12. März 2013 - Kanton Thurgau

Departement für Bau und Umwelt
Titelfolie
Teilrevision kantonaler Richtplan Thurgau
12. März 2013
(Orientierung im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung)
Medienkonferenz vom 22. Juni 2016
Carmen Haag, Chefin Departement für Bau und Umwelt
Dr. Andrea Näf-Clasen, Chefin Amt für Raumentwicklung
Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Planungsinstrumente auf verschiedenen Ebenen
Bund
Konzepte
Sachpläne
Kantone
Kantonale Richtpläne
Regionen/Gemeinden
Zonenpläne
Baureglemente
Kommunale Richtpläne
Regionale Richtpläne
Aggloprogramme
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Hauptaufgaben
Der kantonale Richtplan ist ein
zentrales Führungs- und Steuerungsinstrument der Kantone.
Er erlaubt es, die räumliche
Entwicklung vorausschauend
zu lenken und Nutzungskonflikte früh zu erkennen.
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5
I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Hauptaufgaben
Fachliche Bereiche
Siedlung
Politische Ebenen
Koordinationsaufgabe
Regionen und
Agglomerationen
Landschaft
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Weitere
Raumnutzungen
Gemeinden
Kantonaler Richtplan
mit Raumkonzept
Kantone
Bund
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Ausland
I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Aufbau
Der kantonale Richtplan besteht
aus einem Ringordner mit zehn
Registern. Dies bringt Übersicht
und gewährleistet die Nachführbarkeit.
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Aufbau
Übersicht
Einleitung
0. Raumkonzept (ehemals Ziele der Raumordnungspolitik)
1. Siedlung
2. Landschaft
3. Verkehr
4. Ver- und Entsorgung
5. Weitere Raumnutzungen
Anhang
Richtplankarte (1:50 000)
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Aufbau
Richtplantext
Richtplankarten (1:200 000)
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Aufbau
Richtplankarte (1:50 000, nach Anhang)
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I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
Verbindlichkeit des Richtplaninhaltes
•
Der KRP ist behördenverbindlich, nicht aber grundeigentümerverbindlich
•
Behördenverbindlich sind:
- Grün hinterlegte Richtplaninhalte (Kapitel 0 bis 5)
- Grün hinterlegte Übersichtskarten 1:200 000
- Richtplankarte 1:50 000
- Grün hinterlegte Anhanglisten
•
Nicht behördenverbindlich sind:
- Übersicht
- Einleitung
- Erläuterungen (Kapitel 0 bis 5)
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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II. Auslöser für die Teilrevision des KRP
Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG)
•
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk das teilrevidierte RPG als indirekten
Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative angenommen
Ja-Anteil in der Schweiz:
Ja-Anteil im Kt. Thurgau:
•
63%
69%
3 vom Bund erarbeitete Umsetzungsinstrumente legen den Mindestinhalt der
kantonalen Richtpläne zusammen mit dem revidierten RPG detailliert fest:
- Raumplanungsverordnung (RPV)
- Technische Richtlinien Bauzonen
- Ergänzung des Leitfadens Richtplanung
•
Inkraftsetzung RPG und RPV: 1. Mai 2014
•
Innerhalb von fünf Jahren müssen die Kantone ihre Richtpläne an die neuen
Bestimmungen anpassen (Teilrevision des KRP im Bereich der Kapitel 0 und 1)
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II. Auslöser für die Teilrevision des KRP
Umfrage bei den kantonalen Fachstellen
•
Ende 2013/Anfang 2014 hat das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau
bei den kantonalen Fachstellen eine Umfrage durchgeführt. Die Anpassungsanträge von den Fachstellen sind bei der Teilrevision des KRP berücksichtigt
worden (Teilrevision des KRP im Bereich der Kapitel 2 bis 5).
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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III. Vorgehen Teilrevision KRP
Zeitplanung
Aktueller Stand
Koordination
Öffentliche Bekanntmachung Richtplanentwurf (Stand: Mai 2016)
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III. Vorgehen Teilrevision KRP
Partizipation
Stakeholder
•
Interne Begleitgruppe (kantonale Fachstellen)
•
Externe Begleitgruppe (Verbände und Organisationen)
•
Gemeinden
•
Regionalplanungsgruppen
•
Nachbarkantone und benachbartes Ausland
•
Ständige Raumplanungskommission des Grossen Rates (RPK)
•
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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IV. Änderungen
Inhaltliche Änderung der Richtplankapitel (Überblick)
Inhaltlich unveränderte Richtplankapitel,
die lediglich an die neue Richtplansystematik angepasst wurden, sind nicht
Gegenstand der Genehmigungsvorlage
und müssen vom Bundesrat nicht nochmals genehmigt werden.
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IV. Änderungen
Zwei zentrale Aufträge aus dem revidierten RPG
Art. 8
1
Mindestinhalt der Richtpläne
Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
1. Auftrag: Erarbeiten eines Raumkonzepts und Aufführen im
behördenverbindlichen Richtplanteil
Art. 8a
1
Richtplaninhalt im Bereich Siedlung
Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton
verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
2. Auftrag: Festlegen des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte
Anmerkung:
Als «Siedlungsfläche» oder «Siedlungsgebiet» bezeichnet
werden die Bauzonen und künftigen Baugebiete für die
kommenden 25 Jahre (kommunale Richtplangebiete)
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IV. Änderungen
0. Raumkonzept
Zukunftsbild Thurgau
(Entwurf Mai 2016)
Raumkonzept 2009
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21
IV. Änderungen
0. Raumkonzept
Zentrale Festlegungen im Kapitel Raumkonzept
•
3 Raumtpyen:
•
Zentrenstruktur
Urbaner Raum
Kompakter Siedlungsraum
Kulturlandschaft (Untertypus Kulturlandschaft mit «Fokus Natur»)
6 Kantonale Zentren
(Amriswil, Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Romanshorn, Weinfelden)
6 Regionale Zentren
(Aadorf, Bischofszell, Diessenhofen, Münchwilen, Sirnach, Steckborn)
•
Wachstumsszenario
•
Wachstumsverteilung Urbaner Raum (65% des gesamten Wachstums)
Kompakter Siedlungsraum (25% des gesamten Wachstums) 22
Kulturlandschaft (10% des gesamten Wachstums)
Hohes BFS-Szenario 2010
IV. Änderungen
0. Raumkonzept
Bemerkungen zur Wahl des Wachstumsszenarios (hohes BFS-Szenario 2010)
•
Bei der Dimensionierung der Bauzonen bilden die Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Kantone, die alle fünf Jahre durch das BFS neu erstellt beziehungsweise aktualisiert werden, den massgebenden Entscheidungsrahmen
•
Mit Beschluss Nr. 347 vom 6. Mai 2014 hat der Regierungsrat provisorisch festgelegt, dass der Kanton Thurgau bei der Ermittlung des künftigen Bauzonenbedarfs vom hohen BFS-Szenario 2010 für die Bevölkerungsentwicklung und von
einem daran gekoppelten, gedämpften Szenario für die Beschäftigtenentwicklung
ausgeht
•
Am 12. Mai 2016 hat das BFS die neuen Bevölkerungsszenarien 2015 für die
Kantone veröffentlicht (2015-2045). Der Kanton Thurgau gehört zu denjenigen
Kantonen, bei denen das BFS die Szenarien deutlich nach oben angepasst hat
•
Der Regierungsrat hat sich intensiv mit den neuen Wachstumsszenarien des BFS
befasst. Mit RRB Nr. 424 vom 24. Mai 2016 hat er festgelegt, bei der Wahl des
Wachstumsszenarios keine Änderungen vorzunehmen und bei der Ermittlung des
künftigen Bauzonenbedarfs weiterhin vom hohen BFS-Szenario 2010 auszugehen
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IV. Änderungen
0. Raumkonzept
Begründung für das Festhalten am hohen BFS-Szenario (2010)
•
Im Kanton Thurgau ist die Bevölkerungszahl in den letzten Jahren stark gestiegen. Die tatsächliche Entwicklung verlief ungefähr entlang des hohen BFSSzenarios 2010.
•
Die Thurgauer Bevölkerung hat mit dem deutlichen Ja zum Schweizerischen
Raumplanungsgesetz klar zum Ausdruck gebracht, dass sie kein unkontrolliertes
Wachstum wünscht.
•
Durch das Festhalten am hohen BFS-Szenario 2010 kann sich der Kanton
Thurgau inskünftig massvoll und «thurgauverträglich» weiterentwickeln und einer
weiteren unkontrollierten Zersiedlung der Landschaft kann entgegenge-wirkt
werden.
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•
Das hohe BFS-Szenario 2010 liegt nach wie vor im plausiblen Bereich des
Bundes.
IV. Änderungen
1. Siedlung (bisher)
Siedlungsgebiet im KRP 2009
Im KRP 2009 entspricht das abgebildete Siedlungsgebiet der blossen Wiedergabe
der rechtskräftigen Bauzonen und «Richtplangebiete» (künftige Baugebiete) der
kommunalen Planungen
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IV. Änderungen
1. Siedlung (neu)
Vorgehen zur Festlegung des Siedlungsgebiets im KRP 2017
•
Grundlage für die Festlegung des Siedlungsgebiets sind die Bestimmungen aus
den beiden Kapiteln Raumkonzept und Siedlung (Raumtypen, Wachstumsszenario, Wachstumsverteilung auf Raumtypen, Mindestdichten)
•
In enger Anlehnung an die Vorgaben des Bundes (Technische Richtlinien Bauzonen) wurde die zulässige Siedlungsgebietsfläche pro Gemeinde neu ermittelt
•
Daraus abgeleitet wurde der quantitative Handlungsbedarf im Bereich der Bauzonen und der kommunalen Richtplangebiete für jede Thurgauer Gemeinde
(Reduktion/Erweiterung)
•
Die konkrete Verortung dieses Handlungsbedarfs erfolgte in enger Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Amt für Raumentwicklung (Gemeindegespräche zur Festlegung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte)
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IV. Änderungen
1. Siedlung
Resultat der Siedlungsgebietsfestlegung
•
Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets beträgt 11 350 Hektaren
•
Damit wird das gesamtkantonale Siedlungsgebiet gegenüber dem KRP 2009
um rund 200 ha verkleinert
•
Zwei Gemeinden sind von Auszonungsforderungen betroffen (Auszonungsforderung total: 3.5 ha).
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IV. Änderungen
Kapitel 2 bis 5
Inhaltliche Änderungen aufgrund der Umfrage bei den kantonalen Fachstellen
in den Kapiteln:
2. Landschaft
3. Verkehr
4. Ver- und Entsorgung
5. Weitere Raumnutzungen
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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V. Öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlagen
Planungs- und Baugesetz (PBG)
§ 28
Öffentliche Bekanntmachung
1 Der Kanton, die Regionalplanungsgruppen sowie die Gemeindebehörden machen
die Entwürfe ihrer Richtpläne öffentlich bekannt. Sie bieten Gelegenheit, sich zu
den Entwürfen zu äussern und nehmen zu den Einwendungen Stellung.
RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV)
§3
Bekanntmachung der Richtpläne
1 Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur
öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist
beim KRP und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
3 Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beantworten.
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V. Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachungszeitraum und Auflageorte
Bekanntmachungszeitraum
27. Juni bis 2. September 2016
Dauer der öffentlichen Bekanntmachung bei Revision/Teilrevision KRP
Gesetzlich vorgeschiebener Mindestauflagezeitraum: 20 Tage
Üblicher Auflagezeitraum im Kanton Thurgau:
60 Tage
Aktuell vorgesehener Auflagezeitraum:
70 Tage
Begründung für den verlängerten Bekanntmachungszeitaum
Ein Teil des Auflagezeitraums fällt in den Bereich der Sommerferien
Auflageorte
- Politische Gemeinden
- Amt für Raumentwicklung, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld
- Im Internet (www.raumentwicklung.tg.ch / Öffentliche Bekanntmachung KRP 2016)
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V. Öffentliche Bekanntmachung
Was wird öffentlich aufgelegt?
Teilrevidierter KRP (Stand: Mai 2016)
Begleitender Bericht
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V. Öffentliche Bekanntmachung
Was wird öffentlich aufgelegt?
(Kapitel ohne inhaltliche Änderungen!)
Inhaltlich unveränderte Richtplankapitel, die
lediglich an die neue Richtplansystematik angepasst wurden, sind im Richtplanordner mit
einem diagonalen roten Schriftzug
«NICHT GEGENSTAND DER REVISIONSVORLAGE»
gekennzeichnet.
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Inhalt
I.
Wesen des kantonalen Richtplans (KRP)
II.
Auslöser für die Teilrevision des KRP
III. Vorgehen Teilrevision KRP
IV. Änderungen
V.
Öffentliche Bekanntmachung
VI. Weiteres Vorgehen
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VI. Weiteres Vorgehen
Zeitplanung
Koordination
Beschluss Regierungsrat
Genehmigung Grosser Rat
Genehmigung Bundesrat
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Departement für Bau und Umwelt
Vielen Dank!
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DANKE