Produktinformationsblatt Klinik comfort plus

Produktinformationsblatt
für
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(Name der zu versichernden Person)
Klinik comfort plus PROFIL - Tarife KP2VF,
KP2HF, KP2NF
Die folgenden Informationen dienen als Überblick und sind
nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich
aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen der Tarife. Maßgeblich
für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen
Regelungen. Bitte lesen Sie die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.
1. Welche Versicherungsverträge bieten wir Ihnen an und
was leisten wir?
Wir bieten Ihnen eine private Krankenzusatzversicherung
zur Ergänzung Ihrer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung ohne Alterungsrückstellungen nach den Tarifen, mit der Endung F im Rahmen von
Gruppenversicherungsverträgen (AVB/F) in Verbindung mit dem
gewählten Tarif KP2VF, KP2HF oder KP2NF.
Klinik comfort plus PROFIL - Tarife KP2VF, KP2HF, KP2NF
Zusatzversicherung für stationäre Behandlung im Zweibettzimmer, ambulante Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen,
Zahnersatz, Kieferorthopädie
Stationäre Behandlung im Ein- oder Zweibettzimmer
>> In Deutschland in Krankenhäusern, die nach Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder Krankenhausentgeltgesetz
(KHEntgG) abrechnen:
> Unterkunft im Zweibettzimmer; bei Verzicht ErsatzKrankenhaustagegeld von 20 EUR
> Wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)
den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (d. h. bis
zum 3,5-fachen, 2,5-fachen bzw. 1,3-fachen Steigerungssatz nach GOÄ); bei Verzicht ErsatzKrankenhaustagegeld von 40 EUR
> Leistungen und Sachkosten eines Belegarztes, soweit diese nicht von der GKV übernommen werden
>> Im Ausland und in Krankenhäusern, die nicht nach BPflV
oder KHEntgG abrechnen:
> Nach Vorleistung durch eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Restkosten für Unterkunft im Zweibettzimmer
und ärztliche Leistungen zu 100 %
> Ohne Vorleistung der GKV: Krankenhaustagegeld von
60 EUR
>> Unterkunft im Einbettzimmer: Selbstbehalt 30 EUR täglich
>> Stationäre Psychotherapie: Bis 30 Tage je Kalenderjahr,
darüber hinaus mit Zusage von uns
>> Rooming-in für Kinder bis 9 Jahre (max. vier Wochen je
Kalenderjahr)
>> Nachhilfeunterricht bis max. 200 EUR in jeweils zwei Kalenderjahren
>> Ambulante Operationen im Krankenhaus:
> Nach Vorleistung der GKV: Verbleibende Kosten für ärztliche Leistungen durch einen Krankenhaus- oder Belegarzt
einschließlich Vor- und Nachuntersuchung sowie Sachkosten zu 100 %
> Ohne Vorleistung der GKV: Bis zu einem Erstattungsbetrag
von 3.000 EUR je Kalenderjahr für ärztliche Leistungen
durch einen Krankenhaus- oder Belegarzt einschließlich
Vor- und Nachuntersuchung sowie Sachkosten zu 70 %
>> Geburtspauschale: 100 EUR
>> Auslandsreisen bis 45 Tage: Medizinisch notwendiger Rücktransport
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen
> ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte
> Schutzimpfungen inkl. solcher wegen beruflicher Tätigkeit
und Reiseimpfungen innerhalb von zwei Jahren, rechnend
Versicherungsbeginn bis zu einem Gesamtbetrag von 400
EUR zu 100 %
Zahnersatz und Kieferorthopädie
>> Zahnersatz (inkl. z. B. Inlays, Implantate, implantatgetragener
Zahnersatz): Gemeinsam mit den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zu 70 %, mindestens den gleichen
Betrag, den die GKV für den Zahnersatz anerkannt hat, höchstens 100 % der Aufwendungen.
Leistungshöchstgrenzen innerhalb der ersten vier Kalenderjahre
ab Versicherungsbeginn (außer bei Unfällen):
1.000 EUR
im 1. Kalenderjahr
2.000 EUR
im 2. Kalenderjahr
3.000 EUR
im 3. Kalenderjahr
4.000 EUR
im 4.Kalenderjahr
>> Kieferorthopädie (KFO):
> Ohne Vorleistung der GKV bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR zu 70 %,
> mit Vorleistung der GKV bis zu einem Erstattungsbetrag
von 500 EUR 70 %,
wenn die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende
des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzung: Die betroffenen Zähne sind bei Vertragsabschluss vorhanden bzw. dauerhaft ersetzt, es sei denn
es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen
sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen, und die Zahnersatzmaßnahme bzw. kieferorthopädische Behandlung war nicht angeraten oder geplant.
Diese Darstellung ist nicht abschließend, Einzelheiten
finden Sie in Nr. 2 des Tarifs und § 4 AVB/F.
2. Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie müssen Sie
ihn bezahlen?
Nur bei monatlicher Zahlungsweise auszufüllen: Ihr Beitrag beträgt
EUR und ist jeweils am 01. eines
Monats fällig.
Nur bei jährlicher Zahlungsweise auszufüllen: Ihr Beitrag beträgt
EUR und ist jeweils am 01.01. eines Jahres
fällig. Sofern Sie uns Einzugsermächtigung erteilt haben, reduziert sich der Beitrag um 4 % auf
EUR. Für das
restliche Kalenderjahr beträgt der Beitrag
EUR, sofern
Sie Einzugsermächtigung erteilt haben
EUR.
Der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der im Versicherungsschein dokumentiert ist, kann hiervon abweichen, z. B. durch
Vereinbarungen, die noch getroffen werden oder weil die
Beiträge von uns angepasst werden mussten.
Der erste Beitrag ist unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig; liegt der vereinbarte Versicherungsbeginn
in der Zukunft, ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Anderenfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung
vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der weiteren
Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten
Voraussetzungen kündigen.
Falls Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie
bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 8 AVB/F.
3. Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind
> Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, es sei denn, wir sagen den
Versicherungsschutz hierfür zu (siehe § 2 AVB/KK 2009).
> Aufwendungen für Behandlungen, die im Zusammenhang
mit einer vor Anmeldung der betroffenen versicherten Person zum Gruppenversicherungsvertrag bekannten bestehenden Schwangerschaft erforderlich werden, einschließlich
Entbindung, Früh- oder Fehlgeburt, Behandlung von
Schwangerschaftskomplikationen und Nach- bzw. Folgebehandlungen.
Unabhängig hiervon können wir nicht alle denkbaren Fälle
versichern, sonst müssten wir einen unangemessen hohen
Beitrag verlangen. Nicht versichert sind z. B. vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Behandlungen durch Ehegatten,
Kinder, Eltern, Eigenanteile nach § 29 Abs. 2 SGB V bei KFO.
Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen,
wenn Behandler über den versicherten Gebührensatzhinaus
abrechnen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und weitere Ausschlussgründe entnehmen Sie
bitte den Bedingungen des von Ihnen gewählten Tarifs
sowie §§ 4 und 5 AVB/F.
4. Welche Verpflichtungen haben Sie bis zum Vertragsschluss?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müs-
sen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Verletzen Sie
Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir je nach Grad
Ihres Verschuldens den Vertrag anfechten, zurücktreten, kündigen oder mit geänderten Bedingungen führen. Sofern wir zusammen mit einem Angebot weitere Fragen stellen, gilt das
Gesagte entsprechend.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.
5. Welche Verpflichtungen haben Sie während der
Vertragslaufzeit?
Wird für eine versicherte Person eine Auslandsreise- Krankenversicherung bei einem weiteren Versicherer vereinbart, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Ansonsten können wir
Leistungen kürzen oder verweigern bzw. Sie können den Versicherungsschutz verlieren. Diese Pflichten sind nicht abschließend; Einzelheiten entnehmen Sie bitte §§ 9, 10 AVB/F.
6. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist?
Sie sind verpflichtet, uns spezifizierte Originalbelege einzureichen und jede Auskunft zu erteilen, die wir benötigen, um
den Versicherungsfall, seinen Umfang, unsere Leistungsverpflichtung oder deren Umfang festzustellen. Ansonsten können
wir Leistungen ganz oder teilweise kürzen. Diese Pflichten
sind nicht abschließend. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
den §§ 6, 9 bis11 AVB/F.
7. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn, jedoch nicht,
bevor Ihnen der Versicherungsschein oder unsere schriftliche
Annahmeerklärung zugegangen ist. Versicherungsfälle, die
bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
werden auch dann nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn die versicherte Person nach dem Versicherungsbeginn weiter behandelt wird, es sei denn, wir haben Leistungen
hierfür vereinbart. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 2
AVB/F.
8. Wann endet der Vertrag?
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für mindestens ein Jahre
geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein
Jahr, wenn Sie ihn nicht spätestens drei Mona- te vor Ende
eines Kalenderjahres kündigen. Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr, sodass das erste Versicherungsjahr
ein Rumpfjahr sein kann. Sie haben auch die Möglichkeit, den
Vertrag außerordentlich zu kündigen, z. B. wenn sich die Beiträge infolge der Beitragsanpassungsklausel erhöhen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte §§ 13, 14 und 15 AVB/F.