Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Bau

1
[Geschäftsnummer]
Kantonale Energieverordnung (KEnV)
Änderung vom [Datum]
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu:
–
Geändert:
741.111
Aufgehoben:
–
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 26. Juni 1998
(EnG)1), Artikel 12 Absatz 1, Artikel 35, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1
und 3, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56
Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai
2011 (Energiegesetz, KEnG)2),
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
I.
Der Erlass 741.111 Kantonale Energieverordnung vom 26.10.2011 (KEnV)
(Stand 01.01.2012) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 (geändert)
2
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz
Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen.
Art. 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)
1
In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f
darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden.
1)
2)
SR 730.0
BSG 741.1
[Geschäftsnummer]
2
1. Aufgehoben.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
4. Aufgehoben.
5. Aufgehoben.
2
Es gilt folgende Prioritätenordnung:
1.
2.
3.
4.
5.
Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwärme,
Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträger,
Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.
Art. 8
Aufgehoben.
Art. 14 Abs. 1
1
Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit einem der folgenden, in der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau»,
Ausgabe 2009 definierten Verfahren erbracht:
b
(geändert) Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.
Art. 15 Abs. 1 (geändert)
1
Beim Systemnachweis sind für Höhenlagen unter 800 Meter über Meer die
Daten der Klimastation Bern Liebefeld, für Höhenlagen ab 800 Meter über
Meer diejenigen der Station Adelboden zu verwenden.
Art. 17 Abs. 2
2
Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16
sind befreit:
c
(geändert) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren
nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird
und die Behaglichkeit gewährleistet ist,
3
[Geschäftsnummer]
Art. 21 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
3
Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern,
Sportbauten, Hallenbädern (Gebäudekategorien I, II, IV, VI, VIII, XI und XII gemäss der SIA-Norm 380/1, «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009,
Anhang A) und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie oder mit Fernwärme oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden.
4
Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in
Wohnbauten nur erlaubt, wenn
a
b
(geändert) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
(geändert) das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer
Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
Art. 22 Abs. 3 (geändert)
3
In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen,
die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend durch träge Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist
mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 23 Abs. 1
1
Folgende Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 5 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
b
c
d
(geändert) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in
beheizten oder in unbeheizten Räumen und im Freien.
Aufgehoben.
Aufgehoben.
Art. 24 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)
2
Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, wenn der Abluftvolumenstrom
mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde und die Betriebsdauer mehr als 500
Stunden pro Jahr betragen. Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage.
[Geschäftsnummer]
4
3
Für einfache Abluftanlagen nach Absatz 2 sind andere Lösungen zulässig,
wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird,
dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
Art. 25 Abs. 3 (geändert)
3
Bei lüftungstechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
Art. 26 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)
1
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen nach
dem Stand der Technik gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2
Aufgehoben.
Art. 28a (neu)
Gebäudeautomation bei Neubauten
1
Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII gemäss der SIA-Norm 380/1
«Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen
zur Gebäudeautomation auszurüsten.
2
Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten:
a
Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger,
b
Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,
c
Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungsund Abwärmenutzungsanlagen,
d
Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung
und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft,
e
Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger
repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur.
3
Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt
werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten:
a
b
Jahr,
Monat oder Woche und
5
[Geschäftsnummer]
c
Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der
Nutzungszeit erhoben werden.
Art. 28b (neu)
Betriebsoptimierung
1
Der Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen ist innerhalb von drei Jahren
nach Inbetriebsetzung und danach alle fünf Jahre zu optimieren.
2
Die Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Bauten der Gebäudekategorien III
bis XII gemäss der SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009, Anhang A, mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200‘000
Kilowattstunden pro Jahr.
3
Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro
und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
4
Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten.
Dieser muss die Entwicklung des Energieverbrauchs aufzeigen. Er ist während
zehn Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Art. 30 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)
Gewichteter Energiebedarf (Überschrift geändert)
1
Für Neubauten gelten für die Deckung des gewichteten Energiebedarfs für
Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung die Anforderungen gemäss
Anhang 7.
2
Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
a
b
Aufgehoben.
Aufgehoben.
3
Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 gelten, sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit,
wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
a
b
weniger als 50 Quadratmeter oder
maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.
Art. 31 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Berechnungsregeln (Überschrift geändert)
[Geschäftsnummer]
6
1
Die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung richtet sich nach Anhang 7.
2
Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des
gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist die Elektrizität aus
Wärmekraftkopplungsanlagen.
3
Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfaktoren gemäss Anhang 8.
Art. 32 Abs. 1 (geändert)
Nachweis mit Standardlösungskombination (Überschrift geändert)
1
Für die Gebäudekategorien I und II gemäss SIA-Norm 380/1 «Thermische
Energie im Hochbau», Ausgabe 2009, können die Anforderungen nach Artikel
30 Absatz 1 durch die fachgerechte Ausführung einer der Standardlösungskombinationen gemäss Anhang 9 nachgewiesen und erfüllt werden.
Art. 34 Abs. 1 (geändert)
1
Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS anerkannt ist.
Art. 35 Abs. 1
1
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind
b
(geändert) Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung
(inkl. Warmwasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht
übersteigt.
Art. 42 Abs. 1
1
Für die Dauer des Vertrags können die Grossverbraucher von der Einhaltung
folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entbunden werden:
b
o
p
q
Aufgehoben.
(geändert) Artikel 28 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf),
(neu) Artikel 28b KEnV (Betriebsoptimierung),
(neu) Artikel 30 KEnV (Gewichteter Energiebedarf).
Art. 47 Abs. 1 (geändert)
1
Die Gesuche um Staatsbeiträge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.
7
[Geschäftsnummer]
Anhänge
1
zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (geändert)
2
zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 (geändert)
3
zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b (geändert)
7
zu Artikel 30 Absatz 1 (geändert)
8
zu Artikel 31 Absatz 3 (geändert)
9
zu Artikel 32 Absatz 1 (neu)
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
Bern,
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Staatsschreiber:
1
741.111-A1
Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1
(Stand 01.09.2016)
Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen
2
Grenzwerte Uli in W/(m K)
Bauteil gegen
Aussenklima oder
weniger als 2 m
im Erdreich
unbeheizte Räume
oder mehr als 2 m im
Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke,
Wand, Boden)
0,17
0,25
Fenster, Fenstertüren
1,0
1,3
Türen
1,2
1,5
Tore ab 6 m2
1,7
2,0
Storenkasten
0,50
0,50
Bauteil
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
Grenzwert
W/(mK)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln
0,30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände,
Böden oder Decken
0,20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen
oder vertikalen Gebäudekanten
0,20
Typ 5: Fensteranschlag
0,10
2
741.111-A1
Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
Grenzwert
W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung
0,30
2
Uli = Grenzwert für U-Wert (in W/m K)
= Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/mK)
1
741.111-A2
Anhang 2 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2
(Stand 01.09.2016)
Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen
2
Grenzwerte Uli in W/(m K)
Aussenklima oder
weniger als 2 m
im Erdreich
unbeheizte
Räume oder
mehr als 2 m im
Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand,
Boden)
0,25
0,28
Fenster, Fenstertüren
1,0
1,3
Türen
1,2
1,5
Tore ab 6 m2
1,7
2,0
Storenkasten
0,50
0,50
Bauteil gegen
Bauteil
1
741.111-A3
Anhang 3 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
(Stand 01.09.2016)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten,
Umbauten und Umnutzungen
Gebäudekategorie
Grenzwerte für Neubauten
Qh,li0
Qh,li
2
kWh/m a kWh/m 2 a
Ph,li
2
W/m
I
Wohnen MFH
14
16
20
II
Wohnen EFH
16
16
25
III
Verwaltung
16
21
25
IV
Schulen
18
18
20
V
Verkauf
13
16
–
VI
Restaurants
24
19
–
VII
Versammlungslokale
24
19
–
VIII Spitäler
20
20
–
IX
Industrie
15
18
–
X
Lager
15
18
–
XI
Sportbauten
19
18
–
XII Hallenbäder
19
25
–
Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen
Qh,li_Umbauten/Umnutzungen
2
kWh/m a
1,5 * Qh,li_Neubauten
2
741.111-A3
Die Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (Qh,li) gelten bei einer Jahresmitteltemperatur von 8,5°C. Die Grenzwerte für die spezifische Heizleistung
(Ph,li) gelten bei einer Auslegungstemperatur von -8°C.
Pro Kelvin höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation nach
Artikel 15 Absatz 1 wird der Grenzwert Qh,li um acht Prozent reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung (Ph,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8°C.
2
Qh,li0 = Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m )
2
Qh,li = Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m )
2
Ph,li = Grenzwert für die spezifische Heizleistung (in W/m )
1
741.111-A7
Anhang 7 zu Artikel 30 Absatz 1
(Stand 01.09.2016)
Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert
nicht überschreiten
Gebäudekategorie
Grenzwerte für Neubauten
Ehwlk in kWh/m²
I
Wohnen MFH
35
II
Wohnen EFH
35
III
Verwaltung
40
IV
Schulen
35
V
Verkauf
40
VI
Restaurants
45
VII
Versammlungslokale
40
VIII
Spitäler
70
IX
Industrie
20
X
Lager
20
XI
Sportbauten
25
XII
Hallenbäder
keine Anforderung an Ehwlk
Ehwlk = gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
2
741.111-A7
Berechnung des gewichteten Energiebedarfs pro Jahr für Heizung,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung:
Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q h,eff und
Warmwasser QWW mit den Nutzungsgraden der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger
multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g
gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
Berechnungsformel: Ehwlk (in kWh/m²) =
Qh, eff
g+
Qww
g + ELK
g
1
741.111-A8
Anhang 8 zu Artikel 31 Absatz 3
(Stand 01.09.2016)
Nationale Gewichtungsfaktoren
Energieträger
Nationaler Gewichtungsfaktor
Elektrizität
2,0
Heizöl, Gas, Kohle
1,0
Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas)
0,5
Fernwärme (inkl. Abwärme aus KVA,
ARA, Industrie): Anteil fossil erzeugte
Wärme
25 %
50 %
75 %
> 75 %
0,4
0,6
0,8
1,0
Sonne, Umweltwärme, Geothermie
0
1
741.111-A9
Anhang 9 zu Artikel 32 Absatz 1
(Stand 01.09.2016)
E
Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
F
G
Fossiler Wärmeerzeuger
D
Gasbetriebene Wärmepumpe
C
Stückholzfeuerung
1
Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
B
Fernwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen,
Abwasserreinigungsanlagen oder erneuerbaren
Energien
Gebäudehülle
Anforderungen:
A
Automatische Holzfeuerung
Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung
Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
Nachweis mit Standardlösungskombination
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2
0,17 W/m K
2
1,00 W/m K
Kontrollierte Wohnungslüftung
Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
2
0,17 W/m K
2
1,00 W/m K
2
( )
Thermische Solaranlage für Warmwasser mit mind.
2% der EBF
2
Opake Bauteile gegen aussen
0,15 W/m K
2
3 Fenster
1,00 W/m K
2
Opake Bauteile gegen aussen
0,15 W/m K
2
0,80 W/m K
( )
4 Fenster
5
Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
Kontrollierte Wohnungslüftung
( )
( )
( )
–
( )
( )
( )
( )
2
0,15 W/m K
2
1,00 W/m K
Thermische Solaranlage für Warmwasser mit mind.
2% der EBF
( )
( )
( )
–
2
741.111-A9
2
6
Opake Bauteile gegen aussen
0,15 W/m K
2
Fenster
0,80 W/m K
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
( )
( )
( )
( )
( ) ( )
Thermische Solaranlage für Heizung und Warmwasser mit mind. 7% der EBF
Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A»)
( ) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere
abgedeckt (Beispiel: «2A»)
Randbedingungen:
Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.
Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Wohnungslüftung muss mindestens 80% betragen.
Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen oder erneuerbaren Energien, sofern fossiler Anteil <= 30%.