schwartz - Adinotec AG

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INSOLVENZVERWALTER
Insolvenzplan
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adinotec AG
Boschstraße 3, 64347 Griesheim
Az. 9 IE 10/15
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Inhaltsverzeichnis:
Teil 1:
Vorbemerkung: .......................................................................................................... 5
Teil 2:
Darstellender Teil...................................................................................................... 7
A.
Rechtliche Grundlage ................................................................................................ 7
B.
Ziel und Regelungsstruktur des Insolvenzplans ..................................................... 7
C.
Rechtliche Verhältnisse der Schuldnerin / Wirtschaftliche Entwicklung............... 9
I.
Unternehmensdaten ........................................................................................... 9
II.
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse ............................................................. 11
III. Entwicklung des Unternehmens und wirtschaftliche Verhältnisse .............. 13
1.
Geschäftsbetrieb ....................................................................................... 13
2.
Wirtschaftliche Verhältnisse .................................................................... 14
3.
Arbeitnehmer............................................................................................. 14
IV. Krisenursachen ................................................................................................ 14
B.
Sanierungskonzept der adinotec AG ..................................................................... 15
I.
Bisherige Maßnahmen ..................................................................................... 15
II.
Geplante Maßnahmen ...................................................................................... 15
III. Kosteneinsparung durch Sanierungsmaßnahme .......................................... 16
C.
Denkbare Verwertungs- und Abwicklungsalternativen / Abwägung zwischen
Regelinsolvenzverfahren und Planinsolvenz ........................................................ 16
I.
Allgemeine Vorbemerkung .............................................................................. 16
II.
Besonderheit Masseunzulänglichkeit ............................................................. 17
III. Quotenermittlung bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens in
Masseunzulänglichkeit .................................................................................... 18
1.
Aktivvermögen .......................................................................................... 18
a)
Anlagevermögen ................................................................................ 18
aa) Immaterielle Vermögenswerte ................................................... 18
bb) Sachanlagen ............................................................................... 19
(a) Grundstücke und Gebäude ................................................ 19
(b) Technische Anlagen, Maschinen und Betriebs- und
Geschäftsausstattung ......................................................... 19
(c) Fuhrpark .............................................................................. 20
(d) Unternehmensbeteiligungen .............................................. 20
b)
Umlaufvermögen ............................................................................... 21
aa) Vorräte ......................................................................................... 21
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bb) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände .............. 21
(a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen................. 21
(b) Rechtsstreit ......................................................................... 21
(c) Forderungen aufgrund Verstoßes gegen
Kapitalerbringungs- bzw. - erhaltungsvorschriften .......... 22
(d) Forderungen aufgrund Anfechtungsvorschriften ............. 22
(e) Sonstige Forderungen ........................................................ 22
(f)
Forderungen gegen Tochtergesellschaften ...................... 22
(g) Kassenbestand .................................................................... 22
(h) Guthaben bei Kreditinstituten ............................................ 23
2.
Masseverbindlichkeiten ............................................................................ 23
a)
Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) ....................................................... 23
b)
Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des
Insolvenzverwalters ........................................................................... 24
c)
Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO ........................ 24
3.
Zwischenergebnis ..................................................................................... 26
4.
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ............................................................ 27
5.
Quote bei Regelabwicklung...................................................................... 27
IV. Quotenermittlung bei Durchführung des Insolvenzplans in
Masseunzulänglichkeit .................................................................................... 28
1.
Aktivvermögen .......................................................................................... 28
2.
Masseverbindlichkeiten ............................................................................ 28
a)
Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) ....................................................... 28
b)
Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters ...... 28
c)
Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO ........................ 29
3.
Zwischenergebnis ..................................................................................... 31
4.
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ............................................................ 31
5.
Quote bei Durchführung des Insolvenzplans.......................................... 32
Teil 3:
Gestaltender Teil ..................................................................................................... 33
A.
Vorbemerkung ......................................................................................................... 33
I.
Gruppenbildung (allgemeine Grundsätze) ..................................................... 33
II.
Gestaltung der Gruppen im vorliegenden Insolvenzplan .............................. 35
1.
Gruppe 1: Arbeitnehmer ........................................................................... 35
2.
Gruppe 2: Krankenkassen, Finanzamt Darmstadt und Bundesagentur
für Arbeit .................................................................................................... 35
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3.
Gruppe 3: Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner und Deutsche
Börse AG ................................................................................................... 35
B.
Insolvenzplanregelungen für die einzelnen Gruppen ........................................... 36
C.
Obstruktionsverbot ................................................................................................. 37
D.
Allgemeine Regelungen .......................................................................................... 37
I.
Inkrafttreten des Insolvenzplans ..................................................................... 37
II.
Zeitpunkt der Verteilung an die Beteiligten .................................................... 37
III. Keine Aufrechenbarkeit bei Erlass der Gegenforderung im Insolvenzplan . 38
IV. Nicht nachrangige (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen (§ 39 InsO ... 38
V.
Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans ........................................... 38
VI. Schlussrechnung und Schlusstermin............................................................. 38
VII. Einverständnis der adinotec AG mit dem Insolvenzplan............................... 38
VIII. Einverständnis des Sachwalters ..................................................................... 39
IX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln .................................................................. 39
E.
Antrag für den Abstimmungstermin....................................................................... 39
F.
Plananlage ............................................................................................................... 39
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Teil 1: Vorbemerkung:
Am 04.11.2015 stellte die adinotec AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herrn Curt
Alexander Papenberg und Herrn Bruno Wüthrich, einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Zugleich wurde beantragt, gemäß §§ 270,
270a InsO die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren anzuordnen und verschiedene
Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt vom 05.11.2015 wurde die
vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz
6, 60327 Frankfurt/Main, zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der vorläufige Sachwalter sollte
gemäß §§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und
die Geschäftsführung überwachen.
Zusätzlich wurde Herr Miguel Grosser beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein
Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens
ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin
bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziff. 3, 2. Halbsatz InsO) sowie ob die von der Antragstellerin
angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits
eingeleitete
Maßnahmen
wurden
einstweilen
eingestellt,
soweit
nicht
unbewegliche
Gegenstände betroffen waren.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt vom 01.02.2016 wurde das
Hauptinsolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff., 270 ff. InsO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG)
1346/2000 eröffnet und Herr Miguel Grosser zum Sachwalter bestellt.
Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO) angeordnet.
Die Schuldnerin wurde ermächtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Ferner wurde angeordnet, dass die
Schuldnerin Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nicht
eingehen soll, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO).
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Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass
alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet
werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Der Berichts- und Prüfungstermin wurde auf den 19.04.2016, 10:00 Uhr, bestimmt.
Am 10.02.2016 wurde durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Darmstadt veröffentlicht, dass
der Sachwalter gemäß §§ 208, 285 InsO angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung
der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
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Teil 2: Darstellender Teil
A.
Rechtliche Grundlage
Der darstellende Teil des Insolvenzplans beschreibt die Maßnahmen, die nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante
Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Dieser Teil des Insolvenzplans enthält
alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Insolvenzplans, die
für die Entscheidung der Gläubiger und dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind
(§ 220 InsO).
B.
Ziel und Regelungsstruktur des Insolvenzplans
Durch den vorliegenden Insolvenzplan sollen die Insolvenzgläubiger gegenüber einer
Abwicklung ohne Insolvenzplan besser gestellt werden.
Der vorliegende Insolvenzplan geht davon aus, dass die Quotenerwartung der Gläubiger
und deren wirtschaftliche Interessen am Ergebnis des Verfahrens nur dadurch zu
optimieren sind, dass die adinotec AG im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens
fortgeführt wird. Ein Regelinsolvenzverfahren würde zwingend zur Abwicklung führen.
Der vorliegende Insolvenzplan verfolgt folgende Ziele:
•
Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Besserstellung der Gläubiger
gegenüber der Regelabwicklung;
•
Erhaltung und Fortführung des Unternehmens der adinotec AG unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen;
•
Schaffung der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs für die adinotec
AG, insbesondere durch einen Erlass von Forderungen (Entschuldung), die dem
Grunde nach bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bestanden haben (Insolvenzforderungen).
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Die Umsetzung des Insolvenzplans sieht vor, die Forderungen der Massegläubiger nach
gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans (§ 248 InsO) in voller Höhe zu begleichen. Im
Hinblick auf den über die Quote hinausgehenden Forderungsbetrag gelten sämtliche
Forderungen als erlassen. Die Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern
(§ 38 InsO) sowie der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden im Sinne der
gesetzlichen Regelung des § 225 Abs. 1 InsO vollständig erlassen.
Die finanziellen Mittel zur Befriedigung der Quoten aus diesem Insolvenzplan stehen der
adinotec AG in Form eines „zweckgebundenen Einmalbetrages“ in Höhe von 23.722,14 €
innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans zur
Verfügung. Diese Mittel stammen aus einer freiwilligen Zahlung der Lehner Industries Ltd.,
vertreten durch Herrn Markus Lehner, und werden zweckgebunden zur Finanzierung
dieses Insolvenzplanes aufgebracht. Die fälligen Zahlungen aus diesem Insolvenzplan
werden innerhalb eines Monats nach der Rechtskraft des Beschluss zur gerichtlichen
Bestätigung dieses Insolvenzplanes an die Gläubiger geleistet.
Durch den Insolvenzplan soll insgesamt eine Besserstellung der beteiligten Gläubiger
gegenüber einer Regelabwicklung erreicht werden. Dazu regelt der gestaltende Teil des
Insolvenzplans, wie die Rechtsstellung der Beteiligten geändert werden soll (§ 221 InsO).
Hierfür
ist
es
erforderlich,
sämtliche Gläubiger
in
Gruppen
zu
erfassen.
Die
Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des § 222 InsO, sowie
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Interessenlagen der betroffenen Beteiligten.
Innerhalb einer Gruppe werden allen Gläubigern die gleichen Rechte angeboten (§ 226
Abs. 1 InsO). Entsprechend der gesetzlichen Gruppenbildung gemäß § 222 InsO sieht
dieser Insolvenzplan im gestaltenden Teil die Bildung von drei Beteiligtengruppen vor.
Sämtliche Gruppen werden mit derselben Quote von 100 % bedient.
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C. Rechtliche Verhältnisse der Schuldnerin / Wirtschaftliche Entwicklung
I.
Unternehmensdaten
Firma:
adinotec AG
Rechtsform:
Aktiengesellschaft
Sitz:
Griesheim
Anschrift:
Boschstraße 3, 64347 Griesheim
Gründungsdatum:
Satzung vom 10.12.2004
Grundkapital:
2.889.911,00 €
Handelsregistereintragung:
Amtsgericht Darmstadt, HRB 9447
Unternehmensgegenstand:
Die Produktion und der Handel mit Nano-TechnologieProdukten sowie die Forschung und Entwicklung auf
diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und
Lizenzrechten sowie Strassenbauaktivitäten und der
Handel mit Baustoffen, Mineralien und Erzen und die
Erbringung
und
zusammenhängenden
Vermittlung
Dienstleistungen
Vergabe von Lizenzrechten.
Vorstand:
Herr Curt Alexander Papenberg
9, Allee, des Jasmins
05590 Theoule sur Mer (Frankreich)
Aufsichtsrat:
Herr Dr. Thomas Milde (Vorsitzender)
Herr Christian Eigen
Herr Florian Haslinger
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von
sowie
damit
die
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Geschäftsjahr:
Kalenderjahr
Zuständiges Finanzamt:
Finanzamt Darmstadt
Sonderstraße 30
64283 Darmstadt
Steuernummer:
0722512201
Berufsgenossenschaft:
BG Rohstoffe und chemische Industrie
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
Industrie- und Handelskammer: Rheinstraße 89
64295 Darmstadt
Mitgliedsnr.: 10000293342
Krankenkassen:
AOK Hessen
Basler Straße 2
61352 Bad Homburg
Barmer GEK
Rheinstraße 23
64283 Darmstadt
DAK
Luisenplatz 5A
64283 Darmstadt
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II.
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
Die Schuldnerin wurde mit Satzung vom 10.12.2004 unter der Firmierung Neosino
Nanotechnologies AG mit Sitz in Griesheim gegründet. Der Unternehmensgegenstand war
zunächst die Produktion und der Handel von Nanotechnologieprodukten sowie die
Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und
Lizenzrechten.
Die Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter
HRB 9447 erfolgte am 24.03.2005. Als Vorstände wurden Herr Edmund Krix und Herr
Bruno Wüthrich eingetragen. Beide Vorstände waren einzelvertretungsberechtigt. Als
Einzelprokuristin wurde Frau Ellen Mathilde Lautenschläger eingetragen.
Als Sitz der Schuldnerin wurde Griesheim in das Handelsregister eingetragen. Als Grundoder Stammkapital wurde ursprünglich 1.350.000,00 € in das Handelsregister eingetragen.
Am 06.05.2008 erfolgte aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom
18.04.2008 die Eintragung der Umfirmierung der Schuldnerin in ihre heutige Firma adinotec AG - in das Handelsregister.
Am 02.10.2009 (Satzungsänderung vom 07.09.2005) wurde die Erhöhung des
Grundkapitals auf 1.436.552,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 23.08.2010
(Satzungsänderung vom 07.09.2005) wurde die Erhöhung des Grundkapitals auf
1.936.552,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 08.09.2011 (aufgrund einer von
der Hauptversammlung am 27.08.2010 erteilten Ermächtigung) wurde die Erhöhung des
Grundkapitals auf 1.969.911,00 € in das Handelsregister eingetragen.
Mit
Beschluss
der
Hauptversammlung
vom
25.08.2011
wurde
der
Unternehmensgegenstand der Schuldnerin geändert. Dieser lautet nunmehr: Die
Produktion und der Handel von Nanotechnologieprodukten sowie die Forschung und
Entwicklung auf diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und Lizenzrechten sowie
Straßenbauaktivitäten und der Handel mit Baustoffen, Mineralien und Erzen und die
Erbringung und Vermittlung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die
Vergabe von Lizenzrechten. Die entsprechende Änderung wurde am 09.12.2011 in das
Handelsregister eingetragen.
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Am 23.01.2012 wurde aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27.08.2010
die Erhöhung des Grundkapitals auf 2.889.911,00 € in das Handelsregister eingetragen.
Am 28.08.2015 wurde die Geschäftsanschrift der Schuldnerin in das Handelsregister
eingetragen als Boschstraße 3, 64347 Griesheim.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde beim Amtsgericht - Registergericht - Darmstadt zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass der Vorstand der Schuldnerin, Herr
Krix, mit Schreiben vom 21.10.2015 sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat und
dieser daher als Vorstandsmitglied ausgeschieden ist. Zugleich wurde eingetragen, dass
Herr Papenberg zum neuen Vorstandsmitglied bestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 teilte Herr Wüthrich mit, dass er sein Amt als
Vorstandsmitglied der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung niederlegt.
Die
Schuldnerin
ist
als
Muttergesellschaft
an
den
nachfolgend
genannten
Tochtergesellschaften beteiligt:
adinotec AG
Nanoplan
GmbH
Neopharmac
ie GmbH
Magnapharm
a GmbH
Poligate
Russia Ltd.
Poligate Ltd.
Malta
adinotec Vertriebs GmbH
Poligate
counstruction
Namibia
Poligate middle east
Abu Dhabi
Alleiniger Geschäftsführer der Nanoplan GmbH sowie der Magnapharma GmbH war Herr
Krix. Geschäftsführer der Neopharmacie GmbH waren Herr Krix und Herr Wüthrich. Frau
Lautenschläger war alleinige Geschäftsführerin der adinotec Vertriebs GmbH. Mit
Schreiben vom 15.12.2015 kündigten die eben genannten Geschäftsführer die
Geschäftsführerdienstverträge mit sofortiger Wirkung und legten Ihre Ämter nieder.
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Die Gesellschaften mit Sitz im Ausland (Poligate Russia Ltd., Poligate Ltd. Malta) wurden
von deren Direktoren Edmund Krix und Bruno Wüthrich geführt. Herr Krix und Herr
Wüthrich teilten mit, bezüglich dieser Gesellschaften aufgrund Vereinbarung vom
04.12.2015 die Austragung als Direktoren beim zuständigen Registergericht beantragt zu
haben. Mit deren Ausscheiden übernahm Herr Papenberg die Führung.
Die Auflösung der Magnapharma GmbH wurde angabegemäß beantragt, während über
das Vermögen der anderen eben genannten Tochtergesellschaften angabegemäß bereits
Insolvenzanträge gestellt wurden (vgl. 4. Teil, Ziffer A. II. 4.).
III. Entwicklung des Unternehmens und wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Geschäftsbetrieb
Zunächst war die Schuldnerin in zwei Geschäftsbereichen tätig. Dies war angabegemäß
zum einen der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika auf Basis der
Nanotechnologie. Dieser Bereich wird allerdings schon seit Jahren nicht weiter betrieben.
Diesbezüglich ist noch ein Rechtsstreit gegen einen Lieferanten aufgrund mangelhafter
Ware rechtshängig. In dem Rechtsstreit ist die Schuldnerin allerdings in erster Instanz
unterlegen und betreibt nun die Berufung.
Der andere Geschäftsbereich war der Straßenbau. Die Schuldnerin selbst hat keine eigene
operative Geschäftstätigkeit, sondern beschränkte sich als Holding auf die Verwaltung der
Geschäftsanteile an ihren Tochtergesellschaften. Der Geschäftsbereich Straßenbau wurde
von der Tochtergesellschaft in Malta, der Poligate Ltd. Malta, betrieben. Angabegemäß
befasste
sich
diese
Gesellschaft
mit
einer
Methode
zur
Boden-
und
Fundamentverfestigung. Durch die Beigabe einer speziellen Polymer-Emulsion zu den
abgetragenen Schichten bereits bestehender schadhafter Asphaltstraßen sollte durch
deren Wiederverwendung der gesamte Unterboden unter gleichzeitiger Vermeidung
größerer Abfallmengen verbessert und wieder verwendet werden.
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2.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Die Umsatzerlöse und Jahresergebnisse der Schuldnerin stellen sich wie folgt dar:
Geschäftsjahr
Umsatzerlöse
Jahresergebnis
in EUR
in EUR
2011
2012
2013
2014
In
den
Umsätzen
264.295,44
2.120.504,91
1.069.670,12
1.036.447,45
sind
sonstige
betriebliche
-5.037.205,51
936.180,34
-3.696.999,78
1.026.724,99
Erträge,
insbesondere
durch
Forderungsverzichte, enthalten. Die tatsächlich erzielten Umsätze beliefen sich in 2014 auf
30.218,00 € in 2013 auf 26.551,30 € in 2012 auf 31.722,15 € und in 2011 auf
115.712,65 €.
3.
Arbeitnehmer
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung drei Arbeitnehmer.
Zwei Arbeitnehmern wurde durch den Vorstand der Schuldnerin zum 31.03.2016 die
Kündigung erklärt. Ein Arbeitnehmer sprach hingegen mit Schreiben vom 23.12.2015,
zugegangen am 28.12.2015, eine Eigenkündigung aus.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen, die in Höhe von 71.865,08 € zur Insolvenztabelle angemeldet
wurden.
IV. Krisenursachen
Über die Krisenursachen bestehen zwischen dem derzeitigen Mehrheitsgesellschafter
Lehner
Industries
Ltd.,
vertreten
durch
Herrn
Lehner,
und
dem
vormaligen
Hauptgesellschafter und vormaligem Vorstand Krix unterschiedliche Ansichten. Unstreitig
ist jedoch, dass bislang keine nennenswerten operative Umsätze durch die Schuldnerin
generiert und Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe angehäuft wurden.
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Die bislang operativ tätige Gesellschaft Poligate Ltd. Malta sei derzeit aufgrund
mangelnder eigener Einnahmen insolvenzreif. Ein entsprechender Insolvenzantrag sei
bereits beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt worden. Die Schuldnerin hat an die
Poligate Ltd. Malta ein Darlehen in Höhe von ca. 5 Mio. € gewährt.
B.
Sanierungskonzept der adinotec AG
I.
Bisherige Maßnahmen
Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurden bereits folgende Stabilisierungs- bzw.
Sanierungsmaßnahmen eingeleitet:
Durch fristlose Eigenkündigung eines Mitarbeiters mit Zugang am 28.12.2015 hat sich die
Zahl der Mitarbeiter bereits während der vorläufigen Sachwaltung von drei auf zwei
reduziert. Den weiteren beiden Arbeitnehmern wurde von Seiten des Vorstands
fristgerecht zum 31.03.2016 gekündigt. Hierdurch konnten die Personalkosten verringert
bzw. vermieden werden.
Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurde seitens des Vermieters außerdem eine
fristlose Kündigung der Büro- und Serviceflächen in der Boschstraße 3 in Griesheim sowie
der Lagerflächen in der Bunsenstraße 5 in Griesheim 31.12.2012 ausgesprochen.
II.
Geplante Maßnahmen
•
Reorganisation des Unternehmens
•
Erhaltung des Unternehmens und Neuorientierung am Markt sowie Optimierung der
Betriebsabläufe
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III. Kosteneinsparung durch Sanierungsmaßnahme
Um die Sanierung der Schuldnerin zu ermöglichen, ist vorgesehen, die Massegläubiger im
Sinne des § 55 InsO in voller Höhe zu befriedigen.
Eine auch nur quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO sowie
der nachrangigen Forderungen im Sinne des § 39 InsO soll nicht erfolgen. Forderungen
der Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO als auch nachrangige Forderungen werden
in vollem Umfang erlassen (§§ 224, 225 Abs. 1 InsO).
C.
Denkbare Verwertungs- und Abwicklungsalternativen / Abwägung zwischen
Regelinsolvenzverfahren und Planinsolvenz
I.
Allgemeine Vorbemerkung
Die Akzeptanz des Insolvenzplans hängt grundsätzlich davon ab, welches Ergebnis bei der
Liquidation der Vermögenswerte durch Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO) für
die Insolvenzgläubiger zu erzielen wäre, wenn das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen
Regelabwicklung fortgesetzt werden würde.
Dazu
werden
im
Folgenden
die
derzeit
in
der
Insolvenzmasse
verfügbaren
Vermögenswerte aufgeführt und hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit und den damit
verbundenen Verwertungsaussichten bewertet.
Grundsätzlich wären, um die für die Insolvenzgläubiger bei der Regelabwicklung zu
erwartende Quote zu ermitteln, in einem zweiten Schritt von den ermittelten Aktiva die
Verbindlichkeiten des Insolvenzverfahrens, d.h. die Gerichtskosten, die Kosten des
vorläufigen
Sachwalters
und
der
Sachwaltung
sowie
sämtliche
sonstigen
Masseverbindlichkeiten gemäß der §§ 53, 54, 55 InsO vorab in Abzug zu bringen. Der
resultierende Betrag wäre als Teilungsmasse für die Quotenberechnung bei der
Regelabwicklung heranzuziehen.
Im Insolvenzplanverfahren dagegen kann das Unternehmen fortgeführt und eine
Sanierung durch die Bereitstellung einer Einlage gewährleistet werden. Hierdurch würde
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gegenüber den aus einer Liquidation der ohnehin geringen Substanzwerte der adinotec
AG im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens eine bessere Quote erzielt und dadurch
eine Besserstellung der Massegläubiger im Insolvenzplanverfahren erreicht werden. Nur
durch das beantragte Insolvenzplanverfahren kann deshalb eine Sanierung der adinotec
AG erfolgen.
II.
Besonderheit Masseunzulänglichkeit
Im vorliegenden Fall der adinotec AG ist die Besonderheit zu beachten, dass der
Sachwalter gemäß § 208 Abs. 1 i.V.m. § 285 InsO die Masseunzulänglichkeit beim
Insolvenzgericht angezeigt hat, da die Insolvenzmasse nicht ausreichen wird, um die
fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Gemäß
§
210a
InsO
besteht
die
Möglichkeit,
auch
bei
Vorliegen
von
Masseunzulänglichkeit ein Insolvenzplanverfahren durchzuführen. Die für diesen Fall
gemäß § 210a InsO vorzunehmende abweichende Gruppeneinteilung wurde im
gestaltenden Teil dieses Insolvenzplans entsprechend berücksichtigt.
Im
Ergebnis
ist
im
Rahmen
dieses
Insolvenzplanes
daher
zwischen
einem
Regelinsolvenzverfahren in Masseunzulänglichkeit und einem Insolvenzplanverfahren in
Masseunzulänglichkeit abzuwägen.
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III. Quotenermittlung bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens in
Masseunzulänglichkeit
1.
Aktivvermögen
Die freie und zu liquidierende Masse im Rahmen der Regelabwicklung ist mit einem Betrag
von 16.813,71 € zu bewerten.
a)
Anlagevermögen
aa) Immaterielle Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte der Schuldnerin wie Patente oder Lizenzen, welche
werthaltig sein könnten, bestehen gemäß übereinstimmenden Angaben von Herrn Lehner
und Herrn Krix nicht. Zwar bestehen Patente und Patentanträge, doch sind diese auf die
nachfolgend genannten Tochtergesellschaften eingetragen, über deren Vermögen bereits
Insolvenzanträge gestellt wurden:
Antragsteller
Amtliches Aktenzeichen
Poligate Ltd. Malta
DE10 2008 016 325.2
Neopharmacie GmbH
DE10 2007 056 424.6
Neopharmacie GmbH
DE10 2011 089 947.2
Inhaltlich handelt es sich bei dem Patentantrag der Poligate Ltd. Malta um einen Bodenund Fundamentverfestiger für den Straßenbau, während die Patente der Neopharmacie
GmbH dem medizinischen Bereich zuzuordnen sind.
Darüber hinaus verfügen die Schuldnerin sowie die Tochtergesellschaften über die
nachfolgend genannten Marken:
Markeninhaber
Marke
Amtliches Aktenzeichen
adinotec AG
Adinotec (Wortmarke)
3020080164913
Neopharmacie GmbH
neopharmacie (Wortmarke)
3020080584467
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19
Nanoplan GmbH
nanoSTAB (Wortmarke)
307761010
Nanoplan GmbH
nanoplan (Wortmarke)
3020080584475
Magnapharma GmbH
magnapharma (Wortmarke)
302008054580
Da eine isolierte Verwertung der Marke der Schuldnerin im Falle eines Insolvenzplans
ausscheidet, unterbleibt ein Masseansatz.
bb) Sachanlagen
(a) Grundstücke und Gebäude
Grundstücke und Gebäude sind nicht vorhanden. Die von der Schuldnerin genutzten
Büroräume waren von der ESG GmbH & Co. KG, Boschstraße 3, 64347 Griesheim,
lediglich angemietet.
(b) Technische Anlagen, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die Schuldnerin war Eigentümerin einiger kleinerer Maschinen, welche sich in gemieteten
Lagerräumen in der Bunsenstraße 5, 64347 Griesheim befinden, sowie einiger Büromöbel,
welche sich in der in der Boschstr. 3, 64347 Griesheim befinden. Diese hatten gemäß
einem von Generalbevollmächtigten in Auftrag gegebenen Wertgutachten insgesamt einen
Liquidationswert in Höhe von 3.971,00 € und einen Fortführungswert in Höhe von
19.256,00 €.
Mit Schreiben vom 07.11.2015 wurden beide Mietverhältnisse der Schuldnerin bezüglich
der genannten Räumlichkeiten von Vermieterseite gekündigt. Zugleich wurde das
Vermieterpfandrecht aufgrund nicht beglichener Mietforderungen geltend gemacht. Die
bestehenden Mietforderungen übersteigen dabei den oben genannten Wert der Maschinen
und der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Ein Wertansatz für die Insolvenzmasse ist daher nicht möglich.
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20
(c) Fuhrpark
Bei dem Fuhrpark der Schuldnerin handelte es sich um einen BMW 640d Cabrio, einem
Porsche Cayenne S Diesel sowie einem weiteren Porsche Cayenne. Diese Fahrzeuge, die
von den vormaligen Mitarbeitern und Vorständen der Schuldnerin als Dienstfahrzeuge
genutzt wurden, wurden durch die Schuldnerin geleast und standen nicht im Eigentum der
Schuldnerin. Die Fahrzeuge wurden bereits sämtlich an die Leasinggeber zurückgegeben.
Ein Ansatz zur Masse scheidet aus.
(d) Unternehmensbeteiligungen
Die Schuldnerin ist alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile an der Nanoplan GmbH, der
Magnapharma GmbH, der adinotec Vertriebs-GmbH und der Neopharmacte GmbH,
sämtliche mit Geschäftssitz in Griesheim. Der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften ist
bereits vor geraumer Zeit eingestellt worden. Sämtliche vorerwähnte Tochtergesellschaften
sind darüber hinaus nach derzeitigem Kenntnisstand ohne nennenswertes Vermögen, so
dass die Anteile letztlich als wertlos einzustufen sind. Über deren Vermögen wurden
ebenfalls bereits Insolvenzanträge gestellt bzw. die Auflösung beantragt.
Daneben ist die Schuldnerin Inhaberin nahezu sämtlicher Geschäftsanteile an der Poligate
Ltd. Malta und der Poligate Ltd. Russia, beide mit Sitz in Malta. Ein operativer
Geschäftsbetrieb bestand angabegemäß bei der Poligate Ltd. Malta seit zwei Jahren nicht
mehr. Der Betrieb wurde aufgrund bestehender finanzieller Schwierigkeiten eingestellt. Die
Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Poligate Ltd. Malta ist
angabegemäß bereits erfolgt. Die Poligate Ltd. Russia ist nach derzeitigem Kenntnisstand
vermögenslos. Demnach sind auch diese Beteiligungen als wertlos einzustufen.
Die bestehenden Unternehmensbeteiligungen sind somit als wertlos anzusehen, weshalb
ein Ansatz zur Masse unterbleibt.
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21
b)
Umlaufvermögen
aa) Vorräte
Im Lager der Schuldnerin in Griesheim befanden sich bis zum Zeitpunkt der
Insolvenzantragstellung aufgrund der vormaligen Tätigkeiten der Schuldnerin Kosmetika
und Nahrungsergänzungsmittel. Diese sind sämtlich als wertlos einzustufen, da diese
angabegemäß mangelhaft und die Verfallsdaten abgelaufen sind. Darüber hinaus wurde
auch bezüglich dieser Vorräte das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Aufgrund nicht
geleisteter Mietzinsen wurde der Teil des Lagers, in dem die Nahrungsergänzungsmittel
gelagert waren, durch die Vermieterin bereits geräumt und auf deren Kosten einer
Verwertung unterzogen.
Ein Ansatz zur Masse scheidet für diese Vermögensposition aus.
bb) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nicht ersichtlich.
(b) Rechtsstreit
Derzeit wird gegen einen Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika ein
Rechtsstreit betrieben. Allerdings sei die Schuldnerin diesbezüglich in erster Instanz
bereits unterlegen und befinde sich derzeit in der Berufung.
Es ist nicht davon auszugehen, dass hieraus Zahlungen für die Insolvenzmasse zu
erzielen sein werden. Denn zu berücksichtigen ist diesbezüglich nicht nur, dass die
Schuldnerin in erster Instanz unterlag, sondern auch dass gemäß Aussage von Herrn Krix
der Klagegegner nicht leistungsfähig ist.
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22
(c) Forderungen aufgrund Verstoßes gegen Kapitalerbringungs- bzw.
-erhaltungsvorschriften
Forderungen aufgrund Verstoßes gegen Kapitalerbringungs- bzw. –erhaltungsvorschriften
sind nicht ersichtlich.
(d) Forderungen aufgrund Anfechtungsvorschriften
Anhaltspunkte für Anfechtungsansprüche haben sich nicht ergeben.
(e) Sonstige Forderungen
Anhaltspunkte für Sonstige Forderungen haben sich nicht ergeben.
(f)
Forderungen gegen Tochtergesellschaften
Angabegemäß bestehen hohe Forderungen gegen die Tochtergesellschaften der
Schuldnerin
aus
gewährten
Darlehen.
Da
die
Tochtergesellschaften
allerdings
vermögenslos sind, sind diese Forderungen im Ergebnis als wertlos einzustufen,
unabhängig davon, ob diese Forderungen nachrangig sind.
(g) Kassenbestand
Ein Kassenbestand war nicht vorhanden.
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23
(h) Guthaben bei Kreditinstituten
Auf dem schuldnerischen Konto bei der Volksbank Darmstadt-Südhessen eG (IBAN DE75
5089 0000 0063 7743 16) befindet sich aktuell (Stand: 06.04.2016) ein Guthaben in Höhe
10.516,11 €
Nach Eröffnung des Verfahrens wurde das Restguthaben des schuldnerischen Kontos bei
der Volksbank Darmstadt-Südhessen eG in Höhe von
222,60 €
auf das Insolvenzanderkonto des Sachwalters Miguel Grosser (IBAN DE69 5004 0000
0582 7175 80, BIC COBADEFFXXX) überwiesen.
Am 26.02.2016 ging aufgrund der Auflösung des bei der Dero Bank AG geführten
Sicherheitenkontos ein Guthaben in Höhe von
6.075,00 €
auf dem Insolvenzanderkonto des Sachwalters Miguel Grosser ein.
2.
Masseverbindlichkeiten
Aus der vorstehend berechneten freien Masse in Höhe von 16.813,71 € sind zunächst die
Kosten des Insolvenzverfahrens und danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorab
zu berichtigen (§ 53 InsO). Im Einzelnen:
a)
Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO)
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind von der Masse
zu tragen. Berechnet wird die Gebühr für den Eröffnungsantrag und die Durchführung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der
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24
Beendigung des Verfahrens. Danach ist ausweislich der oben genannten Vermögenswerte
von einem Betrag in Höhe von 16.813,71 € auszugehen. Neben der 3-fachen
Gerichtsgebühr aus 16.813,71 € (KV GKG Nr. 2310, 2320) in Höhe von 957,00 € sind
ausweislich
des
Gutachtens
Veröffentlichungskosten
in
des
Höhe
Sachwalters
von
200,00
Miguel
€
und
Grosser
geschätzte
Kosten
für
die
Sachverständigenvergütung in Höhe von 1.054,22 € anzusetzen. Insgesamt ist demnach
von Gerichtskosten gemäß § 54 Nr. 1 InsO in Höhe von 2.211,22 € auszugehen.
b)
Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters
Sofern
im
eröffneten
Verfahren
von
vorläufiger
Sachwaltung
auf
ein
Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter gewechselt wird, sind neben den Kosten
des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren auch die Kosten für den vorläufigen
Sachwalter vorweg in Abzug zu bringen. Für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters
beläuft sich die Vergütung auf 1.368,50 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von
19 %. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters beläuft sich die Vergütung auf 10.004,15 €
inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % (Annahme: 2 Jahre Verfahrensdauer).
Insgesamt werden somit für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des
Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 11.372,65 €
angesetzt.
c)
Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO
Im Rahmen der verbleibenden Regelabwicklung werden Masseverbindlichkeiten durch die
noch
zu
erstellenden
Jahresabschlüsse
und
Steuererklärungen
sowie
den
Wertpapierhandel entstehen. Darüber hinaus sind Masseverbindlichkeiten durch die
gekündigten, aber nach Insolvenzeröffnung noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisse
entstanden. Im Einzelnen:
Während der vorläufigen Sachwaltung wurden die vorhandenen drei Arbeitsverhältnisse
beendet. Während ein Arbeitnehmer (Herr Gerhard Fröse) bereits während der vorläufigen
Sachwaltung aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung ausschied, wurde den weiteren
beiden Arbeitnehmern (Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter) fristgerecht zum
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25
31.03.2016 gekündigt. Bei den Lohnzahlungen sowie den Lohnnebenkosten in Form von
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO. Der Anspruch der Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht genau beziffert werden.
Dieser ist abhängig von tatsächlich erbrachten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit.
Durch die Zahlung von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung
von Arbeitsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die
Erstattungsansprüche aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß
§ 335 Abs. 3 und 5 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Eine Abrechnung durch
die Bundesagentur für Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser
Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. An der Gesamthöhe der
Masseverbindlichkeiten ändert dies jedoch nichts, da die auf die Bundesagentur für Arbeit
übergangenen Forderungen von den betroffenen Masseforderungen in Abzug zu bringen
wäre.
Darüber hinaus steht die Erstellung des Jahresabschlusses für 2015 noch aus, weshalb
hierfür Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von voraussichtlich
10.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Für den Handel mit Wertpapieren werden
Masseverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Börse AG für den Zeitraum von Februar
2016 bis zum voraussichtlichen Verfahrensende Ende Mai 2016 in Höhe von 1.666,68 €
(416,67 € * 4 Monate) in Ansatz gebracht.
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Die Masseverbindlichkeiten können im Einzelnen der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Gläubiger
Forderungsgrund
Betrag in EUR
Ellen Lautenschläger
Nettolöhne Februar / März 2016
4.350,70
Alfred Peter
Nettolöhne Februar / März 2016
6.967,24
DAK – Gesundheit
Krankenkassenbeiträge
3.062,16
Februar / März 2016
Barmer GEK
Krankenkassenbeiträge
1.873,60
Februar / März 2016
Bundesagentur für
cessio legis
0,00
Arbeit
Finanzamt Darmstadt
Lohnsteuer Februar / März 2016
Campbell Holtmann
Jahresabschlüsse /
& Partner
Steuererklärungen
Deutsche Börse AG
Entgelt für den Handel von
2.232,92
10.000,00
1.666,68
Wertpapieren im Entry
(02/16 – 05/16)
Gesamt
3.
30.153,30
Zwischenergebnis
Damit besteht im Falle der Regelabwicklung eine Unterdeckung von 26.923,46 €:
Massebestand
EUR
16.813,71
Abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 Nr. 1 InsO)
EUR
13.583,87
Abzüglich noch abzurechnender
EUR
30.153,30
EUR
26.923,46
Masseverbindlichkeiten(§§ 54 Nr. 2, 55 InsO)
Voraussichtliche Unterdeckung
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4.
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
Die bisher angemeldeten Insolvenzforderungen belaufen sich ausweislich der als Anlage
beigefügten Insolvenztabelle (§ 175 InsO) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt
5.239.421,17 €.
Die Gruppe der Insolvenzforderungen nach § 38 InsO wird aufgrund der vorliegenden
Masseunzulänglichkeit nach dem derzeitigen Stand nicht mit einer Quote bedient werden
können.
5.
Quote bei Regelabwicklung
Unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Massekosten verbliebe aufgrund der
vorliegenden Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzgläubiger bei einer Regelabwicklung
derzeit keine verteilungsfähige Masse. Somit ergäbe sich bei einer Regelabwicklung eine
Quote für die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 0 %. Aufgrund der
vorliegenden
Masseunzulänglichkeit
wird
die
Quote
hier
nur
bezüglich
der
Masseverbindlichkeiten errechnet.
Massebestand
EUR
16.813,71
Abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 Nr. 1 InsO)
EUR
13.583,87
Zwischenergebnis
EUR
3.229,84
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorab zu begleichen, weshalb
zur Befriedigung der Massegläubiger nur ein Betrag in Höhe von 3.229,84 zur Verfügung
stünde. Dies ergäbe für die Massegläubiger bei Forderungen in Höhe von insgesamt
30.153,30 € eine Quote von 10,71 %.
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IV. Quotenermittlung bei Durchführung des Insolvenzplans in Masseunzulänglichkeit
1.
Aktivvermögen
Die freie und zu liquidierende Masse im Rahmen der Planabwicklung entspricht den
obigen Ausführungen zur Regelabwicklung, demnach 16.813,71 €.
2.
Masseverbindlichkeiten
Aus der vorstehend berechneten freien Masse von EUR 16.813,71 sind zunächst die
Kosten des Insolvenzverfahrens und danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorab
zu berichtigen (§ 53 InsO). Im Einzelnen:
a)
Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO)
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind von der Masse
zu tragen. Berechnet wird die Gebühr für den Eröffnungsantrag und die Durchführung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens. Danach ist ausweislich der oben genannten Vermögenswerte
von einem Betrag in Höhe von 16.813,71 € auszugehen. Neben der 3-fachen
Gerichtsgebühr aus 16.813,71 € (KV GKG Nr. 2310, 2320) in Höhe von 957,00 € sind
ausweislich
des
Gutachtens
Veröffentlichungskosten
in
des
Höhe
Sachwalters
von
200,00
Miguel
€
Grosser
und
geschätzte
Kosten
für
die
Sachverständigenvergütung in Höhe von 1.054,22 € anzusetzen. Insgesamt ist demnach
von Gerichtskosten gemäß § 54 Nr. 1 InsO in Höhe von 2.211,22 € auszugehen.
b)
Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters
Bei der Abwicklung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens ist zu berücksichtigen, dass
sich
im
Falle
der
Anordnung
der
Eigenverwaltung
die
Masseverbindlichkeiten
entsprechend der gegenüber der Vergütung des Insolvenzverwalters verminderten
Vergütung des Sachwalters ermäßigen.
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29
Hinsichtlich der Vergütungsansprüche beim Insolvenzplanverfahren sind insgesamt die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters sowie des Sachwalters vorweg in Abzug zu bringen.
Für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beläuft sich die Vergütung auf rund
1.368,50 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Für die Tätigkeit des
Sachwalters beläuft sich die Vergütung auf rund 6.802,83 € inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von 19 %. Insgesamt werden somit für die Vergütung des vorläufigen
Sachwalters und des Sachwalters Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt
8.171,33 € angesetzt.
c)
Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO
Im Rahmen der verbleibenden Regelabwicklung werden Masseverbindlichkeiten durch die
noch
zu
erstellenden
Jahresabschlüsse
und
Steuererklärungen
sowie
den
Wertpapierhandel entstehen. Darüber hinaus sind Masseverbindlichkeiten durch die
gekündigten, aber nach Insolvenzeröffnung noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisse
entstanden. Im Einzelnen:
Während der vorläufigen Sachwaltung wurden die vorhandenen drei Arbeitsverhältnisse
beendet. Während ein Arbeitnehmer (Herr Gerhard Fröse) bereits während der vorläufigen
Sachwaltung aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung ausschied, wurde den weiteren
beiden Arbeitnehmern (Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter) fristgerecht zum
31.03.2016 gekündigt. Bei den Lohnzahlungen sowie den Lohnnebenkosten in Form von
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO.
Der Anspruch der Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht genau beziffert werden.
Dieser ist abhängig von tatsächlich erbrachten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit.
Durch die Zahlung von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung
von Arbeitsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die
Erstattungsansprüche aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß
§ 335 Abs. 3 und 5 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Eine Abrechnung durch
die Bundesagentur für Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser
Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. An der Gesamthöhe der
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30
Masseverbindlichkeiten ändert dies jedoch nichts, da die auf die Bundesagentur für Arbeit
übergangenen Forderungen von den betroffenen Masseforderungen in Abzug zu bringen
wäre.
Darüber hinaus steht die Erstellung des Jahresabschlusses für 2015 noch aus, weshalb
hierfür Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von voraussichtlich
10.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Für den Handel mit Wertpapieren werden
Masseverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Börse AG für den Zeitraum von Februar
2016 bis zum voraussichtlichen Verfahrensende Ende Mai 2016 in Höhe von 1.666,68 €
(416,67 € * 4 Monate) in Ansatz gebracht.
Die Masseverbindlichkeiten können im Einzelnen der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Gläubiger
Forderungsgrund
Betrag in EUR
Ellen Lautenschläger
Nettolöhne Februar / März 2016
4.350,70
Alfred Peter
Nettolöhne Februar / März 2016
6.967,24
DAK – Gesundheit
Krankenkassenbeiträge
3.062,16
Februar / März 2016
Barmer GEK
Krankenkassenbeiträge
1.873,60
Februar / März 2016
Bundesagentur für
cessio legis
0,00
Arbeit
Finanzamt Darmstadt
Lohnsteuer Februar / März 2016
Campbell Holtmann
Jahresabschlüsse /
& Partner
Steuererklärungen
Deutsche Börse AG
Entgelt für den Handel von
2.232,92
10.000,00
1.666,68
Wertpapieren im Entry
(02/16 – 05/16)
Gesamt
30.153,30
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31
3.
Zwischenergebnis
Unter
Berücksichtigung
einer
Einlage
in
Höhe
von
23.722,14
€
beträgt
die
Masseunterdeckung 0,00 €.
Massebestand
EUR
16.813,71
Abzüglich Verfahrenskosten
EUR
10.382,55
EUR
30.153,30
Masseunterdeckung
EUR
23.722,14
Zuzüglich Einlage
EUR
23.722,14
Masseunterdeckung
EUR
0,00
(§ 54 Nr. 1 InsO)
Abzüglich noch abzurechnender
Masseverbindlichkeiten(§§ 54 Nr. 2, 55 InsO)
Die Einlage in Höhe von 23.722,14 € stammt aus einer freiwilligen Zahlung der Lehner
Industries Ltd., vertreten durch Herrn Markus Lehner, und wird zweckgebunden zur
Finanzierung dieses Insolvenzplanes aufgebracht (vgl. Teil 2, Ziffer B.).
4.
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
Die bisher angemeldeten Insolvenzforderungen belaufen sich ausweislich der als Anlage
beigefügten Insolvenztabelle (§ 175 InsO) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt
5.239.421,17 €.
Die Gruppe der Insolvenzforderungen nach § 38 InsO wird aufgrund der vorliegenden
Masseunzulänglichkeit nach dem derzeitigen Stand nicht mit einer Quote bedient werden
können.
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32
5.
Quote bei Durchführung des Insolvenzplans
Auch bei der Durchführung des Insolvenzplans ist vorsorglich eine Mindestquote zu
ermitteln, wobei die Mindestquote für die einzelnen Gruppen gleich ausfällt. Aufgrund der
vorliegenden
Masseunzulänglichkeit
wird
die
Quote
hier
nur
bezüglich
der
Masseverbindlichkeiten errechnet.
Gerechnet auf die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten in Höhe
von 30.153,30 € ergibt sich bei Durchführung des Insolvenzplans eine Quote von
100 % für die Massegläubiger.
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33
Teil 3: Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten
durch den Insolvenzplan geändert werden soll (§ 221 InsO).
A.
Vorbemerkung
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil
festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Da im vorliegenden Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist, nach Begleichung
der
Kosten
des
Insolvenzverfahrens
(§
54
InsO)
auch
die
sonstigen
Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) bei Fälligkeit zu bezahlen, wurde am 10.02.2016 durch
das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Darmstadt veröffentlicht, dass der Sachwalter gemäß
§§ 208, 285 InsO angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
I.
Gruppenbildung (allgemeine Grundsätze)
Gemäß
§
210a
InsO
sind
auch
bei
masseunzulänglichen
Insolvenzverfahren
Insolvenzplangestaltungen möglich. Der Inhalt eines solchen Insolvenzplans entspricht den
Inhalten eines Plans nach §§ 217 ff. InsO, wobei gemäß § 210a InsO bei Anzeige der
Masseunzulänglichkeit die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe gelten,
dass
• an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem
Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO treten (Nr. 1) und
• für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nr. 2 InsO entsprechend gilt (Nr. 2).
Grundsätzlich gelten auch bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit die allgemeinen
Regelungen für Insolvenzplanverfahren. Gemäß § 210a Ziffer 2 InsO gilt jedoch für die
Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger, dass deren Zustimmung als erteilt gilt,
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34
wenn sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung beteiligt (§ 246 Nr. 2 InsO). Die
Regelung
ist
im
„normalen“
Insolvenzplanverfahren
für
die
nachrangigen
Insolvenzgläubiger vorgesehen, wenn der Insolvenzplan Regelungen für sie bereit hält und
die Forderungen dieser Gläubiger nicht gemäß § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten.
Diese Vorschrift ist im masseunzulänglichen Insolvenzplanverfahren auch auf nicht
nachrangige
Insolvenzforderungen
anzuwenden.
Dies
bedeutet,
dass
die
nicht
nachrangigen Insolvenzforderungen nur dann nicht als erlassen gelten, wenn dies im Plan
ausdrücklich geregelt ist. Nur dann müssen Gruppen für die Insolvenzgläubiger gebildet
werden.
Im
masseunzulänglichen
Insolvenzplanverfahren
führt
die
Herabstufung
der
Befriedigungsreihenfolge dazu, dass nur die Massegläubiger betroffen sind, während die
nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger und die nachrangigen Insolvenzgläubiger mit keiner
Befriedigung rechnen können.
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35
II. Gestaltung der Gruppen im vorliegenden Insolvenzplan
Angesichts der vorstehenden Ausführungen werden gemäß § 210a InsO i.V.m. § 222 InsO
sowie
unter
Berücksichtigung
der
tatsächlichen
Interessenlage
im
vorliegenden
Insolvenzplan die nachfolgend aufgeführten Gruppen gebildet:
1.
Gruppe 1: Arbeitnehmer
Gruppe 1 bilden die Arbeitnehmer Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter.
2.
Gruppe 2: Krankenkassen, Finanzamt Darmstadt und Bundesagentur für Arbeit
Gruppe 2 bilden die Krankenkassen Barmer GEK, die DAK-Gesundheit, das Finanzamt
Darmstadt sowie die Bundesagentur für Arbeit.
3.
Gruppe 3: Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner und Deutsche Börse AG
Gruppe 3 bilden die Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner sowie die Deutsche
Börse AG.
Die Bildung der Gläubigergruppen basiert auf folgenden Erwägungen:
Gruppe 1 bilden die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden gemäß § 222 Abs. 3 S. 1
InsO in einer Gruppe zusammengefasst, da sie am Insolvenzplan mit nicht unerheblichen
Forderungen beteiligt sind.
In Gruppe 2 werden die institutionellen Gläubiger zusammengefasst. Durch die Zahlung
von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt
gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die Erstattungsansprüche
aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß § 335 Abs. 3 und 5
SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über, weshalb diese beiden Gruppen
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36
gleichgerichtete Interessen aufweisen. Eine Abrechnung durch die Bundesagentur für
Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser Ansprüche zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich ist.
Bei der Gruppe 3 handelt es sich um die übrigen Massegläubiger. Bei diesen ist davon
auszugehen, dass sie Interesse an einer Fortführung des Betriebes haben, da nur auf
diese Weise künftige Einnahmen durch die Schuldnerin erzielt werden können.
Durch diesen Plan wird nicht in die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger
eingegriffen, sodass nach § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO keine eigene Gruppe der
absonderungsberechtigten Gläubiger zu bilden ist.
Eine Gruppenbildung für die nicht nachrangigen Gläubiger gemäß § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
InsO entfällt, da deren Rechte im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 225 Abs. 1 InsO
als erlassen gelten sollen.
Eine Aufstellung der Forderungen der in den Gruppen 1 bis 3 enthaltenen Gläubiger ist
Seite 30 zu entnehmen.
B.
Insolvenzplanregelungen für die einzelnen Gruppen
Die adinotec AG zahlt den Massegläubigern der Gruppen eins bis drei eine Quote von
100 %. Die Zahlung an die Massegläubiger erfolgt innerhalb eines Monats ab der
Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt, mit dem der Insolvenzplan
bestätigt wurde.
Unter der Bedingung der Erfüllung der nach diesem Insolvenzplan den Massegläubigern
zustehenden Rechte durch Auszahlung des Quotenanteils verzichten die Massegläubiger
hiermit gegenüber der dies annehmenden adinotec AG auf etwaige weitere, im
Insolvenzplan nicht genannten Forderungen, § 227 InsO.
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INSOLVENZVERWALTER
37
C.
Obstruktionsverbot
Die zuvor angestellte Vergleichsrechnung belegt, dass der bei Annahme des
Insolvenzplans den Gläubiger zugedachte Betrag höher ist als bei einer Regelabwicklung
des Insolvenzverfahrens – jeweils bei Vorliegen der Masseunzulänglichkeit.
Somit ist im Falle der Planannahme für die Gläubigergesamtheit gewährleistet, dass diese
durch den Insolvenzplan nicht schlechter steht als ohne.
D.
Allgemeine Regelungen
I.
Inkrafttreten des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Insolvenzgericht - Darmstadt in Kraft, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wird (§ 248
InsO).
II.
Zeitpunkt der Verteilung an die Beteiligten
Die nach dem Insolvenzplan zu erfolgenden Quotenzahlungen beginnen frühestens mit der
Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt, mit dem der
Insolvenzplan bestätigt wird (§ 248 InsO).
Die nach diesem Insolvenzplan zu erfolgenden Zahlungen erfolgen in Form einer
Einmalzahlung, zahlbar innerhalb eines Monats ab der Rechtskraft des Beschlusses des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt, mit dem der Insolvenzplan bestätigt und das
Insolvenzverfahrens aufgehoben wird.
Bis zur vollständigen Zahlung der nach diesem Insolvenzplan vorgesehenen Quote sind
sämtliche Forderungen der Gläubiger zinslos gestundet.
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INSOLVENZVERWALTER
38
III. Keine Aufrechenbarkeit bei Erlass der Gegenforderung im Insolvenzplan
Eine Aufrechnung durch Gläubiger mit Forderungen, auf die die Gläubiger im
Insolvenzplan verzichtet haben bzw. die mit Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans
durch antizipierten Forderungsverzicht als erlassen gelten, ist ausgeschlossen.
Eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer
Vereinbarung bestehende Berechtigung eines Gläubigers zur Aufrechnung mit solchen
Forderungen bleibt nicht erhalten.
IV. Nicht nachrangige (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen (§ 39 InsO
Soweit in diesem Insolvenzplan keine abweichende Regelung getroffen ist, erlöschen die
nicht
nachrangige
Insolvenzforderungen
(§
38
InsO)
sowie
die
nachrangigen
Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) im Sinne des § 225 Abs. 1 InsO.
V.
Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans
Eine Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans findet nicht statt.
VI. Schlussrechnung und Schlusstermin
Auf die Erstellung einer Schlussrechnung, deren Prüfung durch das Insolvenzgericht und
einen Schlusstermin wird aus Kosten- und Beschleunigungsgründen verzichtet (§ 66 Abs.
1 S. 2 InsO). Die abschließende Kassenprüfung der Rechnungslegung durch den
bisherigen Sachwalter nach Rechtskraft des Insolvenzplans soll ausreichen.
VII. Einverständnis der adinotec AG mit dem Insolvenzplan
Die adinotec AG ist mit diesem Insolvenzplan einverstanden.
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INSOLVENZVERWALTER
39
VIII. Einverständnis des Sachwalters
Der Sachwalter, Herr Rechtsanwalt Miguel Grosser, ist mit diesem Insolvenzplan
einverstanden.
IX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine Bestimmung des Insolvenzplanes unwirksam sein oder unwirksam werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten entspricht.
E.
Antrag für den Abstimmungstermin
Zur Abstimmung wird folgender Antrag gemäß §§ 1, 217 InsO gestellt:
Die Massegläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adinotec AG
beschließen:
„Wir stimmen den Regelungen des auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
- Insolvenzgericht - Darmstadt niedergelegten Insolvenzplans zu.“
........................................................
Ort, Datum
..................................................................................................................................................
Dr. Jochen Zaremba als Verfahrensbevollmächtigter der adinotec AG
F.
Plananlage
Insolvenztabelle (§ 175 InsO)
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Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
§ 38 - 1
§ 38 - 2
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Tag der
Anmeldung
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
chemische Industrie
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
09.02.2016
Herrn
Gerhard Fröse
Am Wiesbach 2
55457 Gensingen
10.02.2016
AOK - Die Gesundheitskasse
Hessen
Dudenstraße 13
36251 Bad Hersfeld
Angemeldete
Forderung
1.097,00 EUR
Forderung aus Beiträgen (2015,
01/2016)
1.097,00 EUR
GESAMTFORDERUNG
34.148,85 EUR
Forderung aus Arbeitsentgelt
(02 - 12/2015)
34.148,85 EUR
GESAMTFORDERUNG
2.230,96 EUR
Forderung aus
Krankenversicherungsbeiträgen
sowie Säumniszuschläge (10 12/2015)
2.230,96 EUR
GESAMTFORDERUNG
10.02.2016
19.145,28 EUR
Forderung aus Spesen
19.145,28 EUR
GESAMTFORDERUNG
56.215,38 EUR
Forderung aus
Urlaubsabgeltung
56.215,38 EUR
GESAMTFORDERUNG
12.02.2016
4.187,24 EUR
126,50 EUR
4.313,74 EUR
§ 38 - 4
Agentur für Arbeit Darmstadt
Bundesagentur für Arbeit
Groß-Gerauer-Weg 7
64295 Darmstadt
15.02.2016
§ 38 - 5
EOS Group AG
Karlstraße 47
80333 München
16.02.2016
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
Grund der
Forderung
10.02.2016
10.02.2016
§ 38 - 3
1
winsolvenz.p3 8.5.37
Forderung aus
Gesamtsozialversicherungsbeitr
ägen, Umlagebeiträgen,
Insolvenzgeldumlage (10 12/2015)
Säumniszuschläge (10/2015 01/2016)
GESAMTFORDERUNG
20.000,00 EUR
Forderung aus gem. § 169 SGB
III übergegangenen
Arbeitsentgeltansprüchen
20.000,00 EUR
GESAMTFORDERUNG
476,00 EUR
(c) STP AG
Bemerkungen
Forderung aus Dienstleistung
gemäß Rechnung vom
30.11.2015, Rg-Nr.
Formular 3020
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Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
2
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Tag der
Anmeldung
Angemeldete
Forderung
Grund der
Forderung
Bemerkungen
52041-136525
4,25 EUR
10,00 EUR
§ 38 - 6
§ 38 - 7
§ 38 - 8
§ 38 - 9
Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG
Georg-Brauchle-Ring 23-25
80992 München
17.02.2016
BMW Bank GmbH BMW Financial
Services
Heidemannstraße 164
80939 München
19.02.2016
Herrn
Berthold Bannert
Westring 29
65824 Schwalbach
22.02.2016
Frau
Franziska Krix
Schubertstraße 13
64347 Griesheim
24.02.2016
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
GESAMTFORDERUNG
684,62 EUR
Forderung aus
Telekommunikationsleistungen
gemäß Rechnungen, Rg-Nr.
494915862/08, 477255960/08,
460434705/08, 443713399/08,
427239762/08
684,62 EUR
GESAMTFORDERUNG
56.383,42 EUR
Forderung aus Leasing gemäß
Leasingvertrag vom 15.11.2012
56.383,42 EUR
GESAMTFORDERUNG
11.435,90 EUR
Forderung aus Dienstleistung
gemäß Rechnungen, Rg-Nr.
A2013-3, A2015-1, A2015-2,
A2015-3, A2015-4
11.435,90 EUR
GESAMTFORDERUNG
170.000,00 EUR
14.932,07 EUR
winsolvenz.p3 8.5.37
Mahnkosten
490,25 EUR
184.932,07 EUR
24.02.2016
Zinsen
Forderung aus Beteiligung
gemäß Zeichnungsschein vom
28.10.2014
Zinsen
GESAMTFORDERUNG
60.000,00 EUR
Forderung aus Beteiligung
gemäß Zeichnungsschein vom
20.03.2013
12.047,68 EUR
Zinsen
72.047,68 EUR
GESAMTFORDERUNG
(c) STP AG
Formular 3020
Seite 2 von 6
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
§ 38 - 10
§ 38 - 11
§ 38 - 12
§ 38 - 13
§ 38 - 14
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
Simextra GmbH
Seonerstraße 6
5600 Lenzburg
SCHWEIZ
Wuethrich International Consulting
Im Güetli 8
5504 Othmarsingen
SCHWEIZ
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Tag der
Anmeldung
24.02.2016
Angemeldete
Forderung
1.900,00 EUR
25,60 EUR
24.02.2016
24.02.2016
Rechtsanwälte
Isenbruck, Bösl, Hörschler LLP
Seckenheimer Landstraße 4
68163 Mannheim
25.02.2016
29.02.2016
Forderung aus Honorar gemäß
Rechnung vom 30.10.2015,
Rg-Nr. 151030.100
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
29.02.2016
winsolvenz.p3 8.5.37
Zinsen
3.030,25 EUR
GESAMTFORDERUNG
1.968,45 EUR
Forderung aus Spesen
1.968,45 EUR
GESAMTFORDERUNG
1.531,58 EUR
Forderung aus Anwaltshonorar
gemäß Rechnungen, Rg-Nr.
315012362-66313,
315012207-66313,
315012208-66313,
315012209-66313,
315012210-66313
1.531,58 EUR
GESAMTFORDERUNG
5.020,56 EUR
Forderung aus
Gesamtsozialversicherungsbeitr
ägen (10/2015 - 12/2015)
5.280,06 EUR
Herrn
Alfred Peter
Gundolfstraße 6
64287 Darmstadt
Zinsen
GESAMTFORDERUNG
214,50 EUR
10.591,10 EUR
(c) STP AG
Bemerkungen
Restforderung aus Honorar
gemäß Rechnung vom
30.09.2015, Rg-Nr. 150930.103
3.000,00 EUR
45,00 EUR
§ 38 - 15
Grund der
Forderung
1.925,60 EUR
30,25 EUR
Herrn
Bruno Wüthrich
Im Güetli 8
5504 Othmarsingen
SCHWEIZ
Barmer GEK
Mainzer Landstraße 293
60326 Frankfurt
3
Säumniszuschläge
Kosten
GESAMTFORDERUNG
Forderung aus Arbeitsentgelt
(09/2015, 10/2015), Krankenund
Pflegeversicherungsbeiträgen
Formular 3020
Seite 3 von 6
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
4
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Tag der
Anmeldung
Angemeldete
Forderung
Grund der
Forderung
Bemerkungen
(10/2015), Differenz zum
Arbeitsentgelt (02/2016,
03/2016)
§ 38 - 16
Finanzamt Darmstadt
Soderstraße 30
64283 Darmstadt
01.03.2016
10.591,10 EUR
GESAMTFORDERUNG
67.917,35 EUR
Forderung aus Lohnsteuer,
Solid.Zuschl. zur Lohnsteuer,
ev. Kirchensteuer zur
Lohnsteuer (10 - 11/2015),
Umsatzsteuer (4. Quart. 2015)
141,00 EUR
§ 38 - 17
§ 38 - 18
Rechtsanwälte
Knarr & Knopp Rechtsanwälte,
Notare, Fachanwälte
Bleichstraße 2
64283 Darmstadt
02.03.2016
DAK-Gesundheit
Saonestraße 1
60528 Frankfurt
04.03.2016
68.058,35 EUR
GESAMTFORDERUNG
26.394,92 EUR
Forderung aus Anwaltshonorar
und Gerichtskosten gemäß
Rechnung vom 06.05.2014,
Rg-Nr. 0000802/14
26.394,92 EUR
GESAMTFORDERUNG
5.993,64 EUR
145,50 EUR
32,00 EUR
6.171,14 EUR
§ 38 - 19
RWM GmbH & Co. KG
Greschbachstraße 6a
76229 Karlsruhe
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
07.03.2016
winsolvenz.p3 8.5.37
Säumniszuschläge zur
Lohnsteuer (10 - 11/2015), zum
Solid.Zuschl. zur Lohnsteuer (10
- 11/2015)
Forderung aus
Gesamtsozialversicherungsbeitr
ägen (10/2015 - 01/2016)
Säumniszuschläge
Mahngebühren
GESAMTFORDERUNG
39.517,61 EUR
Forderung aus
Steuerberatungshonorar gemäß
Rechnungen, Rg-Nr. 2015/656,
2015/2323, 2014/702, 2014/701,
2012/1255
39.517,61 EUR
GESAMTFORDERUNG
(c) STP AG
Formular 3020
Seite 4 von 6
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
§ 38 - 20
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
Amola GmbH
Boschstraße 3
64347 Griesheim
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Rechtsanwälte
BBL Bernsau Brockdorff & Partner
Rechtsanwälte PartGmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
Tag der
Anmeldung
Forderung aus Weiterbelastung
div. Auslagen und Beratung
600.053,43 EUR
GESAMTFORDERUNG
08.03.2016
1.219.466,87 EUR
Forderung aus Miete gemäß
Mietvertrag vom 01.01.2005 und
01.11.2011
1.219.466,87 EUR
GESAMTFORDERUNG
1.066.703,55 EUR
Forderung aus
Kontokorrentkredit gemäß
Vertrag vom 10.12.2012
1.066.703,55 EUR
GESAMTFORDERUNG
08.03.2016
Rechtsanwälte
BBL Bernsau Brockdorff & Partner
Rechtsanwälte PartGmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
08.03.2016
§ 38 - 22
ESG GmbH & Co. KG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
08.03.2016
§ 38 - 23
Frau
Ellen Mathilde Lautenschläger
Brahmstraße 21
64347 Griesheim
08.03.2016
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
Grund der
Forderung
600.053,43 EUR
08.03.2016
Amola GmbH
Boschstraße 3
64347 Griesheim
Angemeldete
Forderung
08.03.2016
08.03.2016
§ 38 - 21
5
winsolvenz.p3 8.5.37
246.800,71 EUR
Forderung gegen UN m. Bet.
246.800,71 EUR
GESAMTFORDERUNG
412.989,12 EUR
Forderung LuL. gg. UN m. Bet.
412.989,12 EUR
GESAMTFORDERUNG
1.039.703,55 EUR
Forderung aus Darlehen
1.039.703,55 EUR
GESAMTFORDERUNG
6.468,36 EUR
Forderung aus Miete (€
3.284,18 gem. Rechnung vom
01.10.2015, Rg-Nr. 150022
sowie € 3.284,18 gem.
Rechnung vom 01.11.2015,
Rg-Nr. 150023)
6.468,36 EUR
GESAMTFORDERUNG
5.058,60 EUR
Forderung aus Arbeitsentgelt
(10/2015) sowie Differenzlohn
(02 - 03/2016)
5.058,60 EUR
GESAMTFORDERUNG
(c) STP AG
Formular 3020
Bemerkungen
Seite 5 von 6
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Tabelle nach § 175 InsO
Schuldner:
Sachwalter:
adinotec AG
Boschstraße 3
64347 Griesheim
im Insolvenzverfahren
adinotec AG
Geschäfts-Nr.:
Rang: § 38
Rechtsanwalt
Miguel Grosser
Westhafenplatz 6
60327 Frankfurt
Blatt
Lfd.Nr.
§ 38 - 24
9 IE 10/15
Gläubiger
Name und Anschrift
Rechtsanwalt
Alex Zerbian
Gneisensaustraße 11 a
33330 Gütersloh
JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter
6
10.03.2016
Gläubigervertreter
Name und Anschrift
Tag der
Anmeldung
08.03.2016
Angemeldete
Forderung
Grund der
Forderung
50.000,00 EUR
Forderung aus Beteiligung
50.000,00 EUR
GESAMTFORDERUNG
Summe über Rang:
5.274.838,40 EUR
Gesamtsumme:
5.274.838,40 EUR
winsolvenz.p3 8.5.37
(c) STP AG
Formular 3020
Bemerkungen
Seite 6 von 6