Wettbewerbsaufsicht in Deutschland Arbeitsblatt Was ist der Zweck der Missbrauchsaufsicht? chen, qualitativ hochwertigere Produkte und besseren Service bieten. Oder indem sie schneller neue und attraktive Produkte entwickeln. Diese Unternehmen haben sich mit ihren Angeboten im Wettbewerb erfolgreich durchgesetzt. Missbrauch der Marktmacht ist verboten © Rawpixel - Fotolia.com Unternehmen dürfen ihre marktbeherrWenn ein Unternehmen keinem wesentlischenden Stellung jedoch nicht missbrauchen Wettbewerb ausgesetzt ist oder es chen oder ausnutzen, um andere Untereine im Vergleich zu seinen Wettbewernehmen oder auch Abnehmer zu behinbern überragende Marktdern oder zu benachteilistellung hat, gilt es als gen, z.B. in dem sie überAusbeutungsmissbrauch: Von marktbeherrschend. Diese höhte Preise verlangen, LieAbnehmern oder Lieferanten Unternehmen dürfen ihre feranten oder Abnehmer werden unangemessen überMarktmacht nicht dazu ausbeuten oder andere Unhöhte Preise oder Konditioausnutzen, um andere Unternehmen beispielsweise nen gefordert. Der Nachweis ternehmen daran zu hindurch einen Belieferungserfolgt über vergleichbare dern, am Wettbewerb teilstopp behindern. wettbewerblich organisierte zunehmen. Deshalb gelten Märkte (sog. VergleichsSanktionsmöglichkeiten marktkonzept). für sie im deutschen WettDas Bundeskartellamt hat bewerbsrecht besondere Behinderungsmissbrauch: zwei Möglichkeiten gegen Regeln. Konkurrenten wird Zugang zu missbräuchliches Verhalten eigenen Netzen oder anderen Starke Marktposition als vorzugehen. Es kann anordEinrichtungen verweigert, die Ziel des Wettbewerbs nen, das beanstandete Verfür die Aufnahme des WettEs ist an sich nicht verbohalten zu beenden und im bewerbs wesentlich sind. ten, wenn Unternehmen Fall überhöhter Preise auch eine starke Position im Rückerstattungen an die Markt haben. Aus Unternehmenssicht ist Abnehmer anordnen. Es kann aber auch eine solche Stellung sogar das Ziel des Bußgelder gegen die Unternehmen verWettbewerbs. Sie entsteht beispielsweise, hängen. In der Praxis ist das aber eher die wenn Unternehmen im Vergleich zu ihren Ausnahme. Wettbewerbern günstigere Angebote ma- Beispiele: Berliner Wasserbetriebe (2012): Überhöhte Wasserpreise in Berlin nachgewiesen durch Vergleich der Preise mit Hamburg, München und Köln: Bundeskartellamt ordnete Preissenkungen von mehr als 440 Mio. Euro für die Jahre 2012 bis 2018 an. Edeka (2013): Nach der Übernahme der Plus-Filialen im Jahr 2009 hatte EDEKA von rund 500 abhängigen Lieferanten Sonderkonditionen, so genannte „Hochzeitsrabatte“ gefordert (u.a. Herausgreifen einzelner Konditionenvorteile, die Plus in der Vergangenheit von Lieferanten gewährt worden waren („Rosinenpicken“) oder auch Forderung von erheblichen Sonderzahlungen). Das Bundeskartellamt stuft diese Forderungen von EDEKA an seine Lieferanten als missbräuchlich ein.
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