Datenschutzbestimmungen Vorbemerkung Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der Abrechnungsvereinbarung der Parteien vom oben genanntem Datum (im Folgenden: Hauptvertrag) ergeben. Sie finden Anwendung auf sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Rechenzentrums oder durch das Rechenzentrum beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Kunden in Berührung kommen können. Diese Vereinbarung ergänzt insoweit den Hauptvertrag sowie die insofern geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insb. BDSG, SGB V, SGB X). Für die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an das Rechenzentrum sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung allein verantwortlich („verantwortliche Stelle“ im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG). 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten durch das Rechenzentrum für den Kunden in dessen Auftrag und nach dessen Weisung im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen des Kunden gegenüber Dritten, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Kostenträgern und Patienten. Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Eine Kündigung des Hauptvertrages bewirkt automatisch auch eine Kündigung dieser Vereinbarung. Eine isolierte Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts 2.1 Art der Daten und Kreis der Betroffenen Zur Erbringung seiner Leistungen nach den Vorgaben des Hauptvertrages erhält das Rechenzentrum Zugriff auf folgende personenbezogene Daten des Kunden: Betroffene Art der Daten Patienten Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Krankenversicherung, Kranken- versicherungsnummer, Gegenstand der Leistung des Kunden (Verordnungsinhalt), ggf. Zahlungsdaten Gesetzliche Vertreter/Betreuer von Patienten Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Beschäftigte des Kunden im Sinne von § 3 Abs. 11 BDSG Anrede, Name, Vorname Gegenstand der Datenerhebung und -verarbeitung sind insbesondere solche Daten, zu deren Lieferung der Kunde gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verpflichtet ist, insb. gemäß § 300 SGB V (Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen) bzw. gemäß § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer). Die Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechend Anwendung. 2.2 Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung der Daten nach Ziff. 2.1 durch das Rechenzentrum sind im Hauptvertrag konkret beschrieben. 2.3 Ort der Leistungserbringung Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Verlagerung in das Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG/§ 77 SGB X erfüllt sind. Bei einer Leistungserbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Verlagerung schwerwiegende Gründe einwendet, die der Verlagerung entgegenstehen. 3 Weisungsbefugnisse des Kunden Das Rechenzentrum verarbeitet die Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Kunden hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung, wie sie in den Bestimmungen dieser Vereinbarung ihren Ausdruck finden. Konkretisierende Einzelweisungen des Kunden sind im Rahmen der im Hauptvertrag getroffenen Auftragsbeschreibung und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zulässig. Mündliche Weisungen wird der Kunde unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Einzelweisungen, die von den vertraglich vereinbarten Festlegungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen stellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Rechenzentrums. Das Rechenzentrum ist berechtigt, diese Zustimmung zu verweigern, sofern sich der Kunde weigert, die durch die Weisung bedingten Mehrkosten des Rechenzentrums zu übernehmen. Das Rechenzentrum hat den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn es der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Das Rechenzentrum ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Kunden bestätigt oder geändert wird. 4 Technische und organisatorische Maßnahmen Das Rechenzentrum wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Es wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Vorgaben der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 9 BDSG/§ 78a SGB X) entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle sowie des Trennungsgebots. Eine konkrete Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen enthält die Anlage zu dieser Vereinbarung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Das Rechenzentrum ist berechtigt, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, sofern sichergestellt ist, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zudokumentieren. 5 Sonstige Pflichten des Rechenzentrums Das Rechenzentrum hat zusätzlich folgende Pflichten: Das Rechenzentrum verwendet die übermittelten Daten für keine anderen Zwecke als die der Vertragserfüllung. Zu einer Weitergabe dieser Daten an Dritte ist das Rechenzentrum nicht berechtigt, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist ausdrücklich Bestandteil der Auftragsbeschreibung (z.B. Weitergabe der Daten an Sozialversicherungsträger). Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Das Rechenzentrum bestellt einen Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß §§ 4f, 4g BDSG ausüben kann. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten wird das Rechenzentrum dem Kunden auf Anfrage unverzüglich bekannt geben. Die Wahrung des Datengeheimnisses (§ 5 BDSG/§ 88 TKG) wird vom Rechenzentrum gewährleistet. Sämtliche Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Kunden zugreifen können, müssen schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungsbzw. Zweckbindung belehrt werden. Gesetzliche Offenbarungspflichten des Rechenzentrums bleiben unberührt. Das Rechenzentrum stellt dem Kunden auf Anforderung die für die Übersicht nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG notwendigen Angaben zur Verfügung. Das Rechenzentrum wird den Kunden unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz informieren, sofern diese Handlungen und Maßnahmen die Erhebung, Verarbeitung und/ oder Nutzung von Daten des Kunden durch das Rechenzentrum zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für den Fall, dass eine zuständige Behörde nach §§ 43, 44 BDSG bzw. §§ 85, 85a SGB X bei dem Rechenzentrum ermittelt. Das Rechenzentrum stellt sicher und kontrolliert regelmäßig, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den Weisungen des Kunden erfolgt, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Ziff. 4 dieser Vereinbarung eingehalten werden sowie die Notwendigkeit einer Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Auftragsdurchführung. 6 Pflichten des Kunden Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist der Kunde verantwortlich. Er wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, insbesondere – soweit erforderlich – durch Einholung entsprechender Einwilligungserklärungen, damit das Rechenzentrum die vereinbarten Leistungen rechtmäßig erbringen kann. Dem Kunden obliegen die aus § 42a BDSG/§ 83a SGB X resultierenden Informationspflichten sowie die Pflicht zur Führung des Verfahrensverzeichnisses. Der Kunde hat das Rechenzentrum unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. 7 Kontrollrechte und -pflichten des Kunden Der Kunde hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG/§ 78a SGB X vorgesehene Auftragskontrolle beim Rechenzentrum auf eigene Kosten unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durchzuführen oder – im Regelfall – durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer durchführen zu lassen. Störungen des Betriebsablaufs sind dabei zu vermeiden. Das Rechenzentrum verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Kontrollbefugnisse nach § 80 Abs. 2 Satz 6 SGB X bleiben dabei unberührt. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Kunden nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG/§ 80 Abs. 2 Satz 4 SGB X vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt das Rechenzentrum sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist das Rechenzentrum dem Kunden auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG/§ 78a SGB X und der Anlage nach. Dabei kann der Nachweis nach Wahl des Rechenzentrums auch durch Vorlage aktueller Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. 8 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten Soweit dies nicht Bestandteil des Auftrags ist, darf das Rechenzentrum die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur nach Weisung des Kunden berichtigen, löschen oder sperren. Wendet sich ein Betroffener unmittelbar an das Rechenzentrum zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten, wird das Rechenzentrum dieses Ersuchen in einem Fall des vorstehenden Satzes unverzüglich an den Kunden weiterleiten und Auskünfte an den Betroffenen in der Regel nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden erteilen. 9 Unterauftragnehmer Das Rechenzentrum darf Unterauftragsverhältnisse hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden begründen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn das Rechenzentrum die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Unterauftragnehmer/n so gestaltet hat, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Rechenzentrum entsprechen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass das Rechenzentrum zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen verbundene Unternehmen des Rechenzentrums zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. verbundene Unternehmen des Rechenzentrums mit Leistungen unterbeauftragt. Erteilt das Rechenzentrum Aufträge an Unterauftragnehmer, so sind dem Kunde Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben beim Unterauftragnehmer einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht des Kunden vom Rechenzentrum auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die das Rechenzentrum bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Das Rechenzentrum ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Kunden auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 10 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Kunden wird das Rechenzentrum sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungsergebnisse, Nutzungsergebnisse und/oder Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen (nachfolgend zusammenfassend Informationen) sowie ggf. angefertigte Sicherheitskopien unverzüglich dem Kunden aushändigen oder datenschutzgerecht vernichten. Das Protokoll über die Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Soweit das Rechenzentrum gesetzlich zur Aufbewahrung von Informationen verpflichtet ist, darf es für diesen Zweck Kopien der erforderlichen Informationen entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus behalten. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hat das Rechenzentrum die Kopien datenschutzgerecht zu vernichten. 11 Haftung Das Rechenzentrum haftet dem Kunden für Schäden gemäß den Regelungen des Hauptvertrages. 12 Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und den Anforderungen des § 11 BDSG/§ 80 SGB X am besten gerecht wird.
© Copyright 2024 ExpyDoc