Liebe Studierende, Sie haben einen Auslandsstudienplatz im weltweiten Austausch (außerhalb des ERASMUSProgramms) bekommen, zu dem wir Sie herzlich gratulieren. Wir möchten Sie nun über die weitere Vorgehensweise informieren und einige wichtige Infos an die Hand geben. Wie geht es weiter? Sobald Sie von Ihrem Fachkoordinator in Ihrem Fachbereich oder an Ihrem Institut eine Zusage für einen ERASMUS-Platz erhalten haben, folgt Ihre Nominierung an der ausländischen Universität. Eine zentrale Online-Annahmeerklärung wie im ERASMUS-Programm ist nicht vorgesehen. Einschreibung an der ausländischen Universität Für die Nominierung und Anmeldung an der Gastuniversität ist Ihr Fachkoordinator am jeweils für Sie zuständigen Lehrstuhl zuständig. Zudem kann er Ihnen bei der Informationsbeschaffung behilflich sein und Ihnen gegebenenfalls Kontaktpersonen und Adressen an der Gastuniversität nennen. In manchen Fällen nominiert auch das Austausch-Büro nach Absprache die zukünftigen Studenten an ihren Gastuniversitäten. Allerdings müssen sich Studierende meist an Ihrer Gastuniversität zusätzlich zur Nominierung durch den Koordinator selbst anmelden. Das Verfahren ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Manche Universitäten schicken den nominierten Studierenden die entsprechenden Formulare und Informationen per Post zu, andere stellen sie auf ihren Internetseiten zum Download bereit oder haben ein eigenes Online-Anmeldeverfahren. Learning agreement Mit dem Learning Agreement vereinbaren Sie mit Ihrem Koordinator an der WWU Münster und dem Koordinator an Ihrer Gastuniversität Ihren vorläufigen Studienplan für Ihren Auslandsaufenthalt. Im weltweiten Austausch gibt es keine Verpflichtung ein learning agreement auszufüllen. In manchen Fällen ist das Learning Agreement auch Bestandteil der Anmeldeunterlagen für die Gastuniversität: Einige Gastuniversitäten fordern die zukünftigen Gaststudenten auf, bereits vor dem Aufenthalt zusammen mit den Anmeldeunterlagen ein Learning Agreement einzureichen, um auf diese Weise einen besseren Überblick zu erhalten, an welchen Kursen die Studierenden teilnehmen möchten. Informationen über das Kursangebot an Ihrer Gastuniversität finden Sie auf deren Homepage. Sollte das Vorlesungsverzeichnis Ihrer Gastuniversität noch nicht rechtzeitig vorliegen, orientieren Sie sich bei der Kursauswahl an dem Kursangebot des laufenden oder abgeschlossenen Semesters, oder setzen Sie sich mit der Gastuniversität in Verbindung. Das learning agreement wird von dem/der Studienkorodinator/in unterschrieben. (Raum J 111 a, Universitätsstraße 14-16, 48143 Münster/ Sprechzeiten finden Sie hier: http://www.jura.unimuenster.de/go/studieren/studieninformationszentrum/mitarbeiter.html ) 1 Sollten später Änderungen entstehen, können diese in Table C eingetragen werden. Für die Unterschrift nach dem Eintragen der Änderungen ist dem/der Studienkorodinator/in unterschrieben. (Raum J 111 a, Universitätsstraße 14-16, 48143 Münster/ Sprechzeiten finden Sie hier: http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studieninformationszentrum/mitarbeiter.html ) Gerne können Sie Ihr learning agreement einscannen und per email zur Unterschrift an [email protected] schicken. Den Vordruck eines learning agreements muenster.de/international/formulare.html finden Sie hier: http://www.uni- Transcript of Records Ein Transcript of Records ist die Auflistung der von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen und der besuchten Vorlesungen und Veranstaltungen. Einen Vordruck des Transcript of Records finden Sie auf dem Vordruck des learning agreements Anrechnung ausländischer Leistungen Die Anrechenbarkeit der Auslandsprüfungen hängt davon ab, ob die Prüfungen inhaltlich und formal gleichwertig mit den hier zu absolvierenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtprüfungen sind. Formal gleichwertig sind nur schriftliche Prüfungen. Um über die inhaltliche Gleichwertigkeit entscheiden zu können, benötigen wir möglichst detaillierte Kursbeschreibungen. Teilen Sie uns außerdem mit, welchen Schwerpunktbereich Sie wählen. Üblicherweise klären wir diese Fragen per E-Mail, wenn Sie bereits im Ausland sind, denn detaillierte Informationen über die aktuellen Veranstaltungen bekommt man am besten direkt vor Ort. Anrechnung an die Zwischenprüfung Eine Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung ist grundsätzlich möglich. Die Anrechnung erfordert aber einen gesonderten Antrag beim Prüfungsamt und setzt die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen voraus. Die Anrechnung als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung (z.B. als Vorlesung „Europarecht“) ist nach Ihrer Rückkehr unter Vorlage der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise zu beantragen. Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Barkey-Heine, [email protected], Sprechstunden: täglich, 10 Uhr – 12:30 Uhr, Raum: Alte UB 208. Anrechnung an den Schwerpunktbereich Für die Schwerpunktbereichsprüfung können höchstens 3 Klausuren mit jeweils 3 credits angerechnet werden. Das Seminar kann nicht angerechnet werden. Für die Anrechnung als Prüfungsleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung muss der Antrag auf Anrechnung bereits vor Beginn der ersten im Ausland absolvierten Prüfungsleistung des Antragenden im jeweiligen Semester eingegangen sein (Ausschlussfrist). Eine nachträgliche Anrechnung ist nicht möglich. 2 Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die beantragte Anrechnung einer Prüfungsleistung auch im Falle des nicht erfolgreichen Abschlusses der jeweiligen Prüfungsleistung im Ausland. Eine nachträgliche Wahlmöglichkeit bzw. ein Rücktritt vom beantragten Anrechnungswunsch ist ausgeschlossen. Ansprechpartnerin ist Janine Schaberg, [email protected], Sprechstunde: ausschließlich nach Vereinbarung. Freischuss und Freisemester (§ 25 JAG NRW) Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 – 6 JAG NRW sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig zu beantragen (aber nach Ihrer Rückkehr). § 25 Abs. 2 JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe der nach § 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr Freisemester bewilligt wurde. Ein Auslandsstudium kann bis zu drei Semestern bei der Berechnung der für den Freiversuch maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort angegeben ist. Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier: hamm.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/03_jpa_a_bis_z/index.php http://www.olg- Auslandspraktika Hier gilt § 8 Abs. 3 S. 2 JAG NW: „Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden“. Hier sollte man jedoch beachten: 1. Sicherstellen, dass in der betreffenden Stelle ein Jurist (vergleichbar mit einem Volljuristen in Deutschland) die Ausbildungszeit leitet und 2. Bestätigung der uneingeschränkten Anerkennungsfähigkeit dieses Praktikums durch das JPA einholen (nach Möglichkeit schriftlich). Sie können auch eine Vorabanerkennung des Praktikums 3 beim JPA Hamm beantragen. Das JPA Hamm erreichen Sie unter [email protected] oder unter 02381 272 5330. Beachten Sie! Für die Anerkennung der Praktika müssen diese in der vorlesungsfreien Zeit stattgefunden haben. Wenn Sie ein Praktikum im Anschluss an ein Auslandssemester planen, müssen Sie die vorlesungsfreien Zeiten der ausländischen Universität beachten. Beurlaubung während des Auslandssemesters Urlaubssemester beantragen Sie im Studierendensekretariat: muenster.de/studium/studienorganisation/beurlaubung.html http://www.uni- Urlaussemester sind für das JPA Hamm nicht bindend. Das bedeutet, dass von der Beantragung der Urlaubssemester die Anerkennung der Freisemester nicht abhängt. Sollten Sie vorhaben, später die Uni zu wechseln, also die staatliche Pflichtfachprüfung an einem anderen JPA zu schreiben, kann das anders sein. Informieren Sie sich in diesem Fall rechtzeitig über die Anerkennung der Freisemester. Das Team Studieninformationszentrum wünscht Ihnen einen schönen Auslandsaufenthalt! 4
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