Produktinformationsblatt Zahn comfort PROFIL

Produktinformationsblatt
für
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(Name der zu versichernden Person)
Zahn comfort PROFIL - Tarife Z2VF, Z2HF, Z2NF
Die folgenden Informationen dienen als Überblick und sind
nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich
aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen der Tarife. Maßgeblich
für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen
Regelungen. Bitte lesen Sie die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.
1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an und
was leisten wir?
Wir bieten Ihnen eine private Krankenzusatzversicherung
zur Ergänzung Ihrer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung ohne Alterungsrückstellungen nach den Tarifen, mit der Endung F im Rahmen von
Gruppenversicherungsverträgen (AVB/F) in Verbindung mit dem
gewählten Tarif Z2VF, Z2HF oder Z2NF.
Zahn comfort PROFIL - Tarife Z2VF, Z2HF, Z2NF - Zusatzversicherung mit Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie
>> Zahnersatz (inkl. z. B. Inlays, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz): Gemeinsam mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu 70 %, mindestens den gleichen Betrag, den die GKV für den Zahnersatz
anerkannt hat, höchstens 100 % der Aufwendungen.
Leistungshöchstgrenzen innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Versicherungsbeginn (außer bei Unfällen):
1.000 EUR
im 1. Kalenderjahr
2.000 EUR
im 2. Kalenderjahr
3.000 EUR
im 3. Kalenderjahr
4.0 R
im 4.Kalenderjahr
>> Kieferorthopädie (KFO):
> Ohne Vorleistung der GKV bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR zu 70 %,
> Mit Vorleistung der GKV bis zu einem Erstattungsbetrag
von 500 EUR zu 70 %,
wenn die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende
des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzung: Die betroffenen Zähne sind bei Vertragsabschluss vorhanden bzw. dauerhaft ersetzt, es sei denn
es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen
sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern
fehlen, und die Zahnersatzmaßnahme bzw. kieferorthopädische Behandlung war nicht angeraten oder geplant.
Diese Darstellung ist nicht abschließend, Einzelheiten
finden Sie in Nr. 2 des Tarifs und § 4 AVB/F.
2. Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie müssen Sie ihn
bezahlen?
Nur bei monatlicher Zahlungsweise auszufüllen: Ihr Beitrag beträgt
EUR und ist jeweils am 01. eines
Monats fällig.
Nur bei jährlicher Zahlungsweise auszufüllen: Ihr Beitrag beträgt
EUR und ist jeweils am 01.01. eines Jahres
fällig. Sofern Sie uns Einzugsermächtigung erteilt haben, reduziert sich der Beitrag um 4 % auf
EUR. Für das restliche Kalenderjahr beträgt der Beitrag
EUR, sofern Sie
Einzugsermächtigung erteilt haben
EUR.
Der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der im Versicherungsschein dokumentiert ist, kann hiervon abweichen, z. B. durch
Vereinbarungen, die noch getroffen werden oder weil die Beiträge von uns angepasst werden mussten.
Der erste Beitrag ist unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig; liegt der vereinbarte Versicherungsbeginn in der
Zukunft, ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Anderenfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem
können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom
Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der weiteren Beiträge
nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraus-
setzungen kündigen.
Falls Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie
bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 8 AVB/F.
3. Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind
> Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, es sei denn, wir sagen den
Versicherungsschutz hierfür zu (siehe § 2 AVB/F);
> Aufwendungen für Behandlungen, die im Zusammenhang
mit einer vor Anmeldung der betroffenen versicherten Person zum Gruppenversicherungsvertrag bekannten bestehenden Schwangerschaft erforderlich werden, einschließlich
Entbindung, Früh- oder Fehlgeburt, Behandlung von
Schwangerschaftskomplikationen und Nach- bzw. Folgebehandlungen.
Unabhängig hiervon können wir nicht alle denkbaren Fälle
versichern, sonst müssten wir einen unangemessen hohen
Beitrag verlangen. Nicht versichert sind z. B. vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Behandlungen durch Ehegatten,
Kinder, Eltern, Eigenanteile nach § 29 Abs. 2 SGB V bei KFO.
Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen,
wenn Behandler über den versicherten Gebührensatz hinaus
abrechnen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und
weitere Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Bedingungen des Tarifs sowie §§ 4 und 5 AVB/F.
4. Welche Verpflichtungen haben Sie bis zum Vertragsschluss?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können,
müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen
unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir
je nach Grad Ihres Verschuldens den Vertrag anfechten,
zurücktreten, kündigen oder mit geänderten Bedingungen
führen. Sofern wir zusammen mit einem Angebot weitere
Fragen stellen, gilt das Gesagte entsprechend.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.
5. Welche Verpflichtungen haben Sie während der
Vertragslaufzeit?
Wird für eine versicherte Person eine Krankheitskostenversicherung bei einem weiteren Versicherer vereinbart, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Ansonsten können
wir Leistungen kürzen oder verweigern bzw. Sie
können den Versicherungsschutz verlieren. Diese Pflichten
sind nicht abschließend; Einzelheiten entnehmen Sie
bitte §§ 9, 10 AVB/F.
6. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist?
Sie sind verpflichtet, uns spezifizierte Originalbelege einzureichen und jede Auskunft zu erteilen, die wir benötigen,
um den Versicherungsfall, seinen Umfang, unsere Leistungsverpflichtung oder deren Umfang festzustellen. Ansonsten
können wir Leistungen ganz oder teilweise kürzen. Diese
Pflichten sind nicht abschließend. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 6, 9 bis 11 AVB/F.
7. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn, jedoch nicht,
bevor Ihnen der Versicherungsschein oder unsere schriftliche
Annahmeerklärung zugegangen ist. Versicherungsfälle, die
bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, werden auch dann nicht in den Versicherungsschutz
einbezogen, wenn die versicherte Person nach dem Versicherungsbeginn weiter behandelt wird, es sei denn, wir haben
Leistungen hierfür vereinbart.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 2 AVB/F.
Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, auch wenn ein Versicherungsfall noch
andauert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 7 AVB/F.
8. Wann endet der Vertrag?
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für mindestens ein Jahr
geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein
Jahr, wenn Sie ihn nicht spätestens drei Monate vor Ende
eines Kalenderjahres kündigen. Das Versicherungsjahr ent-
spricht dem Kalenderjahr, sodass das erste Versicherungsjahr
ein Rumpfjahr sein kann. Sie haben auch die Möglichkeit, den
Vertrag außerordentlich zu kündigen, z. B. wenn sich die Beiträge infolge der Beitragsanpassungsklausel erhöhen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte §§ 13, 14 und 15 AVB/F.