Anlage Fragestellungen hinsichtlich des RL

Anlage
Fragestellungen hinsichtlich des RL-Entwurfs für Verträge über digitale Inhalte
1. Zum Anwendungsbereich:
a) Was halten Sie davon, dass der RL-Entwurf eine weite Definition von „digitale
Inhalte“ enthält, die gemäß Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben b) und c) auch digitale
Dienstleistungen (Cloud Computing, Soziale Netzwerke) mitumfasst?
b) Wie stehen Sie dazu, dass der RL-Entwurf auch Verträge miteinbezieht, bei
denen der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit seinen personenbezogenen oder sonstigen Daten bezahlt? Halten Sie die Beschränkung auf die „aktive“ Hingabe von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 (EG 14) für sinnvoll, praktikabel und ausreichend? Sehen Sie Probleme bei der Ausnahme und Rückausnahme in Artikel 3 Absatz 4? Haben Sie Vorschläge für eine praktikable
und sachgerechte Eingrenzung bei der Einbeziehung von Daten als Gegenleistung?
c) In bewegliche Sachen integrierte digitale Inhalte (z.B. Smartphones, Tablets,
Wearables und „Internet of Things“ Produkte) werden gemäß EG 11 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und sollen unter die Richtlinie für Online-/Fernabsatzkäufe fallen. Halten Sie die strikte Trennung von
analoger und digitaler Welt für sachgerecht und zukunftstauglich? Welche
Schwierigkeiten sehen Sie bei der technischen und rechtlichen Abgrenzung?
Haben Sie einen anderen Vorschlag, wie integrierte digitale Inhalte handzuhaben sind?
2. Zum Fehlerbegriff:
a) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 sind vorrangig die vertraglichen Vereinbarungen
der Parteien im Rahmen der Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der digitalen
Inhalte maßgeblich (subjektiver Fehlerbegriff). Der objektive Fehlerbegriff in
Artikel 6 Absatz 2 gilt nur subsidiär. Halten Sie die Einführung bestimmter objektiver Kriterien, die die digitalen Inhalte stets erfüllen sollten, für notwendig
(z.B. hinsichtlich IT-Sicherheit und Interoperabilität)? Welche Kriterien könnten
dies aus Ihrer Sicht sein?
b) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) soll im Rahmen des objektiven Fehlerbegriffs berücksichtigt werden, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines
Preises oder gegen eine andere Gegenleistung als Geld bereitgestellt wurden. Halten Sie diese Differenzierung für sachgerecht? Würden Sie auch an
anderen Stellen des Richtlinienentwurfs eine Differenzierung nach Art der
Gegenleistung präferieren (zum Beispiel bei den Abhilfen)?
3.
Zur Haftung des Anbieters:
a) Der Richtlinienentwurf legt keinen Zeitraum fest, in dem der Anbieter für Vertragswidrigkeiten haftbar gemacht werden sollte; die Mitgliedstaaten können
gemäß EG 43 aber auf ihre nationalen Verjährungsvorschriften zurückgreifen.
Welche Probleme sehen Sie bei der zeitlich unbegrenzten Haftung? Wenn ein
Zeitraum eingeführt werden sollte, wie lang sollte dieser nach Ihrer Auffassung sein und an welchen Zeitpunkt sollte man für den Fristbeginn ansetzen
(insbesondere im Hinblick auf dienstleistungsähnliche Verträge)?
a) Gemäß Artikel 9 wird ein neues Konzept für eine Beweislastregel eingeführt:
Was halten Sie von der zeitlich unbegrenzten Beweislastumkehr auf den Anbieter in Absatz 1? Wenn man eine zeitliche Begrenzung einführen sollte, wie
lang sollte die Frist nach Ihrer Auffassung sein und an welchen Zeitpunkt sollte man für den Fristbeginn ansetzen (insbesondere im Hinblick auf dienstleistungsähnliche Verträge)? Sehen Sie Probleme beim Nachweis hinsichtlich der
digitalen Umgebung des Verbrauchers durch den Anbieter nach Absatz 2?
Wie stehen Sie zu der Mitwirkungspflicht des Verbrauchers nach Absatz 3,
insbesondere vor dem Hintergrund der Praktikabilität und Rechtssicherheit?
Sehen Sie eine Missbrauchsgefahr durch die Möglichkeit des „remote access“?
4. Zu den Abhilfen:
a) Was halten Sie von der Einführung eines sofortigen Vertragsbeendigungsrechts des Verbrauchers für den Fall der nicht erfolgten Bereitstellung gemäß
Artikel 11? Sehen Sie Probleme bei der Abgrenzung zwischen nicht erfolgter
Bereitstellung und Vertragswidrigkeit?
b) Halten Sie die Sonderregelungen für die Rückabwicklung bezüglich (personenbezogener) Daten, user-generated content, digitale Inhalte auf körperlichen Datenträgern und unverkörperte digitale Inhalte gemäß Artikel 13 für
praktikabel, sachgerecht und ausreichend?
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