SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der adinotec AG Boschstraße 3, 64347 Griesheim Az. 9 IE 10/15 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 2 Inhaltsverzeichnis: Teil 1: Vorbemerkung: .......................................................................................................... 5 Teil 2: Darstellender Teil...................................................................................................... 7 A. Rechtliche Grundlage ................................................................................................ 7 B. Ziel und Regelungsstruktur des Insolvenzplans ..................................................... 7 C. Rechtliche Verhältnisse der Schuldnerin / Wirtschaftliche Entwicklung............... 9 I. Unternehmensdaten ........................................................................................... 9 II. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse ............................................................. 11 III. Entwicklung des Unternehmens und wirtschaftliche Verhältnisse .............. 13 1. Geschäftsbetrieb ....................................................................................... 13 2. Wirtschaftliche Verhältnisse .................................................................... 14 3. Arbeitnehmer............................................................................................. 14 IV. Krisenursachen ................................................................................................ 14 B. Sanierungskonzept der adinotec AG ..................................................................... 15 I. Bisherige Maßnahmen ..................................................................................... 15 II. Geplante Maßnahmen ...................................................................................... 15 III. Kosteneinsparung durch Sanierungsmaßnahme .......................................... 16 C. Denkbare Verwertungs- und Abwicklungsalternativen / Abwägung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Planinsolvenz ........................................................ 16 I. Allgemeine Vorbemerkung .............................................................................. 16 II. Besonderheit Masseunzulänglichkeit ............................................................. 17 III. Quotenermittlung bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens in Masseunzulänglichkeit .................................................................................... 18 1. Aktivvermögen .......................................................................................... 18 a) Anlagevermögen ................................................................................ 18 aa) Immaterielle Vermögenswerte ................................................... 18 bb) Sachanlagen ............................................................................... 19 (a) Grundstücke und Gebäude ................................................ 19 (b) Technische Anlagen, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ......................................................... 19 (c) Fuhrpark .............................................................................. 20 (d) Unternehmensbeteiligungen .............................................. 20 b) Umlaufvermögen ............................................................................... 21 aa) Vorräte ......................................................................................... 21 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 3 bb) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände .............. 21 (a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen................. 21 (b) Rechtsstreit ......................................................................... 21 (c) Forderungen aufgrund Verstoßes gegen Kapitalerbringungs- bzw. - erhaltungsvorschriften .......... 22 (d) Forderungen aufgrund Anfechtungsvorschriften ............. 22 (e) Sonstige Forderungen ........................................................ 22 (f) Forderungen gegen Tochtergesellschaften ...................... 22 (g) Kassenbestand .................................................................... 22 (h) Guthaben bei Kreditinstituten ............................................ 23 2. Masseverbindlichkeiten ............................................................................ 23 a) Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) ....................................................... 23 b) Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters ........................................................................... 24 c) Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO ........................ 24 3. Zwischenergebnis ..................................................................................... 26 4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ............................................................ 27 5. Quote bei Regelabwicklung...................................................................... 27 IV. Quotenermittlung bei Durchführung des Insolvenzplans in Masseunzulänglichkeit .................................................................................... 28 1. Aktivvermögen .......................................................................................... 28 2. Masseverbindlichkeiten ............................................................................ 28 a) Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) ....................................................... 28 b) Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters ...... 28 c) Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO ........................ 29 3. Zwischenergebnis ..................................................................................... 31 4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ............................................................ 31 5. Quote bei Durchführung des Insolvenzplans.......................................... 32 Teil 3: Gestaltender Teil ..................................................................................................... 33 A. Vorbemerkung ......................................................................................................... 33 I. Gruppenbildung (allgemeine Grundsätze) ..................................................... 33 II. Gestaltung der Gruppen im vorliegenden Insolvenzplan .............................. 35 1. Gruppe 1: Arbeitnehmer ........................................................................... 35 2. Gruppe 2: Krankenkassen, Finanzamt Darmstadt und Bundesagentur für Arbeit .................................................................................................... 35 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 4 3. Gruppe 3: Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner und Deutsche Börse AG ................................................................................................... 35 B. Insolvenzplanregelungen für die einzelnen Gruppen ........................................... 36 C. Obstruktionsverbot ................................................................................................. 37 D. Allgemeine Regelungen .......................................................................................... 37 I. Inkrafttreten des Insolvenzplans ..................................................................... 37 II. Zeitpunkt der Verteilung an die Beteiligten .................................................... 37 III. Keine Aufrechenbarkeit bei Erlass der Gegenforderung im Insolvenzplan . 38 IV. Nicht nachrangige (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen (§ 39 InsO ... 38 V. Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans ........................................... 38 VI. Schlussrechnung und Schlusstermin............................................................. 38 VII. Einverständnis der adinotec AG mit dem Insolvenzplan............................... 38 VIII. Einverständnis des Sachwalters ..................................................................... 39 IX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln .................................................................. 39 E. Antrag für den Abstimmungstermin....................................................................... 39 F. Plananlage ............................................................................................................... 39 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 5 Teil 1: Vorbemerkung: Am 04.11.2015 stellte die adinotec AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herrn Curt Alexander Papenberg und Herrn Bruno Wüthrich, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Zugleich wurde beantragt, gemäß §§ 270, 270a InsO die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren anzuordnen und verschiedene Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt vom 05.11.2015 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt/Main, zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der vorläufige Sachwalter sollte gemäß §§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung überwachen. Zusätzlich wurde Herr Miguel Grosser beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziff. 3, 2. Halbsatz InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt vom 01.02.2016 wurde das Hauptinsolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff., 270 ff. InsO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1346/2000 eröffnet und Herr Miguel Grosser zum Sachwalter bestellt. Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO) angeordnet. Die Schuldnerin wurde ermächtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Ferner wurde angeordnet, dass die Schuldnerin Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nicht eingehen soll, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 6 Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Der Berichts- und Prüfungstermin wurde auf den 19.04.2016, 10:00 Uhr, bestimmt. Am 10.02.2016 wurde durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Darmstadt veröffentlicht, dass der Sachwalter gemäß §§ 208, 285 InsO angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 7 Teil 2: Darstellender Teil A. Rechtliche Grundlage Der darstellende Teil des Insolvenzplans beschreibt die Maßnahmen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Dieser Teil des Insolvenzplans enthält alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Insolvenzplans, die für die Entscheidung der Gläubiger und dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 InsO). B. Ziel und Regelungsstruktur des Insolvenzplans Durch den vorliegenden Insolvenzplan sollen die Insolvenzgläubiger gegenüber einer Abwicklung ohne Insolvenzplan besser gestellt werden. Der vorliegende Insolvenzplan geht davon aus, dass die Quotenerwartung der Gläubiger und deren wirtschaftliche Interessen am Ergebnis des Verfahrens nur dadurch zu optimieren sind, dass die adinotec AG im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens fortgeführt wird. Ein Regelinsolvenzverfahren würde zwingend zur Abwicklung führen. Der vorliegende Insolvenzplan verfolgt folgende Ziele: • Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Besserstellung der Gläubiger gegenüber der Regelabwicklung; • Erhaltung und Fortführung des Unternehmens der adinotec AG unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen; • Schaffung der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs für die adinotec AG, insbesondere durch einen Erlass von Forderungen (Entschuldung), die dem Grunde nach bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben (Insolvenzforderungen). www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 8 Die Umsetzung des Insolvenzplans sieht vor, die Forderungen der Massegläubiger nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans (§ 248 InsO) in voller Höhe zu begleichen. Im Hinblick auf den über die Quote hinausgehenden Forderungsbetrag gelten sämtliche Forderungen als erlassen. Die Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) sowie der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 225 Abs. 1 InsO vollständig erlassen. Die finanziellen Mittel zur Befriedigung der Quoten aus diesem Insolvenzplan stehen der adinotec AG in Form eines „zweckgebundenen Einmalbetrages“ in Höhe von 23.722,14 € innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans zur Verfügung. Diese Mittel stammen aus einer freiwilligen Zahlung der Lehner Industries Ltd., vertreten durch Herrn Markus Lehner, und werden zweckgebunden zur Finanzierung dieses Insolvenzplanes aufgebracht. Die fälligen Zahlungen aus diesem Insolvenzplan werden innerhalb eines Monats nach der Rechtskraft des Beschluss zur gerichtlichen Bestätigung dieses Insolvenzplanes an die Gläubiger geleistet. Durch den Insolvenzplan soll insgesamt eine Besserstellung der beteiligten Gläubiger gegenüber einer Regelabwicklung erreicht werden. Dazu regelt der gestaltende Teil des Insolvenzplans, wie die Rechtsstellung der Beteiligten geändert werden soll (§ 221 InsO). Hierfür ist es erforderlich, sämtliche Gläubiger in Gruppen zu erfassen. Die Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des § 222 InsO, sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Interessenlagen der betroffenen Beteiligten. Innerhalb einer Gruppe werden allen Gläubigern die gleichen Rechte angeboten (§ 226 Abs. 1 InsO). Entsprechend der gesetzlichen Gruppenbildung gemäß § 222 InsO sieht dieser Insolvenzplan im gestaltenden Teil die Bildung von drei Beteiligtengruppen vor. Sämtliche Gruppen werden mit derselben Quote von 100 % bedient. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 9 C. Rechtliche Verhältnisse der Schuldnerin / Wirtschaftliche Entwicklung I. Unternehmensdaten Firma: adinotec AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Griesheim Anschrift: Boschstraße 3, 64347 Griesheim Gründungsdatum: Satzung vom 10.12.2004 Grundkapital: 2.889.911,00 € Handelsregistereintragung: Amtsgericht Darmstadt, HRB 9447 Unternehmensgegenstand: Die Produktion und der Handel mit Nano-TechnologieProdukten sowie die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und Lizenzrechten sowie Strassenbauaktivitäten und der Handel mit Baustoffen, Mineralien und Erzen und die Erbringung und zusammenhängenden Vermittlung Dienstleistungen Vergabe von Lizenzrechten. Vorstand: Herr Curt Alexander Papenberg 9, Allee, des Jasmins 05590 Theoule sur Mer (Frankreich) Aufsichtsrat: Herr Dr. Thomas Milde (Vorsitzender) Herr Christian Eigen Herr Florian Haslinger www.schwartz.in von sowie damit die SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 10 Geschäftsjahr: Kalenderjahr Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Darmstadt Sonderstraße 30 64283 Darmstadt Steuernummer: 0722512201 Berufsgenossenschaft: BG Rohstoffe und chemische Industrie Kurfürsten-Anlage 62 69115 Heidelberg Industrie- und Handelskammer: Rheinstraße 89 64295 Darmstadt Mitgliedsnr.: 10000293342 Krankenkassen: AOK Hessen Basler Straße 2 61352 Bad Homburg Barmer GEK Rheinstraße 23 64283 Darmstadt DAK Luisenplatz 5A 64283 Darmstadt www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 11 II. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Die Schuldnerin wurde mit Satzung vom 10.12.2004 unter der Firmierung Neosino Nanotechnologies AG mit Sitz in Griesheim gegründet. Der Unternehmensgegenstand war zunächst die Produktion und der Handel von Nanotechnologieprodukten sowie die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und Lizenzrechten. Die Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 9447 erfolgte am 24.03.2005. Als Vorstände wurden Herr Edmund Krix und Herr Bruno Wüthrich eingetragen. Beide Vorstände waren einzelvertretungsberechtigt. Als Einzelprokuristin wurde Frau Ellen Mathilde Lautenschläger eingetragen. Als Sitz der Schuldnerin wurde Griesheim in das Handelsregister eingetragen. Als Grundoder Stammkapital wurde ursprünglich 1.350.000,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 06.05.2008 erfolgte aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18.04.2008 die Eintragung der Umfirmierung der Schuldnerin in ihre heutige Firma adinotec AG - in das Handelsregister. Am 02.10.2009 (Satzungsänderung vom 07.09.2005) wurde die Erhöhung des Grundkapitals auf 1.436.552,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 23.08.2010 (Satzungsänderung vom 07.09.2005) wurde die Erhöhung des Grundkapitals auf 1.936.552,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 08.09.2011 (aufgrund einer von der Hauptversammlung am 27.08.2010 erteilten Ermächtigung) wurde die Erhöhung des Grundkapitals auf 1.969.911,00 € in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25.08.2011 wurde der Unternehmensgegenstand der Schuldnerin geändert. Dieser lautet nunmehr: Die Produktion und der Handel von Nanotechnologieprodukten sowie die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet und die Vergabe von Patent- und Lizenzrechten sowie Straßenbauaktivitäten und der Handel mit Baustoffen, Mineralien und Erzen und die Erbringung und Vermittlung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Vergabe von Lizenzrechten. Die entsprechende Änderung wurde am 09.12.2011 in das Handelsregister eingetragen. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 12 Am 23.01.2012 wurde aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27.08.2010 die Erhöhung des Grundkapitals auf 2.889.911,00 € in das Handelsregister eingetragen. Am 28.08.2015 wurde die Geschäftsanschrift der Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen als Boschstraße 3, 64347 Griesheim. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde beim Amtsgericht - Registergericht - Darmstadt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass der Vorstand der Schuldnerin, Herr Krix, mit Schreiben vom 21.10.2015 sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat und dieser daher als Vorstandsmitglied ausgeschieden ist. Zugleich wurde eingetragen, dass Herr Papenberg zum neuen Vorstandsmitglied bestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.12.2015 teilte Herr Wüthrich mit, dass er sein Amt als Vorstandsmitglied der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung niederlegt. Die Schuldnerin ist als Muttergesellschaft an den nachfolgend genannten Tochtergesellschaften beteiligt: adinotec AG Nanoplan GmbH Neopharmac ie GmbH Magnapharm a GmbH Poligate Russia Ltd. Poligate Ltd. Malta adinotec Vertriebs GmbH Poligate counstruction Namibia Poligate middle east Abu Dhabi Alleiniger Geschäftsführer der Nanoplan GmbH sowie der Magnapharma GmbH war Herr Krix. Geschäftsführer der Neopharmacie GmbH waren Herr Krix und Herr Wüthrich. Frau Lautenschläger war alleinige Geschäftsführerin der adinotec Vertriebs GmbH. Mit Schreiben vom 15.12.2015 kündigten die eben genannten Geschäftsführer die Geschäftsführerdienstverträge mit sofortiger Wirkung und legten Ihre Ämter nieder. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 13 Die Gesellschaften mit Sitz im Ausland (Poligate Russia Ltd., Poligate Ltd. Malta) wurden von deren Direktoren Edmund Krix und Bruno Wüthrich geführt. Herr Krix und Herr Wüthrich teilten mit, bezüglich dieser Gesellschaften aufgrund Vereinbarung vom 04.12.2015 die Austragung als Direktoren beim zuständigen Registergericht beantragt zu haben. Mit deren Ausscheiden übernahm Herr Papenberg die Führung. Die Auflösung der Magnapharma GmbH wurde angabegemäß beantragt, während über das Vermögen der anderen eben genannten Tochtergesellschaften angabegemäß bereits Insolvenzanträge gestellt wurden (vgl. 4. Teil, Ziffer A. II. 4.). III. Entwicklung des Unternehmens und wirtschaftliche Verhältnisse 1. Geschäftsbetrieb Zunächst war die Schuldnerin in zwei Geschäftsbereichen tätig. Dies war angabegemäß zum einen der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika auf Basis der Nanotechnologie. Dieser Bereich wird allerdings schon seit Jahren nicht weiter betrieben. Diesbezüglich ist noch ein Rechtsstreit gegen einen Lieferanten aufgrund mangelhafter Ware rechtshängig. In dem Rechtsstreit ist die Schuldnerin allerdings in erster Instanz unterlegen und betreibt nun die Berufung. Der andere Geschäftsbereich war der Straßenbau. Die Schuldnerin selbst hat keine eigene operative Geschäftstätigkeit, sondern beschränkte sich als Holding auf die Verwaltung der Geschäftsanteile an ihren Tochtergesellschaften. Der Geschäftsbereich Straßenbau wurde von der Tochtergesellschaft in Malta, der Poligate Ltd. Malta, betrieben. Angabegemäß befasste sich diese Gesellschaft mit einer Methode zur Boden- und Fundamentverfestigung. Durch die Beigabe einer speziellen Polymer-Emulsion zu den abgetragenen Schichten bereits bestehender schadhafter Asphaltstraßen sollte durch deren Wiederverwendung der gesamte Unterboden unter gleichzeitiger Vermeidung größerer Abfallmengen verbessert und wieder verwendet werden. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 14 2. Wirtschaftliche Verhältnisse Die Umsatzerlöse und Jahresergebnisse der Schuldnerin stellen sich wie folgt dar: Geschäftsjahr Umsatzerlöse Jahresergebnis in EUR in EUR 2011 2012 2013 2014 In den Umsätzen 264.295,44 2.120.504,91 1.069.670,12 1.036.447,45 sind sonstige betriebliche -5.037.205,51 936.180,34 -3.696.999,78 1.026.724,99 Erträge, insbesondere durch Forderungsverzichte, enthalten. Die tatsächlich erzielten Umsätze beliefen sich in 2014 auf 30.218,00 € in 2013 auf 26.551,30 € in 2012 auf 31.722,15 € und in 2011 auf 115.712,65 €. 3. Arbeitnehmer Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung drei Arbeitnehmer. Zwei Arbeitnehmern wurde durch den Vorstand der Schuldnerin zum 31.03.2016 die Kündigung erklärt. Ein Arbeitnehmer sprach hingegen mit Schreiben vom 23.12.2015, zugegangen am 28.12.2015, eine Eigenkündigung aus. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die in Höhe von 71.865,08 € zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. IV. Krisenursachen Über die Krisenursachen bestehen zwischen dem derzeitigen Mehrheitsgesellschafter Lehner Industries Ltd., vertreten durch Herrn Lehner, und dem vormaligen Hauptgesellschafter und vormaligem Vorstand Krix unterschiedliche Ansichten. Unstreitig ist jedoch, dass bislang keine nennenswerten operative Umsätze durch die Schuldnerin generiert und Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe angehäuft wurden. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 15 Die bislang operativ tätige Gesellschaft Poligate Ltd. Malta sei derzeit aufgrund mangelnder eigener Einnahmen insolvenzreif. Ein entsprechender Insolvenzantrag sei bereits beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt worden. Die Schuldnerin hat an die Poligate Ltd. Malta ein Darlehen in Höhe von ca. 5 Mio. € gewährt. B. Sanierungskonzept der adinotec AG I. Bisherige Maßnahmen Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurden bereits folgende Stabilisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen eingeleitet: Durch fristlose Eigenkündigung eines Mitarbeiters mit Zugang am 28.12.2015 hat sich die Zahl der Mitarbeiter bereits während der vorläufigen Sachwaltung von drei auf zwei reduziert. Den weiteren beiden Arbeitnehmern wurde von Seiten des Vorstands fristgerecht zum 31.03.2016 gekündigt. Hierdurch konnten die Personalkosten verringert bzw. vermieden werden. Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurde seitens des Vermieters außerdem eine fristlose Kündigung der Büro- und Serviceflächen in der Boschstraße 3 in Griesheim sowie der Lagerflächen in der Bunsenstraße 5 in Griesheim 31.12.2012 ausgesprochen. II. Geplante Maßnahmen • Reorganisation des Unternehmens • Erhaltung des Unternehmens und Neuorientierung am Markt sowie Optimierung der Betriebsabläufe www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 16 III. Kosteneinsparung durch Sanierungsmaßnahme Um die Sanierung der Schuldnerin zu ermöglichen, ist vorgesehen, die Massegläubiger im Sinne des § 55 InsO in voller Höhe zu befriedigen. Eine auch nur quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO sowie der nachrangigen Forderungen im Sinne des § 39 InsO soll nicht erfolgen. Forderungen der Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO als auch nachrangige Forderungen werden in vollem Umfang erlassen (§§ 224, 225 Abs. 1 InsO). C. Denkbare Verwertungs- und Abwicklungsalternativen / Abwägung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Planinsolvenz I. Allgemeine Vorbemerkung Die Akzeptanz des Insolvenzplans hängt grundsätzlich davon ab, welches Ergebnis bei der Liquidation der Vermögenswerte durch Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO) für die Insolvenzgläubiger zu erzielen wäre, wenn das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Regelabwicklung fortgesetzt werden würde. Dazu werden im Folgenden die derzeit in der Insolvenzmasse verfügbaren Vermögenswerte aufgeführt und hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit und den damit verbundenen Verwertungsaussichten bewertet. Grundsätzlich wären, um die für die Insolvenzgläubiger bei der Regelabwicklung zu erwartende Quote zu ermitteln, in einem zweiten Schritt von den ermittelten Aktiva die Verbindlichkeiten des Insolvenzverfahrens, d.h. die Gerichtskosten, die Kosten des vorläufigen Sachwalters und der Sachwaltung sowie sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß der §§ 53, 54, 55 InsO vorab in Abzug zu bringen. Der resultierende Betrag wäre als Teilungsmasse für die Quotenberechnung bei der Regelabwicklung heranzuziehen. Im Insolvenzplanverfahren dagegen kann das Unternehmen fortgeführt und eine Sanierung durch die Bereitstellung einer Einlage gewährleistet werden. Hierdurch würde www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 17 gegenüber den aus einer Liquidation der ohnehin geringen Substanzwerte der adinotec AG im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens eine bessere Quote erzielt und dadurch eine Besserstellung der Massegläubiger im Insolvenzplanverfahren erreicht werden. Nur durch das beantragte Insolvenzplanverfahren kann deshalb eine Sanierung der adinotec AG erfolgen. II. Besonderheit Masseunzulänglichkeit Im vorliegenden Fall der adinotec AG ist die Besonderheit zu beachten, dass der Sachwalter gemäß § 208 Abs. 1 i.V.m. § 285 InsO die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt hat, da die Insolvenzmasse nicht ausreichen wird, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Gemäß § 210a InsO besteht die Möglichkeit, auch bei Vorliegen von Masseunzulänglichkeit ein Insolvenzplanverfahren durchzuführen. Die für diesen Fall gemäß § 210a InsO vorzunehmende abweichende Gruppeneinteilung wurde im gestaltenden Teil dieses Insolvenzplans entsprechend berücksichtigt. Im Ergebnis ist im Rahmen dieses Insolvenzplanes daher zwischen einem Regelinsolvenzverfahren in Masseunzulänglichkeit und einem Insolvenzplanverfahren in Masseunzulänglichkeit abzuwägen. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 18 III. Quotenermittlung bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens in Masseunzulänglichkeit 1. Aktivvermögen Die freie und zu liquidierende Masse im Rahmen der Regelabwicklung ist mit einem Betrag von 16.813,71 € zu bewerten. a) Anlagevermögen aa) Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte der Schuldnerin wie Patente oder Lizenzen, welche werthaltig sein könnten, bestehen gemäß übereinstimmenden Angaben von Herrn Lehner und Herrn Krix nicht. Zwar bestehen Patente und Patentanträge, doch sind diese auf die nachfolgend genannten Tochtergesellschaften eingetragen, über deren Vermögen bereits Insolvenzanträge gestellt wurden: Antragsteller Amtliches Aktenzeichen Poligate Ltd. Malta DE10 2008 016 325.2 Neopharmacie GmbH DE10 2007 056 424.6 Neopharmacie GmbH DE10 2011 089 947.2 Inhaltlich handelt es sich bei dem Patentantrag der Poligate Ltd. Malta um einen Bodenund Fundamentverfestiger für den Straßenbau, während die Patente der Neopharmacie GmbH dem medizinischen Bereich zuzuordnen sind. Darüber hinaus verfügen die Schuldnerin sowie die Tochtergesellschaften über die nachfolgend genannten Marken: Markeninhaber Marke Amtliches Aktenzeichen adinotec AG Adinotec (Wortmarke) 3020080164913 Neopharmacie GmbH neopharmacie (Wortmarke) 3020080584467 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 19 Nanoplan GmbH nanoSTAB (Wortmarke) 307761010 Nanoplan GmbH nanoplan (Wortmarke) 3020080584475 Magnapharma GmbH magnapharma (Wortmarke) 302008054580 Da eine isolierte Verwertung der Marke der Schuldnerin im Falle eines Insolvenzplans ausscheidet, unterbleibt ein Masseansatz. bb) Sachanlagen (a) Grundstücke und Gebäude Grundstücke und Gebäude sind nicht vorhanden. Die von der Schuldnerin genutzten Büroräume waren von der ESG GmbH & Co. KG, Boschstraße 3, 64347 Griesheim, lediglich angemietet. (b) Technische Anlagen, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung Die Schuldnerin war Eigentümerin einiger kleinerer Maschinen, welche sich in gemieteten Lagerräumen in der Bunsenstraße 5, 64347 Griesheim befinden, sowie einiger Büromöbel, welche sich in der in der Boschstr. 3, 64347 Griesheim befinden. Diese hatten gemäß einem von Generalbevollmächtigten in Auftrag gegebenen Wertgutachten insgesamt einen Liquidationswert in Höhe von 3.971,00 € und einen Fortführungswert in Höhe von 19.256,00 €. Mit Schreiben vom 07.11.2015 wurden beide Mietverhältnisse der Schuldnerin bezüglich der genannten Räumlichkeiten von Vermieterseite gekündigt. Zugleich wurde das Vermieterpfandrecht aufgrund nicht beglichener Mietforderungen geltend gemacht. Die bestehenden Mietforderungen übersteigen dabei den oben genannten Wert der Maschinen und der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Ein Wertansatz für die Insolvenzmasse ist daher nicht möglich. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 20 (c) Fuhrpark Bei dem Fuhrpark der Schuldnerin handelte es sich um einen BMW 640d Cabrio, einem Porsche Cayenne S Diesel sowie einem weiteren Porsche Cayenne. Diese Fahrzeuge, die von den vormaligen Mitarbeitern und Vorständen der Schuldnerin als Dienstfahrzeuge genutzt wurden, wurden durch die Schuldnerin geleast und standen nicht im Eigentum der Schuldnerin. Die Fahrzeuge wurden bereits sämtlich an die Leasinggeber zurückgegeben. Ein Ansatz zur Masse scheidet aus. (d) Unternehmensbeteiligungen Die Schuldnerin ist alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile an der Nanoplan GmbH, der Magnapharma GmbH, der adinotec Vertriebs-GmbH und der Neopharmacte GmbH, sämtliche mit Geschäftssitz in Griesheim. Der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften ist bereits vor geraumer Zeit eingestellt worden. Sämtliche vorerwähnte Tochtergesellschaften sind darüber hinaus nach derzeitigem Kenntnisstand ohne nennenswertes Vermögen, so dass die Anteile letztlich als wertlos einzustufen sind. Über deren Vermögen wurden ebenfalls bereits Insolvenzanträge gestellt bzw. die Auflösung beantragt. Daneben ist die Schuldnerin Inhaberin nahezu sämtlicher Geschäftsanteile an der Poligate Ltd. Malta und der Poligate Ltd. Russia, beide mit Sitz in Malta. Ein operativer Geschäftsbetrieb bestand angabegemäß bei der Poligate Ltd. Malta seit zwei Jahren nicht mehr. Der Betrieb wurde aufgrund bestehender finanzieller Schwierigkeiten eingestellt. Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Poligate Ltd. Malta ist angabegemäß bereits erfolgt. Die Poligate Ltd. Russia ist nach derzeitigem Kenntnisstand vermögenslos. Demnach sind auch diese Beteiligungen als wertlos einzustufen. Die bestehenden Unternehmensbeteiligungen sind somit als wertlos anzusehen, weshalb ein Ansatz zur Masse unterbleibt. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 21 b) Umlaufvermögen aa) Vorräte Im Lager der Schuldnerin in Griesheim befanden sich bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung aufgrund der vormaligen Tätigkeiten der Schuldnerin Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel. Diese sind sämtlich als wertlos einzustufen, da diese angabegemäß mangelhaft und die Verfallsdaten abgelaufen sind. Darüber hinaus wurde auch bezüglich dieser Vorräte das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Aufgrund nicht geleisteter Mietzinsen wurde der Teil des Lagers, in dem die Nahrungsergänzungsmittel gelagert waren, durch die Vermieterin bereits geräumt und auf deren Kosten einer Verwertung unterzogen. Ein Ansatz zur Masse scheidet für diese Vermögensposition aus. bb) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nicht ersichtlich. (b) Rechtsstreit Derzeit wird gegen einen Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika ein Rechtsstreit betrieben. Allerdings sei die Schuldnerin diesbezüglich in erster Instanz bereits unterlegen und befinde sich derzeit in der Berufung. Es ist nicht davon auszugehen, dass hieraus Zahlungen für die Insolvenzmasse zu erzielen sein werden. Denn zu berücksichtigen ist diesbezüglich nicht nur, dass die Schuldnerin in erster Instanz unterlag, sondern auch dass gemäß Aussage von Herrn Krix der Klagegegner nicht leistungsfähig ist. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 22 (c) Forderungen aufgrund Verstoßes gegen Kapitalerbringungs- bzw. -erhaltungsvorschriften Forderungen aufgrund Verstoßes gegen Kapitalerbringungs- bzw. –erhaltungsvorschriften sind nicht ersichtlich. (d) Forderungen aufgrund Anfechtungsvorschriften Anhaltspunkte für Anfechtungsansprüche haben sich nicht ergeben. (e) Sonstige Forderungen Anhaltspunkte für Sonstige Forderungen haben sich nicht ergeben. (f) Forderungen gegen Tochtergesellschaften Angabegemäß bestehen hohe Forderungen gegen die Tochtergesellschaften der Schuldnerin aus gewährten Darlehen. Da die Tochtergesellschaften allerdings vermögenslos sind, sind diese Forderungen im Ergebnis als wertlos einzustufen, unabhängig davon, ob diese Forderungen nachrangig sind. (g) Kassenbestand Ein Kassenbestand war nicht vorhanden. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 23 (h) Guthaben bei Kreditinstituten Auf dem schuldnerischen Konto bei der Volksbank Darmstadt-Südhessen eG (IBAN DE75 5089 0000 0063 7743 16) befindet sich aktuell (Stand: 06.04.2016) ein Guthaben in Höhe 10.516,11 € Nach Eröffnung des Verfahrens wurde das Restguthaben des schuldnerischen Kontos bei der Volksbank Darmstadt-Südhessen eG in Höhe von 222,60 € auf das Insolvenzanderkonto des Sachwalters Miguel Grosser (IBAN DE69 5004 0000 0582 7175 80, BIC COBADEFFXXX) überwiesen. Am 26.02.2016 ging aufgrund der Auflösung des bei der Dero Bank AG geführten Sicherheitenkontos ein Guthaben in Höhe von 6.075,00 € auf dem Insolvenzanderkonto des Sachwalters Miguel Grosser ein. 2. Masseverbindlichkeiten Aus der vorstehend berechneten freien Masse in Höhe von 16.813,71 € sind zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen (§ 53 InsO). Im Einzelnen: a) Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind von der Masse zu tragen. Berechnet wird die Gebühr für den Eröffnungsantrag und die Durchführung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 24 Beendigung des Verfahrens. Danach ist ausweislich der oben genannten Vermögenswerte von einem Betrag in Höhe von 16.813,71 € auszugehen. Neben der 3-fachen Gerichtsgebühr aus 16.813,71 € (KV GKG Nr. 2310, 2320) in Höhe von 957,00 € sind ausweislich des Gutachtens Veröffentlichungskosten in des Höhe Sachwalters von 200,00 Miguel € und Grosser geschätzte Kosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von 1.054,22 € anzusetzen. Insgesamt ist demnach von Gerichtskosten gemäß § 54 Nr. 1 InsO in Höhe von 2.211,22 € auszugehen. b) Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Sofern im eröffneten Verfahren von vorläufiger Sachwaltung auf ein Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter gewechselt wird, sind neben den Kosten des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren auch die Kosten für den vorläufigen Sachwalter vorweg in Abzug zu bringen. Für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beläuft sich die Vergütung auf 1.368,50 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters beläuft sich die Vergütung auf 10.004,15 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % (Annahme: 2 Jahre Verfahrensdauer). Insgesamt werden somit für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 11.372,65 € angesetzt. c) Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO Im Rahmen der verbleibenden Regelabwicklung werden Masseverbindlichkeiten durch die noch zu erstellenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie den Wertpapierhandel entstehen. Darüber hinaus sind Masseverbindlichkeiten durch die gekündigten, aber nach Insolvenzeröffnung noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisse entstanden. Im Einzelnen: Während der vorläufigen Sachwaltung wurden die vorhandenen drei Arbeitsverhältnisse beendet. Während ein Arbeitnehmer (Herr Gerhard Fröse) bereits während der vorläufigen Sachwaltung aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung ausschied, wurde den weiteren beiden Arbeitnehmern (Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter) fristgerecht zum www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 25 31.03.2016 gekündigt. Bei den Lohnzahlungen sowie den Lohnnebenkosten in Form von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Anspruch der Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht genau beziffert werden. Dieser ist abhängig von tatsächlich erbrachten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Durch die Zahlung von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die Erstattungsansprüche aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß § 335 Abs. 3 und 5 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Eine Abrechnung durch die Bundesagentur für Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. An der Gesamthöhe der Masseverbindlichkeiten ändert dies jedoch nichts, da die auf die Bundesagentur für Arbeit übergangenen Forderungen von den betroffenen Masseforderungen in Abzug zu bringen wäre. Darüber hinaus steht die Erstellung des Jahresabschlusses für 2015 noch aus, weshalb hierfür Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von voraussichtlich 10.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Für den Handel mit Wertpapieren werden Masseverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Börse AG für den Zeitraum von Februar 2016 bis zum voraussichtlichen Verfahrensende Ende Mai 2016 in Höhe von 1.666,68 € (416,67 € * 4 Monate) in Ansatz gebracht. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 26 Die Masseverbindlichkeiten können im Einzelnen der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gläubiger Forderungsgrund Betrag in EUR Ellen Lautenschläger Nettolöhne Februar / März 2016 4.350,70 Alfred Peter Nettolöhne Februar / März 2016 6.967,24 DAK – Gesundheit Krankenkassenbeiträge 3.062,16 Februar / März 2016 Barmer GEK Krankenkassenbeiträge 1.873,60 Februar / März 2016 Bundesagentur für cessio legis 0,00 Arbeit Finanzamt Darmstadt Lohnsteuer Februar / März 2016 Campbell Holtmann Jahresabschlüsse / & Partner Steuererklärungen Deutsche Börse AG Entgelt für den Handel von 2.232,92 10.000,00 1.666,68 Wertpapieren im Entry (02/16 – 05/16) Gesamt 3. 30.153,30 Zwischenergebnis Damit besteht im Falle der Regelabwicklung eine Unterdeckung von 26.923,46 €: Massebestand EUR 16.813,71 Abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) EUR 13.583,87 Abzüglich noch abzurechnender EUR 30.153,30 EUR 26.923,46 Masseverbindlichkeiten(§§ 54 Nr. 2, 55 InsO) Voraussichtliche Unterdeckung www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 27 4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Die bisher angemeldeten Insolvenzforderungen belaufen sich ausweislich der als Anlage beigefügten Insolvenztabelle (§ 175 InsO) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.239.421,17 €. Die Gruppe der Insolvenzforderungen nach § 38 InsO wird aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit nach dem derzeitigen Stand nicht mit einer Quote bedient werden können. 5. Quote bei Regelabwicklung Unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Massekosten verbliebe aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzgläubiger bei einer Regelabwicklung derzeit keine verteilungsfähige Masse. Somit ergäbe sich bei einer Regelabwicklung eine Quote für die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 0 %. Aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit wird die Quote hier nur bezüglich der Masseverbindlichkeiten errechnet. Massebestand EUR 16.813,71 Abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) EUR 13.583,87 Zwischenergebnis EUR 3.229,84 Die Verfahrenskosten sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorab zu begleichen, weshalb zur Befriedigung der Massegläubiger nur ein Betrag in Höhe von 3.229,84 zur Verfügung stünde. Dies ergäbe für die Massegläubiger bei Forderungen in Höhe von insgesamt 30.153,30 € eine Quote von 10,71 %. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 28 IV. Quotenermittlung bei Durchführung des Insolvenzplans in Masseunzulänglichkeit 1. Aktivvermögen Die freie und zu liquidierende Masse im Rahmen der Planabwicklung entspricht den obigen Ausführungen zur Regelabwicklung, demnach 16.813,71 €. 2. Masseverbindlichkeiten Aus der vorstehend berechneten freien Masse von EUR 16.813,71 sind zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen (§ 53 InsO). Im Einzelnen: a) Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind von der Masse zu tragen. Berechnet wird die Gebühr für den Eröffnungsantrag und die Durchführung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Danach ist ausweislich der oben genannten Vermögenswerte von einem Betrag in Höhe von 16.813,71 € auszugehen. Neben der 3-fachen Gerichtsgebühr aus 16.813,71 € (KV GKG Nr. 2310, 2320) in Höhe von 957,00 € sind ausweislich des Gutachtens Veröffentlichungskosten in des Höhe Sachwalters von 200,00 Miguel € Grosser und geschätzte Kosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von 1.054,22 € anzusetzen. Insgesamt ist demnach von Gerichtskosten gemäß § 54 Nr. 1 InsO in Höhe von 2.211,22 € auszugehen. b) Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters Bei der Abwicklung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens ist zu berücksichtigen, dass sich im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung die Masseverbindlichkeiten entsprechend der gegenüber der Vergütung des Insolvenzverwalters verminderten Vergütung des Sachwalters ermäßigen. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 29 Hinsichtlich der Vergütungsansprüche beim Insolvenzplanverfahren sind insgesamt die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters sowie des Sachwalters vorweg in Abzug zu bringen. Für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beläuft sich die Vergütung auf rund 1.368,50 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Für die Tätigkeit des Sachwalters beläuft sich die Vergütung auf rund 6.802,83 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Insgesamt werden somit für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 8.171,33 € angesetzt. c) Sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO Im Rahmen der verbleibenden Regelabwicklung werden Masseverbindlichkeiten durch die noch zu erstellenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie den Wertpapierhandel entstehen. Darüber hinaus sind Masseverbindlichkeiten durch die gekündigten, aber nach Insolvenzeröffnung noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisse entstanden. Im Einzelnen: Während der vorläufigen Sachwaltung wurden die vorhandenen drei Arbeitsverhältnisse beendet. Während ein Arbeitnehmer (Herr Gerhard Fröse) bereits während der vorläufigen Sachwaltung aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung ausschied, wurde den weiteren beiden Arbeitnehmern (Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter) fristgerecht zum 31.03.2016 gekündigt. Bei den Lohnzahlungen sowie den Lohnnebenkosten in Form von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Anspruch der Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht genau beziffert werden. Dieser ist abhängig von tatsächlich erbrachten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Durch die Zahlung von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die Erstattungsansprüche aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß § 335 Abs. 3 und 5 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Eine Abrechnung durch die Bundesagentur für Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. An der Gesamthöhe der www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 30 Masseverbindlichkeiten ändert dies jedoch nichts, da die auf die Bundesagentur für Arbeit übergangenen Forderungen von den betroffenen Masseforderungen in Abzug zu bringen wäre. Darüber hinaus steht die Erstellung des Jahresabschlusses für 2015 noch aus, weshalb hierfür Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von voraussichtlich 10.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Für den Handel mit Wertpapieren werden Masseverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Börse AG für den Zeitraum von Februar 2016 bis zum voraussichtlichen Verfahrensende Ende Mai 2016 in Höhe von 1.666,68 € (416,67 € * 4 Monate) in Ansatz gebracht. Die Masseverbindlichkeiten können im Einzelnen der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gläubiger Forderungsgrund Betrag in EUR Ellen Lautenschläger Nettolöhne Februar / März 2016 4.350,70 Alfred Peter Nettolöhne Februar / März 2016 6.967,24 DAK – Gesundheit Krankenkassenbeiträge 3.062,16 Februar / März 2016 Barmer GEK Krankenkassenbeiträge 1.873,60 Februar / März 2016 Bundesagentur für cessio legis 0,00 Arbeit Finanzamt Darmstadt Lohnsteuer Februar / März 2016 Campbell Holtmann Jahresabschlüsse / & Partner Steuererklärungen Deutsche Börse AG Entgelt für den Handel von 2.232,92 10.000,00 1.666,68 Wertpapieren im Entry (02/16 – 05/16) Gesamt 30.153,30 www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 31 3. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung einer Einlage in Höhe von 23.722,14 € beträgt die Masseunterdeckung 0,00 €. Massebestand EUR 16.813,71 Abzüglich Verfahrenskosten EUR 10.382,55 EUR 30.153,30 Masseunterdeckung EUR 23.722,14 Zuzüglich Einlage EUR 23.722,14 Masseunterdeckung EUR 0,00 (§ 54 Nr. 1 InsO) Abzüglich noch abzurechnender Masseverbindlichkeiten(§§ 54 Nr. 2, 55 InsO) Die Einlage in Höhe von 23.722,14 € stammt aus einer freiwilligen Zahlung der Lehner Industries Ltd., vertreten durch Herrn Markus Lehner, und wird zweckgebunden zur Finanzierung dieses Insolvenzplanes aufgebracht (vgl. Teil 2, Ziffer B.). 4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Die bisher angemeldeten Insolvenzforderungen belaufen sich ausweislich der als Anlage beigefügten Insolvenztabelle (§ 175 InsO) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.239.421,17 €. Die Gruppe der Insolvenzforderungen nach § 38 InsO wird aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit nach dem derzeitigen Stand nicht mit einer Quote bedient werden können. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 32 5. Quote bei Durchführung des Insolvenzplans Auch bei der Durchführung des Insolvenzplans ist vorsorglich eine Mindestquote zu ermitteln, wobei die Mindestquote für die einzelnen Gruppen gleich ausfällt. Aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit wird die Quote hier nur bezüglich der Masseverbindlichkeiten errechnet. Gerechnet auf die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten in Höhe von 30.153,30 € ergibt sich bei Durchführung des Insolvenzplans eine Quote von 100 % für die Massegläubiger. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 33 Teil 3: Gestaltender Teil Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Insolvenzplan geändert werden soll (§ 221 InsO). A. Vorbemerkung Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO). Da im vorliegenden Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist, nach Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) bei Fälligkeit zu bezahlen, wurde am 10.02.2016 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Darmstadt veröffentlicht, dass der Sachwalter gemäß §§ 208, 285 InsO angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. I. Gruppenbildung (allgemeine Grundsätze) Gemäß § 210a InsO sind auch bei masseunzulänglichen Insolvenzverfahren Insolvenzplangestaltungen möglich. Der Inhalt eines solchen Insolvenzplans entspricht den Inhalten eines Plans nach §§ 217 ff. InsO, wobei gemäß § 210a InsO bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe gelten, dass • an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO treten (Nr. 1) und • für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nr. 2 InsO entsprechend gilt (Nr. 2). Grundsätzlich gelten auch bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit die allgemeinen Regelungen für Insolvenzplanverfahren. Gemäß § 210a Ziffer 2 InsO gilt jedoch für die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger, dass deren Zustimmung als erteilt gilt, www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 34 wenn sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung beteiligt (§ 246 Nr. 2 InsO). Die Regelung ist im „normalen“ Insolvenzplanverfahren für die nachrangigen Insolvenzgläubiger vorgesehen, wenn der Insolvenzplan Regelungen für sie bereit hält und die Forderungen dieser Gläubiger nicht gemäß § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten. Diese Vorschrift ist im masseunzulänglichen Insolvenzplanverfahren auch auf nicht nachrangige Insolvenzforderungen anzuwenden. Dies bedeutet, dass die nicht nachrangigen Insolvenzforderungen nur dann nicht als erlassen gelten, wenn dies im Plan ausdrücklich geregelt ist. Nur dann müssen Gruppen für die Insolvenzgläubiger gebildet werden. Im masseunzulänglichen Insolvenzplanverfahren führt die Herabstufung der Befriedigungsreihenfolge dazu, dass nur die Massegläubiger betroffen sind, während die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger und die nachrangigen Insolvenzgläubiger mit keiner Befriedigung rechnen können. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 35 II. Gestaltung der Gruppen im vorliegenden Insolvenzplan Angesichts der vorstehenden Ausführungen werden gemäß § 210a InsO i.V.m. § 222 InsO sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Interessenlage im vorliegenden Insolvenzplan die nachfolgend aufgeführten Gruppen gebildet: 1. Gruppe 1: Arbeitnehmer Gruppe 1 bilden die Arbeitnehmer Frau Ellen Lautenschläger und Herr Alfred Peter. 2. Gruppe 2: Krankenkassen, Finanzamt Darmstadt und Bundesagentur für Arbeit Gruppe 2 bilden die Krankenkassen Barmer GEK, die DAK-Gesundheit, das Finanzamt Darmstadt sowie die Bundesagentur für Arbeit. 3. Gruppe 3: Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner und Deutsche Börse AG Gruppe 3 bilden die Steuerkanzlei Campbell Holtmann & Partner sowie die Deutsche Börse AG. Die Bildung der Gläubigergruppen basiert auf folgenden Erwägungen: Gruppe 1 bilden die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden gemäß § 222 Abs. 3 S. 1 InsO in einer Gruppe zusammengefasst, da sie am Insolvenzplan mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. In Gruppe 2 werden die institutionellen Gläubiger zusammengefasst. Durch die Zahlung von Arbeitslosengeld geht der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 157 Abs. 3 SGB III sowie die Erstattungsansprüche aufgrund von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen gemäß § 335 Abs. 3 und 5 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über, weshalb diese beiden Gruppen www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 36 gleichgerichtete Interessen aufweisen. Eine Abrechnung durch die Bundesagentur für Arbeit steht noch aus, weshalb eine exakte Bezifferung dieser Ansprüche zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Bei der Gruppe 3 handelt es sich um die übrigen Massegläubiger. Bei diesen ist davon auszugehen, dass sie Interesse an einer Fortführung des Betriebes haben, da nur auf diese Weise künftige Einnahmen durch die Schuldnerin erzielt werden können. Durch diesen Plan wird nicht in die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger eingegriffen, sodass nach § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO keine eigene Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger zu bilden ist. Eine Gruppenbildung für die nicht nachrangigen Gläubiger gemäß § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO entfällt, da deren Rechte im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten sollen. Eine Aufstellung der Forderungen der in den Gruppen 1 bis 3 enthaltenen Gläubiger ist Seite 30 zu entnehmen. B. Insolvenzplanregelungen für die einzelnen Gruppen Die adinotec AG zahlt den Massegläubigern der Gruppen eins bis drei eine Quote von 100 %. Die Zahlung an die Massegläubiger erfolgt innerhalb eines Monats ab der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wurde. Unter der Bedingung der Erfüllung der nach diesem Insolvenzplan den Massegläubigern zustehenden Rechte durch Auszahlung des Quotenanteils verzichten die Massegläubiger hiermit gegenüber der dies annehmenden adinotec AG auf etwaige weitere, im Insolvenzplan nicht genannten Forderungen, § 227 InsO. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 37 C. Obstruktionsverbot Die zuvor angestellte Vergleichsrechnung belegt, dass der bei Annahme des Insolvenzplans den Gläubiger zugedachte Betrag höher ist als bei einer Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens – jeweils bei Vorliegen der Masseunzulänglichkeit. Somit ist im Falle der Planannahme für die Gläubigergesamtheit gewährleistet, dass diese durch den Insolvenzplan nicht schlechter steht als ohne. D. Allgemeine Regelungen I. Inkrafttreten des Insolvenzplans Der Insolvenzplan tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Insolvenzgericht - Darmstadt in Kraft, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wird (§ 248 InsO). II. Zeitpunkt der Verteilung an die Beteiligten Die nach dem Insolvenzplan zu erfolgenden Quotenzahlungen beginnen frühestens mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wird (§ 248 InsO). Die nach diesem Insolvenzplan zu erfolgenden Zahlungen erfolgen in Form einer Einmalzahlung, zahlbar innerhalb eines Monats ab der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt, mit dem der Insolvenzplan bestätigt und das Insolvenzverfahrens aufgehoben wird. Bis zur vollständigen Zahlung der nach diesem Insolvenzplan vorgesehenen Quote sind sämtliche Forderungen der Gläubiger zinslos gestundet. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 38 III. Keine Aufrechenbarkeit bei Erlass der Gegenforderung im Insolvenzplan Eine Aufrechnung durch Gläubiger mit Forderungen, auf die die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet haben bzw. die mit Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans durch antizipierten Forderungsverzicht als erlassen gelten, ist ausgeschlossen. Eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung bestehende Berechtigung eines Gläubigers zur Aufrechnung mit solchen Forderungen bleibt nicht erhalten. IV. Nicht nachrangige (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen (§ 39 InsO Soweit in diesem Insolvenzplan keine abweichende Regelung getroffen ist, erlöschen die nicht nachrangige Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sowie die nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) im Sinne des § 225 Abs. 1 InsO. V. Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans Eine Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans findet nicht statt. VI. Schlussrechnung und Schlusstermin Auf die Erstellung einer Schlussrechnung, deren Prüfung durch das Insolvenzgericht und einen Schlusstermin wird aus Kosten- und Beschleunigungsgründen verzichtet (§ 66 Abs. 1 S. 2 InsO). Die abschließende Kassenprüfung der Rechnungslegung durch den bisherigen Sachwalter nach Rechtskraft des Insolvenzplans soll ausreichen. VII. Einverständnis der adinotec AG mit dem Insolvenzplan Die adinotec AG ist mit diesem Insolvenzplan einverstanden. www.schwartz.in SCHWARTZ INSOLVENZVERWALTER 39 VIII. Einverständnis des Sachwalters Der Sachwalter, Herr Rechtsanwalt Miguel Grosser, ist mit diesem Insolvenzplan einverstanden. IX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln Sollte eine Bestimmung des Insolvenzplanes unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten entspricht. E. Antrag für den Abstimmungstermin Zur Abstimmung wird folgender Antrag gemäß §§ 1, 217 InsO gestellt: Die Massegläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adinotec AG beschließen: „Wir stimmen den Regelungen des auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt niedergelegten Insolvenzplans zu.“ ........................................................ Ort, Datum .................................................................................................................................................. Dr. Jochen Zaremba als Verfahrensbevollmächtigter der adinotec AG F. Plananlage Insolvenztabelle (§ 175 InsO) www.schwartz.in Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. § 38 - 1 § 38 - 2 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Tag der Anmeldung Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Kurfürsten-Anlage 62 69115 Heidelberg 09.02.2016 Herrn Gerhard Fröse Am Wiesbach 2 55457 Gensingen 10.02.2016 AOK - Die Gesundheitskasse Hessen Dudenstraße 13 36251 Bad Hersfeld Angemeldete Forderung 1.097,00 EUR Forderung aus Beiträgen (2015, 01/2016) 1.097,00 EUR GESAMTFORDERUNG 34.148,85 EUR Forderung aus Arbeitsentgelt (02 - 12/2015) 34.148,85 EUR GESAMTFORDERUNG 2.230,96 EUR Forderung aus Krankenversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschläge (10 12/2015) 2.230,96 EUR GESAMTFORDERUNG 10.02.2016 19.145,28 EUR Forderung aus Spesen 19.145,28 EUR GESAMTFORDERUNG 56.215,38 EUR Forderung aus Urlaubsabgeltung 56.215,38 EUR GESAMTFORDERUNG 12.02.2016 4.187,24 EUR 126,50 EUR 4.313,74 EUR § 38 - 4 Agentur für Arbeit Darmstadt Bundesagentur für Arbeit Groß-Gerauer-Weg 7 64295 Darmstadt 15.02.2016 § 38 - 5 EOS Group AG Karlstraße 47 80333 München 16.02.2016 JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Grund der Forderung 10.02.2016 10.02.2016 § 38 - 3 1 winsolvenz.p3 8.5.37 Forderung aus Gesamtsozialversicherungsbeitr ägen, Umlagebeiträgen, Insolvenzgeldumlage (10 12/2015) Säumniszuschläge (10/2015 01/2016) GESAMTFORDERUNG 20.000,00 EUR Forderung aus gem. § 169 SGB III übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen 20.000,00 EUR GESAMTFORDERUNG 476,00 EUR (c) STP AG Bemerkungen Forderung aus Dienstleistung gemäß Rechnung vom 30.11.2015, Rg-Nr. Formular 3020 Seite 1 von 6 Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift 2 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Tag der Anmeldung Angemeldete Forderung Grund der Forderung Bemerkungen 52041-136525 4,25 EUR 10,00 EUR § 38 - 6 § 38 - 7 § 38 - 8 § 38 - 9 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 23-25 80992 München 17.02.2016 BMW Bank GmbH BMW Financial Services Heidemannstraße 164 80939 München 19.02.2016 Herrn Berthold Bannert Westring 29 65824 Schwalbach 22.02.2016 Frau Franziska Krix Schubertstraße 13 64347 Griesheim 24.02.2016 JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter GESAMTFORDERUNG 684,62 EUR Forderung aus Telekommunikationsleistungen gemäß Rechnungen, Rg-Nr. 494915862/08, 477255960/08, 460434705/08, 443713399/08, 427239762/08 684,62 EUR GESAMTFORDERUNG 56.383,42 EUR Forderung aus Leasing gemäß Leasingvertrag vom 15.11.2012 56.383,42 EUR GESAMTFORDERUNG 11.435,90 EUR Forderung aus Dienstleistung gemäß Rechnungen, Rg-Nr. A2013-3, A2015-1, A2015-2, A2015-3, A2015-4 11.435,90 EUR GESAMTFORDERUNG 170.000,00 EUR 14.932,07 EUR winsolvenz.p3 8.5.37 Mahnkosten 490,25 EUR 184.932,07 EUR 24.02.2016 Zinsen Forderung aus Beteiligung gemäß Zeichnungsschein vom 28.10.2014 Zinsen GESAMTFORDERUNG 60.000,00 EUR Forderung aus Beteiligung gemäß Zeichnungsschein vom 20.03.2013 12.047,68 EUR Zinsen 72.047,68 EUR GESAMTFORDERUNG (c) STP AG Formular 3020 Seite 2 von 6 Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. § 38 - 10 § 38 - 11 § 38 - 12 § 38 - 13 § 38 - 14 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift Simextra GmbH Seonerstraße 6 5600 Lenzburg SCHWEIZ Wuethrich International Consulting Im Güetli 8 5504 Othmarsingen SCHWEIZ 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Tag der Anmeldung 24.02.2016 Angemeldete Forderung 1.900,00 EUR 25,60 EUR 24.02.2016 24.02.2016 Rechtsanwälte Isenbruck, Bösl, Hörschler LLP Seckenheimer Landstraße 4 68163 Mannheim 25.02.2016 29.02.2016 Forderung aus Honorar gemäß Rechnung vom 30.10.2015, Rg-Nr. 151030.100 JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter 29.02.2016 winsolvenz.p3 8.5.37 Zinsen 3.030,25 EUR GESAMTFORDERUNG 1.968,45 EUR Forderung aus Spesen 1.968,45 EUR GESAMTFORDERUNG 1.531,58 EUR Forderung aus Anwaltshonorar gemäß Rechnungen, Rg-Nr. 315012362-66313, 315012207-66313, 315012208-66313, 315012209-66313, 315012210-66313 1.531,58 EUR GESAMTFORDERUNG 5.020,56 EUR Forderung aus Gesamtsozialversicherungsbeitr ägen (10/2015 - 12/2015) 5.280,06 EUR Herrn Alfred Peter Gundolfstraße 6 64287 Darmstadt Zinsen GESAMTFORDERUNG 214,50 EUR 10.591,10 EUR (c) STP AG Bemerkungen Restforderung aus Honorar gemäß Rechnung vom 30.09.2015, Rg-Nr. 150930.103 3.000,00 EUR 45,00 EUR § 38 - 15 Grund der Forderung 1.925,60 EUR 30,25 EUR Herrn Bruno Wüthrich Im Güetli 8 5504 Othmarsingen SCHWEIZ Barmer GEK Mainzer Landstraße 293 60326 Frankfurt 3 Säumniszuschläge Kosten GESAMTFORDERUNG Forderung aus Arbeitsentgelt (09/2015, 10/2015), Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen Formular 3020 Seite 3 von 6 Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift 4 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Tag der Anmeldung Angemeldete Forderung Grund der Forderung Bemerkungen (10/2015), Differenz zum Arbeitsentgelt (02/2016, 03/2016) § 38 - 16 Finanzamt Darmstadt Soderstraße 30 64283 Darmstadt 01.03.2016 10.591,10 EUR GESAMTFORDERUNG 67.917,35 EUR Forderung aus Lohnsteuer, Solid.Zuschl. zur Lohnsteuer, ev. Kirchensteuer zur Lohnsteuer (10 - 11/2015), Umsatzsteuer (4. Quart. 2015) 141,00 EUR § 38 - 17 § 38 - 18 Rechtsanwälte Knarr & Knopp Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte Bleichstraße 2 64283 Darmstadt 02.03.2016 DAK-Gesundheit Saonestraße 1 60528 Frankfurt 04.03.2016 68.058,35 EUR GESAMTFORDERUNG 26.394,92 EUR Forderung aus Anwaltshonorar und Gerichtskosten gemäß Rechnung vom 06.05.2014, Rg-Nr. 0000802/14 26.394,92 EUR GESAMTFORDERUNG 5.993,64 EUR 145,50 EUR 32,00 EUR 6.171,14 EUR § 38 - 19 RWM GmbH & Co. KG Greschbachstraße 6a 76229 Karlsruhe JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter 07.03.2016 winsolvenz.p3 8.5.37 Säumniszuschläge zur Lohnsteuer (10 - 11/2015), zum Solid.Zuschl. zur Lohnsteuer (10 - 11/2015) Forderung aus Gesamtsozialversicherungsbeitr ägen (10/2015 - 01/2016) Säumniszuschläge Mahngebühren GESAMTFORDERUNG 39.517,61 EUR Forderung aus Steuerberatungshonorar gemäß Rechnungen, Rg-Nr. 2015/656, 2015/2323, 2014/702, 2014/701, 2012/1255 39.517,61 EUR GESAMTFORDERUNG (c) STP AG Formular 3020 Seite 4 von 6 Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. § 38 - 20 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift Amola GmbH Boschstraße 3 64347 Griesheim 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Rechtsanwälte BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB Zeilweg 42 60439 Frankfurt am Main Tag der Anmeldung Forderung aus Weiterbelastung div. Auslagen und Beratung 600.053,43 EUR GESAMTFORDERUNG 08.03.2016 1.219.466,87 EUR Forderung aus Miete gemäß Mietvertrag vom 01.01.2005 und 01.11.2011 1.219.466,87 EUR GESAMTFORDERUNG 1.066.703,55 EUR Forderung aus Kontokorrentkredit gemäß Vertrag vom 10.12.2012 1.066.703,55 EUR GESAMTFORDERUNG 08.03.2016 Rechtsanwälte BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB Zeilweg 42 60439 Frankfurt am Main 08.03.2016 § 38 - 22 ESG GmbH & Co. KG Boschstraße 3 64347 Griesheim 08.03.2016 § 38 - 23 Frau Ellen Mathilde Lautenschläger Brahmstraße 21 64347 Griesheim 08.03.2016 JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Grund der Forderung 600.053,43 EUR 08.03.2016 Amola GmbH Boschstraße 3 64347 Griesheim Angemeldete Forderung 08.03.2016 08.03.2016 § 38 - 21 5 winsolvenz.p3 8.5.37 246.800,71 EUR Forderung gegen UN m. Bet. 246.800,71 EUR GESAMTFORDERUNG 412.989,12 EUR Forderung LuL. gg. UN m. Bet. 412.989,12 EUR GESAMTFORDERUNG 1.039.703,55 EUR Forderung aus Darlehen 1.039.703,55 EUR GESAMTFORDERUNG 6.468,36 EUR Forderung aus Miete (€ 3.284,18 gem. Rechnung vom 01.10.2015, Rg-Nr. 150022 sowie € 3.284,18 gem. Rechnung vom 01.11.2015, Rg-Nr. 150023) 6.468,36 EUR GESAMTFORDERUNG 5.058,60 EUR Forderung aus Arbeitsentgelt (10/2015) sowie Differenzlohn (02 - 03/2016) 5.058,60 EUR GESAMTFORDERUNG (c) STP AG Formular 3020 Bemerkungen Seite 5 von 6 Amtsgericht Darmstadt Mathildenplatz 12 64283 Darmstadt Tabelle nach § 175 InsO Schuldner: Sachwalter: adinotec AG Boschstraße 3 64347 Griesheim im Insolvenzverfahren adinotec AG Geschäfts-Nr.: Rang: § 38 Rechtsanwalt Miguel Grosser Westhafenplatz 6 60327 Frankfurt Blatt Lfd.Nr. § 38 - 24 9 IE 10/15 Gläubiger Name und Anschrift Rechtsanwalt Alex Zerbian Gneisensaustraße 11 a 33330 Gütersloh JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter 6 10.03.2016 Gläubigervertreter Name und Anschrift Tag der Anmeldung 08.03.2016 Angemeldete Forderung Grund der Forderung 50.000,00 EUR Forderung aus Beteiligung 50.000,00 EUR GESAMTFORDERUNG Summe über Rang: 5.274.838,40 EUR Gesamtsumme: 5.274.838,40 EUR winsolvenz.p3 8.5.37 (c) STP AG Formular 3020 Bemerkungen Seite 6 von 6
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