Sehr geehrte Frau Poiger Ruloff Die AVETH bedankt sich für die

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Florian Thöle
AVETH Präsident
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ETH Zürich
Katharina Poiger Ruloff
Präsidialstab / Gruppe Strategie & Hochschulentwicklung
HG E 34.1
Rämistrasse 101
8092 Zürich
Zürich, 14. Oktober 2015
Stellungnahme: Vernehmlassung Teilrevision ETH-Gesetz
Sehr geehrte Frau Poiger Ruloff
Die AVETH bedankt sich für die Möglichkeit, zur Teilrevision des ETH-Gesetzes Stellung zu nehmen. Hiermit
fassen wir die Ergebnisse unserer internen Diskussionen zusammen.
Im Allgemeinen erscheinen uns die meisten Änderungen sinnvoll, insbesondere im Zuge einer
Vereinheitlichung der Steuerung von verselbständigten Einheiten. Dennoch ist unklar, was mit einer
Totalrevision innerhalb kürzester Zeit nach einer Teilrevision angestrebt wird, bzw., warum diese Teilrevision
zusätzlich erforderlich ist.
Corporate-Governance
Es ist nicht klar, aus welchen wichtigen und nicht vorhersehbaren Gründen die Möglichkeit vorhanden sein
muss, strategische Ziele, die ja von langfristiger Natur sind, innerhalb kürzester Zeit ändern zu können.
Arbeitsverhältnisse und Abberufung
Generell verstehen wir die Wichtigkeit einer festen Regelung zur Abberufung einzelner ETH-Ratsmitglieder. Bei
dem von den Hochschulversammlungen vorgeschlagenen Ratsmitglied muss dennoch sichergestellt sein, dass
im Falle einer Abberufung diese konsultiert werden und ggf. ein neues Ratsmitglied vorgeschlagen werden
kann.
Studiengebühren und Zulassungsbeschränkungen
Zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 16a Abs. 1 hat die AVETH bereits im vergangenen Jahr separat
Stellung bezogen. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Art. 16a, Abs. 2: Die AVETH ist sich bewusst, dass eine Studienplatzbeschränkung für den BachelorStudiengang Medizin aus organisatorischen Gründen sowie für die Qualitätssicherung des Studienganges
erforderlich ist. Das Selektionskriterium sollte aus Sicht der AVETH jedoch transparent und leistungsorientiert
gewählt werden.
Art. 34d Abs. 2 und 2bis: Die Einführung von differenzierten Studiengebühren für Studierende ohne vorherigen
Wohnsitz in der Schweiz scheint uns im aktuellen politischen Kontext ein vollkommen falsches Signal
auszusenden, vor allem in Hinblick auf die laufenden Verhandlungen der Programme wie Horizon2020.
Die grundlegende Selektion der ETH Studierenden sollte aufgrund ihrer Exzellenz erfolgen und nicht nach
finanziellen Möglichkeiten. Falls eine Steuerung der Studierendenzahlen erforderlich ist, sind wir der Meinung,
dass Art. 16a Abs. 1 der vorliegenden Teilrevision bereits einem ausreichenden Selektionskriterium entspricht.
Mit freundlichen Grüssen
Florian Thöle, Isabella Schalko und Emanuela Milani