Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Agrarwirtschaft der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Vom 02. Mai 2016 Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in BadenWürttemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014 sowie aufgrund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 15.09.2005, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Hochschulvergabeverordnung – HVVO vom 13.01.2003, zuletzt geändert durch Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vom 09.05.2014, hat der Senat der HfWU am 21.04.2016 die nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Verfahren (1) Im Studiengang Agrarwirtschaft werden 90 vom Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Es können bis zu drei Zulassungsanträge an der HfWU gestellt werden. §2 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen der Fakultät Agrarwirtschaft, Volkswirtschaft und Management. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß § 4 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor auf Grund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrungen mit dem Auswahlverfahren. §3 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt auf Grund einer gemäß § 4 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Landwirt/in oder eine praktische Tätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. §4 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Rangliste für die Auswahlentscheidung ergibt sich aus der Summe der folgenden Punkte: a) Die Bewerber/innen werden gemäß der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in eine Reihenfolge gebracht. b) Die Bewerber/innen werden gemäß der Dauer der praktischen Tätigkeit von der Auswahlkommission in eine Reihenfolge gebracht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Landwirt/in wird mit 4 Punkten gewertet. Eine mindestens 12 monatige praktische Tätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb wird mit 3 Punkten gewertet. Eine mindestens 6 monatige praktische Tätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb wird mit 2 Punkten, eine mindestens 2 monatige praktische Tätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb wird mit einem Punkt gewertet. Die Herkunft von einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb wird einer mindestens 12 monatigen praktischen Tätigkeit gleichgestellt. Der Nachweis eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde zu erbringen. Eine Kumulation der genannten Kriterien ist nicht möglich. Diese Kriterien werden von der Auswahlkommission bewertet und nach der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge gebracht. (2) Auf der Grundlage der unter Absatz 1 Buchst. a) und b) ermittelten Ergebnisse wird unter allen Bewerbern/Bewerberinnen eine Gesamtrangliste erstellt; dabei werden die Ergebnisse in einem Verhältnis von 50:50 gewertet. (3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach § 16 HVVO. §5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2016/17. Nürtingen, den 02. Mai 2016 Prof. Dr. Andreas Frey Rektor
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