IBO an BMVI - IBO Oldenburg

IBO Interessengemeinschaft für die Bürger
und ihre Umwelt im Großraum Oldenburg (Oldb.)
1. Vorsitzender: Ingo Splittgerber
Kuckucksweg 38 A
26131 Oldenburg
Tel.: 0441-593509
Gemeinnütziger Verein
2. Vorsitzender: Dennis Deitermann
( FA – AZ 64/220/18727 )
www.ibo-oldenburg.de
Hemmelsbäker Kanalweg23
26135 Oldenburg
Tel.: 0441-30410102
E-Mail: [email protected]
Uwe Dieckmann Falklandstraße 8 D-26121 Oldenburg
Einschreiben / Rückschein
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Referat G12
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Oldenburg, den 30.04.2016
---------Betrifft: Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Erstellung des
(BVWP) 2030
Bundesverkehrswegeplans
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem Entwurf des BVWP hat die IBO Oldenburg folgende Anmerkungen:
Zur Öffentlichkeitsbeteiligung und den Vorbemerkungen des BMVI (Bekanntmachung
Bundesanzeiger vom 8. März 2016)
Die geringe 6-Wochenfrist und eine teilweise dort hinein fallende Urlaubszeit (Osterferien) ist für eine
breite Öffentlichkeitsbeteiligung hinderlich, zumal eine Vielzahl von Informationen durchzuarbeiten ist.
Die Frage stellt sich, welche externen Gutachter die Sichtung und Prüfung der Stellungnahmen
durchführen. Dies ist auch eine von der Bundesregierung nicht beantwortete Anfrage der Grünen
(Drucksache 18/7785 v. 3.3.2016 – Punkt 15). Ungeachtet der Frage, ob eine solche Auslagerung
erforderlich oder gar zulässig ist, besteht ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht über die Empfänger
der Stellungnahmen nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 BDSG.
Der Hinweis des BMVI, Äußerungen ohne Bezug zur Wirkung des Gesamtplans werde das BMVI im
Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht berücksichtigen, ist deshalb verwirrend, weil bei der
Möglichkeit der elektronischen Stellungnahme durchaus Stellungnahmen zum BVWP 2030 mit
unmittelbarem Bezug zu einem oder mehreren Einzelprojekten, z. B. Einzelprojekt(e) im Bereich des
Verkehrsträgers „Schiene“ (max. 10 000 Zeichen) möglich sind.
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Fehlende Strategische Umweltprüfung (SUP)
Laut Umweltbericht zum BVWP 2030 4.5.1 werden bei in Teilabschnitten untergliederten Projekten die
noch nicht begonnenen Teilabschnitte, die unabhängig voneinander einen verkehrlichen Nutzen entfalten,
im BVWP 2030 neu bewertet; diejenigen, die ihren verkehrlichen Nutzen erst mit Vollendung der
Gesamtmaßnahme entfalten, werden, sofern andere Teilabschnitte der Maßnahme bereits begonnen sind,
keiner Neubewertung – also auch keiner Einzelprojektbewertung in der SUP – unterzogen. In diesen
Fällen wird die Gesamtmaßnahme als laufend eingeordnet.
Diese Sichtweise ist zu pauschal und nicht gerechtfertigt. So kann es sein, dass bei Projekten, die als „im
Bau befindlich“ bezeichnet werden, bestimmte regionale Teilabschnitte noch gar nicht planfestgestellt
sind. So ist nach http://bauprojekte.deutschebahn.com/p/oldenburg-wilhelmshaven zum Beispiel ein
Projekt in mehrere Ausbaustufen eingeteilt, zu denen auch die Wiederherstellung der vor dem 2.
Weltkrieg bestehenden Zweigleisigkeit gehört. Diese Maßnahme wurde im August 2014 abgeschlossen.
Der wesentliche Teil ist die Elektrifizierung der Gesamtstrecke, die noch nicht begonnen wurde. In
solchen Fällen ist unverständlich, weshalb eine SUP unterbleibt (siehe Maßnahme 28 N03 ABS
Oldenburg – Wilhelmshaven Bezugsfall: ABS Oldenburg – Wilhelmshaven; Elektrifizierung; „im Bau“).
Grundsätzlich ist zu fordern, alle Vorhaben des Bezugsfalls zu überprüfen, für die kein
Planfeststellungsbeschluss vorliegt.
Unzureichende Informationen des Projektinformationssystems (PRINS)
Nach den unter
http://www.bmvi.de/DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Verkehrsinfrastruktur/Bundesverkehrswe
geplan2030/PRINSEinsehen/prins-einsehen_node.html
erhältlichen Informationen bietet PRINS „somit allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern die
Möglichkeit, sich über die einzelnen Projekte und die dazugehörigen Bewertungsergebnisse umfassend zu
informieren.“ Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist nur sinnvoll, wenn auch über
abgelehnte Projekte diskutiert werden darf. Der größte Teil der abgelehnten Projekte wurde mit dem
Vermerk „In Grobbewertung ausgeschieden“ versehen. An die Details der Grobbewertung zu gelangen,
ist mit PRINS nicht möglich. Diese Tatsache erscheint in der Öffentlichkeit als vom BMVI beabsichtigt!
Am Beispiel einer von der Stadt Oldenburg eingebrachten Alternative 1-314 NBS Güterumgehungsbahn
Oldenburg werden von uns alle Berechnungen gefordert, die zu folgender Aussage geführt haben:
„Aufgrund von vorteilhafteren Alternativstrecken für den SGV und den SPFV wird der Nutzen für den
überregionalen Verkehr die Investitionskosten nicht abdecken können. Da das Projekt deshalb nicht
wirtschaftlich ist, ist es nicht in den BVWP aufzunehmen.“
Grundsätzlich ist zu fordern, dass zielführende Alternativen ernsthaft geprüft und – auch im Falle der
Ablehnung – nach den jetzt geltenden Maßstäben im Hinblick auf Nutzen und Kosten erläutert werden.
Um Alternativen zur geplanten Strecke vergleichen zu können, ist unbedingt auch die Nennung der
exakten Kosten der geplanten Strecke (hier z. B. Ausbaustrecke PFA1 Oldenburg-Rastede) erforderlichNichtberücksichtigung aktueller Auswirkungen auf Verkehrsmengen und Engpässe
Insbesondere bei Fällen, die bereits im BVWP 2003 enthalten waren (Bezugsfällen), haben sich die
Rahmenbedingungen erheblich verändert, ohne dass dies zu einer erneuten Überprüfung
umweltverträglicher Alternativen oder des Nutzen-Kosten-Verhältnisses geführt hat.
Am Beispiel der Maßnahme 28 N03 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven (Bezugsfall) und der von der
Stadt Oldenburg eingebrachten Alternative 1-314 NBS Güterumgehungsbahn Oldenburg kann
nachgewiesen werden, dass folgende Rahmenbedingungen nicht in die Bewertung eingegangen sind:
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- Die geplanten Kapazitätserhöhungen durch die zweite Ausbaustufe des Jade-Weser-Ports (JWP)
- Der durch die Beschränkungen der Elbvertiefung vom JWP aufzunehmende Schiffsverkehr
- Der durch ein Flüssiggas-Terminal ausgelöste Zusatzverkehr
- Die von den Niederländern initiierte Wunderlinie in West-Ost-Richtung durch den Knoten Oldenburg
- Der Teilausbau der Strecke Oldenburg-Leer
führen zu einem Engpass auf dem innerhalb Oldenburgs liegenden Stadtstreckenteil.
Qualität der Kostenberechnungen
Verwiesen wird auf den Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Plausibilisierung der Investitionskosten von
Straßenbauprojekten zur Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030. Die vom Rechnungshof
monierten nicht verlässlichen Kostenschätzungen dürften ebenso auf den Schienenverkehr zutreffen.
Verfehlte Umweltverträglichkeitsziele
http://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/bundesverkehrswegeplan-besteht-eigene
Die Kritik des Umweltbundesamtes, dass mit dem BVWP 2030 die Ziele beim Klimaschutz und dem
Flächenverbrauch nicht erreicht werden - insbesondere durch den Straßenbau - wird geteilt.
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB oder WB aufsteigen können
Damit wird der BVWP relativ unverbindlich, weil einerseits nicht klar ist, wann mit der Bewertung zu
rechnen ist und welche Projekte in den vordringlichen Bedarf aufsteigen und ggf. andere Projekte aus
dem vordringlichen Bedarf herausfallen. Solange nicht alle Schienenvorhaben bewertet und eine
Priorisierung und Rangfolge bekommen haben, verfehlt die Öffentlichkeitsbeteiligung ihr Ziel.
Fehlerhafte Ansätze im Methodenhandbuch
Nach der Fußnote 14 auf Seite 35 im Methodenhandbuch zum BVWP 2030 sind angeblich
Reisezeitgewinne durch Verlagerungen von der Schiene auf die anderen Verkehrsträger nicht oder nur in
marginalem Maße zu erwarten. Diese werden also nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Bau
einer neuen Autobahn von A nach B veranlasst den Reisenden offenbar nicht, dem Zug von A nach B den
Rücken zu kehren!
Nach 3.1.4 im Methodenhandbuch wird der Lärm monetarisiert, wobei die Höhe der Vorbelastung
unberücksichtigt bleibt ebenso wie Lärmerhöhungen unter 2 dB(A). Dies hat Auswirkungen auf die
Nutzen-Kosten-Analyse. Hier wird die eindeutige Bevorzugung der Bahn ersichtlich. Dies zeigte sich z.
B. auch im Falle der Strecke Oldenburg-Rastede mit der überhasteten frühzeitigen Einleitung eines
fehlerbehafteten Planfeststellungsverfahrens, um noch den Schienenbonus zu erhalten.
Nach 3.1.5 Methodenhandbuch werden Feinstäube aus Bremsvorgängen, Rollabrieb oder aus dem
Gleisschotter nicht berücksichtigt.
Nach 3.1.10 Methodenhandbuch werden Leerfahrten nur bei LKW’s berücksichtigt, obwohl leere
Waggons bei der Bahn auch häufig vorkommen.
Nach 3.3.11 Methodenhandbuch wird die Veränderung der innerörtlichen Trennwirkung
beim Schienenverkehr nicht beachtet. Bei höhengleichen Bahnübergängen entstehen Wartezeiten für alle
Teilnehmer am Straßenverkehr. Eine weitere Bevorzugung der Bahn.
Mit freundlichen Grüßen
(Uwe Dieckmann /IBO-Vorstand)