Satzung - Hardt Tennis Club 1911 Wuppertal

Platzanlage – Elisenhöhe 4, 42107 Wuppertal (Elberfeld) –Telefon 0202-456148
SATZUNG
Fassung vom Dezember 2004
§ 1 Name des Vereins
Der Club führt den Namen HARDT-TENNIS-CLUB e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er
ist am 11. Juli 1911 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Wuppertal unter Nr. 1457 eingetragen.
§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein dient der Pflege des Tennissports durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Er ist dem Tennisverband Niederrhein angeschlossen.
Mittel des Vereins sind für die in der Satzung geregelten Zwecke zu verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Haftung
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, in dem
Satzung und Ordnung des Vereins anerkannt werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Bestätigung der schriftlichen Anmeldung durch den
Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend.
Die Mitglieder nehmen am Clubleben im Rahmen der Satzung und Ordnung teil. Sie haften
für Nachteile, die sie dem Club durch satzungswidriges oder vereinsschädigendes Verhalten
zufügen.
Der Club haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb oder bei
Nutzung des Grundstückes und der Gebäude entstehende Schäden oder Verluste, soweit
diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
§ 4 Mitglieder
Der Club führt als Mitglieder
1.
2.
3.
aktive (spielende) Mitglieder
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluß
Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod,
1.
2.
durch Austritt
durch Ausschluss
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Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate vor Ende des Jahres, spätestens am 30.09. zum 31.12.
Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fälligen
Beiträge verpflichtet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Grund einer Entscheidung des Vorstandes. Der
Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach
Zugehen der Ausschlussverfügung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Ausschlussgründe sind:
1.
2.
3.
4.
Vorsätzliche Nichtbeachtung der Satzung
Schuldhafter Beitragsrückstand trotz wiederholter Anmahnung
Gröblicher Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Clubs
Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft erwachsen:
1.
2.
3.
Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Das Recht der Teilnahme an den Vereinseinrichtungen und -veranstaltungen.
Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung sowie der sonstigen den Clubbetrieb regelnden
Anordnungen verpflichtet. Es hat insbesondere die Beiträge pünktlich zu entrichten.
Mitglieder unter 18 Jahren sind bei den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
§ 7 Beiträge, Umlagen, Eintrittsgeld, Zahlung
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge, des Eintrittsgeldes und von
Umlagen fest; jedoch kann der Vorstand in besonderen Fällen das Eintrittsgeld und den
Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
Die Beiträge sind nach Bekanntgabe, spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, zu
entrichten. Das Eintrittsgeld ist nach Empfang der Aufnahmebestätigung zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung setzt überdies Beiträge für die Inanspruchnahme besonderer
Leistungen fest (z.B. Nutzung des Hallenplatzes, des Trainerplatzes, der Garderobenspinde)
und bestimmt deren Fälligkeit.
Der Vorstand ist nach Eintritt der Zahlungsfälligkeit befugt, Mitgliedern die Ausübung der in §
6 Abs.1 Nr.3 der Satzung vorgesehenen Rechte bis zur Zahlung des Beitrages
(Eintrittsgeldes, Umlage) zu untersagen, auch wenn die Voraussetzungen für einen
Ausschluss nicht vorliegen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haften die Mitglieder nur in Höhe der zu zahlenden
Beiträge.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
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§ 10 Wahlen
Der Vorstand (§ 11) wird von der Mitgliederversammlung (§ 15) jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Die Wahlen leitet das älteste auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied. Es darf die
Wahlleitung einem anderen Mitglied übertragen, ausgenommen einem Bewerber um ein
Vorstandsamt.
Stimmberechtigt ist jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied über 18 Jahre.
Wahlbar ist jedes Mitglied, welches das allgemeine Wahlrecht besitzt und wenigstens seit
einem Jahr dem Club angehört,
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben; sie ist auf Antrag geheim durchzuführen. Für
jedes zu besetzende Amt muss, ein getrennter Wahlgang stattfinden.
Gewählt ist derjenige, der die Stimmen der Hälfte und eines der anwesenden Mitglieder
erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Hatten mehrere Bewerber die gleichhöchste oder zweithöchste Stimmenzahl erreicht, so
nehmen sie alle an der Stichwahl teil. Beteiligen sich mehr als zwei Bewerber an der
Stichwahl, so gilt bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls derjenige als
gewählt, der die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erhält: evtl. ist eine weitere
Stichwahl anzuschließen. Im übrigen gilt in der Stichwahl derjenige als gewählt, der die
meisten Stimmen erhält.
Führt die Stichwahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zu keiner
Entscheidung, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wahl der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes entscheidet in diesem Fall das Los.
Der Gewählte hat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er das Amt ab, findet ein neuer
Wahlgang statt.
Die Mitgliedschaft im Vorstand wird vor Ablauf der Wahlperiode beendet
1.
2.
3.
durch die Wahl eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung
nach unanfechtbarem Ausschluss
durch Erklärung des Rücktritts auf einer Mitgliederversammlung
Ist ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen worden oder hat es seinen Rücktritt erklärt, so
wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Bis zur Neuwahl verwalten
Ausgeschiedenen mit.
die
anderen
Vorstandsmitglieder
die
Geschäfte
des
Für die Wahl anderer Aufgabenträger gelten die Regeln für die Wahlen der
Vorstandsmitglieder entsprechend; jedoch gilt schon im ersten Wahlgang derjenige als
gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
2. dem erweiterten Vorstand
1. dem Schriftführer
2. dem 1. Sportwart
3. dem 2. Sportwart
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4. dem Jugendwart
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind
jeweils zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Vertretung berechtigt.
Dem Jugendwart obliegt die Leitung der Vereinsjugend. Er organisiert die Jugend und
entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendarbeit zufließen.
§ 12 Verwaltung des Clubs
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt die gesamte Verwaltung
des Clubs. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und führt in
ihnen den Vorsitz.
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und verwaltet die Kasse. Der Schriftführer
erledigt das gesamte Schriftwesen des Clubs und führt in der Mitgliederversammlung und in
der Vorstandssitzung das Protokoll.
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende hat nach Schluss der Spielzeit, spätestens zum 31. Januar des nächsten
Jahres, die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, zu
der die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen sind.
Die Tagesordnung muss enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)
Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
Wahl der Kassenprüfer (siehe § 18)
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Verschiedenes
Der Kostenvoranschlag weist den Rahmen der vermutlich anfallenden Kosten auf.
Wesentliche Planabweichungen sind auf der nachfolgendenden Mitgliederversammlung zu
begründen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerdem kann der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit
einer Frist von 3 Tagen einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand
oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragen, sowie wenn Berufungen auf §3 Abs. 2 und §5 Abs. 3 erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist,
und mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
Zur Beschlussfähigkeit genügt grundsätzlich einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder; bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen über die
Auflösung des Clubs ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
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erforderlich. Stimmübertragungen sind möglich, jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf ein
Mitglied.
§ 16 Abstimmungen
Die Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung erfolgen durch Zuruf; sie müssen jedoch
auf entsprechenden Antrag hin geheim durchgeführt werden.
§ 17 Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift
des Protokolls ist jeweils von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
und den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekanntzugeben.
§ 18 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören, als Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Prüfer sind berechtigt und
verpflichtet, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu prüfen. Sie haben in der
Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 19 Auflösung des Clubs
Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss mindestens von 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder gestellt werden.
Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die
Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der
Auflösung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tennissports.
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