RAHMENVERTRAG zwischen Kinderheim Hubelmatt Moosmattstrasse 704d 6005 Luzern und Kontaktfamilie Person 1 Person 2 Name/Vorname Geburtsdatum Lohnbeziehende Person Adresse Für die generelle Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Kinderheim Hubelmatt und der Kontaktfamilie. Allgemeine Voraussetzungen für Kontaktfamilien Alle Familienmitglieder der Kontaktfamilie zeigen die Bereitschaft, mit einem Kind/Jugendlichen aus einer anderen Familie zeitweise und befristet leben zu wollen, auch wenn dessen Verhaltensweisen und Gewohnheiten von den eigenen abweichen Die Kontaktfamilie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern/Jugendlichen Die Kontaktfamilie ist bereit, die notwendige Zeit, Geduld und das Verständnis für ein Kind/Jugendlichen aufzubringen Die Kontaktfamilie hat Kenntnis über die Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern/Jugendlichen Die Kontaktfamilie anerkennt, dass Kinder/Jugendliche Beziehungen zu ihren Eltern und ein Recht auf Umgang mit ihrer Herkunftsfamilie haben Die Kontaktfamilien-Eltern sind physisch und psychisch gesund und belastbar Die Kontaktfamilie verfügt über geeignete Räumlichkeiten für die Platzierung eines Kindes/Jugendlichen Die finanziellen Verhältnisse der Kontaktfamilie sind geordnet Die Kontaktfamilie ist bereit, sich auf die Aufgabe als Kontaktfamilie vorzubereiten (z.B. Besuch Einführungstag für Kontaktfamilien) und bei Konflikten rechtzeitig um Beratung oder Supervision nachzufragen Kinderheim Hubelmatt [email protected] www.hubelmatt.ch Moosmattstr. 704 d 6005 Luzern Telefon 041 317 30 47 Valiant Bank PC 30-38112-0 Konto 161.831.055.09 Zusammenarbeit Die Kontaktfamilie erklärt sich bereit, durch das Kinderheim Hubelmatt vermittelte Kinder oder Jugendliche für eine bestimmt Zeit bei sich aufzunehmen und die entsprechende Betreuungsarbeit zu leisten. Die Fachleute des Kinderheims Hubelmatt unterstützen die Kontaktfamilie in dieser Tätigkeit. Die Kontaktfamilie und das Kinderheim Hubelmatt sind zu einer offenen und kooperativen Zusammenarbeit bereit und verpflichten sich, die vertraglichen Abmachungen sowie die Grundlagen, welche im Konzept Kontaktfamilien festgehalten sind, umzusetzen. Hauptverantwortlich für den Aufenthaltsverlauf bei einer Platzierung ist das Kinderheim Hubelmatt. Das Kinderheim Hubelmatt stellt den Kontaktfamilien einen Pikettdienst für Krisensituationen zur Verfügung. Die Kontaktfamilien unterstehen gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Für die Koordination einer Platzierung ist die Fachstelle Kontaktfamilien des Kinderheims Hubelmatt zuständig. Können Konflikte in der Zusammenarbeit mit der Bezugsperson des Kindes/Jugendlichen oder der Fachstelle Kontaktfamilien nicht einvernehmlich gelöst werden, hat die Kontaktfamilie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, mit der Heimleitung des Kinderheims Hubelmatt die Situation zu klären. Platzierungen Dieser Rahmenvertrag verpflichtet keine der Vertragsparteien zu einer Platzierung. Bei einer Platzierung regelt eine Zusammenarbeitsvereinbarung die Rahmenbedingungen und die konkrete Zusammenarbeit. Präventionskonzept und Verhaltenskodex Die Kontaktfamilie (beide Partner) verpflichten sich, das „Konzept Prävention sexueller Gewalt im Kinderheim Hubelmatt“ und den dazugehörigen Verhaltenskodex zur Kenntnis genommen zu haben und das entsprechende Formular „Verhaltenskodex für Kontaktfamilien“ zu unterzeichnen. Weiterbildung und Praxisbegleitung Das Kinderheim Hubelmatt führt jährlich Anlässe für Praxisbegleitungen und für Weiterbildungen durch. Diese Anlässe sind für aktive Kontaktfamilien, im Minimum für eine Person, obligatorisch. Ebenso ist die Teilnahme am Weiterbildungstag, auch für Kontaktfamilien, welche aktuell keine Platzierung begleiten, verbindlich. Tagespauschale Die Kontaktfamilie erhält während einer Platzierung für ihren Betreuungsaufwand einen Lohn, sowie eine Entschädigung für Kost, Logis und Spesen. Wenn die Kontaktfamilie über eine Weiterbildung für Pflegefamilien verfügt (z.B. Curaviva, ZSB, Bern, Inforama) oder eine pädagogische Ausbildung vorweisen kann, gilt der höhere Ansatz der Betreuungsentschädigung. Betreuungsentschädigung pro Tag (inkl. Ferienentschädigung) CHF 50.00 CHF 65.00 8.33 % bei 4 Wochen Ferien / 10.64 % bei 5 Wochen Ferien / 13.08 % bei 6 Wochen Ferien Kost pro Tag Unterkunft (inkl. Wäschepflege) pro Tag Spesen pro Tag (geringe, einmalige Auslagen) CHF 20.00 CHF 10.00 CHF 5.00 CHF 20.00 CHF 10.00 CHF 5.00 Total Tagespauschale CHF 85.00 CHF 100.00 Seite 2 von 4 Die Kontaktfamilie entscheidet, welche Person den Lohn für den Betreuungsaufwand rsp. die Tagespauschale bezieht. Diese Person ist auf der ersten Seite des Rahmenvertrages festgehalten. Sozialleistungen Von der Betreuungsentschädigung werden die Sozialleistungen (AHV/IV/EO und ALVBeiträge) abgezogen. Einkommen bis CHF 2‘300.00 sind gemäss AHV Vorgaben beitragsfrei. Dazu muss eine entsprechende Verzichtserklärung unterschrieben werden (siehe Anhang 2). Beide vertragsunterzeichnenden Personen sind gegen Betriebsunfall BU versichert, unabhängig davon, welche Person als Lohnempfänger hinterlegt ist. Die Deckung des Betriebsunfalls gilt nur in der direkten Betreuung mit dem platzierten Kind/Jugendlichen. Im Gegensatz zum Betriebsunfall sind die vertragsunterzeichnenden Personen nicht gegen Nichtbetriebsunfall NBU versichert. Ausserordentliche Auslagen Zusätzlicher Aufwand für die Kontaktfamilien wie Teilnahme an Standortgesprächen, am Weiterbildungstag und andere Termine, die nicht direkt mit der Betreuung des Kindes/Jugendlichen verbunden sind, werden mit CHF 50.00 pauschal (für beide Personen) vergütet. Die Kilometer für das Holen und Bringen des Kindes/Jugendlichen vom und ins Kinderheim Hubelmatt kann über das „Abrechnungsformular Kontaktfamilien“ abgerechnet werden. Für Fahrspesen gilt das Spesenreglement des Kinderheims Hubelmatt (siehe Anhang). Auslagen für Freizeitgestaltung der Kinder/Jugendlichen, welche nicht über die Tagespauschale abgedeckt werden (Skipass, Ferien, ext. Übernachtung usw.), sind nach individueller Kostengutsprache mit der Bezugsperson des Kindes/Jugendlichen über das entsprechende Spesenformular abzurechnen. Die Auszahlung erfolgt separat im Lohnlauf. Beitrag Weiterbildung Das Kinderheim Hubelmatt leistet für Kontaktfamilien, welche eine mehrjährige Weiterbildung für Pflegefamilien vorweisen können (z.B. Curaviva, ZSB Bern, Inforama), einen einmaligen Betrag über CHF 1‘000.00. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Weiterbildung (Kopie Diplom / Zertifikat). Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für die Platzierung und die zusätzlichen Auslagen erfolgt in der Regel monatlich durch die Kontaktfamilie mit entsprechenden Formularen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bezugsperson, die Fachstelle Kontaktfamilien sowie die Buchhaltung des Kinderheims Hubelmatt. Pflegeplatzbewilligung Die Bundesverfassung, das Zivilgesetzbuch und schliesslich die Pflegekinderverordnung PAVO regeln die Zuständigkeit sowie die Bewilligungspflicht bei einer externen Aufnahme von Kindern/Jugendlichen. Dies bedeutet, dass jede Kontaktfamilie vom Kinderheim Hubelmatt bei einer Platzierung über eine Pflegeplatzbewilligung verfügen muss. Seite 3 von 4 Verantwortlich für die Antragsstellung ist im Grundsatz die Kontaktfamilie. Die Fachstelle Kontaktfamilien des Kinderheims Hubelmatt übernimmt jedoch in Absprache mit der Kontaktfamilie die Organisation der Bewilligung. Die Kontaktfamilie erklärt sich bereit, die nötigen Unterlagen für die Beantragung der Pflegeplatzbewilligung (Strafregisterauszug, Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, Betreibungsregisterauszug und wenn für die Bewilligung erforderlich, ärztliches Attest) entsprechend den Vorgaben der Wohnsitzgemeinde, der Fachstelle Kontaktfamilien zu organisieren und zu hinterlassen. Kündigung Dieser Rahmenvertrag kann durch die Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist der Zusammenarbeitsvereinbarung ist bei einer laufenden Platzierung zu berücksichtigen. Luzern, Kontaktfamilie Kinderheim Hubelmatt Andreas Grütter Heimleiter Maya Würsch Fachstelle Kontaktfamilien Anhang Auszug aus dem Spesenreglement Kinderheim Hubelmatt Merkblatt 2.04 der AHV betr. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge Seite 4 von 4
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