Platzanlage – Elisenhöhe 4, 42107 Wuppertal (Elberfeld) –Telefon 0202-456148 SATZUNG Fassung vom Dezember 2004 § 1 Name des Vereins Der Club führt den Namen HARDT-TENNIS-CLUB e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist am 11. Juli 1911 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter Nr. 1457 eingetragen. § 2 Zwecke des Vereins Der Verein dient der Pflege des Tennissports durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist dem Tennisverband Niederrhein angeschlossen. Mittel des Vereins sind für die in der Satzung geregelten Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Haftung Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, in dem Satzung und Ordnung des Vereins anerkannt werden. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Bestätigung der schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Mitglieder nehmen am Clubleben im Rahmen der Satzung und Ordnung teil. Sie haften für Nachteile, die sie dem Club durch satzungswidriges oder vereinsschädigendes Verhalten zufügen. Der Club haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb oder bei Nutzung des Grundstückes und der Gebäude entstehende Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind. § 4 Mitglieder Der Club führt als Mitglieder 1. 2. 3. aktive (spielende) Mitglieder passive Mitglieder Ehrenmitglieder § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluß Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, 1. 2. durch Austritt durch Ausschluss Seite 1 von 5 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ende des Jahres, spätestens am 30.09. zum 31.12. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fälligen Beiträge verpflichtet. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Grund einer Entscheidung des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugehen der Ausschlussverfügung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausschlussgründe sind: 1. 2. 3. 4. Vorsätzliche Nichtbeachtung der Satzung Schuldhafter Beitragsrückstand trotz wiederholter Anmahnung Gröblicher Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Clubs Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs. § 6 Rechte der Mitglieder Aus der Mitgliedschaft erwachsen: 1. 2. 3. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Das Recht der Teilnahme an den Vereinseinrichtungen und -veranstaltungen. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung sowie der sonstigen den Clubbetrieb regelnden Anordnungen verpflichtet. Es hat insbesondere die Beiträge pünktlich zu entrichten. Mitglieder unter 18 Jahren sind bei den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. § 7 Beiträge, Umlagen, Eintrittsgeld, Zahlung Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge, des Eintrittsgeldes und von Umlagen fest; jedoch kann der Vorstand in besonderen Fällen das Eintrittsgeld und den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Beiträge sind nach Bekanntgabe, spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, zu entrichten. Das Eintrittsgeld ist nach Empfang der Aufnahmebestätigung zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt überdies Beiträge für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen fest (z.B. Nutzung des Hallenplatzes, des Trainerplatzes, der Garderobenspinde) und bestimmt deren Fälligkeit. Der Vorstand ist nach Eintritt der Zahlungsfälligkeit befugt, Mitgliedern die Ausübung der in § 6 Abs.1 Nr.3 der Satzung vorgesehenen Rechte bis zur Zahlung des Beitrages (Eintrittsgeldes, Umlage) zu untersagen, auch wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 8 Verbindlichkeiten Für die Verbindlichkeiten des Clubs haften die Mitglieder nur in Höhe der zu zahlenden Beiträge. § 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Seite 2 von 5 § 10 Wahlen Der Vorstand (§ 11) wird von der Mitgliederversammlung (§ 15) jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen leitet das älteste auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied. Es darf die Wahlleitung einem anderen Mitglied übertragen, ausgenommen einem Bewerber um ein Vorstandsamt. Stimmberechtigt ist jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied über 18 Jahre. Wahlbar ist jedes Mitglied, welches das allgemeine Wahlrecht besitzt und wenigstens seit einem Jahr dem Club angehört, Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben; sie ist auf Antrag geheim durchzuführen. Für jedes zu besetzende Amt muss, ein getrennter Wahlgang stattfinden. Gewählt ist derjenige, der die Stimmen der Hälfte und eines der anwesenden Mitglieder erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Hatten mehrere Bewerber die gleichhöchste oder zweithöchste Stimmenzahl erreicht, so nehmen sie alle an der Stichwahl teil. Beteiligen sich mehr als zwei Bewerber an der Stichwahl, so gilt bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erhält: evtl. ist eine weitere Stichwahl anzuschließen. Im übrigen gilt in der Stichwahl derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Führt die Stichwahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zu keiner Entscheidung, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes entscheidet in diesem Fall das Los. Der Gewählte hat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er das Amt ab, findet ein neuer Wahlgang statt. Die Mitgliedschaft im Vorstand wird vor Ablauf der Wahlperiode beendet 1. 2. 3. durch die Wahl eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung nach unanfechtbarem Ausschluss durch Erklärung des Rücktritts auf einer Mitgliederversammlung Ist ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen worden oder hat es seinen Rücktritt erklärt, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Dauer der Wahlperiode. Bis zur Neuwahl verwalten Ausgeschiedenen mit. die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Für die Wahl anderer Aufgabenträger gelten die Regeln für die Wahlen der Vorstandsmitglieder entsprechend; jedoch gilt schon im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. § 11 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs. Der Vorstand besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Vorstand 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 2. dem erweiterten Vorstand 1. dem Schriftführer 2. dem 1. Sportwart 3. dem 2. Sportwart Seite 3 von 5 4. dem Jugendwart Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind jeweils zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Dem Jugendwart obliegt die Leitung der Vereinsjugend. Er organisiert die Jugend und entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendarbeit zufließen. § 12 Verwaltung des Clubs Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt die gesamte Verwaltung des Clubs. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und verwaltet die Kasse. Der Schriftführer erledigt das gesamte Schriftwesen des Clubs und führt in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung das Protokoll. § 13 Mitgliederversammlung Der Vorsitzende hat nach Schluss der Spielzeit, spätestens zum 31. Januar des nächsten Jahres, die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, zu der die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Tagesordnung muss enthalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre) Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) Wahl der Kassenprüfer (siehe § 18) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages Verschiedenes Der Kostenvoranschlag weist den Rahmen der vermutlich anfallenden Kosten auf. Wesentliche Planabweichungen sind auf der nachfolgendenden Mitgliederversammlung zu begründen. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerdem kann der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, sowie wenn Berufungen auf §3 Abs. 2 und §5 Abs. 3 erfolgen. § 15 Beschlussfähigkeit Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, und mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfähigkeit genügt grundsätzlich einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Clubs ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Seite 4 von 5 erforderlich. Stimmübertragungen sind möglich, jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf ein Mitglied. § 16 Abstimmungen Die Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung erfolgen durch Zuruf; sie müssen jedoch auf entsprechenden Antrag hin geheim durchgeführt werden. § 17 Protokoll Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift des Protokolls ist jeweils von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekanntzugeben. § 18 Kassenprüfer Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Prüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu prüfen. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. § 19 Auflösung des Clubs Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss mindestens von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der Auflösung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tennissports. Seite 5 von 5
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