Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau

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Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Dr. Rainer Sontowski
Staatssekretär
Frau
Katharina Dröge
Mitglied des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
HAUSANSCHRIFT
POSTANSCHRIFT
Schamhorststraße 34-37, 10115 Berlin
11019 Berlin
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+49 30 18615 6970
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DATUM
Berlin)./(t Mai 2016
TEL
FAX
Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Mai 2016
Frage Nr. 81
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
namens der Bundesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:
Frage:
Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, im Rahmen der anstehenden
Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die gesetzlichen Regeln zur Bekämpfung des Missbrauchs wirtschaftlicher Ungleichgewichte und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu präzisieren, zum Beispiel durch die Einführung schwarzer Listen in § 19 GWB, damit
der schwächeren Partei nicht unlautere Bedingungen auferlegt werden können,
und wenn nein, wie begründet sie, dass die derzeitigen Regeln ausreichend
sind, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die
sogenannten „Hochzeitsrabatt"-Forderungen, die Edeka infolge der Übernahme der Plus-Märkte mit Herstellern vereinbart hafte, im Gegensatz zum Bundeskartellamt als rechtens einzustufen?
Antwort:
Mit der 7. GWB-Novelle (2005) sind die wettbewerbsrechtlichen Regelungen zur
Missbrauchskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereits
verschärft worden. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Bundeskartellamt das
Verfahren gegen EDEKA geführt und entschieden, dass die Forderung von sog.
„Hochzeitsrabatten", die die EDEKA-Zentrale im Rahmen der Übernahme der PlusFilialen von Tengelmann im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten erhoben hat, miss-
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bräuchlich war und einen Verstoß gegen das sog. kartellrechtliche Anzapfverbot darstellt.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, weil
es der Auffassung war, dass die von EDEKA erhobenen Forderungen im Ergebnis
sachlich gerechtfertigt waren. Ob diese Einschätzung auch in einem Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof (BGH) Bestand hätte, bleibt abzuwarten. Das Bundeskartellamt hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
Für die Beurteilung, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist der Ausgang des Verfahrens vor dem BGH von großer Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hat
sich in seiner Entscheidung nicht zu der Rechtsfrage geäußert, ob seitens EDEKA
ein missbräuchliches Verhalten in Form eines „Aufforderns" vorgelegen hat. Damit
hat sich das Gericht ganz bewusst nicht zu der vom Gesetzgeber im Zuge der
7. GWB-Novelle vorgenommenen Verschärfung der Missbrauchsvorschrift positioniert. Diese geänderte Vorschrift war bislang auch noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem BGH. Eine Entscheidung des BGH sollte daher abgewartet werden.
Mit freundlichen Grüßen