Radschnellwege Radschnellwege: Wo stehen wir heute? Radschnellwege (RSW) sind ein neues ernstzunehmendes Infrastrukturelement zur Bündelung und Beschleunigung von massenhaften Radverkehren. Als überregionale, regionale und kommunale Netzelemente stellen sie das Rückgrat eines zukunftsfähigen Radverkehrs dar. Im Unterschied zur klassischen Radverkehrsinfrastruktur werden Radschnellwege meist als eigenständige, qualitativ hochwertige Infrastruktur unabhängig vom Kfz-Verkehr geplant und umgesetzt, um den Alltagsradverkehr leistungsfähiger und attraktiver zu machen. Sie sind multifunktional, da sie für die unterschiedlichsten Radfahrbedarfe ausgelegt sind und fördern die Multimodalität, beispielsweise als Zubringer zum ÖPNV. Radschnellwege besitzen ein enormes Potenzial zur Stauentlastung, gerade auf Bundesstraßen und Autobahnen in Ballungsgebieten, die im Kurzstreckenbereich stark von Pendlerströmen frequentiert werden. Radschnellwege ermöglichen die Nutzung von Fahrrädern und Pedelecs als echte leistungsfähige Alternative zum Pkw. Das macht sie besonders für Berufspendler attraktiv, die in der Regel auf Distanzen zwischen 5 und 15 Kilometern unterwegs sind. Wie groß das Potenzial ist, verdeutlicht nicht zuletzt die vom Bund in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie zum Radschnellweg Ruhr (RS1): Sie bescheinigt dem Projekt die Einsparung von 400.000 Pkw-Kilometern jährlich, Fahrtzeitreduktionen im Metropolenraum Ruhr um eine Drittel und eingesparte Krankheits- und 1 Umweltkosten. In Deutschland planen seit einigen Jahren zahlreiche Städte und Metropolregionen umfangreiche Radschnellwegeprojekte nach dem Vorbild europäischer Nachbarstaaten wie beispielsweise den Niederlanden. Allerdings überschreitet die Errichtung der hochwertigen Radverkehrsinfrastruktur vom Planungsaufwand und vom Investitionsvolumen die Möglichkeiten der Kommunen bei Weitem, sodass der Ausbau nicht oder nur sehr schleppend vorangeht. Bund und Länder sind dringend gefordert, sich an der Finanzierung von Radschnellwegen zu beteiligen, und ggf. die dafür erforderlichen rechtlichen Änderungen auf den Weg zu bringen, ansonsten verpasst Deutschland den Anschluss an die führenden Fahrradnationen. Der ADFC fordert: 1. Der Bund soll seine problematischsten innerstädtischen Ausbauprojekte für Bundesfernstraßen und Stadtautobahnen daraufhin prüfen, ob die angestrebten Entlastungseffekte auch durch Radschnellwege möglich sind. Dort wo dies möglich ist, soll der Bau von Radschnellwegen Vorrang erhalten. Zum Beispiel: • Berlin: • Frankfurt: • Essen: • Köln: 1 A 115 (Avus) im Berliner Stadtgebiet und zwischen Berlin und Potsdam Entlastung des Frankfurter Kreuz, durch Anschluss des Flughafens FRA A 52 zwischen Essen und Gladbeck A 57, im Bereich des Kölner Stadtgebietes Machbarkeitsstudie Radschnellweg Ruhr RS (2014); Endbericht, S. 22ff Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC) Bundesgeschäftsstelle Friedrichstraße 200 10117 Berlin Telefon: 030-209 14 98-0 Telefax: 030-209 14 98-55 E-Mail: [email protected] Radschnellwege 2. Der Bund soll seine vorhandenen Zuständigkeiten entlang linienhafter Infrastrukturen (Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bundesschienenwege) nutzen, um sich am Ausbau von Radschnellwegen zu beteiligen. Dafür ist ein eigenständiger Haushaltstitel einzurichten oder ein entsprechendes Förderprogramm aufzusetzen. Sollten die rechtlichen Grundlagen dies nicht zulassen, sind sie entsprechend anzupassen. Zum Beispiel: • Änderung des Fernstraßengesetzes (FStrG): Schaffung einer Regelung, die es erlaubt, baulich getrennt geführte Radwege unter bestimmten Voraussetzungen als zu einer Bundesfernstraße bzw. Autobahn gehörig einzustufen, beispielsweise wenn dort durch die Verlagerung von MIV-Verkehren auf einen Radschnellweg Staus vermieden werden können oder dadurch die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ verbessert wird. • Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG): Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen zur Zwischennutzung stillgelegter Bahntrassen für den Radverkehr. • Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Ausstattung von Bundeswasserstraßen mit Uferradwegen. 3. Analog zum Bund sollen sich auch die Länder an der Finanzierung von Radschnellwegen beteiligen und die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Zum Beispiel: • Änderung des Straßen- und Wegegesetzes in NRW zur Gleichstellung von Radschnellwege mit Landesstraßen. 4. Der Bund soll prüfen, ob Radschnellwege, wie der Radschnellweg Ruhr (RS 1), die dem weiträumigen, überörtlichen Verkehr dienen, als neue eigenständige Wegekategorie in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen werden können. 5. Bund und Länder sollen grundlegende Gestaltungs- und Qualitätsstandards für Radschnellwege definieren, die die Nutzung von neueren Fahrradtypen wie Pedelecs und Lastenrädern berücksichtigen. Zum Beispiel: • StVO-Änderung zur Definition von Radschnellwegen, unter Berücksichtigung des Arbeitspapiers der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und des Leitfadens für die Planung von Radschnellwegen der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NordrheinWestfalen (AGFS) und vorhandener Machbarkeitsstudien zu Radschnellwegeprojekten in Deutschland. • Erlass von Vorgaben zur Bewirtschaftung von Radschnellwegen auf der Basis von Best Practice aus anderen europäischen Ländern. Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC) Bundesgeschäftsstelle Friedrichstraße 200 10117 Berlin Telefon: 030-209 14 98-0 Telefax: 030-209 14 98-55 E-Mail: [email protected]
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