Regierungsvorlage (gescanntes Original)

449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
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449 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP.
7. 5. 1958.
Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes
(Verwaltungsjahr 1957)
Absatz
1. Entsprechend dem Artikel 126 d des
"Martha"
Erdölges.
m.
b.
H
.......
87-103
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 16. Juni 1948,
Aluminium Werke Ranshofen
womit die Bestimmungen des Bundes-VerGes. m. b. H. ................ 104
fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über
die Rechnungskontrolle abgeändert werden
Berndorfer Metallwarenfabrik Ar(BGBL Nr. 143/1948), erstattet der Rechnungsthur Krupp AG... . . . . . . . . . . . . 104
hof den nachstehenden Bericht über seine
Österreichische Metallwerke AG.,
Tätigkeit im Verwaltungsjahr 1957. Der BeRanshofen ................... 104
richt schließt unmittelbar an den vorjährigen
Leichtmetall Ges. m. b. H., Wien
vom 29. April 1957 (Nr. 228 der Beilagen) an.
und Berndorf . . . . . . . . . . . . . . .. 104
Der Bericht enthält auch die Ergebnisse der
Prüfungen aus dem Vorjahr, die im Tätigkeits- 4. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres:
bericht für das Jahr 1956 aus den dort angeBundespolizeikommissariat Wiener
führten Gründen noch nicht aufgenommen
_Neustadt ..... , ............... 105-11 0
werden konnten.
.
Bezirkspolizeikommissariat Florids2. In der folgenden Übersicht sind die eindorf .....................•... 111-114
zelnen Kontrollamtshandlungen (versehen mit
Bundespolizeikommissariat Steyr .115, 116
- der Nummer des Absatzes im Bericht) aufBundespolizeidirektion Wien, Amtsgezählt.
druckerei .................... 117-120
Bundespolizeidirektion Wien, Poli3. Im Verwaltungsbereich des Bundes~
zeigefangenhaus Wien IX .. : .. 121, 122
kanzleramtes:
Unterbringung erkrankter PolizeiAbsatz
Hilfsaktion der Bundesregierung
angehöriger im Wiener Rudolffür die Opfer der Lawinenkataspital ....................... 123, 124
Landesgendarmeriekommando für
strophe 1954 ................ . 27-30
Salzburg ..................... 125-128
Hochwasserhilfe der BundesregieVereinheitlichung der Verträge
rung für Indien ............. . 31-'-36zwischen dem Bund und den _
Administrative Bibliothek ...... . 37-39
Stadtgemeinden, betreffend PoliPensionsbeiträge von Bundesbezeibehörden .................. 129, -130
diensteten, die zu Mitgliedern
Hilfsfonds für politisch Verfolgte
der Bundesregierung (Staatsseim Ausland ............... , .. 131, 132
kretären) ernannt oder zum Präsidenten des Rechnungshofes
gewählt werden .............. . 40-43 5. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz:
Bundeskanzleramt - Auswärtige
Bezirksgericht Groß-Enzersdorf ... 133, 134
Angelegenheiten, Österreichisches
Bezirksgericht Zell am See. . . . . . . . 135
Generalkonsulat in München .. 44-52
Bezirksgericht Saalfelden ........ 136, 137
Bundeskanzleramt BundesBezirksgericht Windischgarsten ... 138, 139
pressedienst ................. . 53
Verstaatlichte Unternehmungen:
Allgemeines .............. -. .. . 54-71 6. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht:
Vereinigte Österreichische EisenMechanisch-technologisches
Inund Stahlwerke AG. (VÖEST),
stitut der Technischen HochLinz ....................... . 72
schule in Wien............... 140
Gewerkschaft Radhausberg, BöckBundeslehrer- und Lehrerinnenstein ....................... . 7a-75
bildungsanstalt in Klagenfurt .. 141-143
G. Rumpel AG ................ . 76-86
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Absatz
Absatz
Bundesstaatliehe öffentliche KranHöhere
Bundeslehranstalt für
kenanstalt für Neurochirurgie
Frauenberufe in Klagenfurt ... 144-146
in Bad Ischl ................. 260-269
Bundesfachschule für Kunst-, Bauund Maschinenschlosserei in
Aufsichtsgebühren für die Bundesaufsicht über die Träger der
Bruck a. d. Mur ............. 147 -150
Mathematisches Labor der TechSozialversicherung (Kap. 18,
nischen Hochschule in Wien .. 151-154
Tit. 3, § 2, Post 5) ........... 270-273
Höhere
Bundeslehranstalt für
Bundeswohn- und Siedlungsfonds
beim Bundesministerium für
Frauenberufe in Wien XIX. Expositur Türnitz .. , ......... 155-160
soziale Verwaltung:
L Allgemeines und Organisation 274-281
Bundessportverwaltung ......... 161-165
Universität Innsbruck ......... _166-173
2. Gebarung ............ : .... 282-284
Technische Hochschule Graz _..... 174-180 8. Träger der Sozialversicherung:
Bundeslehrer- und LehrerinnenAllgemeines .................. " 285
bildungsanstalt in Wiener NeuBurgenländische Gebietskrankenstadt ................. , ...... 181-184
kasse ...... " ................ 286-300
Bundesgewerbeschule Mödling ... 185-191
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse . 301-317
. Bundesministerium für Unterricht,
Landwirtschaftskrankenkasse für
Nichtdurchführung der RIM .. 11:J2-194
Salzburg ... , ................. 318-332
Volksbildungsheim St. Wolfgang
Landwirtschaftskrankenkasse
für
(Bürglgut) ................... 195
Tirol
........................
333-343
Bundestheaterverwaltung . . . . . . . . 196
Meisterkrankenkasse des Hand7. Im Verwaltungsbereich des Bundeswerks für Steiermark ......... 344-358
ministeriums für soziale Verwaltung:
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG. für PapierfabrikaLandesarbeitsamt Burgenland und
tion, Hirschwang. . .......... 359-363
Arbeitsämter Neusiedl am See
Allgemeine
Unfallversicherungsund Mattersburg ............. 197-199
anstalt ; Rehabilitationszentrum
Landesarbeitsam~ Oberösterreich
Tobelbad .................... 364-369
und Arbeitsamt Steyr ........ 200, 201
Oberösterr. Gebietskrankenkasse ;
Landesarbeitsämter Burgenland u.
Kurheim Hanuschhof in Goisern
Oberösterreich ................ 202-207
.
und
Erholungsheim Tisserand in
Landesarbeitsämter und ArbeitsBad Ischl .................... 370-375
ämter:
a) Landesarbeitsamt Salzburg,
9. Im Verwaltungsbereich des' BundesArbeitsamt Bischofshofen
ministeriums für Finanzen:
samt Nebenstelle Badgastein 208-213
Österreichisches Postsparkassenb) Landesarbeitsamt Kärnten
amt ......................... 376
und Arbeitsämter Hermagor
Ge barung mit dem ehemaligen
und St. Veit a. d. Glan ...... 214-221
NSDAP-Vermögen ............ 377, 378
c) Verein "Jugend am Werk'·',
Beiträge nach dem W ohnhausSalzburg .................. 222-230
Wiederaufbaugesetz .......... 379
. d) Landesarbeitsamt
NiederGe barung . der Oesterreichischen
österreich und Arbeitsamt
Nationalbank mit ERP-Krediten 380
Melk sowie Zweigstelle Ybbs
Kulturgroschen .. , .............. 381
,a. d. Donau .. . . . . . . . . . . . . . 231
Katastralumschreib- und VermesLandesarbeitsamt Tirol und Arsungsgebühren ............... 382
beitsamt Landeck . . . . . . . . . . . .. 231
Zollamt Wien - Zuckerimporte .383-387
Landesinvalidenämter
Zentralbesoldungsamt Wien; :pena) Allgemeines ................ 232.,--241
sionen nach dem Bonner Regieb) Landesinvalidenamt fürWien,
rungsabkommen .............. 388-394
Niederösterreich und BurgenBundesministerium für Finanzenland ...................... 242-244
Staatsschuldgebarung .......... 395--409
c) Landesinvalidenamt für Tirol. 245
Finanzlandesdirektion für Tirol
Ausgleichstaxfonds des Bundesmiund Innsbruck ............... 410--432
nisteriums für soziale Verwaltung 246-252
Finanzämter ................... 433 ff
Kriegsopferfonds des BundesminiFinanzamt Kirchdorf an der Krems,
steriums f. soz. Verw .......... 253, 254
Oberösterreich .............. .435--453
Bundesstaatliche ProthesenwerkFinanzamt Lienz .............. .454--478
stätten in Wien und Linz ..... 255-259
Finanzamt Oberwart .......... .479--499
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Absatz
Zollamt Innsbruck ............. 500-522
. Steuerliche Behandlung der von
öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gewährten Aufwandsentschädigungen .............. 523, 524
Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft ............... 525
Bundesschuld ................... 526-567
Absatz
Amt der niederösterreichischen
Landesregierung Gebarung
mit Baukrediten des Bundes
(Straßenbau) ................. 680-696
Ausstattung der Baukredite des
Bundes mit mehr als einjähriger
Verwendungsdauer ............ 697, 698
Berghauptmannschaft Klagenfurt .699-704
Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m. b. H ............. 705-725
Inspektorat des III. Eichaufsichts~
bezirkes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 726
Amt der oberösterreichischen Landesregierung - Gebar,ung mit
Baukrediten
des
Bundes
(Straßenbau) ................. 727
10. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
Preisstabilisierung auf den Wiener
Schweinemärkten ............. 569
Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt, Interventionskredit . . . . . . 570
Getreideausgleichsfonds (Geschäfts12. Im Verwaltungsbereich des Bundes·
jahr 1953(54) ................ 571
ministeri ums fürLandesverteidigung:
Milchwirtschaftsfonds (GeschäftsBundesministerium für Landesjahre 1952(54) ................ 572, 573
verteidigung ................. 728-746
, Förderung der Rinder-Tbc-BeLeitung der Heereskraftfahrzeugkämpfung
aus
öffentlichen
anstalten und HeereskraftfahrMitteln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
zeuganstalt Wien............. 747
Getreideausgleichsfonds (Geschäftsjahr 1955/56) ............ .'... 575-577 13. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und ElekMilchwirtschaftsfonds (Geschäftstrizitätswirtschaft :
jahr 1955) ................... 578-594
Zusammenlegung der KraftwagenBergbauernhilfsfonds ............ 595-600
betriebe von Bahn und Post .. 748-753
Land- und forstwirtschaftlicher
Österreichische Verkehrswerbung
Wiederaufbaufonds ........... 601-603
Forstverwaltungen der
ÖsterGes. m. b. H ................. 754-759
reichischen . Bundesforste GußFlughafen Graz
Betriebswerk und Mitterridorf ... , .... , .604-610
gesellschaft m. b. H ........... 760-769
Notopfer bei Weinimporten ..... 611, 612
Postautobetriebsleitung Klagenfurt ......................... 770-776
Sonderrichtlinien des .Bundes"
ministeriums für Land- und
Telegraphenbauamt 6 Wien ..... 777-784
Generaldirektion für die PostForstwirtschaft, betreffend die
und Telegraphenverwaltung ... 785-793
Förderung agrarischer OperaPostautobetriebsleitung Salzburg .794-802
tionen und verwandter MaßRundfunkamt Wien ............ 803
nahmen der agrarischen BodenBahnhofInns bruck-Hauptbahnhof . 804-813
reform ...................... 613, 614
Streckenleitung Wien-Hauptzoll-'
Förderung der Forstaufschließung
aus öffentlichen Mitteln ....... 615-639
amt· ......................... 814-819
Bundesbahndirektion Wien ......
820
Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr
Kraftwagenbetriebsleitung
Linz
1955/56) und Getreideausgleichsund deren Nebenstelle in Wels ... 821, 822
fonds (Geschäftsjahr 1956(57) . . 640
Elektrizitätswirtschaft Allge11. Im Verwaltungsbereich des Bundesmeines .............. ;....... 823
ministeriums für Handel und Wieder- - Tauernkraftwerke AG. . ........ 824-834
aufbau:
Westtiroler Kraftwerke AG. . ... 835-842
Bundesamt für Eich- und VermesStudiengesellschaft Westtirol
sungswesen ;
Ges. m. b. H ................. 843-847
Gruppe Eichwesen .............. 641-645
Studiengesellschaft Oberer Iun ... 848-854
Bundesversuchsanstalt Arsenal ... 646-655
Studiengesellschaft Osttirol ...... 855-863
Bundesstrombauamt - StrombauÖsterreichisch-Bayerische Kraftleitungen Greifenstein, Krems
werke AG .................... 864, 865
und Deutsch-Altenburg ....... 656-'---669
14. Angelegenheiten, mehrere Ressorts
;.<Amt der Kärntner Landesregierung,
betreffend oder allgemeiner Natur:
Gebarung mit Baukrediten des
Verrechnungs ansätze ............ 866, 867
Bundes . ; .................... 670-679
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Absatz
der Abweichungen vom Bundesvoranschlag
und die gemäß § 6 des Rechnungshof-Gesetzes
vorgesehene Zuständigkeit zur Mitwirkung bei
der Ordnung des Rechnungswesens zu nennen,
derzufolge der Rechnungshof des öfteren bei
organisatorischen Maßnahmen und bei der Erlassung von Dienstvorschriften beratend mit15. Bundesländer: Prüfung der Gebarung wirkte.
der Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster22. Die Erfahrungen der letzten Jahre, insreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
besondere
die Erfahrungen anläßlich des H. InTirol, Vorarlberg und Wien.
ternationalen Kongresses der obersten Kontroll16. Landesanstalten und -fonds: Salz- institutionen für die öffentlichen Finanzen, der
burger AG. für Elektrizitätswirtschaft, Salz- im September 1956 in Brüssel tagte (vgl. Tätigkeitsbericht für 1956, Abs. 21-24), haben geburg, Hypothekenbank des Landes Vorarlberg,
Landes - Brandschaden- zeigt, wie wichtig es für den Rechnungshof ist,
Oberösterreichische
mit seinen Schwesterbehörden im Ausland
Versicherungsanstalt.
Kontakt aufzunehmen und damit Anschluß an
die internationale Diskussion' der Probleme der
17. Gemeindever bände: Prüfung der GeFinanz- und Budgetkontrolle zu bekommen.
barung der Bezirksfürsorgeverbände Jennersdorf, Hermagor, Klagenfurt-Land, St. Veit a. d.
23. Aus dieser Erkenntnis heraus wurde im
Glan, Spittal a. d. Drau, Villach-Land, VölkerBerichtsjahr der italienische Rechnungshof,
markt, Wolfsberg, Baden, Hollabrunn, Krems,
die Corte dei Conti della Repubblica Italiana,
Mödling, 'Tulln, Wien-Umgebung, Braunau,
eingeladen, zum Zwecke des ErfahrungsWels, Leibnitz, Mürzzuschlag, Imst~ Reutte,
austausches eine Studienkommission zum österSchwaz.
reichischen Rechnungshof zu entsenden. Der
italienische Rechnungshof nahm die Einladung
18. Gemeinden mit mindestens 20.000 Einan und entsandte im Frühjahr 1957 drei
wohnern: Wien, Villach, Klosterneuburg, Steyr,
Wels, Salzburg, Graz-Stadtwerke, Innsbruck, richterliche Beamte zum Rechnungshof nach
Bregenz, Feldkirch (über Ersuchen der Vorarl- Wien. Die italienischen Gäste wurden durch
Vorträge, Diskussionen und Besichtigungen
berger, Landesregierung).
mit der Organisation und den Aufgaben des
österreichischen Rechnungshofes vertraut ge19. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof macht' und gaben ihrerseits wertvolle Auf161 Prüfungen durch Einschau an Ort und schlüsse über Organisation, Aufgabenbereich
Stelle vorgenommen. Davon 120 im Bereich und Tätigkeit der obersten italienischen Kondes Bundes bzw. bei Unternehmungen, an trollbehörde.
denen dieser beteiligt ist, und 41 bei Dienststellen der Länder, Gemeindever bände und
24. Auf der gleichen Linie liegt es, daß
Gemeinden bzw. bei Unternehmungen, an der Präsident des österreichischen Rechnungsdenen diese beteiligt sind. Die in den Absätzen hofes im Berichtsjahr eingeladen wurde, an der
15 bis 18 aufgezählten Prüfungen finden in Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Rechdiesem, 'Bericht keinen Niederschlag. Der nungshöfe der Bundesrepublik Deutschland
Rechnungshof berichtet in diesen Fällen dem teilzunehmen und ein Referat über EtatLandtag, als dessen Organ' er die Einschau gestaltung und Finanzkontrolle in Österreich
vornimmt.
zu halten. Der Präsident kam der Einladung
nach und hielt das erbetene Referat, das mit
20. Im Berichtsjahr standen dem Rech- größtem Interesse aufgenommen wurde.
nungshof für den Prüfungsdienst im Höheren
Dienst 41 und im Gehobenen Dienst 38 Be25. Anschließend an diese Tagung, die vom
dienstete zur Verfügung.
20. bis 23. Mai vorigen Jahres in Östrich am
Rhein abgehalten wurde, begab sich, der
21. Kurz erwähnt sei die Tätigkeit, die -der Präsident an der Spitze einer dreiköpfigen
Rechnungshof neben den Prüfungen an Ort Delegation des Rechnungshofes nach Paris,
und Stelle an seinem Sitz entfaltete. Die von um an den FeierlichkeIten teilzunehmen, die
den anweisenden Stellen des Bundes vor- anläßlich des 150jährigen Bestehens des frangelegten Teilrechnungs'abschlüsse wurden ge- zösischen Rechnungshofes veranstaltet wurden.
prüft, ,der Bundesrechnungsabschluß verfaßt
und dem Nationalrat am 14. Oktober 1957
26. Im nachstehenden wird, ressortmäßig
vorgelegt. Außerdem ist hier die im § 1 des gegliedert, über die wichtigsten PrüfungsRechnungshof-Gesetzes geregelte ,Überwachung feststellungen des Rechnungshofes berichtet.
Stellung der Buchhaltung bei ihrer
Prüfungstätigkeit gemäß § 3 der
Buchhaltungsdienstverordnung .868-870
Neukodifizierung des Haushaltsrechtes ...................... 871
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Bundes.kanzleramt
"Hilfsaktion der
Bundesregierung
für die Opfer' der
Lawinenkatastrophe 1954"
sich das Bundeskanzleramt an den Rechnungshof und ersuchte, die Abwicklung derselben
27. Aus Anlaß der Lawinenkatastrophen i~ zu prüfen.
den Ländern Salzburg, Steiermark, Tirol und
Vorarlberg leitete die Bundesregierung im
32. Der Rechnungshof prüfte entsprecherid
Jänner 1954 eine Geldsammelaktion ein. Der diesem Ersuchen die Auf.'5chreibungen und
Ministerrat beschloß am 2. Feber 1954 auch, Belege des Bundeskanzleramtes und nahm
eine Sonderbriefmarke herauszugeben und Einsicht in die einschlägigen Geschäftsstücke
einen Teil des Erlöses dieser Marke der Hilfs- der beiden beteiligten Bundesministerien.
aktion zuzuführen. Die eingeflossenen Beträge
33. Die Prüfung der Aufschreibungen des
(bisher insgesamt 6,880.2015'47 S) verteilte
die Bundesregierung nach Abzug der Spesen Bundeskanzleramtes ergab, daß nur ein unbe(4408'06 S) an die betroffenen vier Bundes- deuteI1der Betrag irrtümlich für Zwecke der
länder. Die von österreichischen Vertretungs- österreichischen Hochwasserhilfe verwendet
behörden im Ausland gesammelten und dem worden war. Auf Anregung des RechnungsBundeskanzleramt übersendeten Sachspenden hofes wurde der Betrag nachträglich dem
(8 Pakete Kleidungsstücke) wurde,n dem meist- indischen Gesandten überwiesen.
betroffenen Bundesland Vorarlberg überlassen.
34. Im übrigen benützte der Rechnungshof
Nach dem vorläufigen Abschluß der Sammelden
Anlaß, darauf hinzuweisen, daß öffentliche
aktion - aus dem Erlös der Sonderbriefmarke
Spendenaktionen
wohl auch eine öffentliche
sind noch Eingänge zu erwarten - ersuchte das
Bundeskanzleramt den Rechnungshof, die Ab- Rechnungslegung verlangen, und regte an,
in Hinkunft das Ergebnis aller derartigen
wicklung derselben zu prüfen.
Aktionen regelmäßig ~u publizieren. Das
28. Der Rechnungshof kam diesem Ersuchen Bundeskanzleramt griff diesen Vorschlag beinach und konnte dem Bundeskanzleramt fällig auf und veröffentlichte auch sogleich die
bestätigen, daß es die im Rahmen der Aktion Schlußabrechnung über die gegenständliche
eingegangenen Gelder und Sachspenden wid- Aktion im "Amtlichen Nachrichtenhlatt" der
Wiener Zeitung.
mungsgemäß verwendet hat.
35. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hatte im Rahmen der Aktion
die Aufgabe übernommen, Angebote für die
Lieferung der Medikamente und der Decken
einzuholen und dem Bundeskanzleramt auf
Grund dieser Angebote Vorschläge für die Vergebung
der Aufträge zu erstatten, an welche
30. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
Vorschläge
sich das Bundeskanzleramt aU,ch
daß die Hilfsaktionen, die die Landesregie~un­
gen der betroffenen Bundesländer in ihrem hielt.
Wirkungsbereich durchführten, vom Rech36. Während die Vergebung der Lieferung
nungshof in Vorarlberg und teilweise in der Medikamente durchaus korrekt erfolgte,
Salzburg schon geprüft wurden, in Steiermark mußte der Rechnungshof dem Bundesministeund Tirol noch geprüft werden sollen.
rium für Handel und Wiederaufbau vorhalten,
daß
es die Lieferung der Wolldecken zwar
"Hochwasser31. Anläßlich der Hochwasserkatastrophe, öffentlich ausschrieb, dann aber beiden anbothilfe der Bundesregierung für
die im August 1955 weite Teile Indiens heim- stellenden Firmen einen Auftrag verschaffte,
ludien"
suchte, rief die Bundesregierung die "maß- obwohl die billiger bietende Firma in der Lage
gebenden Stellen im ganzen Bundesgebiet" zu gewesen wäre, den Gesamtauftrag konditionseiner Spendenaktion auf und stellte selbst gemäß auszuführen. Eine Äußerung des ge500.000 S aus den Etatmitteln des Bundes- nannten Bundesministeriums ist nicht erfolgt.
kanzleramtes als Spende zur Verfügung. Das
mit der Abwicklung der Aktion betraute
37. Bei der im Jahre 1849 beim InnenBundeskanzleramt verwendete die eingegange- ministerium gegründeten, seit 1923 zum Bundesnen Gelder (insgesamt 5.19.330,80 S) auf Wunsch kanzleramt ressortierenden Administrativen
der indischen Regierung zum Ankauf von, Bibliothek stellte der Rechnungshof nebst
, Medikamenten und Wolldecken, ließ die - im einigen anderen geringfügigen Mängeln fest,
Einvernehmen mit den Bundesministerien für daß die Eingänge an Gebühren, die die Bibliosoziale Verwaltung und für Handel und thek für die Entlehnung belletristischer Werke
Wiederaufbau - gekaufte Ware nach Indien einhebt, nicht an das Bundeskanzleramt, abgeverfrachten und überwies den verbliebenen führt, 'sondern außerhalb des Etats zu kleinen
Rest betrag (6806,96 S) dem indischen Gesandten Anschaffungen verwendet werden. Der Rechin Wien. Nach Beendigung der Aktion wandte nungshof ver anlaß te die Abfuhr der noch vor29. Da das Konsulat in La Paz eine größere
Geldspende angekündigt hatte, als dann tatsächlich einging, betrieb der Rechnungshof
die Aufklärung des Differenzbetrages, die
inzwischen erfolgt ist.
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Administrative
Bibliothek
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Pensionsbeiträge
von Bundesbedi"nsteten, die
zu Mitgliedern d.
Bundesregierung
( Staatssekretären) ernannt
oder zum PräsIdenten des Rechnungshofes gewählt werden
43. Anläßlich einer mündlichen Aussprache
handenen Gelder und die Einbeziehung der
Gebarung mit diesen Gebüren in die Bundes- über die Angelegenheit räumten.die Vertreter
rechnung.
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen die Stichhältigkeit
38. Dem
Bundeskanzleramt
gegenüber der Argumente des Rechnungshofes ein und
äußerte der Rechnungshof Zweifel daran, ob sagten eine Revision der Regelung zu. Eine
die Bestimmung der Verordnung, BGBI. offizielle Stellungnahme wurde dem ~ech­
N~. 716/1922, die alle inländischen Verleger nungshof bereits angekündigt.
und Drucker zur Ablieferung von Freistücken
44. Seit dem Inkrafttreten des neuen - an
an die Administrative Bibliothek verpflichtet,
die
Stelle des Konsulargebührengesetzes 1924,
mit den Bedürfnissen der genannteri BiblioKonsularthek in Einklang steht. Die Bibliothek über- BGBI. Nr. 229, getretenen
wacht nämlich in der Praxis die Einhaltung gebührengesetzes 1952, BGBl.Nr. 178, ergeben
der Ablieferungspflicht bloß hinsichtlich der sich in der Praxis immer wieder Schwierigim Handel erhältlichen Druckwerke und gibt keiten bei der Anwendung des Tarifs und
Freistücke. gewisser Druckwerke (Lehrbücher, Zweifel über die Auslegung des GesetzesMusikalien, religiöse und medizinische Werke textes. Um diesen Schwierigkeiten auf den
usw.) an die Bibliotheken einzelner Ministerien Grund zu gehen, entschlossen sich das Bundesund Hochschulen sowie an zwei nichtstaat- kanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und
liche Institutionen weiter. Dem Bundeskanz- das Bundesministerium für Finanzen zu Beginn
leramt wurde empfohlen, die Lage zu prüfen des Berichtsjahres,bei einer der österreichischen
und die Aufgaben, die Rechte und den Dienst- Vertretungsbehörden im Ausland die Handbetrieb der Administrativen Bibliothek neu habung der Konsulargebührenvorschriften an
Ort und Stelle prüfen zu lassen. Die Wahl fiel
zu ordnen.
auf das nahegelegene und stark beschäftigte
39. Bundeskanzleramt und Administrative Generalkonsulat in München. ,Zu diesem
Bibliothek haben sämtlichen Bemängelungen Generalkonsulat entsandten das Bundeskanzlerund Anregungen des R'echnungshofes ent- amt, Auswärtige Angelegenheiten, das Bundessprochen. Diskutiert wird nur noch die ministerium für Finanzen und, auf Einladung
erwähnte vom Rechnungshof aufgeworfene der beiden genannten Zentralstellen, der Rechnungshof je einen Beamten zwecks Vornahme
Zweifelsfrage.
einer Prüfung. Der Rechnungshof ließ bei
40. Wird ein' Bediensteter einer öffentlich- dieser Gelegenheit auch die Geld- und Sachrechtlichen Körperschaft (Stiftung, Anstalt, gebarung des Generalkonsulats an Ort und
Fonds) zum Mitglied der Bundesregierung oder Stelle prüfen und hielt damit zum erstenmal
zum Staatssekretär ernannt oder zum Präsi- Einschau bei einer österreichischen Verdenten des Rechn}lngshofes gewählt, so wird tretungsbehörde im Ausland.
bekanntlich sein Diensteinkommen, sein Ruhe45. Die Prüfung der Geld- und Sachgebarung
oder sein Versorgungsgenuß stillgelegt, insozeigte,
daß sich das Generalkonsulat, von
lange er im Genusse des im Gesetz (siehe BGBI.
einigen
geringfügigen
Versäumnissen abgesehen,
Nr.57/1956) vorgesehenen Arbeitseinkommens
steht. Die Pensionsbeiträge, heißt es in dem an die einschlägigen Dienstvorschriften hält.
zitierten Gesetz, "sind von ihren Dienst- oder
46. Zweifel ergaben sich an der Zweck'Ruhe-(Versorgung-)bezügen ohne Rücksicht mäßigkeit verschiedener Bestimmungen über
auf die Stillegung zu leisten".
die Gebarung mit den Konsularstempelmarken,
weshalb der Rechnungshof eine Neufassung
41. Während· in solchen Fällen Bedienstete der betreffenden Vörschriften vorschlug. Insdes Bundes bisher den Pensionsbeitrag aus besondere trat er für die Abschaffung der soeigenem leisteten (er wurde von ihrem Amtsgenannten "Gratismarken" ein, die zur Kenneinkommen als Minister usw. abgezogen), ver- zeichnung gebührenfreier Amtshandlungen befügte das Bundesministerium für Finanzen im
stimmt sind, in der Praxis aber vielfach nicht
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt· verwendet werden und wohl auch entbehrlich
im Jänner 1957, daß der Beitrag vom Bund sind.
getragen wird.
47. Was die Handhabung des Konsular42. Der Rechnungshof machte darauf auf- gebührentarifs anlangt, so stellte der Rechmerksam, daß diese Regelung im Widerspruch nungshof übereinstimmend mit den Prüfern
zum Gesetz steht, verwies auf die analog anzu- der beiden Ressorts fest, daß das Gen~ral­
wendenden~ Bestimmungen für
beurlaubte konsulat in der Praxis wiederholt mit den
Bundes bedienstete (§ 22 des Gehaltsgesetzes, gesetzlichen Bestimmungen in Konflikt gerät
BGBI. Nr. 54/1956) und ersuchte, die ge- oder vielmehr geraten muß. Oharakteristisch
troffene Regelung zu revidieren.
hiefür sind insbesondere folgende Fälle:
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Bundeskanzleramt - Auswärtige
Angelegenheiten
Österreichisches
Generalkonsulat
in München
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48. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte
das Generalkonsulat für Auskünfte, die es Behörden und sonstigen Institutionen des Residenzstaates oder anderer fremder Staaten auf
deren Ersuchen erteilt, die Konsulargebühr
nach Tarifpost 3. ("Erteilung von Auskünften")
einzuheben. Das Generalkonsulat hält sich
jedoch an die internationale Gepflogenheit,
solche Auskünfte gebührenfrei zu erteilen,
weil es - mit Recht - befürchtet, durch die
Gebühreneinhebung Weiterungen heraufzubeschwören, die dem Ansehen Österreichs im
Ausland abträglich wären.
49. Die oben erwähnte Konsulargebühr nach
Tarifpost 3 ist nach dem Wortlaut des Tarifs
für alle Auskünfte zu entrichten, gleichgültig,
in welcher Form darum angesucht wird und
in welcher Form sie erteilt werden. Das Generalkonsulat erteilt jedoch Auskünfte, um die
es mündlich oder telefonisch ersucht wird und
die es im kurzen Wege, mündlich oder telefonisch, geben kann, gebührenfrei, weil es,
abgesehen von den oben erwähnten Bedenken,
gar nicht möglich wäre, die mit der Ausdehnung der Konsulargebührenpflicht auf solche
Fälle verbundene Arbeit zu bewältigen.
50. Der Rechnungshof mußte .diese und eine
Reihe ähnlicher Fälle pflichtgemäß beanstanden. Gleichzeitig aber wies er auf die Notwendigkeit hin, den Gesetzestext zu revidieren
und dem Gesetz eine Fassung zu geben, die den
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland unvermeidliche Konflikte mit den Vorschriften erspart.
51. Zu bemängeln war schließlich, daß das
Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, die Vertretungsbehörden ermächtigt
hatte, die Konsulargebühr nach Tarifpost 1
("Entgegennahme einer Eingabe") nur mit
der Hälfte des vorgesehenen Betrages einzuheben, falls die zu vergebührende Eingabe aus
Österreich kommt. Da diese Ermäßigung durch
das Gesetz nicht gedeckt ist, wurde das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, eingeladen, sie zurückzunehmen und die unterschiedliche Behandlung von Eingaben aus
Österreich und aus dem Ausland, falls sachlich gerechtfertigt, vom Gesetzgeber sanktionieren zu lassen.
52. Das .Bundeskanzleramt räumte ein, daß
verschiedene Bestimmungen über die Gebarung
mit den Konsularstempelmarken erneuerungsbedürftig sind, und stellte die Einleitung entsprechender Schritte in Aussicht. Insbesondere
wurde der Vorschlag des Rechnungshofes, die
"Gratismarken" abzuschaffen, wärmstens begrüßt. Ebenso begrüßte es das Bundeskanzleramt, daß auch der Rechnungshof eine Revision des Gesetzestextes für notwendig hält,
und sagte die Ausarbeitung einesNovellierungsentwurfes zu. Die Ermächtigung, die Konsulargebühr nach Tarifpost 1 in gewissen Fällen
auf die Hälfte herabzusetzen, wird das Bundeskanzleramt zurücknehmen. Die Notwendigkeit einer N ovellierung des genannten Gesetzes
wIrd auch vom Bundesministerium für Finanzen anerkannt.
53. Die nebengenannte Einschau war· zu
Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen. Über das Ergebnis kann daher erst
im nächsten Tätigkeitsbericht berichtet wer"
den.
Bundeskanzleramt, Bundespressedienst .
Verstaatlichte und staatseigene Unternehmungen
54. Die Österreichische Industrie- und Bergbau-Verwaltungs-Ges. m. b. H. (im folgenden
kurz IBV genannt), welche kraft eines Treuhandvertrages mit der Bundesregierung nunmehr die Eigentumsrechte des Bundes an den
vom 1. Verstaatlichungsgesetz erfaßten industriellen Vermögenschaften und den gemäß
Staatsvertrag dem Bund übereigneten Erdölunternehmen (verstaatlichte oder staatseigene
Unternehmungen außerhalb des Banksektors
und der Elektrizitätswirtschaft) wahrnimmt
(siehe Tätigkeitsbericht 1956, Absatz 50-51),
hat über ihr erstes Geschäftsjahr - das sich
von Juli 1956 bis 30. Juni 1957 erstreckte den Geschäftsbericht vorgelegt. Der Rechnungshof erachtet es für zweckmäßig, wenn
die IBV als Holdinggesellschaft der verstaatlichten Industrie nach Überwindung der ersten
Anlaufschwierigkeiten ihr Wirtschaftsjahr
jenem der von ihr betreuten Unternehmen
(d. i. in allen Fällen das Kalenderjahr) anpaßt; nach Mitteilung der IBV ist die Neufestsetzung des. Geschäftsjahres in Aussicht
genommen. Im übrigen konnte der Rechnungshof dem Geschäftsbericht der IBV entnehmen,
daß diese um die Lösung einiger, auch gelegentlich der Einschautätigkeit des Rechnungshofes
wiederholt als vordringlich aufgezeigter Organisationsprobleme bemüht ist. Bis zum Abschluß des Staatsvertrages haben die ungeklärte Rechtslage des vormals "Deutschen
Eigentums" und die Verwaltung der im östlichen Teil Österreichs gelegenen Betriebe
durch die USIA eine sinnvolle wirtschaftliche
und rechtliche Zusammenfassung gleichartiger
oder stufenmäßig hintereinander gelagerter
Erzeugungsstätten bzw. Handelsfirmen behindert. Nunmehr ist die Bereinigung einiger
Doppelgeleisigkeiten und die Abstimmung
noch nicht eindeutig abgegrenzter Aufgabenbereiche in den Sektoren der Montanindustrie,
der NE-Metallindustrie, der Elektroindustrie
und des Erdölvertriebes in Aussicht genommen.
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AllgemeInes
a) Zentralverwaltung
8 von 95
449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
8
55. Wie in den Vorjahren möchte der Rechnungshof auch heuer dem Bericht über seine
Prüfungstätigkeit in der verstaatlichten Industrie einen kurzen Überblick über die allgemeine Entwicklung dieses bedeutsamen Sektors der österreichischen Volkswirtschaft voranstellen. Soweit sie nicht auf eigenen Erhebungsunterlagen beruhen, entnimmt der Rechnungshof die statistischen Angaben den Veröffentlichungen des Österreichischen Statistischen Zentral amtes und des Österreichischen
Instituts für Wirtschaftsforschung sowie Mitteilungen der IBV.
56. Die unter das 2. Verstaatlichungsgesetz
fallenden Gesellschaften der Elektrizitätswirtschaft werden entsprechend der geltenden
Kompetenzregelung nicht im Rahmen des
für die verstaatlichte Industrie namens der
Bundesregierung
federführenden
Bundes-
kanzleramtes behandelt, sondern im Zusammenhang mit dem zuständigen Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Zur
Wahrung der Kontinuität in der Berichterstattung wird lediglich an dieser Stelle vermerkt, daß die verstaatlichte Industrie und
Elektrizitätswirtschaft zusammen im Jahre
1957 rund 155.000 Personen (d. s. rund ein
Viertel sämtlicher Dienstnehmer der 9sterreichischen Industrie) beschäftigt und einen
Produktionswert von 23 Milliarden Schilling
(rund 10% mehr als im Vorjahr) erzielt haben.
57. Ihre für den Erzeugungsausstoß und
die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Investitionen konnte die verstaatlichte Industrie (ab 1956 einschließlich ehemals russisch verwalteter Betriebe) bisher in
der folgenden Weise finanzieren:
1945/1952
1953
1955
1954
in Millionen Schilling
1956
1957·)
Gesamt
Bundesmittel (Kapitaleinzahlung) ..................
Sonstige Eigenmittel (Gewinne,
Rücklagen, verdiente Abschreibungen) ..............
ERP-Kredite ...............
180
41
73
103
21
23
441
2033
1911
533
384
542
161
882
40
1553
188
1683
243
7226
2927
Investitionsaufwand ..........
4124
958
776
1025
1762
1949
10594
.) Unvollständiges Ergebnis
c) Reorganisation
58. Das erste Verstaatlichungsgesetz erfaßte holding am 31. Dezember 1956 liquidiert und
66 Gesellschaften, Unternehmungen und Be- laut Beschluß der Generalversammlung der
triebe, von denen 34 der österreichischen Ein- Industrieund
Bergbauverwaltungsgesellflußnahme bis zum Staatsvertrag entzogen
waren. Zur treuhändigen Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den verstaatlichten
Eisen schaffenden Gesellschaften wurde seinerzeit die Eisenholding gegründet. Nach der
Verstaatlichung hat der Bund einen maßgeblichen Anteil am Gesellschaftskapital der neu
gegründeten Salzach Kohlen-Bergbau Ges.
m. b. H. erworben. Der gesamte Industriesektor umfaßte bis zum Staatsvertrag demnach
72 Gesellschaften mit 10 dazugehörigen Wohnbaugesellschaften.
59. Nach Abschluß des Staatsvertrages wurden 15 Erdölgewinnungsgesellschaften in der
Österreichischen Mineralölverwaltung AG. zusammengefaßt. Mit Genehmigung des Hauptausschusses des Nationalrates wurden 3 Erdölgesellschaften auf Grund der Wiener Memoranden zur Rückstellung freigegeben. Durch
die Übertragung der Ausübu:ngen der Anteilsrechte des Bundes an den im I. Verstaatlichungsgesetz und in der Verordnung der Bundesregierung vom 3. Oktober 1946, BGBl.
Nt. 199/1946, erfaßten Auffanggesellschaften
auf die Industrie- und BergbauverwaltungsGes. m. b. H. wurden die Eisen- und Kohlen-
schaft der Liquidationserlös in der Höhe der
Bundeseinlagen von dieser vereinnahmt.
60. Im Zuge der Reorganisation der verstaatlichten Industrie sind im Berichtsjahr
die Aluminiumwerke Ranshofen Ges. m. b. H.
und die Österreichische Metallwerke AG. Ranshofen mit der Berndorfer Metallwarenfabrik
Arthur Krupp AG. unter der Bezeichnung
Metallwerke Berndorf-Ranshofen AG., und die
Österreichische Elektroindustrie Ges. m. b. H.
mit der Siemens-Schuckertwerke Ges. m. b. H.
verschmolzen worden. Ende 1957 standen die
Anteilsrechte von 51 Gesellschaften aus der
verstaatlichten Industrie mit 10 zugehörigen
Wohnbaugesellschaften unter der Verwaltung
der IBV. Von den 51 Gesellschaften wurden bis
Ende 1957 für 16 Gesellschaften die aufgestellten Schilling-Eröffnungsbilanzen durch die
IBV festgestellt. Im Rückstand befinden sich
also über zwei Drittel dieser Gesellschaften, was
der Rechnungshof nur mit Bedauern zur Kenntnis nehmen kann, da dadurch auch den Gesellschaftsorganen ein zeitnaher Einblick in die
unter ihrer Aufsicht stehenden Gesellschaften
verwehrt wird. In diesem Zusammenhang
muß der Rechnungshof allerdings anerkennen,
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b) Finanzierung
449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
9 von 95
9
d) Steuerleistung
daß sich I die IBV selbst um die rechtzeitige
Fertigstellung der Schillingeröffnungs bilanzen
der genannten Unternehmungen bemüht hat.
61. Der Rechnungshof ist leider durch den
noch anhaltend ,großen, nicht mehr rechtzufertigenden Rückstand bei Erstellung der
SchillingeröffnUngsbilanz und den damit verbundenen Rückstand hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1955 und 1956 nicht in der Lage,
eine aussagefähige, zusammenfassende ,Darstellung über die erzielten Ergebnisse der Neubewertung der Anteilsrechte des Bundes wie
der Vermögens- und Ertragslage der verstaatlichten Industrie nach gewohnter Artz,u geben.
62. Mit zunehmender Produktionsleistung
ist auch die Steuerkraft der verstaatlichten
Unternehmen gestiegen.
Eine endgüJtige
Steuerbemessung für die Jahre 1955 und 1956
konnte wegen der vielfach ausstehenden Schillingeröffnungsbilanzen bisher noch nicht erfolgen. Die buchmäßige Steuerleistung der verstaatlichten Industrie (ab 1955 einschließlich
der vormals russisch verwalteten Betriebe)
hat sich wie' folgt entwickelt:
1950
1951
1952
211
479
611
1951
Kohle ........................ ~ ......... .
Erdöl-und Erdgasförderung .............. .
Chemie .................................. .
Eisen und Stahl' ........................ .
NE-Metalle .............................. .
Maschinen- und Schiffsbau ............... .
Elektroindustrie ......................... .
Verkehr •.................................
Ölvertrieb .............................. .
Verstaatlichte Industrie insgesamt ......... .
64. Die österreichische Wirtschaft war im
abgelaufenen Jahr in stärkerem Maße von der
Konjunktur begünstigt als die 'meisten übrigen
Länder Europas oder Amerikas. In der westeuropäischen Industrie fiel die Zuwachsrate
der Produktion von 5 % auf 3 %, vereinzelt kam
es sogar zu Rückschlägen; die österreichische
Produktionsrate stieg um 6%, wobei allerdings
nahezu 90% des Mehrausstoßes in den Export
gingen. Die Erzeugung der österreichischen
Industrie erreichte im Oktober 1957 mit 272%
von 1937 ihr.en bisher höchsten Stand. In der
Produktionsstruktur traten' hiebei mehrfach
Umschichtungen auf. Die zunächst schwächer
beschäftigten
Investitionsgüterindustrien
(Gießereien, Maschinen- und Elektroindustrie)
und die chemische Industrie (Stickstoffwerke
AG. Linz) konnten aufholen, die anfänglich
starke Ausweitung der Grundstoffindustrien
(Bergbau, Eisen und Stahl, Metallhütten)
verlangsamte sich. Ungeachtet einzelner gegenläufiger Tendenzen hat sich der Ausstoß des
Bergbau
Jahr
1949'...................... .
1951 ....................... .
1953 ...................... .
1955 ...................... .
1956., ..................... .
1957 ...................... .
(vorl.)
Kohle
Erdöl
Mil!. t
3·5 •
3·2
3·0
1955
1956
682
850
1085
(vorläufig)
526
1953
1955
1956
1957
Stand jeweils zu Jahresende (31. 12.)
15.575
16.787
3.113
41.078
5.951
4.964
13.234
2.630
87
86.632
3.666
40.537
5.781
5.426
11.856
2.824
90
86.967
16.981 17.005 17.051
10.115 10.185 10.317
5.485
5.449
5.051
50.648 53.165 54.837
7.188
7.167
7.490
11.207 1l.054 10.906
18.421 18.735 17.532
3.366
3.314
3.289
202
155
125
123.327 126.229 126.884
verstaatlichten Industriesektors im Durchschnitt kräftig erhöht (um rund 9%) und damit
mehr als das Doppelte der Produktionsleistung
von 1949 erreicht, wie der folgende Produktionsindex zeigt:
Jahr
dU::Ct~~~itt :a~~~t~~ miMni!~~
(1949=100)
1951 ......... _.... , 134·6
147·6
115·2
1953............... 162·5
176·3
145·0
1955 .......... ;.... 206·1
210·9
176·6
1956 ............... 212·4
229·8
193·2
1957............... 230·9
242·4
215·2
65. Die unterschiedliche Entwicklung einzelner Produktionszweige einerseits die
rückläufigen Ergebnisse der Erdölförderung
und der Nichteisenmetalle, anderseits der Auf·
schwung des Eisen- und Chemiesektors-komm
schwung des Eisen- und Chemie sektors
-kommt auch in der folgenden Übersicht über'
die Haupterzeugnisse der verstaatlichten
Unternehmen (ab 1955 einschließlich ehemals,
I russisch verwalteter Betriebe) zum Ausdruck:
Chemie
Eisen und Stahl
Erdgas
Mill.
m'
3~5
4·8
5·2
6'3
6·4
6,6,
1954
63. Dank einer günstigen Konjunkturentwicklung lag im Jahr 1957 die Arbeitslosigkeit
in Österreich erstmals seit Jahren im Durchschnitt unter 5% des Arbeitskräftepotentials.
In der verstaatlichten Industrie waren dabei
beschäftigt (ab 1955 einschließlich der ehemals
russisch verwalteten Betriebe):
Wirtschaftszweig
f) Produktion
1953
in Millionen S
0·73
0·75
Stlckstoffdünger
Elsenerz
Roheisen
Mlll t
0·29
0·44
0·49
0·57
0'61
0·73
www.parlament.gv.at
1·5
2·4
2·8
2·8
3·2
3·5
0·8
1·0
1'3
1·5
1·7
1'9
Rohstahl
Walzwaren
0,8,
1·0
1'2
1·8
2·0
2·3
0·48
0·65
0·73
1·10
1·27
1·44
e) Beschäftig·
tenstand
10 von 95
449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
10
Beschäftigten waren Ende 1957 bei den Arbeitern durchschnittlich um 5'7%, bei den
;rahr
alum!Angestellten um 3'5% höher als im Vorjahr.
nium
Da die Lebenshaltungskosten gleichzeitig nur
1000 t
1949 ............. 10·0
4·3
3·8
8·6 um 2'3% gestiegen sind, konnten die ,unselb1951 ............. 21·3
6·4
9·7 ständig Beschäftigten eine Verbesserung ihres
6·2
1953 ............. 37,8 10·4
8·6
ll·l Realeinkommens erzielen.
1955 ............. 50·2
9·6 , 10·2
9·0
69. Der 'Gesamtumsatz der verstaatlichten h)
1956 ............. 52·5
9·9 , 10·0 Industrie (einschließlich der ehemals russisch
8·2
1957 ............. 49·3
ll·2 verwalteten Betriebe), der für das Jahr 1956
8·2
8·6
(vorl.)
auf ,17,8 Milliarden Schilling geschätzt worden
66. Im Jahre ,1956 waren Beschäftigung und war, konnte im Jahre 1957 wieder etwas stärker
Erzeugung annähernd gleichlaufend gestiegen, als die Produktion, nämlich um 14% aufrund
die Produktivität der österreichischen Wirt- 20·3 Milliarden Schilling, gesteigert werden.
schaft hatte nur unwesentlich zugenommen Am stärksten war die Umsatzausweitung beim
(rund 1 %).1957 konnte dagegen die Erzeugung Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau (+37 %),
je Arbeitskraft in der Gesamtindustrie um aber, auch die chemische Industrie (+ 27%),
5 %, in der verstaatlichten Industrie sogar um der Verkehrssektor (Donauschiffahrt + 16%),
6 % vermehrt werden, wie den nachstehenden der Kohlenbergbau (+16 %), die Eisen- und
Produktivitätsindizes zu entnehmen ist.
Stahlwerke (+15 %) und die Erdölbetriebe
13 %) erhöhten ihren Absatz; bei letzteren
;rahresGesamte
Verstaatlichte
durchscbnitt
Industrie
Industrie
wurde der Förderrückgang durch die Bezah,
(1950 = 100)
lung der Ablöselieferungen aus Bundesmitteln
1951 ... " ........... '"
109
114
überkompensiert. In der Elektroindustrie
1953 .................. .
115
127
konnte
sich die erst gegen Jahresende ein1955 .................. .
139
148
setzende Nachfragebelebung dank vermehrter
1956 .................. .
140
152
öffentlicher und privater Investitionen in einer
1957 .................. .
147
163
Steigerung des Auftragsstandes um rund ein
(vorl.)
Drittel auswirken, während der Jahresumsatz
67. Diese Produktivitätssteigerung ist der nur um 2% über dem Vergleichswert des Vorguten Konjunktur zu verdanken, welche eine jahres lag. Einen leichten Rückgang verzeichbessere Ausschöpfung bisher unzureichend ge- nete die Nichteisen-Metallindustrie (um 3 %),
nützter personeller Leistungsreserven und eine vorwiegend bedingt durch den Preisverfall
stärkere Auslastung der durch die rege lnve- auf den internationalen Rohwarenniärkten.
stitionstätigkeit neu' geschaffenen Anlage- Wertmäßig hat sich der Umsatz in den einkapazitäten ermöglicht hat.
zelnen Zweigen der verstaatlichten Industrie
68. Die Nettoverdienste (einschließlich Zu- (ab 1956 einschließlich der ehemals russisch"
lagen) der in der österreichischen Industrie I verwalteten Betriebe) wie folgt entwickelt:
NE-Metalle
Roh-
g) Produktivität
Kupfer- Kathoden- Hüttenkonkupfer
blei
zentrat
(+
Wirtschaftszweig
Kohle """"" . " ....... "" ..........................................
davon Export ........................
Erdöl- und Erdgasförderung ...............
davon Export ........................
Chemie ................................ , .
davon Export ........................
Eisen und Stahl .................................................
davon Export ............... ,.........
NE-Metalle ...............................
davon Export ........' ................
Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau .......
davon Export ........................
Elektroindustrie ....................... " .........................
davon Export ........................
Verkehr ........................... ,.......
davon Export ... , ...... '..............
Ölvertrieb ................ " ....................................
da von Export ........., ...............
I)
1954
900
1011
1093
ll93
(10)
2065
640
(397)
5343
(2453)
1004
(364)
514
(165)
1004
(175)
206
786
(513)
6075
(2491)
1101
(357)
555
(173)
1173
(202)
207
795
(400)
7176
(2957)
ll74
(361)
471
(95)
1443
(255)
249
894
(530)
8953
(3934)
1445
(514)
948
(417)
1848
(345)
259
140
150
172
227
Vorläufiges Ergebnis
www.parlament.gv.at
1956
1966
1953
1957
in Millionen S
1381
(9)
2325 1 )
(62)
1136
(685)
10306
(5265)1)
1404
(627)
130P)
(780)
1886
(305)
299
295
(2)
Umsatz
449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
11 von 95
11
I)
Export
70. Rund ein Drittel des Umsatzes der verstaatlichten Industrie entfällt auf Lieferungen
an ausländische Abnehmer. Besonders hoch
ist die Exportquote im Chemiesektor und beim
Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau (je 60%),
bei den Eisen- und Stahlwerken (51 %) und
bei Nichteisenmetallen (45%)_ An den Gesamtausfuhren Österreichs waren die verstaatlichten Unternehmen 1957 mit 30·3 % beteiligt.
Die Ausfuhrerfolge der österreichischen Wirtschaft erlaubten im Verein mit anderen Faktoren der internationalen Zahlungsbilanz (v. a.
.Tahr
1951. _......... _. _. __ ..
1953 ... __ ......... _....
1955 ... __ . _..... ___ ., _.
1956 .. _.. _. _.... _..... _
1957 ......... _....... _.
j) Kontrollfunktion des Rechnungshofes
Exportleistung der
ExportJeistung der
verstaatlichten Grund- übrigen
österreichischen
industrie (ohne
Wirtschaft
Elektrizitätswirtschaft)
Index
Index
MiII.S (1950
= 100) Mill. S (1950 = 100)
2.018
3.553
4.068
5.750
7.735
135
237
272
384
516
71. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof bei
sieben Unternehmen nach dem 1. Verstaatlichungsgesetz Prüfungen fortgesetzt bzw.
durchgeführt, denen meist entsprechend der
gesetzlichen Ermächtigung Sachverständige
beigezogen worden sind. Die wensentlichen Einschauergebnisse bei den in die Kompetenz
der Bundesregierung bzw. der IBV fallenden
Gesellschaften werden nachstehend unter Bedachtnahme auf die gesetzlich vorgeschriebene
Wahrung von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissGn dargestellt.
V~re~nigteö~ter-
72 Die bereits im .. Jahre 1956 begonnene
bei der. VOEST (siehe Tätigkeits, bencht 1956, Punkt 146) hat der Rechnungshof
. anfangs März 1957 beendet. Der umfangreiche
Beitrag zum Tätigkeitsbericht ist im Entwurf
im wesentlichen fertiggesteIIt, doch sind noch
einige Klarstellungen durch den kaufmännischen Direktor erforderlich, der vor kurzem
einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat.
Sobald der Genannte die erforderlichen Auskünfte erteilt hat, wird der Rechnungshof den
die VÖEST betreffenden Teil des Tätigkeitsberichtes gesondert vorlegen.
reIChische E l s e n - '
und Stahlwerke, Einschau
AG. (VÖEST)
.
Gewerkschaft
Radhausberg,
Böckstein
Fremdenverkehr} eine Aufstockung der Goldund Devisenbestände von 10-5 (Ende 1956) auf
13·2 Milliarden Schilling (Ende 1957},womit der
Einfuhrbedarf auf eine im Weltrnaßstab nicht
ungünstige Frist von fünf bis sechs Monaten
valutarisch gedeckt erscheint_ Die wachsende
Exportleistung der österreichischen Wirtschaft im allgemeinen und der verstaatlichten
Industrie (ab 1956 einschließlich ehemals
russisch verwalteter Betriebe) im besonderen
wird durch folgende Zahlenreihen gekennzeichnet:
73. Das Ergebnis der im Frühjahr 1957
durchgeführten Einschau zeigte, daß sich die
wirtschaftliche Lage der Gewerkschaft (deren
Zweck der Betrieb von Gold- bzw. von Erzbergbauen und seit 1955 auch die Gewinnung
von Zerfallsprodukten ist) seit der letzten
Prüfung des Rechnungshofes im Jahre 1954
weiterhin verschlechtert hat. Der echte Gebarungsabgang von 0'79 Mill. S per Ende
1954 wurde mit dem Aufwertungsgewinn anlä.ßlich der Schillingeröffnungsbilanz zum
7.617
9.634
14.101
16.326
17_707
151
192
281
326
353
Österre!chischer
Export Insgesamt
Mil1.S
9.635
13_187
18.169
22.076
25.442
'Index
(1950
Anteil der
verstaatl.
Industrie am
Gesamtexport
= 100)
148
203
279
339
390
in
'10
21-5
26·8
22·5
25·7
30·3
1. Jänner 1955 (Aufwertung der Anlagen von
0·6 auf 4·5 Mill. S) kompensiert. Der Verlust
des Jahres 1955 betrug rund 0·5 und jener des
Jahres 1956 rund 0·56 Mill. S. Die ausschlaggebenden Ursachen für die ungünstige wirtschaftliche Lage sind das mangelnde Vorkommen von abbauwürdigen Erzen (der Vortrieb in der Richtung der vermuteten höffigen
Gebiete kann infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht forciert werden), die Fortführung
vermeidbarer Arbeiten in einem stillgelegten
Stollen, das Defizit einzelner Nebenbetriebe,
die zu geringe Heranziehung der den Stollen
benützenden Gesellschaft zur Tragung des
in ihrem Interesse entstandenen Aufwandes
und der unzureichende Anteil an den Einnahmen der Gesellschaft.
74. Mit Rücksicht darauf, daß es nicht vertretbar ist, dauernd zur Senkung der zu gewärtigenden Jahresverluste (bei unveränderter
Betriebsführung rund 0·5 Mill. S) Steuergelder
heranzuziehen, legte der Rechnungshof der
Geschäftsführung nahe, unverzüglich Maßnahmen zur Sanierung der Gewerkschaft in die
Wege zu leiten.
75. Seine Feststellungen und Vorschläge
übermittelte der Rechnungshof auch der Österreichischen Industrie- und Berg ba uverwaltungsGesellschaft m. b. H. mit der Bemerkung, daß
die vom Rechnungshof angeregten Sanierungsmaßnahmen zur Besserung der wirtschaftlichen
Lage von der Gewerkschaft unverzüglich zu
treffen wären. Darüber hinaus empfahl er,
die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner
1955 und die auf ihr aufgebauten Bilanzen
für die Jahre 1955 und 1956 entsprechend den
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G. Rumpel AG.
im Bericht näher ausgeführten Vorschlägen laut der Ende 1945 vorliegenden Inventur (Berücksichtigung
eines
niedrigen
Teil- stand allerdings bis zum Zeitpunkt der Einwertes für den "Pasel-Stollen" u. a. m.) zu schau noch aus. Die erwähnten Werte wurden
berichtigen.
Die beiden Jahresabschlüsse zunächst in Nachfolge der Sowjetischen Minekonnten nur vorgeprüft werden, da die dem \ ralölverwaltung (SMV), in deren Komplex
Geschäftsjahr 1955 vorangehende Schilling- sie eingegliedert worden waren, von der Östereröffnungsbilanz noch der Genehmigung gemäß .reichischen Mineralölverwaltung AG. (ÖMV)
§ 19 SEB-Gesetz, BGBL Nr. 190/1954, bedarf. übernommen, wobei wegen des seitens der
,
ÖMV eingewendeten Fehlens entsprechender
Ferner verwies der Rechnungshof auf die Unterlagen und Aufzeichnungen die VerUnvereinbarkeit der bei einem leitenden Organ mögensentflechtung trotz ständigen Bemühens
vereinigten Funktionen und machte noch dar- der Geschäftsleitung des geprüften Unterauf aufmerksam, daß die auf Grund der §§ 142ff. nehmens bisher noch nicht durchgefiihrt wer~
Berggesetz, BGBL Nr. 73/1954, vorgesehene den konnte. Die Übergabe der betreffenden'
Umwandlung der Gewerkschaft zum Zeit- Aktiven erscheint dem Rechnungshof umso
punkt der Überprüfung noch ausständig war. dringlicher, als bereits Passiven (Altforderun76. Der Rechnungshof hat im Frühjahr 1957 gen von Gläubigern) aus dem Bereich dieser
bei der G. Rumpel AG., Wien, an deren der- Vermögenschaften der Firma zur Kenntnis
zeitigem Hauptsitz in Wels, OÖ., eine Ein- gebracht worden sind. Auch die Aufstellung
schau in die Gebarung durchgeführt. Das der Schillingeröffnungsbilanz (SEB) mußte
Unternehmen befaßt sich mit dem Bau von bisher zurückgestellt werden, weil eine solche
Wasserleitungen, Rohrleitungen, Tankstellen, sinnvoll nur für das Gesamtunternehmen Ausmit Tiefbohrungen und der Projektierung und kunft zu geben vermag.
Ausführung von Heizungen und sanitären
sowie Sprinkleranlagen. Gelegentlich der vori77. Der Rechnungshof bemängelte, daß das
gen Einschau im Jahre 1950 (siehe Tätigkeits- geprüfte Unternehmen keine Betriebsabre,chfür 1950, Seiten 65/66) ist die 1. Nachkriegs- nung im üblichen Sinne führt. Außer der Kostenphase der mühevollen Aufbauarbeit des Unter- artengliederung im Rahmen der Jfinanzbuchnehmens bereits gewürdigt worden. Im Be- haltung werden weder Gemeinkosten noch
richtszeitraum konnte seine Stellung gefestigt Stellenkosten erfaßt. Lediglich die sogenannten
werden (Umsatz 1952: 8·7 Mill. S, 1956: Nachkalkulationen können als eine Art
15·6 Mill. S), wobei insbesondere die Leistungs. Kostenträgerrechnung gelten, welche aber in
fähigkeit der Werkstätte durch kleinere Zu- der bisher geführten Form den Erfordernissen
bauten und eine Ergänzung des Maschinen- keineswegs entspricht und auch keinen Ausparkes gehoben wurde. Auch die Ausrüstung der sagewert für die Betriebsleitung hat. In ihrer
Montagetrupps wurde durch Anschaffung ent- Stellungnahme erklärte die Geschäftsleitung,
sprechender Werkzeuge und Geräte verbessert. sie sei sich im klaren, daß die GeschäftsausSeit Abschluß des Staatsvertrages zeichnet weitung den Aufbau einer entsprechenden
sich eine neue Phase in der Entwicklung des Betriebsabrechnung erfordert; sie habe bereits
Unternehmens ab, die zunächst erst in der Maßnahmen zum Studium dieses Problems'
Aufnahme der Tätigkeit eines Verwaltungs- eingeleitet und darüber hinaus zwischenzeitig
und Ingenieur büros in Wien ihren Ausdruck eine Verfeinerung der Nachkalkulation und
fand, eine Rückverlegung des Schwergewichtes der Erfolgsrechnung veranlaßt.
des Unternehmens auf den Wiener und niederösterreichischen Raum aber bereits als bevor78. Hinsichtlich der Durchführung der mit
stehend erkennen läßt. Die Vereinigung der Bundesmitteln
geförderten
Investitionen
im östlichen Teil Österreichs, der ehemaligen mußte der Rechnungshof bemängeln, daß keine
russischen Besatzungszone, gelegenen und unter genauen Investitionsprogramme erstellt und
der Verwaltung der Besatzungsmacht gestan- zum Teile andere als die dem zuständigen
denen Vermögenschaften mit dem bisher in Bundesministerium als beabsichtigt gemeldeten
Wels unter österreichischer Verwaltung ge- mid in den Schuldscheinen auch ausdrücklich
führten Betrieb wurde durch die Bestellung zur Ausführung bestimmt erklärten Investides früher auf den letztgenannten Bereich be- tionen durchgeführt worden sind, wobei über
schränkt gewesenen Öffentlichen Verwalters die Änderungen schriftlich erst nach ihrer
zum s.olchen des Gesamtunternehmens mit Durchführung im Rahmen des allgemeinen
dem Sitz in Wien formell vollzogen. Die fak- Geschäftsberichtes an das vorgesetzte :MInitische Übergabe der betreffenden Vermögen- sterium berichtet wurde. Die in der Stellungschaften ~ umfassend die Werkstätte in nahme des geprüften Unternehmens behauptete
Siebenhirten, den Lagerplatz in Neusiedl an mündliche Berichterstattung an .das Ministeder Zaya, Bohranlagen, Maschinen, Geräte rium mußte vom Rechnungshof als unge.
und Vorräte mit einem Zeitwert von 24 Mill. S nügend bezeichnet werden.
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79. Bezüglich der Durchführung der Investitionen und auch auf dem Einkaufssektor
bemängelte der Eechnungshof die unklare
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den.
technischen und kaufmännischen Abteilungen
des Unternehmens und die Vornahme von
über den tatsächlichen Bedarf hinausgehenden
Bestellungen. Der Notwendigkeit, die herangezogenen Lieferanten durch Einholung von
Gegenofferten auf ihre Preisangemessenheit
. zu kontrollieren, ist bisher nicht in genügendem
Maße entsprochen worden.
80. Das Unternehmen beschäftigte 1956
134 Arbeiter und 31 Angestellte. Der Rechnungshof empfahl, Abzugsfaktoren für unwirtschaftliche Materialgebarung in die bestehenden Akkordabmachungen bzw. Gewinnbeteiligungsverträge für die projektierenden
Ingenieure einzubauen. Über Anregung des
Rechnungshofes ist das geprüfte Unternehmen
auf eine monatliche Lohnabrechnung mit
wöchentlichen Akontierungszahlungen übergegangen.
81. Die Umsätze der letzten Jahre zeigen
eine stark steigende Tendenz. Der allgemein
bereits im Jahre 1953 eingetretene Konjunkturrückgang führte bei der geprüften Gesellschaft erst 1954 zu einer Minderung der Um.sätze. Die Jahre 1955 und 1956 sind jedoch
wiederum durch eine ausgesprochene Konjunktur gekennzeichnet.
Eine besonders
günstige Entwicklung verzeichnen der Rohrleitungsbau und die Werkstätte. Im Gegensatz zur Umsatzentwicklung weisen die ordent-
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Umsatz ein:e stark fallende Tendenz auf. Erst
1955 konnte eine Steigerung erreicht werden.
Dieses verbesserte Ergebnis liegt aber· noch
immer wesentlich unter dem von 1952. Der
RÜckgang der Erfolge wird von der geprüften
Gesellschaft auf die Not~endigkeit zurückgeführt, die Löhne und Gehälter entsprechend
zu erhöhen, um Abwanderungen, vor allem ins
benachbarte Ausland, zu vermeiden.
82. Die Ergebnisse der einzelnen Produktionssparten konnten vom Rechnungshof nicht
verglichen werden, da diesbezügliche Aufzeichnungen bisher von der Gesellschaft nicht
geführt wurden. Eine Gegenüberstellung der
Umsätze der Jahre 1952 bis 1956 je Arbeitnehmer bzw. je Gesamtarbeitsstunde ergab
eine beträchtliche Steigerung der Produktivität
bis 1955, aber ein Abfallen derselben im
Jahre 1956.
83. Der Rechnungshof bemängelte eine
Reihe von Gutschriften, die zu einem Teil die
Gesellschaft (Nacharbeiten, .Minderleistungen,
Preisnachlässe im Hinblick auf die Konkur-
renz usw.) verschuldete, zum anderen Teil
aber in der prekären Situation des Unternehmens gegenüber Forderungen privater und.
verstaatlichter Gesellschaften, denen in Erwartung weiterer Aufträge nachgegeben wurde,
ihren Grund haben. Der Rechnungshof warnte
wegen der schwierigen finanziellen Lage vor
allzu großer Nachgiebigkeit.
84. Der Rechnungshof beanstandete auch
die unrationelle, mehrgeleisige Materialverrechnung, die unzweckmäßige .Führung von
Bautagebüchern und andere Organisationsmängel. Die Geschäftsleitung sagte eine Abstellung zu und versicherte, in Hinkunft um die
Reduzierung der Inventurdifferenzen auf ein
Minimum, aber auch um die Vermeidung der
Fehllieferungen von Material an die Baustellen
zufolge Zähl. und Wiegefehler durch .nicht
entsprechend vorgebildete Kräfte bemüht zu
sein.
. 85. Hinsichtlich des Kraftwagenparkes bemängelte der Rechnungshof, daß bei Verkäufen
von Kraftfahrzeugen die Einholung von Schätzgutachten verabsäumt würde. Die Haltung
eines alten Lkw (Büssing, Baujahr 1943) ist
nach Ansicht des Rechnungshofes nicht mehr
wirtschaftlich, da für dieses Fahrzeug in den
Jahren 1952 bis 1956 rund 147.000 S an
Reparaturkosten angefallen sind. Der Rechnungshof empfahl daher eine Veräußerung
dieses Kraftwagens und eine ersatzweise Neuanschaffung. Wie die Gesellschaft hiezu in
ihrer Stellungnahme erklärte, konnte der
fragliche Lkw nicht verkauft werden, da die
Mittel zur Neuanschaffung eines Fahrzeuges
gleicher Größe im Jahre 1956 nicht verfügbar
waren.
86. Der Rechnungshof ist sich bewußt, daß
manche der von ihm aufgezeigten Probleme
aus der Übergangssituation des Unternehmens
resultieren und sich nach der faktischen Verlegung dessen Sitzes nach Wien leichter lösen
lassen werden, als dies trotz des vorhandenen
guten Willens in den räumlich beengten und
arbeitsmäßig ungünstigen Verhältnissen des
WeIser Betriebes möglich w a r . "
87. Im Sommer 1957 wurde bei der "Martha"
Erdölgesellschaft m. b. H. Wien (im folgenden
kurz "Martha" genannt) eine Einschau vorgenommen, die sich mit der Entwicklung des
Unternehmens in den Jahren 1950 bis 1956
befaßte. Im Gegensatz zur vorangegangenen
Überprüfung (Tätigkeitsbericht 1949, Seiten 57/
58), welche mehr informativen Charakter hatte
und sich nur auf die Wiener Direktion beschränkte, wurden bei der diesmaligen Prüfung
einzelne Sachgebiete näher durchleuchtet und
darüber hinaus die Erhebungen auf die Außenstellen des Unternehmens in Graz, Klagenfurt,
Linz und Salzburg ausgedehnt.
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"Martha" Erdölgesellschaft m.
b. H.
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88. Bis zum Abschluß des Staatsvertrages
im Jahre 1955 war der Geschäftsbereich der
"Martha" als der laut 1. Verstaatlichungsgesetz
bzw. Verordnung BGBl. Nr. 199/1946 geschaffenen Auffanggesellschaft . für die inländischen Vermögenswerte der AG. der Kohlenwertstoff-Verbände, Bochum (kurz BV), faktisch auf die amerikanisch und englisch besetzten Bundesländer beschränkt gewesen. In
der damaligen russischen Zone war. eine
geschäftliche Entwicklung nicht möglich, da
dort die OROP-AG eine Monopolstellung für den
Kraftstoffhandel inne hatte und die ehemaligen
Tankstellen des BV beschlagnahmt waren.
Auch die frühere BV -Tankstellenorganisation
in Tirol und Vorarlberg war durch Einflußnahme der französischen Besatzungsmacht der
"Martha" entzogen und eigenen Öffentlichen
Verwaltern unterstellt worden. Erst nach Abschluß des Staatsvertrages war es dem
geprüften Unternehmen möglich, seine geschäftliche Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet
frei zu entfalten. So wurde in Ostösterreich das
bis dahin von der SMV (Sowjetische Mineralölverwaltung) beschlagnahmt gewesene ehemalige
BV-Eigentum (Raffinerie Vösendorf, Lager
Praterspitz und rund 180 OROP-Tankstellen)
endgültig der "Martha" übertragen. Es wurden
jedoch die Raffinerie Vösendorf an die ÖMV
(Österreichische Mineralölverwaltung AG.) und
die ehemaligen B V-Tankstellen in der russischen
Zone an die gemäß dem Staatsvertrag in das
Bundeseigentum übergegangene nunmehrige
ÖROP (Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte ) verpachtet.
89. Das Verhältnis zwischen "Martha" und
ÖROP ist noch nicht geklärt; der Mineralölvertrieb wird gegenwärtig von den beiden
staatseigenen Gesellschaften unabhängig voneinander betreut. Der Rechnungshof lenkte
die Aufmerksamkeit der zuständigen Stellen
auf diese unbefriedigende Situation.
90. Wie ein Vergleich der Bilan~ansätze
zeigt, hat sich das Anlagevermögen 1956 gegenüber 1952 um rund 466% erhöht; dies ist,
abgesehen von den Aufwertungen durch die
provisorische Schillingeröffnungsbilanz (SEB),
vor allem auf die sehr rege Investitionstätigkeit des Unternehmens zurückzuführen. Im
gleichen Zeitraum hat sich die Umschlagshäufigkeit des Kapitals günstig entwickelt. Der
bilanzmäßige Jahresgewinn, welcher bis 1955
. eine stark steigende Tendenz aufwies, ist im
Folgejahr abgefallen. Die dem Rechnungshof
vorgelegten Verinögens- und Erfolgsrechnungen für die Jahre 1955 und 1956 hatten nur
vorläufigen Charakter. Die Erstellung einer
endgültigen Schillingeröffnungsbilanz war bisher nicht möglich, weil die Eigentumsübertragung der an die ÖROP verpachteten Tank-
stellen buchmäßig noch nicht durchgeführt.
werden konnte und auch die Arbeiten zur
Bewertung der Raffinerie Vösendorf nicht abgeschlossen sind.
91. Die dezentralisierte Organisation des
Unternehmens hat gewisse Nachteile im Gefolge, so vor allem einzelne Doppelarbeiten,
die allein schon wegen der unnötigen Mehrbelastung des Personals Anlaß zur Beanstandung boten. In ihrer Stellungnahme fand sich
die Geschäftsleitung zum großen Teil bereit,
im Zuge der zu gewärtigenden Reorganisation
den Vorhalten Rechnung zu tragen. Sie verwies
aber auf den im Jahre 1955 erfolgten Wechsel
in der Geschäftsführung und das Bemühen der
neuen Leitung, die früher stärker dezentralisierte Organisation abzubauen. Über Anregung
des Rechnungshofes fand sich die Geschäftsleitung bereit, künftig einen genauen Finanzplan auszuarbeiten.
92; Die Gesellschaft hat im Berichtszeitraum
eine rege Investitionstätigkeit entfaltet. Für
die Jahre 1952 bis 1956 werden Anlagenzugänge von insgesamt 48·4 Mill. S ausgewiesen, wovon mehr als die Hälfte (27·8
Mill. S) auf Tankstellenbauten entfallen. Neben
anderen unmittelbar produktiven Anlagegütern (Lagerbauten sowie Fuhrpark) hat die
Gesellschaft um bedeutende Mittel auch Einrichtungen für den Verwaltungsapparat angeschafft. Allein für die Adaptierung des Verwaltungsgebäudes der Zentrale in Wien, das
vorher von einer Besatzungsmacht beschlagnahmt war, wurden mehr als 2 Mill. S aufgewendet. Bei den Außenstellen werden die
Investitionen für Büros nicht von denen der
angeschlossenen Lager getrennt ausgewiesen,
Wiewohl dies wünschenswert wäre. Nach Ansicht des Rechnungshofes müßte eine fundiert.e
Investitionsplanung nicht nur für die in Aussicht genommene Investitionssumme eine einwandfreie Bedeckung vorsorgen, sondern auch
eine Auswahl der zur Ausführung gelangenden
Projekte nach dem Grad ihrer Ausbauwürdigkeit auf Grund möglichst exakter
Kostenvorschätzungen und Rentabilitätsüberlegungen ermöglichen. Eine wirksamere Kontrolle der Kostenvoranschläge und der Rentabilität der Projekte wäre für die Geschäftspolitik sicher .wünschenswert, wurde aber
bisher durch das Fehlen entsprechender Unterlagen sehr erschwert oder unmöglich gemacht.
Da es bei den einzelnen Projekten zu hohen
Überschreitungen der Präliminarziffern kam,
konnten auch die im J ahresinvestitionsprogramm dem Aufsichtsrat genannten Summen
nicht eingehalten werden. Anderseits werden
im Berichtszeitraum auch erhebliche Planungskosten für nicht verwirklichte Projekte ausgewiesen. Bei einer mehr zentralisierten Be-
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arbeitung der Tankstellenbauten könnte durch
eine möglichst weitgehende Standardisierung
der meist ähnlich gelagerten Projekte, durch
Preisvergleiche auf breiterer Basis usw. eine
wirtschaftlichere Arbeitsweise erzielt werden.
Die Geschäftsleitung erwartet sich eine Abstellung der vom Rechnungshof aufgezeigten
Mängel durch den entsprechenden Ausbau der
technischen Abteilung der Zentrale.
93. Einer sorgfältigen Projektierung und
genauen Abfassung der Leistungsverzeichnisse
bei Ausschreibungen sowie der Einladung einer
größeren Zahl von Firmen zur Preisabgabe
wird in Hinkunft erhöhte Aufmerksamkeit
zu schenken sein. Ebenso mußte auf Grund
der bisherigen Erfahrungen angeregt werden,
daß durch klare und hinsichtlich der Aufnahme
von Leistungsumfang, Einheitspreisen, Fertigstellungstermin (eventuell Pönalisierung) und
sonstigen Bedingungen vollständig abgefaßte
Auftragsschreiben späteren Auslegungsstreitigkeiten und kostspieligen Mehrpreisforderungen
vorgebeugt wird. Die Vergabe technischer
Ausrüstungen an eine Spezialfirma ist wiederholt ohne Einholung von Vergleichsofferten
erfolgt; diese Einräumung einer monopolartigen Stellung hat in einem Falle nachweislich zu einer überhöhten Preisforderung dieses
Lieferanten geführt.
94. Seitens der Gesellschaft wurden die
hohen Überschreitungen der Voranschlagsbeträge mit unvorhergesehenen Mehraufwendungen und nachträglichen Planänderungen,
überwiegend jedoch mit den eingetretenen
Lohn- und Preissteigerungen begründet. Wie
der Rechnungshof in seiner Gegenäußerung
betonen mußte, gehen die aufgezeigten Präliminarüberschreitungen von 35 bis 70% über
das als üblich und unvermeidbar zu tolerierende
Ausmaß hinaus, was auf Versäumnisse bei der
Planung, Durchführung und Überwachung der
Arbeiten schließen läßt.
95. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung des schon der seinerzeitigen Rechtsvorgängerin der "Martha" gehörigen Bürohauses in Wien IX nach Freigabe durch die
Besatzungsmach~ im Jahre 1953 sind ursprünglich mit 1·3 Mill. S geschätzt worden. Die
Überschreitung der Voranschlags summe um
rund 60% wirkte sich in diesem Falle auch
unmittelbar nachteilig für die Gesellschaft aus,
da der Präliminarbetrag den mit betriebsfremden Mietern abgeschlossenen Verträgen
hinsichtlich der Bestimmung der Baukostenbeiträge zugrunde gelegt worden war. Der
Rechnungshof bemängelte, daß mit der Feststellung der Gesamtkosten der Bauschadensbehebung einerseits und mit der Überprüfung
der Kostenvoranschläge und Durchführung der
Bauaufsicht anderseits zwei Architekten statt
einem betraut wurden, ferner die ungenügende
Kontrolle einiger vergebener Leistungen durch
Gegenanbote ; in einem dieser Fälle erfolgte
eine solche Vergebung über Antrag des von
der "Martha" beschäftigten Bauaufsehers an
die Firma, bei der dieser die Stelle eines
Prokuristen bekleidete. Die Büroraumfrage ist
für die Wiener Zentrale auch mit der Übersiedlung in das Gebäude im IX. Bezirk nicht
befriedigend gelöst, da, obwohl die Gesellschaft
unter Raummangel leidet, mehr als die Hälfte
der Räume im eigenen Haus durch htngfristige
Verträge an fremde Mieter vergeben ist. Der
Rechnungshof legte die Rückgewinnung von
Räumlichkeiten für die Zwecke des Unternehmens nahe.
96. Die Einkaufsagenden werden bei der'
"Martha" nicht, wie dies bei anderen Unternehmungen gleicher Größenordnung üblich
ist, von einer zentralen Stelle aus betreut. Der
Rechnungshof empfahl, im Zuge der Neuorganisation eine klare Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsbereiche zu
schaffen und insbesondere die organischen
Zusammenhänge des Beschaffungswesens in
stärkerem Umfange zu beachten. Auch eine
stichprobenweise materielle Prüfung des Einkaufssektors ergab nicht in allen Belangen
ein befriedigendes Bild. Der Notwendigkeit,
durch Gegenofferte bei Erstbezügen ausnahmslos und auch bei "Stammlieferanten" , mit
deren Qualität man zufrieden ist und die daher
immer wieder zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, zumindest in bestimmten
Zeitabständen die Preise zu kontrollieren, wurde
nicht immer entsprochen. Vielfach lassen
Bestellungen genaue Bestimmungen über die,
Qualität oder den Preis vermissen, was eine
genaue Beur:teilung der Preisgünstigkeit und
bei Wareneingang eine exakte Prüfung der
Übereinstimmung von bestellter und gelieferter
Güte erschwert. Der Rechnungshof hält auch
im Interesse der heimischen Industrie eine
gewisse Beschränkung der in der bisherigen
Praxis bewiesenen allzu großen Importbereit-.
schaft in Zukunft für angezeigt: Die geprüfte
Gesellschaft sagte zu, die Anregungen des
Rechnungshofes nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
97. Über eine Privatfirma, die in Personalunion vom vormaligen Geschäftsführer der
"Martha" geleitet Wurde, sind in den Jahren
1952 und 1953 Öle amerikanischer und tschechischer Provenienz im FaktureIJ.betrag von
jeweils rund 100.000 S bezogen worden. Die
Notwendigkeit einer Zwischenschaltung dieser
Händlerfirma konnte dem Rechnungshof nicht
nachgewiesen werden. .Die Verantwortung für
diese Transaktion fällt allerdings nicht der
gegenwärtigen Geschäftsführung zur Last.
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98. Im weiteren erachtete der Rechnungs101. Die Geschäftsleitung sagte zu, die
hof das Entgegenkommen der Gesellschaft Entwicklung des Verwaltungs- und Personalihren Kunden gegenüber durch Einräumung aufwandes im Verhältnis zur Leistungs- und
von- Maschinen- und Baukrediten, Gewährung Umsatzentwicklung entsprechend den Anvon verlorenen Baukostenzuschüssen, Raten- regungen des Rechnungshofes im Auge zu
und Forderungsstundungen usw. als zu weit- behalten.
gehend und bemängelte einzelne Fälle besonders
102. Dem vormaligen Geschäftsführer wurde
hoher Kreditgewährungen. Die Geschäfts- entgegen der klaren Fassung· des Dienstleitung führte dagegen ins Treffen, es sei vertrages und der allgemeinen dienstrechtseitens der ausländischen Konzerne Sitte ge- lichen· Bestimmung, daß ein Angestellter bei
worden, daß Mineralölfirmen - nicht nur mit freiwilligem Ausscheiden den Abfertigungseigenen Mitteln bei fremden Betrieben die· anspruch verwirkt, anläßlich seines Ende 1955
Abgabevorrichtungen
und
dazugehörigen erfolgten freiwill.j.gen Austrittes und Übernahme
Räumlichkeiten für Kraftstoff und Öle er- der öffentlichen Verwaltung eines kraft Staatsrichten, sondern auch für betriebsfremde Teile vertrages in das Bundeseigenturn übergenamhafte Kredite zur Verfügung stellen, gangenen Unternehmens über Beschluß des
wobei in einzelnen Fällen bei dem Bau kom- Aufsichtsrates freiwillig eine Abfertigung aus-.
pletter Schmier- und Tankstationen zinsfreie bezahlt. Der Aufsichtsrat begründete diese AbDarlehen auf 20 Jahre und bis zu einem Aus- fertigung mit der besonderen Anerkennung
maß von 3 Mill. S gewährt werden. Unter für die geleistete Arbeit in den Wiederaufbaudiesem Gesichtspunkt möge 'die Kreditpolitik jahren 1947 bis 1955, dem verhältnismäßig
der Geschäftsleitung verstanden und als be- niedrigen Monatsbezug und der Zustimmung
gründet angesehen werden.
des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe. Im Gegensatz
99. Der Rechnungshof empfahl neuerlich zu dieser Auffassung mußte der ~echnungshof
im Zuge der nunmehrigen Einschau (erstmalig die Gewährung einer Abfertigungszahlung an
bereits anläßlich der Prüfung im Jahre 1949), einen leitenden Funktionär, der unmittelbar
die Vergütung für die einer Gesellschaft ver- nach seinem freiwilligen Ausscheiden eine wohlmieteten Treibgasflaschen zu erhöhen, um dotierte Stellung in einem anderen UnterVerluste zu vermeiden. In ihrer Stellung- nehmen der öffentlichen Wirtschaft übernimmt,
nahme teilte die Unternehmensleitung mit, aus grundsätzlichen Überlegungen und wegen
daß sie mit ihrem Vertragspartner bezüglich der möglichen BeispielsfolgerungeI). als ungeeiner Erhöhung des Mietsatzes in Verhandlungen rechtfertigt bezeichnen.
stehe.
103. Den Bediensteten, die eigene Kraft100. Der Personalstand (Dezem ber 1952: wagen im Dienste verwenden, wird unabhängig
90 Dienstnehmer; Mai 1957: 175 Beschäftigte) von der Zahl der gefahrenen Kilometer eine
und der Personalaufwand (1952: 2·7 Mill. S; monatliche Mindestvergütung in beträcht.1956: 5·7 Mill. S) haben sich im Berichts- licher Höhe bezahlt, auf welche die Außenzeitraum erhöht. Der Rechnungshof mußte stellenleiter und Vertreter. vertraglich auch
vor einer drohenden Aufblähung des Verwal- während des Urlaubes und bei Krankheit für die
tungsapparates im Gefolge der eingeleitet\3n Dauer von zwei Monaten Anspruch haben. Der
stärkeren Zentralisation warnen; solchen Ten- Rechnungshof bemerkte hiezu, daß bisher noch
denzen sollte durch entsprechende Einsparun- bei keinem anderen verstaatlichten Betrieb
gen in den hiebei entlasteten Außenstellen, derartige Begünstigungen des Personal!,! auf
durch bessere Ausnutzung der noch vor- dem Kraftfahrzeugsektor festzustellen und zu
handenen Leistungsreserven und durch Ab- beanstanden waren.
stellung von organisatorischen Doppelgeleisig104. Im Herbst des Berichtsjahres hat der
keiten begegnet werden. Der Rechnungshof Rechnungshof bei den Unternehmungen Alustellte weiters besoldungsmäßige Vorteile der miumwerke Ranshofen Ges. m.b. H., BernBelegschaft durch Anwendung der für die dorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp AG.
Erdölindustrie geltenden Tarifsätze statt des und Österreichische Metallwerke AG. Ransrechtsverbindlichen Kollektivvertrages für den hofen, die im Jänner 1958 zur neuen Firma
Handel und durch Höherreihung e~nzelner Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf
Angestellter in Verwendungsgruppen, deren AG. zusammengeschlossen wurden, und bei
Tätigkeitsmerkmale und Vordienstzeiten sie deren Tochtergesellschaft Leichtmetall Ges.
nicht aufweisen, fest. Angeregt wurde eine m. b. H. Wien und Berndorf eine Einschau
vollständige Erfassung des gesamten Personal- durchgeführt. Mit Rücksicht darauf, daß die
und Sozialaufwandes und eine Gliederung des- Prüfungsergebnisse den Gesellschaften nicht
selben nach Leistungen auf Grund von Gesetz mehr im Jahre 1957 zugemittelt werden
oder Kollektivvertrag und nach solchen frei- konnten, werden diese erst im Tätigkeitsbericht
williger Natur.
für das Jahr 1958 gebracht werden.
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Aluminiumwerke Rans·
hafen Ges. m.
b. H.
Berndorfer
Metallwarenfabrik Arthur
Krupp AG.
Österreichische
Metallwerke AG.
Ranshofen
Leichtmetall
Ges. m. b. H.
Wien. und Berndorf
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Bundes-Polizeikommissariat
Wiener Neustadt
Bundesministerium für Inneres
a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre
1956
105. Mit Rücksicht auf die Erweiterung des
Wirkungsbereiches dieser Polizeidienststelle
über den vor 1938 bestandenen Rahmen
hinaus regte der Rechnungshof an, die nunmehr nicht mehr ausreichenden Rechtsgrundlagen den seit; 1945 bestehenden Gegebenheiten
anzupassen.
106. Bei der Nachprüfung der aus der
Handhabung der Kraftfahrvorschriften sich
ergebenden Einnahmen zeigte sich, daß die
aus Anlaß der Lenkerprüfung fälligen Verwaltungsabgaben nicht durch das hiefür zuständige. Polizeikommissariat, sondern durch
.Organe des Landes Niederösterreich eingehoben und zugunsten dieser Gebietskörperschaft vereinnahmt werden. Um Bereinigung
der Angelegenheit wurde ersucht.
. 107. Die Ergebnisse der Kontrolle der Verlagsgebarung veranlaßten den Rechnungshof
zur Anregung, bei Lieferungen und Leistungen
der privaten Wirtschaft in Wiener Neustadt
darauf zu achten, daß der Dienststelle die
Liefer- und Zahlungs bedingungen nicht vorenthalten werden, die den anderen öffentlichen
Dienststellen am Orte eingeräumt werden. Er
erinnerte angesichts wiederholter Feststellungen, daß Schuldigkeiten der Behörde durch
Boten der Dienststelle bei den Firmen bar
bezahlt wurden, daran, daß die Ausgaben der
Polizeiverwaltung grundsätzlich im Wege des
Scheckverkehres der Postsparkasse zu' vollziehen sind.
108. Das Kommissariat hat es unterlassen,
2 Beamten, denen im dienstlichen Interesse
in der Privatwohnung Fernsprechnebenanschlüsse eingerichtet worden waren, die anteiligen Beiträge zu den Fernsprechgebühren
zum Ersatze vorzuschreiben. Die Nachforderung der fraglichen Beträge wurde verlangt.
109. Als mit den organisatorischen Grundsätzen des Exekutivdienstes bei den Polizeibehörden in Widerspruch stehend und mit
Rücksicht auf die verhältnismäßig hohe personelle Besetzung des Innen- und Reservedienstes nicht vertretbar, bezeichnete der
Rechnungshof schließlich auch die Übung,
Vertragsbedienstete des Verwaltungs- oder
Kanzleidienstes für Aufgaben zu verwenden,
die regelmäßig zum PHichtenkreis der Exekutive zu zählen sind.
110. In seiner Stellungnahme zu den Wahrnehmungen des Rechnungshofes hat das Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, daß es
zu den einzelnen Feststellungen die erforder. lichen Anordnungen getroffen habe und be-
züglich der Gebührenfrage im Kraftfahrwesen
das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung abwarten müsse.
b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre
1957
111. Die Einschau bei dieser Polizeidienststelle in Wien gab nur zu geringfügigen Bemängelungen Anlaß; so etwa wegen der zu
hohen Dotation des Geldverlages, der rechnungsmäßigen Durchführung der Strafgelderabrechnung und der kassenmäßigen Verrechnung der zur Abholung und Auszahlung an die
Finder bereitgestellten Finderlöhne.
.Bezirks-Polizeikommissariat
Floridsdorf
.112. Den Anregungen des Rechnungshofes
wurde seitens der Bundes-Polizeidirektion Wien
in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen.
113. Gegen die Praxis, der Entscheidung
über mündliche Parteienanbringen um Bewilligung zum Offenhalten des Gast- und
Schankgewerbebetriebes über die polizeiliche
Sperrstunde hinaus nicht eine stempelpHichtige,
von der Partei gefertigte Niederschrift zugrunde zu legen, sondern sie auf den Inhalt
eines Amtsvermerkes zu stützen, hat der
Rechnungshof Bedenken geäußert; und zwar
nicht nur deshalb, weil auf diese Weise dem
Fiskus beträchtliche Gebühreneinnahmen vorenthalten werden, sondern auch, weil sich
bei dieser Vorgangsweise verfahrensrechtliche
Mängel ergeben können. Das Bundesministerium für Inneres hat die entsprechende Regelung der Angelegenheit veranlaßt.
114. Bei der Überprüfung der Gebarung mit
Bundeskommissionsgebühren ergab sich, daß
in Einzelfällen die auflaufenden Kosten, die
im Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Veranstaltungen für die durch Organe der
Polizeibehörden zu leistenden Inspektionsdienste erwachsen, aus den Kommissionsgebühren nicht immer voll gedeckt werden
können. Die Frage, ob deshalb die Kommissionsgebühren nach dem Kostendeckungsprinzip neu festgesetzt werden sollen, wird
weiter verfolgt.
115. Bei der Überprüfung der Gebarung
dieser Polizeidienststelle wurden nennenswerte
Mängel nicht festgestellt. Im Zusammenhang
mit der Verrechnung der Kommissionsgebühren
für inspektionspHichtige Veranstaltungen hat
der Rechnungshof auch hier angeregt, durch
entsprechenden Einsatz der Inspektionsorgane
dafür zu sorgen, daß die aus diesem Anlasse
anlaufenden Gebühren für den einzelnen Inspek.
tionsdienst verläßlich aus den einzuhebenden
Kommissionsgebühren gedeckt werden können .
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Bundes-Polizeikommissariat
Steyr
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116. Das Bundes-Polizeikommissariat Steyr
hat hinsichtlich der Kommissionsgebührengebarung die notwendigen Veranlassungen getroffen.
Bundes· Polizei·
direktion Wien
Amtsdruckerei
117. Auf Wunsch des Bundesministeriums
für Finanzen hat der Rechnungshof untersucht, ob und in welchem Umfang der Betrieb einer eigenen Amtsdruckerei durch die
Bundes-Polizeidirektion vertreten werden kann.
Er stellte fest, daß für den Betrieb einer
eigenen Amtsdruckerei der Polizeidirektion
als Amtseinrichtung der Behörde zwingende
dienstliche im Aufgabenkreis der Polizei gelegene Gründe sprechen, die eine Beurteilung
der Einrichtung ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausschließen.
118. Bei der Überprüfung zeigte sich, daß
der Betrieb im Laufe der letzten Zeit über den
vertretbaren Rahmen hinausgewachsen ist.
Eine endgültige Einschränkung des Tätigkeitsbereiches wird aber erst dann möglich sein,
wenn im Zuge der angestrebten Neuordnung
des polizeilichen Fahndungswesens in Österreich der Aufgabenkreis der Amtseinrichtung
festgelegt werden kann.
119. Der Rechnungshof stellte auch fest,
daß das Rechnungswesen der Druckerei, die
auch eine Buchbinderei und den Postversand
umfaßt, für kalkulatorische Zwecke nicht ausreicht, daß die Preisfestsetzung für Lieferungen
und Leistungen der Druckerei nicht nach Maßgabe der auflaufenden Kosten erfolgt und daß
in der Materialgebarung Mehrbestände über
das rechnungsmäßige Soll hinaus bestehen.
120. Die Bundes-Polizeidirektion hat im
kurzen Wege die Einschränkung der Tätigkeit
der Druckerei auf den aus Dienstgründen gegebenen unumgänglichen Umfang zugesagt
und in ihrem Bericht zu den Feststellungen des
Rechnungshofes mitgeteilt, daß hinsichtlich
einer Rentabilitätskontrolle durch die Buch ..
haltung der Polizeibehörde und der richtigen
Materialverzeichnung in der Amtsdruckerei:
die entsprechenden Vorkehrungen getroffen
wurden.
Bundes·Polizeidirektion Wien
Polizeigefangen.
haus Wien IX
121. Bei Überprüfung des Polizeigefangenhauses fiel dem Rechnungshof auf, daß die
Strafvollzugskosten bei Arreststrafen, die von
den Polizei behörden verhängt werden, zu einem
großen Teil als uneinbringlich bezeichnet wer-'
den, während beim Vollzug von Arreststrafen
für polizeifremde Behörden (Magistrat, Finanzverwaltung) die Vollzugskosten durchwegs
hereingebracht werden. Dem Bund erwachsen
auch aus der Tatsache, daß an Stelle von
Geldstrafen in außerordentlich hohem Maß
die Ersatzarreststrafen vollzogen werden, ver. hältnismäßig hohe Kosten. Die Versuche,.
Geldstrafen im Exekutionsweg hereinzubringen, sind ungenügend. Der Rechnungshof
erachtet, daß dieser unbefriedigende Erfolg
zum Teil auf das uneinheitliche Vorgehen der
Strafreferate bei den Polizeikommissariaten
zurückzuführen ist. Er stellt zur Erwägung,
ob es nicht zweckmäßiger wäre, den Vollzug
aller Arreststrafen im Bereich der Polizeiverwaltung Wien im Polizeigefangenhaus zu
vollziehen.
122. Die Polizeidirektion Wien mußte die
Feststellungen des Rechnungshofes anerkennen,
brachte jedoch gegen eine. zentrale Handhabung ges Strafvollzuges den Einwand, daß
diese Mehrkosten verursachen würde. Der
Rechnungshof wird diese Angelegenheit weiter
verfolgen.
123. Die Spitalsbehandlung erkrankter und
verletzter Angehöriger der Exekutive sowie
sonstiger Polizeibediensteter in Wien erfolgt
in einer Abteilung der Krankenanstalt "Rudolfstiftung" der Stadt Wien. Die Leitung
dieser Abteilung wird von zwei Beamten des
amtsärztlichen Dienstes der Polizeibehörde
besorgt, die auch den Personalaufwand trägt.
Diese bereits vor dem Jahre 1938 geschaffene
Einrichtung bezweckt, die Krankenbehandlung
von Polizeibediensteten unter besonderer Be.
rücksichtigung
der dienstlichen Interessen
durch gesonderte Unterbringung zu gewährleisten. Seit dem Jahre 1945 werden diese
Interessen seitens der Gemeinde Wien nicht
mehr voll anerkannt und in steigendem Maß
auch Polizeifremde in der Abteilung untergebracht und von den Polizeiärzten betreut.
Unterbringung
erkrankter
Polizeiangehöriger im Wiener
Rudolfspital
124. Da der ärztliche Dienst in dem erwähnten Krankenhaus eine Aufgabe der Gemeinde Wien.· als Spitalerhalterin darstellt,
äußerte der Rechnungshof Bedenken gegen
die weitere Verwendung der Polizeiärzte ohne
Refundierung d~r Bezüge an den Bund. Der
Schriftwechsel mit der Polizeidirektion Wien
in dieser Angelegep.heit ist noch nicht abgeschlossen.
125. Bemängelungen des Rechnungshofes bei
der Einschau in die Gebarung dieser Gendarmeriedienststelle betrafen u. a. den Personalüberbestand beim ökonomisch-administrativen Dienst des Kommandos, die Anerkennung und Zahlung besonderer Wiegekosten
bei Brennmateriallieferungen sowie Schwerfälligkeiten bei der Überprüfung von Reiserechnungen.
126. Bei der' Überprüfung der Gebarung der
technischen Gruppe des Kommandos wurde
u. a. festgestellt, daß die Anteile, die das Amt
der Salzburger Landesregierung dem Kommando aus den Einnahmen aus kommissions-
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Landesgendarmeriekommando für
Salzburg
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"
Vereinheitlichung der Ver-·
träge zwischen
Bund· und
Gemeinden betr.
Polizei
gebührenpflichtigen Amtshandlungen überweist, an denen Organe der Bundesgendarmerie
beteiligt waren, unmittelbar an die Beamten
der Gruppe verteilt werden, obwohl hiefür ein
Rechtsanspruch mangelt. Der Rechnungshof
hat darauf hingewiesen, daß es sich in diesen
Überweisungsfallen um den Kostenrückersatz
durch das Land an den Bund für Auslagen
handelt, die dem Bund an Reise- und sonstigen
Gebühren für die Gendarmerieorgane erwachsen
sind, die nach den in Frage .kommenden
landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften
aus den Einnahmen an Kommissionsgebühren
zu decken wären, und hat darauf gedrungen,
daß die überwiesenen Beträge zugunsten des
Bundes auf den Etat der Bundesgendarmerie
vereinnahmt werden.
127. Die Frequenzen des Verkehres auf der
Großglockner-Hochalpenstraße machen während der Reisezeit eine beträchtliche Konzentration von Gendarmerieorganen zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig, wodurch dem
Bund außerordentliche Personalmehrkosten erwachsen. Der Rechnungshof hat mit Rücksicht
auf den Charakter des Verkehrsweges als
Privatstraße die Frage aufgeworfen, ob die
Kosten für diese Dienstleistungen der Bundesgendarmerie nicht nach Maßgabe der Landeskommissionsge bührenregelung verrechnet und
dem Bunde rückersetzt werden sollten, zumal
die Ertragslage der Gesellschaft, durch die die
Dienste des Bundes besonders in Anspruch
genommen werden, sehr günstig ist.
128. Das Landesgendarmeriekommando hat
zu den im 1. Absatz erwähnten Bemängelungen
des Rechnungshofes die entsprechenden Veranlassungen getroffen; bezüglich der Gebührenfragen ist die Korrespondenz mit dem Zentralkommando der Bundesgendarmerie im Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion fÜr
die öffentliche Sicherheit,· noch offen.
129. Die Gemeinden Österreichs, in denen
die polizeilichen Aufgaben einer Bundespolizeibehörde übertragen sind, entrichten hiefür
Polizeikostenbeiträge an den Bund, auf die
verschiedentlich nach Maßgabe der einzelnen·
Abmachungen Sachleistungen für Polizeizwecke angerechnet werden. Der Rechnungshof strebt seit einer Reihe von Jahren die
Vereinheitlichung und Erneuerung der Verbundlichungsverträge, in denen künftighin die
Sachleistungen durch Geld abgelöst werden
sollen, an. Er hat diese Frage aus Anlaß seiner
Gebarungsprüfungen bei den Gemeinden mit
Bundespolizeibehörden weiterverfolgt. Zuletzt
hat er im Falle der Stadt Linz dem Bundesministerium für Inneres nahegelegt, die' gegenständlichen Vereinbarungen über die von der
Gemeinde im Rahmen des Polizeikostenbei~.
trages zu erbringenden Sachleistungen zu
revidieren.
130. Die Vorarbeiten für eine entsprechende
Neuordnung sind durch das Bundesministerium für Inneres nunmehr in Gang gebracht
worden.
131. Durch das Hilfsfondsgesetz vom 18.Jänner 1956, BGBL Nr. 25/1956, wurde das
Bundesministerium für Finanzen ermächtigt,
zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die
ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im
Ausland haben, Mittel bereitzustellen. Bei
der Überprüfung des mit der Durchführung
dieser Aufgabe betrauten Hilfsfonds hat der
Rechnungshof festgestellt, daß die Gebarung
trotz der Schwierigkeiten, die sich bei der Erfassung des in Betracht kommenden Personenkreises und bei der Beurteilung der einzelnen
Anträge. auf Zuwendungen aus. Beweisgründen - besonders aber aus der uneinheitlichen
ärztlichen Begutachtungspraxis medizinischer
Sachverhalte im Auslande - ergeben, ordnungsgemäß erfolgt.
Hilfsfonds für
politisch
Verfolgte im
Ausland
132. Zu einigen wenigen Punkten buchhalterischer Natur hat der Rechnungshof der
Geschäftsführung des Fonds entspr.echende
Ergänzungsvorschläge gemacht, deren Realisierung bereits im Zeitpunkt der Einschau zugesagt wurde.
.
Bundesministerium für Justiz·
133. Bei Überprüfung der Gebarung des
Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf ergaben sich
im allgemeinen nur geringfügige Mängel, so
bei der Führung der Kostenmarkenrechnung,
des Vormerkes über die Verwendung der Bestätigungshefte des Rechnungsführers, des
Stampiglienverzeichnisses, des Verzeichnisses
der Beweisgegenstände, ferner bei der Ausfertigung von Zahlungsaufforderungen und
Edikten. Außerdem sah sich der Rechnungshof
veranlaßt, die Neuregelung der unübersichtlich gewordenen Personen- und Grundstück~
verzeichnisse sowie die teilweise Umschreibung
der Grundbuchsbände der mit 1. Jänner 1957
aus dem Gerichtsbezirk Gänsemdorf zugewachsenen 13 Katastralgemeinden anzuregen
und eine die Gerichtssiegel betreffende Änderung des Kontenplanes der Justizverwaltung
zu empfehlen.
Bezirksgerichl
Groß-Enzersddf'
134. Das Bundesministerium für Justiz und
das Bezirksgericht Groß-Enzersdorf sind den
Empfehlungen des Rechnungshofes nachgekommen, die aufgezeigten Mängel wurden
abgestellt.
135. Beim Bezirksgericht Zell a. See waren
einzelne Abweichungen von der vorschriftsmäßigen Führung der Verzeichnisse der Beweisgegenstände, der Inventaraufschreibungen,
des Geldbuches und der Verzeichnisse der ab-
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Bezirksgericht
Zell a. See
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gefertigten Zahlungs aufträge festzustellen.
Auch die Bestimmungen über die Entwertung
der Gerichtskostenmarken und die Festsetzung
der Zeugengebühren fanden nicht immer volle
Beachtung. Ferner war auf die in mancher
Beziehung mangelhafte Einrichtung des Ge·
fangenhauses und die ungenügende Sich!3rung
des Grundbuchsraumes hinzuweisen. Schließ.'
lieh sah sich der Rechnungshof veranlaßt, das
Bundesministerium für Handel und Wieder·
aufbau auf einen Rückstand von über 600 Ge·
richtsbeschlüssen, betreffend die Berichtigung
der Grundbuchsmappe durch das Vermessungsamt Zell a. See, aufmerksam zu machen.
Sämtlichen Hinweisen des Rechnungshofes
wurde entsprochen.
Bezirksgericht
Haalfelden
136. Bei der vorgenommenen Einschau in die
Gebarung des Bezirksgerichtes Saalfelden hat
der Rechnungshof neben geringen Mängeln in
der Führung der Kostenmarkenrechnung, der
Verzeichnisse der· Beweisgegenstände, der Inventar· und Materialaufschreibungen, des Vormerkes über die Verwendung der Quittungs.
hefte der Vollstrecker und des Beglaubigungs.
registers, weiters in der Ausfertigung von Zah.
lungsaufforderungen und in der Entwertung
der Gerichtskosten- und Stempelmarken einen
Rückstand von über 300 unerledigten An·
meldungsbogen aus den Jahren 1953 bis 1956
vorgefunden. Zu dessen Aufarbeitung wurde
dem Präsidium des Oberlandesgerichtes Linz
vorgeschlagen, dem Bezirksgericht Saalfelden
einen Grundbuchsbeamten . zuzuteilen. Die
teilweise Zersplitterung des Gutsbestandes
sowie der Umstand, daß ein Großteil der
Grundbuchseinlagen bereits ziemlich unüber·
sichtlich geworden ist, bewogen ferner den
Rechnungshof, die Umschreibung und Zusammenlegung der in Betracht kommenden
Einlagen zu empfehlen. Endlich war dem
Bundesministerium für Justiz gegenüber noch
darauf. zu verweisen, daß die Gebühr für
Grundbuchsauszüge, die vor dem Jahre 1938
immerhin 4 S betrug, derzeit aber bloß mit
8 S festgesetzt ist, den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen keineswegs mehr entspricht.
138. Beim Bezirksgericht
Windischgar.
sten mußte insbesondere auf die Unterhaltung
zu hoher· Geldbestände aufmerksam gemacht
werden. Ansonsten wurden bei der Einschau,
die übrigens einen befriedigenden Eindruck
hinterließ, nur unwesentliche Mängel bei der
Führung des Geldbuches, des Vormerkes über
die Verwendung der Bestätigungshefte des
Rechnungsführers, des Stampiglienverzeich.
nisses, der Inventaraufschreibungen und ver·
schiedener Register wahrgenommen. Die Fest·
stellung von Rückständen, betreffend die
Berichtigung der Grundbuchsmappe durC'h
das Vermessungsamt Steyr, gaben Anlaß,die
Aufmerksamkeit des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau auf diesen Umstand
zu lenken. Dem Bundesministerium für Justiz
wurde empfohlen, aus Ersparungsgründen (%
des bisherigen Papierbedarfes) für unbare
Erläge eigene Bestätigungshefte aufzulegen.
139. Das Bezirksgericht Windischgarsten hat
die Einschauergebnisse des Rechnungshofes
widerspruchslos anerkannt und die entsprechen.
den Verfügungen getroffen. Vom Bundes·
ministerium für Handel und Wiederaufbau
wurde die Aufarbeitung der in Rede stehenden
Rückstände durch das Vermessungsamt Steyr
bis Ende März 1958 zugesagt.
Bundesministerium für Unterricht
a) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre
1956
140. über die im Mai 1956 vorgenommene
Einschau in die Gebarung dieser Stelle wurde
im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1956 in den Abs: 188-191 berichtet.
Eine Beantwortung der Prüfungsmitteilungen
ist -bisher trotz Betreibung seitens des Bundes·
ministeriums für Unterricht beim Rechnungs.
hof nicht eingetroffen.
141. Bei der Bundeslehrer. und Lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt wurden einzelne
Gebühren eingehoben, die einer rechtlichen
.Grundlage entbehrten. Andere Schülerzah·
lungen und deren Verwendung waren nicht
in die staatliche Verrechnung einbezogen.
Die Anweisung der Rechnungen erfolgte nicht
ganz vorschriftsgemäß. Es mußte ferner auf
137. Den Bemerkungen des Rechnungshofes
wurde vom Bezirksgericht Saalfelden in vollem die Notwendigkeit öfterer unvermuteter KasUmfange Rechnung getragen. Das Ober· senstandsprüfungen hingewiesen werden.
landesgericht Linz hat die Zuteilung eines
142. Das Bundesministerium für Unterricht
Grundbuchsbeamten zum Bezirksgericht Saal- wurde auf die erwähnte, rechtlich nicht ge·
felden nach Zulässigkeit der Personallage in deckte Einhebung von Gebühren aufmerksam
Aussicht gestellt. Das Bundesministerium .für gemacht. Der Rechnungshof setzte sich weiters
Justiz teilte mit, daß die angeregte Erhöhung für eine möglichst zentrale Brennstoffbe·
der Gebühr für Grundbuchsauszüge bei der schaffung ein und regte neuerlich wirksame
nächsten Novellierung des Gerichts- und Justiz· Maßnahmen zur Verhütung der Feuersgefahr
verwaltungsgebührengesetzes nach Möglich. in den Anstalten der Unterrichtsverwaltung
keit berücksichtigt werden wird.
an.
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Bezirksgericht
Windischgarsten
Mechanisch· .
technologisches
Institut der
Technischen
Hochschule In
Wien samt
angegliederten
Unterabteilungen
Bundeslehrerund Lehrerin·
nenbildungs·
anstalt in
Klagenfurt
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Höhere Bundeslehranstalt für
Frauenberufe in
Klagenfurt
Bundesfach- .
schule für
Kunst-, Bauund Maschinenschlosserei in
Bruck a. d. Mnr
143. Die auf Grund der mitgeteilten Einschauergebnisse erforderlichen Veranlassunge~
wurden seitens der Unterrichtsverwaltung getroffen.
144. Bei der Höheren Bundeslehranstalt
für Frauenberufe in Klagenfurt wurde eine
teilweise unrichtige Einhebung der Schulgebühren vorgefunden. Die Staatsanteile aus
den Erlösen für die Ausführung bestellter
Arbeiten (Sonderaufträge) abzuführen, ist ebenso unterblieben wie deren Umsatzversteuerung.
Einige Sondergebarungen (Lehrertisch, Ausstellungsspenden, Leihgebühren von Noten)
wurden entgegen den Vorschriften außerhalb
der Staats verrechnung gehalten. Eine eigenmächtige, nicht nachgewiesene Verwendung
fanden auch die Ersatzleistungen für die überlassung von Schulräumen und Einrichtungen.
150. Die Direktion der Fachschule für
Kunst-, Bau- und Maschinenschlosserei hat
sämtlichen Hinweisen entsprochen und der
steiermärkische Landesschulrat die erforderlichen Aufklärungen gegeben.. Das Bundesministerium für Unterricht berief sich hinsichtlich der RIM auf die von ihm erteilte Weisung,
wonach wegen nicht genügender Berücksichtigung seiner Dienstpostenplananforderungen für 1957 von der Durchführung dieser Vorschrift bis auf weiteres Abstand zu nehmen
sei.
149. Der Rechnungshof ersuchte das Bundesministerium für Unterricht in erster Linie, die
technisch-gewerblichen Bildungsanstalten anzuweisen, sich bei den Material- und Inventaraufschreibungen an die für den Gesamtbereich
der Bundesverwaltung erlassenen Richtlinien
(RIM) für die Verwaltung der beweglichen
Sachen bei Bundesdienststellen zu halten.
Anteile aus den eingehenden Bearbeitungshonoraren, aus den einfließenden Bezugsgebühren für die vom Mathematischen Labor
herausgege benen "Mitteilungen" einschließlich
der damit verbundenen Anzeigenentgelte sowie
aus den eingehobenen Leihgebühren für die
Vermietung von Rechengeräten durch den
Institutsvorstand als persönliche Arbeitsent-
b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre
1957
151. Die Gebarung des Mathematischen Labors an der Technischen Hochschule in Wien
ist auf besonderes Ersuchen des Bundes145. Der Rechnungshof ersuchte das Bun- ministeriums für Unterricht geprüft worden.
des ministerium für Unterricht aus Anlaß dieser
152. Diese Einrichtung wurde 1953 geGebarungsprüfung um Durchführung des sogenannten "Leobener Abkommens" (Über- gründet und befindet sich seither in fortnahme von Schulgebäuden und Gemeinde- schreitendem Ausbau durch Anschaffung oder
Mietung immer leistungsfähigerer Rechengeleistungen durch den Bund).
räte, was einen ständig steigenden, erheblichen
146. Die Direktion der geprüften Schule hat Aufwand erfordert. Das Mathematische Labor
sämtlichen Beanstandungen Rechnung ge- ist zwar eine Lehr- und Forschungsinstitution,
tragen, das Bundesministerium für Unterricht wird aber gleichzeitig mit vielerlei komplizierten
hat in der Folge über die bereits weitgehende Rechnungsoperationen auf den verschiedensten
Durchführung des genannten Abkommens be- Gebieten von Wissenschaft, Industrie, Handel
richtet ..
und Verwaltung befaßt. Diese umfangreiche
147. Die Einschau bei der Bundesfachschule praktische Nutzung, die naturgemäß entfür KUll,ßt-, Bau- und Maschinenschlosserei in sprechende Kosten verursacht, bringt es mit
Bruck a. d. Mur gab ·überwiegend nur Anlaß sich, daß dem Unterrichtsressort nicht die
zu Bemerkungen formaler Natur. Diese be- gesamten Lasten aufgebürdet werden können.
trafen vor allem die Scheckzeichnung, das Der Rechnungshof hat daher angeregt, einen
Erfordernis der unbaren Begleichung der möglichst großen Kreis von Bedarfsträgern,
Schulgebühren, die Trennung der Anweisung insbesondere auch von Bundesbetrieben und
vom Vollzug, die Schriftform der Bestellungen betriebsähnlichen Anstalten, zur finanziellen
sowie die Inventar- und Materialaufschreibun- Stützung des Mathematischen Labors heranzuziehen. Diesbezüglich wurde an die Absicht
gen.
der
Hochschule erinnert, einen Zweckverband
148. Der für diese Anstalt zuständige Landesschulrat für Steiermark mußte mit der von Subventions- und Nutzungsstellen zu
unterbliebenen Vorschreibung der Ersatzlei- gründen, wozu es indes trotz der bereits erstungen für Strom und Beheizung befaßt teilten Genehmigung noch nicht gekommen
werden, die die im Schulgebäude wohnhaften ist. Anderseits hat der seinerzeit für den
Parteien zu entrichten haben. Weiters wurde Aufbau des Mathematischen Labors bestandie säumige Art der Zuweisungen der Geld- dene Arbeitsausschuß seine Tätigkeit eingeverläge bemängelt und die Notwendigkeit stellt, während sich der in Aussicht genommene
öfterer unvermuteter Kassenüberprüfungen wissenschaftliche Beirat noch nicht gebildet
durch die steiermärkische Landesbuchhaltung hat.
(Gruppe Bund) betont.
153. Für die Inanspruchnahme perzentueller
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Mathematisches
Labor der
Technischen
Hochschule
bi Wien
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schädigung lag noch keine schriftliche Genehmigung vor. Eine Regelung wurde auch hinsichtlich der Vorschrl;libung fester Tarifsätze
für die Durchfüh,rung auswärtiger Aufträge,
die das Mathematische Labor übernimmt,
angeregt. In diesem Zusammenhang empfahl
de~ Rechnungshof auch die Führung eines
detaillierten Auftragsbuches. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wurden teilweise
nicht eingehalten. Weiters mußte auch darauf
aufmerksam - gemacht werden, daß Spenden
:::n:~::!e~~n~ee~r=~ht:~w::e~~~~a:de~~
Höhere Bundeslehranstalt für
Frauenberufe in
Wien XIX.Expositur
Türnitz
nungen für die einzelnen Wirtschaftszweige
fehlten. Das Kassatagebuch des Gutes wurde
nicht laufend geführt, sondern zeigte monatelange Eintragungsrückstände. Die Inventaraufzeichnungep entsprachen keineswegs den
an sie zu stellenden Anforderungen.
159. Das Bundesministeriuin für Unterricht
wurde im besonderen mit der ungebührlichen
Fortdauer der Bezugszahlungen eines zum
B und es h eer u"b erget re t enen B ea mten S owl'e
mit der Zahlung von Benzinkosten für Fach-
inspektoren der Generaldirektion des Unterrichtsressorts, welche Beamte ohnehin für ihre
die staatliche Verrechnung einzubeziehen sind. 'auswärtigen Dienstverrichtungen Reisekosten154.. Nach den Mitteilungen des Bundes- entschädigung erhalten, befaßt.
ministeriums für Unterricht wurde den An160. Die Direktion der Höheren Blmdeslehrregungen und Empfehlungen des RechnungS-anstalt für Frauenberufe in Wien XIX. hat
hofes im wesentlichen entsprochen.
berichtet,daß sich die Expositur Türnitz
155. Die Einschau in die Gebarung der ·einschließlich des Ökonomiebetriebes die EmpExpositur Türnitz der Höheren Bundeslehr- fehlungen und Anregungen des .Rechnungsanstalt für Frauenberufe in Wien XIX. hores zur Richtschnllr nehmen wird. Auch vom
geschah auf besonderes Ersuchen des Bundes- Bundesministerium für Unterricht ist dem
ministeriums für Unterricht.
Rechnungshof eine befriedigende' Stellungnahme zlj.gekommen.
156. Die Expositur setzt sich zusammen
aus
..
161. Mit der Gebarungspru" fung bei d. er BundessportSchule mit Internat sowie aus einem Okonomieverwaltung
betrieb. Bei der Schulgebarung waren die Be- Bundessportverwaltung war auch eine Einhandlung der Rechnungen, die Führung der schau in die Bundessportheime in Wien IH.
Listen zur Verrechnung der Mahlzeiten und und Hintermoos sowie in die Bundessportdie unzulänglichen Aufschreibungen des schule in Spitzerbergverknüpft.
Brennstoffverbrauches zu bemängeln. Für Ver- . 162. Der Rechnungshof mußte beanstanden,
pflegung und Unterkunft zahlten die Expositur- .daß verschiedene Personalbezüge, die teils
leiterin und der Ökonomieverwalter ohne bei den als betriebsähnliche Einrichtungen
schriftliche Genehmigung nur ein zu geringes geführten Bundessportheimen und -schulen,
Pauschale. Anfangs 1957 rur die Zentral- teils bei der Zentrale der Bundessportverwalheizanlage neu angeschaffte Kessel waren tung anfallen, bei unrichtigen Haushaltsstellen
schon nach einem halben Jahr nicht mehr verrechnet wurden. Ähnliches ist auch für
verwendu~~sfähig, sodaß kaum eine ordnungs- die aus der Verleihung des österreichischen
gemäße Ubernahme stattgefunden haben Sport- und Turnabzeichens herrührende Gekonnte.
barung zu sagen. Die Forderungen und
..
Schulden der Bundessportheime und -schulen
157. Die Uberprüfung. der Ökonomie, be- wurden weder in deren Rechnungsabschlüsstehend aus Viehzucht,
Landwirtschaft, sen noch im Bundes-Rechnungsabschluß nachGärtnerei und Forstbetrieb, zeigte ein wenig gewiesen. Im allgemeinen gelang es der Mehrbefriedigendes Bild. Der Forstbetrieb war arg za hl d er. Sporth'
mme, 1'hre Geb arung a kt'IV zu
vernachlässigt, für eine Aufforstung ,nur unzu- gestalten, während die Sportschulen meist mit
länglich vorgesorgt. Die Ackerböden .hatten Verlust arbeiten. Die Ursache liegt hauptinfolge nicht zweckgerechter Nutzung sehr an sächlich in der unterschiedlichen Belastung
Ergiebigkeit verloren.
Die Rinder- und durch die Personalkosten. Eine Steigerung
Schweinezucht überstieg den Anstaltsbedarf d'leser. A
l ' WIr
. d nac h AnslC
. ht d es R ech
us agen
und erwies sich in diesem Umfange als nicht
rentabel. Auch die Zucht von Federvieh nungshofes tunliehst zu vermeiden sein, soll
sich die Ll'quidita"t der genannten auf Selbstwurde in unwirtschaftlicher Weise intensiviert. erhaltung gestellten Eimichtungennicht fortUmgekehrt verlegte sich der Gärtnereibetrieb schreitend verschlechtern. Ihr wirtschaftliches
zuviel auf Blumenpflege statt für die Bedürf- Gleichgewicht ist weitgehend davon abhängig,
nisse eines durchschnittlichen
.
. Verpflegsstandes daß d'le K apazl't"t
,a d ure h u"ber I eg t e EI' nWClsunvon 150 Köpfen in erster Linie Gemüse anzu- gen der Besucher und planvolles Öffnen und
bauen
I
Schließen entsprechend
ausgenützt wird. Dies-.
158. Die Futtermittel, vor allem Futter- bezüglich auch schon früher gegebene Empfehrüben, waren so schlecht gelagert, daß die lungen haben bisher noch nicht genügend
Fäulnis überhandnahm. Rentabilitätsberech-. Beachtung gefunden.
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163. Die Bundessportschule Spitzerberg besitzt einen umfänglichen Kantinenbetrieb, ohne
daß aber bisher um die erforderliche Gewerbeberechtigung nachgesucht worden wäre. Auch
die Erfüllung der Umsatzsteuerpflicht wurde
vernachlässigt. Gegen die Absicht, diese Segelfliegerschule durch Anlagen zu erweitern, die
nicht unmittelbar ihrer eigentlichen, Zweckbestimmung dienen, äußerte der Rechnungshof
Bedenken ..
164. Bemängelt wurde noch die sich fast
durch ein Jahrzehnt wiederholende jährli~he
Bereitstellung erheblicher Mittel (zuletzt
200.000 S) fur die Herausgabe eines Sport jahrbuches, das aber bisher nicht erschien. Schließlich erhot der Rechnungshof auch Einwände
gegen die' Abgabe von Mittagessen weit unter
den Gestehungskosten an Angehörige der
zentralen Bundessportverwaltung .
'
165. Das Bundesministerium für Unterricht
hat sich di~ Hinweise und Anregungen des
Rechnungshofes im wesentlichen zu eigen
gemacht.
Universität
Innsbruck
166. Die diesmalige Einschau in: die Gebarung
der Universität Innsbruck umfaßte die Universitätsbibliothek, das Institut für Hygiene
und Mikrobiologie, das Institut für Gerichtliche
Medizin, die Internationalen Ferienkurse in
Mayrhofen und die Alpine Forschungsstelle
in Obergurgl.
167. Bei allen vier Stellen waren formale
Mängel in bezug auf die Vollständigkeit und
Eindeutigkeit der Rechnungsbelege, die Beisetzung der Richtigkeitsbestätigungen auf den
Fakturen sowie hinsichtlich der Bestandsauf.
zeichnungen zu erheben.
168. Der Universitätsbibliothek wurde geraten, mit allen SteHen der Hochschule
möglichst enge Fühlung zu halten, um auf
diese Weise mit Hilfe eines zentralen Büchereinkaufes Doppel- und Mehrfachanschaffungen
tunlichst zu vermeiden oder den tatsächlichen
Bedürfnissen anzupassen.
169. Als wenig durchsichtig erwiesen sich
die Abrechnungen der Internationalen Ferienkurse in Mayrhofen. Der Rechnungshof empfahl diesbezüglich, eine allen Ansprüchen
genügende Rechnungslegung durch die' Tiroler
Landesbuchhaltung einrichten zu lassen. Bei
den an das Personal dieser Kurse gezahlten
Arbeitsentgelten ist die vorgeschriebene lohnsteuerliche und sozialrechtliche Behandlung
unterblieben.
bei den Verlagsstellen der Unterrichtsverwaltung (Schulen) sowie für die allgemeine
Durchführung der kollektiven Scheckzeichnung
zu sorgen.
171. Beim Bundesministerium für Unterricht regte der Rechnungshof unter Berufung
auf dlj,s Hochschulorganisationsgesetz die Er~
lassung seiner allgemeinen Benützungsordnung
der Bibliotheken aller wissenschaftlichen Hochschulen an. Weiters wurde auf das Erfordernis
der Einbeziehung von Spenden in die staatliche
Verrechnung sowie auf verschiedene mit den
Haushaltsvorschriften nicht im' Einklang
stehende Gebarungen aufmerksam gemacht.
Hinsichtlich der Internationalen Ferienkurse
der Universität Innsbruck hielt der Rechnungshof die Herausgabe von Durchführungsbestimmungen zu § 62 Hochschulorganisationsgesetz,
worin die rechtliche Fundierung solcher Kurse
gelegen ist, sowie eine den Vorschriften des
Vertragsbedienstetengesetzes
entsprechende
Festsetzung der Entschädigungen und die, eindeutige Begründung der Arbeitsverhältnisse
,des Personals der Kurse für notwendig.
172. Bei' der Alpinen Forschungsstelle in
Obergurgl war das hervorstechendste Ergebnis
der Einschau, daß die dort mit erheblichen
Aufwand geschaffenen wissenschaftlichen Einrichtungen bisher noch nicht eine entsprechende
Ausnützung erfahren haben. Für den Fall
des Anspruches weiterer Mittel wurde daher
Zurückhaltung nahegelegt.
173. Sowohl die Direktion der lJniversitätsbibliothek als auch das Rektorat der Universität
Innsbruck und die Vorstände der geprüften
Lehrkanzeln und Institute sowie der Landeshauptmann von Tirol und das Bundesministerium für Unterricht haben mitgeteilt, daß den
Beanstandungen und Hinweisen des Rechnungshofes im Rahmen der personellen Möglichkeiten Rechnung getragen wird. Über die
Angelegenheit der Internationalen Ferienkurse
ist noch eine Erörterung im Gange:
174. Die Gebarungsprüfung, bei der Technischen Hochschule in Graz erstreckte sich
diesmal überwiegend auf die nebenbezeichneten Lehrkanzeln, Institute und die ihnen
angeschlossenen Versuchsanstalten.
175. Die Einschau veranlaßteden Rechnungshof zu einer Reihe von Bemängelungen,
,
betreffend das Bestellwesen, die Führung von
Fakturenbüchern, die unnötige Geldbeglei.
chung von Arbeiten der Zentrt;tlwerkstätteund
die An1 age un d Fü hr ung der Stand es ausweise
für die Hochschulbediensteten.
176. Die' bezeichneten Institute und Ver170. Der Landeshauptmann für,Tirol wurde
im Zusammenhange mit den bei dieser Ein- suchsanstalten führen gegeriEntgelt in frem.
schau gemachten Erfahrungen ersucht, für dem Auftrag (Industrie und Gewerbe) Unter·
eine Vermehrung der Kassenskbntrierungeri suchungen durch und erteilen darüber Zeug-
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Technische
Hochschule
Graz (Lehrkanzel und
Institute a) für
Festlgkeitslebre
und Material·
prüfung, b; für
Papierzellsloffund VerfahreLs,
technik, c) fü]
denBauundden
Betrieb elektro
AnlagenHochspannungstechnik einschließlich deI
zugehörigen VelBuchsanstalten).
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181. Die Einschau in die Gebarung der
Bundeslehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt
in Wiener Neustadt erstreckte sich auch auf
das angeschlossene Konvikt. Bei der Lehrerbildungsanstalt lagen in vorschriftswidriger
Weise sowohl die Anweisung als auch der
177. Die Lehrkanzel (Institut) für Papier-, Gebarungsvo1lzug in der Hand des Direktors.
Zellstoff- und Verfahrenstechnik mußte hin- Die· Konviktsleitung mußte an ihre Versichtlich der Fertigung der Kassenabrechnun- pflichtung zur Bildung von Rücklagen erinnert
gen, der . Scheckzeichnu~g, der Einrichtung werden, ebenso daran, daß nach ·den Richtvon.An~eI~ung.und VollzIehung der Gebarung linien für die Verwaltung, Gebarung und
SOWle hmslChtlich der auf den Rechnungen Verrechnung an den Bundeskonvikten alle
beizusetzenden Richtigkeitsbestätigungen an-. von den Zöglingserhaltern zu entrichtenden
geleitet werden.
Gebühren der Genehmigung des Bundesmini178. Das sogenannte "Außeninstitut" der steriums für Unterricht bedürfen. Die ZögTechnischen Hochschule gab Anlaß, um Klar- lingszahlungen waren noch nicht in die Konstellung seines Status sowie um Anpassung viktsverrechnung einbezogen. Beanstandungen
seiner Organisationsform an die Bestimmungen erhoben sich auch gegen den Zustand der
des Hochschulorganisationsgesetzes zu er- Material- und Inventaraufschreibungen. Außerdem wurden noch Anregungen zum Besuchen.
scliaffungswesen gegeben, insbesondere zwecks
179. Das Bundesministerium für Unterricht Erzielung eines billigeren Einkaufes.
wurde auf die schleppende Art der Verlagsgelderzuweisungen aufmerksam gemacht. Sie
182. Beim Bundesministeriu'm für Unterricht
ging soweit, daß Lehrkanzelinhaber genötigt warf der Rechnungshof die Frage auf, ob der
waren, aus eigenen Mitteln Beträge für die Schulgarten beibehalten werden soll. Er verzeitweilige Aufrechterhaltung des Lehrbetriebes ursacht dauernd erhebliche Personalkosten,
vorzustrecken. Bei der EinfDrderung der nötigt immer wieder zum Einsatz bedeutender
Umsatzsteuer aus den Entgelten für ausge- Mittel für Investitionen und ist anderseits für
führte Untersuchungen und Guthaben gingen Anstalt und Konvikt nur von geringem
die Institute und Versuchsanstalten nicht Nutzen. Die Refundierungsbeträge, die das
einheitlich vor. Hingewiesen wurde weiters Konvikt in Wiener Neustadt für den Leiter
auf die Schwierigkeit, die sich der Hochschule und die vollbeschäftigten Erzieher erstatten,
bei der Bemühung um Erlangung von Zoll- liegen beträchtlich unter den Personalkosten,
freiheit für eingeführte Gegenstände, die der die der Bund für diese Bediensteten zu tragen
wissenschaftlichen Forschung dienen, ent- hat. Diese Wahrnehmung hat der Rechnungsgegenstellen. Zu befassen war das Unterrichts- hof auch bei den übrigen Bundeskonvikten
ressort noch mit bisher nicht vollständig gemacht, sodaß der Grundsatz der Selbstgeregelten Fragen der dienst- und besoldungs- erhaltung dieser Konvikte durchbrochen errechtlichen Behandlung des aus eigenen Ein- scheint. Der Rechnungshof trat für eine
nahmen entlohnten Personals der wissen- entsprechende Erhöhung der bezeichneten
schaftlichen Hochschulen. Ähnliches gilt auch Ersatzleistungen ein. Ein Teil des Personals
für die Handhabung der lohnsteuer- und sozial- hatte entgegen den diesbezüglichen Bestimversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsicht- mungen für die Teilnahme an der Verpflegung
lich der aus den ·Eingängen für Untersuchungen nichts bezahlt.
.
der Versuchsanstalten zu bezahlenden persön183. Sowohl die Direktion der Lehrerbillichen Taxanteile der Prüfer. In Frage gestellt
dungsanstalt
als auch die Leitung des angewerden mußte weiters die Zuerkennung von
Reisekosten an Lehrbeauftragte über ihren schlossenen Bundeskonviktes haben die BeAnspruch auf Remuneration hinaus. Be- folgung der gegebenen Empfehlungen und Anmängelt mußte neuerlich werden, daß Zweck, regungen berichtet.
Aufgabenkreis und Organisation der Ver184. Das Bundesministerium für Unterricht
suchsanstalten sowie der Institute und Kliniken
hat
mitgeteilt, daß in der Frage der Bewirtnoch immer nicht durch Ordnungen und
schaftung des Schulgartens Erhebungen angeStatuten festgelegt erscheinen.
.
stellt wurden, die noch nicht abgeschlossen
180. Das Rektorat der Technischen Hoch- seien. Eine Erhöhung der Refundierungsbeischule und die Vorstände der geprüften Lehr- träge der Konvikte begegne großen Schwierigkanzeln und Institute haben die Beachtung keiten. Es werde im Gegenteil daran gedacht,
der gegebenen Hinweise und Empfehlungen diese Ersatzleistungen überhaupt aufzulassen.
zugesichert. Auch das Bundesministerium für Sonst wurde den Hinweisen des Rechnungshofes
Unterricht nahm in positiver Weise Stellung. im wesentlichen entsprochen.
nisse und Gutachten. Die damit verbundene
Gebarung lief aber nicht zur Gänze über die
staatliche Verrechnung und ermangelte zum
Teil auch des notwendigen belegmäßigen Nachweises.
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Bundeslehrerund LehrerinnenbildungSanstalt in Wiener
Neustadt
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Bnndes~ewerbe­
schule Mödllng
185., Die Einschau bei der Bundesgewerbeschule .in Mödling ergab verschiedene formale
M~ngel bei der Ausfertigung der Zahlungsanweisungen, der Handhabung der Zeichnungs.
befugnis, der Verzeichnung der Durchlaufer.
gebarung und der Sachverhaltsdarstellung der
Belege. Ebenfalls zu beanstanden war die
Hinterlegung von Kassabons für unzulässig
gewährte Personalvorschüsse. Die zugewiesenen Mittel wurden teilweise widmungswidrig
verwendet. Dies trifft auch für dü~ aus einem
Sachkredit fiüssiggemachte Bezahlung einer
Sonderentschädigung der in der Schule beschäftigten Serientischler aus Anlaß ihres
Einsatzes bei der Adaptierung eines Bundes·
'heimes in Krieglach zu, wobei außerdem die
für Mehrdienstleistungsvergütungen erlassenen
~estimmungen
keine Beachtung fanden.
Ahnliches ist auch zur Anweisung einer Sonder.
entschädigung zu sagen, die Fachlehrer aus
den zweckgebunden zu behandelnden Erlösen
für Sonderaufträge erhielten. Sehr eingehend
befaßte sich der Rechnungshof mit der umfangreichen Materialgebarung und ·aufzeichnung, die noch immer nicht nach den Richtlinien für die Verwaltung. der beweglichen
Sachen bei Bundesdienststellen (RIM) geführt
wird, obwohl dies personell durchaus möglich
wäre.
186. Als etwas unklar erwiesen sich die
Aufzeichnungen der an der Bundesgewerbeschule in Mödling unterhaltenen Versuchsans~alt für Holzindustrie. Trotz beengter finanZIeller Lage wllrde für die Beratung und Begutachtungstätigkeit entweder überhaupt kein
Entgelt oder nur in nicht angemessener Höhe
eingehoben.
.
187. Das zur Schule gehörige Sägewerk
ar?eitete. infolge unzureichender Ausnützung
semer LeIstungsfähigkeit nicht genügend wirt·
schaftlich. Außerdem war der für Privat.
aufträge geforderte Schnittlohn nicht kosten.
deckend. Es wurde daher eine Nachkalkulation
empfohlen, ebenfalls für die Lohntrocknerei
nach Wiederaufnahme ihres Betriebes. Im
Interesse der Förderung nach Produktivität
d.es Sägewerkes wurde noch die Aufstellung
emer vollständigen Gewinn· und Verlustrechnung nahegelegt. Angeregt wurde außer.dem eine bessere Verwertung des Abfallholzes.
Schließlich mußte die Auflösung des Kontos
"Sicherstellung" , über das außerhalb der
sonstigen Schulgebarung die EiDnahmen und
Ausgaben des Sägewerksbetriebes verrechnet
wurden, verlangt werden.
188. Die Gärtnerei der Schule hatte sich
allzusehr auf Blumenpfiege und Edelobstzucht
verlegt und berücksichtigte auf diese Weise
in zu geringem Maße die Belange der Schule
(Verpfiegsbedürfnisse des auf Vereinsbasis geführten Schülerinternates).
189. Die Bundesgewerbeschule Mödling verfügt über eine Lithographiewerkstätte, die
aber nicht bloß den eigenen, sondern in großem
Umfange auch den Bedürfnissen des Bundes·
ministeriums für Unterricht dient. Über diese
Tätigkeit lagen keine Aufschreibungen vor,
sodaß sich über die Auslastung der dort. beschäftigten Arbeitskräfte kein Urteil bilden
ließ: Die für Lichtpausen' und Drucke verrechneten Preise sind seit 1952 nicht mehr an
die inzwischen erheblich gesteigerten Preise
der. verwendeten Materialien (insbesondere
Papier) angeglichen worden.
190. Beim Bundesministerium für Unterricht wurde der den Dienstpostenplan über~
steigende Beschäftigtenstand der Schule zur
Sprache gebracht .. Es mußte auch um Klar.
stellung hinsichtlich der Zahlung fraglicher
Überstunden, zweifelhafter Architektenhonorare und zugebilligter Sonderentschädigungen
für die Lohntischler der Anstalt ersucht
werden. Der Rechnungshof regte weiters den
Abschluß eines Vertrages mit dem Verein zur
Förderung der Bundesgewerbeschule an, der
dort ein Schülerinternat führt. Mit Nachdruck
wurde die Notwendigkeit der einheitlichen
Beachtung der Vorschriften für. die Material·
gebarung an den technisch· gewerblichen Lehranstalten betont. Die Prüfung der Sonderauf·
träge (auswärtige Bestellung von Herstellungen
Möbel usw.) gab Anlaß, verschiedene
Ergänzungen der hiefür erlassenen Bestimmungen vorzuschlagen. Es wurde auch an
die erforderliche Mitwirkung der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft bei der Übernahme
solcher Arbeiten erinnert und eine deutliche
Abgrenzung des für eine Auftragserteilung zu
derartigen Privatherstellungen in den technisch.gewerblichen Lehranstalten zugelassenen
Personenkreises empfohlen. In diesem Zusammenhange mußte die unzulässig erscheinende Preisherabsetzung einer Luxusanfertigung
für einen Beamten unter die Selbstkosten
beanstandet werden. Einwände erhoben sich
auch gegen die Verwendung von Lohntischlern
in der Bundesgewerbeschule, da dadurch eine
Selbstproduktion der Unterrichtsverwaltung
über den Rahmen des Unterrichtes hinaus
entsteht .
191. Die Bundesgewerbeschule in Mödling
hat den gegebenen Hinweisen und Empfeh.
lungen im wesentlichen entsprochen lind das
Bundesministerium für Unterricht zu den bei
ihm anhängigen Angelegenheiten aufklärend
Stellung genommen, doch erfordern verschie·
dene Punkte noch eine weitere Erörterung.
192. Durch einen ohne Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen an alle
Landesschulräte sowie an alle Direktionen
der Zentrallehranstalten und der Bundes·
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Bundesministe·
rium für Unter·
richt - Nicht·
durchführung
der RIM
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erziehungsanstalten gerichteten' Runderlaß hat Abhaltung von Besprechungen im Gegenstande
das Bundesministerium für Unterricht die versagt, sodaß sich der Rechnungshofveranlaßt
Durchführung der allgemein verbindlichen sieht, davon im Tätigkeitsbericht 1957 MitteiRichtlinien für die Verwaltung der beweglichen lung zumachen. Auf einen vorschriftsmäßigen
Sachen bei Bundesdienststellen (RIM) in und vollständigen Nachweis der Vermögensseinem Verwaltungs bereich wegen Personal- werte und der Bestandsänderungen während der
mangels infolge Dienstpostenplankürzungen im Haushaltsperioden vermag die RechnungsBudget 1957, soweit es sich um die Ver- legung nicht zu verzichten.
zeichnung der Altbestände handelt, bis auf.
weiteres eingestellt. Für die Aufschreibung . 195. Die Prüfung des Volksbildungsheims
der laufenden Zuwächse findet die neue Vor-. St. Wolfgang wurde erst gegen Ende 1957
schrift Anwendung.
abgeschlossen. Hierüber kann daher erst im
nächsten Jahr Bericht erstattet werden.
193. Die Neuanlegung der Inventar- und
Matetialverzeichnisse nach der RIM bedeutet' 196. Im Dezember 1957 hat der Rechnungsbei umfangreichen' Beständen eine einmalige, .hof mit einer Prüfung der Bundestheaterverwenn auch länger dauernde, so doch nur. waltung begonnen .. Da die Einschau erst im
vorübergehende Arbeit, während die Weiter_Jänner 1958 beeildet wurde, kann hierüber
führung der Inventaraufschreibungen mit erst im Tätigkeitsbericht für dieses Jahr bekeiner schweren Belastung der Dienststellen .richtet werden.
verbunden ist. Nach Ansicht des Rechnungshofes ist daher kaum zu einer Sonderzuteilung ,
von Dauerdienstposten Veranlassung gegeben.
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Die hier vorliegende Aufgabe müßte somit das a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahr.e
vorhandene Personal der Dienststellen, An1956
stalten und Schulen durch· zeitweilige Er197. Anläßlich der Einschau beim Landesbringung einer gewissen Mehrleistung bewälti- arbeitsamt Burgenland und bei den Arbeitsgen. Daß damit nichts Unmögliches zugemutet ämtern Neusiedl a. S. und Mattersburg, die bewird, zeigt nicht nur die Durchführung der reits im vorjährigen Tätigkeitsbericht unter AbRIM in den anderen Ressorts, sondern auch satz 276 erwähnt wurde, stellte der Rechnungseine Reihe von Beispielen in der Unterrichts- hof unter anderem fest, daß die Evidenthaltung
verwaltung selbst. So hat der Landesschulrat und die Einziehung der Ausgleichsgebühren
für Kärnten die Sachverrechnungnach den nach dem Jugendeinstellungsgesetz und der
Grundsätzen der RIM bei zwei Bundesgewerbe- gestundeten Fahrtkosten durch die Vermittschulen, einem Bundeskonvikt, zwei Bundes- lungsabteilung nicht zweckmäßig eingerichtet
lehranstalten für haus wirtschaftliche und ge- war. Die gleiche Feststellung traf er bezüglich
werbliche Frauenberufe, weiters bei einer der Evidenthaltung und der Einziehung der
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt so- Rückersätze nach dem Arbeitslosenversichewie bei sechs Gymnasien eingerichtet. Noch rungsgesetz (AlVG) 1949 durch die Versicheweitere 35 Anstalten im Bereiche der Unter- rungsabteilung. 'Der Rechnungshof machte
richtsverwaltung beachten bereits die RIM. Vorschläge zur Behebung der Mängel.
In all diesen Fällen ist dies allerdings auf
eigene Initiative der. nachgeordneten Dienst198. Weitere Anregungen bezogen sich auf
stellen .zurückzuführen. Bei entsprechender die Sicher stellung einer wirksamen Vorprüfung
. zeitlicher und personeller Aufteilung der mit der Zahlungs aufträge betreffend Beihilfen der
der Aufstellung der Grundverzeichnisse ver- produktiven Arbeitslosenfürsorge sowie auf
bundenen Arbeit wird der einzelne der herange- Vereinfachung der Verrechnung von eingehenzogenen Kräfte eine zeitlang zusätzlich etwas den Mahngebühren.
in Anspruch genommen. Das Bundeministe199. Das Landesarbeitsamt Burgenland hat
rium für Finanzen wies übrigens in einem
Schriftwechsel mit dem Bundesministerium zu den Feststellungen des Rechnungshofes in
für Unterricht darauf hin, daß, abgesehen zufriedenstellender Weise Stellung genommen
von den Volks- und Hauptschullehrern, der und allen' Anregungen voll entsprochen.
Stand der Bediensteten in der Unterrichts200. In seinem Prüfbericht an das Landesverwaltung im Jahre 1957 gegenüber dem
Vorjahre nicht gesenkt, sondern im Gegenteil arbeitsamt Oberösterreich mußte der Rechnungshof zunächst auf die Unterlassung der
erhöht wurde.
vorgeschriebenen
Kassenprüfungen
beim
194. Das Bundesministerium für Unterricht Landesarbeitsamt in den Jahren 1955 und 1956
hat sich bisher nicht bereit gefunden, seine hinweisen, desgleichen auf Mängel bei der
Dienststellen zur vollen Beachtung der RIM Verwahrung der strengverrechenbaren Gutanzuweisen und hat sich auch Vorschlägen zur schriftsanweisungen im Scheckverkehr, bei der
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Volksbildungsheim
St. Wolfgang
(Biirglgut)
Bundestheaterverwaltung
1. Landesarbeitsamt Burgenland
und Arbeitsämter Neusied!
am See und
Mattersburg
2. LandesarbeHsamt Oberösterreich und
Arbeitsamt
Steyr
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Führung der Fahrtenbücher, bei der Verwaltung und Evidenthaltung der Mobilien
und bei der Hereinbringtmg der Gebühren für
, Privatferngespräche.
3. Landesarbeitsämter Burgenland und Oberösterreich;
Allgemeines
land undOberösterreich diesem Vorschlage
noch nicht entsprochen war, wurde neuerdings
die Erst,ellung einer einheitlichen Kanzleiordnung in Erinnerung gebracht.
201. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich
206. Die Überprüfung der Benützung der
hat den gegebenen Anregungen des Rechnungs- Kraftwagen beim Landesarbeitsamt Oberhofes voll entsprochen.
österreich zeigte, daß von gewissen Bediensteten entgegen' den bestehenden Vorschriften
202. Wie deI,' Rechnungshof-bereits wieder- auch bei ausgedehnten Fahrten der Zweck
holt feststellte, ist durch die derzeit bestehen- der Dienstfahrt in den Fahrte~büchern nicht
den einschlägigen Vorschriften keine Vorsorge angegeben wird.
getroffen, um die immer noch sehr hohen
Rückersatzforderungen des Bundes an zu
207. In seiner Stellungnahme, stellte das
Unreclit bezogenen Unterstützungsleistungen Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ver- hinsichtlich der Herausgabe einer Kanzleirechnungsmäßig festzuhalten. Das gleiche gilt ordnung lind einer einheitlichen Verrechnungsfür die den Arbeitslosen in Verbindung mit ,und Gebiuungsvorschrift sowie der richtigen
Vermittlungen gestundeten Fahrtkosten, die Führung der Fahrtenbücher eine baldige Regebei den Landesarbeitsämtern vielfach emen lung in Aussicht; die Frage der Neuregehmg
erheblichen Umfang erreichen.
des Kontrolldienstes sowie die Erstellung von
Verrechnungsaufzeichnungen für die rückzu203. Die Verrechnung der gesamten Ge-' ersetzenden 'Arbeitslosenunterstützungen und
barungszweige der Landesarbeitsämter und für gestundete Fahrkosten will das Ministerium
Arbeitsämter beruht auf einer Vielzahl von noch eingehend prüfen.
Einzelverfügungen und Erlässen, wodurch die
Übersichtlichkeit verlorengeht und die einschlägigen Arbeiten ersch·wert werden. Der b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre
1957
Rechnungshof schlug daher erneut die Zusammenfassung aller dieser Vorschriften durch
208. Die Prüfung bei dem Landesarbeitsamt
'Herausgabe einer für die Landesarbeitsämter Salzburg, dem Arbeitsamt Bischofshofen und
einheitlichen Verrechnungsvorschrift ,vor.
der Nebenstelle Badgastein gab dem Rechnungshof
Anlaß zu Anregungen betreffend
204. Die nachträgliche Kontrolle der AusGestaltung von Exekutionen
die,
wirksamere
gabengebarungen der Landesarbeitsämter obliegt, da es sich um Verlagsgebarungen handelt, betreffend Rückersätze von Leistungen nach
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung. dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1949, die
Da aus verwaltungstechnischen Gründen sich Verbesserung des Mahnverfahrens, eine gedie Kontrolle des Bundesministeriums für eignete Geschäftsverteilung in personeller Besoziale Verwaltung im wesentlichen nur auf die ziehung, die Einführung von EingangsfakVerwaltungsausgaben ,der Landesarbeitsämter turenbüchern und die zweckmäßige Verrechund Arbeitsämter erstreckt, der hohe Leistungs- nung der eingegangenen Ausgleichsgebühren
aufwand (z. B. Produktive Arbeitslosenfür- nach dem Jugendeinstellungsgesetz.
sorge, PAF-Wintermehrkosten, Ausbildungsbeihilfen, Schlechtwetterentschädigung) mit
Ausnahme der Leistungen nach dem AlVG
aber fast unberücksichtigt bleibt, die Prüfungstätigkeit des Bundesministeriums für
soziale ' Verwaltung, bisher zudem zu wenig
intensiv war, schlug der Rechnungshof die
Einrichtung und Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen durch Prüfungskomissionen, die aus Vertretern' der einschlägigen
Ministerialabteilungen ,zu bilden 'Yären, vor.
205. Bereits bei früheren Einschauamtshandlungen bei Landesarbeitsämtern hatte der
Rechnungshof unter Darlegung der hiefür
maßgebenden Gründe die Herausgabe einer
für alle Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
gültigen und einheitlichen,' Kanzleiordnun,g
vorgeschlagen: Da •bis zum Zeitpunkt der
Überprüfung der Landesarbeitsämter Burgen-
209; Mit dem ständigen Ansteigen der'
Auszahlung von Ausbildungsbeihilfen an
Lehrlinge fallen auch- Rückforderungen wegen
ungebührlichen Bezuges an. Da für die
Evidenthaltung derartiger Forderungen des
Bundes nach Ansicht des Rechnungshofes
noch keine zweckentsprechenden Verrechnungseinrichtungen bestehen, wurden die notwendige1.1 Maßnahmen empfohlen.
210. Nach Erlässen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung aus den Jahren 1948
und 1949 dürfen die' Landesinvalidenämter
rechtskräftig 'gewordene Ausgleichstaxforderungen gegen österreichische Privatbahnen
einschließlich der Straßenbahnen und der
Seilschwebebahnen ab dem 1. Jänner 1948
nichteiiitreiben. Abgesehen von der Tatsache, daß durch die zitierten Erlässe die
voI,'angeführten Betriebe praktischvQm In-
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Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter
a) Landesarbeitsamt
Salzburg und
Arbeit.amt
Bischofshofen
samt'
Nebenstelle
Badgastein
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valideneinstellungsgesetz ausgenommen sind,
müssen die. Buchhaltungen der Landesinvalidenämter jährlich ansteigende Einnahmenzahlungsrückstände mitschleppen. Der Rechnungshof stellte daher neuerdings die Forderung nach einer baldigen Neuregelung der
Materie.
211. Dem Landesarbeitsamt gegenüber bemängelte der Rechnungshof zunä,chst die
zahlenmäßig ungenügenden Kontrollen der
Verlagskasse des Landesarbeitsamtes selbst
sowie der Handkassen der nachgeordneten
Arbeitsämter.
212. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Vorschlägen des Rechnungshofes bezüglich einer wirksameren Gestaltung von Exekutionen und des Mahnwesens sowie einer zweckmäßigeren Geschäftsverteilung in personeller Beziehung in befriedigender Weise Stellung genommen. Bezüglich der Erstellung einheitlicher Verrechnungsvorschriften und der Einführung von
Eingangsfakturenbüchern bei den Landesarbeitsämtern hat das Bundesministerium für
soziale Verwaltung bereits Teillösungen getroffen und eine endgültige Regelung in Aussicht gestellt.
213. Auch das Landesarbeitsamt Salzburg
hat zu den Feststellungen des Rechnungshofes
in ausführlicher und befriedigender Weise
Stellung genommen.
b) Landes.
arbeitsamt
Kärnten und
Arbeitsämter
Hermagor und
St.Velt a.d.Glan
214. Bezüglich des Zeitpunktes der Zuerkennung von Ausbildungsbeihilfen an Lehrlinge und auch hinsichtlich der Erstellung
der entsprechenden Zahlungsaufträge wurde
eine uneinheitliche Verwaltungspraxis , festgestellt. Der Rechnungshof regte ein einheitliches Vorgehen, insbesondere' die Auflegung
eines für alle Landesarbeitsämter gültigen
Vordruckes emer Auszahlungsanordnung an.
Auf Grund eines Erlasses des Bundesmini·
steriums für soziale Verwaltung vom Mai 1957
mußte jedoch in der Folgezeit die Anrechnung
derartiger Spesen unterlassen werden. Der
Rechnungshof vertrat den Standpunkt, daß
die durch das Mahnverfahren entstehenden
zusätzlichen Kosten wenigstens zum Teil vom
Ersatzpflichtigen zu ersetzen wären.
218. Das Bundesministerium für soziale
waltung stellte in seiner Stellungnahme
generelle Regelung des Zahlungs- und
rechnungsverkehrs im Zusammenhange
den Ausbildungsbeihilfen in Aussicht. .
Vereine
Vermit
219. Dem Landesarbeitsamt Kärnten gab
der Rechnungshof Anregungen betreffend die
intensivere Überprüfung der Ausgleichsgebühren nach dem Jugendeinstellungsgesetz
sowie die Abrechnung der Fahrgutscheine
an Arbeitsuchende, ferner betreffend eine
häufigere überprüfung der Verlagskassen, die
zweckmäßigere Führung der Rückforderungs.
evidenz für Rückersätze nach dem Arbeits·
losenversicherungsgesetz und die Behebung
gewisser Mängel bei Verrechnung von Mahn·
spesen.
220. Die überprüfung der Arbeitsämter Hermagor und St. Veit a. d. Glan ergab Mängel
in der Führung der Versicherungsakte und
zeigte wei,ter auf, daß auch bei diesen Dienststellen der Hereinbringung von AIVG·Rückersätzen nicht die volle wünschenswerte Sorgfalt zugewendet wird.
221. Die Stellungnahme des Leiters des
Landesarbeitsamtes war zufriedenstellend.
222. Die überprüfu'ng des Vereines "Jugend
am Werk" Salzburg, bei welchem der Bund
für 40% der laufenden Ausgaben aufkommt,
führte zu folgenden Feststellungen:
223. Die Erstellung von in den Satzungen
vorgesehenen Richtlinien sowie einer Geschäftsordnung war bis zum Zeitpunkte der
Einschau noch nicht durchgeführt. Die Veranlassung des Erforderlichen wurde urgiert.
Weitere Feststellungen betrafen die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Vollständig:216. Nach den Bestimmungen des 11. Durch· keit des Voranschlages durch Nichteinbe·
führungserlasses zum Arbeitslosenversiche- ziehung bestimmter Einnahmen in denselben.
rungsgesetz 1949 sind Übergenüsse an Unter224. Der Mietzins für ein zur Durchführung
stützungsleistungen möglichst innerhalb von
drei Jahren zurückzuzahlen. Bei überprüfung von Berufsvorschulungen angemietetes Haus
der, Rückforderungsevidenz mußte jedoch die schien dem Rechnungshof zu hoch. Des
Bewilligung von Ratenzahlungen weit über weiteren war er der Auffassung, daß gewisse
den erwähnten Zeitraum hinaus festgestellt Vereinbarungen des Mietvertrages der wünschenswerten Eindeutigkeit entbehrten.
werden.
215. Da die Verrechnung der Ausbildungs, beihilfen vielfach noch in Anlehnung an die
ehemaligen reichsrechtlichen Vorschriften erfolgt, schlug der Rechnungshof eine den
österreichischen Verrechnungsgrundsätzen ent·
sprechende Regelung vor.
225. Die Lage des angemieteten Objektes
217. Im Zusammenhange mit der Einmahnung von Rückersätzen wurden zusätzlich für die Berufsvorschulung außerhalb von
regelmäßig Mahnspesen in Rechnung gestellt. Salzburg verursacht unter anderem einen
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c) Verein
"Jugend am
Werk"
Salzburg
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beträchtlichen Aufwand an Fahrtkosten für
das Schulungs- und Lehrpersonal. Diese Tatsache wurde zum Anlasse genommen vorzuschlagen, sich um geeignete Lokalitäten
in oder in größerer Nähe von Salz burg umzuschauen.
226. Die Überprüfung der Hauptkasse gab
Veranlassung zur Amegung, möglichst niedere
Barbestände zu halten und von den hiezu
b~rufenen Organen fallweise Kassenüberprüfungen durchführen zu lassen. Eine fehlerhafte Einnahmenverrechnung wurde an Ort
und Stelle bereinigt.
227. Die Führung der Lebensmittelkartei
der Tagesheimstätte ließ an Genauigkeit zu
wünschen übrig. Entsprechende Vorschläge
wurden erstattet. Weitere AIU'egungen bezogen sich auf die Inventarisierung der Einrichtungsgegenstände.
228. Hinsichtlich der Ausgaben wurde empfohlen, in Hinkunft auf eine strengere Beobachtung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
229. Die Benützung des Privatwagens des
Geschäftsführers zu Vereinszwecken und die
bewilligte Verrechnung einer. Kilometerentschädigung gab Anlaß, die Vorlage von
'einwandfreien und klaren SpeseIU'echnungen
zu verlangen.
230. Die Vereinsleitung 'hat die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der vorgefallenen Mängel getroffen.
d) Landes·
arbeitsamt Niederosterreich
und Arbeitsamt Melk
BOwie Zweigstelle Ybbs
a. d. Donau
Landesarbeitsamt Tlrol und
Arbeitsamt
Landeck
231. Gegen Ende des Berichtsjahres hat
der Rechnungshof bei den nebenbezeichneten
Landesarbeits- und Arbeitsämtern örtliche
Prüfungen durchgeführt. Da die Prüfungsmitteilungen erst am Schluß des Jahres 1957
bzw. am Beginn des Jahres 1958 an die geprüften Stellen weitergegeben werden konnten,
'wird das Ergebnis in den Tätigkeitsbericht für
das folgende Jahr aufgenommen werden.
LandesInvalidenämter
a) Allgemeines
232. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof
im Zuge seiner Einschautätigkeit bei den
Landesinvalidenämtern vor allem der Heilfürsorge (§§ 23 bis 31 Kriegsopferversorgungsgesetz - im folgenden KOVG. genannt-)
und der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen (§§ 68 bis 75 KOVG.) ein
besonderes Augenmerk zugewendet. Außerdem bezogen sich noch einige Feststellungen
und Amegungen auf Buchhaltungs- und Verwaltungsangelegenheiten allgemeiner Natur.
234. a) Auf Grund einer Empfehlung des
Rechnungshofes machte das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Landesinvalidenämter darauf aufmerksam, jenen Fällen,
bei welchen die. Gesundheitsstörung eines
in dauernder Anstaltspflege untergebrachten
Schwerbeschädigten voraussichtlich nicht mehr
besserungsfähig ist und daher die Heilbehandlung gemäß § 25 Abs.2 KOVG. als
abgeschlossen gilt, ein besonderes Augenmerk
zuzuwenden. In den betreffenden Fällen ist
die Leistung von Verpflegskosten einzustellen
und dem Beschädigten anheimzustellen,. einen
Antrag auf Rentenumwandlung gemäß § 56
Abs. 1 KOVG. einzubringen.
235. b) Im Z~ge seiner Einschautätigkeit
befaßte sich der Rechnungshof auch mit
d~r Übernahme von Kosten der Medikamente
für die' gemäß § 26 A1!s. 2 KOVG. den Gebietskrankenkassen zur Durchführung der
Heilfürsorge zugeteilten Kriegsbeschädigten,
sofern solche ärztliche Verschreibungen nicht
wegen des Dienstbeschädigungsleidens erfolgten.
236. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung wies die' Landesinvalidenämter
in diesem Zusammenhange an, der Gebührlichkeit der von den Krankenkassen angeforderten Refundierungen von Medikamentenkosten ein erhöhtes Augenmerk zuzuwenden; sollte sich bei der Kontrolle der
Vierteljahresabrechnungen herausstellen, qaß
weiterhin Arzneimittel für Krankheiten, die
nicht auf die Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen sind, verschrieben werden,. soll in
den einzelnen Fällen die beantragte Refundierung abgelehnt werden.
237. c) Der Rechnungshof machte neuerdings
auf die Benachteiligung der Bundesfinanzen
durch die mit 17. Feber 1957 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung getroffene
Regelung im Erlaßweg betreffend die rückwirkende Abmeldung. von der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen wegen
Vorliegens einer Doppelversicherung aufmerksam (siehe Absatz 240 des Tätigkeitsberichtes
des Rechnungshofes für das Jahr 1956).
238. Die Bestimmung des § 73 KOVG.
wurde nunmehr entsprechend der AIU'egung des Rechnungshofes durch das Bundesgesetz
vom 18. Juli 1957,
BGBL
Nr. 172, novelliert. Zu UIU'echt entrichtete Versicherungsbeiträge können nach der
derzeitigen Rechtslage für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren seitens der Landesinvalidenämter von den Gebietskrankenkassen
233. Folgende Feststellungen von grund- zurückgefordert werden. Ebenso wurde die
sätzlicher Bedeutung wurde:p. dem Bundes- Verpfl~chtung der Landesinvalidenämter, Verministerium für soziale Verwaltung zur Kennt- sicherungsbeiträge nachzuzahlen, auf zwei
Jahre eingeschränkt.
nis gebracht:
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30
239. d) Der Rechnungshof sah sich auf
Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranlaßt, neuerdings auf die Berücksichtigung der von den Handelskammern
nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz (BGBL Nr. 115/1953) gewährten
Altersunterstützungen als Einkommen im Sinne
des § 13 ·Abs. 1 KOVG. hinzuweisen (siehe
Punkt 153 des Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für das Jahr 1954).
240. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung verwies in seiner Stellungnahme darauf,
daß diese Frage durch die inzwischen erfolgte
Regelung der Pensionsversicherung der 8elbständigen geklärt erscheint.
241 e) Die Landesinvalidenämter und die
bei diesen Ämtern errichteten Schiedskommissionen wurden seitens des Bundesministeriums für soziale Verwaltung entsprechend
den Empfehlungen des Rechnungshofes hin"
sichtlich der Abschreibung von Übergenüssen
angewiesen, in Hinkunft in Fällen, in denen
eine voraussichtlich nur vorübergehende Notlage des Schuldners den Anlaß zu einer Verfügung zu seinen Gunsten gemäß § 54 Abs. 4
KOVG. (Nachsicht von der Hereinbringung)
bilden soll, von ihrem Recht, nur eine angemessene Stundung der Rückzahlung zu
bewilligen, Gebrauch zu machen; in solchen
Fällen liegt für eine dauernde Nachsicht
von der Hereinbringung der zu Unrecht
empfangenen Versorgungsbezüge kein Grund
vor.
b) Landesinvalidenamt für
Wien, Niederösterreich und
Bnrgenland
242. Beim Landesinvalidenamte für Wien,
Niederösterreich und Burgenland stellte der
Rechnungshof fest, daß die relativ zahlreichen
Mängel bei der Bearbeitung im Verwaltungszweige der Heilfürsorge, welche im Zuge
der Präventivkontrolle von der Buchhaltung
aufgezeigt wurden, auf eine gewisse Überlastungder Geschäftsabteilung X (Heilfürsorgeabteilung) zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Gewährung von Badekuren bzw.
Kurkostenbeiträgen wurde aus gegebener Veranlassung empfohlen, diesbezügliche Anträge
künftighin einer genaueren Prüfung zu unterziehen, um die Leistungen der erweiterten
Heilfürsorge (§ 24 Abs. 2 KOVG.) ausschließlich für die wirklich leidenden Kriegsbeschädigten sicherzustellen. In diesem Zusammenhange regte der Rechnungshof vor
allem an, Entscheidungen nur auf Grund
möglichst zeitnaher Kurgutachten zu treffen.
Dem genannten Amte wurde auch nahegelegt,
bei der Gewährung von Kurkostenbeiträgen
für Badekuren im Ausland tunlichst einen
etwas strengeren Maßstab anzulegen. Weitere
Bemerkungen des Rechnungshofes bezogen
sich auf vereinzelte Bearbeitungsmängel materiell-rechtlicher Natur in bestimmten Ver-
sorgungsangelegenheiten. In fo~maler Hinsicht
wurde vor allem auf das Erfordernis einer
einwandfreien Aktenführung verwiesen. Auch
machte der Rechnungshof auf eine gewisse
Überlastung infolge Personalknappheit bei
der Buchhaltung des genannten Amtes aufmerksam.
.
. 243. Schließlich wurde die Amtsleitung auf
Grund einer Empfehlung des Rechnungshofes
'vom Bundesministerium für soziale Verwaltung beauftragt, einen Plan betreffend die
8kartierung bzw. Übernahme von annähernd
500,000 alten Akten d'urch das Kriegsarchiv.
im Einvernehmen mit dieser Stelle vorzulegen.
244. Das Landesinvalidenamt für Wien,
Niederösterreich und Burgenland hat zu allen
Berichtspunkten in durchaus befriedigender
Weise Stellung genommen.
245. Über das Ergebnis der vom Rechnungshof gegen Ende des Berichtsjahres beim
Landesinvalidenamte für Tirol durchgeführten
Ge barungsprüfung kann erst im nächsten
Jahre berichtet werden, da die diesbezüglichen
Prüfungsmitteilungen erst zu Beginn des
Jahres 1958 zur Abfertigung gebracht werden
.konnten.
c) Landesinvalidenamt
für Tirol
246. Hinsichtlich der aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gewährten Subventionen im
Ausmaße von rund lO,2 Mill. S im Jahre 1956
hat der Rechnungshof festgestellt, daß von
den Subventionsempfängern die Zentralorganisation der Kriegsopferverbände (mit den
Kriegsopferverbänden in den Bundesländern
und dem Verband der Kriegsblinden Öster.
reichs) an erster Stelle steht; die auf diese
Weise ausgeschütteten Mittel (rund 5 MilL 8
jährlich) kommen nur dem bei den genannten
Verbänden organisierten Personenkreise zugute.
Ausgleichstaxfonds des Bundesmlnisteriums
für soziale Verwaltung
247. Ohne einer Einschränkung der Für-'
sorgetätigkeit des Ausgleichstaxfonds das Wort
zu reden, empfahl der Rechnungshof Maßnahmen zu erwägen; wie die vorhandenen Mittel
weitestgehend für die Zwecke einer wirksamen
zusätzlichen Fürsorge im Sinne der Bestimmungen des§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 (BGBL Nr. 21/1953) Verwendung finden könnten. Bezüglich der Gewährung von Zuwendungen für die weitere Einrichtung, den Ausbau und die Ausgestaltung von Erholungsheimen trat der Rechnungshof für eine
vorausgehende Überprüfung! hinsichtlich der
Notwendigkeit ein. Es bestand auch Veranlassung zu empfehlen, vor der Gewährung von
Subventionen zu prüfen, inwieweit einem Subventionswerber ·allenfalls auch noch Untere
stützungsleistungen von anderen Stellen zur
Verfügung stehen. Im Zusammenhange mit
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449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
31 von 95
31
der Gewährung', bzw. Inanspruchnahme von
Subventionen - vor allem zwecks Durchführung baulicher Maßnahmen konnte
zum Teil auch eine verzögerte Rechnungslegung seitens der Verbände festgestellt werden.
kanzleramt geäußerten Bedenken für die
Schaffung einer neuen. Rechtsgrundlage für
den Kriegsopferfonds, auf dessen sozialpolitische Bedeutung es nochmals aufmerksam
machte, sorgen werde.
248. Der Rechnungshof stellte ferner zur
Erwägung, auch den Landesinvalidenämtern
für zusätzliche Fürsorgemaßnahmen einen ent-·
sprechenden Anteil aus den Mitteln dieses
Fonds zur Verfügung zu stellen.
255. Nach den Feststellungen des Rechnungshofes betrug der Stand an produktiven
Arbeitskräften bei der Linzer Werkstätte zum
Zeitpunkt der Überprüfung ungefähr ein Viertel
von jenem der Wiener Werkstätte. Trotzdem
wurde bei der Wiener Werkstätte ein Reinertrag von nur rund 15% von jenem der
Linzer Werkstätte erzielt. Die Ursachen der
geringeren Rentabilität bei der· Wiener Werkstätte liegen vor allem darin, daß infolge
der räumlichen Größe wesentlich höhere Regiekosten ("fixe Kosten") als bei der Linzer
Werkstätte anfallen. Bei beiden Werkstätten
lag eine Kapazitätsausnützung von zirka 60%
vor. Es wurden daher Maßnahmen zwecks
Steigerung der Produktivität bzw. besserer
Ausnützung der Kapazität empfohlen. Eine Anregung ging auch dahin, nach Tunlichkeit die
Produktion auch auf den Bedarf der Sozialversicherung auszudehnen, wobei jedoch von
einem allfälligen weiteren betrieblichen Ausbau
bei den genannten Werkstätten abgesehen
werden sollte.
249. Die Leistung von Zuschüssen zum
Zwecke der Motorisierung empfahl der Rechnungshof grundsätzlich nur in dem Umfange
zu erbringen, als es sich hiebei um Mehrauslagen bei der Beschaffung von Spezialapparaturen (für die betreffenden Motorfahrzeuge) zur Benützung durch Körperbehinderte
handelt.
.
250. Der gesamte Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung des gegenständlichen
Fonds, der aus Bundesmitteln getragen wird,
sollte nach .Ansicht des Rechnungshofes die
Fondsmittel belasten. Es wurde dem Bundesministerium für soziale Verwaltung daher
nahegelegt, diese Frage allenfalls im Wege
einer Abänderung der betreffenden Gese.tzesbestimmungen zu klären.
Kriegsopferfonds
des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung
251. In Anlehnung an die bestehenden Haus- . 256. Es wurde auch zur Erwägung gestellt,
halts- und Buchhaltungsvorschriften wurde schrittweise an Hand der vorhandenen Unterschließlich eine Reorganisation der Fonds- lagen - allenfalls im Verein mit den Trägern
buchführung angeregt.
der Sozialversicherung - die Preise auf dem
252. Das Bundesministerium für soziale Ver- Gebiete der orthopädischen Versorgung nach
waltung hat zu den Prüfungsergebnissen nach den Positionen der noch gültigen "Reichsliste
Anhörung des nach § 10 Abs. 2 des Invaliden- für orthopädische Hilfsmittel im Bereiche
einstellungsgesetzes 1953 zur Mitwirkung an der Reichsversorgung" vom l. Jänner 1937
der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds be- einer Überprüfung bzw . Neukalkulation zu
rufenen Beirates in eingehender Weise Stellung unterziehen (siehe Absatz 164 und 165 des
genommen; es beabsichtigt, die wesentlichen Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für
Anregungen ehestens aufzugreifen und ihnen das Verwaltungsjahr 1955). In diesem Zusammenhange erschien es dem Rechnungshof
zu entsprechen.
anerkennenswert, . daß von den staatlichen
253. Der vom Bundesministerium für soziale Prothesenwerkstätten trotz der um rund 12%
Verwal~ung verwaltete und aus Mitteln des
niedrigeren Preisansätze gegenüber der PrivatAusgleichstaxfonds (BGBL Nr. 21/1953) do- wirtschaft und dem relativ geringen Produktierte Kriegsopferfonds wurde im Jahre 1920 tionsumfange, im Jahre 1955 ein Reinertrag im
durch eine Verordnung (StGBl. Nr. 43) ge- Ausmaße von rund 87.000 S erzielt werden
schaffen, die sich auf das Spielabgabengesetz konnte.
(StGBl. Nr. 26/1920) gründet. Da dieses
257. Unter Hinweis auf einige PreisverGesetz bereits im Jahre 1923 außer Kraft
getreten ist, äußerte der Rechnungshof gegen- gleiche empfahl der Rechnungshof, im Zuüber dem Bundesministerium für soziale Ver- sammenhang mit der Beschaffung der Rohwaltung Bedenken hinsichtlich des rechtlichen materialien hinsichtlich der Wahl bzw. der
Bestandes des Fonds und ersuchte, eine weitere Heranziehung der betreffenden Lieferfirmen
Tätigkeit desselben entweder einzustellen oder künftighin eine engere. Zusammenarbeit der
die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu beiden Werkstätten zu pflegen.
schaffen.
258. Weitere Anregungen und Empfehlungen
254. Das Bundesministerium für soziale Ver- betrafen die Neufestlegung der durchschnittwaltung hat dem Rechnungshof mitgeteilt, lichen Gebrauchsdauer für Körperersatzstücke
daß es im Hinblick auf die auch vom Bundes- und orthopädische Behelfe, die sachgemäße
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BundesstaatlIehe
Prothesenwerkstätten in Wien
und Linz
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Behandlung der Prothesen seitens der Ver-'
sorgungsberechtigten, die Vergütung der Reisekosten bei Inanspruchnahme der Werkstätte
in Linz, die Auflassung der Schmiede bei
der Linzer Werkstätte, die zweckmäßige Ver·
wertung unbrauchbarer, auf Lager gehaltener
Gegenstände bei der Linzer Werkstätte sowie
die anzustrebende Unterstellung der Pro·
thesenwerkstätten unter die örtlich zustän·
'digen Landesinvalidenämter .
259. In seiner Stellungnahme befaßte sich
, das Bundesministerium für soziale Verwaltung
in eingehender Weise mit den vom Rechnungshof aufgeworfenen Fragen. Die in diesem
Zusammenhange getroffenen bzw. in Aussicht
genommenen Maßnahmen, so vor allem hinsichtlich der Erstellung "echter" Preise auf
dem Gebiete der orthopädischen Versorgung,
erscheinen im allgemeinen befriedigend. Hinsichtlich der Ausdehnung der Produktion
auf die Träger der Sozialversicherung wurde
auf Grund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 3. August 1957 mitgeteilt, daß in diesem
Zusammenhange um die Erwerbung der Ge.
werbeberechtigung anzusuchen wäre. Ein solches Unternehmen würde aber nach Meinung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
auf den Widerstand seitens der Privatwirt.
schaft stoßen. Unter diesen Umständen will
das genannte Bundesministerium zunächst
alle anderen Möglichkeiten einer besseren
Ausnützung der Kapazität der Bundesstaat.
lichen Prothesenwerkstätten ausschöpfen.
Bundesstaatliche
öffentiiche
Krankenanstalt
für Neuro·
chirurgie in
Bad IachI
262. Im Hinblick auf den' Charakter der
Krankenanstalt als Spezialeinrichtung zur Be·
handlung neurochirurgischer Fälle empfahl
der Rechnungshof - sofern beim Oberösterreichischen Landeskrankenhaus in Bad Ischl
entsprechende Aufnahmemöglichkeiten be·
stehen bzw. geschaffen werden -, eine weitere
vertretbare Verminderung des Bettenstandes
in den Nebenabteilungen ins Auge zu fassen.
263. Der Rechnungshof sah die Einrichtung
von Privatordinationen im Anstaltsbereich
immer, schon als nachkriegsbedingte Not.
lösung an. Nunmehr, nach Normalisierung
der Verhältnisse, verlieh er der Meinung Aus.
druck, daß in der Regel kaum mehr triftige
Gründe zur freiberuflichen Tätigkeit - abgesehen von der Behandlung von Selbstzahlern der Primarärzte innerhalb der
Anstalt vorliegen. Im übrigen hielt der
Rechnungshof die in diesem Zusammenhange
zu entrichtenden Pauschalsätze im Hinblick
auf den ,Umfang der Privatordinationen für
verhältnismäßig zu niedrig bemessen.
264. Bezüglich der Führung der Medikamentenausgabestelle wurde angeregt, künftighin darauf zu achten, daß Medikamente nur
auf Grund von ordnungsgemäß unterfertigten
Verordnungen der hiefür maßgebenden Ärzte
ausgefolgt werden . .Ferner empfahl der Rech·
nungshof, die Medikamentenbestände in den
einzelnen Fachabteilungen auf den unbedingt
notwendigen Bedarf zu reduzieren sowie zum
Zwecke der Beurteilung, der Aufwendungen
für Medikamente entsprechende Vergleichs.
260. Im Jahre 1956 ergab sich bei der aufzeichnungen für die einzelnen Abteilungen
Bundesstaatlichen öffentlichen KrankEmanstalt zu führen.
für Neurochirurgie in Bad Ischl ein Ge·
barungsabgang von rund 1·56 Mill. S. Nach
265. Zur beabsichtigten Durchführung verden Feststellungen des Rechnungshofes wurde schiedener baulicher Maßnahmen verwies der
die Gebarung zunächst durch die Minder.' Rechnungshof darauf, daß die Notwendigkeit
einnahmen an Pflegegebühren infolge der den dieser Arbeiten im Hinblick auf die gegebenen
verschiedenen Krankenkassen zugestandenen Verhältnisse in einem Hause, das für eine
Ermäßigungen (im Jahre 1956 waren es Krankenanstalt keineswegs bestimmt war,
rund 288.000 S) ungünstig beeinflußt. Hiebei grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden
ist zu bemerken, daß nicht einmal der Satz kann, so insbesondere z. B. auch die Errichtung
für die H. Gebührenklasse mit 80 S pro einer Prosektur.
Verpflegstag (seit 14. März 1957) kosten266. Es wurde ferner darauf verwiesen, daß
deckend erschien. Die Selbstkosten betrugen das ehemalige Hotel "Haus Elisabeth", das
im Jahre 1956 im Durchschnitt für den Ver- für Unterkünfte von Bediensteten dient, im
pflegstag rund 82 S. Demgegenüber beliefen Hinblick auf den schlechten Bauzustand wegen
sich die vollen, amtlich festgelegten Ver· der Durchführung notwendiger baulicher Maß·,
pflegskosten der HI. Klasse im Zeitpunkt nahmen in Zukunft große Kosten verursachen
der Einschau auf 64 S.
wird. Sollte dennoch an die Renovierung
261. Obwohl bei der chirurgischen (Hauptabteilung) und der Augenabteilung auch nur
eine Ausnützung der Belegskapazität von
zirka 76% vorlag, ergab sich die Gesamt.
frequenz in der Höhe einer durchschnittlichen
Ausnützung· von zirka 81 %, die noch als
zufriedenstellend bezeichnet werden kann.
dieses Objektes geschritten werden, wurde
empfohlen, vorerst eine umfassende Planung,
in dieser Richtung vorzunehmen, um all·
fällige Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die
seinerzeit schon vorgeschlagene Veräußerung
des Hauses Elisabeth sollte aber nach Meinung
des Rechnungshofes einer kostspieligen Ge-
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neralrenovierung vorgezogen werden (siehe
Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes für das
Verwaltungsjahr 1953, Seite 22). In diesem
Zusammenhange hält der Rechnungshof überdies die sogenannten Unkostenbeiträge für
die Bereitstellung von Wohnungsmöglichkeiten
im Haus Elisabeth im Hinblick auf die fast
durchwegs gewährte Beistellung von anstaltseigener Wäsche (zum Teil auch von Mö",?eln)
als etwas zu niedrig.
267. Einige weitere Anregungen betrafen
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Anstaltswäscherei, das Abstoßen von unbrauchbaren Inventargegenständen, die Intensivierung der Einforderung aushaftender Pflegegebühren, Maßnahmen in bezug auf eine
etwas sparsamere Wirtschaftsführung sowie
Vorschläge zur Vereinfachung im Bereiche
der K6chenverwaltung.
268. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat in seiner eingehenden Stellungnahme zu den Feststellungen des Rechnungshofes vor allem darauf hingewiesen, daß die
empfohlene Reduzierung der Bettenzahl in den
Nebenabteilungen vorläufig auf Schwierigkeiten stoße, da der erwartete Ausbau des
allgemeinen öffentlichen (Landes-)Krankenhauses in Bad Ischl mangels finanzieller Mittel
noch nicht in Angriff genommen wurde.
Ferner wies das Bundesministerium darauf
hin, daß die Weiterführung des Hauses
Elisabeth als Personalhaus vorläufig wegen
der Unterbringung des Anstaltspersonals noch
unerläßlich sei; eine befriedigende Lösung
dieses Problems sei nur· im Wege des Neubaues eines entsprechenden Personalhauses
möglich. Bis dahin werden jedoch noch die
Aufwendungen für die notwendigen Reparaturen im Hause Elisabeth unvermeidbar sein.
269. Im übrigen versichert das Bundesministerium für soziale Verwaltung, daß es
bestrebt sein wird, für eine rationelle und sparsame Führung des Anstaltsbetriebes durch die
erforderlichen Maßnahmen in Entsprechung
aller übrigen Anregungen und Empfehlungen
des Rechnungshofes laufend Sorge zu tragen.
Aufsl~htsf!ebüh270. Gemäß § 452 des Allgemeinen Sozial~~~~.a~:i~~t . versicherungsgesetzes (BGBI. Nr. 189/1955)
uber
die Trager h a b en d·le T··
. I verslC
. h erung zur
der Sozialverrager d er SOZla
(~~~~rl, Tit. 4, Deckung der durch die ~ufsicht ~es Bundes
§ 2, Post 5)
erwachsenden Kosten eme AufslChtsgebühr
zu entrichten, welche ab 1. Oktober 1951 in
der Höhe von 0·1 pro Tausend der vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt ist. Im Jahre 1956 betrugen die Einnahmen rund 789.500 S.
271. Im Zeitpunkt der Einschau beim Bundes ministerium für soziale Verwaltung (Stand
1. Feber 1957) erhielten insgesamt 84 Beamte
dieses Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Ämter
der einzelnen Landesregierungen aus diesen
Einnahmen Aufsichtsgebühren, deren Höhe
sich monatlich im Durchschnitt zwischen
700 S bis 1200 S (in Einzelfällen sogar höher)
bewegt und in der Jahressumme rund 700.000 S
erreicht. Im allgemeinen werden diese Entschädigungen dreizehnmal pro Jahr gewährt,
was mit der Deklarierung als "Aufwandsentschädigung" nicht vereinbar ist.
272. Da ein Teil der mit solchen Zulagen
bedachten Beamten mit der direkten Bundesaufsicht bei einem Sozialversicherungsträger
nicht befaßt ist, mußte der Rechnungshof
die oben geschilderte Heranziehung der für
die Kosten der Bundesaufsicht bestimmten
Budgetmittel hiefür als ungerechtfertigt bemängeln.
273. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Feststellungen des Rechnungshofes deshalb noch nicht Stellung genommen, weil es erst die Klärung der Frage
des rechtlichen Charakters dieser Entschädigungen - die als Aufwandsentschädigungen
steuerfrei gewährt werden - abwarten will.
Hierüber schweben noch Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen
und dem Bundeskanzleramt.
274. Der Rechnungshof verwies zunächst
darauf, daß die Rechtsgrundlagen, auf welchen
in der Hauptsache die gemeinnützige Wohnungswirtschaft und auch die gesamte
Geschäftsführung und Verwaltung des Bundeswohn- und Siedlungsfonds (BWSF) beruht,
in mehrfacher Beziehung nicht mehr als voll
.entsprechend bzw. ausreichend angesehen werden können. Es wurde daher angeregt, die
in diesem Zusammenhange noch bestehenden
ursprünglich reichsdeutschen Rechtsvorschriften durch österreichisches Recht zu ersetzen
bzw.dasingewissem Umfange überholte Bundesgesetz vom 15. April 1921 (BGBI. Nr. 252/
1921), betreffend die Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem
BWSF, den derzeitigen Erfordernissen anzupassen, welcher Anregung durch. die beabsichtigte Novellierung der Gesetze entsprochen
werden wird .
275. Die Eingänge an Wohnbauförderungsbeiträgen auf Grund des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1951 (BGBI. Nr. 13/1952)
haben sich im Jahre 1956 mit rund 340 MiH. S
gegenüber dem Jahre 1952 mehr als verdoppelt.
Der Rechnungshof erachtet es für erforderlich,
daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung von der im Rahmen der §§ 6 und 7
des zitierten Bundesgesetzes vorgesehenen
Kontrolle bei den Trägern der Krankenver3
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Bundeswohnund Siedlungsfonds beim
Bundesministerium für soziale
Verwaltung
1. Allgemeines
und
Organisa tion
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sicherung bzw. den betreffenden Dienstgebern
bezüglich der ordnungsgemäßen Einhebung und
Abfuhr dieser Beiträge Gebrauch. macht, was
bisher unterblieben ist.
276. Die auf Grund der Bestimmungen des
zitierten Bundesgesetzes betreffend die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages im
Ausmaße von 7 vom Tausend der eingehobenen
Beiträge an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als Abgeltung für den bezüglichen
Verwaltungsaufwand zu erstattende Vergütung
belief sich nach den Feststellungen des Rechnungshofes im Jahre 1956 aufrund 2·31 Mill. S.
Aus der Überlegung, daß trotz ständigen
Anwachsens der Einnahmen an Wohnbauförderungsbeiträgen die mit der Einhebung
und Abfuhr verbundenen Verwaltungsarbeiten
der Krankenversicherungsti'äger nicht im gleichen Ausmaße ansteigen, stellte der Rechnungshof zur Erwägung, nach sorgfältiger
Prüfung des Sachverhaltes allenfalls eine
neuerliche Senkung des Ausmaßes der betreffenden Vergütung anzustreben.
Stadtrandsiedlungen und eine im Jahre 1938
entstandene Verbindlichkeit aus einem Beitrag zum BWSF für Siedlungszwecke festgestellt. Diese Verpflichtungen des BWSF
an den Bund erreichen im Gesamtbetrage
rund 21·37 Mill. S und sind überdies im
Bundesrechnungsabschluß bisher nicht ausgewiesen worden. Der Rechnungshof ersuchte .
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen eine Klärung dieser Verbindlichkeiten des Fonds herbeizuführen, welche
- wie den Ausführungen in der Antwortnote des Bundesministeriums zu entnehmen
ist durch ein am 14. Dezember 1957
abgeschlossenes übereinkommen zwischen
diesen Bundesministerien erfolgte.
280. Im Jahre 1956 wurde der Forschungsstelle für Wohnungsbau im österreichischen
Ingenieur- und Architektenverein in Wien
eine Subvention in der Höhe von 15.000 S
gewährt. Der Rechnungshof verwies darauf,
daß in den Statuten des BWSF eine Bestimmung zur Gewährung von Subventionen··
277. Es wurde festgestellt, daß der aus der nicht vorgesehen ist.
Führung der Fondsgeschäfte erwachsende Per281. Schließlich vermeint der Rechnungshof,
sonalaufwand entgegen den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil aus daß im Sinne der Verwaltungsvereinfachung
den Fondsmitteln bestritten wird; der über- die Anzahl der Konten (20) bei den Geldwiegende Teil dieser Kosten wird vom Bundes- instituten etwas reduziert werden sollte.
ministerium für soziale Verwaltung aus staat282. Die Überprüfung einzelner Fondsakte 2.
lichen Budgetmitteln getragen. Der Rech- ergab, daß in einigen Fällen Fondsdarlehensnungshof trat hinsichtlich der Kostenregelung auszahlungen ohne Vorliegen eines Schuldfür die Anwendung der bis zum Jahre 1938 scheines bzw. des Nachweises der pfandvor der Eingliederung Österreichs in das rechtlichen Sicherstellung der DarlehensforDeutsche Reich herrschenden Praxis ein; derung erfolgten. Weiters mußte vereinzelt
hiezu wurde in der Antwortnote mitgeteilt, festgestellt werden, daß bereits vor Bewilligung
daß diesem Vorschlag durch ein im De- mit den Bauarbeiten begonnen wurde.
zember 1957 zwischen dem Bundesmini283. Bei Überprüfung des Mahnwesens war
sterium für Finanzen und dem Bundesminizu
bemerken, daß verschiedene Arbeitsrücksterium für soziale Verwaltung abgeschlosstände,
so hinsichtlich der Eintreibung fälliger
senen übereinkommen Rechnung getragen
Zahlungsrückstände, der Neuvorschreibung von
wurde.
Annuitätenzahlungen sowie der Ausarbeitung
278. Bezüglich der derzeitigen Buchführung, von Tilgungsplänen bestanden. Um eine
die wohl den früheren praktischen Bedürf- ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsnissen der Fondsgebarung angepaßt erscheint verkehrs zu gewährleisten, empfahl der Rechund auf der seit Bestehen des Fonds einge- nungshof, regelmäßig, zumindest zweimal
spielten Praxis beruht, wurde vom Rechnungs- jährlich, fällige Zahlungen einzumahnen und in
hof empfohlen, eine moderne, rein doppische Hinkunft für eine straffere Anwendung der
Buchführung, etwa in Form der Durch- Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Zahschreibeverrechnung, einzuführen. Hiedurch lungsverpflichtungen seitens der Beitragskönnte auch dem laufend zunehmenden Anfall schuldner zu sorgen. Auch die Führung einer
von Buchungsarbeiten und dem damit zu- eigenen Mahnkartei zwecks übersichtlicher
sammenhängenden Personalmangel zum Teil Erfassung der säumigen Beitragsschuldner
begegnet werden.
hielt der Rechnungshof für angezeigt.
279. Bei Überprüfung der Verbindlichkeiten
gegenüber dem Bund wurden u. a. ein offenes
Restdarlehen aus dem Jahre 1922 sowie
offene Bundesvorschüsse aus den Jahren 1932
bis 1936 zur Förderung der Errichtung von
284. In seiner Stellungnahme zu den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes erklärte
das Bundesministerium, was die Frage einer
Senkung des Ausmaßes der an die Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung als Abgeltung
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Gebarung
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für den Verwaltungsaufwand zu leistenden Ver'gütung betrifft, daß eine Änderung des derzeit
geltenden Satzes einer N ovellierung des Bundesgesetzes bedürfe sowie daß ein diesbezügliches
Ersuchschreiben des Ministeriums um Stellungnahme betreffs einer Herabsetzung des Vergütungssatzes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von diesem ablehnend beurteilt wurde. Die Gewährung
einer Subvention an die Forschungsstelle für
. Wohnungsbau rechtfertigte das Bundesministerrum damit, daß sich diese mit wichtigen
Fragen des sozialen W ohnbaueszu befassen
habe. Zu den bei Überprüfung einzelner Fondsakte getroffenen Feststellungen wurde ausgeführt, daß zufolge der oft langen Dauer der
Durchführung grundbücherlicher Eintragungen
zur Vermeidung von Verzögerungen der Baudurchführung ausnahmsweise Darlehensauszahlungen ohne Nachweis der pfandrechtlichen
Sicherstellung der Darlehensforderung erfolgten
sowie daß jene Fälle, in welchen vor Bewilligung
mit den Bauarbeiten begonnen wurde, geson~
<dert gelagerte Ausnahmen darstellen. Im
übrigen erklärte sich das Bundesministerium
bereit, allen sonstigen Anregungen nach Tunlichkeit zu entsprechen.
Träger der Sozialversicherung.
285. Die Prüf)lllgen des Rechnungshofes bei
den in den folgenden Absätzen angeführten
Sozialversicherungsträgern verfolgten vornehmlich den Zweck, neben der Beurteilung
der finanziellen Lage einen Über blick über
die Organisation der Verwaltung zu gewinnen.
Weiters wurde auch der Überprüfung des
Beitragswesens sowie der Abschreibungspraxis
von VersicherUngsbeiträgen und dem Regreßverfahren ein besonderes Augenmerk zugewendet. Schließlich wurden - soweit es die
knappe zur Verfügung stehende Zeit erlaubteauch einige Zweige des Leistungsaufwandes
stichprobenweise überprüft.
Burgenländiscbe
Gebiets·
krankenkasse
286. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse konnte auch im Jahre 1956 trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen infolge der besonderen Struktur des Versichertenstandes
und dem damit zusammenhängenden Beitragsaufkommen und Leistungsaufwand das Gleichgewicht im Haushalt nicht wieder herstellen.
Das Beitragsaufkommen pro Kopf der Versicherten lag im Jahre 1956 bei der gegenständlichen Kasse weit unter dem Durchschnitt im gesamten Bundesgebiet. Der in
diesem Jahre eingetretene Abgang von rund
683.000 S entspricht 2,2% des Beitragsaufkommens. Das Reinvermögen ist in dieser Zeit
von rund 8·5 Mill. Sauf 7·9 Mill. S zurückgegangen.
287. Diese ungünstige finanzielle Entwicklung ist vornehmlich eine Folge der verhältnismäßig schlechten Riskengemeinschaft der
Kasse, die dadurch charakterisiert ist, daß der
Prozentsatz der erwerbstätigen Versicherten
weit unter jenem'der Rentner und insb.esondere
der Kriegshinterbliebenen und somit weit über
dem Durchschnitt der österreichischen Gebietskrankenkassen liegt.
288; Der Abgang aus der Krankenversicherung der Rentner und Kriegshinterbliebenen
betrug im Jahre 1956 rund 1·95 Mill. S (im
Jahre 1955 waren es rund 1·39 Mill. S). Daraus
ergibt sich im Verhältnis zur Gesamtgebarung,
daß allein durch diese beiden Leistungssparten
der mögliche Überschuß nicht nur aufgezehrt
wurde, sondern überdies die allgemeinen Ref?erven zum Ausgleich des Budgets 1956 herangezogen werden mußten.
289. Um Doppelversicherungen der Kriegshinterbliebenen zu vermeiden, empfahl der
Rechnungshof, im Hinblick auf die im Burgenland überwiegend in der Landwirtschaft tätige
Bevölkerung, eine einmalige Abstimmung der
betreffenden Versicherungsverhältnisse im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland vorzunehmen.
290. Die Zahnambulatorien zeigen keine
befriedigenden Betrie bserge bnisse und bedeuten
für die Kassenmittel eine zusätzliche Belastung.
Die von der Kasse aufgestellte Rentabilitätsberechnung :tür das Jahr 1956 ergibt ohne
Berücksichtigung der kalkulatorischen Kapitalverzinsung einen Mehraufwand von rund
121.000 S. Insbesondere beeinflussen die hohen
Personalkosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand bei den Ambulatorien in Eisenstadt
und Pinkafeld sowie im Ambulatorium für
physikalische Therapie in Eisenstadt die .Ergebnisse ungünstig. Dagegen weist das Röntgenambulatorium eine günstige Gebarung auf.
291. Auf dem Gebiete des Leistungswesens
fiel der hohe Medikamentenaufwand sowie die
in einzelnen Krankenhäusern sehr verschiedene
Verweildauer der Patienten auf. Der Rechnungshof empfahl, daß auf beiden Leistungszweigen der chefärztliche Kontrolldienst in
Richtung einer stärkeren Beobachtung der
ökonomischen Verschreibweise bei der Rezeptur sowie der Beachtung des vom Hauptverband der österreichischen . Sozialversicherungsträger ampfohlenen Diagnosenspiegelseingreüen sollte.
292. Von den Krankheitsfällen stehen jene
infolge Verletzungen und Unfällen weit an
der Spitze (22·7 % der gesamten Erkrankungen
im Jahre 1955).
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293. Der Rechnungshof empfahl zwecks In- nungshofes Stellung genommen und enttensivierung der Maßnahmen zur Unfallver-sprechende Maßnahmen in Aussicht gestellt,
hütung, das Einvernehmen mit den hiefür so insbesondere zur Ve!meidung von Doppelzuständigen Stellen, insbesondere dem Ar- versicherungen bei der Krankenversicherung
beitsinspektorat, im Rahmen der gesetzlichen der Kriegshinterbliebenen" zur Intensivierung
Bestimmungen zu pflegen.
der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit
dem Arbeitsinspektorat und bezüglich der
294. Bei Bezug von Verbandmaterial aus allgemeinen Einhebung der Rezeptgebühr.
einem eigenen Lager der Kasse oder von den Die Sonderverträge der leitenden Angestellten
eine Hausapotheke führenden Ärzten durch bzw. die Regelung der Wohnungsvergütung ,
die Versicherten wird keine Rezeptgebühr ein- des Direktorstellvertreters will sie, insoweit
gehoben. Nachdem für diesen Kreis der Ver- dies nicht bereits inzwischen erfolgt" ist,
sicherten gegenüber allen anderen Versicherten, zur Genehniigung dem Präsidialausschuß des
die das Verbandmaterial in öffentlichen Apo- Hauptverbandes·vorlegen.Bezüglich der Fühtheken gegen Rezept beziehen und hiefür die rung der Ambulatorien verwies die Kasse
Rezeptgebühr entrichten müssen, ein Vorteil auf den Umstand, daß infolge der geringen
besteht, regte der Rechnungshof an, auf diesem Größe derselben, sowie durch die nicht immer
Gebiete eine einheitliche, den bestehenden befriedigende Frequenz der Anteil der fixen
Bestimmungen entsprechende Regelung anzu- Kosten am Gesamtaufwand verhältnismäßig
streben.
.
hoch erscheint und dadurch das Betriebs295. Weiters wurde daran erinnert, daß die ergebnis, das sich im übrigen bereits gebessert
für die leitenden Angestellten vorgesehenen habe, bisher ungünstig beeinflußt wurde.
Sonderverträge gemäß § 3 Abs. 4 der Dienst- Schließlich wies das Bundesministerium für
ordnung für Angestellte und den Beschlüssen soziale Verwaltung die Kasse an, auf die
des Präsidialausschusses des Hauptverbandes genaue Führung der Fahrtenbücher besonderes
der Sozialversicherungsträger vom Vorstand Augenmerk zu verwenden.
301. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse Vorarlberger
zu verfassen und dem Hauptverband bzw.
Gebietsdem Bundesministerium für soziale Verwaltung hat seit dem Jahre 1954 aktive Gebarungs- krankenkasse
vorzulegen sind.,
ergebnisse aufzuweisen; die Ge barung zeigt aber
296. Der Kreis der regelmäßigen Zulagen- in den letzten Jahren eine stark sinkende Tenempfänger beim Verwaltungspersonal kann denz. Für das Jahr 1957 wird sich sogar vorauswohl nicht als zu groß bezeichnet werden. Es sichtlicheinAbgangergeben.Esistdiesvorallem
wurde jedoch empfohlen, fallweise zu prüfen, darauf' zurückzuführen, daß das Ausmaß der
ob die Voraussetzungen noch weiterhin zur Versicherungsleistungen gegenüber 1955 von
Gewährung dieser Zulagen gegeben erscheinen. 92'4% auf 99,4% der Beiträge angewachsen
ist. Die Leistungsquote pro Mitglied ist in
297. Für die Wohnung des Direktorstell- diesen Jahren von 750S auf 861 S angevertreters wurde ein im Hinblick auf das be- wachsen.
<
trächtliche Ausmaß derselben zu niedriges
302. Der Aufwand der Kasse für MehrMietzinspauschale festgesetzt, das nach Ansicht des Rechnungshofes angemessen zu er- dienstleistungen . mußte als verhältnismäßig
hoch bezeichnet werden. Er erreichte im
höhen wäre.
Berichtsjahre 5·7 % der Gehälter und Löhne
298. Zwecks Ermöglichung der Überprüfung und liegt daher über dem allgemeinen Durchdes Fahrbetriebes wurde empfohlen, daß die schnitt. Der Rechnungshof empfahl daher,
Abrechnungen über den Kraftstoffverbrauch daß die Notwendigkeit und das Ausmaß der
ordnungsmäßig erstellt werden und daß aus Überstundenleistungen einer strengeren Überden Fahrtenbüchern auch der Zweck der Fahrt, prüfung unterzogen werden solle.
der Verbrauch an Kraftstoff und die Unter~
.303. Bezüglich der Höhe der Mietzinspauschrift des Benützers zu ersehen sei.
schale für die Mietwohnungen im eigenen
299. Schließlich wies der Rechnungshof dar- Verwaltungsgebäude regte der Rechnungshof
auf hin, daß sich die Kontrolltätigkeit des eine Überprüfung und Neuregelung je nach
Überwachungsausschusses im Sinne des § 437 den Größenausmaßen der Wohnungen an.
Abs. 1 ASVG auf die gesamte Gebarung - nicht Ebenso schien ihm die Einführung eines Heiznur auf den jährlichen Rechnungsabschluß - , pauschales für die vermieteten Wohnräume
laufend zu erstrecken hätte.
gerechtfertigt ..
300. Wie das Bundesministerium für soziale
304. Weitere Anregungen betrafen noch u. a.
Verwaltung mitteilte, hat die Kasse im allge- die Hinausgabe einer Dienstanweisung über
meinen in zufriedenstellender Weise zu den die Führung von Ferngesprächen, über die
Feststellungen und Anregungen des Rech- Praxis der Fahrkostenentschädigungen, über
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das Beschaffungswesen, die Auflage einer Büro·
ordnung sowie die Anlegung von Fahrten.
büchern zum Nachweis der mit den Kraft·
wagen der Krankenkasse durchgeführten
Fahrten.
305. Bei der Vorarlberger Gebietskranken.
kasse wurde ein weit überdurchschnittlicher
Krankengeldaufwand festgestellt. Im Berichts.
jahr erreichte der Aufwand 25% der Beiträge,
. das sind rund 19·2 Mill. S, und hat gegenüber
dem Jahre 1955 weiter zugenommen. Der
Rechnungshof empfahl, bei den Fällen von
Weiterschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
durch die Vertragsärzte die Überprüfung
durch Einschaltung der kontrollärztlichen
Tätigkeit nach Möglichkeit zu intensivieren.
Ebenso sollte in Fällen, bei denen vorgeladene
Patienten ohne ausreichende Entschuldigung
nicht zur kontrollärztlichen Untersuchung er·
.scheinen (im Berichtsjahr 21 %), auch die
Laienkontrolle stärker eingeschaltet werden.
306. Um der ständig steigenden Tendenz
des Medikamentenaufwandes (von 1954 bis
1956 Steigerung um rund 43%) und den
erheblichen Überschreitungen der festgelegten
Medikamentenquote wirksam zu begegnen,
empfahl der Rechnungshof die Beachtung der
Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise.
307. Hinsi~htlich des Melde. und Beitrags.
wesens wurde bemerkt, daß der An· und Ab·
meldepflicht der Pflichtversicherten seitens
der Dienstgeber in terminmäßiger Hinsicht
häufig nur mangelhaft entsprochen wird, ohne
daß von den gesetzmäßig vorgesehenen Sank·
tionen bei Verstößen gegen die Melde· und
Anzeigepflicht Gebrauch gemacht wurde. Wei·
ters zeigte sich, daß verschiedentlich den ge·
setzlichen Bestimmungen betreffend die Vor·
aussetzung für die Begründung der Selbst.
versicherung nicht voll entsprochen wurde; bei·
spielsweise werden der Anmeldung in der
Regel lediglich Gesundheitsatteste der Antrag.
steiler und nicht auch jene seiner Familien·
angehörigen beigelegt. Auch in einigen Fällen
der freiwilligen Weiterversicherung in der
Krankenversicherung wurde die gesetzmäßige
Voraussetzung für die Begründung der Ver·
. sicherungspflicht nicht immer genau beachtet.
308. Bei Überprüfung der Beitragsrück.
stände zeigte sich in den beiden letzten Jahren
eine erhebliche Steigerung derselben, welche
nach Ansicht des Rechnungshofes vor allem
seine Ursache in einer etwas zu weitgehenden
Großzügigkeit hei Stundungsgewährungen und
Ratenbewilligung~n den Beitragspflichtigen ge.
genüber hat. Der Rechnungshof empfahl, in
Hinkunft Raten· und Stundungsansuchen in
der Richtung zu prüfen, ob tatsächlich die
wirtschaftliche Lage des Antragstellers ihre
Gewährung zwingend notwendig erscheinen
läßt.
309. Angesichts der Tatsache, daß· der Tur.
nus für die Betriebsprüfungen durchschnittlich
3-4 Jahre beträgt, empfahl der Rechnungshof,
den Betriebsprüfungsdienst noch zu intensi·
vieren, mit dem Ziel, möglichst einen zwei.
jährigen Turnus anzustreben. Hiebei wäre die
Einstellung einer zusätzlichen Kraft wohl zu
vertreten. Schließlich wies der Rechnungshof
darauf hin, daß im .Falle von Verstößen gegen
die Meldung eines zu niedrigen Entgeltes,
nicht erfolgter oder verspäteter Anmeldung von
der gesetzlichEm Bestimmung der Aufrechnung
eines Beitragszuschlages grundsätzlich Ge.
brauch gemacht werden sollte.
310. Eine stichprobenweise Überprüfung der
Regreßfälle gemäß § 332 ASVG zeigte, daß ver·
schiedentlieh Schadensfalle im Vergleichswege
bereinigt wurden, obwohl hiezu nach Ansicht
des Rechnungshofes keine zwingende Not·
wendigkeit bestanden hätte. Dies wurde seitens
der Easse im allgemeinen damit begrÜndet,
daß infolge ungenügender personeller Be.
setzung der Regreßabteilung bei ständig er.
höhtem Aktenanfall zur rascheren' Beendigung
des Schadenersatzfalles der vergleichsweisen
Bereinigung der Vorrang gegenüber der Pro.
zeßführung gegeben wurde. Ebenfalls auf dIe
knappe personelle Besetzung ist der Umstand
zurückzuführen, daß verschiedentlich hinsicht.
lieh der aktenmäßigen Bearbeitung Verzöge.
rungen festzustellen waren, so daß keine termin·
gerechte Erledigung der Regreßakte erfolgen
konnte. Diesem unbefriedigenden Zustand
dürfte durch die am 1. Oktober 1957 erfolgte
Einstellung einer neuen Arbeitskraft voraus·
sichtlich wirksam begegnet werden.
311. Von den Ausgaben für die erweiterte
Heilfürsorge, welche im Berichtsjahr 1956
gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung von
1,2% auf 1·8% der Gesamtbeiträge zu ver·
zeichnen haben, nimmt den höchsten Anteil
der Pfiegeaufwand im Erholungsheim Rütte
ein. Anläßlich der Überprüfung dieses Heimes
mußte der Rechnungshof vor allem auf die
mangelnde Lebensmittelverrechnung hinwei·
sen. Weiters ergab sich auch auf dem Sektor
des Beschaffungswesens die Notwendigkeit
einzelner Empfehlungen.
312. Hinsichtlich der im Rahmen der er·
weiterten Heilfürsorge gewährten Zuschüsse
für Landaufenthalte sowie Kurkostenbeiträge
wies der Rechnungshof darauf hin, daß den
Bewilligungen in einigen Fällen kein ärztliches
bzw. chefärztliches Gutachten zugrunde ge·
legt wurde, obwohl gemäß der Kranken·
ordnung das Vorliegen eines solchen zwingend
vorgeschrieben ist.
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313. Was die Organisation der Kasse betrifft, welche aus der Hauptgeschäftsstelle in
Dornbirn und 15 Außenstellen besteht, stellte
der Rechnungshof angesichts dieser' Vielzahl
von Außenstellen - die sich vor allem historisch erklärt - insbesondere im Hinblick auf
den dadurch der Kasse erwachsenden Verwaltungsaufwand eine Einschränkung der Zahl
dieser Stellen zur Erwägung. Er wieso darauf
hin, daß selbst Gebietskrankenkassen, welche
ein räumlich weit größeres Gebiet zu betreuen haben, eine wesentlich niedrigere Zahl
von Außenstellen aufweisen.
314. Im Rahmen der bei einzelnen Außenstellen durchgeführten stichprobenweisen Überprüfungen wurde festgestellt, daß die Ausgabe
von Krankenscheinen an Selbstabholer kartei"
mäßig nicht erfaßt wird sowie daß es bei einer
Außenstelle an einer kontrollärztlichen Tätigkeit überhaupt mangelt. Der, Rechnungshof
empfahl, diese Mängel ehestens abzustellen.
.
. t ernen K ont roIIe
315. W as die.c~1'age emer
In
sowie die Überprüfung der Außenstellen durch
Organe der Zentrale betrifft, ergab sich, daß
eine Innenrevision trotz wiederholter Anregungen seitens des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung bisher noch nicht eingerichtet
wurde, während eine Überprüfung der Außenstellen wohl durch leitende Organe der Kasse
fallweise erfolgt, ohne daß jedoch über die
dabei getroffenen Feststellungen oder Bemängelungen bisher ein schriftlicher Bericht verfaßt wurde. Der Rechnungshof verwies darauf,
daß angesichts des Verwaltungsapparates der
Kasse sowie der dezentralisierten Organisation
eine wirksame innere Revisionstätigkeit notwendig erscheine und daß die bei Überprüfung
der Außenstellen getroffenen Feststellungen
in schriftlichen Berichten festzuhalten wären.
316. Auf dem Bausektor unterzog der Rech-,
riungshof den Erwerb des Eigentumsstockwerkes in Bludenz, in welchem eine Nebenstelle der Gebietskrankerikasse untergebracht
ist, und den Neubau der Nebenstelle Schruns
einer stichproben:weisen Überprüfung. Was
den Erwerb des Stockwerkeigentums betrifft,
erscheint der Kaufpreis verhältnismäßig hoch;
ferner lag vor Kaufabschluß kein bautechnisches Gutachten vor, welches als Basis für
die Fests.etzung eines Übernahmspreises notwendig gewesen wäre. Hinsichtlich der Durchführung des Baues, des Nebenstellengebäudes
in Schruns wurde festgestellt, daß diese ohne
vorherige Fixierung eines Gesamtpräliminares
des Bauaufwandes begonnen wurde.
318. Bis zum Jahre 1955 war die Gebarung
der Landwirtschaftskrankenkasse für Salzburg
aktiv. Das Rechnungsjahr 1956 brachte einen
Gebarungsabgang von, rund 295.000' S, der
2,5% des Beitragsaufkommens entspricht.
Infolge des Rückganges ,der pflichtversicherten
Arbeiter um rund 9%' gegenüber dem Jahre
1954, welche die Hauptträger der Riskengemeinschaft sind, wird die finanzielle Entwicklung ungünstig beeinflußt.
319. Auf dem Leistungssektor fiel die erhebliehe Steigerung des Medikamentenauf,
wandes in den letzten drei Jahren auf. ,Diese
Zunahme trat trotz des Absinkens des Versichertenstandes ein. Eine Intensivierung des
chefarztlichen Kontrolldienstes in Richtung
der Beobachtung der Einhaltung der Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise
wurde daher empfohlen.
320. Ebenso wurde angeregt, daß auch hinsichtlich der Verweildauer bei Krankenhaus-'
aufenthalt der chefärztliche Dienst zur
Überprüfung der Verweildauer in, diesen
Krankenhäusern
auf Grund
des
vom
Hauptverband der Sozialversicherungflträger
empfohlenen Diagnosenspiegels nach Möglichkeit eingeschaltet werde.
'321. Hinsichtlich der Auszahlung von gewährtem Krankengeld, das in den letzten
Jahren stetig zunahm - im Berichtsjahr 1956
rund 13·8 % des Leistungsaufwandes - wurde
vom Rechnungshof auf Einhaltung der bestehenden Bestimmungen der Krankenordnung
(wöchentliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt bzw. wöchentliche Behebung des Krankengeldes) verwiesen.
322. Bei Bewilligung von Kur- und Erholungsaufenthalten im Rahmen der,Erweiterten Heilbehandlung wurde auf die 'einschlägigen Bestimmungen hingewiesen, wonach
insbesondere darauf zu achten ist, daß zwischen
der Bewilligung und dem Antritt des Aufenthaltes nach Möglichkeit keine allzugroßen
Zeitabstände eintreten.
323. Hinsichtlich der Gewährung von Lei~'
stungen aus dem Unterstützungsfonds wurde
festgestellt, daß im Rahmen der Bestimmungen des Regulativs für den Unterstützungsfonds, insbesondere bezüglich der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
betreffenden Versicherten, die Voraussetzungen
für diese Leistungen in einigen Fällen nicht
bzw. nicht voll berücksichtigt wurden.
317. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Ergebnissen der erst gegen
324. Weitere Anregungen betrafen u, a.
Ende des Berichtsjahres vorgenommenen Ein- eine Einschränkung des Aufwandes für Mehrschau noch keine Stellung genommen. Die dienstleistungen (Überstunden), die Inan"
gesetzliche Frist läuft am 22.- April 1958 ab. spruchnahnie von Zahlungs begünstigungen bei
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Landwirtschaftskrankenkasse
für Salzbnrg
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strengerer Beachtung der hieffu festgesetzten kasse wirkte sich die zwischen dem Bauherrn
Zahlungsfristen sowie formale Ergänzungen und der Kasse geschlossene Vereinbarung,
in der Belegführung.
gemäß welcher dem Bauherrn die alleinige
Geschäftsführung bei der Bauführung und
325. Hinsichtlich des Melde-. und Beitrags- Bauleitung gesichert wurde, ohne der Kasse
wesens ergaben sich sowohl in.formaler als auch ein entsprechendes Kontrollrecht einzuräumen,
in materieller Hinsicht Anregungen zur Be- für die Landwirtschaftskrankenkasse in un~
hebung von Mängeln. So waren die Anmelde- günstiger Weise aus. Eine formgerechte und
formulare für die freiwillige Weiterversiche- allen Bedingungen entsprechende. Schlußabrung verschiedentlich unvollständig ausge- rechnung konnte für die Kasse laut dem Gutfüllt;
bei
dieser
Sparte
und
auch achten der mit der Abrechnungsprüfung bebei der Selbstversicherung der unständig trauten Architektin mangels Vorliegens der
beschäftigten Arbeiter in der Landwirt- erforderlichen Abrechnungsunterlagen sowie
schaft ergaben sich bei stichprobenweiser der notwendigen Kontrolle während der BauDurchsicht verschiedene Fälle, in welchen bei zeit nicht erstellt werden. Die Kasse erklärte
der Beurteilung der Voraussetzung für die sich ferner zur anteilsmäßigen Übernahme der
Begründung der Versicherungspflicht eine ver- durch eine ungünstige Grundbeschaffenheit
hältnismäßig liberale Praxis festgestellt werden bedingten Mehrkosten bereit, obwohl sie diese
mußte.
gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung hätte
326. Weiters lenkte der. Rechnungshof das ablehnen können.
Augenmerk der Geschäftsleitung auf die Tat- ·330. Hinsichtlich der Beschaffung von Einsache, daß den Satzungsbestimmungen der richtungsgegenständeu mußte der Rechnungsrechtzeitigen Ablieferung des Ausweises für hof bemerken, daß vielfach keine Gegenofferte
nicht stji.ndig Beschäftigte mitunter in unge- vorlagen, durch welche die Preisgünstigkeit
nügender Weise entsprochen wird ..
der getätigten Einkäufe zu beurteilen gewesen
327. Zwecks Senkung des in den letzten
Jahren angestiegenen Außenstandes an Beiträgen regte der Rechnungshof eine Intensivierung der Mahntätigkeit in der Richtung an,
daß diese sowie die Exekutionseinleitung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
ASVG vorgenommen .werde. Bei der gegenwärtigen Praxis im Mahn- und Exekutionsverfahren ergeben sich zu große Zeiträume
zwischen Fälligkeit der Beiträge und den Mahnungen einerseits .sowie den Mahnungen und
der AntragsteIlung hinsichtlich Exekutionsführung anderseits. Zum Zwecke einer übersichtlichen Erfassung aller Mahnfälle wurde
weiters die Anlegung einer Mahnkartei empfohlen.
wäre.
331. Die Kasse hat - wie das Bundesministerium für soziale Verwaltung mitteiltezu den Feststellungen und Anregungen in
ausführlicher und befriedigender Weise Stellung genommen. Die Kasse will sich bemühen,
die aufgezeigten. Mängel insbesondere auf dem
Gebiete des Beitragseinzuges durch entsprechende interne Maßnahmen abzustellen.
332. Schließlich hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung der Kasse aufgetragen,
bei Gewährung von Leistungen auf dem
Gebiete der erweiterten Heilbehandlung (Kur.
bewilligungen) und aus dem a. o. Unterstützungsfonds im Sinne der Anregungen des
Rechnungshofes in Hinkunft zu verfahren.
328. Was den Betriebsprüfungsdienst be- Bezüglich der Erwerbung des Stockwerkstrifft, empfahl der Rechnungshof eine Intensi-. eigentums durch die. Kasse wird noch eine
vierung desselben, u. zw. gleichfalls wegen der ergänzende Stellungnahme der Kasse folgen.
-erzieherischen Wirkung sowie auch wegen der
daraus resultierenden finanziellen Mehrein333. Die Landwirtschaftskrankenkasse für
nahmen. Bei Durchsicht einzelner Betriebs- Tirol konnte seit 1950 durchwegs Überschüsse
prüfungsakte war festzustellen, daß im all- in der Gebarung erzielen. Auch bei dieser
gemeinen von der Verhängung der gemäß den Kasse ist ein Rückgang der pflichtversicherten
Bestimmungen des ASVG vorgesehenen Strafen Arbeiter zu beobachten (gegenüber 1945 um
im Falle von Verstößen gegen die Melde-, 25%). Hingegen sind die Rentner, Arbeitslosen
Anzeige- und Auskunftspflicht sowie gegen die und insbesondere die Freiwilligen im stetigen
Vorschriften über die Einbehaltung und Ein- Steigen begriffen. Diese Entwicklung hinsichtzahlung der Beiträge des Dienstnehmers durch lieh der Zusammensetzung in der Riskenden Dienstgeber in der Regel kein Gebrauch gemeinschaft erscheint für die weitere finanzielle
gemacht wurde.
Entwicklung nicht günstig.
334. Die Entwicklung der ärztlichen Lei329. Bezüglich des Erwerbes des Stockwerkeigentums und Grundanteiles in Salzburg Istungen um;l der Bedarf an Arzneien und Heil(Rainerstraße) zur Un.terbringung von BürO-I mitteln in den letzten Jahren weist eine nicht
räumlichkeiten der Landwirtschaftskranken- unwesentliche Steigerung auf. So stieg die
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Landwirtschaftskrankenkasse
für Tirol
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Anzahl der ärztlichen Visiten seit dem Jahre
1952 um rund 12.700, die Behandlungsfälle um
rund 19.800 und die Medikamentenquote pro
Mitglied im Jahr von rund 61 Sauf 94 S im
Jahr 1955.
.
335. In diesem Zusammenhang verwies der
Rechnungshof u. a. auf den Fall einer Behandlungsunterbrechung (Ablehnung der weiteren Behandlung) durch einen Vertragsarzt
und Übernahme der Behandlung durch einen
Nichtvertragsarzt. Der Rechnungshof empfahl, daß in solchen Fällen durch Eingreifen
des Chefarztes die Ursachen und die Notwendigkeit für einen solchen Arztwechsel überprüft werden müßten, damit eventuelle Mehrleistungen und Zuschußzahlungen aus dem
Unterstützungsfonds, wie sie in dem erwähnten
Fall erfolgten, vermieden werden können.
Verbandmaterial mittels Rezepts eine Gebühr
von 2 S pro Verschreibung ein. Die eine Hausapotheke führenden Ärzte, die von der Kasse
Verbandmaterial beziehen, heben, entgegen
den Satzungsbestimmungen, keine Rezeptgebühr von den Versicherten ein. Der Rechnungshof ersuchte, auf diesem Gebiet eine den
bestehenden . Bestimmungen entsprechende
Praxis anzustreben.
341. Hinsichtlich der Überstundenleistungen
des Kassenpersonals wurde empfohlen, daß die
Notwendigkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistungen einer strengeren Überprüfung
unterzogen werde.
342. Weitere Anregungen des Rechnungshofes betrafen eine genauere Bearbeitung bei
der Überprüfung von Rechnungen über Leistungen und Lieferungen. Im Hinblick auf die
besondere Organisation der Kasse wurde
empfohlen, auch im Interesse eines geregelten
und geordneten Funktionierens des· Geschäftsverkehres mit den Bezirksstellen und Orts"
stellen, die in der Satzung vorgesehene Geschäftsordnung und Büroordnung vom Vorstand beschließen zu lassen.
336. Hinsichtlich der Verweildauer in den
Krankenhäusern stellte ~er Rechnungshof fest,
daß sich diese im Durchschnitt bei 21 Tagen
pro Patient bewegt und damit als verhältnismäßig hoch zu bezeichnen ist. Auch ist bemerkenswert, daß zwischen einzelnen Krankenhäusern ein nicht unwesentlicher Unterschied
hinsichtlich der Verweildauer besteht. Der
343. Wie aus der Stellungnahme des BunRechnungshof empfahl, daß der chefärztliche
desministeriums
für soziale Verwaltung herDienst zur Überprüfung der Verweildauer auf
Grund des Diagnosenspiegels mehr als. bisher vorgeht, hat sich die Landwirtschaftskrankenkasse in eingehender Weise mit den durch den
eingeschaltet werden sollte.
Einschaubericht aufgeworfenen Fragen be337. Da auch bei dieser Kasse der Medika- schäftigt. Hinsichtlich des Leistungsaufwandes
mentenbedarf aus Apotheken 'weiter ansteigt, in der Krankenpflege wird die Kasse die Bewurde angeregt, daß bei der Retaxierung der zirksstellen durch Rundschreiben anweisen,
Rezepte die Tätigkeit auf die strengere Über- die kontrollärztllchen Untersuchungen der
prüfung der ökonomischen Verschreibweise arbeitsunfähig erkrankten Patienten zu verabzustellen wäre, wobei auch der chefärztliche stärken. In Hinkunft werde die VerpflegsDienst hiebei stärker eingeschaltet werden kostenübernahme anläßlich von Krankenhausmüßte.
pflege grundsätzlich nur mehr für die im
338, In formaler Hinsicht wurde allgemein Diagnosenspiegel angegebenen Zeiträume erl?emerkt, daß die erforderlichen Angaben auf folgen. Hinsichtlich der einheitlichen Regelung
den Krankengeld-Auszahlungsscheinen zum der Bezahlung der Rezeptgebühren könne
größten Teil von den Arbeitgebern ungenau - nach dem Bericht der Kasse - nur geeingetragen werden. Es wurde auch angeregt, meinsam mit der Tiroler Gebietskrankenkasse
in Hinkunft bei längeren Zeiträumen des eine Regelung getroffen· werden. Bisher sei es
Krankenstandes gesonderte Blätter für die aber noch nicht möglich gewesen, eine ein'Berechnung des zustehenden Krankep,geldes heitliche Praxis herbeizuführen. In den übrigen
dem Auszahlungsschein anzuschließen, um Punkten hat die Kasse den Empfehlungen und
daraus klar den Vorgang der Abrechnung er- Anregungen des Rechnungshofes im wesentsehen zu können.
lichen entsprochen.
339. Hinsichtlich der Gewährung von Lei344. Die Meisterkrankenkasse des Handstungen aus dem Unterstützungsfonds empfahl werks für Steiermark wies zwar im Jahre 1955
der Rechnungshof,. daß im allgemeinen ein noch ein aktives Gebarungsergebnis auf (rund
strengerer Maßstab anzuwenden und die Be- 480.000 S); im Jahre 1956 ergab sich jedoch
dürftigkeit der Antragsteller entsprechend bereits ein Abgang von rund 940.000 S,
ihrer Vermögensverhältnisse genauer zu über- d. s. 6·7 % des Beitragsaufkömmens. Diese
prüfen wäre.
rückläufige Entwicklung der Gebarung ist
340. Die Kasse hat ein eigenes Verband- vor allem darauf zurückzuführen, daß gegenmateriallager an ihrem Sitze eingerichtet und über 1954 der Leistungsaufwand in den Jahren
hebt von den Versicherten bei Abholungvon. 1955 und 1956 um 14% gestiegen ist; dagegen
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lIfeisterkrankenkasse des Handwerks für
Steiermark
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die Beitragseinnahmen im wesentlichen gleich
sind. Durch die erst im Jahre 1957
erfolgte Erhöhung der Beiträge dürfte eine
Besserung der finanziellen Entwicklung wieder
zu erwarten sein. Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist zu bemerken, daß diese gegenüber
den Vorjahren weiter angestiegen sind und im
Jahre 1956 rund 13% der Beiträge bzw. 12%
der Gesamtausgaben erreichten, ein Prozentsatz, der über dem Durchschnitt für Meisterkrankenkassen liegt.
geblieb~n
345. Bei Einreihung der Bediensteten in die
einzelnen Verwendungsgruppen empfahl der
Rechnungshof, in Hinkunft die vorgeschriebenen Tätigkeitsmerkmale und die dazugehörigen
Voraussetzungen genau zu berücksichtigen,
so daß sich keine ungerechtfertigten Höherreihungen. mehr ergeben.
.
346. Der Rechnungshof regte an, bei Gewährung von Bezugsvorschüssen die hiefür
festgesetzten Bestimmungen genauer zu beachten, insbesondere aber die oftmaligen kurzfristigen Vorschüsse mehr einzuschränken. So
wurden beispielsweise auf den erst am 1. Dezember fälligen Weihnachtszuschuß bereits ab
Jänner Vorschüsse gewährt.
Ansicht, daß sich durch' die präzise Beachtung
aller in diesem Zusammenhang gestellten
Fristen die Beitragsrückstände senken dürften.
350. Bei der stichprobenweisen Einsicht.
nahme in die Aktenunterlagen über Abschreibungen (Niederschlagungen) von Versicherungsbeiträgen gewann der Rechnungshof
den Eindruck einer manchmal zu großzügigen
Praxis in dieser Richtung.
351. Bezüglich des Aufwandes für Arzneimittel wurde festgestellt, daß dieser so wie
bei allen übrigen geprüften Sozialversiche~
rungsträgern ständig im Steigen begriffen ist.
Bei Durchsicht einzelner Barleistungen an
Versicherte der höchsten Versicherungsklasse III fiel auf, daß in einigen Fällen verhältnismäßig sehr hohe und zahlreiche Ausgaben für Medikamente zum Ersatz angesprochen und auch gewährt wurden. Da die
nachträgliche Überprüfung der Rezepte (Retaxierung) nicht im Sinne einer, ökonomischen
Verschreib weise, wie sie gemäß der Satzung
durchzuführen wäre, erfolgt, erscheint die
finanzielle Auswirkung der Retaxierung gering.
Die Kasse vertritt den Standpunkt, daß die
Beobachtung der Einhaltung einer ökonomischen Verschreibweise nur bei Naturalleistungen möglich wäre - also bei Benützung der
Kassenrezepte - , nicht aber bei Barleistungen.
Nach Ansicht des Rechnungshofes gilt' jedoch
bezüglich aller Leistungen grundsätzlich das
Prinzip einer ökonomischen Verschreibweise.
347. Der Aufwand für Überstunden, der
im Jahre 1954 rund 5% der Gehälter und
Löhne betrug, ist im Jahre 1955 auf nahezu
7% und im Jahre 1956 auf 8'6% angestiegen.
Der Rechnungshof mußte darauf hinweisen,
daß dieses Ausmaß weit über dem allgemeinen
Durchschnitt bei den SozialversicherUngs352. Auf dem Gebiet der ärztlichen Beträgern liegt.
handlung und des Krankenhausaufenthaltes
liegen die Verhältnisse - insbesondere bei der
348. Was die Praxis der Eintreibung von Versichertenklasse III - ähnlich wie beim
rückständigen Versicherungsbeiträgen (Ende Medikamentenaufwand.
1956 rund 3 Mill. S) betrifft, so wurden im
Jahre 1956 bei 5350 Fällen Exekutionsver.
353. Die Inanspruchnahme des Aufenthaltes
fahren eingeleitet. In der Regel wurde jedoch in Krankenhäusern in der I. und H. Klasse
bisher nur bei hartnäckigen' Zahlungsfällen bzw. in Sanatorien hat vielfach zahlreiche
zur Zwangseintreibung geschritten; fast durch- Sonderleistungen zur Folge. Auch erscheint
wegs mangelt es an der erforderlichen exakten die Dauer des Krankenhaus(Sanatoriums)Beachtung der Zahlungsfristen. In diesem aufenthaltes im Hinblick auf die angeführten
Zusammenhange fielen auch mehrere Fälle Diagnosen manchmal verhältnismäßig lang. Es
auf, bei welchen es die Zahlungspflichtigen bei wäre auch eine genauere Beobachtung der
jeder Beitragsforderung bis' zur Exekution Verweildauer in Anlehnung an den Diagnosenkommen lassen und dann im letzten Augen- spiegel in solchen Fällen empfehlenswert.
blick doch die normale Einzahlung tätigen.
354. Betreffend die Bewilligung von Kur349. Der Rechnungshof empfahl, im ein- oder Erholungsaufenthalten im Rahmen der
zelnen zum Mahn- und Exekutionsverfahren Erweiterten Heilbehandlung empfahl der
die Beachtung der in der Satzung vorgesehenen Rechnungshof, darauf zu achten, daß zwischen
Maßnahmen, wie eine Terminvormerkung, ge- der Bewilligung und dem Antritt des Aufent:
insbesondere wenn, derselbe als
sonderte Rückstandsausweise bei erster Mah- haltes 'nung und Einhebung einer entsprechenden "dringend" seitens des Chefarztes anerkannt
'Mahngebühr. Nach Ablauf der in der Mahnung wurde - kein allzu langer Zeitraum verstreicht,
vorgesehenen ,letzten Zahlungsfrist sollte um so auch den zu erwartenden Erfolg in
grundsätzlich zur Zwangseintreibung ge~ gesundheitlicher Hinsicht im weitestgehenden
schritten werden. Der Rech~up.gshofist der Maße zu gewährleisten.
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355. Auch regte der Rechnungshof an, daß
bei Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, insbesondere bei der Feststellung der Notlage der betreffenden Versicherten, die Voraussetzungen hiefür im Sinne
des § 84 (3) ASVG mehr berücksichtigt
werden sollten.
356. Weitere Anregungen betrafen unter
anderem die Herausgabe einer neuen Dienst·
anweisung an Stelle. ,der veralteten, eine
bessere Ausnützung der angeschafften Bu·
chungsmaschinen sowie eine genauere Bear.
beitung der Rechnungsbelege für Lieferungen
und Leistungen.
357. Wie aus der Stellungnahme des Bundes.
ministeriums für soz~ale Verwaltung hervor·
geht, hat sich die Meisterkrankenkasse für
Steiermark eingehend mit den durch. den
Einschaubericht aufgeworfenen Fragen befaßt.
Hinsichtlich der künftigen Neueinreihungen
oder Umreihungen der Angestellten will die
Kasse die in der Dienstordnung für Angestellte
vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale genauer be·
achten, um dadurch Höherreihungen zu
vermeiden. Bezüglich der. Eintreibung der
rückständigen Beiträge wird die Kasse Vorsorge treffen, um das Ausmaß der Beitragsrückstände weiter herabzudrücken. Hinsichtlich der Leistungen in den Sparten der' Arznei-.
mittel und der Ärztlichen Behandlung sowie
des Krankenhausaufenthaltes will die Kasse
die satzungsgemäßen Bestimmungen genau
beachten.
Es
ergeben
sich
jedoch
Schwierigkeiten bei der angeregten Anwendung
diverser Beschränkungsbestimmungen für die
Versicherungsklasse III, da die Kasse von der
beanspruchten Leistung erst im nachhinein
erfährt.
Betriebskrankenkasse
der Neusiedler
AG für Papier.
fabrikation,
Hirschwang
geldaufwandes zu erreichen, welcher u. a.
durch den unzureichenden kontrollärztlichen
Dienst bedingt ist, wurde eine Intensivierung
desselben angeregt.
361. Um den ebenfalls bed.eutenden Anstieg
des Leistungsaufwandes auf dem Medikamen.
tensektor sowie pes Krankenhausverpflegs.
kostenaufwandes Einhalt zu gebieten, empfahl
der Rechnungshof, einerseits zu trachten,.
die Einhaltung der Richtlinien für die öko~.
nomische Verschreibweise der einzelnen Ärzte
unter strengere Beobachtung zu stellen, anderseits eine Kontrolle der Verweildauer in den
Krankenhäusern durch einen Werksarzt auf
Grund des vom Hauptverband der Sozial·
versicherungsträger empfohlenen Diagnosen.
spiegels einzuführen.
362. Besonderes Augenmerk waI1dte der
Rechnungshof den in den einzelnen Werken
der Neusiedler AG eingerichteten physika.
lischen Ambulatorien und dem Krankenrevier
in Hausmening zu. Vor allem stellte er fest,
daß bisher keine. Rentabilitätsberechnungen
angestellt wurden, welche der Kasse einen
Überblick über die ihr aus der Führung
dieser Einrichtungen erwachsene.n Kosten vermittelt hätten. Die Führung des Kranken·
reviers, welches fast ausschließlich als Alters.
bzw. Siechenheim für ehemalige Belegschaftsmitglieder, a.ber auch für Werksfremde Ver.
wendung findet, kanu keineswegs als in den
gesetzlichen Aufgabenkreis einer Betriebs.
krankenkasse fallend angesehen werden; viel·
mehr stellt dieses eine reine Fürsorgeein.
richtung dar. Der Rechnungshof empfahl,
eine Übernahme durch einen anderen Kosten·
träger anzustreben; da seitens des Werkes
Interesse an der Beibehaltung dieser Ein·
richtung
besteht, komme eine Übernahme
358. In den übrigen Punkten hat die Kasse
durch
die
Neusiedler AG bzw. durch ·die
den Empfehlungen und Feststellungen des
Gewerkschaft
in Frage.
Rechnungshofes Beachtung geschenkt· und
ihrer Mitteilung zufolge weitgehendst ent·
363. Die Kasse hat - wie den Mitteilungen
sprochen.
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
zu entnehmen ist - zu den Feststellungen
359. Die Gebarung der Betriebskrankenkasse
der Neusiedler AG für Papierfabrikation, und Anregungen des Rechnungshofes eingehend
genommen
und
entsprechende
Hirschwang, war für das Jahr 1956 wohl Stellung
Maßnahmen
in
Aussicht
gestellt.
So will sich
noch aktiv, lag jedoch wesentlich ungünstiger
als im Jahr 1955, was im wesentlichen durch. die Kasse insbesondere bemühen, dUrch eine
einen er heblichen Anstieg der Versicherungs- Intensivierung des kontrollärztlichen Dienstes
eine Senkung des wesentlich überhöhten Auf·
leistungen .begründet erscheint.
wandes für· Krankengeld anzustreben. Hin·
360. Als besonders hoch muß die Zunahme gegen erscheint die vom· Rechnungshof emp.
des Krankengeldaufwandes um 35'5% im fohlene Einstellung eines eigenen Werksarztes
Jahre 1956 gegenüber 1955 bezeichnet werden. dem Unternehmen vorläufig nicht tragbar.
Im Verhältnis zu den Beitragseinnahmen Bezüglich des Krankenreviers in Hausmening
ergibt sich daraus ein Prozentsatz von 37·3, gibt die Kasse selbst zu, daß es vornehmlich
im ersten Halbjahr 1957 bereits von 46%, als Alters· bzw. Siechenheim Verwendung
was als ein Maximum in der österreichischen findet, doch stehen einer Auflösung bzw.
Krankenversicherung angesprochen werden Abstoßung derselben Erwägungen sozialer
muß. Um ein Absinken des hohen Kranken· Natur entgegeI)., da die Belegschaft des Werkes
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449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
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43
Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt ;
Rehabilitationszentrum
Tobelbad
eine solche Maßnahme als eine Schmälerung
erworbener Rechte betrachten würde. Die
Kasse will jedoch eine befriedigende Lösung
dieser Frage im Sinne der Erzielung einer
Entlastung der Kassenmittel weiterhin im
Auge behalten.
364. Eine Einschau beim Rehabilitationszentru..m der Allgemeinen Unfallversicherungs-·
anstalt (AUVA) in Tobelbad verfolgte vor~
nehmIich den Zweck, zU prüfen, inwieweit
diese Anstalt ihre Funktion als Nachbehandlungsstelle für die bei der AUVA leistungszuständigen und entschädigungspflichtigen
Arbeitsunfälle erfüllt.
365. Hiebei wurde zunächst festgestellt, daß
im Laufe der letztvergangenen Jahre auch
Patienten, deren Erkrankung nicht auf einen
Arbeitsunfall zurückgeht, dort eingewiesen
und behandelt wurden .. In der Regel handelt
es sich hiebei um PoIiofälle und Querschnittgelähmte, die in einzelnen Fällen sogar aus
dem Ausland in die Anstalt entsendet wurden.
So betrug z. B. der Patientenstand mit
Stichtag 31. Juli 1957 168 interne Fälle;
,hievon entfielen auf .Arbeitsunfälle 127 Patienten (rund. 75%) und auf andere Fälle
41 Patienten (rund 25 %).
370. Eine kurze Einschau bei zwei Heimen
der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse
beim Kurheim Hanuschhof in Goisern
und beim Erholungsheim TiSserand in Bad
Ischl - gab dem Rechnungshof Veranlassung,
darauf hinzuweisen, daß in beidenHeimen
auch Fäll!;) zur Einweisung gelangten, für
welche der Cher(Kontroll)ärztIiche Dien~t der
Kasse keine Begutachtung erstellte.
371. Für diese Fälle - die insbesondere
im Haus Tisserand fallweise bis zu rund
25 % del,' Gesamtfrequenzerreichten " , die
im Rahmen von "Betriebserholungsaktionen"
lediglich über den jeweiligen Werks(Betriebs)arzt zur Einweisung gelangten, trägt die
Kasse 50% der Kosten; die andere Hälfte
wird vom Betrieb bestritten.
366. So erfreulich die Tatsache ist, daß
sich die Anstalt durch die günstigen Behandlungserfolge einen international anerkannten
Ruf erwarb, mußte der Rechnungshof doch
darauf hinweisen, daß im Hinblick auf den
oben erwähnten Aufgabenkreis die Aufnahme
von "Fremdfällen" nicht angängig sei, wenn
dadurch für die Arbeitsunfälle der eigenen
Versicherten die volle Benützung der Anstalt
nicht gewährleistet ist.
372. Schließlich wies der Rechnungshof bezüglich des im Jahre 1950 abgeschlossenen
Kaufvertrages, betreffend die Erwerbung der
Liegenschaft "Haus Tisserand" in Bad Ischl,
darauf hin, daß das finanzielle Interesse der
Kasse, durch Einführung einer "Weizenpreisklausel" für die Wertsicherung für den Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises, dessen
Abruf seinerzeit im Belieben der Verkäuferin
stand, nicht im vollen Maße gewahrt erschien.
367. Darüber hinaus übernimmt die Anstalt
auch für andere. Unfallversicherungsttäger die
Aufgabe .der Nachbehandlung von ArbeitsUnfallverletzten_ So waren im Jahre 1956
v~n insgesamt 1253 internen Fällen von
Arbeitsunfällen nur 679 Fälle, die die eigene
Anstalt (A UVA) betrafen; 541 Fälle entfielen auf die Land- und Forstwirtschaftliehe
Sozialversicherungsanstalt und 33 Fälle auf
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen. Hiefür erhält· sie als Kostenersatz Verpflegskosten von 56 S pro Tag.
373. Die mit dem Bau des Kurheimes
Hanuschhof zusammenhängenden Fragen werden erst im Tätigkeitsbericht für das Jahr 1958
zur Darstellung gelangen, da im Rahmen
einer im ·Jahre 1958 begonnenen Prüfung
bei der genannten Kasse die bautechnischen
Unterlagen einer Prüfung unterzogen werden.
368,' Demgegenüber stellten sich die Selbst~
kosten eines internen Falles im Jahre 1956
im Durchschnitt pro Verpflegstag auf 99 S
(ohne Abschreibungsquote 76 S). Für die
Selbstzahler wurden in der H. Klasse die
Verpflegskosten mit 1. Feber 1957 auf 90 S
und in der I. Klasse auf 110 S festgelegt.
für die eigenen Arbeitsunfälle die volle Benützung der Anstalt zu gewährleisten. Darüber
hinaus verfügte sie, daß ab 1. November 1957
nicht unfallbedingte Lähmungen, Poliofälle
und ähnliche Erkrankungen von der Aufnahme in das Rehabilitationszentrum grundsätzlich ausgeschlossen sind. Für die Einweisung nach Tobelbad ist nunmehr die
vorherige Zustimmung der,chefärztlichen Station der AUVA in Wien erforderlich.
374. Die Kasse hat, wie das Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Rechnungshof mitteilte, zu den obigen Feststellungen in befriedigender Weise Stellung
genommen. Insbesondere werden die "Betriebserholungsaktionen" wesentlich eingeschränkt~ Hiezu wurde die Kasse vom Bundesministerium für ·soziale Verwaltung angewiesen, die Aufnahme in die Heime in Hinkunft ausnahmslos von der Zustimmung durch
den :Kontroll- oder Chefarzt abhängig zu
machen.
369. Die Leitung der AUVA hat nun zu- .375. Bezüglich des c ungünstigen Kaufvernächst Richt- und Höch$tzahlen für die Auf- trages bei Erwerbung des Hauses Tisserand
nahme. solcher.,,-Fremdfälle" aufgestellt, um teilt die Kasse mit, daß sie in der Folge
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Oberosterreichisehe Gebietskrankenkasse ;
Kurheim
Hanusehhof in
Goisern und
Erholungsheim
Tisserand in
Bad !sehl
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bemüht war, die Wertsicherungsklausel,durch
ein besonderes Abkommen mit der Verkäuferin zu eliminieren, was auch gelang.
Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
sind nun zur Gänze erfüllt.
Bundesministerium für Finanzen
a) Prüfungsergebnisse aus Vorjahren
österreichisches
Postsparkassenamt
Gebarung mit
dem ehemalIgen
NSDAP-Vermögen
Beiträge nach
dem WohnhausWiederaufbaugesetz
Gebal'ung der
Oesterreichisehen Nationalbank mit ERPKrediten
381. Die unter Absatz 359 ergangene Anregung des Rechnungshofes auf eine Änderung
in der Einhebung des Kulturgroschens ist
inzwischen vom Bundesministerium für Unterricht aufgegriffen worden. Das Bundesministerium für Finanzen hofft, daß es zu einer
Novellierung des Kulturgroschengesetzes im
Sinne der Anregung des Rechnungshofes kom·
men wird.
382. Hinsichtlich des unter Absatz 453 des
letzten Tätigkeitsberichtes vom Rechnungs.
hof angeregten Einbaues der Katastralumschreib- und Vermessungsgebühren in das
Gebührengesetz hat sich das Bundesmini·
sterium für Finanzen beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau noch nicht
durchsetzen können, so daß diese geringfügigen Gebühren auch weiterhin mit einem
erheblichen Arbeitsaufwand eingehoben werden.
Kultnrgroschen
Katastral·
umschreib· und
376. Bereits im Tätigkeitsbericht 1952 (siehe
Vermessungsgebühren
Seite 28) hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, daß eine gesetzliche Neuregelung
jener Vorschriften, die die rechtliche und
organisatorische Gestaltung des Postsparkassenamtes beinhalten, notwendig wäre, und
gleichzeitig berichtet, daß nach Auskunft des
Bundesministeriums für Finanzen ein Entwurf
zu einem Postsparkassengesetz schon in Ausarbeitung stehe. Seither hat sich die vom Rechnungshof, geforderte Neuregelung als immer
Wien 383. Wie der Rechnungshof in seinem Tätig~ Zollamt
dringender erwiesen, ohne daß es jedoch zu
Zuckerimporte
keitsbericht 1956 unter Absatz 499 ausführte,
einem solchen Gesetz gekommen wäre.
hat das Zollamt Wien' bei der Überprüfung
377. Zum Tätigkeitsbericht 1956 Absatz 336 der Zuckerimporte erhebliche Mehrerlöse gegenwäre zu erwähnen, daß die als gesetzwidrig über . den vom Bundesministerium für Inneres
bemängelte Sonderbehandlung eines Teiles genehmigten Abrechnungen dieser Importe
des Verfallsvermögens noch fortdauert und festgestellt und diese als Zoll nachgefordert.
das Vermögen der aufgelösten DAF, RDB Diese Überprüfungen wurden ab April 1955
und NS Lehrer-Bund auch weiterhin von auf Grund eines Ressortübereinkommens dem
Bevollmächtigten gesondert verwaltet wird, Bundesministerium für Inneres allein überanstatt an den Bundeshaushalt abgeführt zu lassen. Die im Absatz 505 des gleichen Tätigwerden.
keitsberichtes erwähnten weiteren Erhebungen'
des
Rechnungshofes
führten
zu
der
378. Das Bundesministerium für Finanzen Feststellung, daß sich die Überlassung der
erklärte, daß es diese Angelegenheit weiter Prüfungsagendenan das Bundesministerium
evident halte und hoffe, daß sich die Interessen- für Inneres für den Bund nicht günstig austen an diesem Vermögen bald einigen und gewirkt hat. So konnte beispielsweise auf
die Regelung dieser offenen Fragen zulassen Grund eines vorbereiteten Bescheides vom
werden.
Juli 1954 des Zollamtes Wien, der allerdings.
der abgabepflichtigen Firma auf Grund des
379. Die im letzten Tätigkeitsbericht unter
erwähnten Ressortübereinkommens über WeiAbsatz 340 aufgezeigte Gesetzwidrigkeit der
sung des Bundesministeriums für Finanzen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. c und d
nicht mehr zugestellt worden ist, erhoben
der Verordnung der Bundesregierung vom
werden, daß sich für einen im Jahre 1953
22. Feber 1951, BGBl. Nr. 67, zum Wohnhausgetätigten Import von 3000 t Weißzucker
Wiederaufbaugesetz wurde noch nicht beaus Ungarn eine Zollnachforderung von rund
hoben. Wie vom Bundesministerium für
400.000 S ergeben hätte. Demgegenuber wurde
Finanzen bekanntgegeben wurde, hat sich
auf Grund des im Einvernehmen mit der
das Bundesministerium für Handel und Wiederbetreffenden Importfirma erst im Jahre 1957
aufbau jedoch bereit erklärt, anläßlich der
ergangenen 'Bescheides des Bundesministe·
nächsten N ovellierung des W ohnhaus-Wiederriums für Inneres nur ein Frachtausgleichs.
aufbaugesetzes eine gesetzliche Regelung der
betrag von rund 250.000 S zugunsten des
vorgenannten Bestimmungen in die Wege zu
Bundes eingezogen, welcher demnach dieser
leiten.
Firma rund drei Jahre zinsenfrei zur Ver380. Die laut Tätigkeitsbericht für 1956 fügung stand. Zu einer Zollnachforderung ist
Absatz 341 in Aussicht gestellte notwendige es nicht gekommen.
Neuregelung des gesamten Aufbaukreditwesens
384. Die unterschiedlichen Prüfungsergeb.
ist bisnun noch nicht erfolgt. Laut Mit- nisse der beiden Behörden' gehen, wie die
teilung des Bundesministeriunis für Finanzen Erhebungen gezeigt haben, insbesondere auf
ist diese Angelegenheit bereits in Bearheitung. die Tatsache zurück, daß das Bundesmini-
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sterium für Inneres zum Unterschied von
der Zollbehörde höhere als die auf Grund
des Preisregelungsgesetzes durch Kundmachung
festgesetzten Frachtausgleichsbeträge anerkennt.
385. Der Rechnungshof hat im Hinblick
auf die dem Bund bei der derzeitig geübten
Praxis entgehenden Zolleinnahmen dem Bundesministerium für Finanzen neuerlich nahegelegt, das erwähnte Übereinkommen mit
dem Bundesministerium . für Inneresaufzu-'
heben, und hervorgehoben, daß seines Erachtens, wie bereits seinerzeit zum Ausdruck
gebracht wurde (siehe Tätigkeitsbericht 1956
Absatz 504), die Erhebung des Zolles durch
das Zollamt primär zu erfolgen hätte.
Zentralbesoldungsamt Wien;
Pensionen nach
dem Bonne.
Regierungsabkommen
Protektorat Böhmen und Mähren oder einen
dort' befindlich gewesenen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehabt haben, bzw. auf
Personen (deren Hinterbliebene), die am 8. Mai
1945 bei einer öffentlichen Stelle im Dienst
standen und' eine Anwartscl;taftauf Altersbzw. Invaliditätsversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Dienstherrn
hatten.
389. Für die Beurteilung der Versorgungsansprüche findet das österreichische Dienstund Pensionsrecht Anwendung. Die Zuerkennung einer Versorgung erfolgt in Form
der Bewilligung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses durch den Herrn Bundespräsidenten (Artikel 65 Abs. 3 des BundesDie Flüssigmachung
386. Das Bundesministerium für Finanzen verfassungsgesetzes ).
dieser
Pensionen
obliegt
dem Zentralbesol-.
hat mitgeteilt, daß mit dem Bundesminidungsamt in Wien,
sterium für Inneres ein Einvernehmen darüber
erzielt wurde, daß nunmehr die von den
390. Zu den Kosten der Versorgung der
Importeuren vorzulegenden Endabrechnungen durch das Bonner Abkommen begünstigten
von Organen des Bundesministeriums für Personen leistet nun die Bundesrepublik
Inneres und der. Zollverwaltung gemeinsam Deutschland einen Beitrag, der in den Fällen,
überprüft werden. Die sich eventuell er- in denen der Versorgungsberechtigte seinen
gebenden Zollforderungen werden von der Wohnsitz (dauernden Aufenthalt) im ReichsZollverwaltung vorgeschrieben werden.
gebiet nach dem Stande vom 31. Dezember
387. Zu den übrigen noch offenen Fragen 1937 hatte und ihn seither (bis 30. November 1952) in das Gebiet der Republik Österund Anregungen hat das Bundesministerium
reich verlegt hat, 100% und in allen übrigen
für Fjnanzen positiv Stellung genommen und
2
insbesondere darauf verwiesen, daß eine Reihe Fällen (der überwiegenden Mehrzahl) 66 / 3 %
der tatsächlichen Ausgaben beträgt.
von Anregungen inzwischen bereits in der
391. Zur Bereinigung von Fragen, die sich
Zollgesetz-Durchführungsverordnung, BG BI.
im
Laufe der praktischen Durchführung des
Nr. 181/1957, ihre Verwirklichung gefunden
Abkommens ergeben, finden fallweise Behat.
sprechungen zwischen einer österreichischen
und
einer deutschen Regierungsdelegation statt.
b) Prüfungserge bnisse aus 1957
Anläßlich eines solchen Treffens brachte die
388. Um der Notlage jener Personen, die Delegation der Bundesrepublik den Wunsch
bis 1945 im öffentlichen Dienst standen, des deutschen Bundesrechnungshofes vor,
deren Versorgungsansprüche (Anwartschll.ften) die deutschen Beitragszahlungen unter Zugegenüber ihren früheren Dienstherren oder grundelegung der Einzelabrechnungen zu prüVersorgungsträgern jedoch zur Zeit nicht fen, wozu sich die österreichische Delegation
verwirklicht werden können, abzuhelfen, wurde grundsätzlich bereit erklärte. Um jedoch
am 27. April 1953 in Bonn ein "Abkommen den mit der Übersendung einer Abrechnung
zwischen der österreichischen Bundesregierung für jeden einzelnen Fall riach Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik verbundenen übermäßig hohen VerwaltungsDeutschland üb~r die Versorgung bestimmter aufwand zu vermeiden, sicherten die österPersonengruppen des öffentlichen Dienstes" reichischen Regierungsvertreter zu, dem deut(kurz "Bonner Abkommen") unterzeichnet, schen Bundesrechnungshof Gelegenheit zu
Die Wirkung des Abkommens erstreckt sich geben, sich beim Zentralbesoldungsamt in
auf Personen (deren Hinterbliebene), die am Wien über die Abrechnungspraxis unmittelbar
1. Dezember 1952 ihren Wohnsitz (dauernden zu informieren. Über Ersuchen des BundesAufenthalt) im Gebiet der Republik Öster- kanzleramte's schlug der Präsident des Rechreich hatten und am 8. Mai 1945 einen bereits nungshofes dem Präsidenten des Bundesfestgestellten, auf ihrer Tätigkeit im öffent- rechnungshofes in Frankfurt die Teilnahme
lichen Dienst beruhenden oder durch öffentlich- von Vertretern des Bundesrechnungshofes an
rechtliche Vorschriften begründeten Versor- der vom Rechnungshof vorzunehmenden Übergungsanspruch gegen das Deutsche Reich prüfung des Zentralbesoldungsamtes hinsichtoder einen sonstigen deutschen öffentlich- lich der Durchführung des Bonner Regierungsrechtlichen Dienstherrn, gegen das ehemalige abkommens vor. Unter Hinweis auf die bisher
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harmonisch verlaufenden gemeinsaIllen Prüfungen beim Donaukraftwerk J ochensteiri und
. der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG
wurde ein entsprechendes Abkommen ausgearbeitet und am 24. November 1956 in
Frankfurt am Main unterzeichnet.
392. Die Einschau beim Zentralbesoldungsamt, die im Jänner 1957. stattfand und in
deren Verlauf auch die mit der Behandlung
der Versorgungsansprüche befaßten Abteilungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen besucht wurden,
vermittelte der Delegation des deutschen
Bundesrechnungshofes einen. Überblick über
die Behandlung der Versorgungsfälle von der
Einbringung des Antrages durch den Versorgungswerber bis zur Flüssigmachung der
Pension durch das Zentralbesoldungsamt. Insbesondere wurde festgestellt und vom deutschen
Bundesrechnungshof anerkennend hervorgehoben, daß beim Zentralbesoldungsamt weitgehende Vorkehrungen getroffen wurden, um
den mißbräuchlichen Bezug einer Versorgung
nach; dem Bonner Abkommen auszuschließen.
Vor allem konnte sich die Delegation des Bundesrechnungshofes selbst davon überzeugen, daß
die Beitragsleistung der Bundesrepublik
Deutschland im Sinne des Regierungsabkommens stets ordnungsgemäß errechnet wird.
Einige Zweifelsfälle hinsichtlich der Behandlung einzelner Versorgungswerber wurden erörtert und zur Behandlung anläßlich der
nächsten Besprechung deutscher und österreichischer Regierungsvertreter über die
weitere Durchführung des Bonner Abkommens
vorgemerkt.
393. Zusammenfassend kann berichtet werden, daß die vom Rechnungshof gemachten
Wahrnehmungen durchwegs den Eindruck
einer ordnungsgemäßen Gebarung beim Zentralbesoldungsamt . und darüber hinaus die
Gewißheit vermittelten, daß durch die Einschaltung des Bundeskanzleramtes und des
Bundesministeriums für Finanzen in das Verff!'hren, betreffend die Bewilligung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses nach
dem Bonner Abkommen, Vorsorge für eine
ständige und ausreichende Kontrolle sowie
eine einheitliche Bewilligungspraxis getroffen
ist.
394. Dieses befriedigende Prüfurigsergebnis
war auch Gegenstand der zuletzt im Septem~
ber 1957stattgefundenen Besprechung zwischen einer deutschen und einer österreichischen Regierungsdelegation, in der festgestellt wurde, daß die Überprüfung der
gegenständlichen Gebarung von keiner Seite
Anlaß zu Einwendungen gegeben hat und
daß Übereinstimmung darüber besteht, die
bisherigen Abrechnungsmodalitäten weiterhin
beizubehalten.
395. Die Einschau beim Bundesministerium
für Finanzen befaßte sich ausschließlich mit
der Gebarung der Staatsschuld, die zuletzt
im Jahre 1954 einer eingehenden Überprüfung
unterzogen worden war. Vor allem wurde
dabei festgestellt, daß die bereits anläßlich
dieser letzten Prüfung dringend empfohlene
Dienstvorschrift für die Staatsschuldbuchhaltung .(siehe Tätigkeitsbericht 1954 Absatz 250), deren Abfassung das Bundesministerium f~r Finanzen damals zugesagt und
bei welchem Anlaß es auch organisatorische
und verfahrensmäßige Verbesserungen in Aussicht gestellt hatte, noch nicht fertiggestellt
worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat auf die neuerliche diesbezügIlche
Anregung des Rechnungshofes nunmehr die
Beschl!:mnigung der erforderlichen Veranlassungen in Aussicht gestellt. Jedenfalls
wird der Rechnungshof der baldigen Fertigstellung bzw. Inkraftsetzung dieser Vorschrift
insbesondere im Hinblick auf die zunehmende
Bedeutung der Staatsschuldgebarung sowie
deren steigenden Arbeitsumfang durch Neuaufnahmen von Finanzschulden sein besonderes
Augenmerk weiterhin zuwenden.
396. Die noch immer unbefriedigende Unter~
bringung und Einrichtung der Staatsschuldbuchhaltung und der Staatshauptkasse war
wieder zu bemängeln, soll aber nun über
Anregung des Rechnungshofes nach . Maßgabe
vorhandener Mittel verbessert werden. Die
Wiederherstellung des Kassenraumes im
Dienstgebäude wurde bereits in Angriff genommen.
397. Die jahrelange Prolongierung der formell kurzfristigen Schatzscheine, die nicht
nur deren Wesen, sondern bei einzelnen
Emissionen hinsichtlich der Laufzeit auch
der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht,
hat den Rechnungshof veranlaßt, die regelmäßige Tilgung von Bundesschatzscheinen
auf Grund von Tilgungsplänen ähnlich den
sonstigen Finanzschulden (Anleihen, Bundesschuldverschreibungen usw.) anzuregen. Soweit
eine baldige Tilgungsmöglichkeit für Bundesschatzscheine, die schon mehrere Jahre prolongiert werden, nicht. besteht, wurde deren
Umwandlung in langfristige Schuldverpflichtungen zur Erwägung gestellt. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß es die Ansicht des
Rechnungshofes hinsichtlich der Notwendigkeit von Tilgungen der· Bundesschatzscheine
teile, hat aber darauf hingewiesen, daß seitens
der Banken ein Bedarf an Bundesschatzscheinen bestehe, die aus banktechnischen
Gründen nur eine Laufzeit von drei Monaten
haben dürften! und daß die Begebung der
Bundesschatzscheine dem Bestreben des Bun-
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Bundesministerium für
FinanzenStaatsschuldgebarung
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desministeriums für Finanzen entgegenkomme, unzweckmäßige Aufbewahrung der Vorräte
den Banknotenumlauf zu reduzieren und damit usw., die durch organisatorische Maßnahmen
den Wert der Währung zu stabilisieren.
und fallweise Kontrollen durch den Vorstand
der Staatsschuldbuchhaltung 'und Fachprü.
398. Der Rechnungshof konnte diese Argu. fungsstelle I des Bundesministeriums für
mente nur teilweise anerkennen und wies Finanzen künftig vermieden werden könnten.
insbesondere auf den hohen Zinsenaufwand
403. Wie der Rechnungshof feststellte, wer·
des Bundes hin.
den gewisse Gebarungen, betreffend ,die Bundes·
, 399. Der Rechnungshof mußte auch bean. schuld, zwar in Nebenaufzeichnungen fest·
standen, daß die gemäß § 5 des Rekonstruk. gehalten, die Berichtigung in den Kapitalien.
tionsgesetzes, BGBL Nr. 183/1955, für L März büchern unterblieb jedoch. Der Rechnungshof
1957 vorgesehene Tilgung der 3% Rekon· hat auf die laufende Abstimmung der Kapi.
struktionsschuldverschreibungen auf Grund talienbücher mit den rechnungsmäßig aus·
einer Verlosung nicht durchgeführt wurde. gewiesenen Schuldenständen . gedrängt, die
Als Begründung hiezu hat das Bundesmini· vom Bundesministerium für Finanzen zugeE'agt
steri'um für Finanzen bekanntgegeben, daß wurde. Weiters will das Bundesministerium
die gemäß § 22 des Rekonstruktionsgesetzes für Finanzen sicherstellen, daß die bean·
vom Bundesministerium für Finanzen ge· standeten Mängel bei der Führung der Kapi.
wünschte Änderung der Satzungen eines Kre· talienbücher für die 2 %igen Bundesschuld·
ditinstitutes bisher noch nicht vollzogen wurde verschreibungen 1947, die sich durch die
und deshalb die für die Verlosungmaßgeb. Vielgestaltigkeit der Gebarungsarten bei diesen
lichen Daten nicht zeitgerecht bekannt waren. Urkunden ergeben haben, künftig nicht mehr
'
Auf Grund einer Zwischenlösung soll die auftreten.
Verlosung zu Beginn des Jahres 1958 nach·
404. Für da's Bundesministerium für Finan·
geholt werden.
zen ergeben sich auch vielfach Schwierigkeiten
bei' der Mitwirkung am Verfahren fÜr die
400. Die Anregung des Rechnungshofes, die
Kraftloserklärung von Staatsschuldurkunden,
Staatshauptkasse zum freihändigen Ankauf
weil das zuständige Landesgericht für Zivil·
von angebotenen Schuldurkunden des Bundes
rechtssachen in Wien die notwendigen Date'n
zu ermächtigen, wodurch dem Bund Kosten
häufig nur ungenau bekanntgibt. Das Bundes·
erspart werden könnten, hält das Bundes·
ministerium für Finanzen hat die vom Rech·
ministerium für Finanzen für nicht durch·
nungshof diesbezüglich empfohlene Fühlung.
führbar, weil die Bediensteten dieser Dienst·
nahme mit dem Bundesministerium für Justiz
stelle nicht die notwendigen Kenntnisse be·
in Aussicht gestellt. Vereinfachungen bei der
sitzen und eine Kursbildung außerhalb der
Führung der Evidenz über Kraftloserklärungs·
Börse "unzweifelhaft Angriffe nach sich ziehen
verfahren für Schuldurkunden sowie bei der
würde".
Manipulation mit den Zinsscheinen sollen über
401. Der Rechnungshof hat ferner bean. Anregung des Rechnungshofes gleichfalls durch·
standet, daß den Bediensteten der Staats. geführt werden.
schuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I
405. Eine vom Rechnungshof beanstandete,
wichtige Weisungen und Unterlagen teilweise dem Artikel 6 Punkt XV des Verwaltungs.
nur mündlich oder im Akteneinsichtswege entlastungsgesetzes, BGBI. Nr. 277/1925, sowie
bekanntgegeben wurden, und zur Vermeidung dem § 28 Absatz 2 der Bundeshaushalts·
von Unstimmigkeiten, zeitraubenden Erhe· verordnung, BGBI. Nr. 118/1926, wider.
bungen' in Registraturen oder bei anderen sprechende Kreditverschiebung wird in Hin·
Abteilungen sowie Anfertigungen gesonderter kunft durch strenge Beachtung der zitierten
Abschriften empfohlen, solche Daten den Bestimmungen vermieden werden.
406. Die Verrechnung der Finanzschulden
einzelnen Abteilungen in Hinkunft in eigenen
Schreiben mitzuteilen,' die systematisch ge·des Bundes, die noch immer in relativ unüber·
ordnet allen befaßten Bediensteten ohne Zeit· sichtlichen, umfangreichen Büchern vorge.
aufwand zugänglich sein müßten. Auch wurde nommen wurde, gab Anlaß, den Übergang
angeregt, künftig, um die Manipulation zu auf die Loseblattform auch bei diesen Rech·
vereinfachen, die bisher getrennt verwahrten nungsaufschreibungen zu empfehlen. Im Hin.
Geldmittel für verschiedene Verläge zusammen· blick auf die Zweckmäßigkeit dieser Form bzw.
zulegen. Das Bundesministerium für Finanzen der damit erzielbaren Arbeitsersparnis hat das
will dieser Anregung entsprechen.
Bundesministerium für Finanzen diese An402. Verschiedene Mängel wurden auch bei regung bereitwillig aufgegriffen.
der Manipulation mit streng verrechenbaren
407. Beim Umtausch und bei der VerDrucksorten festgestellt, wie ungenaue Füh· wechslung von Wertpapieren werden für den
rung der diesbezüglichen Aufschreibungen, Fall der Einreichung von bereits fälligen,
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noch anhaftenden Zinskupons für diese
wiederum Kupons ausgefolgt. Diese Praxis
erfordert eine Gliederung der Effektenvorräte
auch nach den,~nhaftenden Kupons. Zur Vermeidung dieser schwerfälligen Gebarung regte
der Rechnungshof an, Schuldurkunden des
Bundes nur mit den laufenden und folgenden
Kupons bei gleichzeitiger Honorierung der
fälligen Zinsscheine auszufolgen, wodurch eine
beachtliche Vereinfachung im Effektendepot
erreicht wird. Das Bundesministerium für
Finanzen hat die entsprechenden Weisungen
in Aussicht gestellt.
.
I
408. Schließlich hat der Rechnungshof auch
verschiedene Anregungen für eine zweckmäßigere Verrechnung und Form der Hilfsaufschreibungen hiezu gemacht, z. B. für die
Spesen von Zahlungen in ausländischen
Währungen, die Gliederung von Einnahmenansätzen bei Kapitel 4, ferner für die Form des
Kontoblattverzeichnisses und die Art der
Belegablage, die vom Bundesministerium
für Finanzen verständnisvoll aufgenommen
und entsprechend berücksichtigt wurden.
409. Für einzelne Fragengrundlegender Bedeutung, wie z. B. die Veranschlagung und Verrechnung des Aufwandes für die Staatsschuld
oder die Verrechnung derObligationsgebarung,
wird noch ein weiterer Schriftwechsel bzw.
werden weitere Besprechungen notwendig sein.
Finanzlandesdirektion für
Tirolln
Innsbruck
410. Zur Zeit der Einschau war die Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck zum
größten Teil noch verstreut in fremden Ge~
bäuden notdürftig untergebracht, was sich
auf die Dienstgeschäfte außerordentlich ungünstig ausgewirkt hat. Inzwischen ist der
Neubau des Finanzgebäudes in Innsbruck
so weit fortgeschritten, daß einzelne Geschäftsabteilungen bereits entsprechende Unterbringung gefunden haben, und im Jahre 1958 ist zu
erhoffen, daß sowohl die Finanzlandesdirektion
als auch das Finanzamt Innsbruck die notwendigen Amtsräume erhalten werden. Aber
auch die Unterbringung der Finanzämter
im Direktionsbereich ist zum Teil sehr
schlecht, so besonders in Landeck und in
Kufstein, wo wohl nur ein Neubau eine wirklich befriedigende Lösung bringen könnte.
412. Viele der erhobenen Mängel . waren
offensichtlich auf die ungenügende Dotierung
der Finanzlandesdirektion mit entsprechendem
Fachpersonal zurückzuführen, zumal der ohnedies äußerst knapp bemessene Personalsollstand n.icht erreicht wurde. Als Auswirkung
einer solchen Personalknappheit wurden auch
größereArbeitsrückstände, wie in der Abteilung
für Gebühren und Verkehrsteuern, erhoben
und festgestellt, daß' manche Sac4gebiete,
wie z. B. das Nachrichtenwesen oder di.e
Straßenkontrollen hinsichtlich Kraftfahrzeugund Beförderu;ngssteuer, sehr vernachlässigt
wurden und wichtige überwachungsaufgaben,
wie z. B. die Inspizierung des Steueraüfsichtsdienstes, die Lustrierungen der Zollkassen
sowie Inspektionen der Finanzämter, nicht in
ausreichendem Maße erfüllt werden konnten.
413. Der Rechnungshof glaubt, daß eine
klaglose Verwaltung nur durch eine Vermehrung des derzeitigen Personals auf den
vorgesehenen Sollstand und durch weitere
Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung
gewährleistet werden könnte.
414. Die Finanzlandesdirektion hat es verabsäumt, bei den Bewertungsstellen der Finanzämter die zur Durchführung der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1956 notwendigen
Maßnahmen zeitgerecht zu treffen, und war
über den Fortgang dieser Arbeiten bei den
Finanzämtern nicht orientiert. Der Rechnungshof hat daher angeregt, die Finanzämter
personalmäßig und mittels entsprechender
Schulung in ihrer Bewertungsarbeit zu unterstützen, den Fortschritt dieser Arbeiten genau
zu überwachen und jedenfalls mit den Bewertungsstellen der Finanzämter eine engere
Zusammenarbeit zu pflegen.
415. Weiters hielt es der Rechnungshof
für zweckmäßig, auch den Bodenschätzungsdienst durch den Leiter der zuständigen
Geschäftsabteilungfallweise an Ort und Stelle
im Gelände zu überprüfen,' was bisher 1:1Och nie
erfolgt ist. Bei diesem Anlaß wäre zu erwähnen,
daß es die Finanzlandesdirektion verabsäumt
hat, die in der Bodenschätzung verwendeten
Hilfskräfte (meist Rentner und Jugendliche)
zur Sozialversicherung anzumelden, was be411. Die Einschau bei der Finanzlandes- mängelt werden mußte.
direktion befaßte sich vor allem mit der
416. Die Kraftfahrzeugstelle der FinanzOrganisation des Geschäftsbetriebes und gab landesdirektion war . der Geschäftsabteilung
Anlaß zu einer Reihe von Anregungen zur Zoll angeschlossen, die wegen ihres großen
Vereinfachung und Rationalisierung der Amts- Arbeitsanfalles nicht in der Lage war, auch
geschäfte, wie z. B. im Kanzleiwesen, .Personal- die Kraftfahragenden ausreichend zu überund Tabakverschleißwesen, in der Einheits- wachen. Der Rechnungshof schlug die Unterbewertung, im Rechtsmittelwesen, im Beschaf- stellung der Kraftfahrzeugstelle . unter die
fungswesen, in. der Liegenschaftsverwaltung Präsidialabteilung vor und regte unter anderem
sowie vornehmlich auf dem Gebiete des Rech~ die Anschaffung einer eigenen Benzinpumpe
nungswesens.
an Stelle der Betankung aus 20 I-Kanistern,
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die Aufstellung einer Kostenrechnung einfachster Art für jedes, Fahrzeug sowie die
Vereinfachung der Fahrtaufträge und Fahrtenbücher an. Hinsichtlich der ausnahmsweisen
Einstellung von Privatfahrzeugen in bundeseigene Garagen gegen Entgelt empfahl der
Rechnungshof, die Haftung des Bundes durch
schriftliche Vereinbarung auszuschließen. Auch
drängte der Rechnungshof auf die strenge
Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerlichen sowie der feuerpolizeilichen Vorschriften, die
nicht immer Beachtung gefunden haben.
Schließlich wurde wie bereits anläßlich der
Einschau bei der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich (Tätigkeitsbericht 1956, Ziffer
408) zur Erwägung gestellt, zum Zwecke einer
rationellen
Reisetätigkeit
Kleinkrafträder
(Mopeds) anzuschaffen.
417. Auf dem Gebiete des Zollwesens machte
der Rechnungshof verschiedene' Anregungen
zur'Vereinfachung, und zwar bezüglich der
Hausbeschauen und der bei diesem Anlaß zu
erhebenden Gebühren, des Einsatzes der Zollwert stelle , der Überprüfung auf Einhaltung
der anläßlich von Zollbegünstigungen verfügten Auflagen u. a. m.
418. Hinsichtlich, der Fachprüfungsstelle
Zoll wurde festgestellt, daß infolge der Personalknappheit nur rund ein Viertel der Verzollungen einer Nachzensur 'unterzogen wurde.
Die entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst lückenlosen Nachprüfung aller Verzollungen wurden empfohlen.
419. Mit grundsätzlichen Fragen, betreffend
das Zollwesen, wandte sich der Rechnungshof an das Bundesministerium für Finanzen.
So empfahl der Hechnungshof, die Vergütungen
an die Beamten für zollamtliche Hausbeschauen
im Dienstort außerhalb der Dienststunden, die
bisher im Erlaßwege geregelt wurden, den
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 entsprechend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt allgemein durch Verordnung zu
regeln und dabei auch zwischen der Vergütung
für den Mehraufwand und der Vergütung
für die Mehrdienstleistung zu unterscheiden.
Was die Ahndung von geringfügigen Gesetzesverletzungen im Reiseverkehr betrifft, so hat
sich das "Vereinfachte Verfahren" gemäß
§ 509 der Abgabenordi:mng in der Fassung des
Gesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBI.
Nr. 248, wegen seiner Umständlichkeit wenig
bewährt, so daß sich der Rechnungshof veranlaßt sah, im Iriteresse einer rascnen Abwicklung des Reiseverkehrs weitere Vereinfachungen vorzuschlagen. Weitere Anregun, gen befaßten sich mit der Auslegung einzelner
Bestimmungen des Zollgesetzes 1955 sowie der
Handhabung der Kontrolle von Zollerleichterungen und Zollbegünstigungen sowie V orschlägen zur Vereinfachung der Zollabfertigung. ,
420. Im Zuge der Einschau wurden kurz
mehrere Zollämter, ein Zollwachabteilungsinspektorat sowie zwei Zollwachabteilungen
besichtigt, die - ' abgesehen von formellen
Mängeln, die mit den leitenden Beamten besprochen und im kurzen Wege abgestellt
wurden - keinen Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gaben.
421. Hinsichtlich der Bekleidungs- und Ausrüstungsstelle der Zollwache mußte der Rechnungshof, obwohl er keine Mängel festgestellt
hatte, doch auf eine periodische Überprüfung
dieser Stelle durch die Buchhaltung der
Finanzlandesdirektion dringen, die bisher unterlassen wurde. Die an die Zollwachdienststellen a usgege benen Ausrüstungsgegenstände
hingegen empfahl der Rechnungshof laufend
durch die Inspizierenden der Zollwache einet
Kontrolle über ihr Vorhandensein und ihren
Zustand zu unterziehen.
422. In einem Falle hat es die Finanzlandes'direktion schon seit längerer Zeit verabsäumt,
die Kosten für die laufende Überwachung
(besondere Zollaufsicht) dem nach, dem Zollgesetz 1955 Verpflichteten zur Anrechnung
zu bringen, was umso mehr bemängelt werden
mußte, als es sich dabei bereits um beachtl~che
Summen handelte.
423. Was das Zollwachpersonal betrifft, so
bemängelte der Rechnungshof auch hier wie bereits bei anderenFinanzlandesdirektionen
(siehe Tätigkeitsbericht 1956, Ziffer 413) die Verwendung von Zollwachbeamten, zu
Aufgaben, die außerhalb des eigentlichen
Zollwachdienstes liegen, und empfahl, für
derartige Aufgaben Beamte des neu errichteten
Zollhilfsdienstes heranzuziehen.
424. Eine Anzahl von Beamten der Finanzlandesdirektion, gegen die ein gerichtliches
Strafverfahren läuft und die deshalb nach der
Dienstpragmatik mit gekürzten Bezügen,
außer Dienst gestellt wurden, erhielt schon
seit mehr~ren Jahren ohne Gegenleistung ihre
Bezüge ausbezahlt, weil das gerichtliche Strafverfahren noch immer nicht abgeschlossen
war und das Disziplinarverfahren deshalb
laut Gesetz zu ruhen hatte. Da dieser Fall nicht
vereinzelt dasteht, hat der Rechnungshof
dies zum Anlaß genommen, das Bundesministerium für Finanzen zu ersuchen, beim
Bundesministerium für Justiz dahingehend
einzuwirken, daß die Gerichte Strafverfahren
gegen suspendierte Beamte im' Interesse der
Bundesfinanzen grundsätzlich einer beschleunigten Behandlung unterziehen.
425. Schließlich befaßte sich der Rechnungshof auch mit den Hand- und Zugdiensten, die der Finanzverwaltung und Finanzbeamten von Tiroler Gemeinden auferlegt
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wurden und die, soweit sie Zollwachbeamte I bereits ergangenen Weisungen des Bundesbetrafen, von der Finanzlandesdirektion in ministeriums und den in Aussicht gestellten
Geld abgelöst wurden. Er ersuchte das Veranlassungen zu ersehen, daß das BundesBundesministerium für Finanzen, die Rechts- ministerium für Finanzen bemüht ist, den
lage einer Klärung zuzuführen.
Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofes zu entsprechen:
426. Die Buchhaltung zeigte keine wesent433. Eine wesentliche Voraussetzung für
lichen Mängel. Der Rechnungshof regte an,
die Nachwuchskräfte, die sich durchwegs in die oft nicht leicht zu bewältigenden Aufgaben
ihren Abteilungen bewähren, turnusweise in eines Finanzamtes sind gute Raumverhältnisse
allen Abteilungen der Buchhaltung einzusetzen sowie genügend Personal. . Leider mußte auch
und so ihre allseitige Ausbildung zu gewähr- bei den im Jahre 1957 geprüften Finanzämtern
festgestellt werden, daß ihre Unterbringung
leisten.
nicht in allen Fällen befriedigend ist. Nicht
427. Weiters machte der Rechnungshof Vorzuletzt ist es auch auf den geringen Personalschläge zur besseren Inventarerfassung und
stand zurückzuführen, daß das steuerliche
-führung, zur größeren Sparsamkeit und WirtErmittlungsverfahren nicht immer den Erschaftlichkeit bei der Beschaffung von Amtswartungen
entspricht.
einrichtungen und Drucksorten und stellte
formelle Mängel in
Rechnungen aus.
der
Behandlung
von
434. Wenn trotzdem die bei den geprüften
Finanzämtern geleistete, von weiten Bevölkerungskreisen oft mißverstandene Arbeit
im Durchschnitt zufriedenstellend ist, so zeigt
dies vom großen Pflichtbewußtsein dieser
öffentlich Bediensteten.
428. Eine stichprobenweise überprüfung der
den Benützern bundeseigener Wohnungen angerechneten Betriebskosten ergab solche
Differenzen zwischen den tatsächlichen und den
angerechneten Kosten, daß eine individuelle' 435. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen
Betriebskostenermittlung verlangt werden zur Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und
mußte. Auch wurden für die Vermietung Vermögensteuer erfolgt bei dem Finanzbzw. Verpachtung bundeseigener Objekte und amt Kirchdorf an der Krems, Oberösterreich,
Grundstücke zum Teil derart geringe Ver- bezirksweise, das heißt, sämtliche in einem
gütungen erhoben, daß daraus kaum die Steuerbezirk anfallenden Steuerfälle werden
Kosten der Einhebung und Verrechnung ge- von einem Referenten in sogenannten Rayonsdeckt werden konnten. Hier trat der Rech- referaten bearbeitet. Dadurch mangelt es
nungshof für eine Erhöhung der Anerkennungs- an einer einheitlichen Veranlagung der einzelzinse ein.
nen Gewerbezweige (Branchen). Im Interesse
429. Der Rechnungshof gab der Buchhaltung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat daher
schließlich eine Reihe von Ratschlägen zur der Rechnungshof angeregt, die wichtigsten
Branchen in einem neu zu schaffenden Referat
Vereinfachung ihrer Arbeiten.
zu zentralisieren.
430. Nicht zuletzt wäre die außerordentlich
rege Tätigkeit des Ersparungsfunktionärs der
436. Die infolge der ständigen Neuerungen
Finanzlandesdirektion hervorzuheben, der durch auf dem Gebiete des Steuerrechtes notwen.dige
seine Maßnahmen um eine sparsame und wirt- laufende Schulung der Bediensteten des Finanzschaftliche Gebarung besorgt ist.
amtes umfaßte nicht alle hiefür in Frage
431. Die Finanzlandesdirektion hat alle An- kommenden Bediensteten und war zersplittert,
regungen und Empfehlungen des Rechnungs- weshalb auf diesem Gebiete eine Neuordnung
hofes voll Verständnis aufgegriffen und ist vorgeschlagen wurde. Ebenso' hat es der
Rechnungshof als zweckmäßig, erachtet, für
- wie aus ihrer Stellungnahme hervorgeht bemüht, die aufgezeigten Mängel, soweit sie Teilgebiete des Steuerrechtes, wie Einkommennicht auf die Personalknappheit zurückzu- steuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verführen sind, abzustellen. Was den Personal- mögensteuer, Verfahrensrecht usw., Sachmangel betrifft, so ist sie, obwohl es für 1957 bearbeiter zu bestellen, die für eine einheitliche
vergebens war, auch für 1958 um eine Er- Auslegung der diesbezüglichen gesetzlichen Beweiterung des Dienstpostenplanes beim Bun- stimmungen innerhalb des Finanzamtes Sorge
,
desministerium für Finanzen eingekommen zu tragen h ä t t e n . '
und erhofft sich eine Besserung der Personal437. Zwecks einheitlicher Vorgangsweise in
lage.
allen Veranlagungsreferaten' wurde die Bec
432. Das Bundesministerium für Finanzen
, hat zwar bisher erst zu einem Teil des Einschauergebnisses Stellung genommen, doch ist
aus den über Anregung des Rechnungshofes
Finanzämter
kanntgabe
aller
Berufungsentscheidungen
grundsätzlicher Natur an die mit ähnlichen
Fällen befaßten Bediensteten empfohlen.
Die Umsatzverprobung in einzelnen Branchen
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Finanzamt
Kirchdorf an der
Krems, Oberösterreich
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wies gewisse Mängel auf. Aus Gründen der bildeten Bediensteten bearbeitet wurden. Die
Steuergerechtigkeit hat der Rechnungshof auf Höhe der vom Finanzamt verhängten Strafderen Abstellung gedrängt.
beträge bei schwerwiegendsten steuerlichen
Vergehen war oft so gering, daß sie finanziell
438. Die Steuererklärungen waren vielfach für die straffälligen' Steuerpflichtigen kaum
mangelhaft ausgefüllt, wodurch nicht' alle mebr ins Gewicht fielen. Dem Finanzamt
Umstände berücksichtigt weraen konnten, mußte daher empfohlen werden, mit der Bedie für eine gerechte Besteuerung von Belang arbeitung aller Fälle, betreffend schwerere
sind.- Der Rechnungshof hat besonders die Steuervergehen, wegen der rein juridischen
Nichtabgabe von Steuererklärungen seitens Materie einen rechtskundigen Bediensteten
vieler abgefundener Landwirte beanstandet zu betrauen und das Strafausmaß stets so
und empfahl, künftig der Abgabe von Steuer- hoch festzusetzen, daß es vom Straffälligen
erklärungen und der Beantwortung der darin auch als Strafe empfunden wird.
gestellten Fragen mehr Aufmerksamkeit zu
schenken. . In diesem Zusammenhang regte
444. In den von der Abteilung für Verer auch an, die Steuerpflichtigen im Wege brauchsteuern und Monopole hinausgegebenen
betreffend
ihrer Interessenvertretungen entsprechend auf- Gebührenfestsetzungsbescheiden,
zuklären.
Ersätze von Parteien für gebührenpflichtige
439. Bei der Geltendmachung der ,Studien- Amtshandlungen, fehlten Rechtsmittelbelehkosten als außergewöhnliche Belastung für rungen. Um den Erfordernissen des AbgabenKinder, die zu Schulzwecken außerhalb des rechtsmittelgesetzes zu entsprechen, wurden
Wohnortes ihrer Eltern wohnen, konnte fest- die notwendigen Ergänzungen angeregt.
gestellt werden; daß die Haushaltsersparnisse
bei unselbständigen und selbständigen Berufstätigen verschieden hoch angesetzt worden
sind. Da für diese unterschiedliche Behandlung
keine Berechtigung besteht, hat der Rechnungshof 'eine einheitliche Handhabung bei
der Festsetzung der Haushaltsersparnisse verlangt.
445. Neben formalen und Kontrollmängeln
in den Abteilungen des Finanzamtes, die mit
der rechnungsmäßigen Abwicklung der Abgabengebarung sowie der' Arbeitslosengebarung befaßt sind, mußte bei der'Finanzkasse
die zu großzügige Handhabung der Säumniszuschläge sowie die schleppende Ausfertigung
der Rückstandsausweise und die mangelhafte
Überwachung der Zahlungserleichterungen beanstandet werden. Auch die Zinsen für gestundete Abgabenbeträge waren nicht immer
richtig berechnet.
440. Die Einschau gab auch Anlaß, das
Finanzamt auf die Erfassung der Holzerlöse
und der Erlöse aus Mostverkäufen bei abgefundenen Landwirten sowie der Einnahmen
aus der Zimmervermietung, besonders in Frem446. In der Vollstreckungsstelle wurde neben
den:verkehrsorten, aufmerksam zu machen und
formalen Mängeln besonders die mangelhafte
es aufzufordern, der Beförderungssteuer im
Ausfertigung der Pfändungsprotokolle kritiWerkverkehr mehr Beachtung als bisher zu
siert, weshalb der Rechnungshof empfahl,
schenken.
die Vollstrecker entsprechend zu schulen.
441. Die Überprüfung einer größeren An447. Das Finanzamt Kirchdorf an der Krems
zahl von Veranlagungsfällen gab wiederholt
Anlaß zu Beanstandungen, die dem Finanz- hat, wie aus seiner Stellungnahme zu entnehamt mitgeteilt und - sofern die Voraus- men ist, die festgestellten Mängel im wesentsetzungen gemäß dem Abgabenrechtsmittel- lichen bereits abgestellt und die Anregungen
gesetz gegeben· waren - auch zur Wiederauf- voll Verständnis aufgegriffen. Bei der Finanznahme des Veranlagungsverfahrens von Amts landesdirektion für Oberösterreich in Linz
hat der Rechnungshof auch personelle Ändewegen führten.
rungen und eine Erhöhung des Personalstandes
442. Auch b!'li Anlegung eines großzügigen des geprüften Finanzamtes vorgeschlagen und
Maßstabes mußte doch hinsichtlich der vom darauf hingewiesen, daß die Raumnot des
Finanzamt gewährten Zahlungserleichterungen Finanzamtes nur durch einen Neubau behoben
daran Kritik geübt werden, daß zur Bezahlung werden könnte.
von Abgabenrückständen nicht nur vereinzelt
448. Für. die Ermittlung des EigenverTilgungspläne, die sich auf viele Jahre erbrauches aus der Waldnutzung hat das Finanz~
strecken, genehmigt wurden.
amt bei Land- und Forstwirten ohne Rücksicht
443. Die Überprüfung der StrafsachensteIle auf das Ausmaß des Waldes den· von der
hat gezeigt, daß nicht nur Straffälle, betreffend Finanzlandesdirektion für Oberösterreich einSteuerordnungswidrigkeiten, sondern auch heitlich festgesetzten Bauschbetrag angesolche, betreffend Steuerhinterziehungen und wendet. Da jedoch die Höhe des EigenverSteuergefährdungen, von nicht juridisch ge- brauches in der Regel in einem Verhältnis zur
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Finanzamt
Lienz
Größe des Besitzes steht, sah sich der Rech455. Der Rechnungshof fand keinerlei Auf.
nungshof vera~laßt, die Festsetzung variabler schreibungen über durchgeführte Schulungen
Beträge vorzuschlagen.
des Personals vor und empfahl d~shalb, derartige Aufschreibungen in einfachster Form
449. Hinsichtlich der Zuerkennung der zu führen. H'msichtlich der HäufigkeIt·.
. d er
Steuerbefreiung für die Beförderung be- Schulungen wurde angeregt, monatlich zustimmter Güter fehlte es dem Finanzamt an· mm
. d est eme
.
d erar t'Ige S ch uI ung d urch zuden für eine Überprüfung erforderlichen Unter- führen, bei welcher auch die einzelnen Ablagen, weshalb der· Finanzlandesdirektion emp- teilungsleiter zu Referaten heranzuziehen
fohlen wurde, an die Finanzämter ent- wären.
sprechende Weisungen ergehen zu lassen.
456. Die Veranlagungsarbeit war im allge450. Weiters ersuchte der Rechnungshof meinen noch als gut zu bezeichnen. Mängel,
die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die bei der Überprüfung von Einzelfällen fes~­
die für den Vollzug der Kassengeschäfte im gestellt wurden, traten hauptsächlich im Erallgemeinen und für die Einrichtung der mittlungsverfahren auf. Zur Abstellung derKassen in den verschiedensten Vorschriften selben hat der Rechnungshof empfohlen, in
enthaltenen Bestimmungen; die dem Schutze jedem Jahr zumindest einen Teil der Verandes Fiskus und der Parteien dienen sollen, in lagungsakten einer gründlicheren Bearbeitung
Form einer Bekanntmachung zusammenzu- zu unterziehen bzw. erst nach genauester
fassen und diese den Finanzämtern zwecks Überprüfung zu approbieren, so daß im Laufe
Aushängung in den Kassenräumen zur Ver- weniger Jahre der Idealzustand einer sehr
guten Veranlagung erreicht wird. Außerdem
fügung zu stellen.
wurde vom Rechnungshof vorgeschlagen, die
451. Hinsichtlich der Zusammenfassung die- Veranlagungsentwürfe zwecks V ereinheitli~
ser Vorschriften über den Kassenverkehr hat chung und besserer Übersichtlichkeit auf
sich die Finanzlandesdirektion für Ober- einer von anderen Finanzlandesdirektionen
österreich an das Bundesministerium für Finan- bereits mit Erfolg verwendeten Drucksorte zu
zen gewendet, es möge diese Veröffentlichung erstellen.
zwecks Kostenersparnis zentral auflegen. Das
457. Steuerpflichtige, die neben ihren EinBundesministerium für Finanzen hat diese
künften aus nichtselbständiger Arbeit noch
Anregung aufgegriffen und will nun eine
andere eigene oder von lIiitzuveranlagenden
entsprechende Bekanntmachung in Druck
Familienangehörigen stammende Einkünfte
legen. Den weiteren Anregungen des Rechhatten, wuraen nur dann zur Einkommennungshofes wurde von der Finanzlandessteuer veranlagt, wenn die letzteren Eindirektion für Oberösterreich Rechnung gekünfte positiv waren; waren diese dagegen
tragen.
negativ, dann unterblieb eine solche. Erst
452. Dem Bundesministerium für Finanzen auf Grund eines Rechtsmittels erfolgte eine
schlug der Rechnungshof die Vereinheitlichung Veranlagung zur Einkommensteuer, die in der
der internen Vordrucke hinsichtlich der Be- Regel zu einem Guthaben des Steuerpflichtigen
förderungsteuer , rechnungstechnische Maß- führte. Der Rechnungshof vertrat den Standnahmen auf dem Gebiete der Verrechnung punkt, daß in solchen Fällen eine Veranlagung
der Beförderungssteuer im Werkverkehr und auf jeden Fall schon auf Grund der eingeeine Klarstellung hinsichtlich des Vorgehens brachten Steuererklärung zn erfolgen habe,
bei Auszahlung von Arbeitslosenunterstützun- auch wenn d!tdurch ein Guthaben zugunsten
des Steuerpflichtigen entsteht.
gen vor.
458. Hinsichtlich der abzugsfähigen Sonder453. Auch das Bundesministerium für Finanausgaben
hat der Rechnungshof eine ungleiche
zen ist auf alle Vorschläge eingegangen und hat
bzw. will die entsprechenden Verfügungen Behandlnng der Steuerpflichtigen festgestellt.
Während die nichtselbständig Tätigen jährlich
erlassen.
einen Nachweis über derartige Aufwendungen
454. Das Finanzamt Lienz vermittelte bei erbringen mußten, wurden den selbständig
der Einschau einen durchaus günstigen Eindruck. Mit Ausnahme der Bewertungsstelle Tätigen diesbezügliche Anfwendungen meist
verfügten alle übrigen Dienststellen des Amtes ohne Nachweis anerkannt. Es wurde daher
über ausreichendes Personal. Der Ausbildungs- empfohlen, auch den zuletzt genannten Perstand des Personals kann als zufriedenstellend sonenkreis zum Nachweis seiner geltend geangesprochen werden, nur die Gründlichkeit machten Aufwendungen zu verhalten.
der Arbeit in der Veranlagungsabteilung und
459. Der Rechnungshof mußte weiters beteilweise auch in der Amtsbetriebsprmung anstanden, daß die Richtlinien über die
ließ noch einige Wünsche offen.
Veranlagung von pauschalierungsfähigen Ge.
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werbetreibenden hinsichtlich der Berücksichti-j der Rechnungshof für notwendig, derartige
gung der Krankheits- und Urlaubszeiten nicht Fälle noch in der ersten Hälfte des Folgejahres zu erledigen.
eingehalten wurden.
460. Auch bei der Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt mittelloser Angehöriger wurde sehr unterschiedlich vorgegangen. Bei den selbständig Tätigen wurden
nämlich weitaus höhere Beträge anerkannt,
als dies bei den nichtselbständig Tätigen
der Fall war. Der Rechnungshof empfahl auch
hier in Zukunft eine gleichmäßige Behandlung
aller Steuerpflichtigen.
466. Die Überprüfung der Strafsachen gab
zur Empfehlung Anlaß, künftig mit dieser
Materie - zumindest soweit es sich um bedeutendere Fälle handelt einen rechtskundigen Beamten. zu befassen ..
462. Die Unterlassung der Überprüfung
der Verträge anläßlich der Neugründungen
bzw. Änderung in der Zusammensetzung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offenen
Handelsgesellschaft wurde beanstandet und
empfohlen, grundsätzlich in jeden derartigen
Gesellschaftsvertrag zwecks Erfassung der für
die Besteuerung notwendigen Punkte Einsicht
zu nehmen.
im Akt begründet worden wäre.
Rechnungshof hielt es für zweckmäßig, die
Anwesenheit eines Wareneingangsbuch-Prüfers
in einem Betrieb besser auszuwerten, und regte
an, bei diesem Anlaß Erhebungen an Ort und
Stelle auch über die materielle Richtigkeit
es Wareneingangsbuches anzustellen.
471. Die Stellungnahme des Finanzamtes
zu den Beanstandungen war durchaus .positiv.
Danach sind die aufgezeigten Mängel bereits
abgestellt und die Verwirklichung der Anregungen in An~riff genommen.
467. Die Einschau bei der Finanzkasse
ergab eine Reihe formaler und organisatorischer Mängel. Insbesondere wurden Weisungen
des Bundesministeriums für Finanzen zur
461. In einzelnen Branchen war im Gegen- Um organisation der Finanzkasse bisher nicht
satz zu anderen Finanzamtsbereichen ein befolgt. Auch die Arbeitsverteilung innerhalb
kontinuierliches Absinken der Rohaufschläge der Finanzkasse gab An4tß zu Beanstandungen.
zu bemerken, trotzdem die allgemeinen Wett468. Hinsichtlich der Einbringungstätigkeit
bewerbsverhältnisse gleichgeblieben waren oder war die Nichteinbringung der Vorauszahlungssich sogar wesentlich gebessert hatten. Der schuldigkeiten in die gewährten ZahlungsRechnungshof wies auf diese Tatsache ein- erleichterungen zu bemängeln. Auch wurde
dringlich hin und regte an, durch entsprechende bei größeren Steuerschuldnern entgegen den
Überprüfungen und Erhebungen dieses auf- Vorschriften oft von der Anforderung von
fallende Absinken der Rohaufschläge zu klären. Stundungszinsen abgesehen, ohne daß dies
•
469. Die Arbeit der Vollstreckungsstelle dagegen kann als sehr zufriedenstellend bezeichnet werden und findet in einem außerordentlich niedrigen Prozentsatz der Abgabenrückstände ihren Ausdruck. Damit wurde
bewiesen, daß auch in einer schwierigen Materie
durch Tatkraft und Zielstrebigkeit ein optimaler Erfolg erzielt werden kann, der für andere
463. Die Betriebsprüfungsberichte waren Finanzämter als Beispiel dienen könnte.
vielfach·derart kurz und schlagwortartig ab470. An der Inventarführung war zu begefaßt, daß sich der Veranlagungsreferen t mängeln, daß trotz Bestehens von bundesdaraus kein rechtes Bild über den geprüften einheitlichen "Richtlinien für die Verwaltung
Betrieb machen konnte. Der Rechnungshof der beweglichen Sachen bei Bundesdienstunterstrich die Notwendigkeit eines kurzen stellen" aus dem Jahre 1954 das Amtsinventar
und klaren Berichtes, forderte aper, daß dieser immer noch in alter Form geführt wurde.
zumindest die Kalkulationsgrundlagen für den Diesbezüglich wurde vom Rechnungshof die
Prüfungszeitraum sowie alle die Höhe des Finanzlandesdirektion für Tirol ersucht, die
Rohaufschlages beeinflussenden Umstände zu Gründe bekanntzugeben, die einer Einführung
enthalten hätte.
dieser Richtlinien bei den erstinstanzlichen
Stellen
im Wege gestanden sind, und was zur
464. Bei den Wareneingangsbuchprüfungen
Beseitigung
dieser Hindernisse bislang unterhat das Finanzamt bisher ausschließlich fornommen
wurde.
male Mängel erhoben und festgehalten. Der
465. Der amtswegige Lohnsteuerjahresausgleich für 1956 gab zur Kritik Anlaß. Insbesondere wurde festgestellt, daß der Meldepflicht der Arbeitgeber nicht die nötige Beachtung geschenkt wurde. Um Einbringungsschwierigkeiten zu vermeiden, erachtete es
472. Die in den einzelnen Veranlagungsreferaten vorgefundenen verschiedenartigsten
Aufzeichnungen statistischer Art nahm der
Rechnungshof zum Anlaß, bei der Finanzlandesdirektion auf die Notwendigkeit einer
Vereinheitlichung derselben hinzuweisen. Als
zweckmäßig schlug der Rechnungshof ein
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479. Die zurzeit bestehenden nachteilig en
einheitliches Aktenverzeichnis, wie es in anderen Finanzlandesdirektionsbereichen bereits Auswirkungen auf den Dienstbetrieb des
Finanzamtes Oberwart infolge verstreuter
mit Erfolg eingeführt ist, vor.
Unterbringung der .Abteilungen des Finanz473. Neben der üblichen tagebuchmäßigen amtes in verschiedenen Gßbäuden werden
Form der Nachweisung der Abstattungserfolge durch die Errichtung eines Amtsgebäudes,
wurde das Finanzamt von der Finanzlandes- worin sämtliche Abteilungen des Finanzamtes
direktion verhalten, noch zusätzliche Nach- Raum finden werden, in naher Zukunft beweisungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt hoben sein.
.
monatlich vorzulegen. Der Rechnungshof
480. Es fiel auf, daß das Finanzamt zur
empfahl der Finanzlandesdirektion, zu überprüfen, ob solche zusätzliche Nachweisungen Durchsetzung seiner Anordnungen zwar Erzwingungsstrafen gemäß § 202 der Abgabenauch wirklich unbedingt erforderlich sind.
ordnung angedroht hatte, wenn die Abgaben474. Der Rechnungshof wies auf Grund pflichtigen darauf nicht reagierten, in vielen
der beim' Finanzamt Lienz gemachten Er- Fällen aber keine Ordnungsstrafen verhängt
fahrungen abermals auf die Wichtigkeit der hat. Der Rechnungshof empfahl deshalb,
Straßenkontrollen hinsichtlich der Beför- einmal angedrohte Erzwingungsstrafen nötigenderungs- und Kraftfahrzeugsteuer hin und falls auch tatsächlich vorzuschreiben.
trat an das Bundesministerium für Finanzen
481. Der Antrag eines Steuerpflichtigen. auf
mit dem Ersuchen heran, neuerdings sowohl
die Exekutive über das zuständige Ministerium nachträgliche Ergänzung eines Steuerbeschei-.
als auch die eigenen unterstellten Dienst- des durch Mitteilung der Punkte, in denen
stellen (Steueraufsichts- und Zollwachdienst) der Steuerbescheid von der Erklärung abzu einer regeren Mitarbeit bei der Über- gewichen ist, hemmt laut den Bestimmungen
wachung dieser Verkehrsteuern heranzuziehen. des Abgabenrechtsmittelgesetzes die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt des Einlangens
475. Hinsichtlich der Einhebungen der Kata- des Antrages bis zur Zustellung der Ent~
stralumschreib- und Vermessungsgebühren scheidung des Finanz.amtes. Im Interesse
brachte der Rechnungshof seine bisherigen der Abgabenpflichtigen wurde dem Finanzamt
Anregungen aus den Jahren 1952 und 1956 nahegelegt, die Steuerpflichtigen anläßlich der
in Erinnerung und zeigte auch seine Bedenken Antragserledigung auch über die restliche
bezüglich der formlosen Art der Einhebung noch zur Verfügung stehende Frist für die
dieser Gebühren, die im Widerspruch zu den Einbringung eines Rechtsmittels zu inforc
Abgabenverfahrensbestimmungen stehen, auf. mieren.
476. Das Finanzamt ist in seiner Stellungnahme auf die Anregungen und Empfehlungen
des Rechnungshofes eingegangen und ist durchwegs bemüht, die aufgezeigten Mängel abzustellen.
482. Die Überprüfung der in einem bestimmten Gewerbezweig erklärten Umsätze
der Jahre 1954 und 1955 nahm das Finanzamt
nach den im Jahre 1952 geltenden Preisen
vor. Mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1952
in dieser Branche erfolgten Preiserhöhungen
wurde angeregt, diese Kalkulationsgrundlagen
·auf ihre Angemessenheit zu prüfen. In einer
anderen Branche wurden nicht alle Tatsachen
berücksichtigt, die bei einer Kalkulation in
Frage' kommen. Gewisse Mängel zeigten sich
auch bei der Gastgewerbeveranlagung, . vor
allem bedingt durch mangelhafte Angaben in
den Ertragsrechnungen ..
477. Die Stellungnahme der Finanzlandesdirektion für Tirollautete zwar im allgemeinen
zustimmend, doch beharrte sie auf einigen
Gepflogenheiten, die der Rechnungshof wegen
ihrer Abweichung von den Vorschriften des
Steueraufsichtsdienstes bemängelt hatte. Der
Rechnungshof sieht darin allerdings keine
Fehler grundsätzlicher Natur, er hat sie
lediglich wegen ihrer Abweichung von den
483. Hinsichtlich der Pauschalierung der
nun einmal für die gesamte Fina:q.zverwaltung
Besteuerungsgrundlagen
bei Kleingewerbetreigeltenden Vorschriften aufgezeigt und ihre
benden
mangelte
es
in
den EinstufungsvorAbstellung empfohlen.
schlägen der Berufsvertretungen an den not478. Das Bundesministerium für Finanzen wendigen konkreten Angaben über die Betriebshat schon zu einem Großteil der Einschau verhältnisse, was die Einreihung in eine den
durchaus positiv Stellung genommen und hat gegebenen Verhältnissen entsprechende Gesich mit den aufgeworfenen Fragen eingehend winnstufe bzw. Kennziffer zur Umsatzermittbefaßt. Lediglich zu einem Teil fehlt noch lung sehr erschwerte. Der Rechnungshof hat
die Antwort, weil die seit der Einschau ver- daher eine Fühlungnahme mit den zustan"
strichene kurze Frist zur Klärung nicht aus- digen Berufsvertretungen für zweckmäßig ergereicht hat.
achtet.
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Finanzamt
Oberwart
•
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55
484. Nicht voll befriedigen konnten auch
die Berichte über die Umsatzsteuer- und
Wareneingangsbuchprüfungen, weil diese. zu
dürftig gehalten waren und den Veranlagungsbeamten zuwenig Aufschlüsse über die
Betriebsverhältnisse gaben.
485. Im Bereich des Finanzamtes gibt es
viele Abgabenpflichtige, die mehrere G~werbe
ausüben. Nach den Durchführungsbestimmungen zum Gewerbesteuergesetz 1953 ist
jeder Gewerbebetrieb für sich zu besteuern,
falls nicht verschiedene gewerbliche Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung und den
Betriebsverhältnissen als Teile eines Gewerbebetriebes gelten. Dieser Regelung wurde
bei diesem Finanzamt aber nicht immer
entsprochen.
486. Die stichprobenweise Überprüfung der
einzelnen Veralllagungsakten vermittelte dem
Rechnungshof in qualitativer Hinsicht all. gemein ein günstiges Bild. Als empfehlenswert wurde angeregt, die Veranlagungsreferenten zu kurzen Betriebseinschauen zu veranlassen, damit diese die betrieblichen Verhältnisse der von ihnen veranlagten Steuerpflichtigen an Ort und Stelle kennenlernen.
492. Hinsichtlich der Gebarungen in der
Finanzkasse sah sich der Rechnungshof ver·
anlaßt, auf formale und Kontrollmängel hinzuweisen. Auch mußte er eine zeitgerechte
Verrechnung und eine sorgfältigere und richtige
Erfolgsverteilung bei den öffentlichen Abgaben
verlangen. Im Interesse einer einfacheren und
auch wirkungsvolleren Einbringungstätigkeit
schlug der Rechnungshof vor, dem Postauftragsverfahren ein erhöhtes Augenmerk
zuzuwenden.
493. Bei der Abteilung für Verbrauchsteuern
und Monopole konnte der Rechnungshof Män~
gel formaler Art feststellen. Empfohlen wurde,
den Steueraufsichtsstellen auch Quittungsblöcke zur Verfügung zu stellen.
.
494. Die Wahrnehmung, daß eine dauernd
mit Veranlagungsarbeiten befaßte Kraft nur
in die unterste Entlohnungsgruppe e ein·
gestuft war, veranlaßte den Rechnungshof,
die Finanzlandesdirektion daran zu erinnern,
daß die Bediensteten grundsätzlich ihrer tatsächlichen Verwendung. entsprechend einzustufen wären. Weitere wesentliche Vorschläge
betrafen die unwirtschaftliche Kraftfahrzeughaltung bei den Finanzämtern, die den Vorschriften nicht immer entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung bei
nichtbuchführenden Land· und Forstwirten
sowie der nichtbuchführenden Gemüse- und
Blumengärtner und die Erstellung von Bran·
chenmerkblättern für Betriebe, die nicht der
Betriebsprüfung unterliegen bzw. nicht nach
Richtlinien versteuert werden.
487. Bei der LohnsteuersteIle empfahl der
Rechnungshof dem Finanzamt, neben der
Behebung formaler Mängel der raschen Durchführung des amtswegigen Lohnsteuer-Jahresausgleiches mehr Beachtung als bisher zu
schenken.
488. Zwecks Erfassung der Kraftfahrzeugsteuer und der Beförderungsteuer im Güterfernverkehr mußte auf eine Intensivierung
495. Dem Bundesministerium für Finanzen
der Straßenkontrollen, die nicht zuletzt im
Interesse der ehrlichen Steuerzahler liegt, empfahl der Rechnungshof eine Regelung der
Reisekostenvergütungen hinsichtlich der angedrungen werden.
zurechnenden Reisezeiten in jenen Fällen,
489. Auf dem Sektor der Straftätigkeit des in denen Bedienstete ohne Genehmigupg der
Finanzamtes empfahl der Rechnungshof aus Dienstbehörde unter Anrechnung des KilometerVerwaltungsvereinfachungsgründen, Verkür. geldes mit eigenen Kraftfahrzeugen den Außenzungen der Beförderungsteuer anstatt im dienst versehen.
Wege von Strafverfahren durch Erhöhungen
gemaß § 9 Abs. 4 des Beförderungssteuer496. In den für jedes Jahr neu geltenden
Richtlinien des Bundesministeriums . für Fi·
gesetzes 1953, BGBL Nr. 22, zu ahnden.
490. In einem Straffall wurde die verhängte nanzen, betreffend die Einkommen- und UmGeldstrafe mit Rücksicht auf die Höhe des satz steuerveranlagung der nichtbuchführenden
verkürzten Betrages und die Stellung der Land- und Forstwirte, wurde festgelegt, daß
Partei im öffentlichen Leben als zu niedrig zur Vermeidung unrationeller Mehrarbeit für
die Finanzverwaltung die Vorschreibung einer
angesehen.
Umsatzsteuer zu unterbleiben habe, wenn
491. Auf dem Gebiete der Zahlungserleich- der nichtbuchführende Landwirt weder zur
terungen war die Nichteinbeziehung der Ab- Einkommensteuer noch zur Vermögensteuer
gabenvorauszahlungen in die Zahlungserleich- zu veranlagen ist und die sich ergebende
terung, die fallweise schleppende Erledigung Umsatzsteuer 80 S bzw. 136 S nicht übersteigt.
von Parteianträgen, die zu großzügigen Stundungen bei Umsatzsteuer· und Lohnsteuer497. Der Rechnungshof gab zu bedenken,
rückständen und die wiederholte Abstand- daß diese Freistellung von der Umsatzsteuer
nahme von Stundungszinsen für hohe Ab- über die im geltenden Umsatzsteuerrecht
gabenrückstände zu bemängeln.
vorgesehene Freigrenze von 20 S hinausgehe
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und, falls weiterhin diese Begünstigung gewährt
werden sollte, eine rechtliche Fundierung
dieser über 20 S gehenden Freigrenze durch
Abänderung der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen notwendig wäre. Bei dieser
Gelegenheit wurde auch empfohlen, die derzeitige gesetzliche Umsatzsteuerfreigrenze von
20 S zu erhöhen, um den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden.
498. Weitere Anregungen betrafen eine Neuregelung der Kassenhöchstbestände, die ein.
deutige Regelung, unter welchen Voraussetzun·
gen Stundungszinsen aufzuerlegen sind, weiters
Verrechnungsfragen hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer, Mitteilungen über durchgeführte Strafverfahren bei Personen, die einem
Disziplinarrecht unterstehen, sowie die Herstellung von Stempelmarken in einer Ausführung, die die häufig vorkommende Doppelverwendung unmöglich macht.
Zollamt
Innsbruck
prüfung im Zuge der Abfertigung aus Zeitmangel meist nicht durchgeführt wird. In
diesem Zusammenhang wurde auch bemängelt,
daß bisher noch in keinem Fall vom Verfügungsberechtigten die für die Ermittlung
des Zollwertes wesentlichen Unterlagen (Kaufvertrag, einschlägige Korrespondenz) abverlangt wurden. Dem Rechnungshof ist auch
I aufgefallen, daß seit Bestehen der ZollwertsteIle noch kein Fall wegen des Verdachtes
eines Zollvergehens an die Abteilung für
Strafsachen gemeldet wurde, obwohl es nicht
wahrscheinlich ist, daß sich bisher noch keine
Verdachtsmomente für strafbare Handlungen
ergeben hätten.
503. Dem Zollamt wurde empfohlen, in
Zukunft der Überprüfung der Auflage, daß
die gewährte Zollbegünstigung dem Endbezieher zugute kommt, mehr Beachtung
zuzuwenden und gegebenenfalls auch Kontroll.
mitteilungen an das zuständi'ge Finanzamt
499. Das Bundesministerium für Finanzen über außerordentliche Gewinne durch Nicht·
hat zu den meisten Anregungen bereits positiv weitergabe der Zollbegünstigung zu richten.
Stellung genommen, während die Finanz504. Die Überprüfung der Zolleigenlager gab
landesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland sowie das geprüfte Finanzamt Anlaß zu Bemängelungen, wie z. B. die Unterwegen der Kürze der seit der Einschau ver- lassung der Einziehung des Niederlagescheines
flossene~ Zeit bisher noch keine Stellungnahme nach Auslagerung aller darauf vermerkten
abgegeben haben. Die Frist hiezu läuft am Lagerwaren u. a. m. Weiters fiel auf, daß
beträchtliche Unstimmigkeiten, die sich bei
10. April 1958 ab.
der in den Monaten November und Dezem500. Anläßlich seiner Einschau in die Ge·' ber des Jahres 1956 durchgeführten Bestandsbarung des Zollamtes Innsbruck hat der aufnahme der Lagerwaren ergeben ha.ben,
Rechnungshof Mängel i~ der F~hru.ng des zum Zeitpunkt der Einschau noch immer
I~ven~ars festgestellt, die ~aup~s~chhc~ a,:f nicht restlos geklärt waren. Auch die Art
dIe NIChtbeachtung de~ "RlChtlimen ~ur die der Verwahrung des Amtssiegels, die Führung
Verwaltung der beweghchen Sachen beI Bun- des Verschlußbuche's und die Art des Verdesdienststellen " zurückzuführen waren.
schlusses der Zolleigenlager gaben Anlaß zu
501. Im Hinblick auf die verhältnismäßig Bemerkungen.
langen Aktenlaufzeiten hat der Rechnungshof
505. Bei der Durchsicht der Vormerkrechorganisatorische Maßn'ahmenzur beschleunig- nungen für die offenen Lager mußten grundten Abwicklung des Geschäftsverkehrs emp- sätzliche Mängel, wie Überschreibungen, Diffe·
fohlen und hinsichtlich des Einlaufprotokolles, renzenausgleich anläßlich der Bestandsauf·
einer geordneten Registratur und der Auf- nahme ohne entsprechende niederschriftliche
schreibung über die streng verrechenbaren Begründung u. a, m., beanstandet werden.
Drucksorten Anregungen gegeben. Auch wurde Die Verbringung von Waren aus einem offenen
bemängelt, daß die Bestimmungen der Stem· Lager in die Zollfreizone wurde anstatt vorpelmarkenverordnung 1955, nicht immer Be- schriftsmaßig . mit Austrittsanzeige und geachtung gefunden haben.
bührenpflichtigem handelsstatistischem Anmeldeschein mittels Begleitscheines durch502. Die Tätigkeit der WertzollsteIle' konnte
geführt. Im Interesse einer wirksamen Kondeshalb nicht voll befriedigen, weil sie sich
trolle mußte dem Zollamt empfohlen werde~,
lediglich auf die Überprüfung der Zoll wertdie erforderlichen jährlichen Bestandaufnah·
erklärungen in rein formeller Hinsicht sowie
men nicht immer nur am Jahresende, sondern
auf die Feststellung, ob ein Abhängigkeitsin unregelmäßigen Zeitabständen durchzuverhältnis im Sinne des Wertzollgesetzes 1955
führen bzw. auch zwischendurch Stichproben
vorliegt, beschränkte. Der Rechnungshof hat anzustellen.
empfohlen, in Hinkunft alle Angaben, die
den Zoll wert beeinflussen können, schon des506. Zur Beseitigung der beachtlichen Arhalb durch die Wertzollstelle einer kritischen beitsrückstände, die sich bei der Zweigstelle
Untersuchung zu unterziehen, weil diese Über- Post dieses Zollamtes infolge Personalmangels
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,
ergeben hatten, wurden entsprechende Vorschläge gemacht. Weiters hat der Rechnungshof
empfohlen, für die Einlagerung von Postsendungen, deren Abfertigung nicht innerhalb der
im Zollgesetz 1955 vorgesehenen Frist beantragt wird, entsprechend den Vorschriften
Lagergeld ~u verlangen.
507. Die Besichtigung der Bahnzollräume
auf dem Personenbahnhof veranlaßte den
Rechnungshof zu der Empfehlung, an die
Bahnverwaltung zwecks besserer Sicherung
dieser Räume im Interesse der Zollaufsicht
heranzutreten.
508. Nach Einführung der derzeit geltenden
Strafvorschriften, wonach die Zollämter bei
geringfügigen GesetzesverletzungeIi. im Reisendenverkehr selbst durch Strafverfügungen
Geldstrafen bis zu 250 S verhängen und die
Einziehung von -Waren aussprechen können,
ist die Anzahl der im Jahre 1957 bei der
Strafabteilung des geprüften Amtes neu eingeleiteten Strafverfahren auf rund die Hälfte
des Anfalles im Jahre 1956 gesunken. Mit
Rücksicht auf diesen Sachverhalt hat der
Rechnungshof die Reduzierung des hohen
Standes an Zollwachbeamten in dieser Abteilung emp'fohlen und in die~em Zusammenhang auf den großen Mangel an einsatzfähigen
Zollwachbeamten bei anderen Abteilungen des
Zollamtes hingewiesen.
509. Im Hinblick auf den vorerwähnten
geringeren Arbeitsanfall mußte der Rechnungshof die große Zahl der zum Zeitpunkt
der Einschau noch unerledigten Straffälle
aus den Vorjahren beanstanden und auf
formelle Mängel hinweisen. Des weiteren
bestand auch Anlaß zu Empfehlungen hinsichtlich der Führung der Fahndungskartei,
der Anrechnung von Verfahrenskosten und der
Form der Strafverfügungen.
510. Die Überprüfung einzelner Straffälle
zeigte die Notwendigkeit, alle Strafbescheide,
Strafverfügungen usw. nur von rechtskundigen
Beamten approbieren zu lassen.
511. In der Zollkasse fiel bei der Überprüfung der Kontoblattsammlung außer
einigen Formalmängeln auf, daß nur für rund
ein Viertel der Konten mit Rückstandssalden über 5000 S Zahlungserleichterungen
gewährt worden waren; bei den übrigen
Konten waren nur in wenigen Fällen die
entsprechenden Einbringungsschritte, wie insbesondere Amtshilfeersuchen an die örtlich
zuständigen Finanzämter, eingeleitet worden.
Der Rechnungshof hat zur Abstellung dieser
Mängel verschiedene Empfehlungen an das
Zollamt gerichtet; insbesondere wurde hiebei
auf den als Mangel empfundenen Umstand
hingewiesen, daß kein Beamter für die Abga beneinbringung verantwortlich aufschien.
512. Bei der Durchsicht der Dubiosenkartei
wurde festgestellt, daß die laufende Überprüfung der Konten auf die Einbringlichkeit
der Rückstände bisher unterlassen worden war.
Auch die Tatsache, daß die Gewährung
von Zahlungserleichterungen nicht immer den
gesetzlichen Bestimmungen entsprach, gab
dem Rechnungshof Anlaß zu Bemerkungen.
Hinsichtlich der Anforderungen von Stundungszinsen mußte das Zollamt ebenfalls
auf die einschlägigen Vorschriften aufmerksam
gemacht werden.
513. Der Rechnungshof stellte fest, daß die
Finanzlandesdirektion für Tirol außer der
-Lustrierung der Zollkasse keine Überprüfung
des Zollamtes Innsbruck vorgenommen hat;
mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser
Dienststelle hat der Rechnungshof daher
verlangt, daß in Zukunft dortselbst Amtsinspektionen laufend durchgeführt und auch
Kassenlustrierungen in kürzeren Zeitabständen
vorgenommen werden.
514. Der Finanzlandesdirektion wurde empfohlen, in Hinkunft bei der Abwicklung des
Vormerkverkehrs mit Messegütern einen strengeren Maßstab anzulegen und für die auf
diese Waren entfallenden Eingangsabgaben
eine angemessene Sicherstellung vorschreiben
zu lassen.
515. Der Rechnungshof hat anläßlich der
gegenständlichen Einschau auch an das Bundesministerium für Finanzen verschiedene
Empfehlungen und Anregungen herangetragen.
So wurde insbesondere auf die räumliche
Zersplitterung des Zollamtes und auf die
Unterbringun:g der Zweigstelle Frachtenbahnhof in einem einsturzgefährdeten Bau sowie
auf die nachteilige Wirkung des letztgenannten
Umstandes auf die Leistungsfähigkeit, Arbeitsfreude und die Gesundheit der Beamten
hingewiesen. Die vorstehend angeführten Verhältnisse haben ferner zur Folge, daß eine
ordnungsgemäße Dienstaufsicht erschwert ist,
die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen
Abteilungen des Zollamtes nicht klaglos funktioniert und die Aktenlaufzeit wesentlich verlängert wird. Als weiteren Mangel hat der
Rechnungshof aufgezeigt, daß dem Zollamt
für die im Straßenverkehr zur Abfertigung
gestellten Güter kein Amtsplatz zur Verfügung steht, und zur Abstellung all dieser
Mängel dem Bundesministerium für Finanzen
entsprechende Vorschläge gemacht.
.
516. Bei der Überprüfung der Zweigstelle
Frachtenbahnhof hat der Rechnungshof den
Eindruck gewonnen, daß die Zollbeamten
dieser Dienststelle überlastet sind und diese
Überlastung eine Beeinträchtigung der Qualität
der Abfertigungen und damit auch des Ab-
"
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gabenaufkommens zur Folge hat. Es wurde
daher zumindest die Auffüllung des vorgesehenen Standes an Zollkalkulanten dringend
empfohlen. Weiters hat der Rechnungshof eine
Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens im
Zoll vormerk- und Erlaubnisseheinverkehr zur
Erwägung gestellt.
als Aufwandsentschädigung bezeichnet. Das
Bundesministerium für Finanzen vertrat die
Meinung, daß aus der Bestimmung des § 3
Abs. 1 Ziffer 7 Einkommensteuergesetz 1953,
wonach die aus öffentlichen Kassen gezahlten
Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind, zu
folgern wäre, ,daß jeder von einer öffentlichrechtlichen Stelle als Aufwandsentschädigung
517. Mit Rücksicht auf die Meinungsver- bezeichnete Betrag ohne weitere Prüfung vom
schiedenheiten zwischen den Wertzollstellen Finanzamt als steuerfrei anzuerkennen sei.
des Zollamtes und der Finanzlandesdirektion,
betreffend die Abgrenzung der Kompetenz524, Der Rechnungshof vertrat dagegen
bereiche wurde empfohlen, eine klare Ab- die Ansicht, daß - analog den Bestimmungen
grenzung des Aufgabenbereiches dieser Wert- des § 17 Gehaltsgesetz 1956, wo~ach eine
zollstellen vorzunehmen.
Aufwandsentschädigung nur. in Höhe des tatsächlich erwachsenen Mehraufwandes zu ge518. Weiters ersuchte der Rechnungshof das währen ist - eine Zahlung, auch wenn sie
Bundesministerium für Finanzen um Mit- zur Gänze als Aufwandsentschädigung be~
teilung, welche Erfahrungen bisher bei der zeichnet wird, nur insoweit die steuerliche
vereinfachten Zollabfertigung ausländischer Begünstigung einer solchen Entschädigung
Kraftfahrzeuge gemäß der Novelle 1957 zum genießen kann, als ihr ein tatsächlicher MehrZollgesetz 1955 gemacht wurden und welche aufwand gegenübersteht. Der den MehraufMaßnahmen allenfalls vorgesehen sind, um wand übersteigende Teil der Zahlung aber ist
Mißbräuche zu verhindern.
steuerpflichtig und unterliegt somit der Lohn519. Schließlich ist der Rechnungshof noch steuerprüfung des Finanzamtes. Der Rechmit verschiedenen Vorschlägen hinsichtlich nungshof stützte sich hiebei auch auf die
der Beschränkung der Lagerdauer in Zoll- Bestimmungen des Steueranpassungsgesetzes,
eigenlagern, der Einzelabrechnung bei offenen das die steuerliche Beurteilung nach den tatLagern auf Vormerkrechnung, der Verein- sächlichen Vorgängen vorsieht, weil die gesetzheitlichung des Anweisungsverfahrens, der liche Steuerfreiheit von Aufwandsentschädi~
Registerführung u. a. m.an das Bundes- gungen gelegentlich mißbraucht wird, indem
Mehrdienstleistungszahlungen fälschlich als
ministerium für Finanzen herangetreten.
steuerfreie Aufwandsentschädigung deklariert
520. Das Zollamt Innsbruck hat zu den werden. Eine endgültige Entscheidung des
Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes eine Bundesministeriums für Finanzen steht noch
ausführliche Stellungnahme abgegeben, wonach aus.
es bereits die Abstellung der festgestellten
Mängel bekanntgibt und seine. Bereitschaft
Geldinstitute.
aufzeigt, den Anregungen des Rechnungshofes
525. Die vom Rechnungshof bei der Östernachzukommen.
reichischen Länderbank Aktiengesellschaft
521. Auch die Finanzlandesdirektion hat den durchgeführte Einschau, die sich im wesentho. Anregungen zum größten Teil entsprochen, lichen auf eine Prüfung der Schillingeröfflediglich in einigen Punkten konnte sie den nungsbilanz zum 1. Jänner 1955 beschränkte,
Empfehlungen des Rechnungshofes nicht nach~ wurde erst knapp vor Ende des Berichtsjahres
kommen und hat dies hauptsächlich mit abgeschlossen. ,Die Berichterstattung über
dem Fehlen eines Zollhilfsdienstes sowie mit das Prüfungsergebnis wird daher erst im
sonstigen, zurzeit nicht zu beseitigenden Tätigkeitsbericht 1958 erfolgen.
Hindernissen begründet.
0
Steuerliche Behandlung der
VOn öffentlichrechtlichen
Körperschaften
gewährten
Aufwandsen'tschädigungen
Bundesschuld'
522. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen liegt noch nicht' vor;
526. In' Fortsetzung des 1954 wieder auf~
die' gesetzliche Frist ist am 10. März 1958 genommenen Schuldendienstes für die vor
abgelaufen.
1938 ausgegebenen Schuldverschreibungen
523. Das' Bundesministerium .für Finanzen konnten die Verpflichtungen Österreichs bis
hat den Rechnungshof im Akteneinsichtswege Ende 1957 auf 1.008,264.987'05 S vermindert
mit der Frage befaßt, ob die Finanzämter auch werden.
dann berechtigt sind, die steuerliche Qualität
einer Zahlung an einen Arbeitnehmer gemäß
§ 78 ff. Einkommensteuergesetz 1953 zu überprüfen, wenn der Arbeitgeber als öffentlich-'
rechtliche Körperschaft gilt und er die Zahlung
527. Von den zur Deckung des außerordentlichen Aufwandes und zur Stärkung der Kassenmittel ausgegebenen Bundesschatzscheinen
war zu Beginn des Jahres 1957 ein Nennbetrag
von 419,600.000 S im Umlauf. Im Berichts-
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Österreichlsche
Länderbank
Aktiengesellschaft
Vor 1938 begebene Schuldverschreit!ungen
Bundesschatzscheine
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zeitraum wurden zur Stärkung der Kassenmittel Bundesschatzscheine im Nominale von
1.089,000.000 S auf Grund. des Artikels V
Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
1956, betreffend das Bundesfinanzgesetz für
das Jahr 1957, BGBL Nr. 6, ausgegeben und
Nominale 645,000.000 S wieder getilgt, so daß
die Gesamtverpflichtung mit 31. Dezember
1957 863,600.000 S betragen hat.
528. Die in den Jahren 1947 und 1948 auf
Grund des § 27 Währungsschutzgesetz, BGBL
Nr. 250/1947, zur Förderung der Liquidität
des Kreditwesens ausgegebenen Bundesschatzscheine, von denen zu Beginn des Jahres 1957
ein Nominale von 4,850.000 S im Umlauf war,
wurden im Berichtszeitraum zur Gänze getilgt.
529. Von den auf Grund des 3. Schatzseheingesetzes 1948, BGBL Nr. 159, begebenen
unverzinslichen und bei der Oesterreichischen
Nationalbank zugunsten der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung für die Anteilsquote Österreichs an
dieser Bank' hinterlegten Bundesschatzscheinen
wurden im Jahre 1957 Schatzscheine im Nennwert von 13,907.943 S gegen Barerlag des
Gegenwertes eingezogen. Mit Ende 1957 war
an Bundesschatzscheinen gegenständlicher
Kategorie ein Nominale von 162,317.600 S
im Umlauf. Von den auf Grund der gleichen
gesetzlichen Ermächtigung ausgefolgten Bundesschatzscheinen zur Erfüllung der Anteilsquote Österreichs am Internationalen Währungsfonds wurden Schatzscheine im Nominale
von 380.617 S getilgt und neue Bundesschatzscheine im Nominale von 320.000 S begeben,
so daß sich die Gesamtverpflichtung am Ende
des Jahres 1957 um 60.617 Sauf 961,860.000 S
vermindert hat. .
532. Die gesamte dem Bundesschatz aus
§ 14 Währungsschutzgesetz, BGBL Nr. 250/
1947, erwachsene Schuld hat sich infolge planmäßiger Tilgung, der auch Neubegebungen
gegenüberstehen, gegenüber dem Vorjahr
(986,176.900 S) auf 893,076.900 S vermindert.
532. Von den im Jahre 1953 zur Sicherstellung der mit Ende 1952 vom Bund an drei
Versicherungsträger gescliuldeten Beiträgen gemäß § 85 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBL Nr. 142/1947, vereinbarungsgemäß ausgegebenen Bundesschuldverschreibungen war am ,Anfang des Jahres
1957 ein Nennbetrag von 35,975.000 S im
Umlauf, der im Berichtszeitraum zur Gänze
getilgt wurde.
534. Auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Antei1!?rechte, BGBL
Nr. 189, hat das Bundesministerium für
Finanzen im Jahre 1957 ein weiteres Nominale
von 21,685.650 S vierprozentiger Bundesschuldverschreibungen für den im Titel des Gesetzes
genannten Zweck begeben. Im gleichen Zeitraum wurden Nominale 59,106.600 S durch
Einreichungen zur Entrichtung von Abgaben
getilgt, so daß sich unter Berücksichtigung des
Umlaufnominales zu Beginn des Berichtszeitraumes in Höhe von 188,744.150 S mit
Ende' 1957 eine Schuldverpflichtung in Höhe
von 151,323.200 S ergab. .
535. Das aushaftende Nominale an Bundesschuldbuchforderungen für 3% Bundesschuldverschreibungen, zu deren Begebung das Bundesministerium für Finanzen mit Bundesgesetz
vom 8. September 1955 zur Ordnung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kreditunternehmungen, BGBL Nr. 183, verpflichtet
wurde, hat sich im Jahre 1957 durch Zuerkennung von Forderungen der Kreditunternehmungen an den Bund gemäß § 3 des genannten Gesetzes in Höhe von 49,304.500·13 S
denen schuldvermindernde Abfuhren gemäß
§§ 7 und' 8 dieses Gesetzes in Höhe von
8,423.338·82 S sowie die Akontierung der
Tilgungsquote per 1. März 1957 in Höhe von
3,438.000 S gegenüberstehen, mit Ende 1957
auf 192,221.292·35 S erhöht. Bezüglich der
Unterlassung der Tilgung zum 1. März 1957
in der im Bundesgesetz vom 8. September
1955, BGBL Nr. 183, festgelegten Art wird
auf Absatz 399 verwiesen.
530. Der von der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. November 19{8, BGBL Nr. 245, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1950, BGBL
Nr. 67, gewährte Kredit zur Abdeckungder
Schillingerfordernisse für amerikanische Hilfslieferungen konnte durch nachträglich ein-.
gegangene Erlöse in Höhe von 51,000.000 S
und eine Freigabe aus den ERP-Sondermitteln in Höhe von 2.910,619.852'17 S bis
auf den Restbetrag von 193,917.301·36 S getilgt werden. Gleichzeitig wurde der hiefür
begebene Bundesschatzschein eingezogen, so
daß der Restbetrag als BUl;hschuld bestehen
536. Weiters haben sich die Bundesschuldbleibt.
buch forderungen für die 4 % Bundesschuldverschreibungen, zu deren Begebung das Bundes531. Unverändert blieb im Jahre 1957 der ministerium für Finanzen mit Bundesgesetz
Stand der zur· Deckung von Besatzungskosten vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau
begebenen
Bundesschatzscheine
mit der Vertragsversicherung, BGBL Nr. 185,
1.991,100.000 S.
verpflichtet wurde, durch Zuerkennung von
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Bundesschuldverschreibungen
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60
AufbauanleIhe
1949
Postkredit I
Darlehensschnld
an die OesterreichIsche
NationaJbank
Darlehen der
Verbundgesell~
schaft aus der
Energieanleihe
1953
Forderungen der Versicherungsunternehmungen gegen den Bund gemäß den §§ 18 und 19
des genannten Gesetzes in Höhe von
102,719.691'94 S, der Tilgungen' in Höhe von
37,743.288'16 S gegenüberstehen, auf Nominale
100,306.339'08 S erhöht.
537. Den im § 23 Abs. 3 des Versicherungswiederaufbaugesetzes, BGBL Nr. 185/1955,
vorgesehenen Tilgungsplan für die Serie I
hat das Bundesministerium für Finanzen noch
immer· nicht erstellt, weil die Höhe dieser
Bundesschuld noch nicht endgültig ermittelt
werden konnte. Es war daher auch nicht·
möglich, für diese Schuld den gesetzlich vorgeschriebenen Tilgungsdienst durchzuführen.
538. Nach den vom Bundesministerium für
Finanzen gemäß § 1 des Aufbauanleihegesetzes, BGBL Nr. 135/1949, festgesetzten
Anleihebedingungen ist am 1. Dezember 1957
eine weitere Tilgungsrate im Nennwert von
9,569.600 S fällig geworden. Zur Erfüllung
der Tilgungsrate wurden Nominale 6,664.400 S
aus dem Bundesbesitz herangezogen, während
für den fehleriden Teilbetrag von 2,905.200 S
unter Aufsicht des Rechnungshofes eine öffentliche Verlosung vorgenommen wurde. Durch
Einlösungen von Nominale 9,588.800 S im
Jahre 1957 ist die aushaftende Schuld mit
Ende des Jahres auf 259,663.800 S' zurück·
gegangen. Im Jahre 1957 ist ~ie Ernel,lerung
der Zinsscheinbogen notwendig geworden. Bei
diesem Anlaß hat der Rechnungshof dem
Bundesministerium für Finanzen eine zweckmäßigere Ausgestaltung der Kupons durch
beidseitigen Aufdruck der Effektennummer
empfohlen. Das Bundesministerium für Finanzen , hat
. dieser Anregung entsprochen.
539. Die Schuld des Bundes aus dem im
Jahre 1953 mit der Creditanstalt-Bankverein
zwecks Fortsetzung der begonnenen Automatisierung des Fernsprechnetzes abgeschlossenen
Kreditvertrag verminderte sich im Berichtszeitraum durch planmäßige Tilgungen in Höhe
von 42,723.000 Sauf 64,084.500 S.
540. Weiters hat sich die Darlehensschuld
des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank hauptsächlich durch die Präklusion von
Banknoten sowie aus Restgebarungen nach
dem Währungsschutzgesetz, BGBl.Nr. 250/
1947, um rund 16·4 Mill. S mit Ende 1957 auf
1.342,106.236·21 S vermindert.
541. Die Schuld des Bundes für das auf
Grund der Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz 1954, BGBL Nr. 26, aufgenommene
Darlehen der Verbundgesellschaft aus dem
Erlös der Energieanleihe 1953 hat sich infolge
.Inkrafttretens der Wertsicherungsklausel anläßlich der Erhöhung des Strom preises ab
1. Mai 1957 um 38,184.420'17 Sauf
249,938.244'17 S erhöht.
542. Unverändert blieben im Berichtszeitoraum die bereIts im Tätigkeitsbericht 1956
ausgewiesenen Schuldenstände für die Allleihe
der Republik Österreich zum Wiederaufbau
der Staatsoper . in Wien mit 80,000.000 S
(Tilgungsbeginn 2. Mai 1958), für den Kredit
des Postsparkassenamtes zwecks Fortsetzung
der begonnenen Automatisierung des Fern.
sprechnetzes mit 200,000.000 S (Tilgungs.
beginn 2. Mai 1958), für die Bundesanleihe der
Republik Österreich zum Wiederaufbau von
Bahnhöfen und zur Elektrifizierung der Bun.
desbahnen mit 600,000.000 S (Tilgungsbeginn
1. März 1958), ferner für den von der Oester.
reichischen Nationalbank gewährten Kredit
zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs
als Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung mit
352,477.098 S (keine Tilgungspläne), für die
Darlehen von zwei Kreditunternehmungen zur
Bedeckung von Investitionserfordernissen des
Bundes in Höhe von 70,000.000 S (Tilgungs.
beginn 1. März 1958) sowie für die Investitions.
anleihe 1956 in Höhe von 400,000.000 S (Til.
gungsbeginn 2. November 1962).
Opemanleihe
Postkredit 11
BundesbahnanleIhe
2% Kredit der
Oesterreichlschen Natlonalbank ,
InvestItIonskredite
InvestItIonsanleIhe 1956
543. Auf Grund der Ermächtigung im Bun·
desgesetz vom 13. Dezember 1956, betreffend
das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957,
BGBL Nr. 6, hat das Bundesministerium für
Finanzen im Jahre 1957 die 6%% Festspiel.
hausanleihe 1957 aufgelegt, deren Erlös zur
Finanzierung des Neubaues des Festspielhauses der Stadt Salzburg bestimmt ist. Die
Anleihe wird mit 6%% jährlich im nach·
hinein verzinst und nach fünf tilgungsfreien
Jahren in zehn gleichen Jahresraten durch
Verlosung getilgt. Ein' aus verschiedenen
Kreditinstituten bestehendes Syndikat hat
die Übernahme des Gesamtnominales in Höhe
von 35,000.000 S garantiert (Begebungskurs
98 %). Zum Schuldendienst wird das Land
Salzburg 20%, die Stadt Salzburg 10% und
der Fremdenverkehrsförderungsfonds 3 % des
Zinsen· und Tilgungsaufwandes beitragen.
FestspIelhausanleIhe 1957
544. Weiters hat das Bundesministerium
für Finanzen im Jahre 1957 auf Grund der
gleichen gesetzlichen Ermächtigung
die
7% Verkehrsanleihe der Republik Österreich
1957 begeben, deren Erlös zur Bedeckung von
Investitionserfordernissen der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt ist. Die Anleihe wird
mit 7 % im nachhinein verzinst und nach drei
tilgungsfreien Jahren in zwölf gleichen J ahresraten durch Verlosung getilgt. Auch bei dieser
Anleihe hat ein aus verschiedenen Kreditinstituten bestehendes Syndikat die Übernahme des Gesamtnominales in Höhe von
210,000.000 S garantiert ..
VerkehrsanleIhe
1957
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Auslandskred1te
Bundesbaftungen
545. Die der Bundesregierung aus der Inanspruchnahme ausländischer Kredite in den
Vorjahren erwachsenen Verbindlichkeiten
konnten im J!1hre 1957 auf Grund der getroffenen diesbezüglichen Regelungen vereinbarungsgemäß und auch außerplanmäßig auf
142,674.711'48 S vermindert werden. Von
dieser Summe entfallen 78,233.011·30 S
(= i! 1,074.629,5,6) auf sämtliche Nachkriegsverpflichtungen gegenüber Großbritannien (britische
Reliefkredite),
22,761.112'14
S
(= 875.427·39 ") auf den Kredit der VS WarAssets-Administration und 41,680.588'04 S
(= 1,603.099'54 ') auf den Kredit des State
Department in Washington (Surpluskredit).
sortiums an die Creditanstalt-Bankverein mit
10,800.000 sfrs (= 64,260.000 S) sowie der
Kredit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG und die
Österreichlsche Draukraftwerke AG zur Fertigstellung des Winterspeicherwerkes in der
Reißeck-Kreuzeck-Gruppe mit 10,845.771'39 "
(= 281,990.056'14 S), der Kredit der gleichen
Bank an die Vorarlberger Illwerke AG zum
Ausbau
des
Lünersee-Kraftwerkes
mit
9,190.943'09 " (= 238,964.520·34 S), ferner
der Kredit dieser Bank an die Österreichische
Elektrizitätswirtschafts AG und die Österreichische Donaukraftwerke AG zum Ausbau
des Donaukraftwerkes Ybbs-Persenbeug mit
20,592.627'79"
(= 535,408.322'54 S) und
schließlich der Kredit dieser Bank an die
Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG
zum Ausbau des Kraftwerkes Voitsberg-Sankt
Andrä mit 6,581.716'77" (=171,124.636'02 S).
546. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme
von Anleihen in fremder Währung, BGBL
Nr. 154, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL Nr. 60/1954 aufgenommenen Kredite
550. Im Jahre 1957 hat der Bund auf
der Export-Import Bank of Washington in
Höhe von maximal 16 Mill. , wurden im Grund der gleichen gesetzlichen Ermächtigung
Jahre 1957 in Höhe von 118,911.473'72 S mit Garantieabkommen vom 10. Oktober 1957,
BGBL Nr. 7/1958, die Haftung als Bürge
(= 4,573.518'22 $) in Anspruch genommen.
und Zahler für den Zusatzkredit der Inter547. Im Jahre 1957 hat das Bundesmini- nationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtsterium für Finanzen auf Grund der Ermächti- schaftsförderung an die V orarlberger Illgung im Artikel V Ziffer 1 des Bundesgesetzes werke AG in Höhe von 15,000.000 DM
vom 13. Dezember 1956, betreffend das (= 92,850.000 S) zum Ausbau des LünerseeBundesfinanzgesetz für das Jahr 1957, BGBL Kraftwerkes übernommen. Der Kredit kann
Nr. 6, ein Darlehen in Höhe von 327,250.000 S in der Zeit vom 18. Janner i958 bis 1. Juli 1959
(= 55,000.000 sfrs) von der Schweizer Eid- in Anspruch genommen werden.
genossenschaft zur Finanzierung von Inve551. Weiters hat das Bundesministerium für
stitionen derÖsterreichischen Bundesbahnen
Finanzen
im Jahre 1957 auf Grund der vor7
aufgenommen, das mit 4 / 8 % jährlich zu
stehenden
gesetzlichen Ermächtigung die Hafverzinsen und ab dem Jahre 1961 in zwölf
tung als Bürge' und Zahler f(ir einen kurzJahresraten zurückzuzahlen ist ..
fristigen Kredit eines Schweizer Bankenkon548. Die von der Bundesregierung auf Grund sortiums an die Österreichische Elektrizitätsdes Garantiegesetzes vom 7. August 1945, wirtschafts AG in Höhe von 24,000.000 sfrs
StGBl. Nr. 120, in der Fassung der Garantie- (= 142,800.000 S) übernommen, der nach
gesetinovelle vom 25. Juli 1946, BGBL einer Teiltilgung in Höhe von 12,000.000 sfrs
Nr. 155, übernommenen Ausfallshaftungen für in einen mittelfristigen Kredit Tilgung
Kredite haben auch im Jahre 1957 infolge ab 31. Oktober 1958 in vier gleichen Jahres·
der Rückzahlung von Krediten weitere Ände- raten - umgewandelt wurde, so daß mit
rungen erfahren und betragen .mit Ende des Ende 1957 eine Schuld in Höhe von
. Jahres 14,650.000 8;
12,000.000 sfrs (= 71,400.000 S) aushaftet.
549. Die Kredite, für die der Bund auf
552. Mit Bundesgesetz vom 30. März 1949,
Grund der Ermächtigung im § 1 Abs. 1 des BGBL Nr. 101, wurde der Bundesminister
Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946 über die für Finanzen ermächtigt, für die bei der
Aufnahme von Anleihen in fremder Währung, Finanzierung von produktionsfördernden InBGBL Nr. 154, in der Fassung des Bundes~ vestitionen des European Recovery Program
gesetzes BGBL Nr. 60/1954, in den Vorjahren aus der Kredithilfe der Oesterreichischen Nadie Haftung als Bürge und Zahler über- tionalbank entstandenen Schulden die Haftung
nommen hat, waren mit Ende 1957·in folgender gemäß § 1357 ABGB zu übernehmen. Die
Höhe in Anspruch genommen: Der 6 Mill. ,- auf Grund dieser Ermächtigung unter BundesBaumwollekredit der Export-Import Bank of haftung stehenden Kredite der OesterreiWashington an eine österreichische Banken- chischenNationalbank haben bis zum Ende des
gruppe mit 2,731.393'21 " (=71,016.223'46 S), Jahres 1957 die Höhe von 6.292,222.213 S
der Postkredit eines Schweizer Bankenkon- erreicht.
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553. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im
§ 1 des Energieanleihegesetzes 1953 vom
24. April 1953, BGBL Nr. 50, übernommene
Haftung als Bürge und Zahler für die von der
Österreichischen Elektrizitätswirtschaftß AG
im Jahre 1953 begebene Anleihe in Höhe
von 661,730.700 S hat sich infolge Inkrafttretens der Wertsicherungsklausel anläßlich
der Erhöhung des Strompreises ab 1. Mai 1957
um 119,326.313'04 Sauf 781,057.013'04 S
erhöht.
554. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Ausfuhrförderungsgesetz 1954, BGBL Nr. 182, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1957,
BGBL Nr. 145, erteilten Haftungszusagen
betrugen Ende 1957 1.226,743.695'96 S, wovon
124,968.039'90 S auf die Exportrisikohaftung
gemäß § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes
und 1.101,775.656'06 S auf die mit Wechsel
finanzierten Exportgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2
des genannten Gesetzes entfallen, die durch
Wechseleinreichungen
in
Höhe
von
931,910.401'90 S ausgenützt waren. Die eingetretenen Ausfälle fanden bisher in den
von den Exporteuren zu leistenden Vergütungen ihre Deckung.
558. Im 'Jahre 1957 hat das Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 14. März
1957 über die Begünstigung einer Anleihe
der Verbundgesellschaft, BGBL Nr. 75, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli
1957, BGBL Nr. 175, die Haftung gemäß
§ 1357 ABGB für die beiden Tranchen der
Energieanleihe 1957 im Gesamtnominale von
594,000.000 S übernommen.
559. Die im Jahr~ 1957 mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes versehenen Schuldurkunden übersteigen
in ihrem Nennwert in gleicher Weise wie
in den Vorjahren das Ausmaß der mit 31. Dezember 1957 daraus bestehenden SchuldverpHichtungen des Bundes, weil die zumeist
kurzfristigen Bundesschatzscheine nach Ablauf
ihrer Laufzeit, die inder Mehrzahl der Fälle
nur drei Monate beträgt, wieder eingezogen
und durch neu ausgegebene Bundesschatzscheine ersetzt wurden und dieser Umtausch
sich einige Male im Laufe des Jahres 1957
wiederholt hat. Insgesamt wurden mit der
Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes versehen:
begeben
auf
560. Bundesschatzscheine,
Grund des Artikels V des Bundesfinanz555. Mit Ende 1957 sind die vom Bundes- gesetzes 1957, BGBL Nr.6, im Nennbetrag
ministerium für Finanzen auf Grund des von 7.313,800.000 S.
Garantiegesetzes 1955, BGBL Nr. 159, er561. Bundesschatzscheine,
begeben
auf
teilten Haftungszusagen auf 799,999.573'46 S Grund des § 2 Abs. 1 lit. b der Notenbankangestiegen, die zum gleichen Stichtag überleitungsgesetznovelle, BGBl.Nr. 122/1946,
durch Wechseleinreichungen in Höhe von im Nennbetrag von 3.730,000.000 S.
650,250.917'75 S ausgenützt waren.
562. Bundesschatzscheine,
begeben
auf
556. Weiters waren die vom Bundesmini: Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948, BGBL
sterium für Finanzen auf Grund des Bundes- Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes
g~setzes vom 28. April 1955, betreffend die
vom 25. Juni 1953, BGBL Nr. 92, ini NennÜbernahme von Ausfallshaftungen für Kredite betrag von 320.000 S.
zur Errichtung von Zollfreizonen, BGBL Nr. 87,
563. Ein Bundesschatzschein, begeben auf
erteilten Haftungszusagen in Höhe von
63,000.000 S zum 31. Dezember 1957 mit Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
einem Teilbetrag von 52,000.000 Sausgenützt. vom 17. November 1948 über die Sicherstellung der für den Erlag des Schilling557. Unverändert blieben im Berichtszeit- gegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen
raum die auf Grund der Ermächtigung im erforderlichen Beträge, BGBL Nr. 245, in
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Juni der Fassung des Bundesgesetzes vom L Feber
1948, BGBL Nr. 134, zur Sicherung des 1950, BGBL Nr. 67, im Nennbetrag von
Geldbedarfes für Investitionen von Unter- 3.104,537.153'53 S.
nehmungen, an denen der Bund beteiligt ist,
564. Schuldverschreibungen der 6 Y2 % Inübernommene Haftung gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank in Höhe von vestitionsanleihe der Republik Österreich 1956,
300,000.000 S und die auf Grund der Er- begeben auf Grund des Artikels V des Bundesmächtigung im Bundesgesetz vom 9. März 1955 finanzgesetzes 1956, BGBL Nr. 12, im Nennüber Begünstigungen einer Anleihe der Ver- betrag von 400,000.000 S.
bundgesellschaft, BGBL Nr. 58, übernommene
565. Schuldverschreibungen der 6,Y2 % FestHaftung als Bürge und Zahler für die von der spielhausanleihe der Republik Österreich 1957,
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG begeben auf Grund des Artikels-V des Bundesbegebene Anleihe (Energieanleihe 1955) im finanzgesetzes 1957, BGBL Nr. 6, im NennNominale von 1.000,000.000 S.
betrag von 35,000.000 S ..
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Gegenzeichnung
VOn Schuldurkunden
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566. Insgesamt ergibt sich zum 31. Dezember 1957 eine effektive Schuldverpflichtung
Österreichs in Höhe von 10.970,093.683·42 S.
Die Verminderung der Gesamtverpflichtung
um rund 2064 Mill. S gegenüber dem Stand
vom 31. Dezember 1956 ist auf die Kredittilgung durch Freigabe von ERP-Sondermitteln in Höhe von rund.2910 Mill. S zurück.
zuführen. Bei Außerachtlassung dieses Schuldnachlasses ergibt sich ein Ansteigen der
Bundesschuld um rund 846 Mill. S im Jahre
1957. Die den Bundeshaushalt belastende
Nettogebühr des Jahres 1957 für <Jen Zinsen·
und Tilgungsdienst blieb mit rund 648 Mill. S
gegenüber dem Vorjahr fast unverändert;
für 1958 ist mit einem wesentlichen Ansteigen
ditlses Aufwandes zu rechnen, weil in diesem
Jahr der Tilgungsdienst für .einige in den
Vorjahren aufgenommene Schulden beginnt
(siehe Absatz 542).
567. Die
Eventualverbindlichkeiten aus
Haftungszusagen sind mit 31. Dezember 1957
auf 12.657,120.854'96 S angestiegen, die zum
gleichen Stichtag mit 12.050,254.304'19 S ausgenützt waren.
(33.000 S), für die Winzergenossenschaft Donnerskirchen (67.000 S) und die Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt (500.000 S) verwendet, während für den Restbetrag von
100.000 S noch keine . endgültige . Verfügung
getroffen wurde.
571. Das im Absatz 595 des Tätigkeits- Getreldeausglelcbsfonds
Geschäftsjahr
berichtesfür das Verwaltungsjahr 1956 er- (1953/54)
wähnte Gutachten der Finanzprokuratur
konnte noch immer nicht erreicht werden,
da nunmehr auch noch ein einschlägiges Er· .
kenntnis des Verfassungsgerichtshofes abgewartet wird.
572. Hinsichtlich der Durchführung des
Milchwirtschaftsgesetzes (Tä tigkeits bericht für
das Verwaltungsjahr 1956, Absätze 597 und
598) hat das Bundesmin. f. Land· u. Forstw.
mitgeteilt, daß nunmehr das Milchwirtschaftsgesetz im Lande Vorarlberg in gleicher Weise
gehandhabt wird wie in den übrigen Bundesländern. Der Milchwirtschaftsfonds finde jetzt
hiebei (ausgenommen bei der Verfolgung der
unberechtigten Ab-Hof-Verkäufe) auch die
Unterstützung der Vorarlberger Landesbehörden.
573. Bezüglich der in den Absätzen 603
und 604 des Tätigkeitsberich~es für das Verwaltungsjahr 1956 erwähnten Exportbutter·
a) Prüfungserge bnisse aus Vorj ahren stützung wird auf die Absätze 590 und 591
568. In den folgenden Absätzen wird zu des vorliegenden Tätigkeitsberichtes verwiesen.
Angelegenheiten, die in früheren Tätigkeits574. Die von Organen des Bundesmin. f.'
berichten erwähnt wurden, noch nachträglich
Landu. Forstw. vorgenommene Überprüfung
berichtet:
der Abrechnungen des Viehverbandes be569. Den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 treffend die über Durchlauferstallungen verdes Viehverkehrsgesetzes 1956, BGBL Nr. 150, werteten Reagenten (Tätigkeitsbericht 1956,
für die Durchführung von Interventionskäufen Absätze 629 und 630) konnte den Rechnungswurde auch bisher noch nicht entsprochen hof nicht voll befriedigen. Er vermißte hiebei,
(s. Tätigkeitsberichte für das· Verwaltungs. daß das Bundesmin. f. Land· u. Forstw. auf
jahr 1955, Absätze 425 bis 428 und für das Grund der festgestellten Mängel (das Fehlen
Verwaltungsjahr 1956, Absätze 592 und 593). prüfungsfähiger Unterlagen für die in Anrechnung gebrachten Futtergelder, die un570. Das der Landeskellereigenossenschaft kontrollierbaren Preisnachlässe und TrinkEisenstadt seinerzeit gewährte zinsenlose Dar· gelder, das Fehlen von Bahnbeschaubelegen,
lehen zur Durchführung von Interventions- die große Kälbersterblichkeit und das ge·
käufen von Trauben und Most (s. Tätigkeits- häufte Auftreten von infektiösen Erkrankunberichte für das Verwaltungsjahr 1955, Ab- gen in den Dur~hlauferstallungen usw.) dem
sätze 417 bis 424 und für das Verwaltungs- Viehverband entsprechende Vorhalte gemacht
jahr 1956, Absatz 594) das bisher nicht ver· hätte. Der Rechnungshof hat dem Bundesmin.
wendet wurde, ist nunmehr mit Verfügung des f. Land· u. Forstw. nahegelegt, künftighin in
Bundesmin. f. Land. u. Forstw. mit einem etwaigen, ähnlich gelagerten Fällen entTeilbetrag von 100.000 Sin eine nicht rück- sprechende, vorherige Vereinbarungen zu
zahlbare Beihilfe für Investitionen der Winzer- treffen.
genossenschaft Weiden am See umgewandelt
575. Die gegen Ende' des Jahres 1956 beworden; außerdem ist der Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt ein Zinsenzuschuß gonnene Überprüfung der Gebarung und des
in der Höhe von 200.000 S gewährt worden. Rechnungsabschlusses des GetreideausgleichsWeitere Teilbeträge des Gesamtdarlehens wur- fonds für aas Geschäftsjahr 1955/56, die im
den als rückzahlbare Investitionskredite für vorjährigen Tätigkeitsbericht unter Absatz 660
die WinzergenossenschaftWeiden am See erwähnt wurde, gab Gelegenheit zu ver~undesministerium
Milchwirtschaftsfonds
(Geschäftsjahre
1952-1954)
für Land- und Forstwirtschaft
Preisstabßlsierung auf den
Wiener
Scbweinemärkten
Landeskellereigenossenscbaft
Eisenstadt,
Interventionskäufe
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Förderuug der
Rinder-TbcBekämpfung aus
öffentlicben
Mitteln
Getreideausglelcbsfonds
( Geschäftsjahr
1955/56)
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schiedenen Anregungen betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen, denen von der
Geschäftsführung des Fonds auch entsprochen
wurde. Eine Überprüfung des Vorganges bei
der Ausschreibung und beim Zuschlag von
Getreideimporten sowie sonstiger d'amit im
Zusammenhang stehender Maßnahmen hat sich
der Rechnungshof im Hinblick auf eine zur
Zeit der Gebarungsüberprüfung im Gange
befindliche Neuorganisation für einen späteren
Zeitpunkt vorbehalten.
576. Dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
hat dyr Rechnungshof zur' Kenntnis gebrayht,
daß von den dem Fonds im Geschäftsjahr 1955/
1956 für die Durchführung der Silo- und Mühlenaktion überwiesenen Bundesmitteln in der
Höhe von 27 Mill. S am Ende dieses Geschäftsjahres noch rund 10·5 Mill. S unverbraucht geblieben waren. Der Rechnungshof hat dem
Bundesmin. f. Land- u. Forstw. nahegelegt,
künftighin unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen HaushaltsvQrschriften des Bundes
Bundesmitt~l nur nach Maßgape des tatsächlichen Bedarfes flüssig zu stellen.
Zinsen für den Milchpreisausgleich mußte der
Rechnungshof bean~tanden.
580. Das Bundesniin. f. Land- u. FOfstW. hat
der Auffassung des Rechnungshofes beigepflichtet und dem Fonds die erforderlichen
Weisungen erteilt.
581. Im Anschlusse an die im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1956 in den
Absätzen 599 und 600 festgehaltenen Wahrnehmungen ist weiter zu berichten, daß es den
Bemühungen des Bundesministeriums und des
Milchwirtschaftsfonds auch bisher noch nicht
gelungen ist, die unkontrollierten Ab-HofVerkäufe von Milch r:estlos zu beseitigen. So
wurde u. a. nach einer Mitteilung der Vorarlberger Landes~telle des Milchwirtschaftsfonds
in verschiedenen Gemeinden Vorarlbergs weiterhin unberechtigterweise Milch von Produzenten direkt an Konsumenten abgegeben,
wobei entgegen den Bestimmungen der bezüglichen Preiskundmachung, die einen AbHof-Preis von' nur 1·80 S je Liter vorsehen,
ein höherer gefordert wurde.
577. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat
'in seiner Entgegnung auf die Schwierigkeiten
hingewiesen, die einer genauen Schätzung des
Gelderfordernisses entgegenstehen, und betont,
daß im Geschäftsjahr 1956/57 die Überweisungen sparsamer vorgenommen wurden
und der Fonds in diesem Geschäftsjahr sogar
aus eigenen Mitteln in Vorlage treten mußte.
Mllchwlrtschaftsfonds
(Geschäftsjahr
1955)
582. Das Aint der Vorarlberger Landesregierung ist überi Weisung des Bundesministeriums für Inneres wegen der Preisverstöße in einer Gemeinde zwar eingeschritten,
hat aber in anderen Fällen mitgeteilt, daß
diesbezügliche Erhebungen zu' keinen besonderen Ergebnissen geführt hätten und insbesondere keine Anzeigen oder Beschwerden
eingelangt seien, die den Verwaltungsbehörden
b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Anlaß zum Einschreiten gegeben hätten. Das
Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat dies dem
1957
Milchwirtschaftsfonds mitgeteil~.
578. Bei der Überprüfung des Milchwirtschaftsfonds ergaben sich nur unwesentliche
583. Der Rechnungshof hat das Bundesmin.
Mängel in der Art der Darstellung des Ver- f. Land- u. Forstw. neuerlich' ersucht, die
mögens und der Erfolge in der doppischen Bestimmungen des Artikels 103 Abs. 1 des
'Jahresrechnung, deren Behebung von der Bundesverfassungsgesetzes
zur
restlosen
Geschäftsführung zugesagt wurde. Was jedoch Durchführung des Milchwirtschaftsgesetzes in
die Gestion des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Vorarlberg zur Anwendung zu bringen, wobei
anlangt, sah sich der Rechnungshof zu er abermals auf den Gegensatz zwischen der
Duldung der unberechtigten Ab-Hof-Verkäufe
folgenden Bemerkungen veranlaßt :
und den einschlägigen Bestimmungen der
579. Von den in den 'Bundesvoranschlägen Milchqualitätsverordnung, BGBL Nr. 145/
der Jahre 1952 und 1953 für den Milchpreis- 1955, hingewiesen hat. Die Bedeutung dieser
ausgleich vorgesehenen Mitteln wurden rund Frage hat der Rechnungshof auch durch
2,9 Mill. S in den Bundesrechnungsabschlüssen den Hinweis unterstrichen, daß nach den
als verausgabt nachgewiesen, obwohl dieser bezüglichen statistischen Unterlagen im Jahre
Betrag durch den Milchwirtschaftsfonds erst 1955 in Vorarlberg' etwa 300.000 I Milch
im Jahre 1954 für den Milchpreisausgleich monatlich unberechtigt ab Hof verkauft worverwendet wurde. Dies veranlaßte den Rech- den sind.
nungshof, das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
584. In seiner Gegenäußerung weist das
darauf aufmerksam . zu machen, daß eine
solche Übertragung von Bundesmittelnauf Bundesmin. f. Land- u. Forstw. darauf hin,
das Folgejahr nach den Bestimmungen der daß nunmehr auch in Vorarlberg der Ab-HofBundeshaushaltsverordnung unzulässig ist. Verkauf in das System der "VerrechnungsAuch die Heranziehung der aus der zwischen- milch" einbezogen worden ist und daß überdies
weiligen Veranlagung dieser Mittel erflossenen nach Inkrafttreten des Milchpreisstützungs-
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gesetzes, BGBL Nr. 173/1956, der Anreiz
zu unberechtigten Ab-Hof-Verkäufen weseptlich geringer geworden ist. Nach Ansicht
des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. wäre
eine Weisung an den Landeshauptmann nicht
mehr gerechtfertigt, weil .weitere Aktionen
. zu einer Verschärfung der Milchmarktschwemme führen würden, die eine wesentlich stärkere Inanspruchnahme der Stützungsmittel des Bundes und einen nur mit bedeutenden Kosten verwertbaren Butterüberschuß im Gefolge hätten.
585. Der Rechnungshof hat sich eine Stellungnahme hiezu bis zur nächsten Über.
prüfung der Gebarung des Milchwirtschafts·
fonds vorbehalten.
.586. Die Errichtung einer neuzeitlichen Molkerei, der registJ,'ierten Genossenschaft m. b. H.
"Milchhof Feldkirch", erforderte Baukosten
. in der Höhe von rund 4·2 Mill. S, wozu annähernd die Hälfte in Form von Zuschüssen
und Darlehen aus der ERP-Gebarung, aus
Förderungsmitteln des Bundes und zu einem
geringen Teil auch aus Landesmitteln beigestellt wurde.
587. Der Rechnungshof mußte den Einsatz
öffentlicher Mittel für dieses Projekt als
wenig zweckmäßig bezeichnen, da die Ver·
arbeitungskapazität des Unternehmens mehr
als das Doppelte der Milchmenge beträgt,
die im Einzugsgebiet des Milchhofes derzeit
produziert werden kann, wodurch sich der
Betrieb des Milchhofes Feldkirch unrentabel
gestaltete und sich die Genossenschaft daher
dauernd in bedrängter finanzieller Lage befindet. Zu einer. ähnlichen Beurteilung der
Lage des Milchhofes Feldkirch ist auch das
Bundeskanzleramt, Sektion für wirtschaftliche
Koordination, anläßlich der Überprüfung der
Verwendung der eingesetzten ERP·Mittel
gekommen.
588. In seiner Stellungnahme hat das Bundesmin. f. Land· u. Forstw. darauf hingewiesen, daß sich im allgemeinen Neubauten
von Molkereien schon kurze Zeit später als
zu klein erwiesen haben, weshalb nunmehr
bei solchen Projektierungen ein größerer Maßstab angelegt wurde.
589. Der Rechnungshof konnte im Hinblick
auf, die von ihm in Vorarlberg festgestellten
besonderen Verhältnisse diesen Einwand nicht
anerkennen.
590. Wesentliche Überschüsse an Molkerei·
produkten am Ende des Jahres 1956 veranlaßten den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, um einen Verfall des Milchpreises hintanzuhalten, den Milchwirtschaftsfonds anzuweisen, ab' 1. Jänner 1957 von
der Milchpreisstützung 3 Groschen je Liter
Milch einzubehalten und an den seit 1954
vom Molkerei- und Käsereiverband verwalteten "Krisenfonds" für Zwecke der Stützung
des Exportes von Erzeugnissen aus Milch
(vorwiegend Butter) zu überweisen. Hiezu
hat der Rechnungshof bemerkt, daß die
Stützungsmittel für die Bestreitung des nach
dem Milchpreisstützungsgesetz 1956, BGBL
Nr. 173, für die Erhaltung eines möglichst
kostendeckendenErzeugerpreises für Milch
bestimmt sind und daher die Verwendung
von Teilen dieses Kredites für andere Zwecke,
wie etwa die Stützung des Exportes von Er·
zeugnissen aus Milch, durch das Gesetz nicht
gedeckt ist. Auch nach den Erläuterungen
zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957
ist nur der im Milchpreisstützungsgesetz vorgesehene Verwendungszweck zulässig. Ferner
hat der Rechnungshof bemängelt, daß die
dem Krisenfonds überwiesenen Mittel aus
der Bundesgebarung losgelöst und auf ein
Sonderkonto des Molkerei- und Käsereiverbandes erlegt werden, der sie auf Grund von
Richtlinien des Bundesministeriums zu verwenden hat.
591. Das Bundesmiri. f; Land- u. Forstw.
hat zwar der Auffassung des Rechnun.gshofes
nicht beigepflichtet, hat aber eine Ausweitung
des Verwendungszweckes des in Rede stehenden Kredites durch eine entsprechende Fassung der Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz 1958 veranlaßt.
592. Im Zuge der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung. wurde dem Rechnungshof
auch das Bestehen einer "Milchwirtschaftsstelle" in Vorarlberg bekannt. Die Milchwirtschaftsstelle wurde anläßlich des im Jahre 1952
abgeschlossenen Sonderübereinkommens zur
Regelung der Angelegenheiten des Milchwirtschaftsgesetzes in Vorarlberg als eine dem
Milchwirtschaftsfonds ähnliche Einrichtung
von der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit dem Amte der Landesregierung
geschaffen. Ebenso wie dem Sonderübereinkommen (vgl. Tätigkeitsbericht 1952, Seite 30,
und Tätigkeitsbericht 1956, Absatz 597) mangelt es auch der Milchwirtschaftsstelle an
einer rechtlichen Grundlage. Die von ihr
wahrgenommenen Aufgaben bestanden im
wesentlichen in der Verwaltung jener Mittel,
die ihr aus eingehobenen Ausgleichs- und
Transportausgleichsbeiträgen zuflossen. Mit
der Auflösung des Sonderübereinkommens
wurde die Milchwirtschaftsstelle in einen ebenfalls einer Rechtsgrundlage entbehrenden" Verwaltungsfonds für die Milchwirtsohaft" umgewandelt, der wie die bisherige Milchwirtschaftsstelle von einer Kommission verwaltet
wird. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die
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da der Rechnungshof mit Rücksicht auf die
geringen, dem Fonds zur Verfügung stehenden
Mittel bzw. im Hinblick auf die Notwendigkeit,
das Vermögen des Fonds jeweils aus Budgetmitteln aufzufüllen, der Ansicht ist, daß eine
Hilfeleistung des Bundes zur Erhaltung des
bergbäuerlichen Besitzstandes auch im Rahmen.
593. Der Rechnurigshof hat das Bundesmin. der Förderungstätigkeit des Bundesmin. f.
f. Land- u. Forstw. ersucht, die Frage der Land- u. Forstw. möglich wäre.
Verfügungsberechtigung über das noch vor598. Das Bundeskanzleramt hat in: seiner
handene Vermögen der Milchwirtschaftsstelle
zu klären. Darüber hinaus hat der Rechnungs- Stellungnahme den Standpunkt vertreten, daß
hof dem. Bundesmin. f. Land- u. Forstw. der Bund als Gesetzgeber zur Schaffung des
nahegelegt, bei einem Einsatz von Förderungs- Bergbauernhilfsfonds nicht berechtigt war,
mitteln des Bundes bzw. bei etwaigen Leistun- und daß daher aus diesem Grunde der Absicht
gen des Milchwirtschaftsfollds (über die gesetz- des Rechnungshofes, die Auflösung. des Fonds
liche Verpflichtung hinaus) das Vorhandensein anzustreben, beigepflichtet wird.
des in Rede stehenden Fonds entsprechend
, 599. Der Rechnungshof hat daraufhin soins Kalkül zu ziehen.
wohl den Bundesminister für Land- und
594. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Forstwirtschaft, dem gemäß Artikel I § 2
hat der Ansicht des Rechnungshofes bei- Abs. 4 des Fondsgesetzes die unmittelbare
gepflichtet und hat bemerkt, daß eine Rück- Aufsicht über den Bergbauernhilfsfonds zuforderung lediglich durch die 'betroffenen steht,als auch den Bergbauernhilfsfondsselbst
Betriebe im Rechtswege möglich wäre, weil gebeten, zur Beseitigung des verfassungsdem Bund wie auch dem Milchwirtschafts- widrigen Zustandes die erforderlichen Maßfonds eine gesetzliche Handhabe für eine nahmen (Auflösung des Fonds) in die Wege
Rückforderung fehle. Überdies seien weder zu leiten.
der BUlld noch der Milchwirtschaftsfonds
600. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
an der' Bildung der Milchwirtschaftsstelle
hat
dem Rechnungshof bekanntgegeben, daß
beteiligt gewesen, noch sei dem Bund oder
es vor einer endgültigen Schlußfassung in
dem Fonds eine Einflußnahme zugestanden.
dieser Angelegenheit noch das Ergebnis von
595. Die im Berichtsjahre vorgenommene Beratungen einer bei der Präsidentenkonferenz
Überprüfung der Gebarung des Bergbauern- der Landwirtschaftskammern Österreichs gehilfsfonds in den Jahren 1955 und 1956 bildeten Arbeitsgemeinschaft für Bergbauernveranlaßte den Rechnungshof neuerdings, sich fragen bzw. eines für den speziellen Zweck
mit der Rechtsgrundlage des Bergbauern- eingesetzten Komitees abwarten will.
hilfsfonds zu befassen.
601. Die im Berichtsjahr durchgeführte Über- Land- und forstBetreuung des zur Zeit der Auflösung der
Milchwirtschaftsstelle vorhanden gewesenen
Vermögens in der Höhe von rund 0·82 Mill. S,
das zum Teil auf Bankkonten, größtenteils
aber in Form von Darlehen an Milchverarbeitungsbetriebe veranlagt ist.
Bergbauernhilfsfonds
596. Schon anläßlich der Überprüfung der
Gebarung des Bergbauernhilfsfonds im Jahre
1954 wurde festgestellt, daß durch die im
BGBL Nr. 128/1953 kundgemachte Aufhebung. des im Zusammenhang mit dem
Fondsgesetz (BGBL Nr. 233/1937) stehenden
Grundverkehrsgesetzes (Grundverkehrsnovelle
1946, BGBL Nr. 123/1946) sowie durch das
im BGBL Nr. 92/1954 verlautbarte Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes, demzufolge die
Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) in Gesetzgebung und Vollziehu~g
den Bundesländern zusteht, auch die bisherige gesetzliche Grundlage des Bergbauernhilfsfonds erschüttert erscheint.
597. Der Rechnungshof hat den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes um seine Stellungnahme gebeten und ihm gleichzeitig seine
Absicht mitgeteilt, dem Bundesmin. f. Landu. Forstw. gegebenenfalls die Auflösung des
Fonds nahezulegen. Dies auch aus dem Grunde,
prüfung der Rechnungsabschlüsse 1954, 1955
und 1956 des Land- und forstwirtschaftlichen
Wiederaufbaufonds ergab keinen Anlaß zu
besonderen Bemängelungen.
602. Der gemäß § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Wiederaufbaugesetzes vom 26. Juli
1946, BGBL Nr. 176, bei ,der Verwaltung
des Fonds mitwirkende, voni Hauptausschuß
des Nationalrates gewählte Beirat hat nach
Behandlung der letzten Beihilfeansuchen am
6. April 1956 seine Tätigkeit eingestellt und
sich aufgelöst. Der Rechnungshof hat dem
Bundesmin. f. Land- u. Forstw. empfohlen,
die Abschlußarbeiten .des Fonds zu beschleunigen.
603. Das Bundesmin. f. Land-u. Forstw.
hat mitgeteilt, daß den Empfehlungen des
Rechnungshofes entsprochen werden wird,
und daß insbesondere die Landwirtschaftskammern angewiesen wurden, die noch ausständigen Endabrechnungen . ehestens dem
Fonds. vorzulegen.
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wirtschaftlicher
WIederaufbaufonds (Rechnungsabschlüsse
1954, 1955 und
1956)
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Forstverwaltungen der
Österreichischen
Bundesforste
Gußwerk und
Mitterndorf
604. Anläßlich einer Gebarungsprüfung bei
der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste im Jahre 1951 hat der Rechnungshof
darauf hingewiesen, daß die Verpachtung der
bundeseigenen Sägewerke - darunter auch
die des bundeseigenen Sägewerkes in -Gußwerk - den Österreichischen Bundesforsten
keinen besonderen finanziellen Erfolg gebracht
hat, da ein wesentlicher Teil der Pachtzinse
durch Investitionen aufgezehrt wurde. In
Gußwerk waren diese wegen der Veralterung
der Säge besonders umfangreich. Auch in
'der Folge mußten solche Investitionen noch
durchgeführt werden. Die Unzulänglichkeit
des Betriebes wirkte sich auch auf den Vertrag
mit dem Pächter aus, der im Jahre 1954
erneuert und in der Beitragsleistung ermäßigt
wurde. Auch derzeit entspricht der Betrieb
noch nicht den modernen Anforderungen.
Es . würde aber eine Erneuerung desselben
unverhältnismäßig hohe Investitionen erfordern. Aus diesen Gründen hat die Generaldir~ktion der Österreichischen Bundesforste
teilweisen Abänderungen der Pachtbedingungen zugestimmt, die gegenüber dem früheren
schon nicht sehr befriedigenden Zustand eine
weitere Beeinträchtigung der Interessen der
Österreichischen Bundesforste brachte. .
605. Der Rechnungshof hat. der Generaldirektion empfohlen, bei jeder sich bietenden
Gelegenheit auf eine Verbesserung der derzeitigen Lage hinzu wirken. Ferner wurde
die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste gebeten, sich künftighin beim Abschluß von Rechtsgeschäften so weittragender Bedeutung der Mitwirkung der Finanzprokuratur zu versichern. Schließlich machte
der Rechnungshof darauf aufmerksam, daß
im Sinne der vom Bundesministerium für
Finanzen jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz betreffend den finanziellen Wirkungsbereich für
den seinerzeitigenAbschluß des Pachtvertrages
auch die Zustimmung des Bundesministeriums
. für Finanzen erforderlich gewesen wäre.
606. Bei der Forstverwaltung Guß werk' wurden Mängel in der Ausfertigung, Unterzeichnung und Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen, die Nichteinforderung einer vertraglich ausbedungenen Jagdpachtkaution und
die mangelhafte Überprüfung von gestundeten
Post- und Fernsprechgebühren wahrgenommen
und aufgezeigt.
chisehen Bundesforste im Bereiche des Forstverwaltungsbezirkes Mitterndorf -wurden in
langwierigen Verhandlungen mit der Steirischen Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft
(STEWEAG) festgelegt. Die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesforste wurde gebeten, nunmehr für die ehebaldige Errichtung
einer entsprechenden, grundbücherlich einverleibungsfähigen Urkunde besorgt zu sein
und hiebei für eine von der STEWEAG zugesicherte Kraftstromlieferung, die von den
Österreichischen Bundesforsten nicht in Anspruch genommen wird, eine andere Ersatzleistung anzustreben.
608. Ferner wurde bei der Forstverwaltung
Mitterndorf wahrgenommen, daß wiederholt
gegen Ende des Jahres fällige Einnahmen
nicht unbedeutenden Ausmaßes (da das Einnahmensoll des Wirtschaftsplanes bereits erfüllt war) unter Mitwirkung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
über ~ie durchlaufende Gebarung in das
Folgejahr überführt wurden. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
wurde darauf aufmerksam gemacht, daß diese
Vorgangsweise den Haushaltsvorschriften des
Bundes widerspricht.
609. Schließlich hat der Rechnungshof die
Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste neuerlich ersucht, der Aufbewahrung
von vorbereiteten Lohngeldern (über Nacht)
in unzureichend gesicherten Räumen' und
Kassenbehältern bei den Forstverwaltungen
entgegenzuwirken.
610. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste hat zu den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes noch nicht
Stellung genommen. Die Frist hiezu ist am
20. März 1958 abgelaufen.
611. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
hat auf Grund einer freien Vereinbarung
zwischen dem Bundesgremium des Weinund Spirituosengroßhandels und den Landwirtschaftskammern die Erteilung von Importbewilligungen für Wein, der außerhalb der
handelsvertraglich festgelegten Kontigente zur
Einfuhr gelangt ist, vom Nachweis der Leistung
eines Betrages von 50 Groschen je Liter
an den bei der Landwirtschaftskammer für
Niederösterreich errichteten "Weinbaukatastrophenfonds" abhängig gemacht. Der Rechnungshof erblickt darin eine Auflage, die
den im § 3 Abs. 3 lit. c des Außenhandelsgesetzes, BGBL Nr. 226/1956, statuierten
Voraussetzungen nicht entspricht.
607. Die sich durch den Bau des Salzakraftwerkes aus dem Titel der Grund- und
Wasserkraftinanspruchnahme, der Beeinträchtigung der Jagd und Fischerei sowie der
612. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
Weide-, Holzbringungs- .und Streuservituts- hat hiezu mitgeteilt, daß die Aktion, die der
rechte ergebenden Ansprüche der Ös.terrei- Beseitigung katastrophaler Frostschäden in
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Notopfer bei
Weinimporten
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den Produktionsgebieten, der Unterstützung
notleidender Weinhauer und Weinhändler sowie der Weinwerbung diente, bereits abgeschlossen ist und, um den Bedenken des
Rechnungshofes Rechnung zu tragen, nicht
daran gedacht wird, im Falle zukünftiger
Katastrophen, Regelungen in dieser Form zu
treffen.
613. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
hat dem Rechnungshof Sonderrichtlinien für
die Gewährung von Zuschüssen aus Bundesmitteln für die Förderung der agrarischen
h
d
Operationen und verwandter Maßna men er
Ii~:~:h~~rn der agrarischen Bodenreform übermittelt, in denen
agrarischen
'unter anderem auch die Gewährung von
Bodenreform
W .
Zuschüssen an Agrarbehörden für die
elterbildung des technischen Verfahrens, für Ausbildung und Schulung des technischen Personals usw. vorgesehen ist. Gemaß Artikel 12
Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesverfassungsgesetzes
sind die Angelegenheiten der Bodenreform,
insbesondere der agrarischen Operationen,
Bundessache in der Gesetzgebung über die
Grundsätze, jedoch in der Erlassung von
Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung
Landessache. Die mit der Durchführung der
agrarischen Operationen befaßten Agrarbehörden sind demnach Landesbehörden, für deren
Aufwand nach § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, die Länder selbst aufzukommen haben. Der Rechnungshof hat
daher gegen Zuschüsse an Agrarbehörden
aus Bundesmitteln Bedenken geäußert. Aus
dem gleichen Grunde hat der Rechnungshof
auch eine Erweiterung jener' Bestimmungen
der Sonderrichtlinien verlangt, die sich mit
Aufw:endungen befassen, zu deren Bestreitung
Bundesmittel nicht herangezogen werden dür'fen. Das Bundesministerium für Finanzen
hat die gleiche Auffassung vertreten und
dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. gegenüber
ebenfalls Bedenken geltend gemacht.
Sonderrlchtlinien des
Bundesmin. f.
Land-u.Forstw.,
betreffend die
Förderung
agrarischer
Operationen und
614. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
hat hiezu ausführlich Stellung genommen,
wobei es insbesondere darauf hingewiesen hat,
daß eine beschleunigte Durchführung des
Zusammenlegungsverfahrens . im besonderen
Bundesinteresse gelegen ist. Unter Berufung
darauf hat es eine Abänderung der Sonderrichtlinien ,bisher nicht durchgeführt.
Förderung der
Forstaufschließung aus öffentlichen Mitteln
615. Das Hauptgewicht der gegenständlichen
Gebarungsüberprüfung wurde auf die Verwendung von Förderungsmitteln des Bundes
für Forstaufschließungsmaßnahmen (Wegehau)
bei den Landesforstinspektionen bzw. Landwirtschaftskammern in Kärnten, Salzburg,
Tirol und Steiermark gelegt.
616. Im Zuge dieser Gebarungsüberprüfung
konnte vor allem die Beobachtung gemacht
werden,daß den einschlägigen Richtlinien
des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. nicht
überall die gehotene Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So wurden z. B. in Rärnten
und Salzburg die richtlinienmäßig festgelegten
Höchstsätze für Bundesbeiträge (Subventionen)
in vielen Fällen überschritten, ohne daß der
Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeihilfen, nämlich der' Beistellung entsprechender Förderungsbeiträge aus Landes- hzw.
Kammermitteln, im vorgeschriebenen Ausmaße entsprochen worden wäre. Ferner wurde
festgestellt, daß verschiedentlich mit Hilfe'
von Forstaufschließungsmitteln Wegehauten
erfolgten, die ihrer Anlage und Benützung
nach in überwiegendem Maße als Güter- oder
Almwege anzusprechen sind.
617. Des weiteren wurde den Voraussetzungen der vom Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
erlassenen allgemeinen Richtlinien für, Förderungen aus Bundesmitteln bezüglich der
Feststellung der Bedürftigkeit von Subventionswerbern bzw. der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Subventionsgewährung meist
nur mangelhaft entsprochen. In den meisten
Fällen wurden aus Bundesmitteln nur Zuschüsse gewährt, ohne daß die Frage erörtert
worden wäre, ob der Förderungszweck nicht
auch durch Gewährung eines Darlehens aus
Bundesmitteln hätte erreicht werden können.
In einzelnen Fällen wurden vom Bundesmin.
f. Land- u. Forstw. Zuschüsse auch an Großwaldbesitzer oder Weggemeinschaften, _ an
denen Großwaldbesitzer in üherwiegendem
Maße beteiligt waren, gewährt, ohne daß
hiefür eine ausreichende Begründung aktenkundig gemacht worden ist.
618. Die geschilderten Wahrnehmungen
konnten mehr oder weniger bei allen geprüften Stellen gemacht werden. Solcherart
waren daher weder die Landesforstinspektionen
noch das Bundesmin. f. Land- u. Forstw;
in der Lage, die zu genehmigenden Anträge
entsprechend zu beurteilen. Der Rechnungshof
hat daher dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
den Vorhalt gemacht, daß es die ihm vorgelegten Anträge trotzdem genehmigt und
die erbetenen Bundesmittel zur Verfügung
gestellt hat, wodurch den vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Rechnungshof erlassenen Allgemeinen
Richtlinien für ,Förderungen aus Bundesmitteln hinsichtlich der Grundsätze einer
sparsamen Ge harung weder dem Ziele noch
dem Sinne nach Rechnung getragen wurde.
Das Bundesmin. f. Land- u.Forstw. wurde
ersucht, Vorsorge zu treffen, daß die Förderungsrichtlinien tatsächlich und im vollen
Umfang Beachtung finden. Schließlich hat
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der Rechnungshof das Bundesministerium um
Aufklärung gebeten, weshalb es entgegen
der Beurteilung durch die Landwirtschaftskammer einer Weggenossenschaft in Kärnten
einen 30%igen Zuschuß aus Bundesmitteln
. bewilligt hat, der größtenteils dem Hauptinteressenten (80,6%) zugute kam, dessen
Bedürftigkeit keineswegs angenommen werden
konnte.
'
Bund den Ländern (Gemeinden) Darlehen
nur auf Grund 'eines besonderen Ge'setzes
oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren kann.
620. Die gegenständlichen Gebarungsüberprüfungen bei einzelnen Landesforstinspektionen bzw. Landwirtschaftskammern vermittelten den Eindruck, daß die beteiligten
Stellen bei der Gewährung von ERP-Darlehen
die Ausnahmebestimmungen der Allgemeinen
Richtlinien, wonach in bestimmten Fällen
von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage
-des Förderungswerbers abgesehen werden kann,
wenn die zu fördernden Vorhaben für die
gesamte österreichische Wirtschaft von Bedeutung sind und ohne den Anreiz einer
Förderung nicht zur Durchführung kämen,
zur Regel gemacht haben. Hiebei wurde aber
nicht beachtet, .die Umstände, derentwegen
von einer Überprüfung abgesehen wurde,
mit gebotener Ausführlichkeitaktenmäßig
festzuhalten. Das Bundesmin. f. Land-' u.
Forstw. wurde daher ersucht, künftighin die
Allgemeinen Richtlinien auch in dieser Hinsicht
einzuhalten und Sondergenehmigungen aktenmäßig zu begründen.
(vgl. Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1955, Absatz 381). Obwohl das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. seinerzeit eine rasche
N achholung der Kollaudierungen zugesichert
hat, wurde seit den inzwischen verstrichenen
eineinhalb Jahren nur ein einziger Weg
kollaudiert. Auch bei der Landesforstinspektion in Steiermark wurde beobachtet, daß
von den bereits fertiggestellten Aufschließungswegen eine erhebliche Anzahl noch nicht
kollaudiert war.
622. Schließlich mußte der Rechnungshof
noch die Gewährung einer Beihilfe aus ERPMitteln an die Landesforstverwaltung Steiermark aus grundsätzlichen' Erwägungen als
nicht vertretbar und dem Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Finanz619. Anlangend die Gewährung von ERP- Verfassungsgesetzes 1948 zuwiderlaufend beDarlehen für ForstaufschließlJngsmaßnahme.n zeichnen, weil eine gesetzliche Grundlage
machte der Rechnungshof die Wahrnehmung, hiefür fehlte.
daß in einzelnen Fällen (in Steiermark und
623. Wie in Kärnten und Steiermark festKärnten) entgegen den Richtlinien des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Darlehen in der gestellt wurde, werden den LandesforstinspekHöhe der Gesamtkosten des Vorhabens (somit tionen seit dem Jahre 1956 vom Bundesmin.
ohne jedwede Eigenleistung des Darlehens- f. Land- u. Forstw. keine Aufträge zur Überwerbers) gewährt wurden, obwohl in dem prüfung der widmungsgemäßen Verwendung
eingesehenen Aktenmaterial keine Anhalts- von ERP-Darlehen mehr erteilt und dempunkte gefunden werden konnten, die einen entsprechend von diesen nicht mehr durchVerzicht des Bundes auf Eigenleistungen der geführt. Da den Organen der LandesforstAntragsteller gerechtfertigt hätten. Auch er- inspektionen die Gründe nicht bekannt waren,
folgte verschiedentlich die Flüssigstellung von die das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
Darlehen zu Zeitpunkten, in denen der zu dem' Verzicht auf die Überprüfung der
Bedarf noch nicht gegeben war. Schließlich widmungsgemäßen Verwendung von ERPhat der Rechnungshof. in einzelnen Fällen Darlehen veranlaßt haben, wurde es um dies(in Steiermark und Kärnten) die Gewährung bezügliche Aufklärung gebeten.
von ERP-Darlehen bemängelt, da seiner Mei624. Anläßlich einer einschlägigen Gebarungsnung nach in diesen Fällen den Darlehens- überprüfung hat der Rechnungshof bereits
nehmern die Finanzierung aus eigenen Mitteln, im Jahre 1954 festgestellt, daß von den
allenfalls auch durch Aufnahme von Bank- damals in Tirol fertiggestellten 152 Forstkrediten, hätte zugemutet werden können.
aufschließungswegen nur 5 kollaudiert waren
621. Der Rechnungshof mußte auch die
Gewährung von ERP-Darlehen an die Gemeinden Mürzzuschlag und Fürstenfeld bemängeln, da gemäß § 15 des Finanz.-Verfassungsgesetzes 1948, BGBL Nr. 45, der
625. Da durch das Hinauszögern der Kollau- .
dierungen die Feststellung und Bereinigung
allfälliger Mängel erschwert und die Übergabe
der Wege in die Erhaltungspfiicht der Weggemeinschaft hinausgeschoben wird, wurde
das Bundesmin. f. Land- u.' Forstw. neuerdings gemahnt, für eine ehestmögliche Nachholung der rückständigen Kollaudierungen
vorzusorgen.
626. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
hat sowohl dem Amte der Steiermärkischen
Landesregierung (Landesforstinspektion) . als
auch der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark Bundesmittel für die
Errichtung von Bauhöfen sowie für die Anschaffung von Wegbaumaschinen und -geräten
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zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Dementsprechend werden auch von beiden Stellen
Forstaufschließungsprogramme erstellt und
nach Genehmigung durch das Bundesmin. f.
Land- u. Forstw. durchgeführt.
Besicherung abgewichen und hat laut Schuldschein die Bestellung eines "Staatskommissärs" zur Kontrolle des Verbandes vereinbart.
Bedauerlicherweise liegt aber bisher weder
ein Beschluß des zuständigen Organs des
Verbandes vor, daß er sich der Kontrolle
eines "Staatskommissärs" mit den im Schuldschein vereinbarten Befugnissen unterwirft,
noch wurde vom Bundesmin. f. Land- u.
Forstw. ein solcher bestellt. Das Bundesmin.
f. Land- u. Forstw. hat wohl die Vorlage
des in Rede stehenden Beschlusses betrieben,
es aber letztlich beim bisherigen Zustand
belassen.
627. Im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsvereinfachung hat der Rechnungshof
diese Doppelgeleisigkeit, die zwangsläufig zu
uneinheitlichen und sich gegenseitig konkurrenzierenden Maßnahmen führt, als unzweckmäßig und unwirtschaftlich bezeichnet
und das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
ersucht, die Befassung zweier Stellen mit
gleichgearteten
Forstaufschließungsmaßnah630. Ähnlich lagen die Verhältnisse auch
men nicht länger aufrechtzuerhalten.
bei einem an die Waldgenossenschaft Aßling
in Tirol gewährten ERP-Darlehen. Hier zog
628. In Salzburg wurde beobachtet, daß in sich die Verwendung eines am 8. Februar 1952
den Wegbaugenossenschaften in 30 von flüssig gestellten Teilbetrages bis zum Jahre
100 Fällen die Österreichischen Bundesforste, 1956 hin und es wurde von der Landesforstu. zw. meist als Hauptinteressenten, angehören. inspektion festgestellt, daß wesentliche Teile
Der in den Subventionsanträgen enthaltene des ERP-Kredites endgültig widmungswidrig
Vermerk, daß die beteiligten Weginteressenten verwendet worden sind. Da eine daraufhin
allein nicht in der Lage wären, die Kosten vom -Bundesmin. f. Land- u. Forstw. verfügte
des Wegbaues aufzubringen, kann zumindest Rückforderung des Darlehens von der Waldfür die Österreichischen Bundesforste nicht genossenschaft unbeachtet blieb, wurde mit
zutreffen. Auch erscheint es dem Rechnungs- der Weiterverfolgung der Angelegenheit die
hof nicht vertretbar, einem Bundesbetrieb Finanzprokuratur betraut.
Förderungsmittel auf diese Art zuzuwenden.
631. Bereits anläßlich einer im Jahre 1954
629. Zur Durchführung verschiedener forst- durchgeführten Gebarungsüberprüfung bei der
licher Maßnahmen hat das Bundesmin. f. Landesforstinspektion für Tirol hat. der RechLand- u. Forstw. dem Verband der Wald- nungshof unter anderem auch auf die Einbesitzer Tirols, registrierte Genossenschaft mit haltung der Bestimmungen des Finanzausbeschränkter Haftung, ein ERP-Darlehen in gleichsgesetzes hinsichtlich der Tragung von
der Höhe von 3 Mill. S gewährt und hievon Personalaufwendungen hingewiesen (vgl. Täeine erste Tranche in der Höhe von I Mill. S tigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1955,
am 10. Juli 1952 flüssig gestellt. Der hiemit Absatz 382). Auch bei der gegenständlichen
verbundenen Verpflichtung, dem Bundesmin. Gebarungsüberprüfung wurde festgestellt, daß
f. Land- u. Forstw. über die Durchführung den Baufonds Personalkosten angelastet werder mit dem Darlehen zu tätigenden Investi- den, die im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes
tionen vierteljährlich zu berichten, ist der vom Land Tirol zu tragen wären.
Verband nicht nachgekommen. Es konnte
auch festgestellt werden, daß sich die Ver632. Anläßlich der beim Bundesmin. f.
wendung der ersten Tranche des Darlehens Land- u. Forstw. im Zusammenhang mit
bis zum Jahre 1954 hinzog und, wie einem den gegenständlichen Gebarungsüberprüfungen
Bericht des Bundeskanzleramtes, Sektion für durchgeführten informativen Erhebungen wur, I wirtschaftliche
Koordination (Kontrollabtei- den noch folgende Wahrnehmungen gemacht:
. lung) , entnommen werden konnte, in der
Zwischenzeit erhebliche Teile des ERP-Dar633. Der
"Counterpart -Verwendungssublehens vom Verband vorübergehend widmungs- fonds Forstwirtschaft" beim Bundesmin. f.
widrig verwendet worden waren. Wie dem Land- u. Forstw. wurde im Jahre 1952 mit
bezüglichen Aktenmaterial weiter entnommen 8 Mill. S dotiert, welche Dotation im Jahre 1955
werden konnte, hat sich das Bundesmin. f. auf 6 Mill. S herabgesetzt wurde. Wie der
Land- u. Forstw. hinsichtlich des für Forst- Rechnungshof feststellte, wiesen die Endgutaufschließungen bestimmten Teiles des Dar- haben in den Monaten September bis Novemlehens mit einer Verzinsung von 1 % pro anno ber 1952 sowIe November 1953. bis März 1954
begnügt, obwohl die bezüglichen Richtlinien wesentlich höhere Stände aus (Höchststand
eine 2 %ige Verzinsung vorsehen. Auch ist Ende November 1952 rund 15 Mill. S). Da
das Bundesmin. f. Land. u. Forstw. im gegen- nach den bezüglichen' Richtlinien keinesfalls
ständlichen Falle von der üblichen Art der mehr als der Dotationsbetrag auf dem Konto
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erliegen sollte, wurde das Bundesmin. f. Kontrollabteilung des Bundesk~nzleramtes,
Land- u. Forstw. um Aufklärung über die Sektion für wirtschaftliche Koordination, bei
Ursachen der Mehrbestände ersucht.
einer der beteiligten Firmen festgestellten
Einstandspreise ergab, daß infolge der mit
634. Um die Holzarbeiter und die selbst
1. März 1957 durchgeführten Preiserhöhungen
scltlägernden Waldkleinbauern zur Hebung
für einzelne Arten von Werkzeugenvon den
der Produktivität mit HochleistungswerkzeuVerkaufsfirmen Gewinnstspannen erzielt wurgen zu versorgen, wurden bestimmten Erden, die nach An~icht des Rechnungshofes
zeuger- und Händlerfirmen . ERP-Darlehen
weit überhöht sind.
aus dem Produktivitätssonderfonds gewährt.
Die mit solchen Darlehen beteilten Händler636. Wie einem Kontrollbericht des Bundesfirmen wurden verpflichtet, an die vorge- kanzleramtes, Sektion für wirtschaftliche
nannten Konsumenten zu festgesetzten Preis- Koordination betreffend eme Firma, die
und Lieferbedingungen (Verbilligung und Ra- gleichzeitig als
Erzeuger und
Händler
tenzahlung) zu verkaufen, während die be- auftritt, entnommen werden kOI);nte, erteiligten Erzeugerfirmen verpflichtet wurden, folgten Ratengeschäfte äußerst selten, wesdurch Rationalisierung ihrer Betriebe die halb die Kredite zur Finanzierung des RatenHändlerfirmen so verbilligt zu beliefern, daß geschäftes praktisch nicht verwendet werden
diese die ihnen auferlegten Preis- und Liefer~ können. Tatsächlich wurden auch die dieser
bedingungen einzuhalten vermögen.
Firma gewährten Darlehen widmungswidrig
als Betriebskapital für die Beschaffung von
635. Die von arbeitsökonomischen und
Rohstoffen und die Haltung eines Vorrates
volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus an
an. Fertigfabrikaten verwendet. Der Rechsich begrüßenswerte Aktion, vermochte aber
nungshof vermochte sich der Ansicht des
in ihrer Durchführung den Rechnungshof
Bundeskanzleramtes, Sektion für wirtschaftnicht zu befriedigen. Schon der Umstand,
liche Koordination, die Rationalisierungsdardaß die Auswahl der Firmen dem Verein
lehen seien durch die erzielten' Verkaufserlöse
zur Förderung der Technik in der Forstwirtund die Einstandskosten der Warenvorräte
schaft überlassen wurde und nicht im Wege
als widmungsgemäß verwendet anzusehen,
einer öffentlichen Ausschreibung erfolgte,
nicht anzuschließen, da der Überprüfung die
mußte als Mangel bezeichnet werden, der
Frage hätte zugrunde gelegt werden müssen,
·auch die Kritik der nicht beteiligten einob die Firma mit Hilfe. des Darlehens Ratioschlägigen Unternehmen ausgelöst hatte. Der
nalisierungsmaßnahmen zur verbilligten Herwünschenswerte Erfolg mag der gegenständstellung der einschlägigen Werkzeuge durchlichen Aktion auch dadurch versagt geblieben
geführt hat oder nicht.
sein, daß dem ,Verein zur Förderung der
Technik in der' Forstwirtschaft keine aus637. Der Rechnungshof hat die vorstehenden
reichenden Mittel für eine zweckentsprechende Wahrnehmungen auch dem BundeskanzlerPropaganda zur Verfügung standen. Dazu amt, Sektion für wirtschaftliche Koordination,
kommt noch, daß einzelne Firmen die mit zur Kenntnis gebracht und empfohlen, die
Beschluß der inte~ministeriellen Kommission widmungsgemäße Verwendung der im Zufestgesetzten Preise noch vor Hinausgabe des sammenhang mit dieser Aktion gewährten
bezüglichen Flugblattes erhöht haben und Produktivitätsdarlehen in dem angedeuteten
im März 1957 abermals eine Preiserhöhung Sinn zu überprüfen.
vornahmen. Diese Preiserhöhungen wurden
vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. ohne
638. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw.
entsprechende Fühlungnahme mit der inter- hat zu den Mitteilungen des Rechnungshofes
ministeriellen Kommission zur Kenntnis ge- ausgeführt, daß das Problem d~r österreinommen. Überdies waren die beteiligten chischen Forstwirtschaft in den ÜberschlägeFirmen nicht verpflichtet worden, ihre Preis- rungen während des Krieges und in den
kalkulationen dem Bundesmin. f. Land- u. Nachkriegsjahren besteht. Besonders gelitten.
Forstw. zur Überprüfung vorzulegen. Ein haben dabei die verkehrsnahen und leicht
Vergleich der im bezüglichen Beschlußprotokoll bringbaren Waldbestände. Da dem Wald
der interministeriellen Kommission genannten nicht nur für die gesamte österreichische
Endverbraucherpreise unter Zurechnung der Volkswirtschaft größte Bedeutung zukommt,
vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. zur sondern seine Erhaltung auch wegen seiner
Kenntnis genommenen Preiserhöhungen mit Rückwirkung auf die klimatischen und atmoden im Flugblatt des Vereines genannten sphärischen Verhältnisse besonders wichtig ist,
Preisen ergab, daß diese in der Mehrzahl mußte· ein großzügiges Forstaufschließungsder Fälle nicht der vorgesehenen 30%igen programm erstellt werden, durch das auch
Verbilligung entsprachen. Ein weiterer Ver- jene Waldgebiete für die Nu~zungerschlossen
gleich der offerierten Preise mit den von der werden sollen, aus welchen bisher das Holz
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Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr 1966156)
und GetreIdeausgleichsfonds
( Geschäftsjahr
1956/57)
nicht 'bringbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und mit Qualitäts- und
Zeitverlust gebracht werden kann. Mit der
Durchführung dieses Programms wurde bereits
im Jahre 1949 begonnen. Die Ausführungen
des Rechnungshofes beziehen sich zum Teil
auf den gesamten seither verflossenen Zeitraum., Bei Durchführurtg eines so großen
Programms, das ohne Vorbild in Angriff
genommen werden mußte, wäre es unvermeidbar gewesen, daß in Einzelfällen auch
Mängel unter~aufen sind.
644. Da nach den Feststellungen des Rechnungshofes die Einhebung von Transportkostenersätzen bei den meisten in ambulanten
Amtsstellen vorgenommenen Eichungen durch
die derzeitige Rechtslage nicht gedeckt ist,
wurde dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen empfohlen, eine entsprechende
Novellierung der Eichgebührenordnung in die
Wege zu leiten. Dei Rechnungshof sah sieh auch
veranIaßt die Herabsetzung des Handverlages
der Kanzlei sowie die Auflassung zweier Sub.
verläge zu empfehlen.
639. Im übrigen hat das Bundesmin. f.
Land- u. Forstw. mitgeteilt, daß eine detaillierte Beantwortung der Prüfungsmitteilungen
zahlreiche Erhebungen bei verschiedenen Stellen erfordere und es daher nicht in der Lage
sei, innerhalb der dreimonatlichen gesetzlichen
Frist eine Stellungnahme zu allen Einzelheiten
der Prüfungsmitteilungen abzugeben.
645. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Behebung der vom
Rechnungshof festgestellten Mängel mitgeteilt.
Dies gilt jedoch nicht für die Bauschvergütungen, hinsichtlich welcher der Rechnungshof die Erwiderung als nicht stichhi;i.ltig anerkennen konnte. Die Angelegenheit wird
weiter verfolgt werden.
640. Die Überprüfung der Gebarungen des
Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr 1955/56) 'und
des Getreideausgleichsfonds (Geschäftsj ahr
1956/57) waren mit Ende des Berichtsjahres
noch nicht abgeschlossen. Die Berichterstattung über das Prüfungsergebniswird im
Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1958
erfolgen.,
646. Die Bundesversuchsanstalt Arsenal, die
gleichfalls bereits im Jahre 1956 geprüft
wurde (siehe Tätigkeitsbericht 1956, Ab·
satz 708), umfaßte zur Zeit der, Einschau
die Elektrotechnische Versuchsanstalt (ETVA)
und die Versuchsanstalt für Wärme-, Kälte·
und Strömungstechnik (WKS). Der WKS
sind ein spektrochemisches Laboratorium und
ein Fernheizkraftwerk angeschlossen. Anstoß
zur Errichtung der Bundesversuchsanstalt
Arsenal war die Errichtung einer Elektrotechnischen Versuchsanstalt im Rahmen des
Elektrotechnischen Institutes der Technischen
Hochschule in Wien in einem eigenen Gebäude
auf dem Arsenalgelände. Der Errichtung der
ETVA lag der von sechs Professoren der
Technischen Hoqhschule Wien propagierte
Gedanke zugrunde, dort ein großes Hoch·
spannungsprüffeld mit Laboratorien einzu·
richten. Durch die Einrichtung dieses Prüffeldes sollten der Ausbau und die Entwicklung
der österreichischen Elektroindustrie, sowie
der Elektrizitätswirtschaft vom Ausland unabhängig gemacht, Österreich eine führende
Stellung im Export von Hochspannungseinrichtungen geschaffen und Forschungsarbei.
ten ermöglicht werden. Die Studenten der
Technischen Hochschule sollten durch Teil.
nahme an den Prüfungs. und Forschungsarbeiten die Erfordernisse der Wirtschaft
kennenlernen. Für die technische Einrichtung
der ETVA sollten Apparaturen, die an der
Technischen Hochschule bereits vorhanden
waren, aber dort wegen Raummangels nicht
ausgenützt werden konnten, zur Verfügung
gestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen
stimmte das Finanzministerium der Errichtung
der 'ETVA IZU ; sie waren der Grund dafür,
daß im Gebäude ein modernst eingerichteter
Hörs~al geschaffen wurde, von dem aus ein
Sundesministerium für Handel und Wiederalifbau
Bundesamt filr
Elch- und Vermessungswesen;
Gruppe Eichwesen
a) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre
1956
641. Die im Jahre 1956 beim Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen vorgenom·
mene Einschau (siehe Tätigkeitsbericht 1956,
Absatz 708) beschränkte sich auf die Gebarung
mit den Krediten ~es Kapitel 20 Titel 8
§ 1 "Eichwesen" und führte zu der Fest·
stellung, daß diese Gebarung im allgemeinen
sparsam und wirtschaftlich geführt wird.
642. Bei der Vormerkung von Vorschüssen
und insbesondere bei der Inventarverwaltung
hat der Rechnungshof allerdings eine Reihe
von Mängel festgestellt. ,Ferner hat er die
mit einem Erlaß des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 31. Mai
1955 festgesetzten "Bauschvergütungen" der
Eichbeamten unter Bedachtnahme auf den
Sinn des §' 20 der Reisegebührenvorschrift
als zu hoch befunden und daher eine ent·
sprechende Neuregelung der gegenständlichen
Vergütung.
643. Es mußte auch bemängelt werden, daß
die Eichbehörde noch keine Maßnahmen zur
Organisierung der ihnen obliegenden Überwachung der Schankgefäße und Flaschen erzeugenden Betriebe getroffen haben.
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Bundesversucbsanstalt .Arsenal
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direkter Blick in die Halle für das Hochspannungsprüfungsfeld möglich ist. Der angestrebte Zweck wurde, wie die folgenden
Ausführungen zeigen, bis heute nicht erreicht.
Arsenal erstmalig im Jahre 1952 auf - ,
war es dem Nationalrat versagt, sich mit
dem Problem der Errichtung zentraler technischer Versuchsanstalten zu beschäftigen.
647. Der Rechnungshof mußte bemängeln,
daß weder das Bundesministerium für Unterricht, in dessen Kompetenz zu dieser Zeit
die Angelegenheit der ETVA fielen, noch das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,. das den Vorsitzenden des im Jahre 1949
noch bestehenden Kuratoriums stellte, den
Vorstellungen zweier Professoren, die seinerzeit
dem Proponentenkomitee angehörten, Beachtung schenkten. Diese hatten darauf aufmerksam gemacht, daß durch die geplante
einseitige Ausrichtung der ETVA auf die
Hochspannungstechnik speziell in Österreich
ein viel zu geringer Interessentenkreis erfaßt
werde, daß ferner im Elektrotechnischen Institut der Technischen Hochschule für das
gesamte Gebiet der Stark- und Schwachstromtechnik anerkannte Fachleute, Räume
und moderne technische EinrichtU1'J.gen zur
Verfügung stünden' und daß das Institut
eine anerkannte Entwicklungs~ und Prüfungstätigkeit für die Wirtschaft ausübe. Durch
die Eingliederung des Institutes in die ETVA
könnte diese ohne Verzug und zusätzliche
Geldausgaben für die Errichtung kostspieliger
Neubauten mit ihrer Tätigkeit beginnen.
650. Die beiden Versuchsanstalten und auch
das Fernheizkraftwerk sind nicht mit der
Durchführung von behördlichen Aufgaben auf
Grund von Gesetzen betraut. Sie erbringen
ihre Leistungen auf Grund privatrechtlicher
Vereinbarungen, stellen deshalb nach Ansicht
des Rechnungshofes Betriebe dar und müßten
sich daher zumindest selbst erhalten können.
648. Weiters mußte der Rechnungshof fest~
stellen, daß durch die spätere Weigerung
eines Teiles des Professorenkollegiums
der
..
Technischen Hochschule die Ubertragung der
seinerzeit der ETVA versprochenen Apparate
unterblieb, was zur Folge hatte, daß die ETVA
mit dem Studienbetrieb der Technischen Hochschule nie in Kontakt kam und der mit einem
Kostenaufwand von rund 3,16, Mill. S erbaute
Lehrsaal für Lehrzwecke der Technischen
Hochschule nie verwendet wurde. Ferner
stand zur Zeit der Eins~hau - .rund zehn
. Jahre nach Beginn der Arbeiten zur Unterbringung der ETVA - die zur Aufnahme
des Hochspannungsprüffeldes bestimmte Halle
noch immer "leer und jene Arbeiten. für deren
Durchführung die ETVA errichtet wurde,
konnten nicht durchgeführt werden. Die
Vermietung des Lehrsaales für Vortragszwecke
bringt kaum nennenswerte Beträge ein.
649. Dadurch, daß die Bundesgebäudeverwaltung II Wien die Kosten der Instandsetzung
der für die Unterbringung der ETVA und
der WKS (inklusive Fernheizkraftwerk) bestimmten Gebäude und die Kosten für die
Anschaffung eines großen Teiles der Technischen Einrichtung der Versuchsanstalten
und des Fernheizkraftwerkes noch fünf Jahre
aus den Baukrediten bestritt - im Bundesfinanz gesetz scheint die Bundesversuchsanstalt
651. Da der Rechnungshof weder bei einer
der beiden Versuchsanstalten noch beim
Fernheizkraftwerk Verrechnungseinrichtungen
vorfand die eine Kalkulation der Entgelte
für die erbrachten Leistungen und damit
auch eine Überprüfung derselben sowie die
Erstellung von Vermögens- und Erfolgsrechnungen erlauben, mußte er die Schaffung
solcher Einrichtungen und die jährliche Erstellung von Vermögens- und Erfolgsrechnungen fordern. Der Rechnungshof hat versucht,
sich auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die aber seiner Ansicht nach
keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben
können, ein Bild über den Erfolg der Bundesversuchsanstalt Arsenal als Ganzes - also
nicht getrennt nach den beiden Versuchsanstalten, dem spektrochemischen Laboratorium und dem Fernheiikraftwerk - zu
machen, wobei er zu keinem günstigen Resultat
. t • Erst an Hand der vom Rechnungs gelangt IS
hof geforderten Jahresabschlüsse wird es möglieh sein, die -finanzielle Situation der Bundesversuchsanstalt Arsenal klar zu erkennen und
en'dg'U"ltl'g hiezu Stellung zu nehmen.
652. Der Rechnungshof machte auch darauf
aufmerksam, daß der Betrieb der Versuchsanstalten, sollen. sie ihren Zweck erfüllen
können, deshalb dauernd kostspielig sein wird,
weil ihre technische Einrichtung eine laufende
Ergänzung und Haltung auf dem neuesten
Stand der Technik erfordert.
653. Ferner mußte der Rechnungshof be~
mängeln, daß das Fernheizkraftwerk Arsenal
gebaut wurde, ohne daß vorher Wärmeabiiehmer sichergestellt worden wären bzw. ohne
Vereinbarungen über die Abnahme bestimmter
Wärmemengen, die auch zu bezahlen wären,
wenn sie nicht zur Gänze bezogen werden.
Dadurch ist das Fernheizkraftwerk in eine
. Abhängigkeit von seinen Wärmeabnehmern
gekommen, die sich auch auf die Preisgestaltung
auswirkt. Als mangelhaft erwiesen sich auch
die Aufzeichnungen über die Gebarung mit
den Brennstoffen. Auch für diese mußte
der Rechnungshof die Führung entsprechender
geordneter Aufzeichnungen fordern.
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654. Da jede der beiden Versuchsanstalten
über einen eigenen Verwaltungsapparat verfügt, hat der Rechnungshof entsprechende
Vorschläge für eine Vereinheitlichung der
Verwaltung und der Verwaltungseinrichtungen
gemacht.
655. Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
ist zu entnehmen, daß die bis zum Zeitpunkt
der Einschau nicht vorhanden gewesenen
Geräte für d'1S Hochspannungsprüffeld in der
Zwischenzeit beschafft wurden und das Hochspannungsprüffeld nunmehr in Betrieb steht_
Der Ansicht des Ministeriums, daß der vom
R'echnungshof bemängelte Lehrsaal, ,später,
wenn auch kleiner geplant, doch hätte errichtet werden müssen, kann der Rechnungshof nicht beipflichten. Der vom Ministerium
eingewendete Umstand, daß sich der Ministerrat im Jahre 1951 mit der Errichtung der
Bundesversuchsanstalt beschäftigte, kann die
vom Rechnungshof getroffene Feststellung
nicht entkräften, daß der Nationalrat in der
Zeit von 1946 bis 1951 keine Gelegenheit
hatte, sich mit der Errichtung dieser Versuchsanstalt kreditmäßig zu befassen. Im übrigen
zeigte sich das Ministerium' bemüht, die
Anregungen des Rechnungshofes zu befolgen.
b) Prüfungsergebnisse aus dem
Jahre 1957
BundesstrombauamtStrombauleitungen Greifenstein,
Krems und
Deutsch-Altenburg
656. Von geringfügigen Mängeln abgesehen
stellte der Rechnungshof bei der Einschau
in die Gebarung der Strombauleitung Greifenstein vor allem das Fehlen von Aufschreibungen über die zum Teil recht wertvollen
Altmetallbestände fest.
657. Bei der Strombauleitung Krems fiel
vor allem auf, daß von der Bauleitung Nutzungsbewilligungen für GrUl;l.dstücke usw. erteilt wurden, ohne daß hiefür Entgelte eingehoben worden wären. Des weiteren war
zu bemängeln, daß über die aus dem bundeseigenen Steinbruch in Kienstock an Firmen
abgegebenen Steinmengen so gut wie keine
Aufzeichnungen geführt werden, so daß der
Rechnungshof nicht in der Lage war festzustellen, ob für sämtliche Lieferungen auch
Rechnungen ausgestellt worden waren. Schließlich mußte auch die mangelhafte Art, in der
die Aufzeichnungen über die vorhandenen
Inventargegenstände und Materialien geführt
werden, beanstandet werden.
658. Bei der Strombauleitung Deutsch-Altenburg war zu bemängeln, daß privaten Auftraggebern, die das für die Durchführung der
Aufträge erforderliche Material selbst beistellen, die aus der Übernahme, Evidenzhaltung und Abrechnung dieser Materialien
entstehenden Kosten nicht angerechnet werden. Ferner wurde festgestellt, daß die
Schichtenbücher, die unter anderem auch als
Grundlage für die Berechnung der den Arbeitern monatlich zustehenden Löhne und
Zulagen dienen, nicht ordnungsgemäß geführt
werden.
659. Das Bundesstrombauamt wurde ersucht, für die Abstellung der bei' den Strombauleitungen wahrgenommenen Mängel zu
sorgen und insbesondere _ auch die mit den
Erlässen vom 17. März 195~ und vom 10. April
1952 herausgegebenen Einreihungsrichtlinien
für die Arbeiter' der Strombauleitungen den
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengeset.
zes 1948, BGBL Nr. 86/1948, anzupassen.
660. Anlaß zur Kritik gaben auch einige
organisatorische bzw. verwaltungstechnische
Mängel. So werden die gleichen Verwaltungs-'
vorgänge von den einzelnen Strombauleitungen
in verschiedener Weise durchgeführt~ der
Rechnungshof empfahl daher dem Bundesstrombauamt die Herausgabe einer einheitlichen Kanzleiordnung, ebenso von Richtlinien
für die Führung von Grundbesitzverzeichnissen,
ferner die Einrichtung von einheitlichen Karteien für die Aufzeichnung der von den
einzelnen Strombauleitungen vergebenen Nutzungen. Der Rechnungshof ersuchte auch
die Bauleitungen darauf zu achten, daß die
den Nutzungsberechtigten aus den Verträgen
entspringenden Verpflichtungen auch eingehalten werden und empfahl schließlich die
Evidenthaltung des aus den bundeseigenen
Steinbrüchen geförderten Gutes und dessen
Verwendung einheitlich zu regeln.
661. Durch das Eigentumsrecht an den
beiden von der Strombauleitung Krems ver·
walteten Dienstgebäuden in Rührsdorf ist
der Bund Mitglied der dortigen Waldgenossenschaft. Von dem Ertrag aus dem forstwirt.
schaftlichen Grundbesitz dieser Genossenschaft,
der alljährlich auf die Mitglieder verteilt wird,
beliefen sich die auf den Bund entfallenden
Anteile aus den Jahren 1954 und 1955 auf
insgesamt 11.378,96 S. Ob damit der dem
Bund zustehende Anteil am Reingewinn auch
tatsächlich abgedeckt ist, konnte mangels
entsprechender Unterlagen (Satzungen und
Jahresabschlüsse) nicht festgestellt werden.
Dem Bundesstrombauamt wurde daher nahegelegt, diese Unterlagen einzufordern und
nötigenfalls deren Herausgabe im Klagewege
zu erzwingen.
662. Hinsichtlich der Rentabilität der von'
den einzelnen, Strombauleitungen betriebenen
Steinbrüche hat der Rechnungshof festgestellt,
daß sich die Preise der in Eigenregie erzeugten
Steine wesentlich herabsetzen ließen, wenn
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die Aufbereitung des gesprengten Materials
und dessen Verladung nicht wie bisher von
Hand aus, sondern maschinell vor sich ginge.
Der Rechnungshof hat daher dem Bundesstrombauamt empfohlen, die Arbeit in den
Steinbrüchen entsprechend zu rationalsieren.
663. Anläßlich der Einschau hat sich der
Rechnungshof auch mit der Frage der Heranziehung der dem Amte für Schiffahrt im
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterstehenden Strommeister
zur Besorgung von Agenden der Bundeswasserbauverwaltung beschäftigt. Gemäß einer
vom vormaligen Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe erlassenen
Dienstanweisung können die Strommeister
auf Grund des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auch für Agenden der Bundeswasser·bauverwaltung herangezogen werden, sofern
ihre eigentliche Tätigkeit dies zuläßt. In
Ausübung des Dienstes für die B-imdeswasserbauverwaltung unterstehen sie den Strombauleitungen und haben in diesen Belangen
deren Weisungen zu befolgen. Der Rechnungshof führte des näheren aus, inwiefern die
teilweise Unterstellung ein und desselben
Bediensteten unter zwei verschiedene Verwaltungszweige aus organisatorischen und sonstigen sachlichen Gründen eine sehr problematische Lösung darstellt und sich ein Nichtfunktionieren der Strommeister äußerst nachteilig. für die Belange der Bundeswasserbauverwaltung auswirken würde. Daneben hat
die derzeitige organisatorische Stellung der
Strommeister auch ungünstige wirtschaftliche
Auswirkungen zur Folge. Bei einer näheren
Untersuchung der Aufteilung der Agenden
zwischen der Bundeswasserbauverwaltung und
dem Amt für Schiffahrt wird offenkundig,
daß ein und dieselbe Aufgabe, nämlich die
Bezeichnung der Schiffahrtsrinne, zum Teil
von Organen des Amtes für Schiffahrt und
zum Teil von solchen des Bundesstrombauamtes wahrgenommen wird.
664. Da durch diese Doppelgeleisigkeit unnötige Kosten entstehen, sprach sich der
Rechnungshof für eine weitgehende Zusammenlegung dieser Agenden bei einem Ressort
aus, wobei er vorschlug, entweder die strompolizeilichen Agenden - nach Schaffung der
hiezu notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen - . dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zu übertragen oder, falls
dies auS irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, die Arbeiten zur Bezeichnung
der Schiffahrtsrinne zur Gänze von den
Strombauleitungen besorgen zu la~sen.
gehend geäußert, daß die Feststellungen des
Rechnungshofes über die Aufteilung der Agenden der Fahrwasserbezeichnung auf der Donau
wohl den Tatsachen, diese jedoch nicht der
gesetzlich festgelegten Kompetenz entsprechen.
Das Ministerium gibt zu, daß durch diesen
Zustand wahrscheinlich nicht unbeträchtliche
Kosten erwachsen und schlägt .vor, die wasserbaulichen und schiffahrtstechnischen Agenden
durch Überstellung des Bundesstrom bau amtes
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu vereinen. Allerdings müßten - die Zustimmung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vorausgesetzt hiezu
erst die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
666. Das Bundesstrombauamt begrüßte die
Anregungen des Rechnungshofes, verwies aber
darauf, daß die Behandlung dieser Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der
beiden beteiligten Bundesministerien fällt.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat sich bisher nicht geäußert.
667. Zu den übrigen vom Rechnungshof
festgestellten Beanstandungen hat das Bundesstrombauamt in durchaus positivem Sinne
Stellung genommen und die Abstellung der
Mängel zugesagt. Zur Frage der Einreihungsrichtlinien für die Arbeiter der Strombauleitungen teilte das Bundesstrombauamt mit,
daß es beabsichtige, die Klärung dieser Frage
in einer Besprechung herbeizuführen, zu der
auch der Rechnungshof eingeladen werden soll.
668. Bezüglich der der Waldgenossenschaft
Rührsdorf angehörenden Liegenschaften hat
das Bundesstrombauamt einen Nachtragsbericht in Aussicht gestellt, da die erforderlichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen
werden konnten.
669. Zur Rentabilität der Steinbrüche hat
das Bundesstrombauamt ausgeführt, daß das
in den Steinbrüchen gewonnene Material nur
in beschränktem Ausmaß für Wasserbauzwecke verwendbar ist. Eine Mechanisierung
des Betriebes der Steinbrüche ist daher
ebenfalls nur in einem gewissen Maße möglich.
Das Bundesstrombauamt glaubt daher, nur
eine schrittweise Mechanisierung einzelner Arbeitsvorgänge vornehmen zu können.
670. Im Berichtsjahr wurde beim Amt der
Kärntner Landesregierung eine Prüfung der
Gebarung mit den Krediten des Kapitels 21
(Hochbau) durchgeführt. Eingehender geprüft wurde der Bau des Bundespolizeikommissariatsgebäudes Villaeh, des Inselzoll665. Das Bundesministerium für Verkehr amtes Thörl-Maglern und der forstlichen Ausund Elektrizitätswirtschaft hat sich dahin- bildungsstelle Ossiach.
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Amt der
Kärntner
Landesregierung, Gebarung
mit Baukrediten des
Bundes
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gezeigt, daß eine laufende tJberwachung der
Bauten notwendig wäre, daß aber das Ministerium im Hinblick auf den Personalmangel
nicht einmal inder Lage sei, die Kollaudierung
der Bauvorhaben zeitgerecht durchzuführen.
Es werde aber trotzdem bemüht sein, an
672. Das Amt der Kärntner Landesregierung der Beseitigung der aufgezeigten Mängel nach
erklärte in seiner Stellungnahme, daß es sich Möglichkeit mitzuarbeiten.
bei dem gegenständlichen Grundankauf in einer
679. Bei der Durchsicht von SchlußrechgewIssen Zwangslage befunden habe.
nungen wurde. festgestellt, daß wegen der
673. Wie der Rechnungshof feststellte, be- langen Behandlurigsdauer Kassenskonti ver~
steht zwischen dem Amt der Kärntner Landes- lorengingen und mitunter auch Überzahlungen
regierung und den Dienststellen, für deren geleistet wurden. Der Rechnungshof mußte
Zwecke die einielnen Bauten errichtet wurden, daher dem Amte der Kärntner Landesregierung
keine entsprechende Zusammenarbeit hinsicht- empfehlen, die Prüfung der Rechnungen mit
lich der Planung und Ausführung. Weiters ist größerer Sorgfalt durchzuführen, was dem
aufgefallen, daß die Ausschreibungen des Amte der Kärntner Landesregierung in seinem
öfteren mit geringer Sorgfalt, unvollständig Antwortschreiben auch zugesagt wurde.
und nicht normenmäßig erfolgten. Hiedurch
sind Verzögerungen in [der Baufertigstellung
680. Der Rechnungshof hat im zweiten Halb~
und damit Mehrkosten entstap.den.
jahr 1957 die Gebarung des Amtes der nieder674 Das Amt der KärntnerLandesregierungÖsterreichischen Landesregierung mit den Krehat i"u seinem Antwortschreiben die vom' diten des Kapit?ls 21, B.au~n (BundesstraßenRechnungshof angeführten Bemängelungen verwaltung), emer Teilprufung unterzogen.
bzw. Anregungen zur Kenntnis genommen und Dabei konnte in den ü~erprüfte:x;t Fä~en einer
deren künftige Berücksichtigung zugesagt.
b~schrän.k~en ..Ausschrelb~mg dIe ~mholung
emer mIlllsterIellen ZustImmung lllcht fest675. Die Bauaufnahmen, die die Voraus- gestellt werden. Nach den bestehenden "Richtsetzung für eine richtige Bauabrechnung bilden, linien" des Bundesministeriums für Handel
wurden zum Teil unvollständig und des und Wiederaufbau für die jährlichen Straßenöfteren überhaupt nicht gemacht. Desgleichen bauprogramme sind nämlich Leistungen zum
wurden die Aufzeichnungen über Regiearbeiten Ausbau der Straßen grundsätzlich "öffentlich" auszuschreiben, während "beschränkte"
mitunter mangelhaft geführt.
Ausschreibungen der Zustimmung des Bundes676. Auch diese Beanstandungen bzw. die ministeriums für Handel und Wiederaufbau
damit verbundenen Anregungen des Rech- bedürfen.
nungshofes wurden vom Amte der Kärntner
681. Dem Bundesministerium für Handel
Landesr~gierung anerkannt.
und Wiederaufbau empfahl der Rechnungshof,
677. Da das Land Kärnten über zahlreiche sich vom zuständigen Landesamt jeweils eine
Baustellen verfügt, die örtlich weit ausein- Liste der für die Anbotstellung vorgesehenen
anderliegen und für die Baukontrolle 'verhält- Firmen von der Ausschreibung zur Genehminismäßig wenig Personal zur Verfügung stand, gung vorlegen zu lassen, um allenfalls eine
konnte diese Kontrolle nicht immer im not- Erweiterung bzw. Änderung dieser Firmenliste
wendigen Ausmaß durchgeführt werden. Die vornehmen zu können.
vom Rechnungshof festgestellten Mängel in
der Bauausführung, deren Aufzählung einen
682. Eine Überprüfung der Ausschreibungen
zu breiten, Raum einnehmen würde, sind bzw. der Anbotstellungen hat ferner ergeben,
zu einem wesentlichen Teil auf die oben daß diese vielfach bereits veranlaßt und
erwähnte Tatsache zurückzuführen.
durchgeführt werden, bevor noch das Ergebnis
der Vorverhandlungen mit jenen Stellen, deren
678. In seiner Stellungnahme erklärt sich Interessen durch das betreffende Bauvordas Amt der Kärntner Landesregierung zufolge haben berührt wurden, vorlag. Aus diesem
Personalmangels außerstande, die Bauaufsicht, Grunde kam es, wie bei verschiedenen Baudie verdoppelt werden müßte, zu verstärken. vorhaben festgetellt werden konnte, zu beDas Bundesministerium für Handel und Wie- deutenden Kostenüberschreitungen.
deraufbau, dem die Einschauergebnisse ebenfalls mitgeteilt wurden, teilt in seinem Ant683. Die Angebote wurden vom zuständigen
wortschreiben mit, daß mancher Mangel bereits Landesamt vor der Auftragsvergebung nicht
im Zuge von Kollaudierungen festgestellt immer mit der gebotenen' Sorgfalt geprüft.
und dessen Abstellung verlangt wurde. Die Ferner erfolgte die Vergabe im Hinblick auf
Überprüfung durch den Rechnungshof habe die erforderliche zweckmäßige, wirtschaftliche
671. Der Baugrund für das Bundespolizeikommissariat Villach wurde infolge einer. zu
hohen Schätzung durch das Amt der Kärntner
Landesregierung um einen um rund 30 %
überhöhten Preis angekauft.
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Amt der
niederllsterreichischen
Landesregierung-Gebarung mit Baukrediten des
Bundes
(Straßenbau)
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und sparsame Baudurchführung nicht in allen prüfung der von den Firmen eingereichten
Fällen zu den für den Auftraggeber günstigsten Rechnungen nicht immer mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit bzw. nicht unter
Konditionen.
684. Da nach den bereits erwähnten "Richt- Beachtung der getroffenen Vereinbarungen
linien" der Wettbewerb unter den Firmen vorgenommen wurde.
689. Die mit terminisierten Baudurchführunoffengehalten werden soll, mußte der Rechgen
beauftragten Firmen haben es vielfach
nungshof auf Grund seiner Feststellungen
darauf hinweisen, daß Bauaufträge im An- verabsäumt, die erforderlichen Materialbehängeverfahren d. h. zu Preisen eines stellungen rechtzeitig aufzugeben, so daß
bereits erteilten Auftrages für eine andere später durch höhere Materialanschaffungs-'
tunliehst kosten und durch die hierauf von den BauBaustelle größeren Umfanges nicht zu erteilen wären; es sei denn, daß firmen verrechneten Zuschläge Mehrkosten
Gefahr im Verzuge ist oder besonders zwingende entstanden sind. Die notwendigen Vorkehrungen um die Einhaltung des FertigstellungsGründe, wie etwa Terminnot, vorliegen.
termines zu gewährleisten wurden vom zu685. Ferner machte der Rechnungshof dar- ständigen Landesbauamt verabsäumt und die
auf aufmerksam, daß es dem Bauvertrag und durch die mangelnde Vorsorge entstandenen
der ÖNORM B 2110 widerspricht, wenn vermeidbaren Mehrkosten bei der Abrechnung
Arbeiten, die nicht im Leistungsverieichnis a.nerkannt.
vorgesehen sind, ohne Vorlage eines Nachtrags690. Weiters mußte der Rechnungshof festanbotes sowie ohne Auftrag begonnen werden, stellen, daß der Einhebung der Anerkennungswas wiederholt geschehen ist; es wäre schon zinse, die für die Benützung öffentlichen
in den Vorbemerkungen zu den Ausschrei- Straßengrundes vorgeschrieben werden, nicht
bungen festzuhalten, daß Arbeiten erst dann immer die notwendige Aufmerksamkeit zubegonnen werden dürfen, wenn dies schriftlich gewendet wird.
- zumindest im Bautagebuch - vom Auf691. In diesem Zusammenhang bemerkte
traggeber angeordnet wird.
der Rechnungshof dem Bundesministerium
686. Weiters mußte der Rechnungshof be- für Handel und Wiederaufbau gegenüber,
mängeln, daß die Feststellung der ausgeführten daß bezüglich dieser Anerkennungszinse nach
Leistungen vielfach ungenau erfolgte, wodurch Beseitigung der noch bestehenden Unklareine spätere Kontrolle bedeutend erschwert, heiten eine für alle Bundesländer einheitliche
wenn nicht unmöglich gemacht wurde. Die Regelung dringend notwendig wäre.
diesbezüglichen Eintragungen in die Aufnahme692. Bei der Überprüfung der Verlagsabbücher wurden in fast allen Fällen von den rechnungen wurde festgestellt, daß von den
ausführenden Firmen getatigt, während es Verlägen, die den einzelnen Bauabteilungen
zweckmäßiger gewesen wäre, diese Eintragun- für die Erhaltung der Bundesstraßen ZU"
gen unmittelbar nach der. Fertigstellung der gewiesen werden, in einzelnen Fällen VorArbeiten von den Außenstellen des Landes- schüsse für die Erhaltung der Landesstraßen
amtes selbst vornehmen zu lassen. Ferner abgezweigt wurden, ferner daß die Weisung
wurden von diesen Stellen in den Bauauf- des Landesamtes, wonach' Rechnungen, die
nahmebüchern Korrekturen ohne Aner- einen bestimmten Betrag übersteigen, vor
kennungsvermerk und Gegenzeichnung der Begleichung diesem Amte zur Genehmigung
betreffenden Firmen durchgeführt.
vorzulegen sind, von den Bauabteilungen
687. Baubucheintragungen konnte entnom- nicht immer befolgt wurde.
men werden, daß. die. Bauausführungen infolge
693. Weiters mußte bemängelt werden, daß
unzureichender Baukontrollen nicht immer die Erfassung des Inventars gemäß den
den gestellten Anforderungen entsprechen. Inventar- und Materialrichtlinien für das
Ein Qualitätsabzug (Einbehalt) bei der Schluß- bewegliche Bundesvermögen, die gemäß § I
abrechnung konnte in .den gegenständlichen dieser Vorschrift auch für die mittelbare
Fällen nicht festgestellt werden.
Bundesverwaltung gelten, zum Überprüfungs688. Die Preiskontrolle wurde in einzelnen zeitpunkt erst bei einer Bauabteilung durchFällen nur mangelhaft durchgeführt, da jene geführt war.
694. Das Bundesministerium für Handel und
Preise, für deren Ermittlung bestimmte Ausmaße zugrunde gelegt waren, trotz wesent- Wiederaufbau wurde ersucht, eine ehestmöglicher Änderungen gegenüber dem Anbot liche Erneuerung des Kraftfahrzeugparks der
vielfach nicht überprüft bzw. richtiggestellt Bundesstraßenverwaltung zu erwägen, da ein
worden sind,. wodurch. es zu beträchtlichen Großteil dieser Fahrzeuge infolge starker
überzahlungen kam. Überhaupt mußte vom Überalterung einen von Jahr zu Jahr anRechnungshof an Hand verschiedener Bei- steigenden Instandhaltungs- und Instandsetspiele hervorgehoben werden, daß die über- zungsaufwand aufweist.
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695. Das Amt der niederösterreichischen
Landesregierung hat zu den Prüfungsmittei.
lungen des Rechnungshofes ausführlich Stellung
genommen. Zur Bemängelung in Absatz 682
wies es als wesentliche Ursache auf die vielfach
zu späte Zurverfügungstellung der Kredite hin.
Bezüglich der Absätze 680, 683-86 und 688,
zu denen die Stellungnahme nicht befriedigen
konnte, schwebt noch ein Schriftwechsel. Zu
den anderen Punkten hat das Amt der niederösterreichischen Landesregierung die Behebung
der Mängel bzw. die künftige Behandlung der
'Bemängelungendes Rechnungshofes mitgeteilt.
699. Bei der Einschau in die Gebarung der
Berghauptmannschaft Klagenfurt mußte der
Rechnungshof unter anderem bemängeln, daß
einzelne Rückstände an Maßengebühren sowie
Verzugszinsen und Mahngebühren bis in das
Jahr 1947 zurückreichen. Wie das Bundes·
ministerium für, Handel und Wiederaufbau
- Oberste Bergbehörde -, dem die Einschauergebnisse bekanntgegeben wurden, in seinem
Antwortschreiben mitteilt, wurde das im
Berggesetz vorgesehene Entziehungsverfahren
in zwei Fällen fortgesetzt und in einem )fall
dasVersteigerungsverfahren eingeleitet.
696. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat zu den Ausführungen des
Rechnungshofes in der vorgeschriebenen Frist,
die am 16. März 1958 ablief, noch nicht
Stellung genommen.
Ausstattung
697. Die Prüfung der Gebarung mit den
der Baukredite
des Bundes mit Krediten des Kapitels 21 bei den Ämtern
mehr als ein·
der Lan~esregierungen gab dem Rechnungshof
jähriger Verwendungsdauer in den vergangenen Jahren wiederholt Gelegenheit zu der Feststellung, daß Gelder,
die den Ämtern der Landesregierungen gegen
Jahresende zur Verfügung gestellt worden
waren, von diesen wiederholt durch Buchung
in der durchlaufenden Gebarung oder durch
Einzahlung auf Sperrkonten der Lieferfirmen
oder durch sonstige vorschriftswidrige Mani·
pulationen reserviert wurden, um sie im
nächsten Jahr zur Fortführung genehmigtet
Bauvorhaben zur Verfügung zu haben und
zu verhindern, daß diese Kreditreste ver·
fallen. Der Rechnungshof ist zwar immer
gegen diese vorschriftswidrigen Kreditreser·
vierungen aufgetreten, kOIUlte sich aber auf
die Dauer nicht damit begnügen, lediglich
die Nichteinhaltung formaler Vorschriften zu
beanstanden, ohne den Hintergründen für
diese wiederholt angetroffenen Verstöße nach.
zugehen. Er mußte dies umso mehr tun,
als er zur Überzeugung gelangte, daß die
strenge Einhaltung der Vorschriften einer
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.
B d hf h
zügIgen au ure Ü rung VIe ac
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im Wege stand, wodurch die Baukosten
erheblich erhöht wUrden. Da sich auch das
Bundesministerium für Finanzen den Argu.
menten des Rechnungshofes auf die Dauer
nicht verschließen konnte, steIlte es schließlich
in Aussicht, die ~usstellung gewisser Bauvor·
habenkredite mit zweijähriger Verwendungs.
dauer zu ermöglichen.
698. Dies ist nunmehr durch Artikel V
Ziffer 7 des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1958, BGBL Nr. 1/1958,' geschehen,
worin das, Bundesministerium für Finanzen
ermächtigt ist, im Jahre 1958 nicht in Anspruch,
genommene Jahreskreditteile von einzeln ver·
• anschlagten Bauvorhaben einer Baurücklage
zwecks Verwendung im nächstfolgenden Verwaltungsjahr zuzuführen.
700. Der Rechnungshof bemängelte ferner,
daß einzelne Weisungen der Obersten Bergbehörde von der Berghauptmannschaft Klagenfurt nicht immer befolgt wurden, so z. B.
die Anordnung, Aufträge auf Lieferungen
und Leistungen, die im einzelnen einen bestimmten Betrag übersteigen, der Obersten
Bergbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Da das festgesetzte Limit nicht mehr den
derzeitigen Preisverhältnissen entspricht, ~urde
es vom Ministerium über Anregung des
Rechnungshofes nunmehr erhöht.
'701. Von der genannten Berghauptmann.
schaft wurden für einzelne Bergbaubetriebe
Guthaben (Stempelvorschüsse) geführt, die
dazu Verwendung fanden, ungestempelt ein·
gebrachte Eingaben oder Bescheide mit Stem·
pelmarken zu versehen. Auf die diesbezügliche
Bemängelung des Rechnungshofes hat das
Bundesministerium für Handel und Wieder·
aufbau dem Rechnungshof mitgeteilt, daß
derartige Vorschüsse in Hinkunft nicht mehr
eingehoben werden.
702. Weitere Beanstandungen des Rech·
nungshofes bezogen sich auf die nicht immer
den Vorschriften entsprechende Führung der
Kassabücher und die nicht restlose Einhaltung
der bestehenden Richtlinien für die Verwaltung
des beweglichen Bundesvermögens. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat in seinem Antwortschreiben die Abstellung
der Mängel zugesagt. ,
703. Der Rechnungshof regte auch an, bei
einer allfälligen N ovellierung des Berggesetzes
darauf Bedacht zu nehmen" daß die bergrechtlichen Vorschriften auch auf Steinbrüche
und Stollenbauten für Kraftwerke Anwendung
finden, da dort die betriebs· und sicherheits- '
technischen Verhältnisse ganz ähnlich liegen
wie bei den Bergbaubetrieben. Für eine
solche Lösung' spricht nicht zuletzt auch, der
Umstand, daß die mit allen bergmännischen
Betrieben Hand in Hand gehende geologische
und mineralogische Erfassung des Bundes·
gebietes durch eine fachbehördliche Aufsicht
sehr gefördert werden könnte.
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Berghauptmannschaft
Klagenfurt
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704. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nahm die Anregung des Rechnungshofes zur Kenntnis und bemerkte dazu,
daß für eine N ovellierung des Berggesetzes in
dieser Richtung Schwierigkeiten bestehen.
"Österreichlscher Exportfonds" Gesell·
schaft m. b. H.
705. Die "Österreichischer Exportsfonds"
Gesellschaft m. b. H. - im folgenden kurz
"Gesellschaft" genannt - hat die ihr vom
Bund zur Verfügung gestellten ERP-Mittel
insofern widmungsgemäß für die Förderung
des Exportesösterreichischer Waren ver·
wendet, als sie für diesen Zweck der Gewährung von Krediten durch die Hausbanken
der Exporteure zustimmte, für diese Kredite
eine Haftung im Ausmaß von 80% übernahm
und die von den Banken auf die Kreditnehmer
gezogenen Wechsel diskontierte.
706. Bemängeln mußte der Rechnungshof
jedoch, daß die Gesellschaft, obwohl sie die
Hausbanken beauftragt hat die Kreditnehmer
zu verpflichten, die Deviseneingänge der Gesellschaft durch Vorlage der Bankabreohnungsnoten unmittelbar nachzuweisen, es in vielen
Fällen verabsäumt hat, sich diese Abrechnungsnoten vorlegen 'zu lassen und daß sie
dadurch nicht in der Lage war zu überprüfen,
ob die den. Kreditwerbern zur Verfügung
gestellten Beträge von diesen widmungsgemäß verwendet worden waren. 'Der Rechnungshof mußte daher verlangen, daß sich
die Gesellschaft in Hinkunft die Bankabrech.
nungsnoten in jedem einzelnen Fall zur Durch·
führung dieser Kontrolle vorlegen läßt.
707. Die Geschäftsführung der Gesellschaft
hat in ihrer Stellungnahme erklärt, sie werde
die Bankabrechnungsnoten nunmehr zweimal
jährlich von den Hausbanken einfordern und
sie mit ihren wichtigsten Merkmalen auf den.
Kreditevidenzblättern vermerken.
708. Zu dem Risiko, das dem Bund durch
die Übernahme der 80 %igen Haftung für
die mit Zustimmung der Gesellschaft von
den Hausbanken gewährten Kredite dadurch
erwächst, daß er in Fällen höherer Gewalt
auf die Rückzahlung der Kredite bis zur
Höhe der eingetretenen Verluste - jedoch
höchstens bis zu .den vom Kreditnehmer
verausgabten Selbstkosten - verzichtet, treten
weitere, zum Teil vermeidbare Risken. Sie
ergeben sich in der Hauptsache daraus, daß
sowohl die Gesellschaft als auch die Hausbanken die Überprüfung der mit den Kreditansuchen vorzulegenden Unterlagen nicht
mit jener Sorgfalt vornehmen, die im Hinblick auf die Höhe der vom Bunde übernommenen Haftung notwendig wär~.
Höhe von rund 4 Mill. S und die zur Ab·
deckung noch zu erwartender. Verluste vorgenommenen Wertberichtigungen in Höhe
von rund 1,4 Mill. S nur 0,546% bzw. 0,189%
der bisher gewährten Kredite in Gesamthöhe
von rund 740 Mill. S ausmachen. Das Bundesministerium für Finanzen, das den Bund
als einzigen Gesellschafter vertritt, gibt in
seiner Stellungnahme der Meinung Ausdruck,
daß im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft kleinere und mittlere Betriebe, denen
infolge ihrer Struktur Kreditquellen nicht
oder nur beschränkt zur Verfügung stehen,
durch Kreditgewährung zur Durchführung
von Exporten zu veranlassen, bei der Überprüfung der Kreditabwicklung nicht jene
Maßstäbe angewendet werden können und
sollen, die für die Überprüfung anderer Unternehmungen, die sich mit der Kreditgewährung
befassen, angebracht sind.
710. In seiner Entgegnung mußte der Rech.
nungshof darauf hinweisen, daß bei allem
Verständnis für die Bemühungen um eine
Ausweitung des Exportes die Banken und
die Gesellschaft nicht von der Verpfiichtung'
enthoben werden könnten, bei der Kredit·
abwicklung insbesondere in allen der
Besicherung der Kredite dienenden Belangen - mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes vorzugehen und von sich aus
alles zu tun, um den Bund vor Schaden zu'
bewahren ..
711. Obwohl dem Bund durch ein im Jahre
1951 von der Gesellschaft eingeleitetes größeres
Exportgeschäft nach den USA bisher ein
Schaden von rund 1,3 Mill. Serwachsen ist,
weil keine festen Lieferfristen vereinbart.waren
und obwohl die Gesellschaft später selbst. in
sogenannten "Merkblättern" festgelegt hat,
daß die Inanspruchnahme von Krediten nur
auf Grund eines der Hausbank vorzulegenden
"konkreten" Exportauftrages erfolgen kann,
stellte der Rechnungshof in einigen Fällen,
in denen Kredite zum Teil notleidend geworden
waren oder ihre Rückzahlungsfrist verlängert
werden mußte, fest, daß die Gesellschaft der
Kreditgewährung zugestimmt hatte, ohne daß
in den vorgelegten Auftragen bestimmte Lieferfristen enthalten waren.
712. Der Rechnungsl10f empfahl der Gesellschaft, sich an die von ihr selbst gegebenen
Vorschriften zu halten, Anträgen, bei denen
fixe Lieferfristen fehlen, ihre Zustimmung zu
verweigern bzw. auch die Banken anzuweisen,
in Hinkunft nur Exportaufträge mit bestimmten Lieferfristen als "konkrete Exportauf709. Die Geschäftsführung . der Gesell- träge" anzusehen und im übrigen in den
schaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, "Merkblättern" den Ausdruck "konkreter Exdaß die bisher eingetretenen Verluste in I port auftrag" entsprechend zu erläutern.
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713. Die Geschäftsführung teilte hiezu mit,
daß sie Geschäfte, die auf Abruforders basieren,
im allgemeinen nicht gerne finanziert und hiefür zusätzliche Besicherung in Form der
Zession' von Inlands- oder Auslandsfakturen
bis zum Export der Ware verlangt.
714. Da die Gesellschaft und die Hausbanken nach Ansicht des Rechnungshofes zu
wenig Anstrengungen für eine wirkungsvolle
Kontrolle der Verwendung von Produktionskrediten machen, schlug der Rechnungshof die
Einführung von Verwendungsnachweisen und
die Flüssigmachung der Kreditmittel nach
Maßgabe des Produktionsfortschrittes vor.
720. Als weitere zusätzliche Besicherung der
Produktionskredite wurde ,die Hereinnahme
von Zessionen von Forderungen aus Iniands-'
fakturen bis zur Auslieferung der erzeugten
Waren empfohlen.
721. Die Gesellschaft lehnt zwar in ihrer
Stellungnahme die generelle Inpfandnahme
von Waren zur Besicherung wegen der Schwierigkeit einer rechtlich einwandfreien Inpfandhaltung ab, will sie aber in besonderen Fällen
durchführen. Die Hereinnahme von Zessionen
von Inlandsfakturen würde, allgemein durchgeführt, nach Ansicht der Geschäftsführung
in vielen Fällen eine Härte
' bedeuten und dem
Exportförderungsgedanken widersprechen, wird
715. Die Geschäftsführung hat in ihrer' aber in gewissen Fällen verlangt werden.
Stellungnahme zugesagt, in Hinkunft Berichte
722. Auf die Empfehlung des Rechnungsüber den Produktionsfortschrittzu verlangen hofes, die ihr von den Kreditnehmern vorgeund Kredite ab einer gewissen Höhe nach legten Vermögensnachweisungen kritischer als
Maßgabe des Produktionsfortschrittes flüssig- bisher zu prüfen, hat die Gesellschaft erwidert,
zumachen.
daß sie in Hinkunft alle Vermögensaufstellun716. Um dem Risiko zu begegnen, das "für gen mit einer Stellungnahme der Hausbank
den Bund dadurch entsteht, daß die Exporteure versehen lassen wIrd.
Liefer- und Zahlungsbedingungen eigenmächtig
723. D:i.ß Gesellschaft hat im Zusammenabändern, empfahl der Rechnungshof, einen wirken mit dem Bundeskanzleramt, Sektion
diesbezüglichen Hinweis in die Merkblätter für wirtschaftliche 'Koordination, in einem Fall
aufzunehmen.
einen "Kreditrahmen" in Höhe von 3 Mill. S
717. Die Geschäftsführung will der Anregung eingeräumt und für volle 3 Jahre uneingedes Rechnungshofes insofern folgen, als sie schränkt zur Verfügung gestellt. Der Kreditkünftig in die Krediteinräumungsschreiben nehmer war somit verpflichtet, Rückzahlungsden Hinweis aufnehmen wird, daß Abänderun- raten erst ab dem Beginn des 4. Jahres zu
gen der Liefer- und Zahlungsbedingungen nur leisten. Überdies hatte "ich die Gesellschaft
im Einvernehmen mit den Hausbanken und bereit erklärt, bei Diskontierung der zugunsten
der Gesellschaft erfolgen dürfen.
dieseß Kreditnehmers gezogenen Wechsel sich
mit einer Manipulationsgebühr von Y4 % - an718. Da die Gesellschaft auf weitere Vor- statt der ihr derzeit für die Abwicklung geschläge des Rechnungshofes, die eine wid- währter Kredite zukommenden Zinsen in
nmngswidrige Verwendung der Kreditmittel Höhe von 4: % - zu begnügen. Der Rechverhindern sollen - u. zw. Kreditmittel, die ~ungshof' verwies darauf, daß, der Kreditder Anschaffung von Roh- und Hilfsstoffen nehmer Geschäfte für eigene Rechnung durchdienen, durch Bezahlung der Lieferanten- führt, so daß kein Grund vorliegt, ihn in einer
, rechnungen flüssigzumachen, und die Bindung so großzügigen Weise aus Btindesmitteln zu
der Inanspruchnahme von Krediten an be- subventionieren. Darüber hinaus ergibt sich
stimmte Fristen aufzulassen - , überhaupt aber für den Fall, daß der eingeräumte Kreditnicht eingegangen ist, wurde sie neuerlich zur rahmen nicht ausgenützt werden kann, daß
Stellungnahme aufgefordert.
beträchtliche, für die Exportförderung be719. Da dem Bund das größte Risiko jedoch stimmte Beträge, infolge ihrer Reservierung
aus der mangelhaften Besicherung der Kredite für diesen einen Kreditnehmer, ohne Auserwächst, befaßte sich der Rechnungshof nützung ihres eigenen Zweckes brachliegen.
ausführlich mit dieser Angelegenheit und zeigte
724. Das Bundesministerium für Finanzen
den zweifelhaften Wert der gehandhabten teilte i~ seinem Antwortschreiben an den
Zession von Fakturenbeträgen für die Be- Rechnungshof mit, daß der Kreditnehmer sich
sicherung der Kredite auf. Obwohl sich der inzwischen entschlossen habe, von dem einRechnungshof des zum Teil zweifelhaften geräumten Kreditrahmen nur 750.000 ,S zu
Wertes der Besicherung der Kredite durch beanspruchen. Ober die anderwärtige VerInpfandnahme der mit Hilfe der Kredite an- wendung des Restbetrages von 250.000 S
geschafften Roh- und Hilfsstoffe und der aus werde im Rahmen des Jahresprogrammes verihnen hergestellten Fertig- und Halbfertig- fügt werden. Die erfolgte Subventionierung
waren wohl bewußt ist, empfahl er sie dennoch, hält das Bundesministerium für Finanzen im
weil dadurch in vielen Fällen Aussonderungs- Hinblick auf die dem Kreditnehmer gestellte
ansprüche begründet werden können.
Aufgabe für vertretbar.
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725. Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau, dem das Einschauergebnis
ebenfaHs bekanntgegeben wurde, hat dem
Rechnungshof mitgeteilt, daß die aus der Gebarung der Gesellschaft mit den ihr zur Verfügung gestellten Bundesmitteln sich ergebenden Verrechnungen im Sinne der ihm vom
Rechnungshof in seiner Zuschrift vorgeschlagenen Form durchgeführt werden.
Inspektorat des
111. Eichauf·
sichtsbezirkes
Amt der ober·
österreichischen
Landes·
regierungGebarung mit
BaukredIten des
Bundes
(straßenbau)
Bundesmini·
sterium für
Landesver·
teldigung
732. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung
und des sonstigen Vorschriftenwesens bestehen
noch wesentliche Lücken, so daß der Rechnungshof dem Ministerium empfehlen mußte,
für deren eheste Schließung zu sorgen.
733. Die rasche Aufstellung vieler neuer
Einheiten hat zu einem empfindlichen Mangel
an Ausbildungspersonal geführt. Da dieses
bei einer neunmonatigen Dienstzeit aus den
726. Der Rechnungshof hat im Berichtsjahr präsent dienenden Soldaten nicht ergänzt werdas Inspektorat des III. Eichaufsichtsbezirkes den kann, zeigten sich in dieser Richtung
in Graz und sechs diesem Inspektorat unter- Schwierigkeiten.
stehenden Stammeichämter überprüft. Da
734. Der Zeitdruck, unter dem wegen der
die PrüfungsJ?:litteilungen dem Bundesamt
für Eich- und Vermessungs wesen erst im raschen Durchführung der allgemeinen WehrJahre' 1958 zugemittelt wurden, kann das pflicht die Beschaffung der Ausrüstung erPrüfungsergebnis erst im nächsten, Tätigkeits- folgen mußte, führte dazu, daß öfters auch
minderwertige Lieferungen von Uniformstoffen
bericht behandelt werden.
und Ausrüstungsgegenständen übernommen
727. Die Ergebnisse der im Berichtsjahre wurden,
um
den
dringenden
Bedarf
durchgeführten Einschau bei der nebenge- decken zu können. Aus dem gleichen Grund
nannten Stelle sind erst nach Ablauf des wurden in solchen Fällen auch allenfalls mögBerichtsjahres verwertet worden; die Be- liche Preisabstriche wegen Qualitätsmangel
sprechung erfolgt daher erst im nächstjährigen nicht vorgenommen.
Tätigkeits bericht.
735. Unter starkem Zeitdruck stand auch
die Fertigstellung der Kasernenbauten. Wiederholt mußte festgestellt werden, daß an den
Bundesministerium für Landesverteidigung
Kasernen noch gebaut wurde, als die ersten
a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Rekruten in sie einzogen. Die Auswahl der
1956
Truppenun~erkünfte konnte daher nicht immer
728. Die im vorjährigen Tätigkeitsbericht planvoll vor sich gehen. In der Riedenburg(Punkt 147) erwähnte Prüfung der Gebarung kaserne in Salzburg wurde eine Truppenküche
des Bundesministeriums für Landesverteidi- und ein Speisesaal gebaut. Da die zur Kaserne
gung hatte im wesentlichen folgendes Ergebnis; gehörigen Nebenräume an die Stadt Salzburg
abgetreten worden waren, kam aber die
729. Der Rechnungshof hat das Fehlen Kaserne als Truppenunterkunft nicht mehr in
einer endgültigen Geschäftseinteilung für das Frage. Die für die Truppenküche angeschafften
,Ministerium bemängelt, da sich daraus in der und dort bereits auch montierten Geräte
Abwicklung der Geschäfte verschiedene Schwie- mußten wieder abmontiert und an andere
rigkeiten gezeigt hatten.
Truppenküchen abgegeben werden. Der Neubau der Küche und des Speisesaales stellt eine
730. Da die Neuaufstellung eines Heeres eine Fehlinvestition dar.
entsprechende Gesamtplanung voraussetzt, hat
736. Eine Schwierigkeit in der Planung der
sich 'der Rechnungshof mit dieser Frage
eingehend beschäftigt. Nach seiner An- Kasernenbauten ergab sich auch dadurch, daß
sicht hätte § 29 Abs. 2 lit. a des Wehr- die Verwaltung der militärischen Liegenschafgesetzes die Möglichkeit geboten, eine schritt- ten im Zeitpunkt der Einschau noch der
weise ,Durchführung der allgemeinen Wehr- Bundesgebäudeverwaltung II oblag, weshalb
Rechnungshof
empfahl,
die
im
pflicht vorzunehmen, eine Möglichkeit, von der
der aber das Bundesministerium für Landes- § 2 Punkt 11 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
verteidigung nicht in wünschenswertem Aus- 1955" BGBl. Nr. 142/1955, festgelegte Übernahme dieser Agenden durch das Bundesmaß Gebrauch gemacht hat.
ministerium für Landesverteidigung ehestens
731. Die Neuaufstellung eines Heeres el'- durchzuführen.
fordert wesentlich höhere finanzielle Mittel,
737. Eine entsprechende finanzielle und
als dessen Erhaltung. Da diese Mittel naturgemäß nicht in einem Jahre zur Verfügung technische Planung vermißte der Rechnungsgestellt werden können, bezeichnete es der hof auch bei der Errichtung des Funknetzes.
Rechnungshof als unumgänglich notwendig, J Obwohl dieses Millionenbeträge erfordert,
einen ~ntsprechenden Finanzplan für mehrere ~onnte. dem Rec~nu~gshof keine Aufstellung
Jahre 1m voraus festzulegen.
uber dIe voraussichthchen Gesamtkosten des
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Projektes und deren Aufteilung auf die einzelnen Vorhaben und Kostenarten vorgewiesen
werden. In technischer Hinsicht mußte bemängelt werden, daß das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Zeitpunkt der
Auftragsvergebung für die Lieferung der
Sendegeräte noch nicht wußte, über wieviele
und über welche Betriebsfrequenzen es verfügen kann. Die schließlich zugewiesenen
Frequenzen reichen nicht aus, um den Betrieb
mit sämtlichen Funkgeräten durchzuführen.
Die verspäteten Bemühungen um die Erlangung von Betriebsfrequenzen hatten auch einen
finanziellen Mehraufwand zur Folge. Die unz.ureichende Planung zeigte sich auch darin,
daß die bestellten Langwellensender um- bzw.
ausgebaut werden mußten ..
738. Auf die vorstehenden Ausführungen
des Rechnungshofes hinsichtlich der Planungsfragen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung der Forderung nach einer Gesamtplanung voll zugestimmt, jedoch darauf
verwiesen, daß ein voller Erfolg einer solchen
Planung nur dann zu erwarten sei, wenn auch
von den übrigen staatlichen Stellen Verständnis für die Notwendigkeit und die Bedürfnisse des Bundesheeres gezeigt wird. Die
Ausarbeitung der gesetzlichen und sonstigen
Vorschriften sei im Zuge.
739. Den zugegebenen Mangel. an Ausbildungspersonal glaubt das Bundesministerium durch Gewinnung zeitverpflichteter Soldaten aus den Präsentdienenden ausgleichen
zu können, wofür allerdings ein Soldatenanstellungsgesetz eine wesentliche Voraussetzung bedeutet.
c
740. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat in seiner Stellungnahme
darauf hingewiesen, daß die Einrichtung der
Truppenküche in der Riedenburgkaserne in Salzburg auch anderwärts Verwendung finden könne
und daher keine' Fehlinvestition darstelle,
wobei es offenbar übersah, daß auch die Aufstellung und Montage sowie der Abtransport
dieser Geräte Mehrkosten verursachen. Zum
Bau dieser Truppenküche und zu den Kasernenbauten hat es nicht Stellmig genommen und
zur Frage der Übernahme heereseigener Liegenschaften in die eigene Verwaltung mitgeteilt,
daß diesbezügliche Verhandlungen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Gange sind. Hinsichtlich der Einrichtung des Wirtschaftsdienstes trat der
Rechnungshof für eine Zusammenlegung der
Rechnungs- und Wirtschaftsstellen ein, hinsichtlich der Bezugsliquidierung für die Einschaltung des Zentralbesoldungsamtes zumindest für die Bediensteten der· standortgebundenen Teile des Bundesheeres.
741. Während das Bundesministerium für
Landesverteidigung zur ersten Frage in positiver Weise Stellung nahm, glaubte es-bezüglich der Forderung nach einer zentralen
Bezugsliquidierung Befürchtungen hinsichtlich
des Funktionierens der Versorgung, besonders
im Ernstfall und hinsichtlich der mangelnden
Geheimhaltung des Standortes der Truppenteile geltend machen zu sollen. Der Rechnungshof konnte sich diesen Befürchtungen
nicht anschließen. Er verwies darauf, daß die
Einrichtungen der allgemeinen Versorgung
selbstverständlich den Bedürfnissen des Heeres
weitgehend angepaßt sein müssen, daß aber
die Auszahlung der Bezüge gerade im Ernstfall
in der Regel nicht an die Heeresangehörigen
selbst, sondern an deren Familienangehörige
erfolgen wird, was zweckmäßiger durch das
Zentralbesoldungsamt geschehen könnte. Zur
Frage der Geheimhaltung mußte der Rechnungshof darauf verweisen, daß die Bediensteten des Zentralbesoldungsamtes genauso
zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind,
wie die der Buchhaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, von der die
Bezugsliquidierung für die standortgebundenen
Teile des Bundesheeres derzeit besorgt wird.
742. Die große Anzahl der Heereslieferungen
veranlaßte den Rechnungshof, sich auch mit
dem Vergebungswesen zu beschäftigen. Hiebei
wurde festgestellt, daß das Bundesministerium
für Landesverteidigung bei der Vergebung
von Aufträgen nicht nach einheitlichen Richtlinien vorgeht. Da außerdem die Anschaffungen vielfach unter Zeitdruck erfolgen mußten,
kamen sie häufig nicht unter den wirtschaftlich
günstigsten Bedingungen zustande. Sofern
unter diesen Umständen Aufträge, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären - soweit
es sich nicht um Patente handelt - nicht
überhaupt freihändig oder auf Grund einer
beschränkten Ausschreibung vergeben wurden,
waren die Ausschreibungs- und Liefertermine
vielfach sehr kurz, weshalb bei Liefersäumigkeit gegen die betreffenden Firmen nicht mit
dem nötigen Nachdruck vorgegangen werden
konnte. Die bei der Vergebung von Heereslieferungen wiederholt festgestellte Streuung
der Aufträge auf das ganze Bundesgebiet bewirkte, daß die Zuschlagserteilung nicht immer
an den oder die Bestbieter erfolgte.
743. In einigen Fällen wurden Nachtragsaufträge in einem den bestehenden Auftragsvergebungsvorschriften widersprechenden Ausmaß und an Firmen vergeben, deren Preise
nicht immer am günstigsten lagen. Der im
Zuge der Neuaufstellung des Bundesheeres
entstehende große Bedarf an Wirtschaftsgütern läßt eine entsprechende Kontaktnahme
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mit den Wirtschaftskreisen zwar als begreif- Gestaltung des Linienverkehres weitgehend
lich erscheinen, doch wurde ihnen gelegentlich verhindert. Darüber hinaus hat das Nebenzu viel Einfluß eingeräumt.
einanderbestehen .der zwei staatlichen Autobetriebe noch zur Folge, daß von beiden
744. Aus der Stellungnahme des BundesBetrieben vielfach inden gleichen Orten
ministeriums für Landesverteidigung ist zu getrennte Garagen, Werkstätten, Ersatzteilentnehmen, daß den Anregungen des Rech- .lager usw. gehalten bzw. gebaut werden
nungshofes in vieler Hinsicht Rechnung ge- müssen.
tragen wurde. Hinsichtlich der Lebensmittel750. Die Vereinigung der gesamten staatlieferungen wurden einige der eine günstige
Auftragsvergebung behindernden Bestimmun- lichen Personenbeförderung auf Straßen im
gen zwar aufgehoben, doch mußte auch in Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung
diesem Falle auf eine Ergänzung der Stellung- wurde nichtJallein deshalb empfohlen, weil die
genannte Verwaltung mit ihren rund 3600 Kraftnahme gedrungen werden.
fahrzeugen der größte Kraftfahrzeughalter
745. Schließlich stellte der Rechnungshof Österreichs ist - die Österreichischen Bundesnoch Mängel in der EvideJ}thaltung der bahnen haben nur rund 780 Kraftfahrzeuge-,
Waffen und Geräte sowie einige Fälle von sondern weil nach Ansicht des Rechnungsunzulässigen Kreditübertragungen auf das hofes nur auf diese Art der beste wirtschaftliche
folgende Jahr fest.
Erfolg erzielt werden kann.
Leitung der
Heereskraftfahrzeuganstalten und Heereskraftfahizeuganstalt Wien
Zusammenlegung der
Kraftwagenbetriebe von
Bahn und Post
746. Das Ministerium hat eine Behebung
751. Die Schaffung eines von Bahn und Post
dieser Mängel zugesagt.
unabhängigen eigenen staatlichen Kr,aftfahrbetriebes erscheint schon wegen der damit
b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre verbundenen Notwendigkeit, auch einen zusätzlichen Verwaltungsapparat errichten zu
1957
müssen, unzweckmäßig. Abgesehen davon
747. Die Ergebnisse der im Berichtsjahre
könnte eine derartige Lösung der gegenständdurchgeführten Einschau bei .den nebengelichen Frage ebensowenig wie ein Zusammennannten Stellen sind diesen erst nach Ablauf
schluß der staatlichen Kraftfahrbetriebe bei
des Berichtsjahres zugegangen; die Besprechung
den Österreichischen Bundesbahnen verhinerfolgt daher erst im nächstjährigen Tätigdern, daß bei der Post- und Telegraphenkeitsbericht.
verwaltung auch weiterhin fast 2000 Kraftfahrzeuge mit den hiefür notwendigen Garagen,
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizi- Werkstätten und Ersatzteillagern zur Durchführung interner betrieblicher Aufgaben, wie
tä tswirtschaft
Postvermittlung bzw. Bau und Instandhaltung
748. Gegen Jahresende ist der Rechnungshof von Kabeln und anderen Fernmeldeanlagen
mit einem Schreiben an das Bundesmini- gehalten werden müßten. Im Gegensatz hiezu
sterium für Verkehr und Elektrizitätswirt- sind die Österreichischen Bundesbahnen auf
schaft herangetreten, in dem er die ehest- den Verkehr auf der Straße nicht unbedingt
mögliche Prüfung der Frage eines Zusammen- angewiesen. Für die Vereinigung der staatschlusses des Kraftfahrwesens von Bahn und lichen Kraftfahrbetriebe im Rahmen der PostPost im Rahmen der Post- und Telegraphen- und Telegraphenverwaltung spricht im übrigen
verwaltung empfahl.
auch noch, daß _der Zuwachs des Wagenparkes
749. Auf Grund der in den letzten Jahren für die Post- und Telegraphenverwaltung
durchgeführten Einschauen bei mit der Füh- relativ so geringfügig wäre, daß die Übernahme,
rung von Kraftfahrlinien befaßten, Dienst- Garagierung und Instandhaltung keine umstellen der Österreichischen Bundesbahnen wälzenden innerbetrieblichen Änderungen notund der Post- und Telegraphenverwaltung wendig machen würde.
konnte immer wieder die W l1hrnehmung gemacht werden, daß das im Jahre 1948 abgeschlossene übereinkommen, das den Österreichischen Bundesbahnen die bahnparallelen
Kraftfahrlinien und der Post- und Telegraphenverwaltung die Zubringerlinien zusprach, die
Konkurrenz zwischen den beiden Verkehrsunternehmungen nicht zur Gänze beseitigen
konnte. Überdies zeigte sich, insbesondere im
Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung,
daß die Rücksichtnahme auf dieses übereil;tkommen eine zweckmäßige und wirtschaftliche
752. Der Rechnungshof hat schließlich noch
darauf hingewiesen, daß voraussichtlich in
absehbarer Zeit mit bedeutenden Investitionen
bei den staatlichen Kraftfahrbetrieben - insbesondere bei den Österreichischen Bundesbahnen - zu rechnen sein wird und dü:,se
.Investitionen nur dann vertreten werden
können, wenn an Stelle des heute bestehenden
Nebeneinanders ein, wirtschaftlichen Einsichten und Zweckmäßigkeitsgründen entsprechendes, plan- und sinnvolles Miteinander tritt.
Der Rechnungshof hat jedoch auch eindeutig
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758. Weiters wurde auf verschiedene formale
Mängel bezüglich der Ausfertigung der Belege
hingewiesen und der Geschäftsführung nahegelegt, in Hinkunft bei Auftragserteilungen
intensiver als bisher auf die Gewährung von
'Mengenrabatten hinzuwirken bzw. von der
Möglichkeit der Erzielung von Kassenskonti
753. Da, wie eingangs erwähnt, das Schreiben weitestgehenden Gebrauch zu machen.
vom Rechnungshof erst gegen Jahresende
759. Die Geschäftsführung der Österreichi.
abgefertigt wurde, liegt eine Stellungnahme
des Bundesministeriums für Verkehr und sehen Verkehrswerbung Ges. m. b. H. hat zu
Elektrizitätswirtschaft noch nicht vor.
den Empfehlungen und Anregungen des Rech·
nungshofes in positiver Weise Stellung ge·
754. Der Österreichischen Verkehrswerbung nommen und die Abstellung der aufgezeigten
Ges. m. b. H. wurden in den letzten Jahren' Mängel veranlaßt.
vom Bund zur Förderung und Intensivierung
760. Die Flughafen Graz-Betriebsgesellschaft
des Eisenbahnverkehrs sowie des Verkehres m. b. H. hat für verschiedene Investitionen
auf den Kraftfahrlinien der Österreichischen bedeutende Mittel des Bundes, des Landes
Bundesbahnen und der Post. und Telegraphen- Steiermark und der Stadt Graz erhalten.
verwaltung bedeutende Mittel zur Verfügung Allein die Errichtung einer Betonlandebahn
gestellt. Nach den gepflogenen Erhebungen verursachte einen Aufwand von mehr als
sind diese Mittel - von wenigen Ausnahmen 12 Mill. S. Die überraschend geringe Beabgesehen - widmungsgemäß verwendet wor- nützung des Flughafens durch Verkehrsflug.
·den.
zeuge in den letzten Jahren veranlaßte den
Rechnungshof, die Frage aufzuwerfen, ob ein
755. Dagegen konnte die Vorgangsweise bei weiterer Ausbau des Flughafens, der in einer
der Ausschreibung und Vergebung von Druck- Zeit, in der Österreich noch besetzt war, also
aufträgen usw. in mehreren Belangen nicht unter vollkommen anderen Voraussetzungen
befriedigen. So ist es z. B. verschiedentlich geplant wurde, derzeit noch gerechtfertigt
unterlassen worden, den Firmen präzise schrift- erscheint. Dem Aufsichtsrat der Gesellscp.aft
liehe Angaben über die zu erbringenden Lei- und dem Bundesministerium für Finanzen
stungen zu geben, so daß die Textierungen wurde jedenfalls empfohlen, diese Frage vor
der Anbote mitunter erheblich voneinander weiteren größeren Aufwendungen - die Geabwichen und daher eine nachträgliche ein- seIlschaft hat Neuinvestitionen im Werte von
wandfreie Beurteilung, ob jeweils tatsächlich 5 Mill. S beantragt -eingehend zu prüfen.
die günstigsten Angebote berücksichtigt wurden, nicht immer möglich war. Darüber
761. Die Kontrolle der Geschäftsgebarung
hinaus wurde beanstandet, daß die auf Grund war dadurch außerordentlich erschwert, daß
von Ausschreibungen vorgelegten Anbote je- sich die Buchhaltung im Zeitpunkte der Einweils sofort nach ihrem Einlangen geöffnet schau 1 Y2 Jahre im Rückstand befand und die
worden sind. Der Gesellschaft mußte aus Bearbeitung der verschiedenen Geschäftsfälle
grundsätzlichen Erwägungen empfohlen wer- ungewöhnlich unübersichtlich erfolgte. Die
den, in Hinkunft für die Ausschreibung und Führung der Kassengeschäfte mußte in mehr·
Vergebung von Aufträgen die Bestimmungen facher Hinsicht bemängelt werden. Die Verder betreffenden Ö-Normen verbindlich zu einigung verschiedener Tätigkeiten in der
erklären.
Person des Geschäftsführers, wie z. B. Anweisung und Vollzug von Zahlungen, erachtete
756. Die verhältnismäßig' zahlreichen und der Rechnungshof aus grundsätzlichen Erin einzelnen Fällen sehr hohen Vorschuß· wägungen für unvereinbar, weshalb er eine
zahlungen an Lieferfirmen veranlaßten den zweckmäßige Aufteilung dieser Agenden zu·
Rechnungshof daraUf hinzuweisen, daß aus mindest auf zwei Bedienstete empfahl.
öffentlichen Mitteln Vorauszahlungen nur in
jenen Fällen gegeben werden sollten, in denen
762. Weder mit dem Geschäftsführer noch
die geforderten Leistungen auf andere Art nicht mit den anderen Bediensteten waren ordnungszu erreichen sind.
gemäße Dienstverträge abgeschlossen worden.
Der Rechnungshof vertrat die Meinung, daß
757. Hinsichtlich der Inventarisierung war die erforderliche genaue Abgrenzung der gegennoch zu beanstanden, daß verschiedene Grup- seitigen Rechte und J>ßichten in einwand·
pen von Gebrauchsgegenständen unzulänglich freier Weise nur durch schriftliche Dienst·
erfaßt waren und daß mehrere, zu Werbe- verträge gewährleistet erscheine, und hat dem·
zwecken angekaufte Wertgegenstände, wie gemäß der Gesellschaft nahegelegt, die beÖlbilder usw., überhaupt nicht in die Bestands- züglichen Vertragsabschlüsse ehestmöglich
verzeichnisse aufgenommen wurden.
nachzuholen.
zum Ausdruck gebracht, daß ihm etwaige
neue Abkommen und Koordinationsabsprachen
kaum geeignet erscheinen, das wirtschaftlich
ungünstige Verhältnis zwischen den Kraft.
wagenbetrieben der Bahn und Post befriedigend
zu lösen.
ÖsterreichIsche
Verkehrswerbung
Ges. m. b. H.
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Flughafen Gram
- Betriebs·
gesellschaft
m.b.H.
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763. Ein großer Teil der Lieferungen und
Arbeiten war ohne Einholung von Anboten
freihändig vergeben worden. Der Rechnungshof vertrat die Ansicht, daß im finanziellen
Interesse der Gesellschaft größere Aufträge
künftighin nur nach Einholung mehrerer
Anbote vergeben werden sollten.
764. Die vorgefundenen Inventaraufschreibungen waren in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Eine einwandfreie Überprüfung,
ob alle angeschafften Geräte, Werkzeuge bzw.
Einrichtungsgegenstände tatsächlich auch vorhanden sind, konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Aufschreibungen
· E n d e d es J ahres 1955 gef ü h rt worden
nur b IS
waren.
recht für Autoreifen an die Postautobetriebsleitungen in den Bundesländern zu übertragen,
weil hiedurch nach Ansicht des Rechnungshofes eine Senkung der Reifenvorräte erreicht
und damit ein unnotwendiger Kapitaleinsatz
vermieden werden könnte.
771. Eingesehenen Geschäftsstücken war zu
entnehmen, daß die im Vorjahr in der Postautowerkstätte durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an Starterbatterien hÖher zu
stehen kamen als neue, gleichartige Batterien
gekostet ,hätten. Um allfällige unwirtschaftliche Instandsetzungsarbeiten auch bei den
anderen Postautowerkstätten abstellen zu können, wurde in diesem Zusammenhange angeregt, bei allen Postautobetriebsleitungen diesbezügliche Berechnungen anstellen zu lassen.
765. Einige der in den letzten Jahren vorgenommenen Anschaffungen von Maschinen
und -Geräten, die nach Ansicht des Rechnungshofes nicht erforderlich gewesen wären, veranlaßten die Empfehlung, in Hinkunft die
Notwendigkeit derartiger Anschaffungen besonders eingehend zu prüfen.
772. Die Bestimmung des § 85 Abs. 6 des
Kraftfahrgesetzes 1955, BGBL -Nr. 223, nach
der die Lenker beim Verlassen ihrer Fahrzeuge
u. a. den Motor abzustellen haben, sind, wie
verschiedene Wahrnehmungen ergaben, von
den Postkraftwagenlenkern nicht immer eingehalten worden. -So wurde z. B. häufig
beobachtet, daß die mitgeführte Post von den
Autobuslenkern bei laufendem Motor zu den
Postämtern gebracht wird. Im Interesse der
Sicherheit der Fahrgäste bzw. zur Vermeidung
von Sachschäden mußte empfohlen werden,
den Bediensteten die Einhaltung der erwähnten
Bestimmung mit Nachdruck einzuschärfen.
766. Wegen der verhältnismäßig hohen Kosten, die der Betrieb des Büros der Gesellschaft
in der Wohnung des Geschäftsführers in Graz
verursacht, wurde die Verlegung desselben in
das Abfertigungsgebäude am Flughafen Thalerhof angeregt.
Postauto-
betriebsleitung
Klagenfurt -
767 Die in der verpachteten Kantine auf
773. Für drei in Villach im Zustelldienst
Kosten der Gesellschaft durchgeführten Investitionen erschienen dem Rechnungshof in verwendete Elektrofahrzeuge ist eine von der
Anbetracht der relativ geringen Pachtein- Postgarage relativ weit entfernte Garage am
Bahnhof eingerichtet worden. Nach den genahmen zu großzügig.
machten Wlthrnehmungen mußte die mit
768. überdies wurde u. a. noch empfohlen, nicht unerheblichen Kosten verbundene Einfür die Kraftfahrzeuge der Gesellschaft in richtung einer eigenen Elektrogarage für nur
Hinkunft Fahrtenbücher zu führen, damit eine drei Fahrzeuge als unwirtschaftlich bezeichnet
Überprüfung ihrer Verwendung und des Treib- werden.
stoffverbrauches möglich ist, und Dienstreisen
774. Um ein Vertauschen von Aggregaten
auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu und anderen Bestandteilen gegen postfremde
beschränken.
möglichst zu verhindern, wurde der Post769. Wie die Leitung der Gesellschaft mit- und Telegraphenverwaltung empfohlen, höherteilte, wurde den Empfehlungen des Rech- wertige Kraftfahrzeug-Ersatzteile, wie Anlasser,
nungshofes im wesentlichen entsprochen und Lichtmaschinen usw. als Posteigentum kenndie erforderlichen Maßnahmen zur künftigen zeichnen und zur besseren Evidenthaltung
Vermeidung der aufgezeigten Mängel ver- mit fortlaufenden Nummern versehen zu
lassen.
anlaßt.
775. Weitere Beanstandungen betrafen die
den
Sicherheitsvorschriften widersprechende
Post- und Telegraphenverwaltung
Einleitung von Starkstrom in eine Arbeitsa) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre grube, ferner Unzulänglichkeiten bei der Füh1956
rung der Bestandsverzeichnisse, der Fahrten770. Auf Grund der im vorjährigen Tätig- und Werkzeugbücher ,sowie bei der Kostenkeitsbericht (Seite 84, Absatz 738) erwähnten erfassung der Reparaturen.
776. Den vorstehenden Bemängelungen und
Einschau in die Gebarung der Postautobetriebsleitung Klagenfurt wurde der General- Empfehlungen wurde inzwischen durch entdirektion für die Post~ und Telegraphen- sprechende Maßnahmen im wesentlichen Rechverwaltung vor allem empfohlen, das Bestell- nung getragen.
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Telegraphenbauamt 6 Wien
777. Die im vorjährigen Tätigkeitsbericht
(Seite 84 Absatz 738) ebenfalls bereits erwähnte Einschau in die Gebarung des Telegraphenbauamtes 6, Wien, ließ vor allem
erkennen, daß nicht alle Streckenbautrupps
voll ausgelastet waren. Im Interesse der
gebotenen Sparsamkeit wurde empfohlen, spätestens nach Abschluß der Vollautomatisierungsarbeiten die Möglichkeit der Zusammenziehung nicht vollständig ausgelasteter Bautrupps zu prüfen. Die Auslastung der Ämterpfleger erwies sich ebenfalls als ~uffallend
uneinheitlich. Es wurde daher auch in dieser
Hinsi~ht eine eingehende Überprüfung angeregt.
778. Von den im Jahre 1954 im Bereiche
des Bauamtes durchgeführten 17 Bauvorhaben
waren im Zeitpunkte der Einschau erst sieben
ordnungsgemäß kollaudiert. Der Rechnungshof
gab zu bedenken, daß nur zeitnahe Übernahmsprüfungen (Kollaudierungen) die Möglichkeit bieten, die projektsgemäße Ausführung
der Arbeiten und die Angemessenheit des
benötigten Kosten- und Zeitaufwandes einwandfrei feststellen zu können.
783. Die gegenüber anderen vergleichbaren
Telegraphlmbauämtern auffallend geringe Dotierung der Außenbautrupps des geprüften
Amtes mit Lastkraftwagen erschien dem Rechnungshof unzweckmäßig. Er gab der Meinung
Ausdruck, daß durch eine angemessene Motorisierung dieser Stellen zweifellos eine schnellere
und wirtschaftlichere Durchführung der Aufgaben des Amtes möglich wäre.
784; Die aufgezeigten Mängel wurden abgestellt und den Empfehlungen und Anregungen im wesentlichen Rechnung getragen.
b) Prüfungsergebnisse aus dem
Jahre 1957
785. Die bei einigen Abteilungen und der
Buchhaltung der Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung durchgeführte Überprüfung hat u. a. zu nachstehenden
Bemängelungen geführt.
786. Einem Bediensteten wurde für seine
Mitarbeit an der Neufassung der Post ordnung
eine hohe Entschädigung gewährt, ohne daß
779. Hinsichtlich der Versorgung der Bau- die hiefür in allgemeinen Vorschriften vortruppführer mit den erforderlichen Geldmitteln gesehene Zustimmung zumindest des Bundes(Zuschußgebarung) mußte u. a. bemängelt ministeriums für Finanzen eingeholt wurde.
werden, daß die eingeschalteten Postämter
787. Auch anläßlich des Einbaues einer
die zur Verhinderung allfälliger Unzukömm- Zentralheizungsanlage in das Gebäude derlichkeiten erlassenen Vorschriften häufig nicht
Generaldirektion ist es verabsäumt worentsprechend beachten.
den, das nach den Bestimmungen über den
780. Beim Starkstromreferat des Amtes war finanziellen Wirkungsbereich in diesem Falle
zu bemängeln, daß mit der Anlage der in erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesden Vorschriften vorgesehenen Kartei über ministerium für Finanzen herzustellen. Die
die Nieder- und Mittelspannungsgefahrenstellen gegenständlichen Arbeiten sind überdies freiim Zeitpunkte der Einschau käum erst be- händig vergeben worden, obwohl im Hinblick
gonnen worden war. Da diese Kartei vor- auf die Höhe der Auftragssumme nach der
nehmlich der Hintanhaltung von Stromunfällen geltenden Lieferungsverordnung zumindest eine
dient, mußte ihre ehestmögliche Fertigstellung beschränkte Ausschreibung durchzuführen geverlangt werden.
wesen wäre.
781. Die zur Sicherung der Vermögenswerte
788. Bei der Überprüfung des Hochbauvon der Generaldirektion für die Post- und
Telegraphenverwaltung erlassene Anordnung, referates mußte beanstandet werden, daß von
daß die Geräte und Werkzeuge als Eigentum den in den letzten Jahren errichteten Bauten
der Post- und Telegraphenanstalt zu kenn- erst einige wenige ordnungsgemäß kollaudiert
zeichnen und die wertvolleren überdies in wurden. Die Evidenthaltung der Bauvorhaben
dEm Aufzeichnungen mit Firmenzeichen und durch die beiden techniscl).en Abteilungen
Fabrikationsnummer evident zu halten sind, ließ insofern zu wünschen übrig, als aus
war nach den gemachten Wahrnehmungen den vorgefundenen Unterlagen häufig weder
Baubeginn und Bauende noch Zeitpunkt der
vielfach nicht beachtet worden.
Kollaudierung bzw. andere wesentliche An782. Die Amtsräume des Bautrupps in Horn
gaben entnommen werden konnten.
erschienen für ihren Zweck ungeeignet. Das
Mauerwerk war derart feucht, daß das ein789. In den letzten -Jahren ist über Aufgelagerte Werkzeug un,d Material unbedingt trag der Generaldirektion ein Postomnibus
Schaden nehmen mußte. Aus diesem Grunde, mit einem relativ hohen Kostenaufwand zu
vor allem aber im Interesse der Gesundheit einem repräsentativen "Konferenzwagen" umder Bediensteten, mußte eine zweckmäßigere gebaut worden. Auch _für diesen Auftrag
Unterbringung des Bautrupps dringendst emp- fehlte nach Ansicht des Rechnungshofes die
fohlen werden.
erforderliche Zustimmung des Bundesmini-
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Generaldirektion
für die Post· und
Telegraphenverwaltung
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steriums für Finanzen. Im Hinblick auf die
796. Im Ersatzteillager waren wegen Arhohen Gestehungskosten wurde angeregt, den beitsüberlastung der betreffenden Bediensteten
Konferenzwagen künftighin in weitestgehen- seit längerer Zeit keine Bestandsüberprüfungen
dem Umfange für Sonderfahrten anzubieten. durch Organe der Postautobetriebsleitung mehr
vorgenommen worden. Da auf diese wichtigen
790. Der festgestellte Aufwand für Stil- Kontrollen aus grundsätzlichen Erwägungen
möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht verzichtet werden kann, ein zu großer
überwiegend repräsentativer Art erschien dem Arbeitsaufwand aber vermieden werden soll,
Rechnungshof mit der gebotenen Sparsamkeit wurde vorgeschlagen, die erwähnten Bestandsbei Verwendung der Kredite nicht vereinbar. prüfungen in Hinkunft in Form von angemessenen Stichproben durchzuführen.
791. Nach vorgefundenen Unterlagen war
797. Die festgestellte AußerbetriebsteIlung
die Post- und Telegraphenverwaltung im
Zeitpunkte der Einschau noch mit rund eines Omnibusses durch mehr als eineinhalb
200 Kisten außer Verkehr gesetzter Post- Jahre wegen einiger Schäden und des schlechten
wertzeichen belastet, die den Erhebungen Pflegezustandes des Aufbaues wurde vom
zufolge bereits vor Jahren, allerdings ohne Rechnungshof als unwirtschaftlich bezeichnet.
Bestätigung, der Staatsdruckerei übergeben Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere
worden sind. Die ordnungsgemäße Bereinigung auf die Tatsache hingewiesen, daß auch
bei abgestellten Fahrzeugen verschiedene fixe
dieser Angelegenheit wurde verlangt. .
Kosten weiterlaufen und allein schon durch
792. Weitere Beanstandungen betrafen die Zeitablauf eine Veralterung und damit eine
ungenügende Berücksichtigung der Makulatur- erhebliche Wertverminderung der Fahrzeuge
erlöse bei Aufträgen an die Staatsdruckerei, eintritt. Aus diesen Gründen wurde empfohlen,
die unterbliebene Erfassung namhafter Marken- Fahrzeuge, mit deren Instandsetzung in abbestände und die säumige Eintreibung von sehbarer Zeit nicht gerec4net werden kann,
so bald als möglich abzustoßen.
Forderungen aus der Postreklame.
PostautobetrIebsleitung
Sal~burg
793. Die Generaldirektion für die Postund Telegraphenverwaltung hat zu den bezüglichen Berichtsausführungen, abgesehen von
einigen Fällen, deren endgültige Erledigung
noch anhängig ist, in befriedigender Weise
Stellung genommen.
798. Bei zwei im Briefeinsammeldienst verwendeten Kübelwagen fielen die überaus hohen
Reparaturkosten und der weit über dem
Durchschnitt liegende Treibstoffverbrauch auf.
Aus wirtschaftlichen Erwägungen mußte die
Ausscheidung dieser unrentablen Kraftfahrzeuge angeraten werden.
794. Die Planung des für die Postautobetriebsleitung und die Postgarage Salzburg
neu errichteten Gebäudes erschien insofern
unzweckmäßig, als einerseits schon im Zeitpunkte der Einschau, in dem noch nicht
einmal alle vorgesehenen Dienstposten besetzt
waren, für die Bediensteten nicht genug
Amtsräume vorhanden waren, während 'anderseits das Heizhaus raummäßig offensichtlich
überdimensioniert worden ist.
. 799. Bei der erst kurz vor der Einschau
fertiggestellten Postgarage Zell am See wurden
nicht unerhebliche Baumängel wahrgenommen.
So wies z. B. das tragende Mauerwerk beachtliche Sprünge auf, die vermutlich auf Setzungen
des Fundamentes zurückzuführen sind. Das
Holzstöckelpflaster befand sich trotz der kurzen
Verwendungszeit teilweise schon in einem
auffallend schlechten Zustand. Ein Montagekran wurde nicht in Verwendung genommen,
weil von den Bediensteten wegen einer Ausbiegung der Laufbacken das Herausfallen
des Kranes aus der Laufschiene bei Anheben
einer Last befürchtet wurde. Der Rechnungshof hat eine Klärung der Verschuldensfrage
in diesen Fällen verlangt, damit gegebenenfalls gegen die ausführenden Firmen Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.
795. Obwohl den zuständigen Bediensteten
nach Ansicht des Rechnungshofes zeitgerecht
bekannt gewesen sein mußte, daß in der
Stadt Salzburg der Bau eines Fernheizwerkes
bevorstand, wurde für den gegenständlichen
Neubau ein eigenes Kesselhaus mit einem
Aufwand von 1,6 Mill. S gebaut. Durch die
Verwendung der Fernheizung hätte· ein erheblicher Teil des erwähnten Aufwandes eingespart werden können. Da sich die laufenden
Betriebskosten für die gesonderte Heizung
als außerordentlich hoch herausstellten, wurde
die Frage eines nachträglichen Anschlusses
des gesamten Gebäudes an das Fernheizwerk
unter anderweitiger Verwendung der Kesselanlage zur Erwägung gestellt.
800. Das für die Postgarage Abtenau angemietete Objekt mußte für den in Frage
kommenden Zweck als wenig geeignet be~
zeichnet werden. Der Boden vor der Garage
ist zu dieser hingeneigt, so daß bei Regen
und Tauwetter das Wasser in die Arbeitsstätte hineinrinnt. Eine Arbeitsgrube konnte
nicht ausgehoben werden, weil unter dem
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Raum ein Kanal verläuft. Die Heizung
- ein eiserner Ofen mitten im Raum erwies sich als ausgesprochen feuergefährlich,
zumal in der Garage auch Benzin, Öle und
Fette aufbewahrt wurden. Die sanitären Anlagen waren völlig unzureichend. Insbesondere
wegen der zweifellos ungünstigen Auswirkungen dieser Übelstände auf den Gesundheitszustand der Bediensteten wurde bereits während der Einschau um deren ehestmogliche
Abstellung ersucht.
801. Weiters wurde noch die unzulängliche
Ausfertigung der Fahrtberichte und anderer
Betriebsunterlagen sowie die unzweckmäßige
Unterbringung des Ersatzteillagers der Post~utobetriebsleitung bemängelt.
Rundfunkamt
Wien
808. Der Rechnungshof hat bei der Prüfung
. 802. Die Post- und Telegraphenverwaltung
hat den Empfehlungen des Rechnungshofes der gewerblichen Nebenbetriebe festgestellt,
im wesentlichen durch entsprechende Maß- daß die von den Österreichischen Bundesbahnen beabsichtigte Neufassung der Vernahmen Rechnung getragen.
gebungsrichtlinien bzw. der Verträge noch
803. Die Ergebnisse der erst gegen Ende immer nicht durchgeführt wurde. Durch die
des Jahres durchgeführten Einschau in die in Geltung stehenden Vertragsbedingungen
Gebarung des Rundfunkamtes Wien sind noch ist den Österreichischen Bundesbahnen kein
nicht vollständig ausgewertet; ihre Bespre- Mindestpachtzins gesichert und es besteht
chung erfolgt daher erst im nächsten Tätig- die Gefahr, daß bei einigen gewerblichen
keitsbericht.
Nebenbetrieben die Kosten für die Einrichtungbzw. die Baukosten nicht amortisiert
werden können.
Österreichische Bundes bahnen
a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahr 1956
Bahnhof Innsbruck-Hauptbahnhof
807. Am Neubau des Bahnhofgebäudes mußten bereits Schäden und Mängel festgestellt
werden, wie unverhältnismäßig rasche Abl).ützung der aus minderwertigem Material
hergestellten Fußböden, Nässeschäden durch
offenbar unzweckmäßige Flachdachkonstruktion u. a. Bei der Beurteilung derneuen
Abfahrtshalle gewann der Rechnungshof den
Eindruck, daß bei ihrer Planung die architektonische Wirkung stark im Vordergrund stand,
wodurch Zweckmäßigkeit, Arbeitstechnik und
betriebliche Erfordernisse ins Hintertreffen
kamen. Ähnliche Wahrnehmungen wurden
auch bei der neuen Gepäckhalle und den
Kassen für die Expreß- und Reisegepäckabfertigung gemacht.
804. Eine Überprüfung der Kontrolltätigkeit des Kassenkontrollors ergab, daß die
Kassen des Bahnhofes Innsbruck-Hauptbahnhof in den Jahren 1948 bis 1956 nicht ausreichend geprüft wurden. Der Rechnungshof
bemängelte ferner, daß der Bahnhof Innsbruck
seit 1952 in tarifdienstlicher Hinsicht nicht
mehr geprüft wurde und daß in den Jahren
1948 bis 1956 nur eine Betriebskontrolle (1952)
durchgeführt wurde, obwohl nach deli Vorschriften der Bahnhof in verkehrsdienstlichen
Belangen einmal jährlich zu prüfen wäre.
805. Inzwischen wurde. aber ein weiterer
Kassenkontrollorposten geschaffen, so daß künftighin alle Kassen vorschriftsmäßig überprüft
werden können. Hinsichtlich. der Betriebskontrolle teilte die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen mit, daß diese wohl
laufend stattfand, jedoch nicht vorschriftsmäßig vermerkt wurde. Die Führung der
diesbezüglich vorgeschriebenen Autzeichnungen wurde nunmehr veranlaßt.
.' 806. Eine Überprüfung der Rettungseinrichtungen im Bahnhof Innsbruck-Hauptbahnhof ergab,. daß die vorgeschriebenen Übungen
vernachlässigt wurden. Ihre künftige Durchführung wurde seitens der Bundesbahndirektion verpflichtend angeordnet.
809. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen gab hiezu bekannt, daß
bereits Gutachten eingeholt wurden, die Verhandlungen aber wegen der Schwierigkeit
der Materie noch nicht abgeschlossen werden
konnten.
810. Der Rechnungshof bemängelte noch
die Unterlassung der Inventarisierung von
bahneigenen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen, die an die Pächter der gewerblichen Nebenbetriebe übergeben wurden. Dadurch sind Schwierigkeiten bei der Feststellung deEt Eigentums an diesen Gegenständen
zu erwarten.
811. Nach Mitteilung der Generaldirektion
sind die notwendigen Aufschreibungen inzwischen nachgeholt worden. Als Begründung
für die verspätete Anlage der Inventarführung
wurde die Behinderung durch den Jahre
dauernden Umbau angeführt.
812. Nach Meinung des Rechnungshofes
hätten sich bei genauer Vorplanung und Abstimmung der Erfordernisse des im Hauptbahnhof Innsbruck errichteten Restaurationsbetriebes bzw. der Buffets in der Abfahrtsund Ankunftshalle sowie auf Bahnsteig 2
nicht nur die in der Folge notwendigen zahlreichen Ein- und Umbauten, sondern auch
die auf Grund des Vertrages mit der Inter-
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Streckenleltunll
Wien-Haupt.
zollamt
'nationalen Schlafwagengesellschaft den Öster818. Der Rechnungshof stellte fest, daß für
reichischen Bundesbahnen dafür entstandenen Kosten, die nach den Verrechnungsvorschriften
Mehrkosten vermeiden lassen.
unter den Begriff "Etneuerungen" fallen,
Mittel
aufgewendet und zu Lasten von Kre813. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen führte dazu aus, daß diten verrechnet wurden, die für Aufwenduneine in diesem Ausmaß nicht erwartete Ent~ gen mit dem' Begriff "Erhaltung" präliminiert
wicklung des Fremdenverkehrs die ursprüng- waren. Abgesehen von einem formellen Verliche Planung schließlich unvorhergesehen über- stoß gegen die bestehenden Vorschriften,
bewirkte die Verwendung von Mitteln, die
holte.
für Zwecke der "Erhaltung" gebunden waren,
814. Eine Einschau in die Materialgebarung für "Erneuerungszwecke" eine zwangsläufige
bei der Streckenleitung Wien-Hauptzollamt Beschränkung der Erhaltungsarbeiten. Nach
ergab, daß bei einer Reihe von Bahn- der Meinung des Rechnungshofes sollte eine
meistereien im Streckenleitungsbereich die sorgfaltige und zeitgerechte Planung der Baujährlich vorgeschriebenen Selbstbestandsauf- vorhaben eine ordnungsgemäße Bewirtschaf.
nahmen im Jahre 1955 unterblieben sind. tung der hiefür zugewiesenen Mittel ermög.
In diesem Zusammenhang bemängelte der lichen, damit Verstöße der vorerwähnten Art
Rechnungshof, daß seit 1950 keine amtliche in Hinkunft vermieden werden.
Prüfung der Material- und Inventarbestände
819. Die Oeneraldirektion gab den Verstoß.
durchgeführt wurde.
zu
und erklärte, daß in Hinkunft die dies815. Die Baubücher, Leistungsnachweise und
bezüglichen
Vorschriften eingehalten werden,
Schichtenbücher waren zum Teil mangelhaft
und nicht den Vorschriften entsprechend geb) Prüfungsergebnisse aus dem
führt.
Jahr 1957
816. Bemängelt wurde ferner die in mehreren
820.
Anläßlich
seiner Einschau bei der dIrektion
BundesbahnFällen festgestellte Vorgangsweise bei der ÜberWien
Bundesbahndirektion
Wien
konnte
sich
der
gabe der Dienstgeschäfte anläßlich der Umbesetzung von Bahnmeisterposten, da dabei Rechnungshof davon überzeugen, daß - obdie in der Dienstvorschrift (B 24) vorgesehene wohl bereits seit dem 18. Februar 1952 die
Regelung hinsichtlich der Materialgebarung Möglichkeit dazu bestand - erst seit dem
(Selbstbestandsaufnahme, Übergabe bzw. Über- 26. Juni i953 der Generaldirektion der Osternahme der Bestände) verschiedentlich nicht reichischen Bundesbahnen eine Reihe von
Anträgen auf Ersatzvorschreibungen wegen
beachtet wurde.
Schäden durch Betriebsunfälle, mangelhafte
817. Der an alle Streckenleitungen ihres
Materialgebarung usw. vorgelegt worden sind,
Bereiches. gerichteten Weisung der Bundesdie bis zum Zeitpunkt der Einschau des
bahndirektion Wien, die zugewiesenen Mittel Rechnungshofes (Mai 1957) erst· zu einem
nicht zu überschreiten bzw. Bauvorhaben Teil erledigt waren. Eine stichprobenweise
für das letzte Quar,tal des . Jahres 1955 so
Überprüfung dieser Ersatzvorschreibungen erzu pl~nen, daß die Finanzdisziplin in jeder
gab jedoch, daß die Ersatzbeträge auch bei
Richtung gewahrt werde, hat die StreckenBerücksichtigung aller für die Betroffenen
leitung Wien-Hauptzollamt insofern nicht entsprechenden Milderungsgründe in einem im
sprochen, als bei einzelnen Ausgabepositionen
Verhältnis zum verursachten Schaden zu
wesentliche Kreditüberschreitungen im Ausgeringen Ausmaß bemessen wurden.
maß bis zu 60 % festgestellt werden mußten,
821. Bei der Prüfung der Gebarung der betriebsleitung
Kraftwagenohne daß hiefür Oberschreitungsgenehmigungen vorgewiesen werden konnten. So ergaben Kraftwagenbetriebsleitung Linz und deren Linz und deren
sich Überschreitungen bei den Positionen Nebenstelle in Wels konnte sich der Rech- We~:nstelle In
"Erhaltung des Hochbaues" von rund 142.000S nungshof davon überzeugen, daß der Kraft.
und bei "Erneuerung des Aufnahmegebäudes wagendienst der Osterreichischen BundesWien-DUB" von rund 160.000 S, die nach bahnen die vom Rechnungshof auch bei
den Feststellungen des Rechnungshofes haupt- anderen Kraftwagenbetriebsleitungen festgesächlich auf eine Nachlässigkeit des ehemaligen stellten Mängel organisatorischer Art bereits
Hochbauführers zurückzuführen waren. Dieser weitgehendst be,hoben hat. Die Einschau
Bedienstete hat auch Bestellscheine im nach- ergab keine wesentlichen Mängel. Anregungen
hinein ausgestellt, eine Gebarungsweise, die betreffend die bargeldlose Einhebung der
nicht nur unzulässig und vorschriftswidrig ist, Wagenrnieten und die Senkung der Fahrsondern auch die Führung der vorgeschriebenen kartenvorräte fanden Berücksichtigung, wä.hKreditevidenz illusorisch machte. Wie die rend jene, betreffend die rationellere Gestaltung
Generaldirektion . bekanntgab, ist der schuld· der Zentralheizung und Nutzwasserrückgetragende Bedienstete inzwischen abgezogen· winnung ,aus finanziellen Gründen zunächst
worden.
noch zurückgestellt wurden.
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822. Der Rechnungshof hat im Laufe der
letzten Jahre zahlreiche Dienststellen dieses
Dienstzweiges in allen Bundesländern überprüft und kann nun zusammenfassend feststellen, daß es auch' bei gutgeführten Dienststellen bisher nicht gelungen ist, den Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen rentabel zu gestalten. Der Normaltarif, der aus Konkurrenzgründen nicht erhöht
werden kann, liegt weit unter den Selbstkosten, mit deren Ansteigen in den nächsten
Jahren noch zu rechnen ist, da auch die
Kosten für die Reparaturen und die Instandhaltung des Kraftwagenparkes des Kraftwagendienstes, der aus Geldmangel nicht im notwendigen Ausmaß erneuert werden kann,
stetig im Steigen begriffen sind. So wurden
z. B. für die Instandhaltung der Kraftwagen
im Jahre 1954 13,6 Mill. S, im Jahre 1955
14,6 Mill. S und im Jahre 1956 15,3 Mill. S
und für Genetalreparaturen im Jahre 1954
4,5 Mill. S, im Jahre 1955 7,2 Mill. Sund
im Jahre 1956 bereits 9,2 Mill. Saufgewendet.
Elektrizitätswirtschaft
Allgemeines
Tauernkraftwerke AG.,
Salzburg
823. Wie der Rechnungshof bereits in den
Vorjahren' (Tätigkeitsbericht 1955, Absatz 790
bis 867; 1956, Absatz 776 bis 988) berichtet
hat, ist im Jahre 1955 mit einer neuerlichen
Prüfung der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft begonnen worden. Die Einschautätigkeit in diesem Sektor der öffentlichen Wirtschaft wurde im abgelaufenen Jahr durch
Gebarungskontrollen bei den Studiengesellschaften Oberer Inn, Westtirol und Osttirol
sowie Westtiroler Kraftwerke AG., sämtliche
in Innsbruck, sowie bei der ÖsterreichischBayerischen Kraftwerke AG., Simbach, weitergeführt. Zugleich hat der Rechnungshof der
Tauernkraftwerke AG., Salzburg, in Fortsetzung seiner Einschau vom Jahre 1956 die
Mitteilungen über die technische Prüfung der
Kraftwerksbauten zur Kenntnis gebracht.
825. Bei der' Er~ichtung des Kraftwerkes
Salzachstufe Schwarz ach wurden die anfallenden Tief- und Wasserbauarbeiten an Arbeits'gemeinschaften von Baufirmen vergeben, obwohl in den meisten Fällen zur Anbotlegung
Einzelfirmen eingeladen worden sind. Da
die Schwierigkeiten der Nachkriegszeit, in der
wegen des Mangels an Facharbeitern, Schichtpersonal und Baugeräten nur nach Zusammenschluß mehrerer Baufirmen ein großes Bauvorhaben bewältigt werden konnte, bereits
überwunden sind, wären nach Ansicht des
Rechnungshofes nicht bei jedem Stollenbaulos
mehrere Unternehmungen zu beschäftigen gewesen. Die Vergebung eines Bauloses nur
an ein Unternehmen bietet nicht nur Vorteile
bei den Verhandlungen,sondern auch bei
der Baudurchführung und führt überdies
zu Kostenersparungen.
Die Tauernkraftwerke AG. bemerkte hiezu, daß eine wirkungsvolle Durchführung des Grundsatzes der Vergabe an Einzelfirmen nur möglich wäre,
wenn dieses Prinzip von allen jenen Bauauftraggebern vertreten würde, welche Großbauvorhaben zur Vergabe bringen.
826. Bemerkt wurde vom Rechnungshof
auch, daß die textliche Fassung der Bauvertragsbestimmungen künftig an einzelnen
Stellen klarer und eindeutiger gehalten werden
müsse, um jeden Irrtum und jedes Mißverständnis auszuschalten.
827. Der Stoffzuschlag für ein bestimmtes
Baulos, das einen besonders großen Materialbedarf· aufwies, wurde von der TKW mit
25 % genehmigt. Diesen Prozentsatz mußte
der Rechnungshof als außergewöhnlich hoch
bezeichnen. Die von der Gesellschaft hiefür gegebene Erklärung, daß die in diesem Baulos
auftretenden umfangreichen Su bunternehmer-·
leistungen einschließlich der darin enthaltenen
Lohnquoten nur als Materialanteil der betreffenden Positionen angeboten wurde, mußte
als unzureichend bezeichnet werden, weil sie
824. Unter Ziffer 960 des Tätigkeitsberichtes den hohen' Stoffzuschlag nicht rechtfertigt.
für das Jahr 1956 hatte der Rechnungshof
ausgeführt, daß er die in Angriff genommene
828. Der Rechnungshof bemängelte ferner,
Überprüfung einer Reihe von Bauvorhaben daß die TKW trotz der gleichbleibenden
hinsichtlich ihrer Ausschreibung, Vergebung, Gebirgsverhältnisse Ilir ein Baulos ein beAbwicklung und Abrechnung bei der Tauern- stimmtes Überprofil zugelassen hat, während
kraftwerke AG. (im folgenden kurz TKW sie bei einem anderen diese Konzession auf
genannt) unterbrechen mußte, weil noch keine die Hälfte einschränkte, obwohl die Ausmaße
Endabrechnung über den Speicher Mooser- für die Gestehungskosten des Stollens eine
boden vorlag. Er hatte beabsichtigt, erst nach ausschlaggebende Rolle spielen. Die BegrünFertigstellung dieser Baurechnung den Bericht dung der Gesellschaft, daß über dieses Problem
vorzulegen. Da die Vorlage der genannten viel und eingehend diskutiert worden sei
Rechnung eine weitere Verzögerung erfuhr, und daher die Art ihrer Ausschreibung richtig
schloß er im Jahre 1957 nach einer ergänzenden ist, konnten die Bedenken des Rechnungshofes
Prüfung die durchgeführten Erhebungen ab nicht zerstreuen. Durch die Erklärung, daß
und gestattet sich nunmehr, über deren auf Grund der gewonnenen Erfahrung künftigErgebnis zu berichten.
hin die Ausschreibungsmethode etwas ge-
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änder~ ~rd, ~ab die Gesellscha~t in~irekt zu,
daß dIe bIsherIge Art doch auch Ihr mcht ganz
entsprochen habe.
829. Zu dem Hinweis der TKW, daß den
Bauunternehmungen Fehlkalkulationen unterlaufen können, bemerkte der Rechnungshof,
daß für solche Fehler der Wagniszuschlag
gewährt werde, der bei Stollenbauten ohnedies
höher als bei den anderen Bauarbeiten eingesetzt werden darf. Der Rechnungshof mußte
daher bemängeln, daß die TKW im Gegensatz
zum bisher geübten Vorgang den Unternehmern einen Teil ihres Risikos abgenommen
hat, ohne den gewährten Wagniszuschlag
zu verringern und dadurch die Gestehungskosten im ungünstigen Sinne beeinflußt hat.
I .833. Hinsichtlich größerer Betonarbeiten in
emem Druckstollen bemängelte der Rechnungshof, daß die Planungen im Rückstand
waren und mit dem Bau nicht Schritt gehalten
haben, weshalb auch durch nachträglich angeordnete Änderungen erhöhte Kosten verursacht worden sind, die vermeidbar gewesen
wären. Ferner mußte durch diese verspätete
Planerstellung die Bauzeit geändert werden,
wodurch sich eine Fristerstreckung um 16 Monate ergab, die nicht unerhebliche Mehrkosten
verursachte.
834; Der Rechnungshof will nicht versäumen,
in diesem Zusammenhang, so wie im Vorjahr,
darauf hinzuweisen, daß er mit seinen negativen Feststellungen keineswegs die ganz
830. Bemängelt wurde vom Rechnungshof bedeutenden Leistungen derTKW und der
die Bestimmung der Anbotausschreibung der bei der Errichtung der Großkraftwerke einTKW, laut welcher nach Möglichkeit auf gesetzten Baufirmen schmälern will.
Prüfungen der Angemessenheit der Preise
mit Benützung der von der Firma mit dem
835. Bei der Einschau in die Gebarung
Anbot vorgelegten Kalkulation verzichtet werder
Westtiroler Kraftwerke AG. konnte der
den sollte, da hiedurch ein der TKW zustehendes Recht abgeschwächt wurde. Auf Rechnungshof feststellen, daß sich die Lage
die Äußerung der TKW,daß, wenn auch der Gesellschaft seit der letzten Prüfung
die Urpreisberechnungen nicht überprüft wor- im Jahre 1952 nicht wesentlich' verändert
den seien, dennoch eingehende Besprechungen hat. Die Hauptfunktion blieb nach wie vor
mit den Anbotsfirmen in allen Fällen statt- auf eine mehr oder weniger unproduktive
fanden, bei welchen in den einzelnen Anboten Verwaltungsarbeit beschränkt. Neben der
große Differenzen festgestellt worden seien, Sicherung und Wartung der vorhandenen
erwiderte der Rechnungshof, daß solche Be- Anlagen war die Gestion des Unternehmens
sprechungen . kaum für die TKW erfolgreich durch den Verkauf des vorhandenen Maschiverlaufen können, wenn ihren Funktionären nenparkes sowie der nicht benötigten Liegenes dabei verwehrt bleibt, sich auf solche schaften charakterisiert.
Verhandlungen durch Einsichtnahme in die
836. Durch den im Jahre 1955 abgeschlosseKalkulationsgrundlagen vorzubereiten.
nen Staatsvertrag ist eine Änderung im
831. Infolge unzureichender Information sei- Aktienbesitz eingetreten. Obzwar die Getens der TKW über einen bestimmten Ab- schäftsleitung die erforderlichen Schritte zur
schnitt einer Baustelle wurde ein nicht une Bereinigung der Vermögensverhältnisse der
erheblicher Betrag von den Baufirmen nach- von ihr geführten Unternehmung bereits vor
gefordert. Der aufgezeigte Mangel konnte längerer Zeit in die Wege geleitet hat, empfahl
durch die Äußerung der TKW nicht ent- der Rechnungshof, diese Bemühungen zu
kräftet werden.
verstärken, damit die im zweiten Verstaat832. Für Arbeiten in einem sehr beträcht- lichungsgesetz als Sondergesellschaft belichen Ausmaß wurde nur ein: einziges Angebot stimmte Westtiroler Kraftwerke AG. ihrer
eingeholt, was vom Rechnungshof bemängelt Aufgabe endlich unter Vermeidung jedweder
wurde. Die Gesellschaft wies in ihrer Er- Doppelgeleisigkeit und unproduktiven Verwalwiderung darauf hin, daß die Verhältnisse tungsarbeit entsprechen kann.
in diesem Baubereich so_ beengt waren, daß
837. Voraussetzung für die Erfüllung der
die Einschaltung einer weiteren Baufirma
nicht vertreten werden konnte. Mit Rück- _der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Funksicht darauf, daß eine Monopolstellung, ins- tion ist allerdings nach wie vor die positive
besondere wenn sie dem betreffenden Unter- Lösung der Finanzierungsfrage. Bedauerlichernehmen schon bei der Abgabe ihres Offerts weise haben alle bisher unternommenen
bekannt ist in der Regel entsprechend Schritte und Verhandlungen, insbesondere
ausgenützt werden, mußte der Rechnungshof aber die im Jahre 1952 ins Leben gerufenen
der Alpenwasserkräfte
der Gesellschaft nahelegen, künftig auch in Studiengesellschaft
solchen Fällen Konkurrenzofferte, vor allem (Interalpen) bloß zusätzliche Kosten verurwegen ihrer preisregelnden Wirkung, einzu- sacht, jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis
holen.
geführt.
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Westtiroler
Kraftwerke AG.
Innsbruck
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838. Da die bisherigen Aktionäre mit Ausnahme des Landes Tirol aus der Gesellschaft
ausgeschieden sind und noch nicht feststeht,
ob die Rechtsnachfolger von dem ihnen durch
das zweiteVerstaatlichungsgesetz eingeräumten
Eintrittsrecht Gebrauch machen werden, mußte
der Rechnungshof darauf hinweisen, daß in
Anbetracht der bestehenden Unsicherheit über
die Realisierung der Einzahlungspflicht als
größte Aktivpost von einer gefestigten Vermögenslage nicht gesprochen werden kann.
In welchem Ausmaß durch die Neubewertung
des Anlagevermögens im Rahmen der Schillingeröffnungsbilanz diese ungünstige Situation
eine Besserung erfahren wird, konnte zum
Zeitpunkt der Prüfung nicht beurteilt werden,
da eine solche Bilanz noch nicht vorlag.
Mit Rücksicht auf die zwingende Bestimmung
des Gesetzes vom 7. Juli 1954 (BGBL Nr. 190)
und in Anbetracht des Umstandes, daß die
zuletzt erstellte Bilanz den weit zurückliegenden Stichtag 31. Dezember 1954 trägt,
legte der Rechnungshof der Gesellschaft nahe,
unverzüglich die Erstellung einer Schillingeröffnungsbilanz in die Wege zu leiten.
839. In ihrer Antwort vom 3. März 1958
teilte die Gesellschaft mit, daß die Schillingeröffnungsbilanz inzwischen erstellt worden
sei und der'demnächst abzuhaltenden Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden wird.
840. Der Gewinn des Geschäftsjahres 1954
ist in erster Linie auf den außerordentlichen
Ertrag, der sich aus dem Verkauf der Liegenschaften im Unterinntal ergab, zurückzuführen.
Wäre das Unternehmen nicht in der Lage
gewesen, diese Vermägenswerte zu veräußern,
hätte sie, wie in den letzten Jahren, die
Ertragsrechnung mit einem erheblichen Defizit
abschließen müssen.
und daß der technische Dienst für die fallweise notwendig werdenden Instandsetzungsund Erhaltungsarbeiten sowie Projektsänderungen eingesetzt sei. Hierauf erwiderte der
Rechnungshof, daß für die Bilanzerstellung
und für die sporadisch anfallenden Arbeiten
im technischen Bereich zweckmäßigerweise
Fremdfirmen (Buchsachverständige, Ingenieurkonsulenten) _herangezogen werden sollten,
da die Verwendung von eigenen Angestellten
nur bei kontinuierlicher Beschäftigung wirtschaftlich sei.
842. Obwohl es gelang, die übrigen Aufwendungen auf Grund verschiedener Sparmaßnahmen zu senken, ließ die Durchsicht
dieser Posten erkennen, daß einzelne Ausgaben in ihrer betragsmäßigen Höhe noch
weiter reduziert werden könnten.
843. Anläßlich seiner Ge barungsprüfung bei
der Studiengesellschaft Westtirol Ges. m. b. H.,
Innsbruck stellte der Rechnungshof fest, daß
sich das Unternehmen bisher intensiv mit
den Vorbereitungs- und Projektierungsarbeiten
für den Ausbau der Wasserkräfte des Ötztales
beschäftigt und Untersuchungen hinsichtlich
der Errichtung eines Pumpspeicherwerkes eingeleitet hat. Wenn dem Gesamtausbau der
Ötzwasserkräfte auch wegen des erheblichen
Kapitalbedarfes derzeit nicht nähergetreten
werden kann, so stellt doch der vom Unternehmen ins Auge gefaßte Plan eines Pumpspeicherwerkes den ersten Schritt zur Auswertung der in diesem Gebiet vorhandenen
Wasserkräfte dar.
-
844. Anläßlich der Erstellung der Schillingeröffnungsbilanz vom 1. Jänner 1955 konnte
der erzielte AufwertungsgewiIin in Höhe von
4,5 Mill. S zu einer Erhöhung des Stammkapitals auf 5 Mill. S verwendet werden.
Der verbleibende Rest von rund 462.000 S
841. Die größte Ausgabenpost stellt nach wurde einer Umstellungsrücklage zugewiesen.
wie vor der Personalaufwand dar. Wenn
845. Zu dem Kostenvoranschlag über die
auch die meisten Kräfte zum Teil für die
Studiengesellschaften beschäftigt und die ent- Errichtung eines Pumpspeicherwerkes am Aussprechenden Gehaltsanteile von diesen ersetzt gang des Ötztales empfahl der Rechnungshof,
werden, war der Rechnungshof deniwch- ver- nach genauer Ermittlung der Massen und
pflichtet, der Geschäftsleitung vor Augen zu Einheitspreise einen ausreichenden Zuschlag
führen, daß der Personalstand in Anbetracht für Unvorhergesehenes" zu. wählen, der auf
der gegenwärtigen Lage als zu hoch anzu- Grund der bisherigen Beobachtungen mit
sprechen ist. Sofern daher innerhalb kürzester 15 bis 20% der Aufwandssumme nicht zu
Frist keine klare Entscheidung in Verhand- hoch bemessen sein dürfte. Desgleichen mußte
lungen mit Interessenten erwartet werden die Annahme des Bauzinssatzes nach - den
kann, hätte sich die Gesellschaft unverzüglich zum Zeitpunkt der Einschau herrschenden
zu Reduktionsmaßnahmen zu entschließen. Verhältnissen als zu niedrig bezeichnet werden
Die Gesellschaft bemerkte hiezu, daß das und es war darauf zu verweisen, daß ungekaufmännische Personal die Schillingeröff- achtet, ob es sich um Fremd- oder Eigenmittel
nungsbilanz nicht nur für die Westtiroler handelt, bei Annahme der kalkulatorischen
Kraftwerke AG., sondern auch für die drei Verzinsung der landesübliche Tageszinsfuß
anderen Studiengesellschaften aufgestellt hätte einzusetzen ist.
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Studlengesellschaft Westtlrol
Ges. m. b. H.,
Innsbruck
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846. Bezüglich der Aufwendungen hatte der
Rechnungshof u. a. zu kritisieren, daß die
Auszahlung verschiedener Beträge vom Empfänger angewiesen worden ist, daß die möglichen Sparmaßnahmen auf dem Reisekostensektor nicht genügend ausgeschöpft wurden
und daß vermeidbare Spenden, Druckkostenbeiträge und Repräseritationsausgaben nicht
unterlassen worden sind.
851. Das Unternehmen hatte Projektierungsunterlagen für die Inn-Stufe Prutz-Imst verfaßt; diese wurden an die TIWAG verkauft.
Hiebei mußte bemängelt. werden, daß entgegen der ursprünglichen Ansicht des Aufsichtsrates hinsichtlich des angemessenen Entgeltes schließlich ein Betrag akzeptiert wurde,
der um 104.000 S (15%) unter dem als angemessen bezeichneten Wert lag. Grund für
diesen Verzicht bildete die Weigerung der
847. Die Geschäftsordnung für den Auf- TIW AG, für Arbeiten zu zahlen, die vor
sichtsrat der Studiengesellschaft Westtirol Gründung der Studiengesellschaft geleistet
sieht u. a. vor, daß die Aufsichtsratmitglieder worden waren.
mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung
852. Die V. G. betonte, daß die Vergütung
zusammenzutreten haben.
Demgegenüber
stellte der Rechnungshof fest, daß diese mit Genehmigung des Aufsichtsrates gesenkt
Verpflichtung seit dem Jahre 1952 nicht worden sei, nahm aber zur Frage der Preiseingehalten worden ist. Lediglich 1955 fanden angemessenheit nicht Stellung.
zwei Sitzungen, allerdings am gleichen Tage,
853. Der Gesamterfolg des Unternehmens,
statt, wobei eine nur der Konstituierung beurteilt nach der Liquidation, konnte im
des Aufsichtsrates diente: Die der Beschluß- Hinblick auf die Tatsache, daß der Gesamtfassung über die Geschäftsordnung seinerzeit erlös um rund 1 Mill. S (oder ein Drittel)
zweifellos zugrunde liegende Intention, die hinter dem Gesamtwert der aktivierten VorProbleme der Gesellschaft mindestens zweimal bereitungsarbeiten zurückblieb, nicht als günim Jahr zu behandeln, um die Verwertung stig bezeichnet werden. Dem Einwand der
der Projekte zu forcieren, erscheint damit V. G., es sei die unterschiedliche Wertschätzung
nach Ansicht des Rechnungshofes nicht aus- von Käufer und Verkäufer zu berücksichtigen,
reichend erfüllt.
mußte der Rechnungshof mit dem Hinweis
Studiengesellschaft Oberer
Inn, Innsbruck
848. Die Gebarungsprüfung bei der aufgelösten Studiengesellschaft Oberer Inn in
Innsbruck erstreckte sich auf den Zeitraum
zwischen der letzten Prüfung (1952) und der
Liquidation am 31. Dezember 1956. Die
Gesellschafter - Österreichische Elektrizitäts. wirtschafts AG (Verbundgesellschaft, im folgenden V. G. genannt) und Land Tirol waren übereingekommen, das Unternehmen
aufzulösen und die Bearbeitung der Projekte
an die V. G. bzw. die TIWAG zu übertragen.
Die Einschau beschränkte sich daher auf
die Prüfung der Bilanzen, der Erfolgsrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer
Unterlagen, betreffend Verkauf und Bewertung
.von Projekten.
auf die Bewertung laut der Schillingeröffnungsbilanz begegnen.
854. Die Vorarbeiten für das Projekt Kaunertal wurden b~i der Liquidation von der
TIWAG übernommen. Hiebei weigerte sich
diese, eine. Aufwertung für bestimmte Untersuchungskosten anzuerkennen, welche nach
ihrer Ansicht vermeidbar gewesen wären.
Trotzdem nach Behauptung der V. G. eindeutig klargestellt worden ist, daß es sich
nicht um eine Fehlinvestition gehandelt habe,
wurde einem Vergleich mit der TIWAG zugestimmt; von den bei der Liquidation zu
Buche stehenden Aufwendungen für den
Kaunertalausbau in Höhe von rund 2,315.000 S
mußte demnach etwa ein Viertel (rund
568.000 S) als verlorener Aufwand abgebucht
849. Als besonders bemerkenswert ist her- werden.
vorzuheben, daß das Unternehmen per I. Jän855. Eine kurze Einschau bei der Studienner 1955 eine Schillingeröffnungsbilanz erstellt
und hiebei eine beträchtliche Aufwertung gesellschaft Osttirol Ges. m. b. H. in Innsbruck
der bisher geleisteten Vorar beiten vorgenom- zeigte, daß in der Gesamtsituation des Untermen hat, so daß auch eine Erhöhung des nehmens gegenüber dem Zeitpunkt der ersten
Gesellschaftskapitals von 0,5 auf 1,5 Mil!. S Einschau im Jahre 1952 kaum eine nennenswerte Veränderung eingetreten ist. Das Promöglich wurde.
jekt der Stufe Dorfertal-Huben, das gemäß
850. Die übliche schriftliche Diskussion mit Punkt 3 des Gesellschaftvertrages bis zur
der Geschäftsleitung mußte in Anbetracht Baureife vorzubereiten ist, kann mit gewissen.
der Rechtslage unterbleiben; der Rechnungs- Einschränkungen als abgeschlossen betrachtet.
hof richtete seine Prüfungsmitteilungen daher werden. Die wasserrechtliche Genehmigung
an die V. G. als das mit der Wahrnehmung wurde durch Bescheid des Bundesministeriums
der Bundesinteressen beim geprüften Unter- für Land- u. Forstwirtschaft vom 3. August
1954 erteilt.
nehmen betraut gewesene Organ.
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StudiengeseIl·
schaft Osttlrol.
Innsbruck
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856. Die erforderlichen Mittel für Straßenbauten, deren Durchführung als Voraussetzung
für einen Baubeginn anzusehen sind, wurden
bisher vom Aufsichtsrat im Hinblick auf den
Stand der Verhandlungen mit vorhandenen
Interessenten noch nicht genehmigt.
sparungen übersehen worden ist. Dies betrifft
insbesondere den Aufwand für Reisekosten
und einzelne Repräsentationen, die freiwillige
Auszahlung einer Abfertigung, diverse Spenden
und den Aufwand für den Personenkraftwagen
in Lienz.
857. Durch die Schillingeröffnungsbilanz
vom 1. Jänner 1955 kam es zu beachtlichen
Aufwertungen der bisher geleisteten Vorarbeiten. Der Aufwertungsgewinn wurde im
Ausmaß von 2,5 Mill. S zur Erhöhung des
Stammkapitals auf nunmehr 3Mill. Sund
der Rest in Höhe von zirka 327.000 S zur
Bildung einer Umstellungsrücklage verwendet.
863. In seiner Zuschrift an den Aufsichtsrat
der Studiengesellschaft Osttirol wies der
Rechnungshof darauf hin, daß die in der
Geschäftsordnung vorgesehene Anzahl von
Aufsichtsratsitzungen nicht immer eingehalten
worden und daß die Beschlußfähigkeit in
einigen Sitzungen nicht gegeben gewesen .ist.
Der in solchen Fällen eingeschlagene Weg,
ein fehlendes Aufsichtsratmitglied einvernehmlich als anwesend zu betrachten, konnte vom
Rechnungshof unter Hinweis auf die Nichtigkeit der in den betreffenden Sitzungen gefaßten BeschlÜsse nicht kritiklos übergangen
werden.
858. Gemäß seiner AufgabensteIlung übt
das Unternehmen keine eigentliche Bautätig'keit aus, sondern vergibt lediglich die für
den Aufschluß der Baustelle und die Vorbereitung des Baubeginnes erforderlichen Arbeiten, wie, Probeschürfungen, Wegbauten,
dazugehörige Baustromleitungen u. dgL Der
Rechnungshof mußte beanstanden, daß die
Anbotseinholung in einem Fall nicht gleichzeitig erfolgt war, daß Unterschiede in der
Leistungsfähigkeit der Unternehmungen im
Rahmen einer beschränkten Ausschreibung
nicht zum Ausschluß eines besseren Bieters
führen sollten, weil andernfalls dieser nicht
einzuladen gewesen wäre und daß in einem
Geschäftsbericht eine bestimmte Lieferfirma
als Bestbieter angeführt wurde, obwohl dies
der Aktenlage nicht entsprach.
864. Im Sinne des zwischen den Regierungen
des Freistaates Bayern und der Republik
Österreich abgeschlossenen Regierungsübereinkommens wurde.im Herbst 1957 gemeinsam
mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof
eine Prüfung der Österreichisch-Bayerischen
Kraftwerke AG. durchgeführt.
865. Das Ergebnis der Prüfung ist jedoch
erst im März 1958 der Gesellschaft zur Stellungnahme übermittelt worden. Mit Rücksicht
darauf, daß eine Antwort bisher noch nicht
vorliegt,
wird hierüber im nächsten Jahr
859. Das Unternehmen räumt zwar ein,
daß die Anbote nicht in allen Positionen berichtet werden.
vergleichbar waren, hält aber dennoch sein
Vorgehen für richtig, ohne auf die Ausführun- Angelegenheiten, mehrere Ressorts betreffend
gen des Rechnungshofes im einzelnen einzuoder allgemeiner Natur
gehen.
866. In den Absätzen 693 ff. (Bau des neuen
860. Zu der Errichtung einer 2,3 km langen Festspielhauses in Salzburg) des vorjährigen
Hochspannungsfreileitung für die Baustrom- Tätigkeitsberichtes hat sich der Rechnungshof
versorgung war zu bemerken, daß eine über- gegen die Praxis des Bundesministeriums für
stürzte Vergebung der Arbeiten durch eine Finanzen gewendet, zu Lasten von sogenannten
planvolle und vorausschauende Bearbeitung Verrechnungsansätzen, bei denen im Bundesder Investitionsvorhaben vermieden hätte wer- voranschlag zwar in Worten ein Verwendungsden können.· Jedenfalls wäre aber vor Aus- zweck, jedoch kein in einem Geldbetrag
schreibung der Bestellung die Genehmigung ausgedrückter Kredit vorgesehen ist, Ausgaben
der Geschäftsleitung einzuholen gewesen, wozu zu tätigen. Hinsichtlich der rechtlichen Beselbst nach Verschärfung der Terminsituation gründung seiner Ansicht und der dieser
die Möglichkeit bestanden hätte.
widersprechenden Meinung des Finanzmini861. Hiezu führt die Geschäftsleitung der steriums verweist der Rechnungshof auf die
geprüften Gesellschaft aus, daß es damals Absätze 693 bis 694 des Tätigkeitsberichtes
zweckmäßig gewesen war, die Arbeiten an für 1956.
der Netzerweiterung der. TIWAG zu über867. Auf Grund einer in jüngster Zeit ertragen, weil hiedurch eine Ausnützung des gangenen Bemängelung eines Gebarungsfalles,
gut eingearbeiteten Leitungsbautrupps dieser bei welchem wieder die Ausgabe zu Lasten
Landesgesellschaft möglich gewesen ist.
eines Verrechnungsansatzes als Kreditüber862. Bei der stichprobenweisen Durchsicht schreitung und nicht als neue Ausgabe beder Verwaltungsausgaben fiel auf, daß bei handelt wurde, teilte das Bundesministerium
manchen Gebarungen die Möglichkeit zu Ein- für Finanzen mit, daß ab 1959 bei jedem
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Österreich!schBayer!sche
Kraftwerke AG.,
SimbachBraunau
Verrechnungsansätze
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finanz gesetzlichen Ansatz ein Kreditbetrag
vorgesehen werden wird, Verrechnungsansätze
ohne Betrag daher im Bundesvoranschlag
nicht mehr vorkommen werden.
Stellung der
Buchhaltung bel
Ihrer Prüfungstätigkeit gemäß .
t 3 der Buchhaltungsdienst·
verordnung
868. Im Berichtsjahr hatte sich der Rechnungshof u. a. mit der Frage zu befassen,
welche Stellung die Buchhaltung eines Bundesministeriums bei ihrer Prüfungstätigkeit
gemäß § 3 der Buchhaltungsdienstverordnung
(BDV), BGBL Nr. 413/1931, einnimmt bzw.
in welchem Verhältnis sie dabei zum sonstigen
Verwaltungsdienst steht. Der Rechnungshof
hat in dieser auch für die Buchhaltungen
der nachgeordneten Dienststellen bedeutsamen
Frage einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen im wesentlichen folgenden
Standpunkt vertreten:
869. Gemäß § 1 BDV besteht im Verbande.
jeder anweisenden Stelle in der Regel eine
Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer
Leitung stehende, dem Vorstand der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die
Buchhaltung im Verbande eines Ministeriums,
das gemäß § 2 BDV anweisende Stelle ist,
dem Bundesminister direkt untersteht und
infolgedessen den übrigen, dem Bundesmini·
ster unmittelbar unterstellten Gliederungen
des Ministeriums gleichgestellt ist. Entspre.
chend .dieser Gleichstellung kann die Mini·
sterialbuchhaltung wie jede Abteilung des
Ministeriums, wenn sie hiezu beauftragt wird,
für den Bundesminister innerhalb ihres Auf.
gabenbereiches die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen treffen. Es bedürfen
daher auch die Buchhaltungsorgane, wenn
sie bei ihren Prüfungen an Ort und Stelle
Mängel feststellen, die sofort behoben werden
müssen, grundsätzlich nicht anderer Verwaltungsorgane zu dem Zweck, damit diese
die erforderlichen Weisungen erteilen. Eine
Ausnahme bilden solche Prüfungen an Ort
und Stelle, an denen die Buchhaltung nur
mitwirkt, weil in diesen Fällen die Buchhaltungs organe die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit den Organen der Verwaltung für
die Erledigung einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit zur Verfügung stellen, diese
Angelegenheit also nicht von der Buchhaltung
abschließend behandelt wird.
waltungsdienst, weil nur auf diese Weise der
Verwaltungszweck der anweisenden Stelle,
dem auch die Buchhaltung zu dienen hat,
erfüllt werden kann. Von diesem Standpunkt
aus betrachtet, stellen sich auch die Überprüfungen durch die Buchhaltung nicht als
eine gegen die anweisende Stelle gerichtete
Tätigkeit, sondern als eine in deren Interesse
von der zuständigen Abteilung ausgeübte
Selbstkontrolle dar.
871. Die Kommission für die Erneuerung
des staatlichen Haushaltswesens, die aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen
und des Rechnungshofes vor allem zu dem
Zweck gebildet wurde, um das in mancher
Beziehung überholte Haushaltsrecht mit modernen Gedanken zu versehen, hat im Berichts·
jahr ihre Arbeiten fortgesetzt (siehe auch
Tätigkeitsbericht für 1956, Absatz 997 ff.).
Unter Zugrundelegung des vom Bundesmini'sterium für Finanzen ausgearbeiteten Entwurfes für ein neues Haushaltsgesetz wurden
wesentliche Abschnitte der beabsichtigten Neuregelung bereits durchb~raten. Das neue
Gesetz, das an Stelle der derzeit das Haushalts·
wesen regelnden Bestimmungen der Artikel 5
und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBL Nr. 277/1925, treten soll, wird nicht
eine bloße Wiederverla~tbarUIig der geltenden
Vorschriften, sondern einen die moderne Entwicklung berücksichtigenden zeitgemäßen Aus-'
bau des staatlichen . Haushaltsrechtes darstellen.
872. Mit den obigen Ausführungen hat sich
der Rechnungshof bemüht, demhohenN ationalrat in großen Zügen ein Bild seiner Kontrolltätigkeit im Verwaltungsjahr 1957 zu zeichnen.
Der enge Rahmen, der diesem Bericht gesetzt
ist, zwingt dazu, daß aus den umfangreichen
Prüfungsergebnissen nur die wesentlichsten
und ins besondere die vorgefundenen Mängel
und Fehler aufgezeigt werden, während die
vielen befriedigenden und positiven Momente,
die der Rechnungshof bei jeder Prüfung feststellen kann, im einzelnen unerwähnt bleiben
müssen.
Wien, am 5. April 1958.
870. Unbeschadet dieser Gesichtspunkte besteht für die Buchhaltung das Gebot der
Zusammenarbeit mit dem sonstigen Ver.
www.parlament.gv.at
Der Präsident:
Dr. Frenzel
Neukodlf\zlerung des Haushaltsrechtes