Die neue Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von

Die neue Verordnung über die
Vermeidung und Entsorgung
von Abfällen (VVEA)
kurz Abfallverordnung
Martin Moser
Amt für Umwelt Kanton SO
ARV-Inspektorenschulung 2016, 17. März, Matzingen, M. Moser
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Folie 1
Inhalt
1. Von der TVA zur VVEA, Übersicht der wichtigsten
Änderungen
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA (Module und Fahrplan)
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
4. Was müssen wir in Bezug auf den «Stand der Technik»
erwarten?
5. Berichterstattung (DARWIS-Datenstandard)
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Folie 2
1. Von der TVA zur VVEA
Zweck der Revision der TVA zur VVEA
Notwendig war die Totalrevision, um den Veränderungen der
vergangenen Jahrzehnte gerecht zu werden und die neuen
Herausforderungen in der Schweizer Abfallwirtschaft zu meistern.
Die Technische Verordnung über Abfälle stammt von 1990, in der
Zwischenzeit hat sich viel verändert. In den nächsten Jahren soll sich
die Abfallwirtschaft zur Ressourcenwirtschaft entwickeln.
Hauptziel der Verordnungsrevision ist die Schonung der
Ressourcen.
Die Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle räumt der
Vermeidung, Verminderung und gezielten Verwertung von
Abfällen einen höheren Stellenwert ein. Um diese Erweiterung
abzubilden, heisst sie neu «Verordnung über die Vermeidung und die
Entsorgung von Abfällen» (VVEA).
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Folie 3
1. Von der TVA zur VVEA
Neue Schwerpunkte

Nachhaltige Nutzung von natürlichen Rohstoffen

Harmonisierte Berichterstattung

Vermeidung von Abfällen

Verwertung von Abfällen

Stand der Technik bei der Entsorgung

Anforderungen an Entsorgungsanlagen
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Folie 4
1. Von der TVA zur VVEA
Wichtigste Änderungen
 Begriffsdefinitionen (insb. Siedlungsabfälle)
 Einheitliche Berichterstattung (DARWIS-Liste, Anhang 1)
 Ausbildung
 Verwertung – stofflich und energetisch
 Biogene Abfälle sind prioritär stofflich zu verwerten
 Pflicht zur Phosphorrückgewinnung
 Bauabfälle - Ermittlungspflicht und Entsorgungskonzept
 Abfälle bei der Herstellung von Zement und Beton
 5 Deponietypen
 Nachsorge bei Deponien
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Folie 5
1. Von der TVA zur VVEA
Übergangsfristen
• Neue Begriffsdefinition der Siedlungsabfälle
01.01.2019
• Pflicht zur Berichterstattung
01.01.2019
• Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor
01.01.2026
• Neue Regelungen Ausbauasphalt
01.01.2026
• Anforderungen Betriebsbewilligungen für Deponien
01.01.2021
• Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus
Filteraschen aus Behandlung von Siedlungsabfällen 01.01.2021
• 55% Energienutzung von Siedlungsabfällen
01.01.2026
• Stand der Technik, falls bauliche Massnahmen
01.01.2021
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Folie 6
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
Die Vollzugshilfe zur VVEA
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Folie 7
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
VVEA Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung,
insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine
Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen
Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen
Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Bis zur definitiven Regelung für eine allgemeingültige Vollzugspraxis
empfehlen wir die Weiterführung der bisherigen Praxis!
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Folie 8
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
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Folie 9
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
BAFU
Vorbehalt:
Heutiger Stand der
Planung. Kann sich in
der Priorität, dem Inhalt
und dem Zeitplan
ändern.
ArGr
DARWIS
Forum
Biogene
Abfälle
n.o.
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Folie 10
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
Forum
Bauen
22.11.16
ArGr
neu
Entw.
fertig
Entwurf
fertig
ArGr
neu
BAFU
CD-CH
BAFU
CD-CH
Forum Bauen
12.05.16
BAFU
CD-CH
ArGr
Revision
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Folie 11
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
ArGr
n.o.
BAFU
CD-CH
n.o.
BAFU
Labors
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Folie 12
2. Die Vollzugshilfe zur VVEA
Organisation Erarbeitung Vollzugshilfe
 Aufbau modular
 Erst nach Übersetzung in 3 Sprachen erfolgt Publikation
 Die Projektleitung bei allen Modulen und Submodulen liegt
beim BAFU
 Die kantonalen Vertretungen in den verschiedenen
Begleitgremien werden durch den Vorstand des Cercle
Déchets bestimmt
 Die Mitwirkung der Branchenverbände wird durch das
BAFU bestimmt
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Folie 13
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
Was ändert sich bei den Bauabfällen?
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Folie 14
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
EntsorgungsVVEA Art. 16 Angaben zur Entsorgung von
Bauabfällen
Konzept
ab
1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für
die3 Baubewilligung
200m
zuständigen Behörde im Rahmen
des Baubewilligungsgesuchs
GebäudeAngaben über die Art, Qualität
und Menge der anfallenden
check vor dem
Abfälle und über die vorgesehene
Entsorgung machen, wenn:
Rückbau
a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden
Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest
zu
Entsorgungserwarten sind.
Nachweis
2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach
nachAbsatz
Rückbau1
erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde
auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen,
dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der
Behörde entsorgt wurden.
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Folie 15
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
Erweiterte
VVEA Art. 17 Trennung von Bauabfällen Aufführung von
trennenden
1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den zu
übrigen
Abfällen zu
trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfällen
Bauabfälle sind auf
der Baustelle wie folgt zu trennen:
a. abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst
sortenrein;
b. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und
Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2
erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst
sortenrein;
c. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch,
Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst
sortenrein;
d. weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle,
Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein;
e. brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind;
f. andere Abfälle.
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Folie 16
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der
Baustelle
Neu:
betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle Verwertungspflicht
in geeigneten Anlagen
im
zu trennen.
Bauabfallbereich wird
3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung
verlangen, wenn
hier konkretisiert.
dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.
VVEA Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von
Bauwerken
1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg,
Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst
vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu
verwerten.
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg
darf nicht verwertet werden.
3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die
Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu
verwerten.
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3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
VVEA Art. 27 Betrieb
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
a. die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder
lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; z.B.
Feinanteile
b. die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren
und sicherstellen,
dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden;
c. die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich
entsorgen; Pflicht zur
Datenabgabe
d. sicherstellen,
dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren
Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird;
e. ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in
Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft sowie
Ausbildungsüber die in den Anlagen entstehenden
Rückstände und Emissionen
pflicht
führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen;
f. sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die
erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der
Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die
entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen;
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Folie 18
3. Was ändert sich bei den Bauabfällen?
Keineund warten und
g. die Anlagen regelmässig kontrollieren
insbesondere durch Emissionsmessungen
prüfen, ob die
unbewilligten
Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung
Anlagen
eingehalten werden;
h. bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen
Pflicht
zur
Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt
werden.
Erstellung eines
Betriebs2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich
Reglementes
mehr als 100 t* Abfälle entsorgt werden,
müssen ein
Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen
an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das
Reglement der Behörde zur Stellungnahme.
*) für die Bauabfallanlagen werden die Kantone diese Mengenschwelle
allenfalls anpassen.
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Folie 19
4. Stand der Technik
4. Was müssen wir in Bezug auf den «Stand der
Technik» erwarten?
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Folie 20
4. Stand der Technik
VVEA Art. 26 Stand der Technik
1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu
betreiben.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn
Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und
die nötigen Anpassungen vornehmen.
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Folie 21
4. Stand der Technik
VVEA Art. 3 Begriffe
Juristenfutter
Abs. m
Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder
Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich
eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere
Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der
betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
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4. Stand der Technik
Was ist unter dem Stand der Technik zu verstehen?
 wird von der Wirtschaft branchenspezifisch entwickelt
 entwickelt sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte
und wirtschaftlichen Faktoren sowie aufgrund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse
 ist ein Standard, den alle Betroffenen in einem vorgegebenen
Zeitfenster erreichen sollten
 dient der Harmonisierung des Vollzugs und führt zu gleich langen
Spiesse innerhalb der Branchen
 ist wirtschaftlich tragbar
 wird in der Vollzugshilfe zur VVEA beschrieben
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Folie 23
4. Stand der Technik
Stand der Technik – z. B. Sortieranlagen
• Die Greifersortierung hat, primär aus wirtschaftlichen Gründen, die
mechanische Feinsortierung vielerorts verdrängt, obwohl letztere
dem Stand der Technik bei der Sortierung von gemischten Abfällen
entspricht und erstere nur einer Vorbehandlung entspricht
• Bei Sortieranlagen treten folgende Begleiterscheinungen immer
wieder auf:
- die Entsorgung der Sortierrückstände erfolgt im «grauen
Bereich»
- problematische Holzabfälle werden mit Altholz vermischt
- «sauberes Altholz» wird als Brennstoff in Restholzfeuerungen
eingesetzt
• Fazit: Die Umsetzung des Stands der Technik wird sich auf alle
sortierten Fraktionen, die Entsorgungswege und die Emissionen
fokussieren
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Folie 24
4. Stand der Technik
Stand der Technik – z. B. Aufbereitungsanlagen
Die Produktion von qualitativ einwandfreien Recyclingbaustoffen, die
in den Wirtschaftskreislauf wieder eingeführt werden können, setzt
voraus, dass:
 die Annahme und Zwischenlagerung von mineralischen
Bauabfällen getrennt erfolgt
 Die Ausgangsmaterialien frei von Fremdstoffen und
verunreinigtem Material sind
 die unerwünschten Bestandteile bei der Aufbereitung
(Fremdstoffe, Feinanteile von Mischabbruch) ausgesondert werden
 Keine «Hausmischungen» produziert werden
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Folie 25
4. Stand der Technik
Art. 54 Übergangsfrist
…..
1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden,
müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche
Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020
erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten
dieser Verordnung.
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Folie 26
5. Berichterstattung
Berichterstattung nach DARWIS-Standard
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Folie 27
5. Berichterstattung
VVEA Art. 6 Berichterstattung
Jedoch alle
1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche
Verzeichnisse
Anlagen müssen
mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese
dem BAFU zu:
Abfallmengen
melden
a. Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten,
die auf ihrem
Gebiet entsorgt werden;
b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen auf ihrem Gebiet, in
denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
c. übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als
100 t Abfälle entsorgt werden.
Grund für
einheitliche
Datenstruktur
VVEA Art. 7 Information und Beratung
1…
2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs.
1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten
Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.
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Folie 28
5. Berichterstattung
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Folie 29
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5. Berichterstattung
Neue Abfallliste gemäss VVEA, Anhang 1
Die neue Abfallliste gem. Anhang 1 VVEA fasst die Abfälle auf Basis
des DARWIS-Schlussberichtes nach Materialeigenschaften und
Auswertungsbedürfnissen in sogenannten Abfallklassen und
Abfallarten zusammen.
Diese neue Kategorisierung dient in erster Linie der
Vereinheitlichung der Materialstatistiken
Wichtig: Die Erhebung der Sonderabfälle und anderen kontrollpflichtigen Abfälle über VeVA-online wird nicht tangiert und bleibt
unverändert.
Grundsätzlich sollen bestehende branchenspezifische Lösungen
(ARVIS, DEMIS, CVIS, etc.) erhalten bleiben und in die neue
DARWIS-Systematik eingebunden, resp. angepasst werden.
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Folie 31
5. Berichterstattung
Meldepflicht
Die Abfallanlagen werden verpflichtet, ein Verzeichnis über die Art
und das Gewicht der angenommenen, bzw. der weitergeleiteten
Abfälle zu führen und der Behörde jeweils eine Kopie zuzustellen.
Die Abfallanlagen werden im Hinblick auf die Datenauswertung
Anlagen-Typen zugeordnet.
- Thermische Behandlungsanlagen
- Bauschutt- und Bausperrgutbehandlungsanlagen
- Bodenbehandlungsanlagen
- Kompostier- und Vergärungsanlagen
- Deponien Typ A, B, C, D, E
- usw.
Eine Meldepflicht für RC-Produkte besteht in der VVEA nicht. Diese
müssen in der Materialbilanz der Analgen aber trotzdem ersichtlich
sein (Plausibilität).
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5. Berichterstattung
Meldepflicht
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5. Berichterstattung
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5. Berichterstattung
Das EWW-Tool soll angepasst werden auf die 4-stelligen
Abfallcodes gemäss VVEA, Anhang 1.
Die Erfassungsdatenbanken müssen spätestens per
31.12.2018 zur Verfügung stehen!
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Folie 35
Wie weiter?
FAQ’s BAFU-Website
http://www.bafu.admin.ch/abfall/13993/16238/16240/index.html?lang=de
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Wie weiter?
Fazit
 Solange die Vollzugshilfemodule nicht publiziert sind, kann unter
Berücksichtigung der Übergangsfristen nach der heutige Praxis
verfahren werden.
 Die bestehenden Richtlinien gelten weiterhin, sofern sie der VVEA
nicht wiedersprechen und sie noch nicht durch die Vollzugshilfe
abgelöst sind.
 Konkrete Detaillösungen werden in den Arbeitsgruppen der
entsprechenden Vollzugshilfemodule erarbeitet. Diese sind wohl
abzuwarten.
 Die Module sollten innerhalb von 2 Jahren inhaltlich geklärt und
veröffentlicht sein.
 Es ist sehr wichtig, dass sich die Kantone für eine einheitliche
Vollzugspraxis untereinander abstimmen.
 Die Branche soll sich wo nötig und möglich in den entsprechenden
Arbeitsgruppen einbringen.
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… es bleibt noch genügend Zeit, für Fragen die bestmöglichen
Antworten in der Vollzugshilfe zu suchen.
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit
und
«en Guete!»
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Folie 38