Sanierung börsennotierter Unternehmen im Wege des Insolvenzplans Möchte niemand, aber sollte man wissen Die Themen Insolvenz und Sanierung sind in jüngerer Zeit immer öfter auch für börsennotierte Gesellschaften relevant geworden. Die Gründe hierfür sind u.a. vermutlich erschwerte Bankenfinanzierungen und der dadurch verstärkte Gang auch krisennaher Unternehmen an die Kapitalmärkte. Als Sanierungsinstrument bietet sich für börsennotierte Unternehmen insbesondere das Insolvenzplanverfahren an. Ein noch relativ junges Instrument zur Unternehmenssanierung ist das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO, welches im Jahre 2012 grundlegend reformiert wurde. Dies bietet Unternehmen, Gläubigern, Aktionären und den sonstigen Verfahrensbeteiligten Gestaltungsmöglichkeiten, eine für die jeweilige Situation des Unternehmens „maßgeschneiderte“ Sanierung zu vereinbaren. Dabei können z.B. sowohl für die Forderungen der Insolvenzgläubiger als auch für die Anteilsinhaber Regelungen geschaffen werden, welche sowohl die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger als auch die nachhaltige Sanierung der Gesellschaft unter Aufrechterhaltung der Börsennotierung ermöglichen. Insolvenzplan Zur Vorlage des Insolvenzplans sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner berechtigt. Der Schuldner kann den Plan schon gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag vorlegen. Das Gesetz stellt in der Krise befindlichen Gesellschaften zur vor-insolvenzlichen Ausarbeitung eines Insolvenzplans das sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO zur Verfügung. Der Insolvenzplan dient dazu, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und ggf. die Sanierung der betroffenen Gesellschaft in die Hand der Gläubiger und sonstigen Insolvenzbeteiligten zu legen. In ihm kann von den ansonsten recht starren Regelungen der InsO abgewichen werden. Der Insolvenzplan kann Regelungen darüber treffen, wie mit den Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft zu verfahren ist, was interessengerechtere Lösungen ermöglichen kann, als der ansonsten anwendbare Verteilungsmechanismus nach der InsO. Außerdem kann der Insolvenzplan auch gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft regeln. Die Zustimmung der beteiligten Gruppen zum Insolvenzplan ersetzt in diesem Falle die ansonsten erforderliche Gesellschafter- oder Hauptversammlung der Gesellschaft. So können direkt im Insolvenzplan z.B. Kapitalmaßnahmen beschlossen werden. Der Insolvenzplan selbst untergliedert sich in einen sog. darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil werden die Hintergründe der Insolvenz sowie die Maßnahmen des Insolvenzplans und deren Auswirkungen näher erläutert, während im gestaltenden Teil noch einmal recht knapp die gestaltenden Maßnahmen formal festgelegt werden, die der Insolvenzplan trifft. Quelle: http://www.goingpublic.de/sanierung-boersennotierter-unternehmen-im-wege-des-insolvenzplans/
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