Gründungsparteitag der Humanistischen Friedenspartei HFP 29.05.2016 in Berlin Satzungsentwurf vom 10.05.2016 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 1 §1 Name, Zweck der Partei, Sitz und Tätigkeitsgebiet 2 § 1.1 Name 3 4 Die Humanistische Friedenspartei (HFP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. 5 6 Die Partei führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Humanistische Friedenspartei. Das Kürzel für bestimmte Publikationsformen lautet H F P . 7 8 Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet H F P . Landesverbände führen den Namen Humanistische Friedenspartei verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes. 9 10 11 12 In anderen Staaten darf der Name der Humanistischen Friedenspartei verwendet werden, wenn die wesentlichen Inhalte und Ideen der Satzung und des Programmes übernommen werden. Dem Parteinamen muss der Name des jeweiligen Staates angefügt werden (Dies gilt jedoch nur für deutschsprachige Länder). 13 14 Der Parteiname darf in die jeweilige Landessprache übersetzt werden, muss jedoch die genaue Wortlautübersetzung beinhalten. 15 § 1.2 16 17 18 Die Humanistische Friedenspartei vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des religiösen Bekenntnisses. 19 20 21 Zu den Zielen der Humanistischen Friedenspartei gehören der Aufbau und Ausbau eines humanistisch geprägten Rechtsstaates, der von einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt ist. 22 23 24 Die Entwicklung eines sozialen und gerechten Geistes in der Gesellschaft sowie die friedliche Umgestaltung des unlimitierten Kapitalismus in eine humanistisch geprägte, dem Gemeinwohl verpflichtende Wirtschaftsform wird angestrebt. 25 26 27 Die Humanistische Friedenspartei lehnt jegliche totalitäre, diktatorische, rassistische, religiöse, menschenausbeutende, Holocaust leugnende und faschistische Bestrebungen jeder Art entschieden ab. 28 29 Die Humanistische Friedenspartei (HFP) sieht den Menschen in seiner Individualität und Würde als unantastbar an. 30 31 32 33 Die Humanistische Friedenspartei (HFP) tritt gegen alle Kriegsformen und Kriegsrüstungen friedlich und aktiv auf, um diese als Mittel der Politik langfristig und für immer als Auseinandersetzungsform zu verhindern. Dieses Ziel wird durch Aufklärungsarbeit und freie Informationsabgabe an die Bevölkerung verfolgt. 34 35 36 Grundlage dafür sind eine ökologische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung, die Verbesserung der Lebensbedingungen aller Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Humanismus sowie der Schutz der Umwelt. Zweck der Partei Stand 10.05.2016 2 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 37 38 Die HFP ist für neue Ideen offen, die zum Tierschutz und zur Linderung des Leidens der Tiere beitragen können, sowie für artgerechte Tierhaltung usw. 39 40 41 42 Die HFP will am politischen Geschehen teilhaben und an der politischen Willensbildung der Menschen mitwirken. Ziel unserer Arbeit ist es eine Plattform zu entwickeln, die Transparenz schafft und über das politische Weltgeschehen in humanistischer und absolut friedlicher Weise aufklärt. 43 44 Alle positiven Errungenschaften der Menschheit, die sich bis heute entwickelt haben, wollen wir erhalten und an weiteren nachhaltigen Entwicklungen arbeiten und sie fördern. 45 46 Die HFP bekennt sich zu basisdemokratischen Entscheidungen innerhalb der Partei und bei allen politischen Entscheidungen in Deutschland. 47 48 Die HFP strebt danach, alle mündigen Bürger in allen Entscheidungsfindungen einzubinden und diese so transparent wie möglich zu gestalten. 49 50 § 1.3 51 Säkularismus: 52 53 54 Die HFP bekennt sich zum Säkularismus, das bedeutet, dass jedes Individuum die Freiheit und das Recht hat, einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder die Zugehörigkeit zu einer dieser nicht anzunehmen. 55 56 57 Wir nehmen die Trennung von Staat und Religion an und stärken sie mit den Prinzipien des gesellschaftlichen Ideals des Friedens, des Respektes und der Toleranz. Religionen verzichten darauf, Machtbestrebungen über den Staat oder über die Partei auszuüben. 58 Das Hoheitsgebiet Deutschland: 59 60 61 62 63 64 Die HFP erkennt die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands, wie sie nach der Wiedervereinigung festgelegt wurden, an. Wir erheben keinerlei Ansprüche auf Gebiete, die in der Vergangenheit unter deutscher Macht standen, und nehmen auch keinerlei politische Ansprüche wahr, die auf Zurückgewinnung von Gebieten zielen, die sich heute unter der Macht und Hoheit anderer Völker und Nationen befinden. Dies beruht auf dem Prinzip von Völkerverständigung, Verbrüderung der Menschen und des allgemeinen Friedens. 65 § 1.4 Der Sitz der Partei ist in Berlin. 66 67 § 1.5 Das Tätigkeitsgebiet der Humanistischen Friedenspartei ist die Bundesrepublik Deutschland. Positionen bezüglich des Säkularismus und des Hoheitsgebietes Deutschlands Stand 10.05.2016 3 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 68 §2 Aufnahme von Mitgliedern und deren Rechte und Pflichten 69 § 2.1 Mitgliedschaft 70 71 72 73 74 75 76 77 (1) Mitglied der Humanistischen Friedenspartei können jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jeder Mensch mit Wohnsitz in Deutschland werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Humanistischen Friedenspartei anerkennt und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. (Wir wollen Menschen ohne deutsche Staatangehörigkeit und denen, die im Ausland leben, im Sinne des Parteiengesetztes die Möglichkeit bieten, bei uns Mitglied zu werden.) 78 (2) Die Bundespartei führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis. 79 80 81 82 (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen, jedoch ist die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Humanistischen Friedenspartei widerspricht, nicht zulässig. 83 84 85 86 § 2.2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. 87 Nach der Gründung niederer Gliederungen wird: 88 89 90 91 1.1. die Mitgliedschaft bei der nächst kleineren Parteigliederung erworben, die den bestimmten Wohnort umfasst. 1.2. jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung. 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 (2) Jeder Mensch darf, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, als Gast in der Humanistischen Friedenspartei mitarbeiten. Jeder Mensch ist willkommen. Er/Sie kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er/sie nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich der jeweiligen Landespartei wohnt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die nach Mitgliederbeschluss endgültig ausgeschlossen wurden, sowie Aufnahmeanträge von Menschen, deren Aufnahmeantrag bereits abgelehnt wurde, müssen zusätzlich durch einen Mitgliederbeschluss genehmigt werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages und mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages. Stand 10.05.2016 4 / 15 Gründungsparteitag der H FP 102 103 § 2.3 Satzungsentwurf Formen der Mitgliedschaft (1) Reguläre Mitgliedschaft 104 105 106 107 108 109 Die reguläre Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei kann über die Webseite beantragt werden. Die Mitgliedschaft gilt als anerkannt, wenn sie vom Bundesbüro angenommen wird, und wird zunächst als vorläufig angesehen. Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eintrags in das Zentrale Mitglieder-Register (§ 2.4, ebenso die Beitragspflicht). Der Beginn der vorläufigen Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen, Email ist hierbei zulässig. 110 111 112 113 114 Während der vorläufigen Mitgliedschaft verfügt das Mitglied weder über das aktive noch das passive Wahlrecht in der Humanstischen Friedenspartei. Mitglieder, die gegen die oben erwähnten Grundsätze der Partei schädigend verstoßen, können ausgeschlossen werden. Die reguläre Mitgliedschaft in der HFP kann nur über die Bundesgeschäftsstelle beantragt werden. 115 (2) Gastmitgliedschaft 116 117 118 119 120 121 122 123 Jeder Mensch, der die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt, kann Gastmitglied in der Humanistischen Friedenspartei werden. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen können Gastmitglieder weder aktiv noch passiv teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei und endet auf Wunsch des Gastes, falls das Gastmitglied nicht der humanistischen Friedenspartei als reguläres Mitglied beitritt. Das Aufnahmeverfahren für Gastmitglieder entspricht dem regulärer Mitglieder mit Ausnahme der Beitragspflicht. 124 Die Gastmitgliedschaft endet auch durch den Beitritt als reguläres Mitglied. 125 § 2.4 Mitgliedsbeitrag 126 127 - Jedes Mitglied zahlt den Mitgliedsbeitrag in der Höhe, wie ihm die Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei Wert ist. 128 - Der Mindestbeitrag liegt bei 12 Euro jährlich. 129 - Der Beitrag ist im Januar des Jahres zu zahlen. 130 131 - Neue Mitglieder zahlen die restlichen Monate des Jahres mit mindestens 1 Euro pro Monat. 132 133 134 135 - Wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr keine Mitgliedsbeiträge geleistet hat, wird von ihm erwartet, dass es sich an die Bundesgeschäftsstelle wendet und die Partei über seine Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Das Gremium wird individuell entscheiden, ob das Mitglied an weiteren Partei-internen Wahlen teilnehmen darf. 136 - Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. 137 138 - Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 139 140 - Die Annahme und der Einzug von Mitgliedsbeiträgen erfolgen ausschließlich durch die Bundespartei. Stand 10.05.2016 5 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 141 § 2.5 142 143 144 145 Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Auflösung der Mitgliedschaft oder der Partei, Ausschluss aus der Partei, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts des Mitglieds, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss/Austritt aus der Partei. 146 147 148 Der zwangsweise Ausschluss aus der Partei bedarf einer vorherigen zweimaligen Abmahnung oder in besonders schweren Fällen einer Entscheidung vom BundesSchiedsgericht. 149 Gründe, die zu einer Abmahnung führen können, sind: Beendigung der Mitgliedschaft 150 151 - wenn ein Mitglied den Vorstellungen und Idealen der HFP in der Öffentlichkeit widerspricht oder sich gegen die Parteisatzung und/oder das Parteiprogramm stellt. 152 - ein Verhalten, welches mit humanistischen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist. 153 - ein Mitglied rassistische Äußerungen intern oder in der Öffentlichkeit von sich gibt. 154 155 - ein Mitglied sich gegenüber Religionen und Glaubensüberzeugungen entwürdigend äußert oder handelt. 156 - ein Mitglied sich gewaltbereit zeigt und/oder Gewalt anwendet oder dazu aufruft. 157 158 - ein Mitglied gegen die interne Transparenzpflicht verstößt oder wichtige Informationen für den Fortbestand der Partei unterschlägt. 159 - ein Mitglied Diffamierung von Parteimitgliedern betreibt. 160 161 162 - einem Mitglied Diebstahl, Veruntreuung, Nachweis von unberechtigter Zusammenarbeit mit verschiedenen Lobbys oder Korrumpierbarkeit nachzuweisen ist. 163 164 165 166 Abmahnungen bei Nicht-Berücksichtigung der parteiinternen Satzungsregeln werden individuell vom Schiedsgericht besprochen. Die Ablehnung der Regeln und/oder schwere Delikte können zum Ausschluss führen. Es wird ein Monat Bewährungszeit/Bedenkzeit eingeräumt. 167 168 Nach 2 Abmahnungen oder Verwarnungen kann dem Mitglied/Gastmitglied gekündigt werden. 169 170 171 172 173 Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 174 Schiedsgericht und seine Aufgaben: 175 176 177 Das Schiedsgericht besteht aus mind. 3 Mitgliedern der HFP, welche kein offizielles Amt innerhalb der Partei bekleiden. Diese werden bei Bedarf durch eine Mitgliederentscheidung des zuständigen Landes oder des Bundes ausgewählt. Stand 10.05.2016 6 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 178 179 180 181 182 Abmahnungen dürfen nur auf Grundlage von Beweisen ausgesprochen werden. Probleme in verschiedenen Verbänden werden ans Schiedsgericht weitergeleitet. Zuständig für die ersten zwei Abmahnungen ist das Schiedsgericht des verantwortlichen Landesverbandes. Wenn keine Einigung erzielt wurde, wird die Zuständigkeit an das Bundesschiedsgericht der H F P abgegeben. Dieses entscheidet über den Verbleib oder den Ausschluss des Mitgliedes. 183 184 185 Verweise, Enthebungen und die Aberkennung eines Parteiamtes können in ähnlicher Weise wie die oben aufgeführten Abmahnungsgründe vom Bundesvorstand der HFP und des dazugehörigen Schiedsgerichtes beschlossen werden. 186 187 188 Jeder Fall wird einzeln behandelt und besprochen. Eine Anhörung des betroffenen Mitgliedes ist auf jeden Fall zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen (auch per Email). 189 Definition der Transparenz in der Partei: 190 191 Offenlegung von Finanzen und öffentlich relevanten Dingen, was die Partei nach außen darstellt, denn die HFP steht für Aufrichtigkeit auch intern. 192 193 194 Um höchste Transparenz innerhalb unserer Partei zu ermöglichen, wollen wir so klar und offen wie möglich sein, dafür richten wir eine spezielle Datenbank mit allen Informationen ein, auf die jedes Mitglied zugreifen kann. 195 § 2.6 196 197 198 199 (1) Barrierefreiheit Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Partei ermöglichen. 200 Ziel ist es Beteiligungshürden, die bei stattfindenden Parteitagen bestehen, abzubauen. 201 202 203 Eine Beteiligung soll auch dann möglich sein, wenn z.B. ein Mitglied die eigene Wohnung aus persönlichen Gründen nicht verlassen oder keine Reisekosten für die Anfahrt zu Parteiveranstaltungen aufbringen kann. 204 205 Ebenso sollen persönliche oder zeitliche Einschränkungen wie bestimmte Arbeitszeiten oder Familienleben kein Ausschlussgrund für eine Beteiligung an der Parteiarbeit sein. 206 207 208 Unsere parteiinterne Arbeit findet hauptsächlich in unserem eigens dafür geschaffenen HFPNetzwerk statt, damit die Transparenz gewährleistet ist und die bundesweite Zusammenarbeit gefördert wird. 209 210 - Wenn eine Landes-/Städte-/Gemeindegruppe mehr als 10 - 15 Mitglieder hat, können sich diese vor Ort zu einer Tagung oder einer Arbeitssitzung treffen. 211 212 - Jeder Themenbereich wird von jeweils einer Gruppe geleitet, dies kann im Internet sein oder in einer Landes-/Stadt-/Gemeindegruppe. 213 Der Gesamtparteitag kann physisch wie auch online stattfinden. Zusammenarbeit und Problemlösung Stand 10.05.2016 7 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 214 (2) Parteitage 215 216 Ein Gesamtparteitag findet zwei Mal im Jahr statt und es werden Möglichkeiten gefunden, um nicht physisch anwesenden Mitgliedern die Beteiligung zu ermöglichen. 217 218 219 220 221 222 223 Der Parteitag wird von einem gewählten Gremium vorbereitet. Dieses erarbeitet die Programmpunkte. Diese werden vier Wochen vor dem Parteitag an alle Mitglieder verteilt (eMail) und die Punkte, die eine Stimmabgabe benötigen, werden schriftlich von den Mitgliedern erbeten. Mitglieder die nicht persönlich anwesend sein können, können ihre Stimmabgabe und/oder Veränderungswünsche per Post mit Unterschrift oder auf elektronischem Wege mit eindeutiger elektronischer Identifikation bis zum Parteitag einreichen. 224 Die Stimmabgabe wird vor Ort unter Aufsicht der anwesenden Mitglieder ausgezählt. 225 § 2.7 226 227 228 Die jeweiligen Amts- und Mandatsträger haben die erarbeiteten Ergebnisse der Partei der Öffentlichkeit mitzuteilen und sollten nicht die persönliche Meinung des Sprechers widerspiegeln. (Imperatives Mandat). 229 Bei Verstößen tritt dementsprechend §2.5 in Kraft. 230 231 Jedes Mandat ist an die Mitgliedschaft gebunden. Ein aus der Partei geschiedenes Mitglied gibt das innehabende Mandat an seinen Stellvertreter ab. 232 233 234 Jeder Mandatsträger gibt das mehr an Diäten, das das Medianeinkommen in Deutschland überschreitet, freiwillig per Erklärung an die Humanistische Friedenspartei ab. Diese wird dann damit humanistische Projekte begleiten. 235 §3 236 237 Innere politische Fragen im Sinne der Urabstimmung werden durch Beschlüsse der Mitglieder wie folgt abgestimmt. 238 § 3.1 239 240 241 Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit Regelung zur parteiinternen Abstimmung und Entscheidungen der HFP Bestimmungen der Bundessatzung (1) Zu allen politischen Fragen innerhalb der Partei werden basisdemokratische Entscheidungen gefällt. Diese sind bindend und haben den Status einer Parteitagsentscheidung. 242 243 Wenn keine Entscheidung über einen Konsens getroffen werden kann, tritt die Entscheidung der einfachen Mehrheit von mindestens 50% plus eine Stimme in Kraft. 244 245 Mitglieder sollten an basisdemokratischen Entscheidungen mitwirken und werden dazu ermutigt teilzunehmen. Stand 10.05.2016 8 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 246 247 248 249 (2) Der Mitgliederentscheid findet statt, wenn mindestens die Hälfte der Landes- und Kreisverbände oder die Hälfte aller Mitglieder dies beantragen, oder auf Beschluss des Parteitages durch einen an die Bundesparteizentrale rechtzeitig eingereichten Antrag, bestätigt und durch die folgenden Bestimmungen anerkannt ist. 250 251 252 (3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn mindestens 53% der teilnehmenden Mitglieder für eine einfache Mehrheit abstimmt. 253 254 (4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden. 255 256 (5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der 2/3 Zustimmung aller Parteimitglieder. 257 258 259 260 Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben. (6) Der nachfolgende Punkt 3.2 regelt die Mitgliederentscheidungen. § 3.2 Einreichung und Prüfung eines Antrags auf Mitgliederentscheid 261 (1) Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. 262 263 264 265 266 267 268 (2) Ein Antrag sollte schriftlich eingereicht werden (per email, per Briefpost oder per Fax) und er sollte vollständig ausformuliert sein. Jeder Antrag sollte einen Antragsgegenstand beinhalten, wenn mehrere Antragsgegenstände beantragt werden, müssen diese einzeln abgegeben werden. Falls ein Antragsteller nicht in der Lage ist, den Antrag selbst zu verfassen, hat dieser die Möglichkeit einen Stellvertreter zu wählen (z. B. bei Krankheit/Behinderung), dafür bedarf es einer Unterschrift des Mitgliedes und einer Kopie seines Ausweises. 269 270 271 272 (3) Ein Antrag kann von stimmberechtigten Mitgliedern bei dem bundesgeschäftsführenden Parteivorstand eingereicht werden. Nach Eingang eines Antrages ist dieser auf seine Zulässigkeit zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Jede Entscheidung muss schriftlich und begründet vorgelegt werden. 273 274 (4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Zweck und die moralischen Grundsätze dem Sinne der Partei nicht entsprechen, siehe § 1.3. 275 Ablehnungsgründe können sein: 276 277 - wenn der Antragstext nicht eindeutig ist oder ohne Begründung mehrere Gegenstände verbindet; 278 279 - wenn der Antragstext nicht sachbezogene Werturteile oder Begründungsbestandteile enthält; 280 281 - wenn die Beschlussfassung nicht in die Entscheidungskompetenz der Bundespartei fällt; 282 - wenn der Beschluss gegen die Satzung oder geltendes Recht verstoßen wird; 283 284 - wenn die Formvorschriften dieser Ordnung nicht eingehalten sind und der Verstoß sich nicht heilen lässt; 285 286 287 - wenn über die Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat oder ein solcher zum Zeitpunkt der Einreichung besteht. Stand 10.05.2016 9 / 15 Gründungsparteitag der H FP 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 Satzungsentwurf (5) In Angelegenheiten, die nach Parteiengesetz zwingend der Beschlussfassung durch den Parteitag vorbehalten sind (Parteiprogramm, Bundessatzung, Finanzordnung, Schiedsordnung, Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien), kann ein Mitgliederentscheid zur Bestätigung des Parteitagsbeschlusses nur auf Beschluss des Parteitages stattfinden. In diesem Fall wird statt über einen Antragstext über den vollständigen Beschlusstext des Parteitages abgestimmt. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt oder aufgehoben. Anträge auf Mitgliederentscheide mit empfehlendem Charakter zu dem Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten werden zur Kenntnis genommen. § 3.3 Vorbereitung und Diskussion des Mitgliederentscheides 299 300 (1) Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit ist der Antrag einschließlich der Begründung im Internetportal der Partei zu veröffentlichen. 301 302 303 (2) Die Organe der Partei und der Gebietsverbände haben sich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit aller Handlungen zu enthalten, die das Anliegen des Antrags von vornherein unterlaufen würden. 304 (3) Der Parteivorstand kann eine schriftliche Stellungnahme zum Antragstext abgeben. 305 306 307 (4) Alle Organe der Partei und ihrer Gebietsverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass eine breite innerparteiliche Diskussion über das Für und Wider der beim Mitgliederentscheid zu beantwortenden Frage ermöglicht wird. 308 309 310 (5) Der Mitgliederentscheid entfällt auch dann, wenn das Mitglied oder seine Vertrauensperson, welche den Antrag eingereicht haben, diesen anderweitig für erledigt erklären oder aus wichtigem Grund zurückziehen/ absagen. 311 § 3.4 Durchführung des Mitgliederentscheides 312 313 (1) Ein Mitgliederentscheid ist spätestens sechs Monate nach der Feststellung durchzuführen. 314 315 316 (2) Der Termin für den Mitgliederentscheid wird durch den Parteivorstand festgesetzt. Diese Frist kann nach Absprache mit dem Antragsteller oder dessen Vertrauensperson verlängert werden. 317 318 (3) Aus organisatorischen Gründen können mehrere Mitgliederentscheide zusammengefasst werden. 319 320 321 322 323 324 325 326 (4) Zur Durchführung eines Mitgliederentscheides oder mehrerer Mitgliederentscheide wird eine Abstimmungskommission unter Berücksichtigung des Weisenrates basisdemokratisch gewählt. Die Abstimmungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Abstimmungsleiter/in. Die Abstimmungskommission leitet und überwacht die Durchführung des Mitgliederentscheides, ermittelt und protokolliert das Abstimmungsergebnis. Die Abstimmungskommission wird von der Bundesgeschäftsstelle organisatorisch unterstützt und kann bei Bedarf weitere Helferinnen und Helfer hinzuziehen. 327 328 (5) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, deren Parteimitgliedschaft spätestens am ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird. Stand 10.05.2016 10 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 329 330 331 332 (6) Der einheitliche Stimmzettel enthält den Antragstext und die Möglichkeit, mit JA oder NEIN zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Den Abstimmungsunterlagen ist neben der Antragsbegründung die Stellungnahme des Parteivorstandes beizufügen. Die Beifügung weiterer Stellungnahmen ist unzulässig. 333 334 335 336 337 338 (7) Bei geheimer Stimmabgabe muss die Möglichkeit der brieflichen/online Abstimmung im Zeitrahmen von 2 Wochen nach Erhalt der Unterlagen möglich sein und gewährleistet werden. Eine eidesstattliche Versicherung über die Parteimitgliedschaft ist sowohl brieflich als auch online beigefügt und muss persönlich oder mit einer digitalen Unterschrift versehen sein. Das Abstimmungsverfahren legt die Abstimmungskommission fest. 339 § 3.5 Schlussbestimmungen 340 341 (1) Auf Mitgliederentscheide und Anträge auf Mitgliederentscheide in Landes- und Kreisverbänden ist diese Ordnung sinngemäß anzuwenden. 342 (2) Die Ordnung tritt nach Beschluss durch den Parteitag in Kraft. 343 §4 Aufbau der Parteiorgane und Unterorganisationen 344 - Bundesverband mit Sitz in Berlin 345 346 347 348 349 - Landesverbände mit Sitz am jeweiligen Wohnort des gewählten Landesverbandsvorsitzenden (Die HFP Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.) 350 351 352 - Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Bezirks-, Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. 353 354 § 4.1 355 Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: Organe der Bundespartei 356 (1) Der Bundesparteitag* 357 (2) Der Bundesparteivorstand* 358 (3) Bundesfinanzrat 359 (4) Die Schiedsgerichte* * Diese Bestimmungen sind hinsichtlich der Organe der Bundespartei auch auf die Landesund Kreisverbände und bundesweite Zusammenschlüsse anzuwenden. Stand 10.05.2016 11 / 15 Gründungsparteitag der H FP 360 Satzungsentwurf Der Parteivorstand besteht aus: 361 a) 6 gleichberechtigten Personen (6er Spitze) 362 363 b) dem Sprecherrat, der sich aus den gewählten AG-Sprechern zusammensetzt und aus max. 3 Personen bestehen kann 364 c) dem Schatzmeister. (§ 4.4) 365 zu a) 366 1. Vorstand plus Stellvertreter 367 2. Vorstand plus Stellvertreter 368 3. Vorstand plus Stellvertreter 369 zu b) 370 371 Sowie einem erweiterten Sprecherrat, der sich aus max 3 gewählten Sprechern aller AG´s zusammensetzt.. 372 373 374 Die jeweiligen Sprecher haben die erarbeiteten Ergebnisse aller AG's dem Parteivorstand mitzuteilen und sollten nicht die persönliche Meinung der Sprecher widerspiegeln. 375 376 377 Der Parteivorstand sowie andere Vorstände haben nur repräsentative Funktionen und keine entscheidende Funktion, sondern alle Entscheidungen gelten verbindlich, die nur in einer basisdemokratischen Konsenswahl entschieden wurden. 378 379 380 381 Laut Bundessatzung erledigt der Parteivorstand die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Parteivorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, die Stellvertreter und den Schatzmeister über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. 382 383 Die Satzung gilt für alle Verbände, und die Einteilung der jeweiligen Verbände sollte nach dem Vorbild des Bundesverbandes erfolgen. Die HFP kann Ehrenvorsitzende auf Bundesparteitagen wählen. Diese müssen nicht zwangsläufig die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nehmen eine beratende Funktion ein! Stand 10.05.2016 12 / 15 Gründungsparteitag der H FP 384 § 4.2 Satzungsentwurf Der Bundesparteitag 385 386 387 1. Der Bundesparteitag ist das höchste beschlussfassende Organ des Bundesverbandes. Er bestimmt die Richtlinien der Parteipolitik und Beschlüsse/Veränderungen der Satzung. 388 2. Im Bundesparteitag haben alle Mitglieder des Bundesverbandes Sitz und Stimme. 389 390 391 3. Die Tagesordnungspunkte werden spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben, diese können auf dem HFP-Netzwerk eingesendet oder schriftlich zugestellt werden. 392 4. Mitgliederversammlungen siehe §3. 393 394 5. Über jede Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses wird transparent in dem HFP-Netzwerk für alle Mitglieder einsehbar sein. 395 § 4.3 396 397 398 Ein Bundesfinanzrat ist vorgesehen, der sich aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern zusammensetzt. Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. 399 400 401 Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung der gemeinsamen Informationsaufklärung und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor. 402 Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen. 403 § 4.4 404 405 406 407 Der Schatzmeister hat das Anwesenheitsrecht aber kein Stimmrecht. Er ist dafür zuständig, das Geld der Partei zu verwalten, dazu gehören jegliche Spenden, Sponsoren-Gelder und Parteimitgliedsbeiträge etc.... Er ist auch für die Transparenz der Kassen und Buchführung zuständig. 408 409 410 Zu dem Schatzmeister gehören weitere 2 Personen (Kassenprüfer), die ihn prüfen, diese sind rein zur Prüfung da und bekleiden keinen anderen Posten, am besten aus der Basis der Parteimitglieder der HFP. Der Bundesfinanzrat Schatzmeister (Kassenverantwortlicher) Verwaltungsleiter (Generalsekretär) besteht aus einer Gruppe von maximal 5 gewählten Leuten und nennt sich Verwaltungsgruppe. Stand 10.05.2016 13 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 411 §5 412 Gebietsverbände dürfen sich transparent wirtschaftlich betätigen. 413 414 415 Alle Gebietsverbände regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig und gewissenhaft und sind darüber dem Landes- und Bundesverband gegenüber rechenschaftspflichtig. 416 417 Jegliche Einnahmen müssen den jeweiligen Kontrolllandesverbänden und dem Bundesverband offen gelegt werden. 418 419 Der Bundesverband bestimmt jährlich zwei kontrollierende Landesverbände (Kontrolllandesverband) nach dem Zufallsprinzip. 420 421 422 Übersteigt die Gesamteinnahmesumme 1000€ monatlich oder übersteigt die Gesamteinnahmesumme in einem Quartal 3000€, sind die Kontrolllandesverbände und der Bundesverband innerhalb von 2 Wochen in Kenntnis zu setzen. 423 424 Alle überschüssigen Einnahmen der Gebietsverbände gehen direkt an das Bundesparteikonto. 425 426 427 Die finanzielle Abwicklung wird über ein internes elektronisches Buchführungssystem ermöglicht. Die Kassenwarte und Prüfer der Verbände haben die Verantwortung und den Zugriff auf das transparente elektronische Buchführungssystem. 428 429 Die HFP bietet allen Schatzmeistern ein Elektronisches Kassenbuch / Kassensystem. Damit ist eine lückenlose und transparente Übersicht für alle Verbände ermöglichen. 430 Alle Einnahmen werden nur bei einer von uns humanistisch vertretbaren Bank eingezahlt. 431 432 Wenn die Investitionen oder Ausgaben die Summe von 3000€ im Quartal übersteigen, überprüfen die Bundes- und Kontrolllandesverbände die Notwendigkeit der Ausgaben. 433 434 Innerhalb von 3 Wochen wird über eine Genehmigung oder Ablehnung entschieden, dies gilt auch für Verträge mit Dritten. 435 436 437 Tätigkeiten einzelner Gebiets- oder Ortsverbände, die sich aus eigener Initiative wirtschaftlich betätigen, sollen die jeweiligen Landesverbände und den Bundesverband in Kenntnis setzen. 438 439 440 Eine transparente Tätigkeit besteht darin, dass jeder Verband sich mit den Bedürfnissen anderer Verbänden vertraut fühlt und freiwillig dazu bereit ist, diesen in ihren Bedürfnissen finanziell zu unterstützen und zur Hilfe zu kommen. 441 442 443 Die Verteilung der Einnahmen kann durch Anfragen der jeweiligen Länder, Orte oder Kreise getätigt werden und wird mit allen Landesvorsitzenden (Schatzmeistern) und dem Bundesvorstand besprochen und beschlossen. 444 445 Alle Verbände der HFP sind der Satzung verpflichtet. Verletzung der Satzung siehe Mitgliedschaft § 2.5. Finanzierungsordnung Stand 10.05.2016 14 / 15 Gründungsparteitag der H FP Satzungsentwurf 446 447 Die Landesverbände und der Bundesverband beschließen, welchen Ortsverbänden oder Landesverbänden die übrigen finanziellen Mittel zugewiesen werden sollen. 448 449 450 Die Kasseneinsicht muss von den einzelnen verantwortlichen Schatzmeistern auf Bundes-, Landes- und Kommunalebenen jeder Zeit anderen Verbänden und jedem Mitglied gewährt werden. Dies kann bis zu 4 Mal pro Jahr geschehen. 451 452 453 Ausgaben des Bundesverbandes, die 3000€ im Quartal übersteigen, bedürfen der Zustimmung zweier Landesverbände (rotierend) und eines Ortsverbandes (wechselnd), das gleiche gilt für die unangekündigten Kasseneinsichten. 454 § 5.1 455 456 Alle Spenden müssen quittiert werden und es wird überprüft, ob sie den ethisch moralischen Regeln der HFP entsprechen (siehe §1). 457 458 Die HFP führt eine offizielle Blacklist über Firmen, Industriezweige und Personen, die den Anforderungen der HFP nicht entsprechen. 459 Parteidisziplin: 460 461 Jedes Mitglied hat sich an Entscheidungsfindungen im Sinne der basisdemokratischen Entscheidungen zu beteiligen. Spendengelder und Werbeeinnahmen Stand 10.05.2016 15 / 15
© Copyright 2024 ExpyDoc