Lohnnachweis 2016 Anleitung, Stand Januar 2017

Anleitung zum Lohnnachweis 2016
• Allgemeine Erläuterungen:
Die Angaben im Lohnnachweis beziehen sich auf alle pflichtversicherten Personen.
Pflichtversichert sind alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Staatszugehörigkeit und Höhe ihres Einkommens, ganz gleich, ob sie ständig, vorübergehend, tage- oder stundenweise
oder ob sie gegen Lohn oder Gehalt oder unentgeltlich arbeiten.
Zu den Pflichtversicherten gehören auch:
• Ehegatte oder Lebenspartner des Unternehmers, sofern die Mitarbeit des Ehegatten oder Lebenspartners im Unternehmen aufgrund eines echten Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeits- und Steuerrechts erfolgt. Ein solches liegt insbesondere vor,
wenn diese Personen aufgrund eines Arbeitsvertrages im Unternehmen tätig sind und Arbeitsentgelt erhalten und Lohnsteuern
(auch pauschal) abgeführt werden,
• aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mitarbeitende Kommanditisten einer KG, Gesellschafter/Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) ohne beherrschende Stellung im Unternehmen,
• zu Betriebstätigkeiten ins Ausland entsandte Beschäftigte, die aufgrund der „Ausstrahlung” (§ 4 Sozialgesetzbuch IV) oder zwischen- oder überstaatlichen Rechts für diese Auslandstätigkeiten versichert sind.
Nicht pflichtversichert sind:
• der Unternehmer selbst,
• der im Unternehmen tätige Ehegatte oder Lebenspartner des Unternehmers, soweit kein echtes Arbeitsverhältnis besteht.
• persönlich haftende Gesellschafter einer KG (Komplementäre), oHG oder GbR.
• Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH mit beherrschender Stellung im Unternehmen (Kapitalbeteiligung ab 50 %, Sperrminorität),
• Kommanditisten einer KG, die auf Grund des Gesellschaftsvertrages tätig sind
Für die nicht pflichtversicherten Personen besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Unternehmerversicherung zu beantragen.
Im Lohnnachweis ist weder deren tatsächliches Entgelt noch die Versicherungssumme der freiwilligen Unternehmerversicherung
zu melden.
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Zuordnung der Entgelte 2016 zu den Unternehmenszweigen:
Bitte beachten Sie:
Im Lohnnachweis 2016 werden die Unternehmenszweige mit den Tarifstellen aufgeführt, zu denen Ihr Unternehmen
im Jahr 2016 veranlagt war.
Alle Versicherten sind unter dem Unternehmenszweig nachzuweisen, in dem sie tätig sind. Bei wechselseitiger Tätigkeit in mehreren technischen Unternehmenszweigen ist der Versicherte dem Unternehmenszweig zuzuordnen, in dem er überwiegend tätig
war.
Die Entgelte der Mitarbeiter die kaufmännisch und/oder verwaltend in Ihrem Unternehmen tätig sind, weisen
Sie bitte in der Tarifstelle nach, in der Sie die Entgelte der gewerblich tätigen Mitarbeiter nachweisen.
Sollte Ihr Unternehmen zu mehreren technischen/gewerblichen Tarifstellen veranlagt sein, so weisen Sie die Entgelte der kaufmännisch und/oder verwaltend tätigen pflichtversicherten Personen in der Tarifstelle des Unternehmensteiles nach, dem die Tätigkeit des kaufmännischen Angestellten dient oder für das er überwiegend tätig war.
Ist dies nicht feststellbar, weisen Sie die Entgeltsumme der kaufmännisch und/oder verwaltend tätigen Personen mit der Entgeltsumme des Unternehmensteiles nach, in dem die meisten Beschäftigten tätig waren oder die höchste Entgeltsumme gezahlt
wurde. Gleiches gilt für die Entgelte der Beschäftigten in den Sozial- und Sicherheitseinrichtungen.
Arbeitsstunden (bitte nur volle Stunden angeben)
Es sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten anzugeben (Richtwert je
Vollarbeiter: 1.560 Stunden).
Beschäftigte
Es ist die Zahl der Personen einzutragen, die im Unternehmen tatsächlich beschäftigt waren.
Die melde- und beitragspflichtigen Entgeltarten stehen Ihnen als Download zur Verfügung unter
„www.bghm.de/unternehmer/beitrag/lohnnachweis“.
Der Jahreshöchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt 84.000 EUR. Ist ein Versicherter in mehreren Unternehmen, oder nicht ganzjährig beschäftigt gewesen, so ist gleichwohl das Arbeitsentgelt aus jedem Beschäftigungsverhältnis oder auch für den Teilzeitraum bis zur Höhe des Höchstbetrages zu berücksichtigen.
Stand: Januar 2017