Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) Vom 02. Mai 2016 Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014 sowie aufgrund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in BadenWürttemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 15.09.2005, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Hochschulvergabeverordnung – HVVO vom 13.01.2003, zuletzt geändert durch Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vom 09.05.2014, hat der Senat der HfWU am 21.04.2016 die nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Verfahren (1) Im Studiengang Betriebswirtschaft werden 90 vom Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Es können bis zu drei Zulassungsanträge an der HfWU gestellt werden. §2 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei Personen der Fakultät Betriebswirtschaft und Internationale Finanzen. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fakultätsrat für die Dauer der Amtszeit des Dekans bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß § 5 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrungen mit dem Auswahlverfahren. §3 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 5 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens werden nachfolgende Auswahlmaßstäbe berücksichtigt: a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), b) die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Mathematik, Deutsch und der bestbenoteten fortgeführten Fremdsprache), c) das Ergebnis eines freiwilligen Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden. §4 Freiwilliges Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch findet zweimal jährlich an der HfWU statt. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter zwingender Verwendung eines Anmeldeformulars, welches auf der Homepage der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen zum Download zur Verfügung steht. Dem Formular sind amtlich original beglaubigte Kopien des HZB-Zeugnisses, des letzten Schulzeugnisses (wenn das HZB-Zeugnis noch nicht vorliegt) und sonstiger aktueller Zeugnisse bzw. Leistungsnachweise beizufügen. Die Anmeldung ist fristgebunden. Bei einer Bewerbung zum Wintersemester muss d i e s e bis spätestens 15. Mai, bei einer Bewerbung zum Sommersemester bis spätestens 15. November bei der HfWU beim Studiengang Betriebswirtschaft eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Ablauf der Frist eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Es können maximal 100 Auswahlgespräche durchgeführt werden. Gehen mehr als 100 Anmeldungen ein, wird auf Basis des nachgewiesenen sozialen Engagements eine Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los darüber, wer zum Auswahlgespräch eingeladen wird. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Benennung des Termins für das Auswahlgespräch. Ein Verlegen des Termins oder ein Nachholen auch nach unverschuldeter Säumnis ist nicht möglich. Das Auswahlgespräch kann nur persönlich vor Ort in Nürtingen stattfinden. Bewerber, die nicht zum Auswahlgespräch eingeladen werden, können sich dennoch um einen Studienplatz bewerben. Die Teilnahme am Auswahlgespräch stellt keine Voraussetzung dar, um einen Studienplatz zu erhalten. (2) Das Auswahlgespräch ist ein Einzelgespräch, ca. 30 Minuten lang und nicht öffentlich. Es wird auf Seiten der Hochschule von einer Interviewgruppe, zu der zwei Vertreter der Hochschule gehören, von denen einer Hochschullehrer sein muss, mit dem Bewerber geführt. Die Hochschule kann Studierende beim Auswahlgespräch beratend hinzuziehen. Die Vertreter der Hochschule werden durch die Auswahlkommission für das jeweilige Auswahlverfahren bestellt. Durch das Gespräch soll festgestellt werden, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Studiengangs selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. Das Gespräch erstreckt sich auf die Motivation des Bewerbers, auf die Kommunikationsfähigkeit, das soziale Engagement und die kognitiven Fähigkeiten. Im Gespräch werden keine besonderen Vorkenntnisse abgeprüft, die sich auf fachliche Inhalte des Studiengangs beziehen. (3) Die Interviewgruppe legt gemeinsam eine Bewertung des Bewerbers fest. Über sämtliche Bewerber, mit der eine Interviewgruppe in einem Auswahlverfahren gesprochen hat, wird eine Rangfolge ohne Bindung erstellt, wobei der beste Bewerber den Rang 1 erhält. Die Bewerber mit Rangzahlen bis einschließlich dem ersten Quartil erhalten einen Notenbonus von 1,0. Die Bewerber mit Rangzahlen größer als das erste Quartil und kleiner oder gleich dem Median erhalten einen Notenbonus von 0,5. Die Bewerber mit Rangzahlen größer als der Median erhalten keinen Notenbonus. Das Ergebnis des Auswahlgesprächs wird dem Bewerber schriftlich per E-Mail mitgeteilt. (4) Das Ergebnis des Auswahlgesprächs gilt ausschließlich für das unmittelbar folgende Zulassungsverfahren. Der Bewerber muss das Ergebnis des Auswahlgesprächs bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht einreichen, da das Ergebnis intern berücksichtigt wird. §5 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Aus den Kriterien nach § 3 Abs. 2 Buchstaben a) und b) wird eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: Die Einzelnoten der Fächer Mathematik, Deutsch und der bestbenoteten fortgeführten Fremdsprache werden mit jeweils gleichen Anteilen gewertet. Die hieraus sich ergebende Note bildet mit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis 60 zu 40 die gewichtete Note. (2) Die gewichtete Note nach Absatz 1 wird um die durch das Auswahlgespräch nach § 4 Abs. 3 erzielten Notenbonus verbessert. (3) Für die Auswahlentscheidung wird von der Auswahlkommission eine Rangliste nach den Absätzen 1 und 2 erstellt. (4) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach § 16 HVVO. §6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2016/17. Nürtingen, 02. Mai 2016 Prof. Dr. Andreas Frey Rektor
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