0_1462907425876_Satzung der Humanistischen Friedenspartei V2.3

Gründungsparteitag der
Humanistischen Friedenspartei
HFP
29.05.2016 in Berlin
Satzungsentwurf
vom 10.05.2016
Gründungsparteitag der H FP
Satzungsentwurf
1
§1
Name, Zweck der Partei, Sitz und Tätigkeitsgebiet
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§ 1.1
Name
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4
Die Humanistische Friedenspartei (HFP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
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Die Partei führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet
Humanistische Friedenspartei. Das Kürzel für bestimmte Publikationsformen lautet H F P .
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Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet H F P . Landesverbände führen den Namen
Humanistische Friedenspartei verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
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In anderen Staaten darf der Name der Humanistischen Friedenspartei verwendet werden,
wenn die wesentlichen Inhalte und Ideen der Satzung und des Programmes übernommen
werden. Dem Parteinamen muss der Name des jeweiligen Staates angefügt werden
(Dies gilt jedoch nur für deutschsprachige Länder).
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Der Parteiname darf in die jeweilige Landessprache übersetzt werden, muss jedoch die
genaue Wortlautübersetzung beinhalten.
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§ 1.2
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Die Humanistische Friedenspartei vereinigt Menschen ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des
Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des religiösen Bekenntnisses.
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Zu den Zielen der Humanistischen Friedenspartei gehören der Aufbau und Ausbau eines
humanistisch geprägten Rechtsstaates, der von einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung geprägt ist.
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Die Entwicklung eines sozialen und gerechten Geistes in der Gesellschaft sowie die
friedliche Umgestaltung des unlimitierten Kapitalismus in eine humanistisch geprägte, dem
Gemeinwohl verpflichtende Wirtschaftsform wird angestrebt.
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Die Humanistische Friedenspartei lehnt jegliche totalitäre, diktatorische, rassistische,
religiöse, menschenausbeutende, Holocaust leugnende und faschistische Bestrebungen
jeder Art entschieden ab.
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Die Humanistische Friedenspartei (HFP) sieht den Menschen in seiner Individualität und
Würde als unantastbar an.
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Die Humanistische Friedenspartei (HFP) tritt gegen alle Kriegsformen und Kriegsrüstungen
friedlich und aktiv auf, um diese als Mittel der Politik langfristig und für immer als
Auseinandersetzungsform zu verhindern. Dieses Ziel wird durch Aufklärungsarbeit und freie
Informationsabgabe an die Bevölkerung verfolgt.
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Grundlage dafür sind eine ökologische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung,
die Verbesserung der Lebensbedingungen aller Menschen, die Förderung von
Selbstbestimmung und Humanismus sowie der Schutz der Umwelt.
Zweck der Partei
Stand 10.05.2016
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Satzungsentwurf
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Die HFP ist für neue Ideen offen, die zum Tierschutz und zur Linderung des Leidens der
Tiere beitragen können, sowie für artgerechte Tierhaltung usw.
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Die HFP will am politischen Geschehen teilhaben und an der politischen Willensbildung der
Menschen mitwirken. Ziel unserer Arbeit ist es eine Plattform zu entwickeln, die Transparenz
schafft und über das politische Weltgeschehen in humanistischer und absolut friedlicher
Weise aufklärt.
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Alle positiven Errungenschaften der Menschheit, die sich bis heute entwickelt haben, wollen
wir erhalten und an weiteren nachhaltigen Entwicklungen arbeiten und sie fördern.
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Die HFP bekennt sich zu basisdemokratischen Entscheidungen innerhalb der Partei und bei
allen politischen Entscheidungen in Deutschland.
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Die HFP strebt danach, alle mündigen Bürger in allen Entscheidungsfindungen einzubinden
und diese so transparent wie möglich zu gestalten.
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§ 1.3
51
Säkularismus:
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Die HFP bekennt sich zum Säkularismus, das bedeutet, dass jedes Individuum die Freiheit
und das Recht hat, einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder die Zugehörigkeit zu
einer dieser nicht anzunehmen.
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Wir nehmen die Trennung von Staat und Religion an und stärken sie mit den Prinzipien des
gesellschaftlichen Ideals des Friedens, des Respektes und der Toleranz. Religionen
verzichten darauf, Machtbestrebungen über den Staat oder über die Partei auszuüben.
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Das Hoheitsgebiet Deutschland:
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Die HFP erkennt die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands, wie sie nach der
Wiedervereinigung festgelegt wurden, an. Wir erheben keinerlei Ansprüche auf Gebiete, die
in der Vergangenheit unter deutscher Macht standen, und nehmen auch keinerlei politische
Ansprüche wahr, die auf Zurückgewinnung von Gebieten zielen, die sich heute unter der
Macht und Hoheit anderer Völker und Nationen befinden. Dies beruht auf dem Prinzip von
Völkerverständigung, Verbrüderung der Menschen und des allgemeinen Friedens.
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§ 1.4
Der Sitz der Partei ist in Berlin.
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§ 1.5
Das Tätigkeitsgebiet der Humanistischen Friedenspartei ist die
Bundesrepublik Deutschland.
Positionen bezüglich des Säkularismus und des Hoheitsgebietes
Deutschlands
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Satzungsentwurf
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§2
Aufnahme von Mitgliedern und deren Rechte und Pflichten
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§ 2.1
Mitgliedschaft
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(1) Mitglied der Humanistischen Friedenspartei können jeder Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes und jeder Mensch mit Wohnsitz in Deutschland werden, der das 16.
Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Humanistischen
Friedenspartei anerkennt und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder
das Wahlrecht verloren hat.
(Wir wollen Menschen ohne deutsche Staatangehörigkeit und denen, die im Ausland
leben, im Sinne des Parteiengesetztes die Möglichkeit bieten, bei uns Mitglied zu
werden.)
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(2) Die Bundespartei führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis.
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(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei und bei einer
anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen, jedoch ist die
Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen
der Humanistischen Friedenspartei widerspricht, nicht zulässig.
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§ 2.2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei wird auf Grundlage dieser
Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei
erworben.
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Nach der Gründung niederer Gliederungen wird:
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1.1. die Mitgliedschaft bei der nächst kleineren Parteigliederung erworben, die den
bestimmten Wohnort umfasst.
1.2. jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied
dieser Gliederung.
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(2) Jeder Mensch darf, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, als Gast in der
Humanistischen Friedenspartei mitarbeiten. Jeder Mensch ist willkommen.
Er/Sie kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er/sie nachweisbar seit mindestens
drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich der jeweiligen Landespartei wohnt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der
Gliederung nichts anderes bestimmt.
Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die nach Mitgliederbeschluss endgültig
ausgeschlossen wurden, sowie Aufnahmeanträge von Menschen, deren Aufnahmeantrag
bereits abgelehnt wurde, müssen zusätzlich durch einen Mitgliederbeschluss genehmigt
werden.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages und mit der Entrichtung
des ersten Mitgliedsbeitrages.
Stand 10.05.2016
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§ 2.3
Satzungsentwurf
Formen der Mitgliedschaft
(1) Reguläre Mitgliedschaft
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Die reguläre Mitgliedschaft in der Humanistischen Friedenspartei kann über die
Webseite beantragt werden. Die Mitgliedschaft gilt als anerkannt, wenn sie vom
Bundesbüro angenommen wird, und wird zunächst als vorläufig angesehen. Die
vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eintrags in das Zentrale
Mitglieder-Register (§ 2.4, ebenso die Beitragspflicht). Der Beginn der vorläufigen
Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen, Email ist hierbei zulässig.
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Während der vorläufigen Mitgliedschaft verfügt das Mitglied weder über das aktive
noch das passive Wahlrecht in der Humanstischen Friedenspartei. Mitglieder, die
gegen die oben erwähnten Grundsätze der Partei schädigend verstoßen, können
ausgeschlossen werden. Die reguläre Mitgliedschaft in der HFP kann nur über die
Bundesgeschäftsstelle beantragt werden.
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(2) Gastmitgliedschaft
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Jeder Mensch, der die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt, kann Gastmitglied in
der Humanistischen Friedenspartei werden. Ein Gastmitglied kann an allen
Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und
Vorschlagsrecht. An Wahlen können Gastmitglieder weder aktiv noch passiv
teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei und endet auf Wunsch des Gastes,
falls das Gastmitglied nicht der humanistischen Friedenspartei als reguläres Mitglied
beitritt. Das Aufnahmeverfahren für Gastmitglieder entspricht dem regulärer
Mitglieder mit Ausnahme der Beitragspflicht.
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Die Gastmitgliedschaft endet auch durch den Beitritt als reguläres Mitglied.
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§ 2.4
Mitgliedsbeitrag
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-
Jedes Mitglied zahlt den Mitgliedsbeitrag in der Höhe, wie ihm die Mitgliedschaft in
der Humanistischen Friedenspartei Wert ist.
128
-
Der Mindestbeitrag liegt bei 12 Euro jährlich.
129
-
Der Beitrag ist im Januar des Jahres zu zahlen.
130
131
-
Neue Mitglieder zahlen die restlichen Monate des Jahres mit mindestens 1 Euro pro
Monat.
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135
-
Wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr keine Mitgliedsbeiträge geleistet hat, wird von ihm
erwartet, dass es sich an die Bundesgeschäftsstelle wendet und die Partei über seine
Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Das Gremium wird individuell entscheiden, ob
das Mitglied an weiteren Partei-internen Wahlen teilnehmen darf.
136
-
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
137
138
-
Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform
erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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-
Die Annahme und der Einzug von Mitgliedsbeiträgen erfolgen ausschließlich durch
die Bundespartei.
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§ 2.5
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Auflösung der Mitgliedschaft oder der
Partei, Ausschluss aus der Partei, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts des Mitglieds, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem
Ausschluss/Austritt aus der Partei.
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Der zwangsweise Ausschluss aus der Partei bedarf einer vorherigen zweimaligen
Abmahnung oder in besonders schweren Fällen einer Entscheidung vom BundesSchiedsgericht.
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Gründe, die zu einer Abmahnung führen können, sind:
Beendigung der Mitgliedschaft
150
151
-
wenn ein Mitglied den Vorstellungen und Idealen der HFP in der Öffentlichkeit
widerspricht oder sich gegen die Parteisatzung und/oder das Parteiprogramm stellt.
152
-
ein Verhalten, welches mit humanistischen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist.
153
-
ein Mitglied rassistische Äußerungen intern oder in der Öffentlichkeit von sich gibt.
154
155
-
ein Mitglied sich gegenüber Religionen und Glaubensüberzeugungen entwürdigend
äußert oder handelt.
156
-
ein Mitglied sich gewaltbereit zeigt und/oder Gewalt anwendet oder dazu aufruft.
157
158
-
ein Mitglied gegen die interne Transparenzpflicht verstößt oder wichtige
Informationen für den Fortbestand der Partei unterschlägt.
159
-
ein Mitglied Diffamierung von Parteimitgliedern betreibt.
160
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162
-
einem Mitglied Diebstahl, Veruntreuung, Nachweis von unberechtigter
Zusammenarbeit mit verschiedenen Lobbys oder Korrumpierbarkeit nachzuweisen
ist.
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166
Abmahnungen bei Nicht-Berücksichtigung der parteiinternen Satzungsregeln werden
individuell vom Schiedsgericht besprochen. Die Ablehnung der Regeln und/oder schwere
Delikte können zum Ausschluss führen. Es wird ein Monat Bewährungszeit/Bedenkzeit
eingeräumt.
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Nach 2 Abmahnungen oder Verwarnungen kann dem Mitglied/Gastmitglied gekündigt
werden.
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173
Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen
Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt.
174
Schiedsgericht und seine Aufgaben:
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Das Schiedsgericht besteht aus mind. 3 Mitgliedern der HFP, welche kein offizielles Amt
innerhalb der Partei bekleiden. Diese werden bei Bedarf durch eine Mitgliederentscheidung
des zuständigen Landes oder des Bundes ausgewählt.
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Abmahnungen dürfen nur auf Grundlage von Beweisen ausgesprochen werden. Probleme in
verschiedenen Verbänden werden ans Schiedsgericht weitergeleitet. Zuständig für die ersten
zwei Abmahnungen ist das Schiedsgericht des verantwortlichen Landesverbandes. Wenn
keine Einigung erzielt wurde, wird die Zuständigkeit an das Bundesschiedsgericht der H F P
abgegeben. Dieses entscheidet über den Verbleib oder den Ausschluss des Mitgliedes.
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Verweise, Enthebungen und die Aberkennung eines Parteiamtes können in ähnlicher Weise
wie die oben aufgeführten Abmahnungsgründe vom Bundesvorstand der HFP und des
dazugehörigen Schiedsgerichtes beschlossen werden.
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Jeder Fall wird einzeln behandelt und besprochen. Eine Anhörung des betroffenen
Mitgliedes ist auf jeden Fall zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter
Angabe von Gründen zu überstellen (auch per Email).
189
Definition der Transparenz in der Partei:
190
191
Offenlegung von Finanzen und öffentlich relevanten Dingen, was die Partei nach außen
darstellt, denn die HFP steht für Aufrichtigkeit auch intern.
192
193
194
Um höchste Transparenz innerhalb unserer Partei zu ermöglichen, wollen wir so klar und
offen wie möglich sein, dafür richten wir eine spezielle Datenbank mit allen Informationen
ein, auf die jedes Mitglied zugreifen kann.
195
§ 2.6
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197
198
199
(1) Barrierefreiheit
Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich
Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung innerhalb
der Partei ermöglichen.
200
Ziel ist es Beteiligungshürden, die bei stattfindenden Parteitagen bestehen, abzubauen.
201
202
203
Eine Beteiligung soll auch dann möglich sein, wenn z.B. ein Mitglied die eigene Wohnung
aus persönlichen Gründen nicht verlassen oder keine Reisekosten für die Anfahrt zu
Parteiveranstaltungen aufbringen kann.
204
205
Ebenso sollen persönliche oder zeitliche Einschränkungen wie bestimmte Arbeitszeiten oder
Familienleben kein Ausschlussgrund für eine Beteiligung an der Parteiarbeit sein.
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208
Unsere parteiinterne Arbeit findet hauptsächlich in unserem eigens dafür geschaffenen HFPNetzwerk statt, damit die Transparenz gewährleistet ist und die bundesweite
Zusammenarbeit gefördert wird.
209
210
- Wenn eine Landes-/Städte-/Gemeindegruppe mehr als 10 - 15 Mitglieder hat, können sich
diese vor Ort zu einer Tagung oder einer Arbeitssitzung treffen.
211
212
- Jeder Themenbereich wird von jeweils einer Gruppe geleitet, dies kann im Internet sein
oder in einer Landes-/Stadt-/Gemeindegruppe.
213
Der Gesamtparteitag kann physisch wie auch online stattfinden.
Zusammenarbeit und Problemlösung
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(2) Parteitage
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Ein Gesamtparteitag findet zwei Mal im Jahr statt und es werden Möglichkeiten gefunden,
um nicht physisch anwesenden Mitgliedern die Beteiligung zu ermöglichen.
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223
Der Parteitag wird von einem gewählten Gremium vorbereitet. Dieses erarbeitet die
Programmpunkte. Diese werden vier Wochen vor dem Parteitag an alle Mitglieder verteilt
(eMail) und die Punkte, die eine Stimmabgabe benötigen, werden schriftlich von den
Mitgliedern erbeten. Mitglieder die nicht persönlich anwesend sein können, können ihre
Stimmabgabe und/oder Veränderungswünsche per Post mit Unterschrift oder auf
elektronischem Wege mit eindeutiger elektronischer Identifikation bis zum Parteitag
einreichen.
224
Die Stimmabgabe wird vor Ort unter Aufsicht der anwesenden Mitglieder ausgezählt.
225
§ 2.7
226
227
228
Die jeweiligen Amts- und Mandatsträger haben die erarbeiteten Ergebnisse der Partei der
Öffentlichkeit mitzuteilen und sollten nicht die persönliche Meinung des Sprechers
widerspiegeln. (Imperatives Mandat).
229
Bei Verstößen tritt dementsprechend §2.5 in Kraft.
230
231
Jedes Mandat ist an die Mitgliedschaft gebunden. Ein aus der Partei geschiedenes Mitglied
gibt das innehabende Mandat an seinen Stellvertreter ab.
232
233
234
Jeder Mandatsträger gibt das mehr an Diäten, das das Medianeinkommen in
Deutschland überschreitet, freiwillig per Erklärung an die Humanistische
Friedenspartei ab. Diese wird dann damit humanistische Projekte begleiten.
235
§3
236
237
Innere politische Fragen im Sinne der Urabstimmung werden durch Beschlüsse der
Mitglieder wie folgt abgestimmt.
238
§ 3.1
239
240
241
Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
Regelung zur parteiinternen Abstimmung und Entscheidungen der HFP
Bestimmungen der Bundessatzung
(1) Zu allen politischen Fragen innerhalb der Partei werden basisdemokratische
Entscheidungen gefällt. Diese sind bindend und haben den Status einer
Parteitagsentscheidung.
242
243
Wenn keine Entscheidung über einen Konsens getroffen werden kann, tritt die
Entscheidung der einfachen Mehrheit von mindestens 50% plus eine Stimme in Kraft.
244
245
Mitglieder sollten an basisdemokratischen Entscheidungen mitwirken und werden
dazu ermutigt teilzunehmen.
Stand 10.05.2016
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249
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt, wenn mindestens die Hälfte der Landes- und
Kreisverbände oder die Hälfte aller Mitglieder dies beantragen, oder auf Beschluss
des Parteitages durch einen an die Bundesparteizentrale rechtzeitig eingereichten
Antrag, bestätigt und durch die folgenden Bestimmungen anerkannt ist.
250
251
252
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende
Antrag ist beschlossen, wenn mindestens 53% der teilnehmenden Mitglieder für eine
einfache Mehrheit abstimmt.
253
254
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
255
256
(5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen
zwingend der 2/3 Zustimmung aller Parteimitglieder.
257
258
259
260
Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des
Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(6) Der nachfolgende Punkt 3.2 regelt die Mitgliederentscheidungen.
§ 3.2
Einreichung und Prüfung eines Antrags auf Mitgliederentscheid
261
(1) Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
262
263
264
265
266
267
268
(2) Ein Antrag sollte schriftlich eingereicht werden (per email, per Briefpost oder per Fax)
und er sollte vollständig ausformuliert sein. Jeder Antrag sollte einen
Antragsgegenstand beinhalten, wenn mehrere Antragsgegenstände beantragt
werden, müssen diese einzeln abgegeben werden. Falls ein Antragsteller nicht in der
Lage ist, den Antrag selbst zu verfassen, hat dieser die Möglichkeit einen
Stellvertreter zu wählen (z. B. bei Krankheit/Behinderung), dafür bedarf es einer
Unterschrift des Mitgliedes und einer Kopie seines Ausweises.
269
270
271
272
(3) Ein Antrag kann von stimmberechtigten Mitgliedern bei dem
bundesgeschäftsführenden Parteivorstand eingereicht werden. Nach Eingang eines
Antrages ist dieser auf seine Zulässigkeit zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen zu
entscheiden. Jede Entscheidung muss schriftlich und begründet vorgelegt werden.
273
274
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Zweck und die moralischen
Grundsätze dem Sinne der Partei nicht entsprechen, siehe § 1.3.
275
Ablehnungsgründe können sein:
276
277
-
wenn der Antragstext nicht eindeutig ist oder ohne Begründung mehrere
Gegenstände verbindet;
278
279
-
wenn der Antragstext nicht sachbezogene Werturteile oder
Begründungsbestandteile enthält;
280
281
-
wenn die Beschlussfassung nicht in die Entscheidungskompetenz der
Bundespartei fällt;
282
-
wenn der Beschluss gegen die Satzung oder geltendes Recht verstoßen wird;
283
284
-
wenn die Formvorschriften dieser Ordnung nicht eingehalten sind und der
Verstoß sich nicht heilen lässt;
285
286
287
-
wenn über die Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein
Mitgliederentscheid stattgefunden hat oder ein solcher zum Zeitpunkt der
Einreichung besteht.
Stand 10.05.2016
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296
297
298
Satzungsentwurf
(5) In Angelegenheiten, die nach Parteiengesetz zwingend der Beschlussfassung durch
den Parteitag vorbehalten sind (Parteiprogramm, Bundessatzung, Finanzordnung,
Schiedsordnung, Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien), kann
ein Mitgliederentscheid zur Bestätigung des Parteitagsbeschlusses nur auf Beschluss
des Parteitages stattfinden. In diesem Fall wird statt über einen Antragstext über den
vollständigen Beschlusstext des Parteitages abgestimmt. Der entsprechende
Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als
bestätigt oder aufgehoben. Anträge auf Mitgliederentscheide mit empfehlendem
Charakter zu dem Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten werden zur Kenntnis
genommen.
§ 3.3
Vorbereitung und Diskussion des Mitgliederentscheides
299
300
(1) Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit ist der Antrag einschließlich der
Begründung im Internetportal der Partei zu veröffentlichen.
301
302
303
(2) Die Organe der Partei und der Gebietsverbände haben sich nach der Entscheidung
über die Zulässigkeit aller Handlungen zu enthalten, die das Anliegen des Antrags
von vornherein unterlaufen würden.
304
(3) Der Parteivorstand kann eine schriftliche Stellungnahme zum Antragstext abgeben.
305
306
307
(4) Alle Organe der Partei und ihrer Gebietsverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass
eine breite innerparteiliche Diskussion über das Für und Wider der beim
Mitgliederentscheid zu beantwortenden Frage ermöglicht wird.
308
309
310
(5) Der Mitgliederentscheid entfällt auch dann, wenn das Mitglied oder seine
Vertrauensperson, welche den Antrag eingereicht haben, diesen anderweitig für
erledigt erklären oder aus wichtigem Grund zurückziehen/ absagen.
311
§ 3.4
Durchführung des Mitgliederentscheides
312
313
(1) Ein Mitgliederentscheid ist spätestens sechs Monate nach der Feststellung
durchzuführen.
314
315
316
(2) Der Termin für den Mitgliederentscheid wird durch den Parteivorstand festgesetzt.
Diese Frist kann nach Absprache mit dem Antragsteller oder dessen
Vertrauensperson verlängert werden.
317
318
(3) Aus organisatorischen Gründen können mehrere Mitgliederentscheide
zusammengefasst werden.
319
320
321
322
323
324
325
326
(4) Zur Durchführung eines Mitgliederentscheides oder mehrerer Mitgliederentscheide
wird eine Abstimmungskommission unter Berücksichtigung des Weisenrates
basisdemokratisch gewählt. Die Abstimmungskommission bestimmt aus ihrer Mitte
eine/n Abstimmungsleiter/in. Die Abstimmungskommission leitet und überwacht die
Durchführung des Mitgliederentscheides, ermittelt und protokolliert das
Abstimmungsergebnis. Die Abstimmungskommission wird von der
Bundesgeschäftsstelle organisatorisch unterstützt und kann bei Bedarf weitere
Helferinnen und Helfer hinzuziehen.
327
328
(5) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, deren Parteimitgliedschaft spätestens am
ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird.
Stand 10.05.2016
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Gründungsparteitag der H FP
Satzungsentwurf
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330
331
332
(6) Der einheitliche Stimmzettel enthält den Antragstext und die Möglichkeit, mit JA oder
NEIN zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Den Abstimmungsunterlagen ist
neben der Antragsbegründung die Stellungnahme des Parteivorstandes beizufügen.
Die Beifügung weiterer Stellungnahmen ist unzulässig.
333
334
335
336
337
338
(7) Bei geheimer Stimmabgabe muss die Möglichkeit der brieflichen/online Abstimmung
im Zeitrahmen von 2 Wochen nach Erhalt der Unterlagen möglich sein und
gewährleistet werden. Eine eidesstattliche Versicherung über die Parteimitgliedschaft
ist sowohl brieflich als auch online beigefügt und muss persönlich oder mit einer
digitalen Unterschrift versehen sein. Das Abstimmungsverfahren legt die
Abstimmungskommission fest.
339
§ 3.5
Schlussbestimmungen
340
341
(1) Auf Mitgliederentscheide und Anträge auf Mitgliederentscheide in Landes- und
Kreisverbänden ist diese Ordnung sinngemäß anzuwenden.
342
(2) Die Ordnung tritt nach Beschluss durch den Parteitag in Kraft.
343
§4
Aufbau der Parteiorgane und Unterorganisationen
344
-
Bundesverband mit Sitz in Berlin
345
346
347
348
349
-
Landesverbände mit Sitz am jeweiligen Wohnort des gewählten
Landesverbandsvorsitzenden
(Die HFP Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können
nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der
staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.)
350
351
352
-
Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Bezirks-,
Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der
Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
353
354
§ 4.1
355
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
Organe der Bundespartei
356
(1) Der Bundesparteitag*
357
(2) Der Bundesparteivorstand*
358
(3) Bundesfinanzrat
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(4) Die Schiedsgerichte*
* Diese Bestimmungen sind hinsichtlich der Organe der Bundespartei auch auf die Landesund Kreisverbände und bundesweite Zusammenschlüsse anzuwenden.
Stand 10.05.2016
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Gründungsparteitag der H FP
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Satzungsentwurf
Der Parteivorstand besteht aus:
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a) 6 gleichberechtigten Personen (6er Spitze)
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b) dem Sprecherrat, der sich aus den gewählten AG-Sprechern zusammensetzt
und aus max. 3 Personen bestehen kann
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c) dem Schatzmeister. (§ 4.4)
365
zu a)
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1. Vorstand plus Stellvertreter
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2. Vorstand plus Stellvertreter
368
3. Vorstand plus Stellvertreter
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zu b)
370
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Sowie einem erweiterten Sprecherrat, der sich aus max 3 gewählten Sprechern aller
AG´s zusammensetzt..
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Die jeweiligen Sprecher haben die erarbeiteten Ergebnisse aller AG's dem
Parteivorstand mitzuteilen und sollten nicht die persönliche Meinung der Sprecher
widerspiegeln.
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376
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Der Parteivorstand sowie andere Vorstände haben nur repräsentative Funktionen und keine
entscheidende Funktion, sondern alle Entscheidungen gelten verbindlich, die nur in einer
basisdemokratischen Konsenswahl entschieden wurden.
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Laut Bundessatzung erledigt der Parteivorstand die laufenden politischen und
organisatorischen Aufgaben und bereitet die Parteivorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet,
die Stellvertreter und den Schatzmeister über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu
informieren.
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Die Satzung gilt für alle Verbände, und die Einteilung der jeweiligen Verbände sollte nach
dem Vorbild des Bundesverbandes erfolgen.
Die HFP kann Ehrenvorsitzende auf Bundesparteitagen wählen. Diese müssen nicht
zwangsläufig die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nehmen eine beratende
Funktion ein!
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Gründungsparteitag der H FP
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§ 4.2
Satzungsentwurf
Der Bundesparteitag
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1. Der Bundesparteitag ist das höchste beschlussfassende Organ des
Bundesverbandes. Er bestimmt die Richtlinien der Parteipolitik und
Beschlüsse/Veränderungen der Satzung.
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2. Im Bundesparteitag haben alle Mitglieder des Bundesverbandes Sitz und Stimme.
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390
391
3. Die Tagesordnungspunkte werden spätestens 10 Tage vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung bekannt gegeben, diese können auf dem HFP-Netzwerk
eingesendet oder schriftlich zugestellt werden.
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4. Mitgliederversammlungen siehe §3.
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5. Über jede Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses wird
transparent in dem HFP-Netzwerk für alle Mitglieder einsehbar sein.
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§ 4.3
396
397
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Ein Bundesfinanzrat ist vorgesehen, der sich aus dem Bundesschatzmeister und den
Landesschatzmeistern zusammensetzt. Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen
Fragen der Finanzarbeit der Partei.
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401
Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur
Verteilung der gemeinsamen Informationsaufklärung und zum innerparteilichen
Finanzausgleich vor.
402
Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.
403
§ 4.4
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406
407
Der Schatzmeister hat das Anwesenheitsrecht aber kein Stimmrecht. Er ist dafür zuständig,
das Geld der Partei zu verwalten, dazu gehören jegliche Spenden, Sponsoren-Gelder und
Parteimitgliedsbeiträge etc.... Er ist auch für die Transparenz der Kassen und Buchführung
zuständig.
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409
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Zu dem Schatzmeister gehören weitere 2 Personen (Kassenprüfer), die ihn prüfen, diese
sind rein zur Prüfung da und bekleiden keinen anderen Posten, am besten aus der Basis der
Parteimitglieder der HFP.
Der Bundesfinanzrat
Schatzmeister (Kassenverantwortlicher)
Verwaltungsleiter (Generalsekretär) besteht aus einer Gruppe von maximal 5 gewählten
Leuten und nennt sich Verwaltungsgruppe.
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Gründungsparteitag der H FP
Satzungsentwurf
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§5
412
Gebietsverbände dürfen sich transparent wirtschaftlich betätigen.
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Alle Gebietsverbände regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig und
gewissenhaft und sind darüber dem Landes- und Bundesverband gegenüber
rechenschaftspflichtig.
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Jegliche Einnahmen müssen den jeweiligen Kontrolllandesverbänden und dem
Bundesverband offen gelegt werden.
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Der Bundesverband bestimmt jährlich zwei kontrollierende Landesverbände
(Kontrolllandesverband) nach dem Zufallsprinzip.
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Übersteigt die Gesamteinnahmesumme 1000€ monatlich oder übersteigt die
Gesamteinnahmesumme in einem Quartal 3000€, sind die Kontrolllandesverbände und der
Bundesverband innerhalb von 2 Wochen in Kenntnis zu setzen.
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Alle überschüssigen Einnahmen der Gebietsverbände gehen direkt an das
Bundesparteikonto.
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Die finanzielle Abwicklung wird über ein internes elektronisches Buchführungssystem
ermöglicht. Die Kassenwarte und Prüfer der Verbände haben die Verantwortung und den
Zugriff auf das transparente elektronische Buchführungssystem.
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Die HFP bietet allen Schatzmeistern ein Elektronisches Kassenbuch / Kassensystem. Damit
ist eine lückenlose und transparente Übersicht für alle Verbände ermöglichen.
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Alle Einnahmen werden nur bei einer von uns humanistisch vertretbaren Bank eingezahlt.
431
432
Wenn die Investitionen oder Ausgaben die Summe von 3000€ im Quartal übersteigen,
überprüfen die Bundes- und Kontrolllandesverbände die Notwendigkeit der Ausgaben.
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Innerhalb von 3 Wochen wird über eine Genehmigung oder Ablehnung entschieden, dies gilt
auch für Verträge mit Dritten.
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Tätigkeiten einzelner Gebiets- oder Ortsverbände, die sich aus eigener Initiative
wirtschaftlich betätigen, sollen die jeweiligen Landesverbände und den Bundesverband in
Kenntnis setzen.
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Eine transparente Tätigkeit besteht darin, dass jeder Verband sich mit den Bedürfnissen
anderer Verbänden vertraut fühlt und freiwillig dazu bereit ist, diesen in ihren Bedürfnissen
finanziell zu unterstützen und zur Hilfe zu kommen.
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442
443
Die Verteilung der Einnahmen kann durch Anfragen der jeweiligen Länder, Orte oder Kreise
getätigt werden und wird mit allen Landesvorsitzenden (Schatzmeistern) und dem
Bundesvorstand besprochen und beschlossen.
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Alle Verbände der HFP sind der Satzung verpflichtet. Verletzung der Satzung siehe
Mitgliedschaft § 2.5.
Finanzierungsordnung
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Gründungsparteitag der H FP
Satzungsentwurf
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Die Landesverbände und der Bundesverband beschließen, welchen Ortsverbänden oder
Landesverbänden die übrigen finanziellen Mittel zugewiesen werden sollen.
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450
Die Kasseneinsicht muss von den einzelnen verantwortlichen Schatzmeistern auf Bundes-,
Landes- und Kommunalebenen jeder Zeit anderen Verbänden und jedem Mitglied gewährt
werden. Dies kann bis zu 4 Mal pro Jahr geschehen.
451
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453
Ausgaben des Bundesverbandes, die 3000€ im Quartal übersteigen, bedürfen der
Zustimmung zweier Landesverbände (rotierend) und eines Ortsverbandes (wechselnd), das
gleiche gilt für die unangekündigten Kasseneinsichten.
454
§ 5.1
455
456
Alle Spenden müssen quittiert werden und es wird überprüft, ob sie den ethisch moralischen
Regeln der HFP entsprechen (siehe §1).
457
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Die HFP führt eine offizielle Blacklist über Firmen, Industriezweige und Personen, die den
Anforderungen der HFP nicht entsprechen.
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Parteidisziplin:
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Jedes Mitglied hat sich an Entscheidungsfindungen im Sinne der
basisdemokratischen Entscheidungen zu beteiligen.
Spendengelder und Werbeeinnahmen
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