1 Liebe Studierende, Sie haben einen Auslandsstudienplatz im

Liebe Studierende,
Sie haben einen Auslandsstudienplatz im weltweiten Austausch (außerhalb des ERASMUSProgramms) bekommen, zu dem wir Sie herzlich gratulieren. Wir möchten Sie nun über die weitere
Vorgehensweise informieren und einige wichtige Infos an die Hand geben.
Wie geht es weiter?
Sobald Sie von Ihrem Fachkoordinator in Ihrem Fachbereich oder an Ihrem Institut eine Zusage für
einen ERASMUS-Platz erhalten haben, folgt Ihre Nominierung an der ausländischen Universität.
Eine zentrale Online-Annahmeerklärung wie im ERASMUS-Programm ist nicht vorgesehen.
Einschreibung an der ausländischen Universität
Für die Nominierung und Anmeldung an der Gastuniversität ist Ihr Fachkoordinator am jeweils für
Sie zuständigen Lehrstuhl zuständig. Zudem kann er Ihnen bei der Informationsbeschaffung behilflich
sein und Ihnen gegebenenfalls Kontaktpersonen und Adressen an der Gastuniversität nennen. In
manchen Fällen nominiert auch das Austausch-Büro nach Absprache die zukünftigen Studenten an
ihren Gastuniversitäten. Allerdings müssen sich Studierende meist an Ihrer Gastuniversität zusätzlich
zur Nominierung durch den Koordinator selbst anmelden. Das Verfahren ist von Hochschule zu
Hochschule unterschiedlich. Manche Universitäten schicken den nominierten Studierenden die
entsprechenden Formulare und Informationen per Post zu, andere stellen sie auf ihren
Internetseiten zum Download bereit oder haben ein eigenes Online-Anmeldeverfahren.
Learning agreement
Mit dem Learning Agreement vereinbaren Sie mit Ihrem Koordinator an der WWU Münster und dem
Koordinator an Ihrer Gastuniversität Ihren vorläufigen Studienplan für Ihren Auslandsaufenthalt.
Im weltweiten Austausch gibt es keine Verpflichtung ein learning agreement auszufüllen.
In manchen Fällen ist das Learning Agreement auch Bestandteil der Anmeldeunterlagen für die
Gastuniversität: Einige Gastuniversitäten fordern die zukünftigen Gaststudenten auf, bereits vor dem
Aufenthalt zusammen mit den Anmeldeunterlagen ein Learning Agreement einzureichen, um auf
diese Weise einen besseren Überblick zu erhalten, an welchen Kursen die Studierenden teilnehmen
möchten. Informationen über das Kursangebot an Ihrer Gastuniversität finden Sie auf deren
Homepage. Sollte das Vorlesungsverzeichnis Ihrer Gastuniversität noch nicht rechtzeitig vorliegen,
orientieren Sie sich bei der Kursauswahl an dem Kursangebot des laufenden oder abgeschlossenen
Semesters, oder setzen Sie sich mit der Gastuniversität in Verbindung.
Das learning agreement wird von dem/der Studienkorodinator/in unterschrieben. (Raum J 111 a,
Universitätsstraße 14-16, 48143 Münster/ Sprechzeiten finden Sie hier: http://www.jura.unimuenster.de/go/studieren/studieninformationszentrum/mitarbeiter.html )
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Sollten später Änderungen entstehen, können diese in Table C eingetragen werden. Für die
Unterschrift nach dem Eintragen der Änderungen ist dem/der Studienkorodinator/in unterschrieben.
(Raum J 111 a, Universitätsstraße 14-16, 48143 Münster/ Sprechzeiten finden Sie hier:
http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studieninformationszentrum/mitarbeiter.html )
Gerne können Sie Ihr learning agreement einscannen und per email zur Unterschrift an
[email protected] schicken.
Den
Vordruck
eines
learning
agreements
muenster.de/international/formulare.html
finden
Sie
hier:
http://www.uni-
Transcript of Records
Ein Transcript of Records ist die Auflistung der von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen und der
besuchten Vorlesungen und Veranstaltungen. Einen Vordruck des Transcript of Records finden Sie
auf dem Vordruck des learning agreements
Anrechnung ausländischer Leistungen
Die Anrechenbarkeit der Auslandsprüfungen hängt davon ab, ob die Prüfungen inhaltlich und formal
gleichwertig mit den hier zu absolvierenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtprüfungen sind. Formal
gleichwertig sind nur schriftliche Prüfungen. Um über die inhaltliche Gleichwertigkeit entscheiden zu
können, benötigen wir möglichst detaillierte Kursbeschreibungen. Teilen Sie uns außerdem mit,
welchen Schwerpunktbereich Sie wählen. Üblicherweise klären wir diese Fragen per E-Mail, wenn Sie
bereits im Ausland sind, denn detaillierte Informationen über die aktuellen Veranstaltungen
bekommt man am besten direkt vor Ort.
Anrechnung an die Zwischenprüfung
Eine Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung im Rahmen
der Zwischenprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung ist grundsätzlich möglich. Die Anrechnung
erfordert aber einen gesonderten Antrag beim Prüfungsamt und setzt die inhaltliche und formale
Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen voraus.
Die Anrechnung als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung (z.B. als Vorlesung
„Europarecht“) ist nach Ihrer Rückkehr unter Vorlage der im Ausland erworbenen
Leistungsnachweise zu beantragen.
Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Barkey-Heine, [email protected], Sprechstunden: täglich, 10
Uhr – 12:30 Uhr, Raum: Alte UB 208.
Anrechnung an den Schwerpunktbereich
Für die Schwerpunktbereichsprüfung können höchstens 3 Klausuren mit jeweils 3 credits
angerechnet werden. Das Seminar kann nicht angerechnet werden. Für die Anrechnung als
Prüfungsleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung muss der Antrag auf Anrechnung
bereits vor Beginn der ersten im Ausland absolvierten Prüfungsleistung des Antragenden im
jeweiligen Semester eingegangen sein (Ausschlussfrist). Eine nachträgliche Anrechnung ist nicht
möglich.
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Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die beantragte Anrechnung einer Prüfungsleistung auch im
Falle des nicht erfolgreichen Abschlusses der jeweiligen Prüfungsleistung im Ausland. Eine
nachträgliche Wahlmöglichkeit bzw. ein Rücktritt vom beantragten Anrechnungswunsch ist
ausgeschlossen.
Ansprechpartnerin ist Janine Schaberg, [email protected], Sprechstunde:
ausschließlich nach Vereinbarung.
Freischuss und Freisemester (§ 25 JAG NRW)
Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 – 6 JAG NRW sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst
frühzeitig zu beantragen (aber nach Ihrer Rückkehr).
§ 25 Abs. 2 JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester gewährt
werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe der nach § 25 Abs. 2 JAG NRW
unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen in
Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr Freisemester bewilligt wurde.
Ein Auslandsstudium kann bis zu drei Semestern bei der Berechnung der für den Freiversuch
maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer
ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und
rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von
mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem
Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Zum
ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht.
Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der
Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch durch Vorlage des Kursbuches
oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.
Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss
eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
Weitere
Informationen
erhalten
Sie
hier:
hamm.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/03_jpa_a_bis_z/index.php
http://www.olg-
Auslandspraktika
Hier gilt § 8 Abs. 3 S. 2 JAG NW: „Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen
oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem
ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden“. Hier sollte man jedoch beachten:
1. Sicherstellen, dass in der betreffenden Stelle ein Jurist (vergleichbar mit einem Volljuristen in
Deutschland) die Ausbildungszeit leitet und
2. Bestätigung der uneingeschränkten Anerkennungsfähigkeit dieses Praktikums durch das JPA
einholen (nach Möglichkeit schriftlich). Sie können auch eine Vorabanerkennung des Praktikums
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beim JPA Hamm beantragen. Das JPA Hamm erreichen Sie unter [email protected]
oder unter 02381 272 5330.
Beachten Sie! Für die Anerkennung der Praktika müssen diese in der vorlesungsfreien Zeit
stattgefunden haben. Wenn Sie ein Praktikum im Anschluss an ein Auslandssemester planen, müssen
Sie die vorlesungsfreien Zeiten der ausländischen Universität beachten.
Beurlaubung während des Auslandssemesters
Urlaubssemester
beantragen
Sie
im
Studierendensekretariat:
muenster.de/studium/studienorganisation/beurlaubung.html
http://www.uni-
Urlaussemester sind für das JPA Hamm nicht bindend. Das bedeutet, dass von der Beantragung der
Urlaubssemester die Anerkennung der Freisemester nicht abhängt.
Sollten Sie vorhaben, später die Uni zu wechseln, also die staatliche Pflichtfachprüfung an einem
anderen JPA zu schreiben, kann das anders sein. Informieren Sie sich in diesem Fall rechtzeitig über
die Anerkennung der Freisemester.
Das Team Studieninformationszentrum wünscht Ihnen einen schönen Auslandsaufenthalt!
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