch ist unklar, was mit einer Totalrevision innerhalb kürzester Zeit nach einer Teilrevision angestrebt wird, bzw., warum diese Teilrevision zusätzlich erforderlich ist. Corporate-Governance Es ist nicht klar, aus welchen wichtigen und nicht vorhersehbaren Gründen die Möglichkeit vorhanden sein muss, strategische Ziele, die ja von langfristiger Natur sind, innerhalb kürzester Zeit ändern zu können. Arbeitsverhältnisse und Abberufung Generell verstehen wir die Wichtigkeit einer festen Regelung zur Abberufung einzelner ETH-Ratsmitglieder. Bei dem von den Hochschulversammlungen vorgeschlagenen Ratsmitglied muss dennoch sichergestellt sein, dass im Falle einer Abberufung diese konsultiert werden und ggf. ein neues Ratsmitglied vorgeschlagen werden kann. Studiengebühren und Zulassungsbeschränkungen Zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 16a Abs. 1 hat die AVETH bereits im vergangenen Jahr separat Stellung bezogen. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit. Art. 16a, Abs. 2: Die AVETH ist sich bewusst, dass eine Studienplatzbeschränkung für den BachelorStudiengang Medizin aus organisatorischen Gründen sowie für die Qualitätssicherung des Studienganges erforderlich ist. Das Selektionskriterium sollte aus Sicht der AVETH jedoch transparent und leistungsorientiert gewählt werden. Art. 34d Abs. 2 und 2bis: Die Einführung von differenzierten Studiengebühren für Studierende ohne vorherigen Wohnsitz in der Schweiz scheint uns im aktuellen politischen Kontext ein vollkommen falsches Signal auszusenden, vor allem in Hinblick auf die laufenden Verhandlungen der Programme wie Horizon2020. Die grundlegende Selektion der ETH Studierenden sollte aufgrund ihrer Exzellenz erfolgen und nicht nach finanziellen Möglichkeiten. Falls eine Steuerung der Studierendenzahlen erforderlich ist, sind wir der Meinung, dass Art. 16a Abs. 1 der vorliegenden Teilrevision bereits einem ausreichenden Selektionskriterium entspricht. Mit freundlichen Grüssen Florian Thöle, Isabella Schalko und Emanuela Milani
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