20 Newsletter 19.05.2016 Daten | Fakten | Argumente THEMA DER WOCHE „Fördern und Fordern“ in Einklang bringen: Das neue Integrationsgesetz Rechts- und Planungs sicherheit für das neue Ausbildungsjahr Der DIHK hatte vorgeschlagen, dass während einer Ausbildung (zumeist 3 Jahre) und einer an schließenden Beschäftigung (2 Jahre) keine Abschiebung erfolgt (3+2 Regelung). Grund: Betriebe und Auszubildende mit einer Duldung erhalten so die nötige Rechts- und Planungssicherheit. Nun gilt es, diese Regelung zeitnah umzusetzen, damit sie noch rechtzeitig zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft treten kann. Vorrangprüfung aussetzen Asylbewerber und Geduldete können in den ersten 15 Monaten nur dann einen Job anfangen, wenn sich für diese Stelle kein Deutscher oder EU-Bürger findet. Das besagt die sogenannte Vor rangprüfung. Der Gesetzentwurf sieht vor, diese Prüfung für drei Jahre außer Kraft zu setzen. Das reduziert den bürokratischen Aufwand und erleichtert es Unternehmen, Flüchtlinge zu beschäftigen. Allerdings ist die Aufhebung nach derzeitigem Stand nur in Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosenquote vorgesehen. Hier droht wieder neue Bürokratie für die Unternehmen. Künftig ist auch eine Beschäftigung von Flüchtlingen in der Zeitarbeit möglich. Betriebe sind da durch flexibler, und Flüchtlingen kann der Einstieg in Arbeit erleichtert werden – gerade, weil die Zeitarbeit vielfach Menschen mit geringer beruflicher Qualifikation Einstiegsperspektiven aufzeigt. Ausbildungsförderung ohne Wartezeiten Asylbewerbern mit einer guten Bleibeperspektive und Geduldeten ohne Arbeitsverbot soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung – zunächst befristet bis Ende 2018 – erleichtert werden. So sieht es der Gesetzentwurf vor. Die geplanten Verkürzungen von Wartefristen zielen in die richtige Richtung; die Fristen sind aber teilweise immer noch zu lang. Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive sollen zum Beispiel nach drei Monaten Zugang zu ausbildungsbe gleitenden Hilfen, assistierter Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen haben. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sollen aber erst nach 15 Monaten Aufenthalt be willigt werden. Für Geduldete gelten wiederum andere Fristen. Zielführender wäre es aus Sicht des DIHK, jungen Flüchtlingen alle Instrumente der Ausbildungsförderung sofort ab Abschluss eines Ausbildungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Stufung nach den verschiedenen Kategorien Asylbewerber, Geduldete und andere humanitäre Aufenthaltstitel sollte entfallen. Integrationskurse ausbauen Verpflichtende Integrationskurse, verkürzte Wartezeiten, stärkere Fokussierung auf Werte vermittlung sind wichtige Punkte im Gesetzesentwurf. Sprach- und Kulturkenntnisse sind für eine betriebliche Integration unverzichtbar. Entscheidend ist dabei ein ausreichendes Angebot an Integrationskursen. Flüchtlinge mit einer Bleibeperspektive sollten so früh wie möglich Zugang zu einem Kurs erhalten. Zudem müssen Informationen über die duale Ausbildung in den Lehrplan des Integrationskurses aufgenommen werden. Denn diese ist in den meisten Herkunftsstaaten unbekannt. Eine duale Ausbildung bietet jedoch perspektivisch weitaus bessere Chancen am Arbeitsmarkt als zum Beispiel eine Helfertätigkeit, selbst wenn diese gegebenenfalls kurzfristig einen höheren Verdienst versprechen mag. Ansprechpartner: Christian Noebel, DIHK Berlin, Telefon: 030 20308-1624 Markus Kiss, DIHK Berlin, Telefon: 030 20308-2516 Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt fördern und gleichzeitig Integrations bereitschaft einfordern, das ist das Ziel des Integrationsgesetzes der Bundesregierung. Der Ent wurf steht daher unter dem Credo „Fördern und Fordern“. Er enthält wichtige Neuerungen und baut alte Hürden ab. Trotzdem besteht aus DIHK-Sicht weiterer Verbesserungsbedarf, insbeson dere bei den neuen Regelungen zur Vorrangprüfung, der Ausbildungsförderung sowie bei den Integrationskursen.
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