Merkblatt für Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist von Semesterrechnungen Generelles: Grundsätzlich sind Semesterrechnungen fristgerecht zu bezahlen. Ist die Begleichung innerhalb der angegebenen Frist nicht möglich, kann ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt werden. 1. 2. 3. 4. Eine Fristerstreckung ist erst nach Erhalt der 1. Mahnung möglich. Pro Semesterrechnung ist nur eine Fristerstreckung möglich. Nach Erhalt der 2. Mahnung ist keine Fristerstreckung mehr möglich. Es kann nur für Semestergebühren eine Fristerstreckung gewährt werden. MASBeiträge, Exkursions- und Seminarwochenrechnungen, Pauschalgebühr Doktoranden usw. sind von einer Fristerstreckung ausgeschlossen. 5. Masterstudierende: der Zahlungstermin der Semesterrechnung vor dem bevorstehenden Abschluss wird nicht erstreckt. 6. Bedenken Sie, dass Sie sich mit einer offenen Semesterrechnung nicht in das nächste Semester einschreiben können. Das Gesuch in Briefform hat zu enthalten: A Gesuchsdatum B – – – – – – – C zur Person: Name Adresse Telefonnummern und elektronische Erreichbarkeit Matrikelnummer Status (BSc, MSc) Semester Departement / Studiengang Erklärung, warum und bis wann Sie die Fristerstreckung benötigen (genaues Datum angeben). Eine Fristerstreckung ist maximal für drei Monate möglich. D Dem Gesuch um Fristerstreckung ist eine Kopie der Rechnung beizulegen. Fristerstreckungsgesuche sind in Briefform bei der Studienfinanzierung, ETH Zürich, HG F 22.1, Rämistrasse 101, CH-8092 Zürich, einzureichen. 23.05.2016 / la
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