Die neue Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) kurz Abfallverordnung Martin Moser Amt für Umwelt Kanton SO ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 1 Inhalt 1. Von der TVA zur VVEA, Übersicht der wichtigsten Änderungen 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA (Module und Fahrplan) 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? 4. Was müssen wir in Bezug auf den «Stand der Technik» erwarten? 5. Berichterstattung (DARWIS-Datenstandard) ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 2 1. Von der TVA zur VVEA Zweck der Revision der TVA zur VVEA Notwendig war die Totalrevision, um den Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte gerecht zu werden und die neuen Herausforderungen in der Schweizer Abfallwirtschaft zu meistern. Die Technische Verordnung über Abfälle stammt von 1990, in der Zwischenzeit hat sich viel verändert. In den nächsten Jahren soll sich die Abfallwirtschaft zur Ressourcenwirtschaft entwickeln. Hauptziel der Verordnungsrevision ist die Schonung der Ressourcen. Die Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle räumt der Vermeidung, Verminderung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert ein. Um diese Erweiterung abzubilden, heisst sie neu «Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» (VVEA). ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 3 1. Von der TVA zur VVEA Neue Schwerpunkte Nachhaltige Nutzung von natürlichen Rohstoffen Harmonisierte Berichterstattung Vermeidung von Abfällen Verwertung von Abfällen Stand der Technik bei der Entsorgung Anforderungen an Entsorgungsanlagen ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 4 1. Von der TVA zur VVEA Wichtigste Änderungen Begriffsdefinitionen (insb. Siedlungsabfälle) Einheitliche Berichterstattung (DARWIS-Liste, Anhang 1) Ausbildung Verwertung – stofflich und energetisch Biogene Abfälle sind prioritär stofflich zu verwerten Pflicht zur Phosphorrückgewinnung Bauabfälle - Ermittlungspflicht und Entsorgungskonzept Abfälle bei der Herstellung von Zement und Beton 5 Deponietypen Nachsorge bei Deponien ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 5 1. Von der TVA zur VVEA Übergangsfristen • Neue Begriffsdefinition der Siedlungsabfälle 01.01.2019 • Pflicht zur Berichterstattung 01.01.2019 • Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor 01.01.2026 • Neue Regelungen Ausbauasphalt 01.01.2026 • Anforderungen Betriebsbewilligungen für Deponien 01.01.2021 • Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus Filteraschen aus Behandlung von Siedlungsabfällen 01.01.2021 • 55% Energienutzung von Siedlungsabfällen 01.01.2026 • Stand der Technik, falls bauliche Massnahmen 01.01.2021 ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 6 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA Die Vollzugshilfe zur VVEA ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 7 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA VVEA Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. Bis zur definitiven Regelung für eine allgemeingültige Vollzugspraxis empfehlen wir die Weiterführung der bisherigen Praxis! ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 8 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 9 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA BAFU Vorbehalt: Heutiger Stand der Planung. Kann sich in der Priorität, dem Inhalt und dem Zeitplan ändern. ArGr DARWIS Forum Biogene Abfälle n.o. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 10 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA Forum Bauen 22.11.16 ArGr neu Entw. fertig Entwurf fertig ArGr neu BAFU CD-CH BAFU CD-CH Forum Bauen 12.05.16 BAFU CD-CH ArGr Revision ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 11 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA ArGr n.o. BAFU CD-CH n.o. BAFU Labors ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 12 2. Die Vollzugshilfe zur VVEA Organisation Erarbeitung Vollzugshilfe Aufbau modular Erst nach Übersetzung in 3 Sprachen erfolgt Publikation Die Projektleitung bei allen Modulen und Submodulen liegt beim BAFU Die kantonalen Vertretungen in den verschiedenen Begleitgremien werden durch den Vorstand des Cercle Déchets bestimmt Die Mitwirkung der Branchenverbände wird durch das BAFU bestimmt ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 13 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? Was ändert sich bei den Bauabfällen? ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 14 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? EntsorgungsVVEA Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen Konzept ab 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die3 Baubewilligung 200m zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs GebäudeAngaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden check vor dem Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn: Rückbau a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu Entsorgungserwarten sind. Nachweis 2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach nachAbsatz Rückbau1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 15 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? Erweiterte VVEA Art. 17 Trennung von Bauabfällen Aufführung von trennenden 1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den zu übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfällen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: a. abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein; b. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein; c. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein; d. weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein; e. brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind; f. andere Abfälle. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 16 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? 2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle Neu: betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle Verwertungspflicht in geeigneten Anlagen im zu trennen. Bauabfallbereich wird 3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn hier konkretisiert. dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können. VVEA Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken 1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten. 2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden. 3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 17 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? VVEA Art. 27 Betrieb 1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen: a. die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; z.B. Feinanteile b. die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden; c. die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen; Pflicht zur Datenabgabe d. sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird; e. ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft sowie Ausbildungsüber die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen pflicht führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; f. sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen; ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 18 3. Was ändert sich bei den Bauabfällen? Keineund warten und g. die Anlagen regelmässig kontrollieren insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die unbewilligten Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Anlagen eingehalten werden; h. bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Pflicht zur Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden. Erstellung eines Betriebs2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich Reglementes mehr als 100 t* Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme. *) für die Bauabfallanlagen werden die Kantone diese Mengenschwelle allenfalls anpassen. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 19 4. Stand der Technik 4. Was müssen wir in Bezug auf den «Stand der Technik» erwarten? ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 20 4. Stand der Technik VVEA Art. 26 Stand der Technik 1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 21 4. Stand der Technik VVEA Art. 3 Begriffe Juristenfutter Abs. m Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der: 1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und 2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 22 4. Stand der Technik Was ist unter dem Stand der Technik zu verstehen? wird von der Wirtschaft branchenspezifisch entwickelt entwickelt sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte und wirtschaftlichen Faktoren sowie aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist ein Standard, den alle Betroffenen in einem vorgegebenen Zeitfenster erreichen sollten dient der Harmonisierung des Vollzugs und führt zu gleich langen Spiesse innerhalb der Branchen ist wirtschaftlich tragbar wird in der Vollzugshilfe zur VVEA beschrieben ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 23 4. Stand der Technik Stand der Technik – z. B. Sortieranlagen • Die Greifersortierung hat, primär aus wirtschaftlichen Gründen, die mechanische Feinsortierung vielerorts verdrängt, obwohl letztere dem Stand der Technik bei der Sortierung von gemischten Abfällen entspricht und erstere nur einer Vorbehandlung entspricht • Bei Sortieranlagen treten folgende Begleiterscheinungen immer wieder auf: - die Entsorgung der Sortierrückstände erfolgt im «grauen Bereich» - problematische Holzabfälle werden mit Altholz vermischt - «sauberes Altholz» wird als Brennstoff in Restholzfeuerungen eingesetzt • Fazit: Die Umsetzung des Stands der Technik wird sich auf alle sortierten Fraktionen, die Entsorgungswege und die Emissionen fokussieren ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 24 4. Stand der Technik Stand der Technik – z. B. Aufbereitungsanlagen Die Produktion von qualitativ einwandfreien Recyclingbaustoffen, die in den Wirtschaftskreislauf wieder eingeführt werden können, setzt voraus, dass: die Annahme und Zwischenlagerung von mineralischen Bauabfällen getrennt erfolgt Die Ausgangsmaterialien frei von Fremdstoffen und verunreinigtem Material sind die unerwünschten Bestandteile bei der Aufbereitung (Fremdstoffe, Feinanteile von Mischabbruch) ausgesondert werden Keine «Hausmischungen» produziert werden ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 25 4. Stand der Technik Art. 54 Übergangsfrist ….. 1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 26 5. Berichterstattung Berichterstattung nach DARWIS-Standard ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 27 5. Berichterstattung VVEA Art. 6 Berichterstattung Jedoch alle 1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse Anlagen müssen mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu: Abfallmengen melden a. Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden; b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden; c. übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden. Grund für einheitliche Datenstruktur VVEA Art. 7 Information und Beratung 1… 2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 28 5. Berichterstattung ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 29 ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 30 5. Berichterstattung Neue Abfallliste gemäss VVEA, Anhang 1 Die neue Abfallliste gem. Anhang 1 VVEA fasst die Abfälle auf Basis des DARWIS-Schlussberichtes nach Materialeigenschaften und Auswertungsbedürfnissen in sogenannten Abfallklassen und Abfallarten zusammen. Diese neue Kategorisierung dient in erster Linie der Vereinheitlichung der Materialstatistiken Wichtig: Die Erhebung der Sonderabfälle und anderen kontrollpflichtigen Abfälle über VeVA-online wird nicht tangiert und bleibt unverändert. Grundsätzlich sollen bestehende branchenspezifische Lösungen (ARVIS, DEMIS, CVIS, etc.) erhalten bleiben und in die neue DARWIS-Systematik eingebunden, resp. angepasst werden. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 31 5. Berichterstattung Meldepflicht Die Abfallanlagen werden verpflichtet, ein Verzeichnis über die Art und das Gewicht der angenommenen, bzw. der weitergeleiteten Abfälle zu führen und der Behörde jeweils eine Kopie zuzustellen. Die Abfallanlagen werden im Hinblick auf die Datenauswertung Anlagen-Typen zugeordnet. - Thermische Behandlungsanlagen - Bauschutt- und Bausperrgutbehandlungsanlagen - Bodenbehandlungsanlagen - Kompostier- und Vergärungsanlagen - Deponien Typ A, B, C, D, E - usw. Eine Meldepflicht für RC-Produkte besteht in der VVEA nicht. Diese müssen in der Materialbilanz der Analgen aber trotzdem ersichtlich sein (Plausibilität). ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 32 5. Berichterstattung Meldepflicht ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 33 5. Berichterstattung ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 34 5. Berichterstattung Das EWW-Tool soll angepasst werden auf die 4-stelligen Abfallcodes gemäss VVEA, Anhang 1. Die Erfassungsdatenbanken müssen spätestens per 31.12.2018 zur Verfügung stehen! ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 35 Wie weiter? FAQ’s BAFU-Website http://www.bafu.admin.ch/abfall/13993/16238/16240/index.html?lang=de ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 36 Wie weiter? Fazit Solange die Vollzugshilfemodule nicht publiziert sind, kann unter Berücksichtigung der Übergangsfristen nach der heutige Praxis verfahren werden. Die bestehenden Richtlinien gelten weiterhin, sofern sie der VVEA nicht wiedersprechen und sie noch nicht durch die Vollzugshilfe abgelöst sind. Konkrete Detaillösungen werden in den Arbeitsgruppen der entsprechenden Vollzugshilfemodule erarbeitet. Diese sind wohl abzuwarten. Die Module sollten innerhalb von 2 Jahren inhaltlich geklärt und veröffentlicht sein. Es ist sehr wichtig, dass sich die Kantone für eine einheitliche Vollzugspraxis untereinander abstimmen. Die Branche soll sich wo nötig und möglich in den entsprechenden Arbeitsgruppen einbringen. ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 37 … es bleibt noch genügend Zeit, für Fragen die bestmöglichen Antworten in der Vollzugshilfe zu suchen. Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit und «en Guete!» ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser • Folie 38
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