BuB-Monatsbrief er ich ndl u der e g r f un z t Mit AG ü t ank ers Unt redit B C Uni Nr. 5 • Mai 2016 Inhaltsverzeichnis Allgemeines Bankrecht OLG Köln 20.2.2016 Preis- und Leistungsverzeichnis – Kosten für Ersatzkarte 2 Gesellschaftsrecht BGH19.1.2016 GmbH-Recht – verdeckte Sacheinlage 3 Insolvenzrecht – Einstandspflicht d. Insolvenzverwalters – Verschulden eines Dritten 5 Insolvenzrecht BGH 3.3.2016 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht BGH 17.3.2016 Anlageberatung – Verjährung – grob fahrlässige Unkenntnis von Behandlungsfehlern BGH 18.2.2016 Geschlossener Immobilienfonds – fehlerhafte Anlageberatung – Kommanditistenhaftung 8 10 Zwangsvollstreckungsrecht Impressum 2 BGH 7.4.2016 Inhaberschuldverschreibung – Vollstreckung – Vorlage d. Originals – Sammelverwahrung 12 Autoren: P. Berger • Dr. M. Brass • H. Dunker • Dr. S. Fackler • A. Gelmroth • S. Herz • T. Kamm • M. Kaufmann • M. Kern • Dr. S. Straßburger • Dr. C. Wulfers Allgemeines Bankrecht Preis- und Leistungsverzeichnis – Kosten für Ersatzkarte Die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Klausel „Ersatzkarte (18) EURO 20 (18) Wird nur berechnet, wenn der Kunde, die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist.“ ist wirksam. (OLG Köln, Urt. v. 20.2.2016, Az. 13 U 45/15, ZIP 2016, S. 613 ff.) In dem der Entscheidung des OLG Köln zugrundeliegenden Fall hatte ein gem. § 4 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverband die aus dem Leitsatz ersichtliche Klausel als AGB-rechtlich unzulässig angegriffen. gens eines Verschuldens des Kunden hinsichtlich des Verlustes der Karte und des Nichtbestehens einer gesetzlichen Verpflichtung der Bank zur Ersatzkartenausstellung vor. [MB] Das OLG Köln sah die streitbefangene Klausel jedoch als nicht kontrollfähige Preishauptabrede an. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB seien Gegenstand der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vorsähen. Die vom Kläger beanstandete Klausel sei jedoch keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in diesem Sinne. Vielmehr sei die Klausel so auszulegen, dass die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung eines Entgelts für die Ersatzkarte auf die Fälle beschränkt sei, in denen die Beklagte nicht zu einer Entsperrung oder Ersetzung der Karte nach § 675 k Abs. 2 S. 5 BGB verpflichtet sei. Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 20.10.2015 (Az. XI ZR 166/14, BuB Monatsbrief Februar 2016) zugrundeliegenden Fall beziehe sich die vorliegend streitige Klausel nach ihrem Wortlaut nicht auf sämtliche Fälle, in denen dem Kunden eine Ersatzkarte ausgestellt werde oder in denen der Kunde der Bank gegenüber die Ausstellung einer Ersatzkarte wünsche. Vielmehr sehe die Klausel eine Ausnahme für die Fälle vor, in denen die Bank – gesetzlich und ggf. aufgrund einer vorrangigen vertraglichen Abrede – zur (unentgeltlichen) Überlassung einer Ersatzkarte verpflichtet sei und die von vornherein vom Geltungsbereich der Klausel ausgenommen sein solle. Die streitige Regelung sehe eine Zahlungspflicht des Kunden nur für den Fall des kumulativen Vorlie- Dr. Michael Brass, UniCredit Bank AG BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 Impressum Verlag und Redaktion: Bank-Verlag GmbH Postfach 450209, 50877 Köln Wendelinstraße 1, 50933 Köln Tel. 0221/54 90-0 Fax 0221/54 90-315 E-Mail: medien@ bank-verlag.de Geschäftsführer: Wilhelm Niehoff (Sprecher) Michael Eichler Matthias Strobel Gesamtleitung Kommunikation und Redaktion: Dr. Stefan Hirschmann Tel. 0221/54 90-221 E-Mail: stefan.hirschmann@ bank-verlag.de Bereichsleitung Medien: Bernd Tretow Layout & Satz: Cathrin Schmitz Tel. 0221/54 90-132 E-Mail: cathrin.schmitz@ bank-verlag.de Mediaberatung: Alexander May Tel. 0221/54 90-603 E-Mail: alexander.may@ bank-verlag.de Redaktion: Caroline Serong Tel. 0221/54 90-118 E-Mail: caroline.serong@ bank-verlag.de Erscheinungsweise: 12 x jährlich Kein Teil dieser Publikation darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags vervielfältigt werden. 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Für die Inhalte der Werbeanzeigen ist das jeweilige Unternehmen oder die Gesellschaft verantwortlich. 2 Gesellschaftsrecht GmbH-Recht – verdeckte Sacheinlage Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird. (BGH, Urt. v. 19.1.2016, Az. II ZR 61/15; WM 2016, S. 602 ff.) Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Gesellschafter bereits einen Monat vor Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses eine „Einlage“ von insgesamt 100.000 € an seine GmbH geleistet, wo der Betrag vorerst als „Gesellschafterdarlehen“ gebucht wurde. Nach Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses, demzufolge der Beklagte eine Einlage in gleicher Höhe zu erbringen hatte, überwies die GmbH dem Beklagten das „Darlehen“ mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung“ zurück. Wenige Tage später zahlte der Beklagte 100.000 € mit dem Verwendungszweck „Kapitaleinlage“ an die GmbH. Der Insolvenzverwalter der GmbH sah die Einlage als nicht geleistet an und verklagte den Beklagten auf nochmalige Zahlung. Der BGH stellt zunächst fest, dass die vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom Beklagten geleistete Zahlung eine rechtsgrundlose, verfrühte Leistung auf die Kapitalerhöhung war, die zum Entstehen einer Forderung des Beklagten gegen die GmbH aus ungerechtfertigter Bereicherung in entsprechender Höhe führte. Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen hätten grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Rückzahlungsforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die GmbH hätte der Beklagte auf dem Wege einer offen zu legenden Sacheinlage einbringen können. Vereinbart war jedoch eine Bareinlage in Höhe von 100.000 €. Die vom Beklagten geleistete Barzahlung ist nach Ansicht des BGH bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund der mit der Übernahme getroffenen Vereinbarung als „verdeckte Sacheinlage“ zu werten. Wirtschaftlich betrachtet sei der GmbH infolge der Begleichung der Bereicherungsforderung mit der Zahlung des Beklagten nicht der Barbetrag, sondern die Befreiung von der Bereicherungsverbindlichkeit zugeflossen. Denn es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bareinzahlung und Forderungstilgung. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass zunächst die GmbH die Bereicherungsforderung des Beklagten erfüllt und dieser danach auf die Einlageverpflichtung gezahlt habe. Entscheidend für die rechtliche Betrachtung sei allein der mit diesen Leistungen bewirkte Erfolg, dass die GmbH als wirtschaftliches Ergebnis der innerlich zusammengehörigen Vorgänge am Ende keine Zuführung neuer Liquidität, sondern lediglich die Befreiung von einer Gesellschafterforderung erhalten habe. Eine „verdeckte Sacheinlage“ liege sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt werde, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt werde. Nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG ist auf die fortbestehende Bareinlagepflicht des Beklagten der Wert der (eingebrachten) Bereicherungsforderung anzurechnen. Eine vollständige Erfüllung der Bareinlagepflicht könne daher gelingen, wenn der Inferent nachweise, dass seine (eingelegte) Forderung gegen die ›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 3 Allgemeines Bankrecht GmbH-Recht – verdeckte Sacheinlage GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig war. Eine gegen die Gesellschaft bestehende Forderung sei in diesem Sinne nicht vollwertig, wenn das Gesellschaftsvermögen bei Befriedigung der Forderung nicht ausreichen würde, um alle sonstigen fälligen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger zu erfüllen. Fazit: In der Praxis sollten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen auch solche „Rückflüsse“ an Gesellschafter kritisch hinterfragt werden, die zeitlich vor der Einzahlung der Einlage erfolgt sind. [SFa] Dr. Stephan Fackler, UniCredit Bank AG Intensivseminar Aktuelle Herausforderungen für die Fondsindustrie zwischen AIFM und OGAW-V 30. Juni 2016 in Frankfurt am Main In dem Intensivseminar werden zunächst die wesentlichen Eckpunkte der neuen Gesetzesvorhaben (OGAW-V und OGAW-VI sowie Investmentsteuerreform 2017) beleuchtet. Des Weiteren werden die für die Fondspraxis wichtigen Themen „Verwahrstelle“ (deren Bedeutung durch die Umsetzung der AIFM-Richtlinie erheblich zugenommen hat) sowie „Berichts- und Meldewesen“ von Praktikern beleuchtet, die sich seit Jahren intensiv mit der Materie auseinandergesetzt haben und eine Vielzahl von Marktteilnehmern betreuen. Schließlich wird im Rahmen des Intensivseminars noch auf zwei neue Fondskategorien näher eingegangen, und zwar auf den in Deutschland seit März 2016 nun auch in gewissem Rahmen „legalisierten“ Kreditfonds sowie auf den Europäischen Langfristigen Investmentfonds (ELTIF). Information und Anmeldung: Stefan Lödorf | 0221/5490-133 | [email protected] BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 t Jetz den el kanmts@ban n eve rlag.de ve 4 Insolvenzrecht Insolvenzrecht – Einstandspflicht d. Insolvenzverwalters – Verschulden eines Dritten 1. Der Insolvenzverwalter hat den Insolvenzgläubigern gegenüber für das Verschulden eines von ihm zur Erfüllung seiner insolvenzspezifischen Pflichten beauftragten Dritten wie für eigenes Verschulden einzustehen. Dies gilt insbesondere für Pflichtverletzungen eines von ihm mit dem Einzug der Forderungen der Insolvenzmasse beauftragten Rechtsanwalts. 2. Soweit es um die Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten geht, scheidet eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht bereits deshalb aus, weil er den Dritten ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen § 78 ZPO erforderlich war. 3. Die Geltendmachung eines Quotenschadens als Einzelschaden ist erst nach Ende des Insolvenzbeschlags möglich. Hat das Insolvenzgericht bei Verfahrensaufhebung hinsichtlich des Anspruchs eine Nachtragsverteilung angeordnet, unterfällt dieser auch weiterhin dem Insolvenzbeschlag und kann als Gesamtschaden nur durch einen Sonderinsolvenzverwalter bzw. einen neuen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. (BGH, Urt. v. 3.3.2016, Az. IX ZR 119/15, ZIP 2016, S. 727 ff.) Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. In diesem Verfahren wurde eine Forderung des Klägers in Höhe von 62.665,60 € zur Tabelle festgestellt und bei der Schlussverteilung mit einer Quote in Höhe von 1,31 %, mithin 823,82 €, berücksichtigt. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Haftungsansprüche wegen einer Pflichtverletzung beim Forderungseinzug geltend: der Beklagte habe eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung gegen die Drittschuldnerin B nicht mit der gebotenen Beschleunigung eingezogen und dadurch die Verteilungsmasse verkürzt. Zwischen den Parteien war folgender Sachverhalt unstreitig: Die Drittschuldnerin (B) hatte die in Rede stehende Forderung der Insolvenzmasse anerkannt und Ratenzahlung angeboten, die vereinbarten Raten jedoch nicht ordnungsgemäß gezahlt. Daraufhin beauftragte der Beklagte einen damals seiner Sozietät angehörigen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung. Dieser erwirkte ein Versäumnisurteil gegen die Drittschuldnerin und beantragte daraufhin die Eintragung von erstrangigen Zwangssicherungshypotheken auf verschiedenen Grundstücken der Drittschuldnerin. Dies geschah im November 2010. Eine Sachstandsanfrage vom März 2011 ergab, dass der Antrag nicht beim zuständigen Amtsgericht eingegangen war. Der Rechtsanwalt fertigte dar- aufhin einen weiteren Antrag, der zur Eintragung der Zwangssicherungshypotheken führte. Die Drittschuldnerin verstarb unmittelbar darauf. Im Mai 2011 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen der B eröffnet und der dortige Insolvenzverwalter focht die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken an. Der Beklagte bewilligte daraufhin deren Löschung und meldete die titulierte Forderung zur Tabelle an. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Der Kläger, dessen Forderung über 40 % aller zur Tabelle festgestellten Forderungen ausmacht, verlangte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 2339,52 € wegen Verkürzung der Insolvenzmasse, da der Beklagte die Forderung gegen die B nicht ordnungsgemäß zur Masse gezogen und dadurch zudem ergebnislos Vollstreckungskosten verursacht habe. Zugleich begehrte er u.a. weitere 636,54 € wegen entsprechend zu Unrecht erhöhter Verwaltervergütung. Das AG wies die Klage ab. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klage derzeit unbegründet sei, ließ jedoch die Revision zu. Mit dieser verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 2990,00 € weiter. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der Senat stellte dabei zunächst heraus, dass ein pflichtwidriges ›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 5 Insolvenzrecht Insolvenzrecht – Einstandspflicht d. Insolvenzverwalters – Verschulden eines Dritten Verhalten des Insolvenzverwalters nicht lediglich zu einem Schadenersatzanspruch der Gläubigergemeinschaft führen kann, der als Gesamtschaden zur Insolvenzmasse zu berichtigen und ggfs. entsprechend durch einen Sonderinsolvenzverwalter oder einen neu zu bestellenden Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, § 92 InsO, sondern ggfs. auch jeder einzelne Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Quotenschaden als Einzelschaden geltend machen kann. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist die Durchsetzung eines solchen Quotenschadens jedoch mangels Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis der Gläubiger ausgeschlossen, sodass zunächst die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wie vorliegend im August 2013 erfolgt, Voraussetzung ist. Dies gilt nach Auffassung des BGH allerdings nur soweit der Gerichtsbeschluss nicht unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung steht, da insoweit der Insolvenzbeschlag auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgilt. In diesem Umfang nämlich behält der Insolvenz verwalter die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis. Allerdings betrifft dies nur diejenigen Massegegenstände, auf die sich der Vorbehalt der Nachtragsverteilung bezieht. Entsprechend müssen diese Gegenstände nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten nicht vorbehalten worden. Lediglich hinsichtlich des im noch laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin zur Tabelle angemeldeten Anspruchs hat eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Im Übrigen jedoch war die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen der Insolvenzmasse, insbesondere gegen den Beklagten, infolge der Verfahrensaufhebung den Gläubigern überlassen. Mit Verfahrensauf- hebung endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenso wie die Einschränkung des § 92 InsO. Das Berufungsgericht hatte die Klageabweisung im Wesentlichen darauf gestützt, dass noch kein Schaden entstanden sei. Auch das Rechtsschutz interesse für eine Feststellungsklage verneinte das Berufungsgericht, da mangels Anspruchsentstehung keine Verjährung drohe. Dagegen hatte das Berufungsgericht, nach Auffassung des Senats zutreffend, eine entsprechende Pflichtverletzung des Beklagten bejaht. Diesbezüglich führt der BGH aus, dass der Insolvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet ist und dementsprechend zur Masse gehörende Forderungen gegen Dritte ordnungsgemäß geltend machen und erforderlichenfalls durchsetzen muss. Zwar darf der Insolvenzverwalter dabei einzelne Aufgaben auf Mitarbeiter oder Dritte übertragen, jedoch erfüllt der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten nicht bereits dadurch, dass er diese Aufgaben Fachleuten überantwortet. Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich vielmehr für deren Pflichtverletzungen einzustehen und kann sich nicht auf eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung dieser Hilfspersonen zurückziehen. Dies kommt, so wird man das Urteil verstehen dürfen, i.d.R. allenfalls in Betracht soweit es sich nicht um insolvenzspezifische Pflichten des Insolvenzverwalters handelt. Für dieses Ergebnis führt der Senat an, dass die Anwendbarkeit von § 278 BGB schon zu Zeiten der Konkursordnung anerkannt gewesen sei und nunmehr auch aus § 60 Abs. 2 InsO der Schluss gezogen werden könne, dass § 278 BGB grundsätzlich anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen, wenn er Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten einsetzt, nur für deren Überwachung und für Entscheidun›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 6 Insolvenzrecht Insolvenzrecht – Einstandspflicht d. Insolvenzverwalters – Verschulden eines Dritten gen von besonderer Bedeutung verantwortlich. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 2 InsO die allgemeine Regelung § 278 BGB Anwendung findet. Speziell für den Forderungseinzug stellt der BGH sodann heraus, dass es sich dabei um eine Kernpflicht des Insolvenzverwalters handelt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts schränkt folglich die Verantwortung des Insolvenzverwalters gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht ein – unabhängig davon, ob sie i.S.v. § 5 InsVV angemessen oder im Hinblick auf den Anwaltszwang gem. § 78 ZPO erforderlich ist. Entsprechend erkannte der BGH im vorliegenden Fall zwei Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters: zum einen die ihm zuzurechnende Pflichtverletzung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, zum anderen eine eigene, da er den Schadenersatzanspruch der Insolvenzmasse gegen den Rechtsanwalt nicht geltend machte. Dieser hätte jedenfalls den Eingang des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken überwachen müssen. Dabei wären nach Auffassung des BGH bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen des Rechtsanwalts die Sicherungs- hypotheken noch im Dezember 2010 und somit außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130 f. InsO zur Eintragung gelangt. Damit hätte die Masse abgesonderte Befriedigung in dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen der Drittschuldnerin verlangen können. Eben dies genügte dem BGH zur Bejahung eines bereits eingetretenen Schadens, da infolge der erst späteren Eintragung der Zwangssicherungshypotheken diese durch den Nachlassinsolvenzverwalter angefochten werden konnten und vom Insolvenzverwalter zulasten der Masse freigegeben werden mussten. Diese verlor dadurch unwiderruflich Rechte, die ihr bis dahin bereits zugestanden hatten. Im Übrigen hob der BGH heraus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung ein Schaden bereits dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, eingetreten ist. Dafür genügt es, so der BGH weiter, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. Entsprechend konnte das angefochtene Urteil, das sich maßgeblich auf das Fehlen eines Schadens stützte, keinen Bestand haben. [TK] Thomas Kamm, UniCredit Bank AG Webinar Rahmenvertragsdokumentation von OTC-Derivaten am Donnerstag, 16. Juni 2016, 10:00 bis 12:00 Uhr Das Webinar stellt die regulatorischen Vorgaben zum Clearing und zur Besicherung sowie die relevanten Vertragsdokumente vor. Daneben gibt es einen Überblick über weitere aktuelle Entwicklungen in der Rahmenvertragsdokumentation in Bezug auf die Umsetzung der Anforderungen aus der BRRD und zum t Jetz den el kanmts@ban n eve rlag.de ve Umgang mit negativen Zinsen. BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 Information und Anmeldung: Stefan Lödorf | 0221/5490-133 | [email protected] 7 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht Anlageberatung – Verjährung – grob fahrlässige Unkenntnis von Beratungsfehlern Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei deren Lektüre Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erkannt hätte. (BGH, Urt. v. 17.3.2016, Az. III ZR 47/1, WM 2016, S. 732 ff.) Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob verschiedene Beratungsfehler durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Anlageberatung im Vorfeld der Zeichnung von drei geschlossenen Fondsbeteiligungen verjährt sind. Nicht grob fahrlässig ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wenn ein Anleger sich ausschließlich auf die Aussagen des Beraters bzw. Vermittlers verlässt und den Prospekt nicht liest. Vorliegend waren dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Beratung monatliche Ausschüttungen in Aussicht gestellt worden, diese Ausschüttungen waren bereits in verjährter Zeit ausgeblieben. Der Kläger hatte sich bei den ausbleibenden Ausschüttungen zunächst von der Beklagten beruhigen lassen und diese nicht zum Anlass genommen, die Richtigkeit der Beratung und der Prospekte in Hinblick auf die fehlenden Ausschüttungen sowie der weiteren nun von ihm im Rahmen dieses Prozesses geltend gemachten Beratungsfehler zu überprüfen. Ebenfalls als nicht grob fahrlässig sieht es der BGH an, wenn der Anleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung erhält und diese Kenntnis nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, um zu überprüfen, ob noch weitere bislang nicht erkannte Pflichtverletzungen vorliegen – wenn sich die weiteren Pflichtverletzungen dem Anleger nicht aus der bereits erkannten Pflichtverletzung förmlich aufdrängen. Beispielsweise führt der BGH an, dass es sich bei einer fehlerhaften Aufklärung über Ausschüttungen nicht aufdrängt zu überprüfen, ob die Aufklärung über die Fungibilität richtig war, weil zwischen beidem keinerlei Zusammenhang besteht. Dem BGH lag die Frage vor, ob der Kläger grob fahrlässig das Vorliegen der weiteren Beratungsfehler nicht erkannt hat (mit der Folge dass diese ebenfalls verjährt sind), weil er, nachdem er den Beratungsfehler im Zusammenhang mit den ausgebliebenen Ausschüttungen erkannt hat, diesen erkannten Beratungsfehler nicht zum Anlass genommen hat, die Prospekte und Beratungsdokumentationen auf weitere Beratungsfehler hin zu überprüfen. Nachdem das Berufungsgericht sämtliche Beratungsfehler pauschal als verjährt angesehen hatte, weil der klagende Anleger die Kenntnis eines Beratungsfehlers nicht zum Anlass für eine Überprüfung der weiteren vorgetragenen Beratungsfehler genommen hatte, hat der BGH den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis über Umstände fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, obwohl sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 Letztlich folgt die Entscheidung konsequent der Rechtsprechung des BGH, dass für jeden Beratungsfehler eigenständig zu überprüfen ist, wann die für die Frage der Verjährung maßgebliche Kenntnis vorgelegen hat. [HD] Heike Dunker, UniCredit Bank AG 8 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht Geschlossene Immobilienfonds – fehlerhafte Anlageberatung – zur Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlagenprospekt 1. Im Rahmen einer Kapitalanlageberatung zu einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds muss über das Risiko aufgeklärt werden, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dies folgt daraus, dass die an die Anleger durch den Fonds erfolgten Auszahlungen in Form von Ausschüttungen gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssen. Die Aufklärung kann auch im Prospekt erfolgen. 2. Von einem verständigen Anleger kann erwartet werden, dass er den Prospektinhalt hinsichtlich steuer- und haftungsrechtlicher Auswirkungen der Ausschüttungen und des Umfangs der Kommanditistenhaftung sowie den im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag sorgfältig zur Kenntnis nimmt. Befinden sich unter diesen Überschriften ausreichend Hinweise auf die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB, bedarf es keiner gesonderten Aufführung mehr dieses Risikos unter der Überschrift „Risiken und Chancen“. (BGH, Urt. v. 18.2.2016, Az. III ZR 14/15, ZIP 2016, S. 528 ff.) Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes unter anderem die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erreichen. Die Beklagte empfahl im Wege einer Anlageberatung dem Kläger die Beteiligung, so dass der Kläger am 26.8.1996 eine Kommanditbeteiligung mit einer (Haft-)Einlage in Höhe von 50.000 DM zzgl. 5 % Agio zeichnete. Davon finanzierte er 42.500 DM über zwei Bankdarlehen, die er bis 2008 zurückführte. Bei Zeichnung erhielt er den Emissionsprospekt, der u.a. folgende Hinweise beinhaltet: „Haftung der Zeichner (S. 7) Über die im Handelsregister eingetragene Einlage (+ 5 % Agio) hinaus [besteht] keine Haftung, auch keine persönliche Hypothekenhaftung (Zu den gesetzlichen Einschränkungen und Besonderheiten siehe auch Seiten 23 u. 28). Ausschüttung (S. 23) Da die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen die laufenden Ausgaben regelmäßig übersteigen, entstehen Liquiditätsüberschüsse, die zum größten Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. … Einnahmen abzgl. der steuerlichen Werbungskosten (einschl. AfA) ergeben in den ersten Jahren ein steuerlich niedrigeres Ergebnis, so daß den Ausschüttungen in den ersten Jahren vergleichsweise geringe steuerpflichtige Einkünfte gegenüberstehen. Die Ausschüttungen sind, auch wenn sie zu einem „negativen Kapitalkonto“ führen würden, nicht nach § 15a Abs. 3 EStG steuerpflichtig, da durch die Ausschüttung die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (höchstens jedoch bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme). Gesellschaftsvertrag [Hinweise] (S. 28) Der Text ist auf den Seiten 39 bis 43 abgedruckt. … Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, eine Nachschusspflicht besteht nicht. Unbeschadet hiervon gilt die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und Seite 23 „Ausschüttungen“). § 6 [des Gesellschaftsvertrags] Keine Nachschusspflicht (S. 40) Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungs›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 9 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht Geschlossene Immobilienfonds – fehlerhafte Anlageberatung – zur Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlagenprospekt oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage hinausgehen. … Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt.“ Bis zum Jahr 2006 erhielt der Kläger Ausschüttungen aus dem Fonds. Mit Schreiben vom 9.7.2010 stellte der Beirat ein Entschuldungskonzept vor, um die drohende Insolvenz der Fondsgesellschaft abzuwenden. Der Kläger macht verschiedene Prospektfehler geltend. Unter anderem rügt er, dass er nicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass jährliche Ausschüttungen als vorzeitige Kapitalrückzahlung gewertet würden, so dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers größtenteils stattgegeben. Als Begründung führt das Berufungsgericht aus, dass stillschweigend ein Kapitalanlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Hierbei habe die Beklagte jedenfalls im Hinblick auf das Risiko nach § 172 Abs. 4 HGB ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Weder der Prospektinhalt noch durch die mündliche Beratung des Zeugen N. sei der Kläger hinreichend über dieses Risiko aufgeklärt worden. Die im Prospekt befindlichen Hinweise seien aus sich heraus nicht verständlich, nicht besonders hervorgehoben und versteckt. Vor allem sei in den „Risikohinweisen“ im Prospekt auf das etwaige Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht eingegangen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entscheiden worden war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Revision keine Aufklärungspflichtverletzung erkannt. Zwar ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Kommanditistenhaftung trotz vollständig erbrachter Einlageleistung nach § 172 Abs. 4 HGB wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung hat und daher in einem Beratungsgespräch über dieses Risiko und dessen Eintrittsvoraussetzungen aufzuklären ist. Das Risiko besteht vorliegend darin, dass durch die Auszahlungen in Form von Ausschüttungen nicht sichergestellt ist, dass der Anleger diese wieder bis zur Höhe seiner Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen muss. Dieses strukturelle Risiko kann erhebliche Auswirkungen auf die prognostiziere Rendite haben, so dass darüber aufgeklärt werden muss. Diese Aufklärung kann auch im Prospekt erfolgen. Dies ist vorliegend in ausreichendem Umfang geschehen. Insbesondere hat der dritte Senat die Ausführungen im Prospekt unter den Überschriften „Haftung der Zeichner“, „Ausschüttungen“ sowie den Verweis auf § 6 des Gesellschaftsvertrages und dessen Wortlaut für ausreichend erachtet. „Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts (…) kann nicht zweifelhaft sein, dass der durchschnittlich gebildete, gehörig aufmerksame und verständige Anleger durch diese Hinweise hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass er Ausschüttungen unter Umständen bis zur Höhe seiner Hafteinlage wieder zurückzahlen muss. Wenn einerseits Ausschüttungen in Aussicht gestellt werden und gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass sie aus der Liquidität, also nicht aus erwirtschafteten Gewinnen stammen, und wenn andererseits – zur Erhöhung der Attraktivität der Anlage – steuerliche Verluste (durch die Geltend›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 10 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht Geschlossene Immobilienfonds – fehlerhafte Anlageberatung – zur Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlagenprospekt machung von Werbungskosten und Sonderabschreibungen) gewollt sind, dann erschließt sich jedem verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen und deshalb die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben kann.“ Es dränge sich geradezu auf, „dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnimmt, sondern sich durch jährliche Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lässt, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen muss.“ Der BGH hat in der weiteren Folge noch geprüft, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen richtig sein könnte. Hierbei hat der BGH insbesondere noch die Darstellungen im Prospekt zur Veräußerbarkeit von Fondsbeteiligungen auf dem nicht institutionalisierten Zweitmarkt geprüft, aber ebenso für hinreichend betrachtet. Eine Verharmlosung der Prospektangaben durch den Zeugen N konnte der BGH nicht erkennen, da dieser keine Angaben über den Prospekt hinaus gemacht und allenfalls Angaben aus dem Prospekt wiederholt habe. [MK] Martina Kern, UniCredit Bank AG Intensivseminar Datenschutz in der Finanzwirtschaft 2016 7. Juni 2016 in Köln Das Intensivseminar bietet neben einem praxisorientierten Einstieg in die EU-Datenschutzgrundverordnung anhand von Schwerpunktthemen Gelegenheit, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung Sanktionsmöglichkeiten drastisch anheben wird (Strafen von bis zu 10. bzw. 20 Mio. €, bzw. 2% oder 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens, je nachdem, welcher der Beträge höher ist) erlangt das Thema zusätzliche Bedeutung. Information und Anmeldung: Stefan Lödorf | 0221/5490-133 | [email protected] BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 t Jetz den el kanmts@ban n eve rlag.de ve 11 Zwangsvollstreckungsrecht Inhaberschuldverschreibung – Vollstreckung – Vorlage d. Originals – Sammelverwahrung Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden. (BGH, Beschl. v. 7.4.2016, Az. VII ZB 14/15, WM 2016, S. 818 ff.) Dem Beschluss des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Republik A. aufgrund einer Forderung, die aus von der Republik A. ausgegebenen, sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen resultierte. Sie hatte einen rechtskräftigen Titel erwirkt, aus dem die Schuldnerin verpflichtet war, an die Gläubigerin 120.358,10 € nebst Zinsen gegen Aushändigung näher bezeichneter Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen zu bezahlen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen hatte die Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht beantragt, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen drei Bankinstitute zu erlassen. Die Originale der Inhaberschuldverschreibung hatte die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgelegt. Sie hatte sich darauf beschränkt, eine Depotbestätigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Inhaberschuldverschreibungen dort verwahrt werden. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, da diese nach Ansicht dieser Instanzen den erforderlichen Nachweis der Inhaberschaft mangels Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen im Original nicht erbracht haben soll. tet ist, für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen müsse, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden würden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum BGH führte für die Gläubigerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Der BGH urteilte unter Verweis auf § 797 BGB im Ergebnis, dass der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflich- Diesem Schutzzweck des § 797 BGB werde nur durch die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung im Original Genüge getan. Nur die Pflicht zur Vorlage der Originalurkunde sei geeignet, sicherzustellen, dass der Gläubiger tatsächlich im Besitz der Urkunde sei. Eine (aktuelle) Depotbescheinigung soll entgegen der Auffassung Unter Rückgriff auf seine bisherige Rechtsprechung hielt der BGH zunächst fest, dass der Gläubiger für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen und Zinsscheine vorzulegen habe. Die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung sei eine gesetzlich nicht weiter geregelte besondere Vollstreckungsvoraussetzung. Nach Ansicht des BGH dürfe die Zwangsvollstreckung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung nur beginnen, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan die Schuldverschreibung vorlegen würde. Daran soll sich auch nicht etwa dadurch etwas ändern, dass sich die Inhaberschuldverschreibung in Sammelverwahrung befände. Denn Zweck der Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung gemäß § 797 BGB sei es nun mal, ihn vor mehrfacher Inanspruchnahme zu schützen. ›› BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 12 Zwangsvollstreckungsrecht Inhaberschuldverschreibung – Vollstreckung – Vorlage d. Originals – Sammelverwahrung der Gläubigerin nur in geringerem Maße geeignet, den Besitz des Gläubigers nachzuweisen. Eine solche Depotbescheinigung bezeuge nämlich lediglich, dass der Gläubiger nach Auskunft eines Dritten in der Lage sei, sich die vorzulegende Urkunde zu verschaffen. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage gebe es nicht. In der Praxis – so der BGH – mag es unwahrscheinlich sein, dass eine Bank fehlerhafte Depotbescheinigungen erteilen würde; ausgeschlossen sei dies aber nicht. Zudem bestehe ein – zwar ebenfalls nur geringes, aber nicht auszuschließendes – Risiko des Verlusts der Urkunde bei der noch zu erfolgenden Auslieferung an den Gläubiger. Letztlich entspreche es auch den allgemein anerkannten Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts, dass die zur Vollstreckung erforderlichen Urkunden vom Gläubiger dem Vollstreckungsorgan vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Original vorgelegt werden müssen. Hinweis: Im Fall der Sammelverwahrung ist dem Vollstreckungsgläubiger mit der Regelung in § 7 Abs. 1 DepotG das Instrument an die Hand gegeben, sich die Originalurkunde aus der Sammelverwahrung aushändigen zu lassen. [Wu] Dr. Christian Wulfers, UniCredit Bank AG BuB-Monatsbrief • Nr. 5 • Mai 2016 13 BuB – für alle Fälle Bankrecht und Bankpraxis gilt seit über 30 Jahren als führendes Standardwerk im Bankwesen. 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