* Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Rainer Sontowski Staatssekretär Frau Katharina Dröge Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Schamhorststraße 34-37, 10115 Berlin 11019 Berlin E-MAIL +49 30 18615 6970 -i4930 186155340 [email protected] DATUM Berlin)./(t Mai 2016 TEL FAX Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Mai 2016 Frage Nr. 81 Sehr geehrte Frau Abgeordnete, namens der Bundesregierung beantworte ich die Frage wie folgt: Frage: Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, im Rahmen der anstehenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die gesetzlichen Regeln zur Bekämpfung des Missbrauchs wirtschaftlicher Ungleichgewichte und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu präzisieren, zum Beispiel durch die Einführung schwarzer Listen in § 19 GWB, damit der schwächeren Partei nicht unlautere Bedingungen auferlegt werden können, und wenn nein, wie begründet sie, dass die derzeitigen Regeln ausreichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die sogenannten „Hochzeitsrabatt"-Forderungen, die Edeka infolge der Übernahme der Plus-Märkte mit Herstellern vereinbart hafte, im Gegensatz zum Bundeskartellamt als rechtens einzustufen? Antwort: Mit der 7. GWB-Novelle (2005) sind die wettbewerbsrechtlichen Regelungen zur Missbrauchskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereits verschärft worden. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen EDEKA geführt und entschieden, dass die Forderung von sog. „Hochzeitsrabatten", die die EDEKA-Zentrale im Rahmen der Übernahme der PlusFilialen von Tengelmann im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten erhoben hat, miss- Seite 2 von 2 bräuchlich war und einen Verstoß gegen das sog. kartellrechtliche Anzapfverbot darstellt. Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, weil es der Auffassung war, dass die von EDEKA erhobenen Forderungen im Ergebnis sachlich gerechtfertigt waren. Ob diese Einschätzung auch in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Bestand hätte, bleibt abzuwarten. Das Bundeskartellamt hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Für die Beurteilung, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist der Ausgang des Verfahrens vor dem BGH von großer Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung nicht zu der Rechtsfrage geäußert, ob seitens EDEKA ein missbräuchliches Verhalten in Form eines „Aufforderns" vorgelegen hat. Damit hat sich das Gericht ganz bewusst nicht zu der vom Gesetzgeber im Zuge der 7. GWB-Novelle vorgenommenen Verschärfung der Missbrauchsvorschrift positioniert. Diese geänderte Vorschrift war bislang auch noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem BGH. Eine Entscheidung des BGH sollte daher abgewartet werden. Mit freundlichen Grüßen
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