449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 95 449 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP. 7. 5. 1958. Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes (Verwaltungsjahr 1957) Absatz 1. Entsprechend dem Artikel 126 d des "Martha" Erdölges. m. b. H ....... 87-103 Bundes-Verfassungsgesetzes vom 16. Juni 1948, Aluminium Werke Ranshofen womit die Bestimmungen des Bundes-VerGes. m. b. H. ................ 104 fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle abgeändert werden Berndorfer Metallwarenfabrik Ar(BGBL Nr. 143/1948), erstattet der Rechnungsthur Krupp AG... . . . . . . . . . . . . 104 hof den nachstehenden Bericht über seine Österreichische Metallwerke AG., Tätigkeit im Verwaltungsjahr 1957. Der BeRanshofen ................... 104 richt schließt unmittelbar an den vorjährigen Leichtmetall Ges. m. b. H., Wien vom 29. April 1957 (Nr. 228 der Beilagen) an. und Berndorf . . . . . . . . . . . . . . .. 104 Der Bericht enthält auch die Ergebnisse der Prüfungen aus dem Vorjahr, die im Tätigkeits- 4. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres: bericht für das Jahr 1956 aus den dort angeBundespolizeikommissariat Wiener führten Gründen noch nicht aufgenommen _Neustadt ..... , ............... 105-11 0 werden konnten. . Bezirkspolizeikommissariat Florids2. In der folgenden Übersicht sind die eindorf .....................•... 111-114 zelnen Kontrollamtshandlungen (versehen mit Bundespolizeikommissariat Steyr .115, 116 - der Nummer des Absatzes im Bericht) aufBundespolizeidirektion Wien, Amtsgezählt. druckerei .................... 117-120 Bundespolizeidirektion Wien, Poli3. Im Verwaltungsbereich des Bundes~ zeigefangenhaus Wien IX .. : .. 121, 122 kanzleramtes: Unterbringung erkrankter PolizeiAbsatz Hilfsaktion der Bundesregierung angehöriger im Wiener Rudolffür die Opfer der Lawinenkataspital ....................... 123, 124 Landesgendarmeriekommando für strophe 1954 ................ . 27-30 Salzburg ..................... 125-128 Hochwasserhilfe der BundesregieVereinheitlichung der Verträge rung für Indien ............. . 31-'-36zwischen dem Bund und den _ Administrative Bibliothek ...... . 37-39 Stadtgemeinden, betreffend PoliPensionsbeiträge von Bundesbezeibehörden .................. 129, -130 diensteten, die zu Mitgliedern Hilfsfonds für politisch Verfolgte der Bundesregierung (Staatsseim Ausland ............... , .. 131, 132 kretären) ernannt oder zum Präsidenten des Rechnungshofes gewählt werden .............. . 40-43 5. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz: Bundeskanzleramt - Auswärtige Bezirksgericht Groß-Enzersdorf ... 133, 134 Angelegenheiten, Österreichisches Bezirksgericht Zell am See. . . . . . . . 135 Generalkonsulat in München .. 44-52 Bezirksgericht Saalfelden ........ 136, 137 Bundeskanzleramt BundesBezirksgericht Windischgarsten ... 138, 139 pressedienst ................. . 53 Verstaatlichte Unternehmungen: Allgemeines .............. -. .. . 54-71 6. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht: Vereinigte Österreichische EisenMechanisch-technologisches Inund Stahlwerke AG. (VÖEST), stitut der Technischen HochLinz ....................... . 72 schule in Wien............... 140 Gewerkschaft Radhausberg, BöckBundeslehrer- und Lehrerinnenstein ....................... . 7a-75 bildungsanstalt in Klagenfurt .. 141-143 G. Rumpel AG ................ . 76-86 1 www.parlament.gv.at 2 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 Absatz Absatz Bundesstaatliehe öffentliche KranHöhere Bundeslehranstalt für kenanstalt für Neurochirurgie Frauenberufe in Klagenfurt ... 144-146 in Bad Ischl ................. 260-269 Bundesfachschule für Kunst-, Bauund Maschinenschlosserei in Aufsichtsgebühren für die Bundesaufsicht über die Träger der Bruck a. d. Mur ............. 147 -150 Mathematisches Labor der TechSozialversicherung (Kap. 18, nischen Hochschule in Wien .. 151-154 Tit. 3, § 2, Post 5) ........... 270-273 Höhere Bundeslehranstalt für Bundeswohn- und Siedlungsfonds beim Bundesministerium für Frauenberufe in Wien XIX. Expositur Türnitz .. , ......... 155-160 soziale Verwaltung: L Allgemeines und Organisation 274-281 Bundessportverwaltung ......... 161-165 Universität Innsbruck ......... _166-173 2. Gebarung ............ : .... 282-284 Technische Hochschule Graz _..... 174-180 8. Träger der Sozialversicherung: Bundeslehrer- und LehrerinnenAllgemeines .................. " 285 bildungsanstalt in Wiener NeuBurgenländische Gebietskrankenstadt ................. , ...... 181-184 kasse ...... " ................ 286-300 Bundesgewerbeschule Mödling ... 185-191 Vorarlberger Gebietskrankenkasse . 301-317 . Bundesministerium für Unterricht, Landwirtschaftskrankenkasse für Nichtdurchführung der RIM .. 11:J2-194 Salzburg ... , ................. 318-332 Volksbildungsheim St. Wolfgang Landwirtschaftskrankenkasse für (Bürglgut) ................... 195 Tirol ........................ 333-343 Bundestheaterverwaltung . . . . . . . . 196 Meisterkrankenkasse des Hand7. Im Verwaltungsbereich des Bundeswerks für Steiermark ......... 344-358 ministeriums für soziale Verwaltung: Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG. für PapierfabrikaLandesarbeitsamt Burgenland und tion, Hirschwang. . .......... 359-363 Arbeitsämter Neusiedl am See Allgemeine Unfallversicherungsund Mattersburg ............. 197-199 anstalt ; Rehabilitationszentrum Landesarbeitsam~ Oberösterreich Tobelbad .................... 364-369 und Arbeitsamt Steyr ........ 200, 201 Oberösterr. Gebietskrankenkasse ; Landesarbeitsämter Burgenland u. Kurheim Hanuschhof in Goisern Oberösterreich ................ 202-207 . und Erholungsheim Tisserand in Landesarbeitsämter und ArbeitsBad Ischl .................... 370-375 ämter: a) Landesarbeitsamt Salzburg, 9. Im Verwaltungsbereich des' BundesArbeitsamt Bischofshofen ministeriums für Finanzen: samt Nebenstelle Badgastein 208-213 Österreichisches Postsparkassenb) Landesarbeitsamt Kärnten amt ......................... 376 und Arbeitsämter Hermagor Ge barung mit dem ehemaligen und St. Veit a. d. Glan ...... 214-221 NSDAP-Vermögen ............ 377, 378 c) Verein "Jugend am Werk'·', Beiträge nach dem W ohnhausSalzburg .................. 222-230 Wiederaufbaugesetz .......... 379 . d) Landesarbeitsamt NiederGe barung . der Oesterreichischen österreich und Arbeitsamt Nationalbank mit ERP-Krediten 380 Melk sowie Zweigstelle Ybbs Kulturgroschen .. , .............. 381 ,a. d. Donau .. . . . . . . . . . . . . . 231 Katastralumschreib- und VermesLandesarbeitsamt Tirol und Arsungsgebühren ............... 382 beitsamt Landeck . . . . . . . . . . . .. 231 Zollamt Wien - Zuckerimporte .383-387 Landesinvalidenämter Zentralbesoldungsamt Wien; :pena) Allgemeines ................ 232.,--241 sionen nach dem Bonner Regieb) Landesinvalidenamt fürWien, rungsabkommen .............. 388-394 Niederösterreich und BurgenBundesministerium für Finanzenland ...................... 242-244 Staatsschuldgebarung .......... 395--409 c) Landesinvalidenamt für Tirol. 245 Finanzlandesdirektion für Tirol Ausgleichstaxfonds des Bundesmiund Innsbruck ............... 410--432 nisteriums für soziale Verwaltung 246-252 Finanzämter ................... 433 ff Kriegsopferfonds des BundesminiFinanzamt Kirchdorf an der Krems, steriums f. soz. Verw .......... 253, 254 Oberösterreich .............. .435--453 Bundesstaatliche ProthesenwerkFinanzamt Lienz .............. .454--478 stätten in Wien und Linz ..... 255-259 Finanzamt Oberwart .......... .479--499 www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 95 3 Absatz Zollamt Innsbruck ............. 500-522 . Steuerliche Behandlung der von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährten Aufwandsentschädigungen .............. 523, 524 Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft ............... 525 Bundesschuld ................... 526-567 Absatz Amt der niederösterreichischen Landesregierung Gebarung mit Baukrediten des Bundes (Straßenbau) ................. 680-696 Ausstattung der Baukredite des Bundes mit mehr als einjähriger Verwendungsdauer ............ 697, 698 Berghauptmannschaft Klagenfurt .699-704 Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m. b. H ............. 705-725 Inspektorat des III. Eichaufsichts~ bezirkes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 726 Amt der oberösterreichischen Landesregierung - Gebar,ung mit Baukrediten des Bundes (Straßenbau) ................. 727 10. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: Preisstabilisierung auf den Wiener Schweinemärkten ............. 569 Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt, Interventionskredit . . . . . . 570 Getreideausgleichsfonds (Geschäfts12. Im Verwaltungsbereich des Bundes· jahr 1953(54) ................ 571 ministeri ums fürLandesverteidigung: Milchwirtschaftsfonds (GeschäftsBundesministerium für Landesjahre 1952(54) ................ 572, 573 verteidigung ................. 728-746 , Förderung der Rinder-Tbc-BeLeitung der Heereskraftfahrzeugkämpfung aus öffentlichen anstalten und HeereskraftfahrMitteln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574 zeuganstalt Wien............. 747 Getreideausgleichsfonds (Geschäftsjahr 1955/56) ............ .'... 575-577 13. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und ElekMilchwirtschaftsfonds (Geschäftstrizitätswirtschaft : jahr 1955) ................... 578-594 Zusammenlegung der KraftwagenBergbauernhilfsfonds ............ 595-600 betriebe von Bahn und Post .. 748-753 Land- und forstwirtschaftlicher Österreichische Verkehrswerbung Wiederaufbaufonds ........... 601-603 Forstverwaltungen der ÖsterGes. m. b. H ................. 754-759 reichischen . Bundesforste GußFlughafen Graz Betriebswerk und Mitterridorf ... , .... , .604-610 gesellschaft m. b. H ........... 760-769 Notopfer bei Weinimporten ..... 611, 612 Postautobetriebsleitung Klagenfurt ......................... 770-776 Sonderrichtlinien des .Bundes" ministeriums für Land- und Telegraphenbauamt 6 Wien ..... 777-784 Generaldirektion für die PostForstwirtschaft, betreffend die und Telegraphenverwaltung ... 785-793 Förderung agrarischer OperaPostautobetriebsleitung Salzburg .794-802 tionen und verwandter MaßRundfunkamt Wien ............ 803 nahmen der agrarischen BodenBahnhofInns bruck-Hauptbahnhof . 804-813 reform ...................... 613, 614 Streckenleitung Wien-Hauptzoll-' Förderung der Forstaufschließung aus öffentlichen Mitteln ....... 615-639 amt· ......................... 814-819 Bundesbahndirektion Wien ...... 820 Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr Kraftwagenbetriebsleitung Linz 1955/56) und Getreideausgleichsund deren Nebenstelle in Wels ... 821, 822 fonds (Geschäftsjahr 1956(57) . . 640 Elektrizitätswirtschaft Allge11. Im Verwaltungsbereich des Bundesmeines .............. ;....... 823 ministeriums für Handel und Wieder- - Tauernkraftwerke AG. . ........ 824-834 aufbau: Westtiroler Kraftwerke AG. . ... 835-842 Bundesamt für Eich- und VermesStudiengesellschaft Westtirol sungswesen ; Ges. m. b. H ................. 843-847 Gruppe Eichwesen .............. 641-645 Studiengesellschaft Oberer Iun ... 848-854 Bundesversuchsanstalt Arsenal ... 646-655 Studiengesellschaft Osttirol ...... 855-863 Bundesstrombauamt - StrombauÖsterreichisch-Bayerische Kraftleitungen Greifenstein, Krems werke AG .................... 864, 865 und Deutsch-Altenburg ....... 656-'---669 14. Angelegenheiten, mehrere Ressorts ;.<Amt der Kärntner Landesregierung, betreffend oder allgemeiner Natur: Gebarung mit Baukrediten des Verrechnungs ansätze ............ 866, 867 Bundes . ; .................... 670-679 www.parlament.gv.at 4 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 Absatz der Abweichungen vom Bundesvoranschlag und die gemäß § 6 des Rechnungshof-Gesetzes vorgesehene Zuständigkeit zur Mitwirkung bei der Ordnung des Rechnungswesens zu nennen, derzufolge der Rechnungshof des öfteren bei organisatorischen Maßnahmen und bei der Erlassung von Dienstvorschriften beratend mit15. Bundesländer: Prüfung der Gebarung wirkte. der Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster22. Die Erfahrungen der letzten Jahre, insreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, besondere die Erfahrungen anläßlich des H. InTirol, Vorarlberg und Wien. ternationalen Kongresses der obersten Kontroll16. Landesanstalten und -fonds: Salz- institutionen für die öffentlichen Finanzen, der burger AG. für Elektrizitätswirtschaft, Salz- im September 1956 in Brüssel tagte (vgl. Tätigkeitsbericht für 1956, Abs. 21-24), haben geburg, Hypothekenbank des Landes Vorarlberg, Landes - Brandschaden- zeigt, wie wichtig es für den Rechnungshof ist, Oberösterreichische mit seinen Schwesterbehörden im Ausland Versicherungsanstalt. Kontakt aufzunehmen und damit Anschluß an die internationale Diskussion' der Probleme der 17. Gemeindever bände: Prüfung der GeFinanz- und Budgetkontrolle zu bekommen. barung der Bezirksfürsorgeverbände Jennersdorf, Hermagor, Klagenfurt-Land, St. Veit a. d. 23. Aus dieser Erkenntnis heraus wurde im Glan, Spittal a. d. Drau, Villach-Land, VölkerBerichtsjahr der italienische Rechnungshof, markt, Wolfsberg, Baden, Hollabrunn, Krems, die Corte dei Conti della Repubblica Italiana, Mödling, 'Tulln, Wien-Umgebung, Braunau, eingeladen, zum Zwecke des ErfahrungsWels, Leibnitz, Mürzzuschlag, Imst~ Reutte, austausches eine Studienkommission zum österSchwaz. reichischen Rechnungshof zu entsenden. Der italienische Rechnungshof nahm die Einladung 18. Gemeinden mit mindestens 20.000 Einan und entsandte im Frühjahr 1957 drei wohnern: Wien, Villach, Klosterneuburg, Steyr, Wels, Salzburg, Graz-Stadtwerke, Innsbruck, richterliche Beamte zum Rechnungshof nach Bregenz, Feldkirch (über Ersuchen der Vorarl- Wien. Die italienischen Gäste wurden durch Vorträge, Diskussionen und Besichtigungen berger, Landesregierung). mit der Organisation und den Aufgaben des österreichischen Rechnungshofes vertraut ge19. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof macht' und gaben ihrerseits wertvolle Auf161 Prüfungen durch Einschau an Ort und schlüsse über Organisation, Aufgabenbereich Stelle vorgenommen. Davon 120 im Bereich und Tätigkeit der obersten italienischen Kondes Bundes bzw. bei Unternehmungen, an trollbehörde. denen dieser beteiligt ist, und 41 bei Dienststellen der Länder, Gemeindever bände und 24. Auf der gleichen Linie liegt es, daß Gemeinden bzw. bei Unternehmungen, an der Präsident des österreichischen Rechnungsdenen diese beteiligt sind. Die in den Absätzen hofes im Berichtsjahr eingeladen wurde, an der 15 bis 18 aufgezählten Prüfungen finden in Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Rechdiesem, 'Bericht keinen Niederschlag. Der nungshöfe der Bundesrepublik Deutschland Rechnungshof berichtet in diesen Fällen dem teilzunehmen und ein Referat über EtatLandtag, als dessen Organ' er die Einschau gestaltung und Finanzkontrolle in Österreich vornimmt. zu halten. Der Präsident kam der Einladung nach und hielt das erbetene Referat, das mit 20. Im Berichtsjahr standen dem Rech- größtem Interesse aufgenommen wurde. nungshof für den Prüfungsdienst im Höheren Dienst 41 und im Gehobenen Dienst 38 Be25. Anschließend an diese Tagung, die vom dienstete zur Verfügung. 20. bis 23. Mai vorigen Jahres in Östrich am Rhein abgehalten wurde, begab sich, der 21. Kurz erwähnt sei die Tätigkeit, die -der Präsident an der Spitze einer dreiköpfigen Rechnungshof neben den Prüfungen an Ort Delegation des Rechnungshofes nach Paris, und Stelle an seinem Sitz entfaltete. Die von um an den FeierlichkeIten teilzunehmen, die den anweisenden Stellen des Bundes vor- anläßlich des 150jährigen Bestehens des frangelegten Teilrechnungs'abschlüsse wurden ge- zösischen Rechnungshofes veranstaltet wurden. prüft, ,der Bundesrechnungsabschluß verfaßt und dem Nationalrat am 14. Oktober 1957 26. Im nachstehenden wird, ressortmäßig vorgelegt. Außerdem ist hier die im § 1 des gegliedert, über die wichtigsten PrüfungsRechnungshof-Gesetzes geregelte ,Überwachung feststellungen des Rechnungshofes berichtet. Stellung der Buchhaltung bei ihrer Prüfungstätigkeit gemäß § 3 der Buchhaltungsdienstverordnung .868-870 Neukodifizierung des Haushaltsrechtes ...................... 871 www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 95 5 Bundes.kanzleramt "Hilfsaktion der Bundesregierung für die Opfer' der Lawinenkatastrophe 1954" sich das Bundeskanzleramt an den Rechnungshof und ersuchte, die Abwicklung derselben 27. Aus Anlaß der Lawinenkatastrophen i~ zu prüfen. den Ländern Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg leitete die Bundesregierung im 32. Der Rechnungshof prüfte entsprecherid Jänner 1954 eine Geldsammelaktion ein. Der diesem Ersuchen die Auf.'5chreibungen und Ministerrat beschloß am 2. Feber 1954 auch, Belege des Bundeskanzleramtes und nahm eine Sonderbriefmarke herauszugeben und Einsicht in die einschlägigen Geschäftsstücke einen Teil des Erlöses dieser Marke der Hilfs- der beiden beteiligten Bundesministerien. aktion zuzuführen. Die eingeflossenen Beträge 33. Die Prüfung der Aufschreibungen des (bisher insgesamt 6,880.2015'47 S) verteilte die Bundesregierung nach Abzug der Spesen Bundeskanzleramtes ergab, daß nur ein unbe(4408'06 S) an die betroffenen vier Bundes- deuteI1der Betrag irrtümlich für Zwecke der länder. Die von österreichischen Vertretungs- österreichischen Hochwasserhilfe verwendet behörden im Ausland gesammelten und dem worden war. Auf Anregung des RechnungsBundeskanzleramt übersendeten Sachspenden hofes wurde der Betrag nachträglich dem (8 Pakete Kleidungsstücke) wurde,n dem meist- indischen Gesandten überwiesen. betroffenen Bundesland Vorarlberg überlassen. 34. Im übrigen benützte der Rechnungshof Nach dem vorläufigen Abschluß der Sammelden Anlaß, darauf hinzuweisen, daß öffentliche aktion - aus dem Erlös der Sonderbriefmarke Spendenaktionen wohl auch eine öffentliche sind noch Eingänge zu erwarten - ersuchte das Bundeskanzleramt den Rechnungshof, die Ab- Rechnungslegung verlangen, und regte an, in Hinkunft das Ergebnis aller derartigen wicklung derselben zu prüfen. Aktionen regelmäßig ~u publizieren. Das 28. Der Rechnungshof kam diesem Ersuchen Bundeskanzleramt griff diesen Vorschlag beinach und konnte dem Bundeskanzleramt fällig auf und veröffentlichte auch sogleich die bestätigen, daß es die im Rahmen der Aktion Schlußabrechnung über die gegenständliche eingegangenen Gelder und Sachspenden wid- Aktion im "Amtlichen Nachrichtenhlatt" der Wiener Zeitung. mungsgemäß verwendet hat. 35. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hatte im Rahmen der Aktion die Aufgabe übernommen, Angebote für die Lieferung der Medikamente und der Decken einzuholen und dem Bundeskanzleramt auf Grund dieser Angebote Vorschläge für die Vergebung der Aufträge zu erstatten, an welche 30. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, Vorschläge sich das Bundeskanzleramt aU,ch daß die Hilfsaktionen, die die Landesregie~un gen der betroffenen Bundesländer in ihrem hielt. Wirkungsbereich durchführten, vom Rech36. Während die Vergebung der Lieferung nungshof in Vorarlberg und teilweise in der Medikamente durchaus korrekt erfolgte, Salzburg schon geprüft wurden, in Steiermark mußte der Rechnungshof dem Bundesministeund Tirol noch geprüft werden sollen. rium für Handel und Wiederaufbau vorhalten, daß es die Lieferung der Wolldecken zwar "Hochwasser31. Anläßlich der Hochwasserkatastrophe, öffentlich ausschrieb, dann aber beiden anbothilfe der Bundesregierung für die im August 1955 weite Teile Indiens heim- stellenden Firmen einen Auftrag verschaffte, ludien" suchte, rief die Bundesregierung die "maß- obwohl die billiger bietende Firma in der Lage gebenden Stellen im ganzen Bundesgebiet" zu gewesen wäre, den Gesamtauftrag konditionseiner Spendenaktion auf und stellte selbst gemäß auszuführen. Eine Äußerung des ge500.000 S aus den Etatmitteln des Bundes- nannten Bundesministeriums ist nicht erfolgt. kanzleramtes als Spende zur Verfügung. Das mit der Abwicklung der Aktion betraute 37. Bei der im Jahre 1849 beim InnenBundeskanzleramt verwendete die eingegange- ministerium gegründeten, seit 1923 zum Bundesnen Gelder (insgesamt 5.19.330,80 S) auf Wunsch kanzleramt ressortierenden Administrativen der indischen Regierung zum Ankauf von, Bibliothek stellte der Rechnungshof nebst , Medikamenten und Wolldecken, ließ die - im einigen anderen geringfügigen Mängeln fest, Einvernehmen mit den Bundesministerien für daß die Eingänge an Gebühren, die die Bibliosoziale Verwaltung und für Handel und thek für die Entlehnung belletristischer Werke Wiederaufbau - gekaufte Ware nach Indien einhebt, nicht an das Bundeskanzleramt, abgeverfrachten und überwies den verbliebenen führt, 'sondern außerhalb des Etats zu kleinen Rest betrag (6806,96 S) dem indischen Gesandten Anschaffungen verwendet werden. Der Rechin Wien. Nach Beendigung der Aktion wandte nungshof ver anlaß te die Abfuhr der noch vor29. Da das Konsulat in La Paz eine größere Geldspende angekündigt hatte, als dann tatsächlich einging, betrieb der Rechnungshof die Aufklärung des Differenzbetrages, die inzwischen erfolgt ist. www.parlament.gv.at Administrative Bibliothek 6 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 6 Pensionsbeiträge von Bundesbedi"nsteten, die zu Mitgliedern d. Bundesregierung ( Staatssekretären) ernannt oder zum PräsIdenten des Rechnungshofes gewählt werden 43. Anläßlich einer mündlichen Aussprache handenen Gelder und die Einbeziehung der Gebarung mit diesen Gebüren in die Bundes- über die Angelegenheit räumten.die Vertreter rechnung. des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen die Stichhältigkeit 38. Dem Bundeskanzleramt gegenüber der Argumente des Rechnungshofes ein und äußerte der Rechnungshof Zweifel daran, ob sagten eine Revision der Regelung zu. Eine die Bestimmung der Verordnung, BGBI. offizielle Stellungnahme wurde dem ~ech N~. 716/1922, die alle inländischen Verleger nungshof bereits angekündigt. und Drucker zur Ablieferung von Freistücken 44. Seit dem Inkrafttreten des neuen - an an die Administrative Bibliothek verpflichtet, die Stelle des Konsulargebührengesetzes 1924, mit den Bedürfnissen der genannteri BiblioKonsularthek in Einklang steht. Die Bibliothek über- BGBI. Nr. 229, getretenen wacht nämlich in der Praxis die Einhaltung gebührengesetzes 1952, BGBl.Nr. 178, ergeben der Ablieferungspflicht bloß hinsichtlich der sich in der Praxis immer wieder Schwierigim Handel erhältlichen Druckwerke und gibt keiten bei der Anwendung des Tarifs und Freistücke. gewisser Druckwerke (Lehrbücher, Zweifel über die Auslegung des GesetzesMusikalien, religiöse und medizinische Werke textes. Um diesen Schwierigkeiten auf den usw.) an die Bibliotheken einzelner Ministerien Grund zu gehen, entschlossen sich das Bundesund Hochschulen sowie an zwei nichtstaat- kanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und liche Institutionen weiter. Dem Bundeskanz- das Bundesministerium für Finanzen zu Beginn leramt wurde empfohlen, die Lage zu prüfen des Berichtsjahres,bei einer der österreichischen und die Aufgaben, die Rechte und den Dienst- Vertretungsbehörden im Ausland die Handbetrieb der Administrativen Bibliothek neu habung der Konsulargebührenvorschriften an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Die Wahl fiel zu ordnen. auf das nahegelegene und stark beschäftigte 39. Bundeskanzleramt und Administrative Generalkonsulat in München. ,Zu diesem Bibliothek haben sämtlichen Bemängelungen Generalkonsulat entsandten das Bundeskanzlerund Anregungen des R'echnungshofes ent- amt, Auswärtige Angelegenheiten, das Bundessprochen. Diskutiert wird nur noch die ministerium für Finanzen und, auf Einladung erwähnte vom Rechnungshof aufgeworfene der beiden genannten Zentralstellen, der Rechnungshof je einen Beamten zwecks Vornahme Zweifelsfrage. einer Prüfung. Der Rechnungshof ließ bei 40. Wird ein' Bediensteter einer öffentlich- dieser Gelegenheit auch die Geld- und Sachrechtlichen Körperschaft (Stiftung, Anstalt, gebarung des Generalkonsulats an Ort und Fonds) zum Mitglied der Bundesregierung oder Stelle prüfen und hielt damit zum erstenmal zum Staatssekretär ernannt oder zum Präsi- Einschau bei einer österreichischen Verdenten des Rechn}lngshofes gewählt, so wird tretungsbehörde im Ausland. bekanntlich sein Diensteinkommen, sein Ruhe45. Die Prüfung der Geld- und Sachgebarung oder sein Versorgungsgenuß stillgelegt, insozeigte, daß sich das Generalkonsulat, von lange er im Genusse des im Gesetz (siehe BGBI. einigen geringfügigen Versäumnissen abgesehen, Nr.57/1956) vorgesehenen Arbeitseinkommens steht. Die Pensionsbeiträge, heißt es in dem an die einschlägigen Dienstvorschriften hält. zitierten Gesetz, "sind von ihren Dienst- oder 46. Zweifel ergaben sich an der Zweck'Ruhe-(Versorgung-)bezügen ohne Rücksicht mäßigkeit verschiedener Bestimmungen über auf die Stillegung zu leisten". die Gebarung mit den Konsularstempelmarken, weshalb der Rechnungshof eine Neufassung 41. Während· in solchen Fällen Bedienstete der betreffenden Vörschriften vorschlug. Insdes Bundes bisher den Pensionsbeitrag aus besondere trat er für die Abschaffung der soeigenem leisteten (er wurde von ihrem Amtsgenannten "Gratismarken" ein, die zur Kenneinkommen als Minister usw. abgezogen), ver- zeichnung gebührenfreier Amtshandlungen befügte das Bundesministerium für Finanzen im stimmt sind, in der Praxis aber vielfach nicht Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt· verwendet werden und wohl auch entbehrlich im Jänner 1957, daß der Beitrag vom Bund sind. getragen wird. 47. Was die Handhabung des Konsular42. Der Rechnungshof machte darauf auf- gebührentarifs anlangt, so stellte der Rechmerksam, daß diese Regelung im Widerspruch nungshof übereinstimmend mit den Prüfern zum Gesetz steht, verwies auf die analog anzu- der beiden Ressorts fest, daß das Gen~ral wendenden~ Bestimmungen für beurlaubte konsulat in der Praxis wiederholt mit den Bundes bedienstete (§ 22 des Gehaltsgesetzes, gesetzlichen Bestimmungen in Konflikt gerät BGBI. Nr. 54/1956) und ersuchte, die ge- oder vielmehr geraten muß. Oharakteristisch troffene Regelung zu revidieren. hiefür sind insbesondere folgende Fälle: www.parlament.gv.at Bundeskanzleramt - Auswärtige Angelegenheiten Österreichisches Generalkonsulat in München 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von 95 7 48. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte das Generalkonsulat für Auskünfte, die es Behörden und sonstigen Institutionen des Residenzstaates oder anderer fremder Staaten auf deren Ersuchen erteilt, die Konsulargebühr nach Tarifpost 3. ("Erteilung von Auskünften") einzuheben. Das Generalkonsulat hält sich jedoch an die internationale Gepflogenheit, solche Auskünfte gebührenfrei zu erteilen, weil es - mit Recht - befürchtet, durch die Gebühreneinhebung Weiterungen heraufzubeschwören, die dem Ansehen Österreichs im Ausland abträglich wären. 49. Die oben erwähnte Konsulargebühr nach Tarifpost 3 ist nach dem Wortlaut des Tarifs für alle Auskünfte zu entrichten, gleichgültig, in welcher Form darum angesucht wird und in welcher Form sie erteilt werden. Das Generalkonsulat erteilt jedoch Auskünfte, um die es mündlich oder telefonisch ersucht wird und die es im kurzen Wege, mündlich oder telefonisch, geben kann, gebührenfrei, weil es, abgesehen von den oben erwähnten Bedenken, gar nicht möglich wäre, die mit der Ausdehnung der Konsulargebührenpflicht auf solche Fälle verbundene Arbeit zu bewältigen. 50. Der Rechnungshof mußte .diese und eine Reihe ähnlicher Fälle pflichtgemäß beanstanden. Gleichzeitig aber wies er auf die Notwendigkeit hin, den Gesetzestext zu revidieren und dem Gesetz eine Fassung zu geben, die den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland unvermeidliche Konflikte mit den Vorschriften erspart. 51. Zu bemängeln war schließlich, daß das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, die Vertretungsbehörden ermächtigt hatte, die Konsulargebühr nach Tarifpost 1 ("Entgegennahme einer Eingabe") nur mit der Hälfte des vorgesehenen Betrages einzuheben, falls die zu vergebührende Eingabe aus Österreich kommt. Da diese Ermäßigung durch das Gesetz nicht gedeckt ist, wurde das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, eingeladen, sie zurückzunehmen und die unterschiedliche Behandlung von Eingaben aus Österreich und aus dem Ausland, falls sachlich gerechtfertigt, vom Gesetzgeber sanktionieren zu lassen. 52. Das .Bundeskanzleramt räumte ein, daß verschiedene Bestimmungen über die Gebarung mit den Konsularstempelmarken erneuerungsbedürftig sind, und stellte die Einleitung entsprechender Schritte in Aussicht. Insbesondere wurde der Vorschlag des Rechnungshofes, die "Gratismarken" abzuschaffen, wärmstens begrüßt. Ebenso begrüßte es das Bundeskanzleramt, daß auch der Rechnungshof eine Revision des Gesetzestextes für notwendig hält, und sagte die Ausarbeitung einesNovellierungsentwurfes zu. Die Ermächtigung, die Konsulargebühr nach Tarifpost 1 in gewissen Fällen auf die Hälfte herabzusetzen, wird das Bundeskanzleramt zurücknehmen. Die Notwendigkeit einer N ovellierung des genannten Gesetzes wIrd auch vom Bundesministerium für Finanzen anerkannt. 53. Die nebengenannte Einschau war· zu Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen. Über das Ergebnis kann daher erst im nächsten Tätigkeitsbericht berichtet wer" den. Bundeskanzleramt, Bundespressedienst . Verstaatlichte und staatseigene Unternehmungen 54. Die Österreichische Industrie- und Bergbau-Verwaltungs-Ges. m. b. H. (im folgenden kurz IBV genannt), welche kraft eines Treuhandvertrages mit der Bundesregierung nunmehr die Eigentumsrechte des Bundes an den vom 1. Verstaatlichungsgesetz erfaßten industriellen Vermögenschaften und den gemäß Staatsvertrag dem Bund übereigneten Erdölunternehmen (verstaatlichte oder staatseigene Unternehmungen außerhalb des Banksektors und der Elektrizitätswirtschaft) wahrnimmt (siehe Tätigkeitsbericht 1956, Absatz 50-51), hat über ihr erstes Geschäftsjahr - das sich von Juli 1956 bis 30. Juni 1957 erstreckte den Geschäftsbericht vorgelegt. Der Rechnungshof erachtet es für zweckmäßig, wenn die IBV als Holdinggesellschaft der verstaatlichten Industrie nach Überwindung der ersten Anlaufschwierigkeiten ihr Wirtschaftsjahr jenem der von ihr betreuten Unternehmen (d. i. in allen Fällen das Kalenderjahr) anpaßt; nach Mitteilung der IBV ist die Neufestsetzung des. Geschäftsjahres in Aussicht genommen. Im übrigen konnte der Rechnungshof dem Geschäftsbericht der IBV entnehmen, daß diese um die Lösung einiger, auch gelegentlich der Einschautätigkeit des Rechnungshofes wiederholt als vordringlich aufgezeigter Organisationsprobleme bemüht ist. Bis zum Abschluß des Staatsvertrages haben die ungeklärte Rechtslage des vormals "Deutschen Eigentums" und die Verwaltung der im östlichen Teil Österreichs gelegenen Betriebe durch die USIA eine sinnvolle wirtschaftliche und rechtliche Zusammenfassung gleichartiger oder stufenmäßig hintereinander gelagerter Erzeugungsstätten bzw. Handelsfirmen behindert. Nunmehr ist die Bereinigung einiger Doppelgeleisigkeiten und die Abstimmung noch nicht eindeutig abgegrenzter Aufgabenbereiche in den Sektoren der Montanindustrie, der NE-Metallindustrie, der Elektroindustrie und des Erdölvertriebes in Aussicht genommen. www.parlament.gv.at AllgemeInes a) Zentralverwaltung 8 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 8 55. Wie in den Vorjahren möchte der Rechnungshof auch heuer dem Bericht über seine Prüfungstätigkeit in der verstaatlichten Industrie einen kurzen Überblick über die allgemeine Entwicklung dieses bedeutsamen Sektors der österreichischen Volkswirtschaft voranstellen. Soweit sie nicht auf eigenen Erhebungsunterlagen beruhen, entnimmt der Rechnungshof die statistischen Angaben den Veröffentlichungen des Österreichischen Statistischen Zentral amtes und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung sowie Mitteilungen der IBV. 56. Die unter das 2. Verstaatlichungsgesetz fallenden Gesellschaften der Elektrizitätswirtschaft werden entsprechend der geltenden Kompetenzregelung nicht im Rahmen des für die verstaatlichte Industrie namens der Bundesregierung federführenden Bundes- kanzleramtes behandelt, sondern im Zusammenhang mit dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Zur Wahrung der Kontinuität in der Berichterstattung wird lediglich an dieser Stelle vermerkt, daß die verstaatlichte Industrie und Elektrizitätswirtschaft zusammen im Jahre 1957 rund 155.000 Personen (d. s. rund ein Viertel sämtlicher Dienstnehmer der 9sterreichischen Industrie) beschäftigt und einen Produktionswert von 23 Milliarden Schilling (rund 10% mehr als im Vorjahr) erzielt haben. 57. Ihre für den Erzeugungsausstoß und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Investitionen konnte die verstaatlichte Industrie (ab 1956 einschließlich ehemals russisch verwalteter Betriebe) bisher in der folgenden Weise finanzieren: 1945/1952 1953 1955 1954 in Millionen Schilling 1956 1957·) Gesamt Bundesmittel (Kapitaleinzahlung) .................. Sonstige Eigenmittel (Gewinne, Rücklagen, verdiente Abschreibungen) .............. ERP-Kredite ............... 180 41 73 103 21 23 441 2033 1911 533 384 542 161 882 40 1553 188 1683 243 7226 2927 Investitionsaufwand .......... 4124 958 776 1025 1762 1949 10594 .) Unvollständiges Ergebnis c) Reorganisation 58. Das erste Verstaatlichungsgesetz erfaßte holding am 31. Dezember 1956 liquidiert und 66 Gesellschaften, Unternehmungen und Be- laut Beschluß der Generalversammlung der triebe, von denen 34 der österreichischen Ein- Industrieund Bergbauverwaltungsgesellflußnahme bis zum Staatsvertrag entzogen waren. Zur treuhändigen Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den verstaatlichten Eisen schaffenden Gesellschaften wurde seinerzeit die Eisenholding gegründet. Nach der Verstaatlichung hat der Bund einen maßgeblichen Anteil am Gesellschaftskapital der neu gegründeten Salzach Kohlen-Bergbau Ges. m. b. H. erworben. Der gesamte Industriesektor umfaßte bis zum Staatsvertrag demnach 72 Gesellschaften mit 10 dazugehörigen Wohnbaugesellschaften. 59. Nach Abschluß des Staatsvertrages wurden 15 Erdölgewinnungsgesellschaften in der Österreichischen Mineralölverwaltung AG. zusammengefaßt. Mit Genehmigung des Hauptausschusses des Nationalrates wurden 3 Erdölgesellschaften auf Grund der Wiener Memoranden zur Rückstellung freigegeben. Durch die Übertragung der Ausübu:ngen der Anteilsrechte des Bundes an den im I. Verstaatlichungsgesetz und in der Verordnung der Bundesregierung vom 3. Oktober 1946, BGBl. Nt. 199/1946, erfaßten Auffanggesellschaften auf die Industrie- und BergbauverwaltungsGes. m. b. H. wurden die Eisen- und Kohlen- schaft der Liquidationserlös in der Höhe der Bundeseinlagen von dieser vereinnahmt. 60. Im Zuge der Reorganisation der verstaatlichten Industrie sind im Berichtsjahr die Aluminiumwerke Ranshofen Ges. m. b. H. und die Österreichische Metallwerke AG. Ranshofen mit der Berndorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp AG. unter der Bezeichnung Metallwerke Berndorf-Ranshofen AG., und die Österreichische Elektroindustrie Ges. m. b. H. mit der Siemens-Schuckertwerke Ges. m. b. H. verschmolzen worden. Ende 1957 standen die Anteilsrechte von 51 Gesellschaften aus der verstaatlichten Industrie mit 10 zugehörigen Wohnbaugesellschaften unter der Verwaltung der IBV. Von den 51 Gesellschaften wurden bis Ende 1957 für 16 Gesellschaften die aufgestellten Schilling-Eröffnungsbilanzen durch die IBV festgestellt. Im Rückstand befinden sich also über zwei Drittel dieser Gesellschaften, was der Rechnungshof nur mit Bedauern zur Kenntnis nehmen kann, da dadurch auch den Gesellschaftsorganen ein zeitnaher Einblick in die unter ihrer Aufsicht stehenden Gesellschaften verwehrt wird. In diesem Zusammenhang muß der Rechnungshof allerdings anerkennen, www.parlament.gv.at b) Finanzierung 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von 95 9 d) Steuerleistung daß sich I die IBV selbst um die rechtzeitige Fertigstellung der Schillingeröffnungs bilanzen der genannten Unternehmungen bemüht hat. 61. Der Rechnungshof ist leider durch den noch anhaltend ,großen, nicht mehr rechtzufertigenden Rückstand bei Erstellung der SchillingeröffnUngsbilanz und den damit verbundenen Rückstand hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1955 und 1956 nicht in der Lage, eine aussagefähige, zusammenfassende ,Darstellung über die erzielten Ergebnisse der Neubewertung der Anteilsrechte des Bundes wie der Vermögens- und Ertragslage der verstaatlichten Industrie nach gewohnter Artz,u geben. 62. Mit zunehmender Produktionsleistung ist auch die Steuerkraft der verstaatlichten Unternehmen gestiegen. Eine endgüJtige Steuerbemessung für die Jahre 1955 und 1956 konnte wegen der vielfach ausstehenden Schillingeröffnungsbilanzen bisher noch nicht erfolgen. Die buchmäßige Steuerleistung der verstaatlichten Industrie (ab 1955 einschließlich der vormals russisch verwalteten Betriebe) hat sich wie' folgt entwickelt: 1950 1951 1952 211 479 611 1951 Kohle ........................ ~ ......... . Erdöl-und Erdgasförderung .............. . Chemie .................................. . Eisen und Stahl' ........................ . NE-Metalle .............................. . Maschinen- und Schiffsbau ............... . Elektroindustrie ......................... . Verkehr •................................. Ölvertrieb .............................. . Verstaatlichte Industrie insgesamt ......... . 64. Die österreichische Wirtschaft war im abgelaufenen Jahr in stärkerem Maße von der Konjunktur begünstigt als die 'meisten übrigen Länder Europas oder Amerikas. In der westeuropäischen Industrie fiel die Zuwachsrate der Produktion von 5 % auf 3 %, vereinzelt kam es sogar zu Rückschlägen; die österreichische Produktionsrate stieg um 6%, wobei allerdings nahezu 90% des Mehrausstoßes in den Export gingen. Die Erzeugung der österreichischen Industrie erreichte im Oktober 1957 mit 272% von 1937 ihr.en bisher höchsten Stand. In der Produktionsstruktur traten' hiebei mehrfach Umschichtungen auf. Die zunächst schwächer beschäftigten Investitionsgüterindustrien (Gießereien, Maschinen- und Elektroindustrie) und die chemische Industrie (Stickstoffwerke AG. Linz) konnten aufholen, die anfänglich starke Ausweitung der Grundstoffindustrien (Bergbau, Eisen und Stahl, Metallhütten) verlangsamte sich. Ungeachtet einzelner gegenläufiger Tendenzen hat sich der Ausstoß des Bergbau Jahr 1949'...................... . 1951 ....................... . 1953 ...................... . 1955 ...................... . 1956., ..................... . 1957 ...................... . (vorl.) Kohle Erdöl Mil!. t 3·5 • 3·2 3·0 1955 1956 682 850 1085 (vorläufig) 526 1953 1955 1956 1957 Stand jeweils zu Jahresende (31. 12.) 15.575 16.787 3.113 41.078 5.951 4.964 13.234 2.630 87 86.632 3.666 40.537 5.781 5.426 11.856 2.824 90 86.967 16.981 17.005 17.051 10.115 10.185 10.317 5.485 5.449 5.051 50.648 53.165 54.837 7.188 7.167 7.490 11.207 1l.054 10.906 18.421 18.735 17.532 3.366 3.314 3.289 202 155 125 123.327 126.229 126.884 verstaatlichten Industriesektors im Durchschnitt kräftig erhöht (um rund 9%) und damit mehr als das Doppelte der Produktionsleistung von 1949 erreicht, wie der folgende Produktionsindex zeigt: Jahr dU::Ct~~~itt :a~~~t~~ miMni!~~ (1949=100) 1951 ......... _.... , 134·6 147·6 115·2 1953............... 162·5 176·3 145·0 1955 .......... ;.... 206·1 210·9 176·6 1956 ............... 212·4 229·8 193·2 1957............... 230·9 242·4 215·2 65. Die unterschiedliche Entwicklung einzelner Produktionszweige einerseits die rückläufigen Ergebnisse der Erdölförderung und der Nichteisenmetalle, anderseits der Auf· schwung des Eisen- und Chemiesektors-komm schwung des Eisen- und Chemie sektors -kommt auch in der folgenden Übersicht über' die Haupterzeugnisse der verstaatlichten Unternehmen (ab 1955 einschließlich ehemals, I russisch verwalteter Betriebe) zum Ausdruck: Chemie Eisen und Stahl Erdgas Mill. m' 3~5 4·8 5·2 6'3 6·4 6,6, 1954 63. Dank einer günstigen Konjunkturentwicklung lag im Jahr 1957 die Arbeitslosigkeit in Österreich erstmals seit Jahren im Durchschnitt unter 5% des Arbeitskräftepotentials. In der verstaatlichten Industrie waren dabei beschäftigt (ab 1955 einschließlich der ehemals russisch verwalteten Betriebe): Wirtschaftszweig f) Produktion 1953 in Millionen S 0·73 0·75 Stlckstoffdünger Elsenerz Roheisen Mlll t 0·29 0·44 0·49 0·57 0'61 0·73 www.parlament.gv.at 1·5 2·4 2·8 2·8 3·2 3·5 0·8 1·0 1'3 1·5 1·7 1'9 Rohstahl Walzwaren 0,8, 1·0 1'2 1·8 2·0 2·3 0·48 0·65 0·73 1·10 1·27 1·44 e) Beschäftig· tenstand 10 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 10 Beschäftigten waren Ende 1957 bei den Arbeitern durchschnittlich um 5'7%, bei den ;rahr alum!Angestellten um 3'5% höher als im Vorjahr. nium Da die Lebenshaltungskosten gleichzeitig nur 1000 t 1949 ............. 10·0 4·3 3·8 8·6 um 2'3% gestiegen sind, konnten die ,unselb1951 ............. 21·3 6·4 9·7 ständig Beschäftigten eine Verbesserung ihres 6·2 1953 ............. 37,8 10·4 8·6 ll·l Realeinkommens erzielen. 1955 ............. 50·2 9·6 , 10·2 9·0 69. Der 'Gesamtumsatz der verstaatlichten h) 1956 ............. 52·5 9·9 , 10·0 Industrie (einschließlich der ehemals russisch 8·2 1957 ............. 49·3 ll·2 verwalteten Betriebe), der für das Jahr 1956 8·2 8·6 (vorl.) auf ,17,8 Milliarden Schilling geschätzt worden 66. Im Jahre ,1956 waren Beschäftigung und war, konnte im Jahre 1957 wieder etwas stärker Erzeugung annähernd gleichlaufend gestiegen, als die Produktion, nämlich um 14% aufrund die Produktivität der österreichischen Wirt- 20·3 Milliarden Schilling, gesteigert werden. schaft hatte nur unwesentlich zugenommen Am stärksten war die Umsatzausweitung beim (rund 1 %).1957 konnte dagegen die Erzeugung Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau (+37 %), je Arbeitskraft in der Gesamtindustrie um aber, auch die chemische Industrie (+ 27%), 5 %, in der verstaatlichten Industrie sogar um der Verkehrssektor (Donauschiffahrt + 16%), 6 % vermehrt werden, wie den nachstehenden der Kohlenbergbau (+16 %), die Eisen- und Produktivitätsindizes zu entnehmen ist. Stahlwerke (+15 %) und die Erdölbetriebe 13 %) erhöhten ihren Absatz; bei letzteren ;rahresGesamte Verstaatlichte durchscbnitt Industrie Industrie wurde der Förderrückgang durch die Bezah, (1950 = 100) lung der Ablöselieferungen aus Bundesmitteln 1951 ... " ........... '" 109 114 überkompensiert. In der Elektroindustrie 1953 .................. . 115 127 konnte sich die erst gegen Jahresende ein1955 .................. . 139 148 setzende Nachfragebelebung dank vermehrter 1956 .................. . 140 152 öffentlicher und privater Investitionen in einer 1957 .................. . 147 163 Steigerung des Auftragsstandes um rund ein (vorl.) Drittel auswirken, während der Jahresumsatz 67. Diese Produktivitätssteigerung ist der nur um 2% über dem Vergleichswert des Vorguten Konjunktur zu verdanken, welche eine jahres lag. Einen leichten Rückgang verzeichbessere Ausschöpfung bisher unzureichend ge- nete die Nichteisen-Metallindustrie (um 3 %), nützter personeller Leistungsreserven und eine vorwiegend bedingt durch den Preisverfall stärkere Auslastung der durch die rege lnve- auf den internationalen Rohwarenniärkten. stitionstätigkeit neu' geschaffenen Anlage- Wertmäßig hat sich der Umsatz in den einkapazitäten ermöglicht hat. zelnen Zweigen der verstaatlichten Industrie 68. Die Nettoverdienste (einschließlich Zu- (ab 1956 einschließlich der ehemals russisch" lagen) der in der österreichischen Industrie I verwalteten Betriebe) wie folgt entwickelt: NE-Metalle Roh- g) Produktivität Kupfer- Kathoden- Hüttenkonkupfer blei zentrat (+ Wirtschaftszweig Kohle """"" . " ....... "" .......................................... davon Export ........................ Erdöl- und Erdgasförderung ............... davon Export ........................ Chemie ................................ , . davon Export ........................ Eisen und Stahl ................................................. davon Export ............... ,......... NE-Metalle ............................... davon Export ........' ................ Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau ....... davon Export ........................ Elektroindustrie ....................... " ......................... davon Export ........................ Verkehr ........................... ,....... davon Export ... , ...... '.............. Ölvertrieb ................ " .................................... da von Export ........., ............... I) 1954 900 1011 1093 ll93 (10) 2065 640 (397) 5343 (2453) 1004 (364) 514 (165) 1004 (175) 206 786 (513) 6075 (2491) 1101 (357) 555 (173) 1173 (202) 207 795 (400) 7176 (2957) ll74 (361) 471 (95) 1443 (255) 249 894 (530) 8953 (3934) 1445 (514) 948 (417) 1848 (345) 259 140 150 172 227 Vorläufiges Ergebnis www.parlament.gv.at 1956 1966 1953 1957 in Millionen S 1381 (9) 2325 1 ) (62) 1136 (685) 10306 (5265)1) 1404 (627) 130P) (780) 1886 (305) 299 295 (2) Umsatz 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 11 von 95 11 I) Export 70. Rund ein Drittel des Umsatzes der verstaatlichten Industrie entfällt auf Lieferungen an ausländische Abnehmer. Besonders hoch ist die Exportquote im Chemiesektor und beim Maschinen-, Schiffs- und Waggonbau (je 60%), bei den Eisen- und Stahlwerken (51 %) und bei Nichteisenmetallen (45%)_ An den Gesamtausfuhren Österreichs waren die verstaatlichten Unternehmen 1957 mit 30·3 % beteiligt. Die Ausfuhrerfolge der österreichischen Wirtschaft erlaubten im Verein mit anderen Faktoren der internationalen Zahlungsbilanz (v. a. .Tahr 1951. _......... _. _. __ .. 1953 ... __ ......... _.... 1955 ... __ . _..... ___ ., _. 1956 .. _.. _. _.... _..... _ 1957 ......... _....... _. j) Kontrollfunktion des Rechnungshofes Exportleistung der ExportJeistung der verstaatlichten Grund- übrigen österreichischen industrie (ohne Wirtschaft Elektrizitätswirtschaft) Index Index MiII.S (1950 = 100) Mill. S (1950 = 100) 2.018 3.553 4.068 5.750 7.735 135 237 272 384 516 71. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof bei sieben Unternehmen nach dem 1. Verstaatlichungsgesetz Prüfungen fortgesetzt bzw. durchgeführt, denen meist entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung Sachverständige beigezogen worden sind. Die wensentlichen Einschauergebnisse bei den in die Kompetenz der Bundesregierung bzw. der IBV fallenden Gesellschaften werden nachstehend unter Bedachtnahme auf die gesetzlich vorgeschriebene Wahrung von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissGn dargestellt. V~re~nigteö~ter- 72 Die bereits im .. Jahre 1956 begonnene bei der. VOEST (siehe Tätigkeits, bencht 1956, Punkt 146) hat der Rechnungshof . anfangs März 1957 beendet. Der umfangreiche Beitrag zum Tätigkeitsbericht ist im Entwurf im wesentlichen fertiggesteIIt, doch sind noch einige Klarstellungen durch den kaufmännischen Direktor erforderlich, der vor kurzem einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat. Sobald der Genannte die erforderlichen Auskünfte erteilt hat, wird der Rechnungshof den die VÖEST betreffenden Teil des Tätigkeitsberichtes gesondert vorlegen. reIChische E l s e n - ' und Stahlwerke, Einschau AG. (VÖEST) . Gewerkschaft Radhausberg, Böckstein Fremdenverkehr} eine Aufstockung der Goldund Devisenbestände von 10-5 (Ende 1956) auf 13·2 Milliarden Schilling (Ende 1957},womit der Einfuhrbedarf auf eine im Weltrnaßstab nicht ungünstige Frist von fünf bis sechs Monaten valutarisch gedeckt erscheint_ Die wachsende Exportleistung der österreichischen Wirtschaft im allgemeinen und der verstaatlichten Industrie (ab 1956 einschließlich ehemals russisch verwalteter Betriebe) im besonderen wird durch folgende Zahlenreihen gekennzeichnet: 73. Das Ergebnis der im Frühjahr 1957 durchgeführten Einschau zeigte, daß sich die wirtschaftliche Lage der Gewerkschaft (deren Zweck der Betrieb von Gold- bzw. von Erzbergbauen und seit 1955 auch die Gewinnung von Zerfallsprodukten ist) seit der letzten Prüfung des Rechnungshofes im Jahre 1954 weiterhin verschlechtert hat. Der echte Gebarungsabgang von 0'79 Mill. S per Ende 1954 wurde mit dem Aufwertungsgewinn anlä.ßlich der Schillingeröffnungsbilanz zum 7.617 9.634 14.101 16.326 17_707 151 192 281 326 353 Österre!chischer Export Insgesamt Mil1.S 9.635 13_187 18.169 22.076 25.442 'Index (1950 Anteil der verstaatl. Industrie am Gesamtexport = 100) 148 203 279 339 390 in '10 21-5 26·8 22·5 25·7 30·3 1. Jänner 1955 (Aufwertung der Anlagen von 0·6 auf 4·5 Mill. S) kompensiert. Der Verlust des Jahres 1955 betrug rund 0·5 und jener des Jahres 1956 rund 0·56 Mill. S. Die ausschlaggebenden Ursachen für die ungünstige wirtschaftliche Lage sind das mangelnde Vorkommen von abbauwürdigen Erzen (der Vortrieb in der Richtung der vermuteten höffigen Gebiete kann infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht forciert werden), die Fortführung vermeidbarer Arbeiten in einem stillgelegten Stollen, das Defizit einzelner Nebenbetriebe, die zu geringe Heranziehung der den Stollen benützenden Gesellschaft zur Tragung des in ihrem Interesse entstandenen Aufwandes und der unzureichende Anteil an den Einnahmen der Gesellschaft. 74. Mit Rücksicht darauf, daß es nicht vertretbar ist, dauernd zur Senkung der zu gewärtigenden Jahresverluste (bei unveränderter Betriebsführung rund 0·5 Mill. S) Steuergelder heranzuziehen, legte der Rechnungshof der Geschäftsführung nahe, unverzüglich Maßnahmen zur Sanierung der Gewerkschaft in die Wege zu leiten. 75. Seine Feststellungen und Vorschläge übermittelte der Rechnungshof auch der Österreichischen Industrie- und Berg ba uverwaltungsGesellschaft m. b. H. mit der Bemerkung, daß die vom Rechnungshof angeregten Sanierungsmaßnahmen zur Besserung der wirtschaftlichen Lage von der Gewerkschaft unverzüglich zu treffen wären. Darüber hinaus empfahl er, die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 und die auf ihr aufgebauten Bilanzen für die Jahre 1955 und 1956 entsprechend den www.parlament.gv.at 12 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 12 G. Rumpel AG. im Bericht näher ausgeführten Vorschlägen laut der Ende 1945 vorliegenden Inventur (Berücksichtigung eines niedrigen Teil- stand allerdings bis zum Zeitpunkt der Einwertes für den "Pasel-Stollen" u. a. m.) zu schau noch aus. Die erwähnten Werte wurden berichtigen. Die beiden Jahresabschlüsse zunächst in Nachfolge der Sowjetischen Minekonnten nur vorgeprüft werden, da die dem \ ralölverwaltung (SMV), in deren Komplex Geschäftsjahr 1955 vorangehende Schilling- sie eingegliedert worden waren, von der Östereröffnungsbilanz noch der Genehmigung gemäß .reichischen Mineralölverwaltung AG. (ÖMV) § 19 SEB-Gesetz, BGBL Nr. 190/1954, bedarf. übernommen, wobei wegen des seitens der , ÖMV eingewendeten Fehlens entsprechender Ferner verwies der Rechnungshof auf die Unterlagen und Aufzeichnungen die VerUnvereinbarkeit der bei einem leitenden Organ mögensentflechtung trotz ständigen Bemühens vereinigten Funktionen und machte noch dar- der Geschäftsleitung des geprüften Unterauf aufmerksam, daß die auf Grund der §§ 142ff. nehmens bisher noch nicht durchgefiihrt wer~ Berggesetz, BGBL Nr. 73/1954, vorgesehene den konnte. Die Übergabe der betreffenden' Umwandlung der Gewerkschaft zum Zeit- Aktiven erscheint dem Rechnungshof umso punkt der Überprüfung noch ausständig war. dringlicher, als bereits Passiven (Altforderun76. Der Rechnungshof hat im Frühjahr 1957 gen von Gläubigern) aus dem Bereich dieser bei der G. Rumpel AG., Wien, an deren der- Vermögenschaften der Firma zur Kenntnis zeitigem Hauptsitz in Wels, OÖ., eine Ein- gebracht worden sind. Auch die Aufstellung schau in die Gebarung durchgeführt. Das der Schillingeröffnungsbilanz (SEB) mußte Unternehmen befaßt sich mit dem Bau von bisher zurückgestellt werden, weil eine solche Wasserleitungen, Rohrleitungen, Tankstellen, sinnvoll nur für das Gesamtunternehmen Ausmit Tiefbohrungen und der Projektierung und kunft zu geben vermag. Ausführung von Heizungen und sanitären sowie Sprinkleranlagen. Gelegentlich der vori77. Der Rechnungshof bemängelte, daß das gen Einschau im Jahre 1950 (siehe Tätigkeits- geprüfte Unternehmen keine Betriebsabre,chfür 1950, Seiten 65/66) ist die 1. Nachkriegs- nung im üblichen Sinne führt. Außer der Kostenphase der mühevollen Aufbauarbeit des Unter- artengliederung im Rahmen der Jfinanzbuchnehmens bereits gewürdigt worden. Im Be- haltung werden weder Gemeinkosten noch richtszeitraum konnte seine Stellung gefestigt Stellenkosten erfaßt. Lediglich die sogenannten werden (Umsatz 1952: 8·7 Mill. S, 1956: Nachkalkulationen können als eine Art 15·6 Mill. S), wobei insbesondere die Leistungs. Kostenträgerrechnung gelten, welche aber in fähigkeit der Werkstätte durch kleinere Zu- der bisher geführten Form den Erfordernissen bauten und eine Ergänzung des Maschinen- keineswegs entspricht und auch keinen Ausparkes gehoben wurde. Auch die Ausrüstung der sagewert für die Betriebsleitung hat. In ihrer Montagetrupps wurde durch Anschaffung ent- Stellungnahme erklärte die Geschäftsleitung, sprechender Werkzeuge und Geräte verbessert. sie sei sich im klaren, daß die GeschäftsausSeit Abschluß des Staatsvertrages zeichnet weitung den Aufbau einer entsprechenden sich eine neue Phase in der Entwicklung des Betriebsabrechnung erfordert; sie habe bereits Unternehmens ab, die zunächst erst in der Maßnahmen zum Studium dieses Problems' Aufnahme der Tätigkeit eines Verwaltungs- eingeleitet und darüber hinaus zwischenzeitig und Ingenieur büros in Wien ihren Ausdruck eine Verfeinerung der Nachkalkulation und fand, eine Rückverlegung des Schwergewichtes der Erfolgsrechnung veranlaßt. des Unternehmens auf den Wiener und niederösterreichischen Raum aber bereits als bevor78. Hinsichtlich der Durchführung der mit stehend erkennen läßt. Die Vereinigung der Bundesmitteln geförderten Investitionen im östlichen Teil Österreichs, der ehemaligen mußte der Rechnungshof bemängeln, daß keine russischen Besatzungszone, gelegenen und unter genauen Investitionsprogramme erstellt und der Verwaltung der Besatzungsmacht gestan- zum Teile andere als die dem zuständigen denen Vermögenschaften mit dem bisher in Bundesministerium als beabsichtigt gemeldeten Wels unter österreichischer Verwaltung ge- mid in den Schuldscheinen auch ausdrücklich führten Betrieb wurde durch die Bestellung zur Ausführung bestimmt erklärten Investides früher auf den letztgenannten Bereich be- tionen durchgeführt worden sind, wobei über schränkt gewesenen Öffentlichen Verwalters die Änderungen schriftlich erst nach ihrer zum s.olchen des Gesamtunternehmens mit Durchführung im Rahmen des allgemeinen dem Sitz in Wien formell vollzogen. Die fak- Geschäftsberichtes an das vorgesetzte :MInitische Übergabe der betreffenden Vermögen- sterium berichtet wurde. Die in der Stellungschaften ~ umfassend die Werkstätte in nahme des geprüften Unternehmens behauptete Siebenhirten, den Lagerplatz in Neusiedl an mündliche Berichterstattung an .das Ministeder Zaya, Bohranlagen, Maschinen, Geräte rium mußte vom Rechnungshof als unge. und Vorräte mit einem Zeitwert von 24 Mill. S nügend bezeichnet werden. www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 13 von 95 13 79. Bezüglich der Durchführung der Investitionen und auch auf dem Einkaufssektor bemängelte der Eechnungshof die unklare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den. technischen und kaufmännischen Abteilungen des Unternehmens und die Vornahme von über den tatsächlichen Bedarf hinausgehenden Bestellungen. Der Notwendigkeit, die herangezogenen Lieferanten durch Einholung von Gegenofferten auf ihre Preisangemessenheit . zu kontrollieren, ist bisher nicht in genügendem Maße entsprochen worden. 80. Das Unternehmen beschäftigte 1956 134 Arbeiter und 31 Angestellte. Der Rechnungshof empfahl, Abzugsfaktoren für unwirtschaftliche Materialgebarung in die bestehenden Akkordabmachungen bzw. Gewinnbeteiligungsverträge für die projektierenden Ingenieure einzubauen. Über Anregung des Rechnungshofes ist das geprüfte Unternehmen auf eine monatliche Lohnabrechnung mit wöchentlichen Akontierungszahlungen übergegangen. 81. Die Umsätze der letzten Jahre zeigen eine stark steigende Tendenz. Der allgemein bereits im Jahre 1953 eingetretene Konjunkturrückgang führte bei der geprüften Gesellschaft erst 1954 zu einer Minderung der Um.sätze. Die Jahre 1955 und 1956 sind jedoch wiederum durch eine ausgesprochene Konjunktur gekennzeichnet. Eine besonders günstige Entwicklung verzeichnen der Rohrleitungsbau und die Werkstätte. Im Gegensatz zur Umsatzentwicklung weisen die ordent- ~~!~~G:~~~: d:~s G:~~~ä~~be~~:~:~:i~ ~~~ Umsatz ein:e stark fallende Tendenz auf. Erst 1955 konnte eine Steigerung erreicht werden. Dieses verbesserte Ergebnis liegt aber· noch immer wesentlich unter dem von 1952. Der RÜckgang der Erfolge wird von der geprüften Gesellschaft auf die Not~endigkeit zurückgeführt, die Löhne und Gehälter entsprechend zu erhöhen, um Abwanderungen, vor allem ins benachbarte Ausland, zu vermeiden. 82. Die Ergebnisse der einzelnen Produktionssparten konnten vom Rechnungshof nicht verglichen werden, da diesbezügliche Aufzeichnungen bisher von der Gesellschaft nicht geführt wurden. Eine Gegenüberstellung der Umsätze der Jahre 1952 bis 1956 je Arbeitnehmer bzw. je Gesamtarbeitsstunde ergab eine beträchtliche Steigerung der Produktivität bis 1955, aber ein Abfallen derselben im Jahre 1956. 83. Der Rechnungshof bemängelte eine Reihe von Gutschriften, die zu einem Teil die Gesellschaft (Nacharbeiten, .Minderleistungen, Preisnachlässe im Hinblick auf die Konkur- renz usw.) verschuldete, zum anderen Teil aber in der prekären Situation des Unternehmens gegenüber Forderungen privater und. verstaatlichter Gesellschaften, denen in Erwartung weiterer Aufträge nachgegeben wurde, ihren Grund haben. Der Rechnungshof warnte wegen der schwierigen finanziellen Lage vor allzu großer Nachgiebigkeit. 84. Der Rechnungshof beanstandete auch die unrationelle, mehrgeleisige Materialverrechnung, die unzweckmäßige .Führung von Bautagebüchern und andere Organisationsmängel. Die Geschäftsleitung sagte eine Abstellung zu und versicherte, in Hinkunft um die Reduzierung der Inventurdifferenzen auf ein Minimum, aber auch um die Vermeidung der Fehllieferungen von Material an die Baustellen zufolge Zähl. und Wiegefehler durch .nicht entsprechend vorgebildete Kräfte bemüht zu sein. . 85. Hinsichtlich des Kraftwagenparkes bemängelte der Rechnungshof, daß bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen die Einholung von Schätzgutachten verabsäumt würde. Die Haltung eines alten Lkw (Büssing, Baujahr 1943) ist nach Ansicht des Rechnungshofes nicht mehr wirtschaftlich, da für dieses Fahrzeug in den Jahren 1952 bis 1956 rund 147.000 S an Reparaturkosten angefallen sind. Der Rechnungshof empfahl daher eine Veräußerung dieses Kraftwagens und eine ersatzweise Neuanschaffung. Wie die Gesellschaft hiezu in ihrer Stellungnahme erklärte, konnte der fragliche Lkw nicht verkauft werden, da die Mittel zur Neuanschaffung eines Fahrzeuges gleicher Größe im Jahre 1956 nicht verfügbar waren. 86. Der Rechnungshof ist sich bewußt, daß manche der von ihm aufgezeigten Probleme aus der Übergangssituation des Unternehmens resultieren und sich nach der faktischen Verlegung dessen Sitzes nach Wien leichter lösen lassen werden, als dies trotz des vorhandenen guten Willens in den räumlich beengten und arbeitsmäßig ungünstigen Verhältnissen des WeIser Betriebes möglich w a r . " 87. Im Sommer 1957 wurde bei der "Martha" Erdölgesellschaft m. b. H. Wien (im folgenden kurz "Martha" genannt) eine Einschau vorgenommen, die sich mit der Entwicklung des Unternehmens in den Jahren 1950 bis 1956 befaßte. Im Gegensatz zur vorangegangenen Überprüfung (Tätigkeitsbericht 1949, Seiten 57/ 58), welche mehr informativen Charakter hatte und sich nur auf die Wiener Direktion beschränkte, wurden bei der diesmaligen Prüfung einzelne Sachgebiete näher durchleuchtet und darüber hinaus die Erhebungen auf die Außenstellen des Unternehmens in Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg ausgedehnt. www.parlament.gv.at "Martha" Erdölgesellschaft m. b. H. 14 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 14 88. Bis zum Abschluß des Staatsvertrages im Jahre 1955 war der Geschäftsbereich der "Martha" als der laut 1. Verstaatlichungsgesetz bzw. Verordnung BGBl. Nr. 199/1946 geschaffenen Auffanggesellschaft . für die inländischen Vermögenswerte der AG. der Kohlenwertstoff-Verbände, Bochum (kurz BV), faktisch auf die amerikanisch und englisch besetzten Bundesländer beschränkt gewesen. In der damaligen russischen Zone war. eine geschäftliche Entwicklung nicht möglich, da dort die OROP-AG eine Monopolstellung für den Kraftstoffhandel inne hatte und die ehemaligen Tankstellen des BV beschlagnahmt waren. Auch die frühere BV -Tankstellenorganisation in Tirol und Vorarlberg war durch Einflußnahme der französischen Besatzungsmacht der "Martha" entzogen und eigenen Öffentlichen Verwaltern unterstellt worden. Erst nach Abschluß des Staatsvertrages war es dem geprüften Unternehmen möglich, seine geschäftliche Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet frei zu entfalten. So wurde in Ostösterreich das bis dahin von der SMV (Sowjetische Mineralölverwaltung) beschlagnahmt gewesene ehemalige BV-Eigentum (Raffinerie Vösendorf, Lager Praterspitz und rund 180 OROP-Tankstellen) endgültig der "Martha" übertragen. Es wurden jedoch die Raffinerie Vösendorf an die ÖMV (Österreichische Mineralölverwaltung AG.) und die ehemaligen B V-Tankstellen in der russischen Zone an die gemäß dem Staatsvertrag in das Bundeseigentum übergegangene nunmehrige ÖROP (Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte ) verpachtet. 89. Das Verhältnis zwischen "Martha" und ÖROP ist noch nicht geklärt; der Mineralölvertrieb wird gegenwärtig von den beiden staatseigenen Gesellschaften unabhängig voneinander betreut. Der Rechnungshof lenkte die Aufmerksamkeit der zuständigen Stellen auf diese unbefriedigende Situation. 90. Wie ein Vergleich der Bilan~ansätze zeigt, hat sich das Anlagevermögen 1956 gegenüber 1952 um rund 466% erhöht; dies ist, abgesehen von den Aufwertungen durch die provisorische Schillingeröffnungsbilanz (SEB), vor allem auf die sehr rege Investitionstätigkeit des Unternehmens zurückzuführen. Im gleichen Zeitraum hat sich die Umschlagshäufigkeit des Kapitals günstig entwickelt. Der bilanzmäßige Jahresgewinn, welcher bis 1955 . eine stark steigende Tendenz aufwies, ist im Folgejahr abgefallen. Die dem Rechnungshof vorgelegten Verinögens- und Erfolgsrechnungen für die Jahre 1955 und 1956 hatten nur vorläufigen Charakter. Die Erstellung einer endgültigen Schillingeröffnungsbilanz war bisher nicht möglich, weil die Eigentumsübertragung der an die ÖROP verpachteten Tank- stellen buchmäßig noch nicht durchgeführt. werden konnte und auch die Arbeiten zur Bewertung der Raffinerie Vösendorf nicht abgeschlossen sind. 91. Die dezentralisierte Organisation des Unternehmens hat gewisse Nachteile im Gefolge, so vor allem einzelne Doppelarbeiten, die allein schon wegen der unnötigen Mehrbelastung des Personals Anlaß zur Beanstandung boten. In ihrer Stellungnahme fand sich die Geschäftsleitung zum großen Teil bereit, im Zuge der zu gewärtigenden Reorganisation den Vorhalten Rechnung zu tragen. Sie verwies aber auf den im Jahre 1955 erfolgten Wechsel in der Geschäftsführung und das Bemühen der neuen Leitung, die früher stärker dezentralisierte Organisation abzubauen. Über Anregung des Rechnungshofes fand sich die Geschäftsleitung bereit, künftig einen genauen Finanzplan auszuarbeiten. 92; Die Gesellschaft hat im Berichtszeitraum eine rege Investitionstätigkeit entfaltet. Für die Jahre 1952 bis 1956 werden Anlagenzugänge von insgesamt 48·4 Mill. S ausgewiesen, wovon mehr als die Hälfte (27·8 Mill. S) auf Tankstellenbauten entfallen. Neben anderen unmittelbar produktiven Anlagegütern (Lagerbauten sowie Fuhrpark) hat die Gesellschaft um bedeutende Mittel auch Einrichtungen für den Verwaltungsapparat angeschafft. Allein für die Adaptierung des Verwaltungsgebäudes der Zentrale in Wien, das vorher von einer Besatzungsmacht beschlagnahmt war, wurden mehr als 2 Mill. S aufgewendet. Bei den Außenstellen werden die Investitionen für Büros nicht von denen der angeschlossenen Lager getrennt ausgewiesen, Wiewohl dies wünschenswert wäre. Nach Ansicht des Rechnungshofes müßte eine fundiert.e Investitionsplanung nicht nur für die in Aussicht genommene Investitionssumme eine einwandfreie Bedeckung vorsorgen, sondern auch eine Auswahl der zur Ausführung gelangenden Projekte nach dem Grad ihrer Ausbauwürdigkeit auf Grund möglichst exakter Kostenvorschätzungen und Rentabilitätsüberlegungen ermöglichen. Eine wirksamere Kontrolle der Kostenvoranschläge und der Rentabilität der Projekte wäre für die Geschäftspolitik sicher .wünschenswert, wurde aber bisher durch das Fehlen entsprechender Unterlagen sehr erschwert oder unmöglich gemacht. Da es bei den einzelnen Projekten zu hohen Überschreitungen der Präliminarziffern kam, konnten auch die im J ahresinvestitionsprogramm dem Aufsichtsrat genannten Summen nicht eingehalten werden. Anderseits werden im Berichtszeitraum auch erhebliche Planungskosten für nicht verwirklichte Projekte ausgewiesen. Bei einer mehr zentralisierten Be- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 15 von 95 15 arbeitung der Tankstellenbauten könnte durch eine möglichst weitgehende Standardisierung der meist ähnlich gelagerten Projekte, durch Preisvergleiche auf breiterer Basis usw. eine wirtschaftlichere Arbeitsweise erzielt werden. Die Geschäftsleitung erwartet sich eine Abstellung der vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel durch den entsprechenden Ausbau der technischen Abteilung der Zentrale. 93. Einer sorgfältigen Projektierung und genauen Abfassung der Leistungsverzeichnisse bei Ausschreibungen sowie der Einladung einer größeren Zahl von Firmen zur Preisabgabe wird in Hinkunft erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken sein. Ebenso mußte auf Grund der bisherigen Erfahrungen angeregt werden, daß durch klare und hinsichtlich der Aufnahme von Leistungsumfang, Einheitspreisen, Fertigstellungstermin (eventuell Pönalisierung) und sonstigen Bedingungen vollständig abgefaßte Auftragsschreiben späteren Auslegungsstreitigkeiten und kostspieligen Mehrpreisforderungen vorgebeugt wird. Die Vergabe technischer Ausrüstungen an eine Spezialfirma ist wiederholt ohne Einholung von Vergleichsofferten erfolgt; diese Einräumung einer monopolartigen Stellung hat in einem Falle nachweislich zu einer überhöhten Preisforderung dieses Lieferanten geführt. 94. Seitens der Gesellschaft wurden die hohen Überschreitungen der Voranschlagsbeträge mit unvorhergesehenen Mehraufwendungen und nachträglichen Planänderungen, überwiegend jedoch mit den eingetretenen Lohn- und Preissteigerungen begründet. Wie der Rechnungshof in seiner Gegenäußerung betonen mußte, gehen die aufgezeigten Präliminarüberschreitungen von 35 bis 70% über das als üblich und unvermeidbar zu tolerierende Ausmaß hinaus, was auf Versäumnisse bei der Planung, Durchführung und Überwachung der Arbeiten schließen läßt. 95. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung des schon der seinerzeitigen Rechtsvorgängerin der "Martha" gehörigen Bürohauses in Wien IX nach Freigabe durch die Besatzungsmach~ im Jahre 1953 sind ursprünglich mit 1·3 Mill. S geschätzt worden. Die Überschreitung der Voranschlags summe um rund 60% wirkte sich in diesem Falle auch unmittelbar nachteilig für die Gesellschaft aus, da der Präliminarbetrag den mit betriebsfremden Mietern abgeschlossenen Verträgen hinsichtlich der Bestimmung der Baukostenbeiträge zugrunde gelegt worden war. Der Rechnungshof bemängelte, daß mit der Feststellung der Gesamtkosten der Bauschadensbehebung einerseits und mit der Überprüfung der Kostenvoranschläge und Durchführung der Bauaufsicht anderseits zwei Architekten statt einem betraut wurden, ferner die ungenügende Kontrolle einiger vergebener Leistungen durch Gegenanbote ; in einem dieser Fälle erfolgte eine solche Vergebung über Antrag des von der "Martha" beschäftigten Bauaufsehers an die Firma, bei der dieser die Stelle eines Prokuristen bekleidete. Die Büroraumfrage ist für die Wiener Zentrale auch mit der Übersiedlung in das Gebäude im IX. Bezirk nicht befriedigend gelöst, da, obwohl die Gesellschaft unter Raummangel leidet, mehr als die Hälfte der Räume im eigenen Haus durch htngfristige Verträge an fremde Mieter vergeben ist. Der Rechnungshof legte die Rückgewinnung von Räumlichkeiten für die Zwecke des Unternehmens nahe. 96. Die Einkaufsagenden werden bei der' "Martha" nicht, wie dies bei anderen Unternehmungen gleicher Größenordnung üblich ist, von einer zentralen Stelle aus betreut. Der Rechnungshof empfahl, im Zuge der Neuorganisation eine klare Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsbereiche zu schaffen und insbesondere die organischen Zusammenhänge des Beschaffungswesens in stärkerem Umfange zu beachten. Auch eine stichprobenweise materielle Prüfung des Einkaufssektors ergab nicht in allen Belangen ein befriedigendes Bild. Der Notwendigkeit, durch Gegenofferte bei Erstbezügen ausnahmslos und auch bei "Stammlieferanten" , mit deren Qualität man zufrieden ist und die daher immer wieder zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, zumindest in bestimmten Zeitabständen die Preise zu kontrollieren, wurde nicht immer entsprochen. Vielfach lassen Bestellungen genaue Bestimmungen über die, Qualität oder den Preis vermissen, was eine genaue Beur:teilung der Preisgünstigkeit und bei Wareneingang eine exakte Prüfung der Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Güte erschwert. Der Rechnungshof hält auch im Interesse der heimischen Industrie eine gewisse Beschränkung der in der bisherigen Praxis bewiesenen allzu großen Importbereit-. schaft in Zukunft für angezeigt: Die geprüfte Gesellschaft sagte zu, die Anregungen des Rechnungshofes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 97. Über eine Privatfirma, die in Personalunion vom vormaligen Geschäftsführer der "Martha" geleitet Wurde, sind in den Jahren 1952 und 1953 Öle amerikanischer und tschechischer Provenienz im FaktureIJ.betrag von jeweils rund 100.000 S bezogen worden. Die Notwendigkeit einer Zwischenschaltung dieser Händlerfirma konnte dem Rechnungshof nicht nachgewiesen werden. .Die Verantwortung für diese Transaktion fällt allerdings nicht der gegenwärtigen Geschäftsführung zur Last. www.parlament.gv.at I 16 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 16 98. Im weiteren erachtete der Rechnungs101. Die Geschäftsleitung sagte zu, die hof das Entgegenkommen der Gesellschaft Entwicklung des Verwaltungs- und Personalihren Kunden gegenüber durch Einräumung aufwandes im Verhältnis zur Leistungs- und von- Maschinen- und Baukrediten, Gewährung Umsatzentwicklung entsprechend den Anvon verlorenen Baukostenzuschüssen, Raten- regungen des Rechnungshofes im Auge zu und Forderungsstundungen usw. als zu weit- behalten. gehend und bemängelte einzelne Fälle besonders 102. Dem vormaligen Geschäftsführer wurde hoher Kreditgewährungen. Die Geschäfts- entgegen der klaren Fassung· des Dienstleitung führte dagegen ins Treffen, es sei vertrages und der allgemeinen dienstrechtseitens der ausländischen Konzerne Sitte ge- lichen· Bestimmung, daß ein Angestellter bei worden, daß Mineralölfirmen - nicht nur mit freiwilligem Ausscheiden den Abfertigungseigenen Mitteln bei fremden Betrieben die· anspruch verwirkt, anläßlich seines Ende 1955 Abgabevorrichtungen und dazugehörigen erfolgten freiwill.j.gen Austrittes und Übernahme Räumlichkeiten für Kraftstoff und Öle er- der öffentlichen Verwaltung eines kraft Staatsrichten, sondern auch für betriebsfremde Teile vertrages in das Bundeseigenturn übergenamhafte Kredite zur Verfügung stellen, gangenen Unternehmens über Beschluß des wobei in einzelnen Fällen bei dem Bau kom- Aufsichtsrates freiwillig eine Abfertigung aus-. pletter Schmier- und Tankstationen zinsfreie bezahlt. Der Aufsichtsrat begründete diese AbDarlehen auf 20 Jahre und bis zu einem Aus- fertigung mit der besonderen Anerkennung maß von 3 Mill. S gewährt werden. Unter für die geleistete Arbeit in den Wiederaufbaudiesem Gesichtspunkt möge 'die Kreditpolitik jahren 1947 bis 1955, dem verhältnismäßig der Geschäftsleitung verstanden und als be- niedrigen Monatsbezug und der Zustimmung gründet angesehen werden. des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Im Gegensatz 99. Der Rechnungshof empfahl neuerlich zu dieser Auffassung mußte der ~echnungshof im Zuge der nunmehrigen Einschau (erstmalig die Gewährung einer Abfertigungszahlung an bereits anläßlich der Prüfung im Jahre 1949), einen leitenden Funktionär, der unmittelbar die Vergütung für die einer Gesellschaft ver- nach seinem freiwilligen Ausscheiden eine wohlmieteten Treibgasflaschen zu erhöhen, um dotierte Stellung in einem anderen UnterVerluste zu vermeiden. In ihrer Stellung- nehmen der öffentlichen Wirtschaft übernimmt, nahme teilte die Unternehmensleitung mit, aus grundsätzlichen Überlegungen und wegen daß sie mit ihrem Vertragspartner bezüglich der möglichen BeispielsfolgerungeI). als ungeeiner Erhöhung des Mietsatzes in Verhandlungen rechtfertigt bezeichnen. stehe. 103. Den Bediensteten, die eigene Kraft100. Der Personalstand (Dezem ber 1952: wagen im Dienste verwenden, wird unabhängig 90 Dienstnehmer; Mai 1957: 175 Beschäftigte) von der Zahl der gefahrenen Kilometer eine und der Personalaufwand (1952: 2·7 Mill. S; monatliche Mindestvergütung in beträcht.1956: 5·7 Mill. S) haben sich im Berichts- licher Höhe bezahlt, auf welche die Außenzeitraum erhöht. Der Rechnungshof mußte stellenleiter und Vertreter. vertraglich auch vor einer drohenden Aufblähung des Verwal- während des Urlaubes und bei Krankheit für die tungsapparates im Gefolge der eingeleitet\3n Dauer von zwei Monaten Anspruch haben. Der stärkeren Zentralisation warnen; solchen Ten- Rechnungshof bemerkte hiezu, daß bisher noch denzen sollte durch entsprechende Einsparun- bei keinem anderen verstaatlichten Betrieb gen in den hiebei entlasteten Außenstellen, derartige Begünstigungen des Personal!,! auf durch bessere Ausnutzung der noch vor- dem Kraftfahrzeugsektor festzustellen und zu handenen Leistungsreserven und durch Ab- beanstanden waren. stellung von organisatorischen Doppelgeleisig104. Im Herbst des Berichtsjahres hat der keiten begegnet werden. Der Rechnungshof Rechnungshof bei den Unternehmungen Alustellte weiters besoldungsmäßige Vorteile der miumwerke Ranshofen Ges. m.b. H., BernBelegschaft durch Anwendung der für die dorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp AG. Erdölindustrie geltenden Tarifsätze statt des und Österreichische Metallwerke AG. Ransrechtsverbindlichen Kollektivvertrages für den hofen, die im Jänner 1958 zur neuen Firma Handel und durch Höherreihung e~nzelner Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf Angestellter in Verwendungsgruppen, deren AG. zusammengeschlossen wurden, und bei Tätigkeitsmerkmale und Vordienstzeiten sie deren Tochtergesellschaft Leichtmetall Ges. nicht aufweisen, fest. Angeregt wurde eine m. b. H. Wien und Berndorf eine Einschau vollständige Erfassung des gesamten Personal- durchgeführt. Mit Rücksicht darauf, daß die und Sozialaufwandes und eine Gliederung des- Prüfungsergebnisse den Gesellschaften nicht selben nach Leistungen auf Grund von Gesetz mehr im Jahre 1957 zugemittelt werden oder Kollektivvertrag und nach solchen frei- konnten, werden diese erst im Tätigkeitsbericht williger Natur. für das Jahr 1958 gebracht werden. www.parlament.gv.at Aluminiumwerke Rans· hafen Ges. m. b. H. Berndorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp AG. Österreichische Metallwerke AG. Ranshofen Leichtmetall Ges. m. b. H. Wien. und Berndorf 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 17 von 95 17 Bundes-Polizeikommissariat Wiener Neustadt Bundesministerium für Inneres a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1956 105. Mit Rücksicht auf die Erweiterung des Wirkungsbereiches dieser Polizeidienststelle über den vor 1938 bestandenen Rahmen hinaus regte der Rechnungshof an, die nunmehr nicht mehr ausreichenden Rechtsgrundlagen den seit; 1945 bestehenden Gegebenheiten anzupassen. 106. Bei der Nachprüfung der aus der Handhabung der Kraftfahrvorschriften sich ergebenden Einnahmen zeigte sich, daß die aus Anlaß der Lenkerprüfung fälligen Verwaltungsabgaben nicht durch das hiefür zuständige. Polizeikommissariat, sondern durch .Organe des Landes Niederösterreich eingehoben und zugunsten dieser Gebietskörperschaft vereinnahmt werden. Um Bereinigung der Angelegenheit wurde ersucht. . 107. Die Ergebnisse der Kontrolle der Verlagsgebarung veranlaßten den Rechnungshof zur Anregung, bei Lieferungen und Leistungen der privaten Wirtschaft in Wiener Neustadt darauf zu achten, daß der Dienststelle die Liefer- und Zahlungs bedingungen nicht vorenthalten werden, die den anderen öffentlichen Dienststellen am Orte eingeräumt werden. Er erinnerte angesichts wiederholter Feststellungen, daß Schuldigkeiten der Behörde durch Boten der Dienststelle bei den Firmen bar bezahlt wurden, daran, daß die Ausgaben der Polizeiverwaltung grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres der Postsparkasse zu' vollziehen sind. 108. Das Kommissariat hat es unterlassen, 2 Beamten, denen im dienstlichen Interesse in der Privatwohnung Fernsprechnebenanschlüsse eingerichtet worden waren, die anteiligen Beiträge zu den Fernsprechgebühren zum Ersatze vorzuschreiben. Die Nachforderung der fraglichen Beträge wurde verlangt. 109. Als mit den organisatorischen Grundsätzen des Exekutivdienstes bei den Polizeibehörden in Widerspruch stehend und mit Rücksicht auf die verhältnismäßig hohe personelle Besetzung des Innen- und Reservedienstes nicht vertretbar, bezeichnete der Rechnungshof schließlich auch die Übung, Vertragsbedienstete des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes für Aufgaben zu verwenden, die regelmäßig zum PHichtenkreis der Exekutive zu zählen sind. 110. In seiner Stellungnahme zu den Wahrnehmungen des Rechnungshofes hat das Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, daß es zu den einzelnen Feststellungen die erforder. lichen Anordnungen getroffen habe und be- züglich der Gebührenfrage im Kraftfahrwesen das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abwarten müsse. b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1957 111. Die Einschau bei dieser Polizeidienststelle in Wien gab nur zu geringfügigen Bemängelungen Anlaß; so etwa wegen der zu hohen Dotation des Geldverlages, der rechnungsmäßigen Durchführung der Strafgelderabrechnung und der kassenmäßigen Verrechnung der zur Abholung und Auszahlung an die Finder bereitgestellten Finderlöhne. .Bezirks-Polizeikommissariat Floridsdorf .112. Den Anregungen des Rechnungshofes wurde seitens der Bundes-Polizeidirektion Wien in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. 113. Gegen die Praxis, der Entscheidung über mündliche Parteienanbringen um Bewilligung zum Offenhalten des Gast- und Schankgewerbebetriebes über die polizeiliche Sperrstunde hinaus nicht eine stempelpHichtige, von der Partei gefertigte Niederschrift zugrunde zu legen, sondern sie auf den Inhalt eines Amtsvermerkes zu stützen, hat der Rechnungshof Bedenken geäußert; und zwar nicht nur deshalb, weil auf diese Weise dem Fiskus beträchtliche Gebühreneinnahmen vorenthalten werden, sondern auch, weil sich bei dieser Vorgangsweise verfahrensrechtliche Mängel ergeben können. Das Bundesministerium für Inneres hat die entsprechende Regelung der Angelegenheit veranlaßt. 114. Bei der Überprüfung der Gebarung mit Bundeskommissionsgebühren ergab sich, daß in Einzelfällen die auflaufenden Kosten, die im Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Veranstaltungen für die durch Organe der Polizeibehörden zu leistenden Inspektionsdienste erwachsen, aus den Kommissionsgebühren nicht immer voll gedeckt werden können. Die Frage, ob deshalb die Kommissionsgebühren nach dem Kostendeckungsprinzip neu festgesetzt werden sollen, wird weiter verfolgt. 115. Bei der Überprüfung der Gebarung dieser Polizeidienststelle wurden nennenswerte Mängel nicht festgestellt. Im Zusammenhang mit der Verrechnung der Kommissionsgebühren für inspektionspHichtige Veranstaltungen hat der Rechnungshof auch hier angeregt, durch entsprechenden Einsatz der Inspektionsorgane dafür zu sorgen, daß die aus diesem Anlasse anlaufenden Gebühren für den einzelnen Inspek. tionsdienst verläßlich aus den einzuhebenden Kommissionsgebühren gedeckt werden können . 2 www.parlament.gv.at Bundes-Polizeikommissariat Steyr 18 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 18 116. Das Bundes-Polizeikommissariat Steyr hat hinsichtlich der Kommissionsgebührengebarung die notwendigen Veranlassungen getroffen. Bundes· Polizei· direktion Wien Amtsdruckerei 117. Auf Wunsch des Bundesministeriums für Finanzen hat der Rechnungshof untersucht, ob und in welchem Umfang der Betrieb einer eigenen Amtsdruckerei durch die Bundes-Polizeidirektion vertreten werden kann. Er stellte fest, daß für den Betrieb einer eigenen Amtsdruckerei der Polizeidirektion als Amtseinrichtung der Behörde zwingende dienstliche im Aufgabenkreis der Polizei gelegene Gründe sprechen, die eine Beurteilung der Einrichtung ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausschließen. 118. Bei der Überprüfung zeigte sich, daß der Betrieb im Laufe der letzten Zeit über den vertretbaren Rahmen hinausgewachsen ist. Eine endgültige Einschränkung des Tätigkeitsbereiches wird aber erst dann möglich sein, wenn im Zuge der angestrebten Neuordnung des polizeilichen Fahndungswesens in Österreich der Aufgabenkreis der Amtseinrichtung festgelegt werden kann. 119. Der Rechnungshof stellte auch fest, daß das Rechnungswesen der Druckerei, die auch eine Buchbinderei und den Postversand umfaßt, für kalkulatorische Zwecke nicht ausreicht, daß die Preisfestsetzung für Lieferungen und Leistungen der Druckerei nicht nach Maßgabe der auflaufenden Kosten erfolgt und daß in der Materialgebarung Mehrbestände über das rechnungsmäßige Soll hinaus bestehen. 120. Die Bundes-Polizeidirektion hat im kurzen Wege die Einschränkung der Tätigkeit der Druckerei auf den aus Dienstgründen gegebenen unumgänglichen Umfang zugesagt und in ihrem Bericht zu den Feststellungen des Rechnungshofes mitgeteilt, daß hinsichtlich einer Rentabilitätskontrolle durch die Buch .. haltung der Polizeibehörde und der richtigen Materialverzeichnung in der Amtsdruckerei: die entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden. Bundes·Polizeidirektion Wien Polizeigefangen. haus Wien IX 121. Bei Überprüfung des Polizeigefangenhauses fiel dem Rechnungshof auf, daß die Strafvollzugskosten bei Arreststrafen, die von den Polizei behörden verhängt werden, zu einem großen Teil als uneinbringlich bezeichnet wer-' den, während beim Vollzug von Arreststrafen für polizeifremde Behörden (Magistrat, Finanzverwaltung) die Vollzugskosten durchwegs hereingebracht werden. Dem Bund erwachsen auch aus der Tatsache, daß an Stelle von Geldstrafen in außerordentlich hohem Maß die Ersatzarreststrafen vollzogen werden, ver. hältnismäßig hohe Kosten. Die Versuche,. Geldstrafen im Exekutionsweg hereinzubringen, sind ungenügend. Der Rechnungshof erachtet, daß dieser unbefriedigende Erfolg zum Teil auf das uneinheitliche Vorgehen der Strafreferate bei den Polizeikommissariaten zurückzuführen ist. Er stellt zur Erwägung, ob es nicht zweckmäßiger wäre, den Vollzug aller Arreststrafen im Bereich der Polizeiverwaltung Wien im Polizeigefangenhaus zu vollziehen. 122. Die Polizeidirektion Wien mußte die Feststellungen des Rechnungshofes anerkennen, brachte jedoch gegen eine. zentrale Handhabung ges Strafvollzuges den Einwand, daß diese Mehrkosten verursachen würde. Der Rechnungshof wird diese Angelegenheit weiter verfolgen. 123. Die Spitalsbehandlung erkrankter und verletzter Angehöriger der Exekutive sowie sonstiger Polizeibediensteter in Wien erfolgt in einer Abteilung der Krankenanstalt "Rudolfstiftung" der Stadt Wien. Die Leitung dieser Abteilung wird von zwei Beamten des amtsärztlichen Dienstes der Polizeibehörde besorgt, die auch den Personalaufwand trägt. Diese bereits vor dem Jahre 1938 geschaffene Einrichtung bezweckt, die Krankenbehandlung von Polizeibediensteten unter besonderer Be. rücksichtigung der dienstlichen Interessen durch gesonderte Unterbringung zu gewährleisten. Seit dem Jahre 1945 werden diese Interessen seitens der Gemeinde Wien nicht mehr voll anerkannt und in steigendem Maß auch Polizeifremde in der Abteilung untergebracht und von den Polizeiärzten betreut. Unterbringung erkrankter Polizeiangehöriger im Wiener Rudolfspital 124. Da der ärztliche Dienst in dem erwähnten Krankenhaus eine Aufgabe der Gemeinde Wien.· als Spitalerhalterin darstellt, äußerte der Rechnungshof Bedenken gegen die weitere Verwendung der Polizeiärzte ohne Refundierung d~r Bezüge an den Bund. Der Schriftwechsel mit der Polizeidirektion Wien in dieser Angelegep.heit ist noch nicht abgeschlossen. 125. Bemängelungen des Rechnungshofes bei der Einschau in die Gebarung dieser Gendarmeriedienststelle betrafen u. a. den Personalüberbestand beim ökonomisch-administrativen Dienst des Kommandos, die Anerkennung und Zahlung besonderer Wiegekosten bei Brennmateriallieferungen sowie Schwerfälligkeiten bei der Überprüfung von Reiserechnungen. 126. Bei der' Überprüfung der Gebarung der technischen Gruppe des Kommandos wurde u. a. festgestellt, daß die Anteile, die das Amt der Salzburger Landesregierung dem Kommando aus den Einnahmen aus kommissions- www.parlament.gv.at Landesgendarmeriekommando für Salzburg 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 19 von 95 19 " Vereinheitlichung der Ver-· träge zwischen Bund· und Gemeinden betr. Polizei gebührenpflichtigen Amtshandlungen überweist, an denen Organe der Bundesgendarmerie beteiligt waren, unmittelbar an die Beamten der Gruppe verteilt werden, obwohl hiefür ein Rechtsanspruch mangelt. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, daß es sich in diesen Überweisungsfallen um den Kostenrückersatz durch das Land an den Bund für Auslagen handelt, die dem Bund an Reise- und sonstigen Gebühren für die Gendarmerieorgane erwachsen sind, die nach den in Frage .kommenden landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften aus den Einnahmen an Kommissionsgebühren zu decken wären, und hat darauf gedrungen, daß die überwiesenen Beträge zugunsten des Bundes auf den Etat der Bundesgendarmerie vereinnahmt werden. 127. Die Frequenzen des Verkehres auf der Großglockner-Hochalpenstraße machen während der Reisezeit eine beträchtliche Konzentration von Gendarmerieorganen zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig, wodurch dem Bund außerordentliche Personalmehrkosten erwachsen. Der Rechnungshof hat mit Rücksicht auf den Charakter des Verkehrsweges als Privatstraße die Frage aufgeworfen, ob die Kosten für diese Dienstleistungen der Bundesgendarmerie nicht nach Maßgabe der Landeskommissionsge bührenregelung verrechnet und dem Bunde rückersetzt werden sollten, zumal die Ertragslage der Gesellschaft, durch die die Dienste des Bundes besonders in Anspruch genommen werden, sehr günstig ist. 128. Das Landesgendarmeriekommando hat zu den im 1. Absatz erwähnten Bemängelungen des Rechnungshofes die entsprechenden Veranlassungen getroffen; bezüglich der Gebührenfragen ist die Korrespondenz mit dem Zentralkommando der Bundesgendarmerie im Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion fÜr die öffentliche Sicherheit,· noch offen. 129. Die Gemeinden Österreichs, in denen die polizeilichen Aufgaben einer Bundespolizeibehörde übertragen sind, entrichten hiefür Polizeikostenbeiträge an den Bund, auf die verschiedentlich nach Maßgabe der einzelnen· Abmachungen Sachleistungen für Polizeizwecke angerechnet werden. Der Rechnungshof strebt seit einer Reihe von Jahren die Vereinheitlichung und Erneuerung der Verbundlichungsverträge, in denen künftighin die Sachleistungen durch Geld abgelöst werden sollen, an. Er hat diese Frage aus Anlaß seiner Gebarungsprüfungen bei den Gemeinden mit Bundespolizeibehörden weiterverfolgt. Zuletzt hat er im Falle der Stadt Linz dem Bundesministerium für Inneres nahegelegt, die' gegenständlichen Vereinbarungen über die von der Gemeinde im Rahmen des Polizeikostenbei~. trages zu erbringenden Sachleistungen zu revidieren. 130. Die Vorarbeiten für eine entsprechende Neuordnung sind durch das Bundesministerium für Inneres nunmehr in Gang gebracht worden. 131. Durch das Hilfsfondsgesetz vom 18.Jänner 1956, BGBL Nr. 25/1956, wurde das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben, Mittel bereitzustellen. Bei der Überprüfung des mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauten Hilfsfonds hat der Rechnungshof festgestellt, daß die Gebarung trotz der Schwierigkeiten, die sich bei der Erfassung des in Betracht kommenden Personenkreises und bei der Beurteilung der einzelnen Anträge. auf Zuwendungen aus. Beweisgründen - besonders aber aus der uneinheitlichen ärztlichen Begutachtungspraxis medizinischer Sachverhalte im Auslande - ergeben, ordnungsgemäß erfolgt. Hilfsfonds für politisch Verfolgte im Ausland 132. Zu einigen wenigen Punkten buchhalterischer Natur hat der Rechnungshof der Geschäftsführung des Fonds entspr.echende Ergänzungsvorschläge gemacht, deren Realisierung bereits im Zeitpunkt der Einschau zugesagt wurde. . Bundesministerium für Justiz· 133. Bei Überprüfung der Gebarung des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf ergaben sich im allgemeinen nur geringfügige Mängel, so bei der Führung der Kostenmarkenrechnung, des Vormerkes über die Verwendung der Bestätigungshefte des Rechnungsführers, des Stampiglienverzeichnisses, des Verzeichnisses der Beweisgegenstände, ferner bei der Ausfertigung von Zahlungsaufforderungen und Edikten. Außerdem sah sich der Rechnungshof veranlaßt, die Neuregelung der unübersichtlich gewordenen Personen- und Grundstück~ verzeichnisse sowie die teilweise Umschreibung der Grundbuchsbände der mit 1. Jänner 1957 aus dem Gerichtsbezirk Gänsemdorf zugewachsenen 13 Katastralgemeinden anzuregen und eine die Gerichtssiegel betreffende Änderung des Kontenplanes der Justizverwaltung zu empfehlen. Bezirksgerichl Groß-Enzersddf' 134. Das Bundesministerium für Justiz und das Bezirksgericht Groß-Enzersdorf sind den Empfehlungen des Rechnungshofes nachgekommen, die aufgezeigten Mängel wurden abgestellt. 135. Beim Bezirksgericht Zell a. See waren einzelne Abweichungen von der vorschriftsmäßigen Führung der Verzeichnisse der Beweisgegenstände, der Inventaraufschreibungen, des Geldbuches und der Verzeichnisse der ab- www.parlament.gv.at Bezirksgericht Zell a. See 20 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 20 gefertigten Zahlungs aufträge festzustellen. Auch die Bestimmungen über die Entwertung der Gerichtskostenmarken und die Festsetzung der Zeugengebühren fanden nicht immer volle Beachtung. Ferner war auf die in mancher Beziehung mangelhafte Einrichtung des Ge· fangenhauses und die ungenügende Sich!3rung des Grundbuchsraumes hinzuweisen. Schließ.' lieh sah sich der Rechnungshof veranlaßt, das Bundesministerium für Handel und Wieder· aufbau auf einen Rückstand von über 600 Ge· richtsbeschlüssen, betreffend die Berichtigung der Grundbuchsmappe durch das Vermessungsamt Zell a. See, aufmerksam zu machen. Sämtlichen Hinweisen des Rechnungshofes wurde entsprochen. Bezirksgericht Haalfelden 136. Bei der vorgenommenen Einschau in die Gebarung des Bezirksgerichtes Saalfelden hat der Rechnungshof neben geringen Mängeln in der Führung der Kostenmarkenrechnung, der Verzeichnisse der· Beweisgegenstände, der Inventar· und Materialaufschreibungen, des Vormerkes über die Verwendung der Quittungs. hefte der Vollstrecker und des Beglaubigungs. registers, weiters in der Ausfertigung von Zah. lungsaufforderungen und in der Entwertung der Gerichtskosten- und Stempelmarken einen Rückstand von über 300 unerledigten An· meldungsbogen aus den Jahren 1953 bis 1956 vorgefunden. Zu dessen Aufarbeitung wurde dem Präsidium des Oberlandesgerichtes Linz vorgeschlagen, dem Bezirksgericht Saalfelden einen Grundbuchsbeamten . zuzuteilen. Die teilweise Zersplitterung des Gutsbestandes sowie der Umstand, daß ein Großteil der Grundbuchseinlagen bereits ziemlich unüber· sichtlich geworden ist, bewogen ferner den Rechnungshof, die Umschreibung und Zusammenlegung der in Betracht kommenden Einlagen zu empfehlen. Endlich war dem Bundesministerium für Justiz gegenüber noch darauf. zu verweisen, daß die Gebühr für Grundbuchsauszüge, die vor dem Jahre 1938 immerhin 4 S betrug, derzeit aber bloß mit 8 S festgesetzt ist, den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen keineswegs mehr entspricht. 138. Beim Bezirksgericht Windischgar. sten mußte insbesondere auf die Unterhaltung zu hoher· Geldbestände aufmerksam gemacht werden. Ansonsten wurden bei der Einschau, die übrigens einen befriedigenden Eindruck hinterließ, nur unwesentliche Mängel bei der Führung des Geldbuches, des Vormerkes über die Verwendung der Bestätigungshefte des Rechnungsführers, des Stampiglienverzeich. nisses, der Inventaraufschreibungen und ver· schiedener Register wahrgenommen. Die Fest· stellung von Rückständen, betreffend die Berichtigung der Grundbuchsmappe durC'h das Vermessungsamt Steyr, gaben Anlaß,die Aufmerksamkeit des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau auf diesen Umstand zu lenken. Dem Bundesministerium für Justiz wurde empfohlen, aus Ersparungsgründen (% des bisherigen Papierbedarfes) für unbare Erläge eigene Bestätigungshefte aufzulegen. 139. Das Bezirksgericht Windischgarsten hat die Einschauergebnisse des Rechnungshofes widerspruchslos anerkannt und die entsprechen. den Verfügungen getroffen. Vom Bundes· ministerium für Handel und Wiederaufbau wurde die Aufarbeitung der in Rede stehenden Rückstände durch das Vermessungsamt Steyr bis Ende März 1958 zugesagt. Bundesministerium für Unterricht a) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre 1956 140. über die im Mai 1956 vorgenommene Einschau in die Gebarung dieser Stelle wurde im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1956 in den Abs: 188-191 berichtet. Eine Beantwortung der Prüfungsmitteilungen ist -bisher trotz Betreibung seitens des Bundes· ministeriums für Unterricht beim Rechnungs. hof nicht eingetroffen. 141. Bei der Bundeslehrer. und Lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt wurden einzelne Gebühren eingehoben, die einer rechtlichen .Grundlage entbehrten. Andere Schülerzah· lungen und deren Verwendung waren nicht in die staatliche Verrechnung einbezogen. Die Anweisung der Rechnungen erfolgte nicht ganz vorschriftsgemäß. Es mußte ferner auf 137. Den Bemerkungen des Rechnungshofes wurde vom Bezirksgericht Saalfelden in vollem die Notwendigkeit öfterer unvermuteter KasUmfange Rechnung getragen. Das Ober· senstandsprüfungen hingewiesen werden. landesgericht Linz hat die Zuteilung eines 142. Das Bundesministerium für Unterricht Grundbuchsbeamten zum Bezirksgericht Saal- wurde auf die erwähnte, rechtlich nicht ge· felden nach Zulässigkeit der Personallage in deckte Einhebung von Gebühren aufmerksam Aussicht gestellt. Das Bundesministerium .für gemacht. Der Rechnungshof setzte sich weiters Justiz teilte mit, daß die angeregte Erhöhung für eine möglichst zentrale Brennstoffbe· der Gebühr für Grundbuchsauszüge bei der schaffung ein und regte neuerlich wirksame nächsten Novellierung des Gerichts- und Justiz· Maßnahmen zur Verhütung der Feuersgefahr verwaltungsgebührengesetzes nach Möglich. in den Anstalten der Unterrichtsverwaltung keit berücksichtigt werden wird. an. www.parlament.gv.at Bezirksgericht Windischgarsten Mechanisch· . technologisches Institut der Technischen Hochschule In Wien samt angegliederten Unterabteilungen Bundeslehrerund Lehrerin· nenbildungs· anstalt in Klagenfurt 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 21 von 95 21 Höhere Bundeslehranstalt für Frauenberufe in Klagenfurt Bundesfach- . schule für Kunst-, Bauund Maschinenschlosserei in Bruck a. d. Mnr 143. Die auf Grund der mitgeteilten Einschauergebnisse erforderlichen Veranlassunge~ wurden seitens der Unterrichtsverwaltung getroffen. 144. Bei der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe in Klagenfurt wurde eine teilweise unrichtige Einhebung der Schulgebühren vorgefunden. Die Staatsanteile aus den Erlösen für die Ausführung bestellter Arbeiten (Sonderaufträge) abzuführen, ist ebenso unterblieben wie deren Umsatzversteuerung. Einige Sondergebarungen (Lehrertisch, Ausstellungsspenden, Leihgebühren von Noten) wurden entgegen den Vorschriften außerhalb der Staats verrechnung gehalten. Eine eigenmächtige, nicht nachgewiesene Verwendung fanden auch die Ersatzleistungen für die überlassung von Schulräumen und Einrichtungen. 150. Die Direktion der Fachschule für Kunst-, Bau- und Maschinenschlosserei hat sämtlichen Hinweisen entsprochen und der steiermärkische Landesschulrat die erforderlichen Aufklärungen gegeben.. Das Bundesministerium für Unterricht berief sich hinsichtlich der RIM auf die von ihm erteilte Weisung, wonach wegen nicht genügender Berücksichtigung seiner Dienstpostenplananforderungen für 1957 von der Durchführung dieser Vorschrift bis auf weiteres Abstand zu nehmen sei. 149. Der Rechnungshof ersuchte das Bundesministerium für Unterricht in erster Linie, die technisch-gewerblichen Bildungsanstalten anzuweisen, sich bei den Material- und Inventaraufschreibungen an die für den Gesamtbereich der Bundesverwaltung erlassenen Richtlinien (RIM) für die Verwaltung der beweglichen Sachen bei Bundesdienststellen zu halten. Anteile aus den eingehenden Bearbeitungshonoraren, aus den einfließenden Bezugsgebühren für die vom Mathematischen Labor herausgege benen "Mitteilungen" einschließlich der damit verbundenen Anzeigenentgelte sowie aus den eingehobenen Leihgebühren für die Vermietung von Rechengeräten durch den Institutsvorstand als persönliche Arbeitsent- b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1957 151. Die Gebarung des Mathematischen Labors an der Technischen Hochschule in Wien ist auf besonderes Ersuchen des Bundes145. Der Rechnungshof ersuchte das Bun- ministeriums für Unterricht geprüft worden. des ministerium für Unterricht aus Anlaß dieser 152. Diese Einrichtung wurde 1953 geGebarungsprüfung um Durchführung des sogenannten "Leobener Abkommens" (Über- gründet und befindet sich seither in fortnahme von Schulgebäuden und Gemeinde- schreitendem Ausbau durch Anschaffung oder Mietung immer leistungsfähigerer Rechengeleistungen durch den Bund). räte, was einen ständig steigenden, erheblichen 146. Die Direktion der geprüften Schule hat Aufwand erfordert. Das Mathematische Labor sämtlichen Beanstandungen Rechnung ge- ist zwar eine Lehr- und Forschungsinstitution, tragen, das Bundesministerium für Unterricht wird aber gleichzeitig mit vielerlei komplizierten hat in der Folge über die bereits weitgehende Rechnungsoperationen auf den verschiedensten Durchführung des genannten Abkommens be- Gebieten von Wissenschaft, Industrie, Handel richtet .. und Verwaltung befaßt. Diese umfangreiche 147. Die Einschau bei der Bundesfachschule praktische Nutzung, die naturgemäß entfür KUll,ßt-, Bau- und Maschinenschlosserei in sprechende Kosten verursacht, bringt es mit Bruck a. d. Mur gab ·überwiegend nur Anlaß sich, daß dem Unterrichtsressort nicht die zu Bemerkungen formaler Natur. Diese be- gesamten Lasten aufgebürdet werden können. trafen vor allem die Scheckzeichnung, das Der Rechnungshof hat daher angeregt, einen Erfordernis der unbaren Begleichung der möglichst großen Kreis von Bedarfsträgern, Schulgebühren, die Trennung der Anweisung insbesondere auch von Bundesbetrieben und vom Vollzug, die Schriftform der Bestellungen betriebsähnlichen Anstalten, zur finanziellen sowie die Inventar- und Materialaufschreibun- Stützung des Mathematischen Labors heranzuziehen. Diesbezüglich wurde an die Absicht gen. der Hochschule erinnert, einen Zweckverband 148. Der für diese Anstalt zuständige Landesschulrat für Steiermark mußte mit der von Subventions- und Nutzungsstellen zu unterbliebenen Vorschreibung der Ersatzlei- gründen, wozu es indes trotz der bereits erstungen für Strom und Beheizung befaßt teilten Genehmigung noch nicht gekommen werden, die die im Schulgebäude wohnhaften ist. Anderseits hat der seinerzeit für den Parteien zu entrichten haben. Weiters wurde Aufbau des Mathematischen Labors bestandie säumige Art der Zuweisungen der Geld- dene Arbeitsausschuß seine Tätigkeit eingeverläge bemängelt und die Notwendigkeit stellt, während sich der in Aussicht genommene öfterer unvermuteter Kassenüberprüfungen wissenschaftliche Beirat noch nicht gebildet durch die steiermärkische Landesbuchhaltung hat. (Gruppe Bund) betont. 153. Für die Inanspruchnahme perzentueller www.parlament.gv.at Mathematisches Labor der Technischen Hochschule bi Wien 22 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 22 schädigung lag noch keine schriftliche Genehmigung vor. Eine Regelung wurde auch hinsichtlich der Vorschrl;libung fester Tarifsätze für die Durchfüh,rung auswärtiger Aufträge, die das Mathematische Labor übernimmt, angeregt. In diesem Zusammenhang empfahl de~ Rechnungshof auch die Führung eines detaillierten Auftragsbuches. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wurden teilweise nicht eingehalten. Weiters mußte auch darauf aufmerksam - gemacht werden, daß Spenden :::n:~::!e~~n~ee~r=~ht:~w::e~~~~a:de~~ Höhere Bundeslehranstalt für Frauenberufe in Wien XIX.Expositur Türnitz nungen für die einzelnen Wirtschaftszweige fehlten. Das Kassatagebuch des Gutes wurde nicht laufend geführt, sondern zeigte monatelange Eintragungsrückstände. Die Inventaraufzeichnungep entsprachen keineswegs den an sie zu stellenden Anforderungen. 159. Das Bundesministeriuin für Unterricht wurde im besonderen mit der ungebührlichen Fortdauer der Bezugszahlungen eines zum B und es h eer u"b erget re t enen B ea mten S owl'e mit der Zahlung von Benzinkosten für Fach- inspektoren der Generaldirektion des Unterrichtsressorts, welche Beamte ohnehin für ihre die staatliche Verrechnung einzubeziehen sind. 'auswärtigen Dienstverrichtungen Reisekosten154.. Nach den Mitteilungen des Bundes- entschädigung erhalten, befaßt. ministeriums für Unterricht wurde den An160. Die Direktion der Höheren Blmdeslehrregungen und Empfehlungen des RechnungS-anstalt für Frauenberufe in Wien XIX. hat hofes im wesentlichen entsprochen. berichtet,daß sich die Expositur Türnitz 155. Die Einschau in die Gebarung der ·einschließlich des Ökonomiebetriebes die EmpExpositur Türnitz der Höheren Bundeslehr- fehlungen und Anregungen des .Rechnungsanstalt für Frauenberufe in Wien XIX. hores zur Richtschnllr nehmen wird. Auch vom geschah auf besonderes Ersuchen des Bundes- Bundesministerium für Unterricht ist dem ministeriums für Unterricht. Rechnungshof eine befriedigende' Stellungnahme zlj.gekommen. 156. Die Expositur setzt sich zusammen aus .. 161. Mit der Gebarungspru" fung bei d. er BundessportSchule mit Internat sowie aus einem Okonomieverwaltung betrieb. Bei der Schulgebarung waren die Be- Bundessportverwaltung war auch eine Einhandlung der Rechnungen, die Führung der schau in die Bundessportheime in Wien IH. Listen zur Verrechnung der Mahlzeiten und und Hintermoos sowie in die Bundessportdie unzulänglichen Aufschreibungen des schule in Spitzerbergverknüpft. Brennstoffverbrauches zu bemängeln. Für Ver- . 162. Der Rechnungshof mußte beanstanden, pflegung und Unterkunft zahlten die Expositur- .daß verschiedene Personalbezüge, die teils leiterin und der Ökonomieverwalter ohne bei den als betriebsähnliche Einrichtungen schriftliche Genehmigung nur ein zu geringes geführten Bundessportheimen und -schulen, Pauschale. Anfangs 1957 rur die Zentral- teils bei der Zentrale der Bundessportverwalheizanlage neu angeschaffte Kessel waren tung anfallen, bei unrichtigen Haushaltsstellen schon nach einem halben Jahr nicht mehr verrechnet wurden. Ähnliches ist auch für verwendu~~sfähig, sodaß kaum eine ordnungs- die aus der Verleihung des österreichischen gemäße Ubernahme stattgefunden haben Sport- und Turnabzeichens herrührende Gekonnte. barung zu sagen. Die Forderungen und .. Schulden der Bundessportheime und -schulen 157. Die Uberprüfung. der Ökonomie, be- wurden weder in deren Rechnungsabschlüsstehend aus Viehzucht, Landwirtschaft, sen noch im Bundes-Rechnungsabschluß nachGärtnerei und Forstbetrieb, zeigte ein wenig gewiesen. Im allgemeinen gelang es der Mehrbefriedigendes Bild. Der Forstbetrieb war arg za hl d er. Sporth' mme, 1'hre Geb arung a kt'IV zu vernachlässigt, für eine Aufforstung ,nur unzu- gestalten, während die Sportschulen meist mit länglich vorgesorgt. Die Ackerböden .hatten Verlust arbeiten. Die Ursache liegt hauptinfolge nicht zweckgerechter Nutzung sehr an sächlich in der unterschiedlichen Belastung Ergiebigkeit verloren. Die Rinder- und durch die Personalkosten. Eine Steigerung Schweinezucht überstieg den Anstaltsbedarf d'leser. A l ' WIr . d nac h AnslC . ht d es R ech us agen und erwies sich in diesem Umfange als nicht rentabel. Auch die Zucht von Federvieh nungshofes tunliehst zu vermeiden sein, soll sich die Ll'quidita"t der genannten auf Selbstwurde in unwirtschaftlicher Weise intensiviert. erhaltung gestellten Eimichtungennicht fortUmgekehrt verlegte sich der Gärtnereibetrieb schreitend verschlechtern. Ihr wirtschaftliches zuviel auf Blumenpflege statt für die Bedürf- Gleichgewicht ist weitgehend davon abhängig, nisse eines durchschnittlichen . . Verpflegsstandes daß d'le K apazl't"t ,a d ure h u"ber I eg t e EI' nWClsunvon 150 Köpfen in erster Linie Gemüse anzu- gen der Besucher und planvolles Öffnen und bauen I Schließen entsprechend ausgenützt wird. Dies-. 158. Die Futtermittel, vor allem Futter- bezüglich auch schon früher gegebene Empfehrüben, waren so schlecht gelagert, daß die lungen haben bisher noch nicht genügend Fäulnis überhandnahm. Rentabilitätsberech-. Beachtung gefunden. www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 23 von 95 23 163. Die Bundessportschule Spitzerberg besitzt einen umfänglichen Kantinenbetrieb, ohne daß aber bisher um die erforderliche Gewerbeberechtigung nachgesucht worden wäre. Auch die Erfüllung der Umsatzsteuerpflicht wurde vernachlässigt. Gegen die Absicht, diese Segelfliegerschule durch Anlagen zu erweitern, die nicht unmittelbar ihrer eigentlichen, Zweckbestimmung dienen, äußerte der Rechnungshof Bedenken .. 164. Bemängelt wurde noch die sich fast durch ein Jahrzehnt wiederholende jährli~he Bereitstellung erheblicher Mittel (zuletzt 200.000 S) fur die Herausgabe eines Sport jahrbuches, das aber bisher nicht erschien. Schließlich erhot der Rechnungshof auch Einwände gegen die' Abgabe von Mittagessen weit unter den Gestehungskosten an Angehörige der zentralen Bundessportverwaltung . ' 165. Das Bundesministerium für Unterricht hat sich di~ Hinweise und Anregungen des Rechnungshofes im wesentlichen zu eigen gemacht. Universität Innsbruck 166. Die diesmalige Einschau in: die Gebarung der Universität Innsbruck umfaßte die Universitätsbibliothek, das Institut für Hygiene und Mikrobiologie, das Institut für Gerichtliche Medizin, die Internationalen Ferienkurse in Mayrhofen und die Alpine Forschungsstelle in Obergurgl. 167. Bei allen vier Stellen waren formale Mängel in bezug auf die Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Rechnungsbelege, die Beisetzung der Richtigkeitsbestätigungen auf den Fakturen sowie hinsichtlich der Bestandsauf. zeichnungen zu erheben. 168. Der Universitätsbibliothek wurde geraten, mit allen SteHen der Hochschule möglichst enge Fühlung zu halten, um auf diese Weise mit Hilfe eines zentralen Büchereinkaufes Doppel- und Mehrfachanschaffungen tunlichst zu vermeiden oder den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen. 169. Als wenig durchsichtig erwiesen sich die Abrechnungen der Internationalen Ferienkurse in Mayrhofen. Der Rechnungshof empfahl diesbezüglich, eine allen Ansprüchen genügende Rechnungslegung durch die' Tiroler Landesbuchhaltung einrichten zu lassen. Bei den an das Personal dieser Kurse gezahlten Arbeitsentgelten ist die vorgeschriebene lohnsteuerliche und sozialrechtliche Behandlung unterblieben. bei den Verlagsstellen der Unterrichtsverwaltung (Schulen) sowie für die allgemeine Durchführung der kollektiven Scheckzeichnung zu sorgen. 171. Beim Bundesministerium für Unterricht regte der Rechnungshof unter Berufung auf dlj,s Hochschulorganisationsgesetz die Er~ lassung seiner allgemeinen Benützungsordnung der Bibliotheken aller wissenschaftlichen Hochschulen an. Weiters wurde auf das Erfordernis der Einbeziehung von Spenden in die staatliche Verrechnung sowie auf verschiedene mit den Haushaltsvorschriften nicht im' Einklang stehende Gebarungen aufmerksam gemacht. Hinsichtlich der Internationalen Ferienkurse der Universität Innsbruck hielt der Rechnungshof die Herausgabe von Durchführungsbestimmungen zu § 62 Hochschulorganisationsgesetz, worin die rechtliche Fundierung solcher Kurse gelegen ist, sowie eine den Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes entsprechende Festsetzung der Entschädigungen und die, eindeutige Begründung der Arbeitsverhältnisse ,des Personals der Kurse für notwendig. 172. Bei' der Alpinen Forschungsstelle in Obergurgl war das hervorstechendste Ergebnis der Einschau, daß die dort mit erheblichen Aufwand geschaffenen wissenschaftlichen Einrichtungen bisher noch nicht eine entsprechende Ausnützung erfahren haben. Für den Fall des Anspruches weiterer Mittel wurde daher Zurückhaltung nahegelegt. 173. Sowohl die Direktion der lJniversitätsbibliothek als auch das Rektorat der Universität Innsbruck und die Vorstände der geprüften Lehrkanzeln und Institute sowie der Landeshauptmann von Tirol und das Bundesministerium für Unterricht haben mitgeteilt, daß den Beanstandungen und Hinweisen des Rechnungshofes im Rahmen der personellen Möglichkeiten Rechnung getragen wird. Über die Angelegenheit der Internationalen Ferienkurse ist noch eine Erörterung im Gange: 174. Die Gebarungsprüfung, bei der Technischen Hochschule in Graz erstreckte sich diesmal überwiegend auf die nebenbezeichneten Lehrkanzeln, Institute und die ihnen angeschlossenen Versuchsanstalten. 175. Die Einschau veranlaßteden Rechnungshof zu einer Reihe von Bemängelungen, , betreffend das Bestellwesen, die Führung von Fakturenbüchern, die unnötige Geldbeglei. chung von Arbeiten der Zentrt;tlwerkstätteund die An1 age un d Fü hr ung der Stand es ausweise für die Hochschulbediensteten. 176. Die' bezeichneten Institute und Ver170. Der Landeshauptmann für,Tirol wurde im Zusammenhange mit den bei dieser Ein- suchsanstalten führen gegeriEntgelt in frem. schau gemachten Erfahrungen ersucht, für dem Auftrag (Industrie und Gewerbe) Unter· eine Vermehrung der Kassenskbntrierungeri suchungen durch und erteilen darüber Zeug- www.parlament.gv.at Technische Hochschule Graz (Lehrkanzel und Institute a) für Festlgkeitslebre und Material· prüfung, b; für Papierzellsloffund VerfahreLs, technik, c) fü] denBauundden Betrieb elektro AnlagenHochspannungstechnik einschließlich deI zugehörigen VelBuchsanstalten). 24 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 24 181. Die Einschau in die Gebarung der Bundeslehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt in Wiener Neustadt erstreckte sich auch auf das angeschlossene Konvikt. Bei der Lehrerbildungsanstalt lagen in vorschriftswidriger Weise sowohl die Anweisung als auch der 177. Die Lehrkanzel (Institut) für Papier-, Gebarungsvo1lzug in der Hand des Direktors. Zellstoff- und Verfahrenstechnik mußte hin- Die· Konviktsleitung mußte an ihre Versichtlich der Fertigung der Kassenabrechnun- pflichtung zur Bildung von Rücklagen erinnert gen, der . Scheckzeichnu~g, der Einrichtung werden, ebenso daran, daß nach ·den Richtvon.An~eI~ung.und VollzIehung der Gebarung linien für die Verwaltung, Gebarung und SOWle hmslChtlich der auf den Rechnungen Verrechnung an den Bundeskonvikten alle beizusetzenden Richtigkeitsbestätigungen an-. von den Zöglingserhaltern zu entrichtenden geleitet werden. Gebühren der Genehmigung des Bundesmini178. Das sogenannte "Außeninstitut" der steriums für Unterricht bedürfen. Die ZögTechnischen Hochschule gab Anlaß, um Klar- lingszahlungen waren noch nicht in die Konstellung seines Status sowie um Anpassung viktsverrechnung einbezogen. Beanstandungen seiner Organisationsform an die Bestimmungen erhoben sich auch gegen den Zustand der des Hochschulorganisationsgesetzes zu er- Material- und Inventaraufschreibungen. Außerdem wurden noch Anregungen zum Besuchen. scliaffungswesen gegeben, insbesondere zwecks 179. Das Bundesministerium für Unterricht Erzielung eines billigeren Einkaufes. wurde auf die schleppende Art der Verlagsgelderzuweisungen aufmerksam gemacht. Sie 182. Beim Bundesministeriu'm für Unterricht ging soweit, daß Lehrkanzelinhaber genötigt warf der Rechnungshof die Frage auf, ob der waren, aus eigenen Mitteln Beträge für die Schulgarten beibehalten werden soll. Er verzeitweilige Aufrechterhaltung des Lehrbetriebes ursacht dauernd erhebliche Personalkosten, vorzustrecken. Bei der EinfDrderung der nötigt immer wieder zum Einsatz bedeutender Umsatzsteuer aus den Entgelten für ausge- Mittel für Investitionen und ist anderseits für führte Untersuchungen und Guthaben gingen Anstalt und Konvikt nur von geringem die Institute und Versuchsanstalten nicht Nutzen. Die Refundierungsbeträge, die das einheitlich vor. Hingewiesen wurde weiters Konvikt in Wiener Neustadt für den Leiter auf die Schwierigkeit, die sich der Hochschule und die vollbeschäftigten Erzieher erstatten, bei der Bemühung um Erlangung von Zoll- liegen beträchtlich unter den Personalkosten, freiheit für eingeführte Gegenstände, die der die der Bund für diese Bediensteten zu tragen wissenschaftlichen Forschung dienen, ent- hat. Diese Wahrnehmung hat der Rechnungsgegenstellen. Zu befassen war das Unterrichts- hof auch bei den übrigen Bundeskonvikten ressort noch mit bisher nicht vollständig gemacht, sodaß der Grundsatz der Selbstgeregelten Fragen der dienst- und besoldungs- erhaltung dieser Konvikte durchbrochen errechtlichen Behandlung des aus eigenen Ein- scheint. Der Rechnungshof trat für eine nahmen entlohnten Personals der wissen- entsprechende Erhöhung der bezeichneten schaftlichen Hochschulen. Ähnliches gilt auch Ersatzleistungen ein. Ein Teil des Personals für die Handhabung der lohnsteuer- und sozial- hatte entgegen den diesbezüglichen Bestimversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsicht- mungen für die Teilnahme an der Verpflegung lich der aus den ·Eingängen für Untersuchungen nichts bezahlt. . der Versuchsanstalten zu bezahlenden persön183. Sowohl die Direktion der Lehrerbillichen Taxanteile der Prüfer. In Frage gestellt dungsanstalt als auch die Leitung des angewerden mußte weiters die Zuerkennung von Reisekosten an Lehrbeauftragte über ihren schlossenen Bundeskonviktes haben die BeAnspruch auf Remuneration hinaus. Be- folgung der gegebenen Empfehlungen und Anmängelt mußte neuerlich werden, daß Zweck, regungen berichtet. Aufgabenkreis und Organisation der Ver184. Das Bundesministerium für Unterricht suchsanstalten sowie der Institute und Kliniken hat mitgeteilt, daß in der Frage der Bewirtnoch immer nicht durch Ordnungen und schaftung des Schulgartens Erhebungen angeStatuten festgelegt erscheinen. . stellt wurden, die noch nicht abgeschlossen 180. Das Rektorat der Technischen Hoch- seien. Eine Erhöhung der Refundierungsbeischule und die Vorstände der geprüften Lehr- träge der Konvikte begegne großen Schwierigkanzeln und Institute haben die Beachtung keiten. Es werde im Gegenteil daran gedacht, der gegebenen Hinweise und Empfehlungen diese Ersatzleistungen überhaupt aufzulassen. zugesichert. Auch das Bundesministerium für Sonst wurde den Hinweisen des Rechnungshofes Unterricht nahm in positiver Weise Stellung. im wesentlichen entsprochen. nisse und Gutachten. Die damit verbundene Gebarung lief aber nicht zur Gänze über die staatliche Verrechnung und ermangelte zum Teil auch des notwendigen belegmäßigen Nachweises. www.parlament.gv.at Bundeslehrerund LehrerinnenbildungSanstalt in Wiener Neustadt 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 25 von 95 25 Bnndes~ewerbe schule Mödllng 185., Die Einschau bei der Bundesgewerbeschule .in Mödling ergab verschiedene formale M~ngel bei der Ausfertigung der Zahlungsanweisungen, der Handhabung der Zeichnungs. befugnis, der Verzeichnung der Durchlaufer. gebarung und der Sachverhaltsdarstellung der Belege. Ebenfalls zu beanstanden war die Hinterlegung von Kassabons für unzulässig gewährte Personalvorschüsse. Die zugewiesenen Mittel wurden teilweise widmungswidrig verwendet. Dies trifft auch für dü~ aus einem Sachkredit fiüssiggemachte Bezahlung einer Sonderentschädigung der in der Schule beschäftigten Serientischler aus Anlaß ihres Einsatzes bei der Adaptierung eines Bundes· 'heimes in Krieglach zu, wobei außerdem die für Mehrdienstleistungsvergütungen erlassenen ~estimmungen keine Beachtung fanden. Ahnliches ist auch zur Anweisung einer Sonder. entschädigung zu sagen, die Fachlehrer aus den zweckgebunden zu behandelnden Erlösen für Sonderaufträge erhielten. Sehr eingehend befaßte sich der Rechnungshof mit der umfangreichen Materialgebarung und ·aufzeichnung, die noch immer nicht nach den Richtlinien für die Verwaltung. der beweglichen Sachen bei Bundesdienststellen (RIM) geführt wird, obwohl dies personell durchaus möglich wäre. 186. Als etwas unklar erwiesen sich die Aufzeichnungen der an der Bundesgewerbeschule in Mödling unterhaltenen Versuchsans~alt für Holzindustrie. Trotz beengter finanZIeller Lage wllrde für die Beratung und Begutachtungstätigkeit entweder überhaupt kein Entgelt oder nur in nicht angemessener Höhe eingehoben. . 187. Das zur Schule gehörige Sägewerk ar?eitete. infolge unzureichender Ausnützung semer LeIstungsfähigkeit nicht genügend wirt· schaftlich. Außerdem war der für Privat. aufträge geforderte Schnittlohn nicht kosten. deckend. Es wurde daher eine Nachkalkulation empfohlen, ebenfalls für die Lohntrocknerei nach Wiederaufnahme ihres Betriebes. Im Interesse der Förderung nach Produktivität d.es Sägewerkes wurde noch die Aufstellung emer vollständigen Gewinn· und Verlustrechnung nahegelegt. Angeregt wurde außer.dem eine bessere Verwertung des Abfallholzes. Schließlich mußte die Auflösung des Kontos "Sicherstellung" , über das außerhalb der sonstigen Schulgebarung die EiDnahmen und Ausgaben des Sägewerksbetriebes verrechnet wurden, verlangt werden. 188. Die Gärtnerei der Schule hatte sich allzusehr auf Blumenpfiege und Edelobstzucht verlegt und berücksichtigte auf diese Weise in zu geringem Maße die Belange der Schule (Verpfiegsbedürfnisse des auf Vereinsbasis geführten Schülerinternates). 189. Die Bundesgewerbeschule Mödling verfügt über eine Lithographiewerkstätte, die aber nicht bloß den eigenen, sondern in großem Umfange auch den Bedürfnissen des Bundes· ministeriums für Unterricht dient. Über diese Tätigkeit lagen keine Aufschreibungen vor, sodaß sich über die Auslastung der dort. beschäftigten Arbeitskräfte kein Urteil bilden ließ: Die für Lichtpausen' und Drucke verrechneten Preise sind seit 1952 nicht mehr an die inzwischen erheblich gesteigerten Preise der. verwendeten Materialien (insbesondere Papier) angeglichen worden. 190. Beim Bundesministerium für Unterricht wurde der den Dienstpostenplan über~ steigende Beschäftigtenstand der Schule zur Sprache gebracht .. Es mußte auch um Klar. stellung hinsichtlich der Zahlung fraglicher Überstunden, zweifelhafter Architektenhonorare und zugebilligter Sonderentschädigungen für die Lohntischler der Anstalt ersucht werden. Der Rechnungshof regte weiters den Abschluß eines Vertrages mit dem Verein zur Förderung der Bundesgewerbeschule an, der dort ein Schülerinternat führt. Mit Nachdruck wurde die Notwendigkeit der einheitlichen Beachtung der Vorschriften für. die Material· gebarung an den technisch· gewerblichen Lehranstalten betont. Die Prüfung der Sonderauf· träge (auswärtige Bestellung von Herstellungen Möbel usw.) gab Anlaß, verschiedene Ergänzungen der hiefür erlassenen Bestimmungen vorzuschlagen. Es wurde auch an die erforderliche Mitwirkung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Übernahme solcher Arbeiten erinnert und eine deutliche Abgrenzung des für eine Auftragserteilung zu derartigen Privatherstellungen in den technisch.gewerblichen Lehranstalten zugelassenen Personenkreises empfohlen. In diesem Zusammenhange mußte die unzulässig erscheinende Preisherabsetzung einer Luxusanfertigung für einen Beamten unter die Selbstkosten beanstandet werden. Einwände erhoben sich auch gegen die Verwendung von Lohntischlern in der Bundesgewerbeschule, da dadurch eine Selbstproduktion der Unterrichtsverwaltung über den Rahmen des Unterrichtes hinaus entsteht . 191. Die Bundesgewerbeschule in Mödling hat den gegebenen Hinweisen und Empfeh. lungen im wesentlichen entsprochen lind das Bundesministerium für Unterricht zu den bei ihm anhängigen Angelegenheiten aufklärend Stellung genommen, doch erfordern verschie· dene Punkte noch eine weitere Erörterung. 192. Durch einen ohne Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen an alle Landesschulräte sowie an alle Direktionen der Zentrallehranstalten und der Bundes· www.parlament.gv.at Bundesministe· rium für Unter· richt - Nicht· durchführung der RIM 26 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 26 erziehungsanstalten gerichteten' Runderlaß hat Abhaltung von Besprechungen im Gegenstande das Bundesministerium für Unterricht die versagt, sodaß sich der Rechnungshofveranlaßt Durchführung der allgemein verbindlichen sieht, davon im Tätigkeitsbericht 1957 MitteiRichtlinien für die Verwaltung der beweglichen lung zumachen. Auf einen vorschriftsmäßigen Sachen bei Bundesdienststellen (RIM) in und vollständigen Nachweis der Vermögensseinem Verwaltungs bereich wegen Personal- werte und der Bestandsänderungen während der mangels infolge Dienstpostenplankürzungen im Haushaltsperioden vermag die RechnungsBudget 1957, soweit es sich um die Ver- legung nicht zu verzichten. zeichnung der Altbestände handelt, bis auf. weiteres eingestellt. Für die Aufschreibung . 195. Die Prüfung des Volksbildungsheims der laufenden Zuwächse findet die neue Vor-. St. Wolfgang wurde erst gegen Ende 1957 schrift Anwendung. abgeschlossen. Hierüber kann daher erst im nächsten Jahr Bericht erstattet werden. 193. Die Neuanlegung der Inventar- und Matetialverzeichnisse nach der RIM bedeutet' 196. Im Dezember 1957 hat der Rechnungsbei umfangreichen' Beständen eine einmalige, .hof mit einer Prüfung der Bundestheaterverwenn auch länger dauernde, so doch nur. waltung begonnen .. Da die Einschau erst im vorübergehende Arbeit, während die Weiter_Jänner 1958 beeildet wurde, kann hierüber führung der Inventaraufschreibungen mit erst im Tätigkeitsbericht für dieses Jahr bekeiner schweren Belastung der Dienststellen .richtet werden. verbunden ist. Nach Ansicht des Rechnungshofes ist daher kaum zu einer Sonderzuteilung , von Dauerdienstposten Veranlassung gegeben. Bundesministerium für soziale Verwaltung. Die hier vorliegende Aufgabe müßte somit das a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahr.e vorhandene Personal der Dienststellen, An1956 stalten und Schulen durch· zeitweilige Er197. Anläßlich der Einschau beim Landesbringung einer gewissen Mehrleistung bewälti- arbeitsamt Burgenland und bei den Arbeitsgen. Daß damit nichts Unmögliches zugemutet ämtern Neusiedl a. S. und Mattersburg, die bewird, zeigt nicht nur die Durchführung der reits im vorjährigen Tätigkeitsbericht unter AbRIM in den anderen Ressorts, sondern auch satz 276 erwähnt wurde, stellte der Rechnungseine Reihe von Beispielen in der Unterrichts- hof unter anderem fest, daß die Evidenthaltung verwaltung selbst. So hat der Landesschulrat und die Einziehung der Ausgleichsgebühren für Kärnten die Sachverrechnungnach den nach dem Jugendeinstellungsgesetz und der Grundsätzen der RIM bei zwei Bundesgewerbe- gestundeten Fahrtkosten durch die Vermittschulen, einem Bundeskonvikt, zwei Bundes- lungsabteilung nicht zweckmäßig eingerichtet lehranstalten für haus wirtschaftliche und ge- war. Die gleiche Feststellung traf er bezüglich werbliche Frauenberufe, weiters bei einer der Evidenthaltung und der Einziehung der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt so- Rückersätze nach dem Arbeitslosenversichewie bei sechs Gymnasien eingerichtet. Noch rungsgesetz (AlVG) 1949 durch die Versicheweitere 35 Anstalten im Bereiche der Unter- rungsabteilung. 'Der Rechnungshof machte richtsverwaltung beachten bereits die RIM. Vorschläge zur Behebung der Mängel. In all diesen Fällen ist dies allerdings auf eigene Initiative der. nachgeordneten Dienst198. Weitere Anregungen bezogen sich auf stellen .zurückzuführen. Bei entsprechender die Sicher stellung einer wirksamen Vorprüfung . zeitlicher und personeller Aufteilung der mit der Zahlungs aufträge betreffend Beihilfen der der Aufstellung der Grundverzeichnisse ver- produktiven Arbeitslosenfürsorge sowie auf bundenen Arbeit wird der einzelne der herange- Vereinfachung der Verrechnung von eingehenzogenen Kräfte eine zeitlang zusätzlich etwas den Mahngebühren. in Anspruch genommen. Das Bundeministe199. Das Landesarbeitsamt Burgenland hat rium für Finanzen wies übrigens in einem Schriftwechsel mit dem Bundesministerium zu den Feststellungen des Rechnungshofes in für Unterricht darauf hin, daß, abgesehen zufriedenstellender Weise Stellung genommen von den Volks- und Hauptschullehrern, der und allen' Anregungen voll entsprochen. Stand der Bediensteten in der Unterrichts200. In seinem Prüfbericht an das Landesverwaltung im Jahre 1957 gegenüber dem Vorjahre nicht gesenkt, sondern im Gegenteil arbeitsamt Oberösterreich mußte der Rechnungshof zunächst auf die Unterlassung der erhöht wurde. vorgeschriebenen Kassenprüfungen beim 194. Das Bundesministerium für Unterricht Landesarbeitsamt in den Jahren 1955 und 1956 hat sich bisher nicht bereit gefunden, seine hinweisen, desgleichen auf Mängel bei der Dienststellen zur vollen Beachtung der RIM Verwahrung der strengverrechenbaren Gutanzuweisen und hat sich auch Vorschlägen zur schriftsanweisungen im Scheckverkehr, bei der www.parlament.gv.at Volksbildungsheim St. Wolfgang (Biirglgut) Bundestheaterverwaltung 1. Landesarbeitsamt Burgenland und Arbeitsämter Neusied! am See und Mattersburg 2. LandesarbeHsamt Oberösterreich und Arbeitsamt Steyr 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 27 von 95 27 Führung der Fahrtenbücher, bei der Verwaltung und Evidenthaltung der Mobilien und bei der Hereinbringtmg der Gebühren für , Privatferngespräche. 3. Landesarbeitsämter Burgenland und Oberösterreich; Allgemeines land undOberösterreich diesem Vorschlage noch nicht entsprochen war, wurde neuerdings die Erst,ellung einer einheitlichen Kanzleiordnung in Erinnerung gebracht. 201. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich 206. Die Überprüfung der Benützung der hat den gegebenen Anregungen des Rechnungs- Kraftwagen beim Landesarbeitsamt Oberhofes voll entsprochen. österreich zeigte, daß von gewissen Bediensteten entgegen' den bestehenden Vorschriften 202. Wie deI,' Rechnungshof-bereits wieder- auch bei ausgedehnten Fahrten der Zweck holt feststellte, ist durch die derzeit bestehen- der Dienstfahrt in den Fahrte~büchern nicht den einschlägigen Vorschriften keine Vorsorge angegeben wird. getroffen, um die immer noch sehr hohen Rückersatzforderungen des Bundes an zu 207. In seiner Stellungnahme, stellte das Unreclit bezogenen Unterstützungsleistungen Bundesministerium für soziale Verwaltung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ver- hinsichtlich der Herausgabe einer Kanzleirechnungsmäßig festzuhalten. Das gleiche gilt ordnung lind einer einheitlichen Verrechnungsfür die den Arbeitslosen in Verbindung mit ,und Gebiuungsvorschrift sowie der richtigen Vermittlungen gestundeten Fahrtkosten, die Führung der Fahrtenbücher eine baldige Regebei den Landesarbeitsämtern vielfach emen lung in Aussicht; die Frage der Neuregehmg erheblichen Umfang erreichen. des Kontrolldienstes sowie die Erstellung von Verrechnungsaufzeichnungen für die rückzu203. Die Verrechnung der gesamten Ge-' ersetzenden 'Arbeitslosenunterstützungen und barungszweige der Landesarbeitsämter und für gestundete Fahrkosten will das Ministerium Arbeitsämter beruht auf einer Vielzahl von noch eingehend prüfen. Einzelverfügungen und Erlässen, wodurch die Übersichtlichkeit verlorengeht und die einschlägigen Arbeiten ersch·wert werden. Der b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1957 Rechnungshof schlug daher erneut die Zusammenfassung aller dieser Vorschriften durch 208. Die Prüfung bei dem Landesarbeitsamt 'Herausgabe einer für die Landesarbeitsämter Salzburg, dem Arbeitsamt Bischofshofen und einheitlichen Verrechnungsvorschrift ,vor. der Nebenstelle Badgastein gab dem Rechnungshof Anlaß zu Anregungen betreffend 204. Die nachträgliche Kontrolle der AusGestaltung von Exekutionen die, wirksamere gabengebarungen der Landesarbeitsämter obliegt, da es sich um Verlagsgebarungen handelt, betreffend Rückersätze von Leistungen nach dem Bundesministerium für soziale Verwaltung. dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1949, die Da aus verwaltungstechnischen Gründen sich Verbesserung des Mahnverfahrens, eine gedie Kontrolle des Bundesministeriums für eignete Geschäftsverteilung in personeller Besoziale Verwaltung im wesentlichen nur auf die ziehung, die Einführung von EingangsfakVerwaltungsausgaben ,der Landesarbeitsämter turenbüchern und die zweckmäßige Verrechund Arbeitsämter erstreckt, der hohe Leistungs- nung der eingegangenen Ausgleichsgebühren aufwand (z. B. Produktive Arbeitslosenfür- nach dem Jugendeinstellungsgesetz. sorge, PAF-Wintermehrkosten, Ausbildungsbeihilfen, Schlechtwetterentschädigung) mit Ausnahme der Leistungen nach dem AlVG aber fast unberücksichtigt bleibt, die Prüfungstätigkeit des Bundesministeriums für soziale ' Verwaltung, bisher zudem zu wenig intensiv war, schlug der Rechnungshof die Einrichtung und Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen durch Prüfungskomissionen, die aus Vertretern' der einschlägigen Ministerialabteilungen ,zu bilden 'Yären, vor. 205. Bereits bei früheren Einschauamtshandlungen bei Landesarbeitsämtern hatte der Rechnungshof unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe die Herausgabe einer für alle Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gültigen und einheitlichen,' Kanzleiordnun,g vorgeschlagen: Da •bis zum Zeitpunkt der Überprüfung der Landesarbeitsämter Burgen- 209; Mit dem ständigen Ansteigen der' Auszahlung von Ausbildungsbeihilfen an Lehrlinge fallen auch- Rückforderungen wegen ungebührlichen Bezuges an. Da für die Evidenthaltung derartiger Forderungen des Bundes nach Ansicht des Rechnungshofes noch keine zweckentsprechenden Verrechnungseinrichtungen bestehen, wurden die notwendige1.1 Maßnahmen empfohlen. 210. Nach Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aus den Jahren 1948 und 1949 dürfen die' Landesinvalidenämter rechtskräftig 'gewordene Ausgleichstaxforderungen gegen österreichische Privatbahnen einschließlich der Straßenbahnen und der Seilschwebebahnen ab dem 1. Jänner 1948 nichteiiitreiben. Abgesehen von der Tatsache, daß durch die zitierten Erlässe die voI,'angeführten Betriebe praktischvQm In- www.parlament.gv.at Landesarbeitsämter und Arbeitsämter a) Landesarbeitsamt Salzburg und Arbeit.amt Bischofshofen samt' Nebenstelle Badgastein 28 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 28 valideneinstellungsgesetz ausgenommen sind, müssen die. Buchhaltungen der Landesinvalidenämter jährlich ansteigende Einnahmenzahlungsrückstände mitschleppen. Der Rechnungshof stellte daher neuerdings die Forderung nach einer baldigen Neuregelung der Materie. 211. Dem Landesarbeitsamt gegenüber bemängelte der Rechnungshof zunä,chst die zahlenmäßig ungenügenden Kontrollen der Verlagskasse des Landesarbeitsamtes selbst sowie der Handkassen der nachgeordneten Arbeitsämter. 212. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Vorschlägen des Rechnungshofes bezüglich einer wirksameren Gestaltung von Exekutionen und des Mahnwesens sowie einer zweckmäßigeren Geschäftsverteilung in personeller Beziehung in befriedigender Weise Stellung genommen. Bezüglich der Erstellung einheitlicher Verrechnungsvorschriften und der Einführung von Eingangsfakturenbüchern bei den Landesarbeitsämtern hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung bereits Teillösungen getroffen und eine endgültige Regelung in Aussicht gestellt. 213. Auch das Landesarbeitsamt Salzburg hat zu den Feststellungen des Rechnungshofes in ausführlicher und befriedigender Weise Stellung genommen. b) Landes. arbeitsamt Kärnten und Arbeitsämter Hermagor und St.Velt a.d.Glan 214. Bezüglich des Zeitpunktes der Zuerkennung von Ausbildungsbeihilfen an Lehrlinge und auch hinsichtlich der Erstellung der entsprechenden Zahlungsaufträge wurde eine uneinheitliche Verwaltungspraxis , festgestellt. Der Rechnungshof regte ein einheitliches Vorgehen, insbesondere' die Auflegung eines für alle Landesarbeitsämter gültigen Vordruckes emer Auszahlungsanordnung an. Auf Grund eines Erlasses des Bundesmini· steriums für soziale Verwaltung vom Mai 1957 mußte jedoch in der Folgezeit die Anrechnung derartiger Spesen unterlassen werden. Der Rechnungshof vertrat den Standpunkt, daß die durch das Mahnverfahren entstehenden zusätzlichen Kosten wenigstens zum Teil vom Ersatzpflichtigen zu ersetzen wären. 218. Das Bundesministerium für soziale waltung stellte in seiner Stellungnahme generelle Regelung des Zahlungs- und rechnungsverkehrs im Zusammenhange den Ausbildungsbeihilfen in Aussicht. . Vereine Vermit 219. Dem Landesarbeitsamt Kärnten gab der Rechnungshof Anregungen betreffend die intensivere Überprüfung der Ausgleichsgebühren nach dem Jugendeinstellungsgesetz sowie die Abrechnung der Fahrgutscheine an Arbeitsuchende, ferner betreffend eine häufigere überprüfung der Verlagskassen, die zweckmäßigere Führung der Rückforderungs. evidenz für Rückersätze nach dem Arbeits· losenversicherungsgesetz und die Behebung gewisser Mängel bei Verrechnung von Mahn· spesen. 220. Die überprüfung der Arbeitsämter Hermagor und St. Veit a. d. Glan ergab Mängel in der Führung der Versicherungsakte und zeigte wei,ter auf, daß auch bei diesen Dienststellen der Hereinbringung von AIVG·Rückersätzen nicht die volle wünschenswerte Sorgfalt zugewendet wird. 221. Die Stellungnahme des Leiters des Landesarbeitsamtes war zufriedenstellend. 222. Die überprüfu'ng des Vereines "Jugend am Werk" Salzburg, bei welchem der Bund für 40% der laufenden Ausgaben aufkommt, führte zu folgenden Feststellungen: 223. Die Erstellung von in den Satzungen vorgesehenen Richtlinien sowie einer Geschäftsordnung war bis zum Zeitpunkte der Einschau noch nicht durchgeführt. Die Veranlassung des Erforderlichen wurde urgiert. Weitere Feststellungen betrafen die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Vollständig:216. Nach den Bestimmungen des 11. Durch· keit des Voranschlages durch Nichteinbe· führungserlasses zum Arbeitslosenversiche- ziehung bestimmter Einnahmen in denselben. rungsgesetz 1949 sind Übergenüsse an Unter224. Der Mietzins für ein zur Durchführung stützungsleistungen möglichst innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen. Bei überprüfung von Berufsvorschulungen angemietetes Haus der, Rückforderungsevidenz mußte jedoch die schien dem Rechnungshof zu hoch. Des Bewilligung von Ratenzahlungen weit über weiteren war er der Auffassung, daß gewisse den erwähnten Zeitraum hinaus festgestellt Vereinbarungen des Mietvertrages der wünschenswerten Eindeutigkeit entbehrten. werden. 215. Da die Verrechnung der Ausbildungs, beihilfen vielfach noch in Anlehnung an die ehemaligen reichsrechtlichen Vorschriften erfolgt, schlug der Rechnungshof eine den österreichischen Verrechnungsgrundsätzen ent· sprechende Regelung vor. 225. Die Lage des angemieteten Objektes 217. Im Zusammenhange mit der Einmahnung von Rückersätzen wurden zusätzlich für die Berufsvorschulung außerhalb von regelmäßig Mahnspesen in Rechnung gestellt. Salzburg verursacht unter anderem einen www.parlament.gv.at c) Verein "Jugend am Werk" Salzburg 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 29 von 95 29 beträchtlichen Aufwand an Fahrtkosten für das Schulungs- und Lehrpersonal. Diese Tatsache wurde zum Anlasse genommen vorzuschlagen, sich um geeignete Lokalitäten in oder in größerer Nähe von Salz burg umzuschauen. 226. Die Überprüfung der Hauptkasse gab Veranlassung zur Amegung, möglichst niedere Barbestände zu halten und von den hiezu b~rufenen Organen fallweise Kassenüberprüfungen durchführen zu lassen. Eine fehlerhafte Einnahmenverrechnung wurde an Ort und Stelle bereinigt. 227. Die Führung der Lebensmittelkartei der Tagesheimstätte ließ an Genauigkeit zu wünschen übrig. Entsprechende Vorschläge wurden erstattet. Weitere AIU'egungen bezogen sich auf die Inventarisierung der Einrichtungsgegenstände. 228. Hinsichtlich der Ausgaben wurde empfohlen, in Hinkunft auf eine strengere Beobachtung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. 229. Die Benützung des Privatwagens des Geschäftsführers zu Vereinszwecken und die bewilligte Verrechnung einer. Kilometerentschädigung gab Anlaß, die Vorlage von 'einwandfreien und klaren SpeseIU'echnungen zu verlangen. 230. Die Vereinsleitung 'hat die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der vorgefallenen Mängel getroffen. d) Landes· arbeitsamt Niederosterreich und Arbeitsamt Melk BOwie Zweigstelle Ybbs a. d. Donau Landesarbeitsamt Tlrol und Arbeitsamt Landeck 231. Gegen Ende des Berichtsjahres hat der Rechnungshof bei den nebenbezeichneten Landesarbeits- und Arbeitsämtern örtliche Prüfungen durchgeführt. Da die Prüfungsmitteilungen erst am Schluß des Jahres 1957 bzw. am Beginn des Jahres 1958 an die geprüften Stellen weitergegeben werden konnten, 'wird das Ergebnis in den Tätigkeitsbericht für das folgende Jahr aufgenommen werden. LandesInvalidenämter a) Allgemeines 232. Im Jahre 1957 hat der Rechnungshof im Zuge seiner Einschautätigkeit bei den Landesinvalidenämtern vor allem der Heilfürsorge (§§ 23 bis 31 Kriegsopferversorgungsgesetz - im folgenden KOVG. genannt-) und der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen (§§ 68 bis 75 KOVG.) ein besonderes Augenmerk zugewendet. Außerdem bezogen sich noch einige Feststellungen und Amegungen auf Buchhaltungs- und Verwaltungsangelegenheiten allgemeiner Natur. 234. a) Auf Grund einer Empfehlung des Rechnungshofes machte das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Landesinvalidenämter darauf aufmerksam, jenen Fällen, bei welchen die. Gesundheitsstörung eines in dauernder Anstaltspflege untergebrachten Schwerbeschädigten voraussichtlich nicht mehr besserungsfähig ist und daher die Heilbehandlung gemäß § 25 Abs.2 KOVG. als abgeschlossen gilt, ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. In den betreffenden Fällen ist die Leistung von Verpflegskosten einzustellen und dem Beschädigten anheimzustellen,. einen Antrag auf Rentenumwandlung gemäß § 56 Abs. 1 KOVG. einzubringen. 235. b) Im Z~ge seiner Einschautätigkeit befaßte sich der Rechnungshof auch mit d~r Übernahme von Kosten der Medikamente für die' gemäß § 26 A1!s. 2 KOVG. den Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Heilfürsorge zugeteilten Kriegsbeschädigten, sofern solche ärztliche Verschreibungen nicht wegen des Dienstbeschädigungsleidens erfolgten. 236. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wies die' Landesinvalidenämter in diesem Zusammenhange an, der Gebührlichkeit der von den Krankenkassen angeforderten Refundierungen von Medikamentenkosten ein erhöhtes Augenmerk zuzuwenden; sollte sich bei der Kontrolle der Vierteljahresabrechnungen herausstellen, qaß weiterhin Arzneimittel für Krankheiten, die nicht auf die Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen sind, verschrieben werden,. soll in den einzelnen Fällen die beantragte Refundierung abgelehnt werden. 237. c) Der Rechnungshof machte neuerdings auf die Benachteiligung der Bundesfinanzen durch die mit 17. Feber 1957 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung getroffene Regelung im Erlaßweg betreffend die rückwirkende Abmeldung. von der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen wegen Vorliegens einer Doppelversicherung aufmerksam (siehe Absatz 240 des Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für das Jahr 1956). 238. Die Bestimmung des § 73 KOVG. wurde nunmehr entsprechend der AIU'egung des Rechnungshofes durch das Bundesgesetz vom 18. Juli 1957, BGBL Nr. 172, novelliert. Zu UIU'echt entrichtete Versicherungsbeiträge können nach der derzeitigen Rechtslage für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren seitens der Landesinvalidenämter von den Gebietskrankenkassen 233. Folgende Feststellungen von grund- zurückgefordert werden. Ebenso wurde die sätzlicher Bedeutung wurde:p. dem Bundes- Verpfl~chtung der Landesinvalidenämter, Verministerium für soziale Verwaltung zur Kennt- sicherungsbeiträge nachzuzahlen, auf zwei Jahre eingeschränkt. nis gebracht: www.parlament.gv.at 0 30 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 30 239. d) Der Rechnungshof sah sich auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranlaßt, neuerdings auf die Berücksichtigung der von den Handelskammern nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz (BGBL Nr. 115/1953) gewährten Altersunterstützungen als Einkommen im Sinne des § 13 ·Abs. 1 KOVG. hinzuweisen (siehe Punkt 153 des Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für das Jahr 1954). 240. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung verwies in seiner Stellungnahme darauf, daß diese Frage durch die inzwischen erfolgte Regelung der Pensionsversicherung der 8elbständigen geklärt erscheint. 241 e) Die Landesinvalidenämter und die bei diesen Ämtern errichteten Schiedskommissionen wurden seitens des Bundesministeriums für soziale Verwaltung entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofes hin" sichtlich der Abschreibung von Übergenüssen angewiesen, in Hinkunft in Fällen, in denen eine voraussichtlich nur vorübergehende Notlage des Schuldners den Anlaß zu einer Verfügung zu seinen Gunsten gemäß § 54 Abs. 4 KOVG. (Nachsicht von der Hereinbringung) bilden soll, von ihrem Recht, nur eine angemessene Stundung der Rückzahlung zu bewilligen, Gebrauch zu machen; in solchen Fällen liegt für eine dauernde Nachsicht von der Hereinbringung der zu Unrecht empfangenen Versorgungsbezüge kein Grund vor. b) Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Bnrgenland 242. Beim Landesinvalidenamte für Wien, Niederösterreich und Burgenland stellte der Rechnungshof fest, daß die relativ zahlreichen Mängel bei der Bearbeitung im Verwaltungszweige der Heilfürsorge, welche im Zuge der Präventivkontrolle von der Buchhaltung aufgezeigt wurden, auf eine gewisse Überlastungder Geschäftsabteilung X (Heilfürsorgeabteilung) zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Gewährung von Badekuren bzw. Kurkostenbeiträgen wurde aus gegebener Veranlassung empfohlen, diesbezügliche Anträge künftighin einer genaueren Prüfung zu unterziehen, um die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 24 Abs. 2 KOVG.) ausschließlich für die wirklich leidenden Kriegsbeschädigten sicherzustellen. In diesem Zusammenhange regte der Rechnungshof vor allem an, Entscheidungen nur auf Grund möglichst zeitnaher Kurgutachten zu treffen. Dem genannten Amte wurde auch nahegelegt, bei der Gewährung von Kurkostenbeiträgen für Badekuren im Ausland tunlichst einen etwas strengeren Maßstab anzulegen. Weitere Bemerkungen des Rechnungshofes bezogen sich auf vereinzelte Bearbeitungsmängel materiell-rechtlicher Natur in bestimmten Ver- sorgungsangelegenheiten. In fo~maler Hinsicht wurde vor allem auf das Erfordernis einer einwandfreien Aktenführung verwiesen. Auch machte der Rechnungshof auf eine gewisse Überlastung infolge Personalknappheit bei der Buchhaltung des genannten Amtes aufmerksam. . . 243. Schließlich wurde die Amtsleitung auf Grund einer Empfehlung des Rechnungshofes 'vom Bundesministerium für soziale Verwaltung beauftragt, einen Plan betreffend die 8kartierung bzw. Übernahme von annähernd 500,000 alten Akten d'urch das Kriegsarchiv. im Einvernehmen mit dieser Stelle vorzulegen. 244. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat zu allen Berichtspunkten in durchaus befriedigender Weise Stellung genommen. 245. Über das Ergebnis der vom Rechnungshof gegen Ende des Berichtsjahres beim Landesinvalidenamte für Tirol durchgeführten Ge barungsprüfung kann erst im nächsten Jahre berichtet werden, da die diesbezüglichen Prüfungsmitteilungen erst zu Beginn des Jahres 1958 zur Abfertigung gebracht werden .konnten. c) Landesinvalidenamt für Tirol 246. Hinsichtlich der aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gewährten Subventionen im Ausmaße von rund lO,2 Mill. S im Jahre 1956 hat der Rechnungshof festgestellt, daß von den Subventionsempfängern die Zentralorganisation der Kriegsopferverbände (mit den Kriegsopferverbänden in den Bundesländern und dem Verband der Kriegsblinden Öster. reichs) an erster Stelle steht; die auf diese Weise ausgeschütteten Mittel (rund 5 MilL 8 jährlich) kommen nur dem bei den genannten Verbänden organisierten Personenkreise zugute. Ausgleichstaxfonds des Bundesmlnisteriums für soziale Verwaltung 247. Ohne einer Einschränkung der Für-' sorgetätigkeit des Ausgleichstaxfonds das Wort zu reden, empfahl der Rechnungshof Maßnahmen zu erwägen; wie die vorhandenen Mittel weitestgehend für die Zwecke einer wirksamen zusätzlichen Fürsorge im Sinne der Bestimmungen des§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 (BGBL Nr. 21/1953) Verwendung finden könnten. Bezüglich der Gewährung von Zuwendungen für die weitere Einrichtung, den Ausbau und die Ausgestaltung von Erholungsheimen trat der Rechnungshof für eine vorausgehende Überprüfung! hinsichtlich der Notwendigkeit ein. Es bestand auch Veranlassung zu empfehlen, vor der Gewährung von Subventionen zu prüfen, inwieweit einem Subventionswerber ·allenfalls auch noch Untere stützungsleistungen von anderen Stellen zur Verfügung stehen. Im Zusammenhange mit www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 31 von 95 31 der Gewährung', bzw. Inanspruchnahme von Subventionen - vor allem zwecks Durchführung baulicher Maßnahmen konnte zum Teil auch eine verzögerte Rechnungslegung seitens der Verbände festgestellt werden. kanzleramt geäußerten Bedenken für die Schaffung einer neuen. Rechtsgrundlage für den Kriegsopferfonds, auf dessen sozialpolitische Bedeutung es nochmals aufmerksam machte, sorgen werde. 248. Der Rechnungshof stellte ferner zur Erwägung, auch den Landesinvalidenämtern für zusätzliche Fürsorgemaßnahmen einen ent-· sprechenden Anteil aus den Mitteln dieses Fonds zur Verfügung zu stellen. 255. Nach den Feststellungen des Rechnungshofes betrug der Stand an produktiven Arbeitskräften bei der Linzer Werkstätte zum Zeitpunkt der Überprüfung ungefähr ein Viertel von jenem der Wiener Werkstätte. Trotzdem wurde bei der Wiener Werkstätte ein Reinertrag von nur rund 15% von jenem der Linzer Werkstätte erzielt. Die Ursachen der geringeren Rentabilität bei der· Wiener Werkstätte liegen vor allem darin, daß infolge der räumlichen Größe wesentlich höhere Regiekosten ("fixe Kosten") als bei der Linzer Werkstätte anfallen. Bei beiden Werkstätten lag eine Kapazitätsausnützung von zirka 60% vor. Es wurden daher Maßnahmen zwecks Steigerung der Produktivität bzw. besserer Ausnützung der Kapazität empfohlen. Eine Anregung ging auch dahin, nach Tunlichkeit die Produktion auch auf den Bedarf der Sozialversicherung auszudehnen, wobei jedoch von einem allfälligen weiteren betrieblichen Ausbau bei den genannten Werkstätten abgesehen werden sollte. 249. Die Leistung von Zuschüssen zum Zwecke der Motorisierung empfahl der Rechnungshof grundsätzlich nur in dem Umfange zu erbringen, als es sich hiebei um Mehrauslagen bei der Beschaffung von Spezialapparaturen (für die betreffenden Motorfahrzeuge) zur Benützung durch Körperbehinderte handelt. . 250. Der gesamte Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung des gegenständlichen Fonds, der aus Bundesmitteln getragen wird, sollte nach .Ansicht des Rechnungshofes die Fondsmittel belasten. Es wurde dem Bundesministerium für soziale Verwaltung daher nahegelegt, diese Frage allenfalls im Wege einer Abänderung der betreffenden Gese.tzesbestimmungen zu klären. Kriegsopferfonds des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 251. In Anlehnung an die bestehenden Haus- . 256. Es wurde auch zur Erwägung gestellt, halts- und Buchhaltungsvorschriften wurde schrittweise an Hand der vorhandenen Unterschließlich eine Reorganisation der Fonds- lagen - allenfalls im Verein mit den Trägern buchführung angeregt. der Sozialversicherung - die Preise auf dem 252. Das Bundesministerium für soziale Ver- Gebiete der orthopädischen Versorgung nach waltung hat zu den Prüfungsergebnissen nach den Positionen der noch gültigen "Reichsliste Anhörung des nach § 10 Abs. 2 des Invaliden- für orthopädische Hilfsmittel im Bereiche einstellungsgesetzes 1953 zur Mitwirkung an der Reichsversorgung" vom l. Jänner 1937 der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds be- einer Überprüfung bzw . Neukalkulation zu rufenen Beirates in eingehender Weise Stellung unterziehen (siehe Absatz 164 und 165 des genommen; es beabsichtigt, die wesentlichen Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für Anregungen ehestens aufzugreifen und ihnen das Verwaltungsjahr 1955). In diesem Zusammenhange erschien es dem Rechnungshof zu entsprechen. anerkennenswert, . daß von den staatlichen 253. Der vom Bundesministerium für soziale Prothesenwerkstätten trotz der um rund 12% Verwal~ung verwaltete und aus Mitteln des niedrigeren Preisansätze gegenüber der PrivatAusgleichstaxfonds (BGBL Nr. 21/1953) do- wirtschaft und dem relativ geringen Produktierte Kriegsopferfonds wurde im Jahre 1920 tionsumfange, im Jahre 1955 ein Reinertrag im durch eine Verordnung (StGBl. Nr. 43) ge- Ausmaße von rund 87.000 S erzielt werden schaffen, die sich auf das Spielabgabengesetz konnte. (StGBl. Nr. 26/1920) gründet. Da dieses 257. Unter Hinweis auf einige PreisverGesetz bereits im Jahre 1923 außer Kraft getreten ist, äußerte der Rechnungshof gegen- gleiche empfahl der Rechnungshof, im Zuüber dem Bundesministerium für soziale Ver- sammenhang mit der Beschaffung der Rohwaltung Bedenken hinsichtlich des rechtlichen materialien hinsichtlich der Wahl bzw. der Bestandes des Fonds und ersuchte, eine weitere Heranziehung der betreffenden Lieferfirmen Tätigkeit desselben entweder einzustellen oder künftighin eine engere. Zusammenarbeit der die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu beiden Werkstätten zu pflegen. schaffen. 258. Weitere Anregungen und Empfehlungen 254. Das Bundesministerium für soziale Ver- betrafen die Neufestlegung der durchschnittwaltung hat dem Rechnungshof mitgeteilt, lichen Gebrauchsdauer für Körperersatzstücke daß es im Hinblick auf die auch vom Bundes- und orthopädische Behelfe, die sachgemäße www.parlament.gv.at BundesstaatlIehe Prothesenwerkstätten in Wien und Linz 32 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 32 Behandlung der Prothesen seitens der Ver-' sorgungsberechtigten, die Vergütung der Reisekosten bei Inanspruchnahme der Werkstätte in Linz, die Auflassung der Schmiede bei der Linzer Werkstätte, die zweckmäßige Ver· wertung unbrauchbarer, auf Lager gehaltener Gegenstände bei der Linzer Werkstätte sowie die anzustrebende Unterstellung der Pro· thesenwerkstätten unter die örtlich zustän· 'digen Landesinvalidenämter . 259. In seiner Stellungnahme befaßte sich , das Bundesministerium für soziale Verwaltung in eingehender Weise mit den vom Rechnungshof aufgeworfenen Fragen. Die in diesem Zusammenhange getroffenen bzw. in Aussicht genommenen Maßnahmen, so vor allem hinsichtlich der Erstellung "echter" Preise auf dem Gebiete der orthopädischen Versorgung, erscheinen im allgemeinen befriedigend. Hinsichtlich der Ausdehnung der Produktion auf die Träger der Sozialversicherung wurde auf Grund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. August 1957 mitgeteilt, daß in diesem Zusammenhange um die Erwerbung der Ge. werbeberechtigung anzusuchen wäre. Ein solches Unternehmen würde aber nach Meinung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung auf den Widerstand seitens der Privatwirt. schaft stoßen. Unter diesen Umständen will das genannte Bundesministerium zunächst alle anderen Möglichkeiten einer besseren Ausnützung der Kapazität der Bundesstaat. lichen Prothesenwerkstätten ausschöpfen. Bundesstaatliche öffentiiche Krankenanstalt für Neuro· chirurgie in Bad IachI 262. Im Hinblick auf den' Charakter der Krankenanstalt als Spezialeinrichtung zur Be· handlung neurochirurgischer Fälle empfahl der Rechnungshof - sofern beim Oberösterreichischen Landeskrankenhaus in Bad Ischl entsprechende Aufnahmemöglichkeiten be· stehen bzw. geschaffen werden -, eine weitere vertretbare Verminderung des Bettenstandes in den Nebenabteilungen ins Auge zu fassen. 263. Der Rechnungshof sah die Einrichtung von Privatordinationen im Anstaltsbereich immer, schon als nachkriegsbedingte Not. lösung an. Nunmehr, nach Normalisierung der Verhältnisse, verlieh er der Meinung Aus. druck, daß in der Regel kaum mehr triftige Gründe zur freiberuflichen Tätigkeit - abgesehen von der Behandlung von Selbstzahlern der Primarärzte innerhalb der Anstalt vorliegen. Im übrigen hielt der Rechnungshof die in diesem Zusammenhange zu entrichtenden Pauschalsätze im Hinblick auf den ,Umfang der Privatordinationen für verhältnismäßig zu niedrig bemessen. 264. Bezüglich der Führung der Medikamentenausgabestelle wurde angeregt, künftighin darauf zu achten, daß Medikamente nur auf Grund von ordnungsgemäß unterfertigten Verordnungen der hiefür maßgebenden Ärzte ausgefolgt werden . .Ferner empfahl der Rech· nungshof, die Medikamentenbestände in den einzelnen Fachabteilungen auf den unbedingt notwendigen Bedarf zu reduzieren sowie zum Zwecke der Beurteilung, der Aufwendungen für Medikamente entsprechende Vergleichs. 260. Im Jahre 1956 ergab sich bei der aufzeichnungen für die einzelnen Abteilungen Bundesstaatlichen öffentlichen KrankEmanstalt zu führen. für Neurochirurgie in Bad Ischl ein Ge· barungsabgang von rund 1·56 Mill. S. Nach 265. Zur beabsichtigten Durchführung verden Feststellungen des Rechnungshofes wurde schiedener baulicher Maßnahmen verwies der die Gebarung zunächst durch die Minder.' Rechnungshof darauf, daß die Notwendigkeit einnahmen an Pflegegebühren infolge der den dieser Arbeiten im Hinblick auf die gegebenen verschiedenen Krankenkassen zugestandenen Verhältnisse in einem Hause, das für eine Ermäßigungen (im Jahre 1956 waren es Krankenanstalt keineswegs bestimmt war, rund 288.000 S) ungünstig beeinflußt. Hiebei grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden ist zu bemerken, daß nicht einmal der Satz kann, so insbesondere z. B. auch die Errichtung für die H. Gebührenklasse mit 80 S pro einer Prosektur. Verpflegstag (seit 14. März 1957) kosten266. Es wurde ferner darauf verwiesen, daß deckend erschien. Die Selbstkosten betrugen das ehemalige Hotel "Haus Elisabeth", das im Jahre 1956 im Durchschnitt für den Ver- für Unterkünfte von Bediensteten dient, im pflegstag rund 82 S. Demgegenüber beliefen Hinblick auf den schlechten Bauzustand wegen sich die vollen, amtlich festgelegten Ver· der Durchführung notwendiger baulicher Maß·, pflegskosten der HI. Klasse im Zeitpunkt nahmen in Zukunft große Kosten verursachen der Einschau auf 64 S. wird. Sollte dennoch an die Renovierung 261. Obwohl bei der chirurgischen (Hauptabteilung) und der Augenabteilung auch nur eine Ausnützung der Belegskapazität von zirka 76% vorlag, ergab sich die Gesamt. frequenz in der Höhe einer durchschnittlichen Ausnützung· von zirka 81 %, die noch als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. dieses Objektes geschritten werden, wurde empfohlen, vorerst eine umfassende Planung, in dieser Richtung vorzunehmen, um all· fällige Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die seinerzeit schon vorgeschlagene Veräußerung des Hauses Elisabeth sollte aber nach Meinung des Rechnungshofes einer kostspieligen Ge- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 33 von 95 33 neralrenovierung vorgezogen werden (siehe Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes für das Verwaltungsjahr 1953, Seite 22). In diesem Zusammenhange hält der Rechnungshof überdies die sogenannten Unkostenbeiträge für die Bereitstellung von Wohnungsmöglichkeiten im Haus Elisabeth im Hinblick auf die fast durchwegs gewährte Beistellung von anstaltseigener Wäsche (zum Teil auch von Mö",?eln) als etwas zu niedrig. 267. Einige weitere Anregungen betrafen die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Anstaltswäscherei, das Abstoßen von unbrauchbaren Inventargegenständen, die Intensivierung der Einforderung aushaftender Pflegegebühren, Maßnahmen in bezug auf eine etwas sparsamere Wirtschaftsführung sowie Vorschläge zur Vereinfachung im Bereiche der K6chenverwaltung. 268. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat in seiner eingehenden Stellungnahme zu den Feststellungen des Rechnungshofes vor allem darauf hingewiesen, daß die empfohlene Reduzierung der Bettenzahl in den Nebenabteilungen vorläufig auf Schwierigkeiten stoße, da der erwartete Ausbau des allgemeinen öffentlichen (Landes-)Krankenhauses in Bad Ischl mangels finanzieller Mittel noch nicht in Angriff genommen wurde. Ferner wies das Bundesministerium darauf hin, daß die Weiterführung des Hauses Elisabeth als Personalhaus vorläufig wegen der Unterbringung des Anstaltspersonals noch unerläßlich sei; eine befriedigende Lösung dieses Problems sei nur· im Wege des Neubaues eines entsprechenden Personalhauses möglich. Bis dahin werden jedoch noch die Aufwendungen für die notwendigen Reparaturen im Hause Elisabeth unvermeidbar sein. 269. Im übrigen versichert das Bundesministerium für soziale Verwaltung, daß es bestrebt sein wird, für eine rationelle und sparsame Führung des Anstaltsbetriebes durch die erforderlichen Maßnahmen in Entsprechung aller übrigen Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofes laufend Sorge zu tragen. Aufsl~htsf!ebüh270. Gemäß § 452 des Allgemeinen Sozial~~~~.a~:i~~t . versicherungsgesetzes (BGBI. Nr. 189/1955) uber die Trager h a b en d·le T·· . I verslC . h erung zur der Sozialverrager d er SOZla (~~~~rl, Tit. 4, Deckung der durch die ~ufsicht ~es Bundes § 2, Post 5) erwachsenden Kosten eme AufslChtsgebühr zu entrichten, welche ab 1. Oktober 1951 in der Höhe von 0·1 pro Tausend der vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt ist. Im Jahre 1956 betrugen die Einnahmen rund 789.500 S. 271. Im Zeitpunkt der Einschau beim Bundes ministerium für soziale Verwaltung (Stand 1. Feber 1957) erhielten insgesamt 84 Beamte dieses Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Ämter der einzelnen Landesregierungen aus diesen Einnahmen Aufsichtsgebühren, deren Höhe sich monatlich im Durchschnitt zwischen 700 S bis 1200 S (in Einzelfällen sogar höher) bewegt und in der Jahressumme rund 700.000 S erreicht. Im allgemeinen werden diese Entschädigungen dreizehnmal pro Jahr gewährt, was mit der Deklarierung als "Aufwandsentschädigung" nicht vereinbar ist. 272. Da ein Teil der mit solchen Zulagen bedachten Beamten mit der direkten Bundesaufsicht bei einem Sozialversicherungsträger nicht befaßt ist, mußte der Rechnungshof die oben geschilderte Heranziehung der für die Kosten der Bundesaufsicht bestimmten Budgetmittel hiefür als ungerechtfertigt bemängeln. 273. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Feststellungen des Rechnungshofes deshalb noch nicht Stellung genommen, weil es erst die Klärung der Frage des rechtlichen Charakters dieser Entschädigungen - die als Aufwandsentschädigungen steuerfrei gewährt werden - abwarten will. Hierüber schweben noch Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundeskanzleramt. 274. Der Rechnungshof verwies zunächst darauf, daß die Rechtsgrundlagen, auf welchen in der Hauptsache die gemeinnützige Wohnungswirtschaft und auch die gesamte Geschäftsführung und Verwaltung des Bundeswohn- und Siedlungsfonds (BWSF) beruht, in mehrfacher Beziehung nicht mehr als voll .entsprechend bzw. ausreichend angesehen werden können. Es wurde daher angeregt, die in diesem Zusammenhange noch bestehenden ursprünglich reichsdeutschen Rechtsvorschriften durch österreichisches Recht zu ersetzen bzw.dasingewissem Umfange überholte Bundesgesetz vom 15. April 1921 (BGBI. Nr. 252/ 1921), betreffend die Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem BWSF, den derzeitigen Erfordernissen anzupassen, welcher Anregung durch. die beabsichtigte Novellierung der Gesetze entsprochen werden wird . 275. Die Eingänge an Wohnbauförderungsbeiträgen auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951 (BGBI. Nr. 13/1952) haben sich im Jahre 1956 mit rund 340 MiH. S gegenüber dem Jahre 1952 mehr als verdoppelt. Der Rechnungshof erachtet es für erforderlich, daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung von der im Rahmen der §§ 6 und 7 des zitierten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrolle bei den Trägern der Krankenver3 www.parlament.gv.at Bundeswohnund Siedlungsfonds beim Bundesministerium für soziale Verwaltung 1. Allgemeines und Organisa tion 34 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 34 sicherung bzw. den betreffenden Dienstgebern bezüglich der ordnungsgemäßen Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge Gebrauch. macht, was bisher unterblieben ist. 276. Die auf Grund der Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes betreffend die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages im Ausmaße von 7 vom Tausend der eingehobenen Beiträge an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als Abgeltung für den bezüglichen Verwaltungsaufwand zu erstattende Vergütung belief sich nach den Feststellungen des Rechnungshofes im Jahre 1956 aufrund 2·31 Mill. S. Aus der Überlegung, daß trotz ständigen Anwachsens der Einnahmen an Wohnbauförderungsbeiträgen die mit der Einhebung und Abfuhr verbundenen Verwaltungsarbeiten der Krankenversicherungsti'äger nicht im gleichen Ausmaße ansteigen, stellte der Rechnungshof zur Erwägung, nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes allenfalls eine neuerliche Senkung des Ausmaßes der betreffenden Vergütung anzustreben. Stadtrandsiedlungen und eine im Jahre 1938 entstandene Verbindlichkeit aus einem Beitrag zum BWSF für Siedlungszwecke festgestellt. Diese Verpflichtungen des BWSF an den Bund erreichen im Gesamtbetrage rund 21·37 Mill. S und sind überdies im Bundesrechnungsabschluß bisher nicht ausgewiesen worden. Der Rechnungshof ersuchte . das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Klärung dieser Verbindlichkeiten des Fonds herbeizuführen, welche - wie den Ausführungen in der Antwortnote des Bundesministeriums zu entnehmen ist durch ein am 14. Dezember 1957 abgeschlossenes übereinkommen zwischen diesen Bundesministerien erfolgte. 280. Im Jahre 1956 wurde der Forschungsstelle für Wohnungsbau im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein in Wien eine Subvention in der Höhe von 15.000 S gewährt. Der Rechnungshof verwies darauf, daß in den Statuten des BWSF eine Bestimmung zur Gewährung von Subventionen·· 277. Es wurde festgestellt, daß der aus der nicht vorgesehen ist. Führung der Fondsgeschäfte erwachsende Per281. Schließlich vermeint der Rechnungshof, sonalaufwand entgegen den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil aus daß im Sinne der Verwaltungsvereinfachung den Fondsmitteln bestritten wird; der über- die Anzahl der Konten (20) bei den Geldwiegende Teil dieser Kosten wird vom Bundes- instituten etwas reduziert werden sollte. ministerium für soziale Verwaltung aus staat282. Die Überprüfung einzelner Fondsakte 2. lichen Budgetmitteln getragen. Der Rech- ergab, daß in einigen Fällen Fondsdarlehensnungshof trat hinsichtlich der Kostenregelung auszahlungen ohne Vorliegen eines Schuldfür die Anwendung der bis zum Jahre 1938 scheines bzw. des Nachweises der pfandvor der Eingliederung Österreichs in das rechtlichen Sicherstellung der DarlehensforDeutsche Reich herrschenden Praxis ein; derung erfolgten. Weiters mußte vereinzelt hiezu wurde in der Antwortnote mitgeteilt, festgestellt werden, daß bereits vor Bewilligung daß diesem Vorschlag durch ein im De- mit den Bauarbeiten begonnen wurde. zember 1957 zwischen dem Bundesmini283. Bei Überprüfung des Mahnwesens war sterium für Finanzen und dem Bundesminizu bemerken, daß verschiedene Arbeitsrücksterium für soziale Verwaltung abgeschlosstände, so hinsichtlich der Eintreibung fälliger senen übereinkommen Rechnung getragen Zahlungsrückstände, der Neuvorschreibung von wurde. Annuitätenzahlungen sowie der Ausarbeitung 278. Bezüglich der derzeitigen Buchführung, von Tilgungsplänen bestanden. Um eine die wohl den früheren praktischen Bedürf- ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsnissen der Fondsgebarung angepaßt erscheint verkehrs zu gewährleisten, empfahl der Rechund auf der seit Bestehen des Fonds einge- nungshof, regelmäßig, zumindest zweimal spielten Praxis beruht, wurde vom Rechnungs- jährlich, fällige Zahlungen einzumahnen und in hof empfohlen, eine moderne, rein doppische Hinkunft für eine straffere Anwendung der Buchführung, etwa in Form der Durch- Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Zahschreibeverrechnung, einzuführen. Hiedurch lungsverpflichtungen seitens der Beitragskönnte auch dem laufend zunehmenden Anfall schuldner zu sorgen. Auch die Führung einer von Buchungsarbeiten und dem damit zu- eigenen Mahnkartei zwecks übersichtlicher sammenhängenden Personalmangel zum Teil Erfassung der säumigen Beitragsschuldner begegnet werden. hielt der Rechnungshof für angezeigt. 279. Bei Überprüfung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund wurden u. a. ein offenes Restdarlehen aus dem Jahre 1922 sowie offene Bundesvorschüsse aus den Jahren 1932 bis 1936 zur Förderung der Errichtung von 284. In seiner Stellungnahme zu den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes erklärte das Bundesministerium, was die Frage einer Senkung des Ausmaßes der an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung als Abgeltung www.parlament.gv.at Gebarung 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 35 von 95 35 für den Verwaltungsaufwand zu leistenden Ver'gütung betrifft, daß eine Änderung des derzeit geltenden Satzes einer N ovellierung des Bundesgesetzes bedürfe sowie daß ein diesbezügliches Ersuchschreiben des Ministeriums um Stellungnahme betreffs einer Herabsetzung des Vergütungssatzes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von diesem ablehnend beurteilt wurde. Die Gewährung einer Subvention an die Forschungsstelle für . Wohnungsbau rechtfertigte das Bundesministerrum damit, daß sich diese mit wichtigen Fragen des sozialen W ohnbaueszu befassen habe. Zu den bei Überprüfung einzelner Fondsakte getroffenen Feststellungen wurde ausgeführt, daß zufolge der oft langen Dauer der Durchführung grundbücherlicher Eintragungen zur Vermeidung von Verzögerungen der Baudurchführung ausnahmsweise Darlehensauszahlungen ohne Nachweis der pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehensforderung erfolgten sowie daß jene Fälle, in welchen vor Bewilligung mit den Bauarbeiten begonnen wurde, geson~ <dert gelagerte Ausnahmen darstellen. Im übrigen erklärte sich das Bundesministerium bereit, allen sonstigen Anregungen nach Tunlichkeit zu entsprechen. Träger der Sozialversicherung. 285. Die Prüf)lllgen des Rechnungshofes bei den in den folgenden Absätzen angeführten Sozialversicherungsträgern verfolgten vornehmlich den Zweck, neben der Beurteilung der finanziellen Lage einen Über blick über die Organisation der Verwaltung zu gewinnen. Weiters wurde auch der Überprüfung des Beitragswesens sowie der Abschreibungspraxis von VersicherUngsbeiträgen und dem Regreßverfahren ein besonderes Augenmerk zugewendet. Schließlich wurden - soweit es die knappe zur Verfügung stehende Zeit erlaubteauch einige Zweige des Leistungsaufwandes stichprobenweise überprüft. Burgenländiscbe Gebiets· krankenkasse 286. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse konnte auch im Jahre 1956 trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen infolge der besonderen Struktur des Versichertenstandes und dem damit zusammenhängenden Beitragsaufkommen und Leistungsaufwand das Gleichgewicht im Haushalt nicht wieder herstellen. Das Beitragsaufkommen pro Kopf der Versicherten lag im Jahre 1956 bei der gegenständlichen Kasse weit unter dem Durchschnitt im gesamten Bundesgebiet. Der in diesem Jahre eingetretene Abgang von rund 683.000 S entspricht 2,2% des Beitragsaufkommens. Das Reinvermögen ist in dieser Zeit von rund 8·5 Mill. Sauf 7·9 Mill. S zurückgegangen. 287. Diese ungünstige finanzielle Entwicklung ist vornehmlich eine Folge der verhältnismäßig schlechten Riskengemeinschaft der Kasse, die dadurch charakterisiert ist, daß der Prozentsatz der erwerbstätigen Versicherten weit unter jenem'der Rentner und insb.esondere der Kriegshinterbliebenen und somit weit über dem Durchschnitt der österreichischen Gebietskrankenkassen liegt. 288; Der Abgang aus der Krankenversicherung der Rentner und Kriegshinterbliebenen betrug im Jahre 1956 rund 1·95 Mill. S (im Jahre 1955 waren es rund 1·39 Mill. S). Daraus ergibt sich im Verhältnis zur Gesamtgebarung, daß allein durch diese beiden Leistungssparten der mögliche Überschuß nicht nur aufgezehrt wurde, sondern überdies die allgemeinen Ref?erven zum Ausgleich des Budgets 1956 herangezogen werden mußten. 289. Um Doppelversicherungen der Kriegshinterbliebenen zu vermeiden, empfahl der Rechnungshof, im Hinblick auf die im Burgenland überwiegend in der Landwirtschaft tätige Bevölkerung, eine einmalige Abstimmung der betreffenden Versicherungsverhältnisse im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland vorzunehmen. 290. Die Zahnambulatorien zeigen keine befriedigenden Betrie bserge bnisse und bedeuten für die Kassenmittel eine zusätzliche Belastung. Die von der Kasse aufgestellte Rentabilitätsberechnung :tür das Jahr 1956 ergibt ohne Berücksichtigung der kalkulatorischen Kapitalverzinsung einen Mehraufwand von rund 121.000 S. Insbesondere beeinflussen die hohen Personalkosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand bei den Ambulatorien in Eisenstadt und Pinkafeld sowie im Ambulatorium für physikalische Therapie in Eisenstadt die .Ergebnisse ungünstig. Dagegen weist das Röntgenambulatorium eine günstige Gebarung auf. 291. Auf dem Gebiete des Leistungswesens fiel der hohe Medikamentenaufwand sowie die in einzelnen Krankenhäusern sehr verschiedene Verweildauer der Patienten auf. Der Rechnungshof empfahl, daß auf beiden Leistungszweigen der chefärztliche Kontrolldienst in Richtung einer stärkeren Beobachtung der ökonomischen Verschreibweise bei der Rezeptur sowie der Beachtung des vom Hauptverband der österreichischen . Sozialversicherungsträger ampfohlenen Diagnosenspiegelseingreüen sollte. 292. Von den Krankheitsfällen stehen jene infolge Verletzungen und Unfällen weit an der Spitze (22·7 % der gesamten Erkrankungen im Jahre 1955). www.parlament.gv.at 36 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 36 293. Der Rechnungshof empfahl zwecks In- nungshofes Stellung genommen und enttensivierung der Maßnahmen zur Unfallver-sprechende Maßnahmen in Aussicht gestellt, hütung, das Einvernehmen mit den hiefür so insbesondere zur Ve!meidung von Doppelzuständigen Stellen, insbesondere dem Ar- versicherungen bei der Krankenversicherung beitsinspektorat, im Rahmen der gesetzlichen der Kriegshinterbliebenen" zur Intensivierung Bestimmungen zu pflegen. der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat und bezüglich der 294. Bei Bezug von Verbandmaterial aus allgemeinen Einhebung der Rezeptgebühr. einem eigenen Lager der Kasse oder von den Die Sonderverträge der leitenden Angestellten eine Hausapotheke führenden Ärzten durch bzw. die Regelung der Wohnungsvergütung , die Versicherten wird keine Rezeptgebühr ein- des Direktorstellvertreters will sie, insoweit gehoben. Nachdem für diesen Kreis der Ver- dies nicht bereits inzwischen erfolgt" ist, sicherten gegenüber allen anderen Versicherten, zur Genehniigung dem Präsidialausschuß des die das Verbandmaterial in öffentlichen Apo- Hauptverbandes·vorlegen.Bezüglich der Fühtheken gegen Rezept beziehen und hiefür die rung der Ambulatorien verwies die Kasse Rezeptgebühr entrichten müssen, ein Vorteil auf den Umstand, daß infolge der geringen besteht, regte der Rechnungshof an, auf diesem Größe derselben, sowie durch die nicht immer Gebiete eine einheitliche, den bestehenden befriedigende Frequenz der Anteil der fixen Bestimmungen entsprechende Regelung anzu- Kosten am Gesamtaufwand verhältnismäßig streben. . hoch erscheint und dadurch das Betriebs295. Weiters wurde daran erinnert, daß die ergebnis, das sich im übrigen bereits gebessert für die leitenden Angestellten vorgesehenen habe, bisher ungünstig beeinflußt wurde. Sonderverträge gemäß § 3 Abs. 4 der Dienst- Schließlich wies das Bundesministerium für ordnung für Angestellte und den Beschlüssen soziale Verwaltung die Kasse an, auf die des Präsidialausschusses des Hauptverbandes genaue Führung der Fahrtenbücher besonderes der Sozialversicherungsträger vom Vorstand Augenmerk zu verwenden. 301. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse Vorarlberger zu verfassen und dem Hauptverband bzw. Gebietsdem Bundesministerium für soziale Verwaltung hat seit dem Jahre 1954 aktive Gebarungs- krankenkasse vorzulegen sind., ergebnisse aufzuweisen; die Ge barung zeigt aber 296. Der Kreis der regelmäßigen Zulagen- in den letzten Jahren eine stark sinkende Tenempfänger beim Verwaltungspersonal kann denz. Für das Jahr 1957 wird sich sogar vorauswohl nicht als zu groß bezeichnet werden. Es sichtlicheinAbgangergeben.Esistdiesvorallem wurde jedoch empfohlen, fallweise zu prüfen, darauf' zurückzuführen, daß das Ausmaß der ob die Voraussetzungen noch weiterhin zur Versicherungsleistungen gegenüber 1955 von Gewährung dieser Zulagen gegeben erscheinen. 92'4% auf 99,4% der Beiträge angewachsen ist. Die Leistungsquote pro Mitglied ist in 297. Für die Wohnung des Direktorstell- diesen Jahren von 750S auf 861 S angevertreters wurde ein im Hinblick auf das be- wachsen. < trächtliche Ausmaß derselben zu niedriges 302. Der Aufwand der Kasse für MehrMietzinspauschale festgesetzt, das nach Ansicht des Rechnungshofes angemessen zu er- dienstleistungen . mußte als verhältnismäßig hoch bezeichnet werden. Er erreichte im höhen wäre. Berichtsjahre 5·7 % der Gehälter und Löhne 298. Zwecks Ermöglichung der Überprüfung und liegt daher über dem allgemeinen Durchdes Fahrbetriebes wurde empfohlen, daß die schnitt. Der Rechnungshof empfahl daher, Abrechnungen über den Kraftstoffverbrauch daß die Notwendigkeit und das Ausmaß der ordnungsmäßig erstellt werden und daß aus Überstundenleistungen einer strengeren Überden Fahrtenbüchern auch der Zweck der Fahrt, prüfung unterzogen werden solle. der Verbrauch an Kraftstoff und die Unter~ .303. Bezüglich der Höhe der Mietzinspauschrift des Benützers zu ersehen sei. schale für die Mietwohnungen im eigenen 299. Schließlich wies der Rechnungshof dar- Verwaltungsgebäude regte der Rechnungshof auf hin, daß sich die Kontrolltätigkeit des eine Überprüfung und Neuregelung je nach Überwachungsausschusses im Sinne des § 437 den Größenausmaßen der Wohnungen an. Abs. 1 ASVG auf die gesamte Gebarung - nicht Ebenso schien ihm die Einführung eines Heiznur auf den jährlichen Rechnungsabschluß - , pauschales für die vermieteten Wohnräume laufend zu erstrecken hätte. gerechtfertigt .. 300. Wie das Bundesministerium für soziale 304. Weitere Anregungen betrafen noch u. a. Verwaltung mitteilte, hat die Kasse im allge- die Hinausgabe einer Dienstanweisung über meinen in zufriedenstellender Weise zu den die Führung von Ferngesprächen, über die Feststellungen und Anregungen des Rech- Praxis der Fahrkostenentschädigungen, über www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 37 von 95 37 das Beschaffungswesen, die Auflage einer Büro· ordnung sowie die Anlegung von Fahrten. büchern zum Nachweis der mit den Kraft· wagen der Krankenkasse durchgeführten Fahrten. 305. Bei der Vorarlberger Gebietskranken. kasse wurde ein weit überdurchschnittlicher Krankengeldaufwand festgestellt. Im Berichts. jahr erreichte der Aufwand 25% der Beiträge, . das sind rund 19·2 Mill. S, und hat gegenüber dem Jahre 1955 weiter zugenommen. Der Rechnungshof empfahl, bei den Fällen von Weiterschreibungen der Arbeitsunfähigkeit durch die Vertragsärzte die Überprüfung durch Einschaltung der kontrollärztlichen Tätigkeit nach Möglichkeit zu intensivieren. Ebenso sollte in Fällen, bei denen vorgeladene Patienten ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur kontrollärztlichen Untersuchung er· .scheinen (im Berichtsjahr 21 %), auch die Laienkontrolle stärker eingeschaltet werden. 306. Um der ständig steigenden Tendenz des Medikamentenaufwandes (von 1954 bis 1956 Steigerung um rund 43%) und den erheblichen Überschreitungen der festgelegten Medikamentenquote wirksam zu begegnen, empfahl der Rechnungshof die Beachtung der Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise. 307. Hinsi~htlich des Melde. und Beitrags. wesens wurde bemerkt, daß der An· und Ab· meldepflicht der Pflichtversicherten seitens der Dienstgeber in terminmäßiger Hinsicht häufig nur mangelhaft entsprochen wird, ohne daß von den gesetzmäßig vorgesehenen Sank· tionen bei Verstößen gegen die Melde· und Anzeigepflicht Gebrauch gemacht wurde. Wei· ters zeigte sich, daß verschiedentlich den ge· setzlichen Bestimmungen betreffend die Vor· aussetzung für die Begründung der Selbst. versicherung nicht voll entsprochen wurde; bei· spielsweise werden der Anmeldung in der Regel lediglich Gesundheitsatteste der Antrag. steiler und nicht auch jene seiner Familien· angehörigen beigelegt. Auch in einigen Fällen der freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung wurde die gesetzmäßige Voraussetzung für die Begründung der Ver· . sicherungspflicht nicht immer genau beachtet. 308. Bei Überprüfung der Beitragsrück. stände zeigte sich in den beiden letzten Jahren eine erhebliche Steigerung derselben, welche nach Ansicht des Rechnungshofes vor allem seine Ursache in einer etwas zu weitgehenden Großzügigkeit hei Stundungsgewährungen und Ratenbewilligung~n den Beitragspflichtigen ge. genüber hat. Der Rechnungshof empfahl, in Hinkunft Raten· und Stundungsansuchen in der Richtung zu prüfen, ob tatsächlich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ihre Gewährung zwingend notwendig erscheinen läßt. 309. Angesichts der Tatsache, daß· der Tur. nus für die Betriebsprüfungen durchschnittlich 3-4 Jahre beträgt, empfahl der Rechnungshof, den Betriebsprüfungsdienst noch zu intensi· vieren, mit dem Ziel, möglichst einen zwei. jährigen Turnus anzustreben. Hiebei wäre die Einstellung einer zusätzlichen Kraft wohl zu vertreten. Schließlich wies der Rechnungshof darauf hin, daß im .Falle von Verstößen gegen die Meldung eines zu niedrigen Entgeltes, nicht erfolgter oder verspäteter Anmeldung von der gesetzlichEm Bestimmung der Aufrechnung eines Beitragszuschlages grundsätzlich Ge. brauch gemacht werden sollte. 310. Eine stichprobenweise Überprüfung der Regreßfälle gemäß § 332 ASVG zeigte, daß ver· schiedentlieh Schadensfalle im Vergleichswege bereinigt wurden, obwohl hiezu nach Ansicht des Rechnungshofes keine zwingende Not· wendigkeit bestanden hätte. Dies wurde seitens der Easse im allgemeinen damit begrÜndet, daß infolge ungenügender personeller Be. setzung der Regreßabteilung bei ständig er. höhtem Aktenanfall zur rascheren' Beendigung des Schadenersatzfalles der vergleichsweisen Bereinigung der Vorrang gegenüber der Pro. zeßführung gegeben wurde. Ebenfalls auf dIe knappe personelle Besetzung ist der Umstand zurückzuführen, daß verschiedentlich hinsicht. lieh der aktenmäßigen Bearbeitung Verzöge. rungen festzustellen waren, so daß keine termin· gerechte Erledigung der Regreßakte erfolgen konnte. Diesem unbefriedigenden Zustand dürfte durch die am 1. Oktober 1957 erfolgte Einstellung einer neuen Arbeitskraft voraus· sichtlich wirksam begegnet werden. 311. Von den Ausgaben für die erweiterte Heilfürsorge, welche im Berichtsjahr 1956 gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung von 1,2% auf 1·8% der Gesamtbeiträge zu ver· zeichnen haben, nimmt den höchsten Anteil der Pfiegeaufwand im Erholungsheim Rütte ein. Anläßlich der Überprüfung dieses Heimes mußte der Rechnungshof vor allem auf die mangelnde Lebensmittelverrechnung hinwei· sen. Weiters ergab sich auch auf dem Sektor des Beschaffungswesens die Notwendigkeit einzelner Empfehlungen. 312. Hinsichtlich der im Rahmen der er· weiterten Heilfürsorge gewährten Zuschüsse für Landaufenthalte sowie Kurkostenbeiträge wies der Rechnungshof darauf hin, daß den Bewilligungen in einigen Fällen kein ärztliches bzw. chefärztliches Gutachten zugrunde ge· legt wurde, obwohl gemäß der Kranken· ordnung das Vorliegen eines solchen zwingend vorgeschrieben ist. www.parlament.gv.at 38 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 38 313. Was die Organisation der Kasse betrifft, welche aus der Hauptgeschäftsstelle in Dornbirn und 15 Außenstellen besteht, stellte der Rechnungshof angesichts dieser' Vielzahl von Außenstellen - die sich vor allem historisch erklärt - insbesondere im Hinblick auf den dadurch der Kasse erwachsenden Verwaltungsaufwand eine Einschränkung der Zahl dieser Stellen zur Erwägung. Er wieso darauf hin, daß selbst Gebietskrankenkassen, welche ein räumlich weit größeres Gebiet zu betreuen haben, eine wesentlich niedrigere Zahl von Außenstellen aufweisen. 314. Im Rahmen der bei einzelnen Außenstellen durchgeführten stichprobenweisen Überprüfungen wurde festgestellt, daß die Ausgabe von Krankenscheinen an Selbstabholer kartei" mäßig nicht erfaßt wird sowie daß es bei einer Außenstelle an einer kontrollärztlichen Tätigkeit überhaupt mangelt. Der, Rechnungshof empfahl, diese Mängel ehestens abzustellen. . . t ernen K ont roIIe 315. W as die.c~1'age emer In sowie die Überprüfung der Außenstellen durch Organe der Zentrale betrifft, ergab sich, daß eine Innenrevision trotz wiederholter Anregungen seitens des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bisher noch nicht eingerichtet wurde, während eine Überprüfung der Außenstellen wohl durch leitende Organe der Kasse fallweise erfolgt, ohne daß jedoch über die dabei getroffenen Feststellungen oder Bemängelungen bisher ein schriftlicher Bericht verfaßt wurde. Der Rechnungshof verwies darauf, daß angesichts des Verwaltungsapparates der Kasse sowie der dezentralisierten Organisation eine wirksame innere Revisionstätigkeit notwendig erscheine und daß die bei Überprüfung der Außenstellen getroffenen Feststellungen in schriftlichen Berichten festzuhalten wären. 316. Auf dem Bausektor unterzog der Rech-, riungshof den Erwerb des Eigentumsstockwerkes in Bludenz, in welchem eine Nebenstelle der Gebietskrankerikasse untergebracht ist, und den Neubau der Nebenstelle Schruns einer stichproben:weisen Überprüfung. Was den Erwerb des Stockwerkeigentums betrifft, erscheint der Kaufpreis verhältnismäßig hoch; ferner lag vor Kaufabschluß kein bautechnisches Gutachten vor, welches als Basis für die Fests.etzung eines Übernahmspreises notwendig gewesen wäre. Hinsichtlich der Durchführung des Baues, des Nebenstellengebäudes in Schruns wurde festgestellt, daß diese ohne vorherige Fixierung eines Gesamtpräliminares des Bauaufwandes begonnen wurde. 318. Bis zum Jahre 1955 war die Gebarung der Landwirtschaftskrankenkasse für Salzburg aktiv. Das Rechnungsjahr 1956 brachte einen Gebarungsabgang von, rund 295.000' S, der 2,5% des Beitragsaufkommens entspricht. Infolge des Rückganges ,der pflichtversicherten Arbeiter um rund 9%' gegenüber dem Jahre 1954, welche die Hauptträger der Riskengemeinschaft sind, wird die finanzielle Entwicklung ungünstig beeinflußt. 319. Auf dem Leistungssektor fiel die erhebliehe Steigerung des Medikamentenauf, wandes in den letzten drei Jahren auf. ,Diese Zunahme trat trotz des Absinkens des Versichertenstandes ein. Eine Intensivierung des chefarztlichen Kontrolldienstes in Richtung der Beobachtung der Einhaltung der Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise wurde daher empfohlen. 320. Ebenso wurde angeregt, daß auch hinsichtlich der Verweildauer bei Krankenhaus-' aufenthalt der chefärztliche Dienst zur Überprüfung der Verweildauer in, diesen Krankenhäusern auf Grund des vom Hauptverband der Sozialversicherungflträger empfohlenen Diagnosenspiegels nach Möglichkeit eingeschaltet werde. '321. Hinsichtlich der Auszahlung von gewährtem Krankengeld, das in den letzten Jahren stetig zunahm - im Berichtsjahr 1956 rund 13·8 % des Leistungsaufwandes - wurde vom Rechnungshof auf Einhaltung der bestehenden Bestimmungen der Krankenordnung (wöchentliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt bzw. wöchentliche Behebung des Krankengeldes) verwiesen. 322. Bei Bewilligung von Kur- und Erholungsaufenthalten im Rahmen der,Erweiterten Heilbehandlung wurde auf die 'einschlägigen Bestimmungen hingewiesen, wonach insbesondere darauf zu achten ist, daß zwischen der Bewilligung und dem Antritt des Aufenthaltes nach Möglichkeit keine allzugroßen Zeitabstände eintreten. 323. Hinsichtlich der Gewährung von Lei~' stungen aus dem Unterstützungsfonds wurde festgestellt, daß im Rahmen der Bestimmungen des Regulativs für den Unterstützungsfonds, insbesondere bezüglich der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Versicherten, die Voraussetzungen für diese Leistungen in einigen Fällen nicht bzw. nicht voll berücksichtigt wurden. 317. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu den Ergebnissen der erst gegen 324. Weitere Anregungen betrafen u, a. Ende des Berichtsjahres vorgenommenen Ein- eine Einschränkung des Aufwandes für Mehrschau noch keine Stellung genommen. Die dienstleistungen (Überstunden), die Inan" gesetzliche Frist läuft am 22.- April 1958 ab. spruchnahnie von Zahlungs begünstigungen bei www.parlament.gv.at Landwirtschaftskrankenkasse für Salzbnrg 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 39 von 95 39 strengerer Beachtung der hieffu festgesetzten kasse wirkte sich die zwischen dem Bauherrn Zahlungsfristen sowie formale Ergänzungen und der Kasse geschlossene Vereinbarung, in der Belegführung. gemäß welcher dem Bauherrn die alleinige Geschäftsführung bei der Bauführung und 325. Hinsichtlich des Melde-. und Beitrags- Bauleitung gesichert wurde, ohne der Kasse wesens ergaben sich sowohl in.formaler als auch ein entsprechendes Kontrollrecht einzuräumen, in materieller Hinsicht Anregungen zur Be- für die Landwirtschaftskrankenkasse in un~ hebung von Mängeln. So waren die Anmelde- günstiger Weise aus. Eine formgerechte und formulare für die freiwillige Weiterversiche- allen Bedingungen entsprechende. Schlußabrung verschiedentlich unvollständig ausge- rechnung konnte für die Kasse laut dem Gutfüllt; bei dieser Sparte und auch achten der mit der Abrechnungsprüfung bebei der Selbstversicherung der unständig trauten Architektin mangels Vorliegens der beschäftigten Arbeiter in der Landwirt- erforderlichen Abrechnungsunterlagen sowie schaft ergaben sich bei stichprobenweiser der notwendigen Kontrolle während der BauDurchsicht verschiedene Fälle, in welchen bei zeit nicht erstellt werden. Die Kasse erklärte der Beurteilung der Voraussetzung für die sich ferner zur anteilsmäßigen Übernahme der Begründung der Versicherungspflicht eine ver- durch eine ungünstige Grundbeschaffenheit hältnismäßig liberale Praxis festgestellt werden bedingten Mehrkosten bereit, obwohl sie diese mußte. gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung hätte 326. Weiters lenkte der. Rechnungshof das ablehnen können. Augenmerk der Geschäftsleitung auf die Tat- ·330. Hinsichtlich der Beschaffung von Einsache, daß den Satzungsbestimmungen der richtungsgegenständeu mußte der Rechnungsrechtzeitigen Ablieferung des Ausweises für hof bemerken, daß vielfach keine Gegenofferte nicht stji.ndig Beschäftigte mitunter in unge- vorlagen, durch welche die Preisgünstigkeit nügender Weise entsprochen wird .. der getätigten Einkäufe zu beurteilen gewesen 327. Zwecks Senkung des in den letzten Jahren angestiegenen Außenstandes an Beiträgen regte der Rechnungshof eine Intensivierung der Mahntätigkeit in der Richtung an, daß diese sowie die Exekutionseinleitung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ASVG vorgenommen .werde. Bei der gegenwärtigen Praxis im Mahn- und Exekutionsverfahren ergeben sich zu große Zeiträume zwischen Fälligkeit der Beiträge und den Mahnungen einerseits .sowie den Mahnungen und der AntragsteIlung hinsichtlich Exekutionsführung anderseits. Zum Zwecke einer übersichtlichen Erfassung aller Mahnfälle wurde weiters die Anlegung einer Mahnkartei empfohlen. wäre. 331. Die Kasse hat - wie das Bundesministerium für soziale Verwaltung mitteiltezu den Feststellungen und Anregungen in ausführlicher und befriedigender Weise Stellung genommen. Die Kasse will sich bemühen, die aufgezeigten. Mängel insbesondere auf dem Gebiete des Beitragseinzuges durch entsprechende interne Maßnahmen abzustellen. 332. Schließlich hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung der Kasse aufgetragen, bei Gewährung von Leistungen auf dem Gebiete der erweiterten Heilbehandlung (Kur. bewilligungen) und aus dem a. o. Unterstützungsfonds im Sinne der Anregungen des Rechnungshofes in Hinkunft zu verfahren. 328. Was den Betriebsprüfungsdienst be- Bezüglich der Erwerbung des Stockwerkstrifft, empfahl der Rechnungshof eine Intensi-. eigentums durch die. Kasse wird noch eine vierung desselben, u. zw. gleichfalls wegen der ergänzende Stellungnahme der Kasse folgen. -erzieherischen Wirkung sowie auch wegen der daraus resultierenden finanziellen Mehrein333. Die Landwirtschaftskrankenkasse für nahmen. Bei Durchsicht einzelner Betriebs- Tirol konnte seit 1950 durchwegs Überschüsse prüfungsakte war festzustellen, daß im all- in der Gebarung erzielen. Auch bei dieser gemeinen von der Verhängung der gemäß den Kasse ist ein Rückgang der pflichtversicherten Bestimmungen des ASVG vorgesehenen Strafen Arbeiter zu beobachten (gegenüber 1945 um im Falle von Verstößen gegen die Melde-, 25%). Hingegen sind die Rentner, Arbeitslosen Anzeige- und Auskunftspflicht sowie gegen die und insbesondere die Freiwilligen im stetigen Vorschriften über die Einbehaltung und Ein- Steigen begriffen. Diese Entwicklung hinsichtzahlung der Beiträge des Dienstnehmers durch lieh der Zusammensetzung in der Riskenden Dienstgeber in der Regel kein Gebrauch gemeinschaft erscheint für die weitere finanzielle gemacht wurde. Entwicklung nicht günstig. 334. Die Entwicklung der ärztlichen Lei329. Bezüglich des Erwerbes des Stockwerkeigentums und Grundanteiles in Salzburg Istungen um;l der Bedarf an Arzneien und Heil(Rainerstraße) zur Un.terbringung von BürO-I mitteln in den letzten Jahren weist eine nicht räumlichkeiten der Landwirtschaftskranken- unwesentliche Steigerung auf. So stieg die www.parlament.gv.at Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol 40 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 40 Anzahl der ärztlichen Visiten seit dem Jahre 1952 um rund 12.700, die Behandlungsfälle um rund 19.800 und die Medikamentenquote pro Mitglied im Jahr von rund 61 Sauf 94 S im Jahr 1955. . 335. In diesem Zusammenhang verwies der Rechnungshof u. a. auf den Fall einer Behandlungsunterbrechung (Ablehnung der weiteren Behandlung) durch einen Vertragsarzt und Übernahme der Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt. Der Rechnungshof empfahl, daß in solchen Fällen durch Eingreifen des Chefarztes die Ursachen und die Notwendigkeit für einen solchen Arztwechsel überprüft werden müßten, damit eventuelle Mehrleistungen und Zuschußzahlungen aus dem Unterstützungsfonds, wie sie in dem erwähnten Fall erfolgten, vermieden werden können. Verbandmaterial mittels Rezepts eine Gebühr von 2 S pro Verschreibung ein. Die eine Hausapotheke führenden Ärzte, die von der Kasse Verbandmaterial beziehen, heben, entgegen den Satzungsbestimmungen, keine Rezeptgebühr von den Versicherten ein. Der Rechnungshof ersuchte, auf diesem Gebiet eine den bestehenden . Bestimmungen entsprechende Praxis anzustreben. 341. Hinsichtlich der Überstundenleistungen des Kassenpersonals wurde empfohlen, daß die Notwendigkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistungen einer strengeren Überprüfung unterzogen werde. 342. Weitere Anregungen des Rechnungshofes betrafen eine genauere Bearbeitung bei der Überprüfung von Rechnungen über Leistungen und Lieferungen. Im Hinblick auf die besondere Organisation der Kasse wurde empfohlen, auch im Interesse eines geregelten und geordneten Funktionierens des· Geschäftsverkehres mit den Bezirksstellen und Orts" stellen, die in der Satzung vorgesehene Geschäftsordnung und Büroordnung vom Vorstand beschließen zu lassen. 336. Hinsichtlich der Verweildauer in den Krankenhäusern stellte ~er Rechnungshof fest, daß sich diese im Durchschnitt bei 21 Tagen pro Patient bewegt und damit als verhältnismäßig hoch zu bezeichnen ist. Auch ist bemerkenswert, daß zwischen einzelnen Krankenhäusern ein nicht unwesentlicher Unterschied hinsichtlich der Verweildauer besteht. Der 343. Wie aus der Stellungnahme des BunRechnungshof empfahl, daß der chefärztliche desministeriums für soziale Verwaltung herDienst zur Überprüfung der Verweildauer auf Grund des Diagnosenspiegels mehr als. bisher vorgeht, hat sich die Landwirtschaftskrankenkasse in eingehender Weise mit den durch den eingeschaltet werden sollte. Einschaubericht aufgeworfenen Fragen be337. Da auch bei dieser Kasse der Medika- schäftigt. Hinsichtlich des Leistungsaufwandes mentenbedarf aus Apotheken 'weiter ansteigt, in der Krankenpflege wird die Kasse die Bewurde angeregt, daß bei der Retaxierung der zirksstellen durch Rundschreiben anweisen, Rezepte die Tätigkeit auf die strengere Über- die kontrollärztllchen Untersuchungen der prüfung der ökonomischen Verschreibweise arbeitsunfähig erkrankten Patienten zu verabzustellen wäre, wobei auch der chefärztliche stärken. In Hinkunft werde die VerpflegsDienst hiebei stärker eingeschaltet werden kostenübernahme anläßlich von Krankenhausmüßte. pflege grundsätzlich nur mehr für die im 338, In formaler Hinsicht wurde allgemein Diagnosenspiegel angegebenen Zeiträume erl?emerkt, daß die erforderlichen Angaben auf folgen. Hinsichtlich der einheitlichen Regelung den Krankengeld-Auszahlungsscheinen zum der Bezahlung der Rezeptgebühren könne größten Teil von den Arbeitgebern ungenau - nach dem Bericht der Kasse - nur geeingetragen werden. Es wurde auch angeregt, meinsam mit der Tiroler Gebietskrankenkasse in Hinkunft bei längeren Zeiträumen des eine Regelung getroffen· werden. Bisher sei es Krankenstandes gesonderte Blätter für die aber noch nicht möglich gewesen, eine ein'Berechnung des zustehenden Krankep,geldes heitliche Praxis herbeizuführen. In den übrigen dem Auszahlungsschein anzuschließen, um Punkten hat die Kasse den Empfehlungen und daraus klar den Vorgang der Abrechnung er- Anregungen des Rechnungshofes im wesentsehen zu können. lichen entsprochen. 339. Hinsichtlich der Gewährung von Lei344. Die Meisterkrankenkasse des Handstungen aus dem Unterstützungsfonds empfahl werks für Steiermark wies zwar im Jahre 1955 der Rechnungshof,. daß im allgemeinen ein noch ein aktives Gebarungsergebnis auf (rund strengerer Maßstab anzuwenden und die Be- 480.000 S); im Jahre 1956 ergab sich jedoch dürftigkeit der Antragsteller entsprechend bereits ein Abgang von rund 940.000 S, ihrer Vermögensverhältnisse genauer zu über- d. s. 6·7 % des Beitragsaufkömmens. Diese prüfen wäre. rückläufige Entwicklung der Gebarung ist 340. Die Kasse hat ein eigenes Verband- vor allem darauf zurückzuführen, daß gegenmateriallager an ihrem Sitze eingerichtet und über 1954 der Leistungsaufwand in den Jahren hebt von den Versicherten bei Abholungvon. 1955 und 1956 um 14% gestiegen ist; dagegen www.parlament.gv.at lIfeisterkrankenkasse des Handwerks für Steiermark 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 41 von 95 41 die Beitragseinnahmen im wesentlichen gleich sind. Durch die erst im Jahre 1957 erfolgte Erhöhung der Beiträge dürfte eine Besserung der finanziellen Entwicklung wieder zu erwarten sein. Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist zu bemerken, daß diese gegenüber den Vorjahren weiter angestiegen sind und im Jahre 1956 rund 13% der Beiträge bzw. 12% der Gesamtausgaben erreichten, ein Prozentsatz, der über dem Durchschnitt für Meisterkrankenkassen liegt. geblieb~n 345. Bei Einreihung der Bediensteten in die einzelnen Verwendungsgruppen empfahl der Rechnungshof, in Hinkunft die vorgeschriebenen Tätigkeitsmerkmale und die dazugehörigen Voraussetzungen genau zu berücksichtigen, so daß sich keine ungerechtfertigten Höherreihungen. mehr ergeben. . 346. Der Rechnungshof regte an, bei Gewährung von Bezugsvorschüssen die hiefür festgesetzten Bestimmungen genauer zu beachten, insbesondere aber die oftmaligen kurzfristigen Vorschüsse mehr einzuschränken. So wurden beispielsweise auf den erst am 1. Dezember fälligen Weihnachtszuschuß bereits ab Jänner Vorschüsse gewährt. Ansicht, daß sich durch' die präzise Beachtung aller in diesem Zusammenhang gestellten Fristen die Beitragsrückstände senken dürften. 350. Bei der stichprobenweisen Einsicht. nahme in die Aktenunterlagen über Abschreibungen (Niederschlagungen) von Versicherungsbeiträgen gewann der Rechnungshof den Eindruck einer manchmal zu großzügigen Praxis in dieser Richtung. 351. Bezüglich des Aufwandes für Arzneimittel wurde festgestellt, daß dieser so wie bei allen übrigen geprüften Sozialversiche~ rungsträgern ständig im Steigen begriffen ist. Bei Durchsicht einzelner Barleistungen an Versicherte der höchsten Versicherungsklasse III fiel auf, daß in einigen Fällen verhältnismäßig sehr hohe und zahlreiche Ausgaben für Medikamente zum Ersatz angesprochen und auch gewährt wurden. Da die nachträgliche Überprüfung der Rezepte (Retaxierung) nicht im Sinne einer, ökonomischen Verschreib weise, wie sie gemäß der Satzung durchzuführen wäre, erfolgt, erscheint die finanzielle Auswirkung der Retaxierung gering. Die Kasse vertritt den Standpunkt, daß die Beobachtung der Einhaltung einer ökonomischen Verschreibweise nur bei Naturalleistungen möglich wäre - also bei Benützung der Kassenrezepte - , nicht aber bei Barleistungen. Nach Ansicht des Rechnungshofes gilt' jedoch bezüglich aller Leistungen grundsätzlich das Prinzip einer ökonomischen Verschreibweise. 347. Der Aufwand für Überstunden, der im Jahre 1954 rund 5% der Gehälter und Löhne betrug, ist im Jahre 1955 auf nahezu 7% und im Jahre 1956 auf 8'6% angestiegen. Der Rechnungshof mußte darauf hinweisen, daß dieses Ausmaß weit über dem allgemeinen Durchschnitt bei den SozialversicherUngs352. Auf dem Gebiet der ärztlichen Beträgern liegt. handlung und des Krankenhausaufenthaltes liegen die Verhältnisse - insbesondere bei der 348. Was die Praxis der Eintreibung von Versichertenklasse III - ähnlich wie beim rückständigen Versicherungsbeiträgen (Ende Medikamentenaufwand. 1956 rund 3 Mill. S) betrifft, so wurden im Jahre 1956 bei 5350 Fällen Exekutionsver. 353. Die Inanspruchnahme des Aufenthaltes fahren eingeleitet. In der Regel wurde jedoch in Krankenhäusern in der I. und H. Klasse bisher nur bei hartnäckigen' Zahlungsfällen bzw. in Sanatorien hat vielfach zahlreiche zur Zwangseintreibung geschritten; fast durch- Sonderleistungen zur Folge. Auch erscheint wegs mangelt es an der erforderlichen exakten die Dauer des Krankenhaus(Sanatoriums)Beachtung der Zahlungsfristen. In diesem aufenthaltes im Hinblick auf die angeführten Zusammenhange fielen auch mehrere Fälle Diagnosen manchmal verhältnismäßig lang. Es auf, bei welchen es die Zahlungspflichtigen bei wäre auch eine genauere Beobachtung der jeder Beitragsforderung bis' zur Exekution Verweildauer in Anlehnung an den Diagnosenkommen lassen und dann im letzten Augen- spiegel in solchen Fällen empfehlenswert. blick doch die normale Einzahlung tätigen. 354. Betreffend die Bewilligung von Kur349. Der Rechnungshof empfahl, im ein- oder Erholungsaufenthalten im Rahmen der zelnen zum Mahn- und Exekutionsverfahren Erweiterten Heilbehandlung empfahl der die Beachtung der in der Satzung vorgesehenen Rechnungshof, darauf zu achten, daß zwischen Maßnahmen, wie eine Terminvormerkung, ge- der Bewilligung und dem Antritt des Aufent: insbesondere wenn, derselbe als sonderte Rückstandsausweise bei erster Mah- haltes 'nung und Einhebung einer entsprechenden "dringend" seitens des Chefarztes anerkannt 'Mahngebühr. Nach Ablauf der in der Mahnung wurde - kein allzu langer Zeitraum verstreicht, vorgesehenen ,letzten Zahlungsfrist sollte um so auch den zu erwartenden Erfolg in grundsätzlich zur Zwangseintreibung ge~ gesundheitlicher Hinsicht im weitestgehenden schritten werden. Der Rech~up.gshofist der Maße zu gewährleisten. www.parlament.gv.at --------- 42 von 95 --- -- 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 42 355. Auch regte der Rechnungshof an, daß bei Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, insbesondere bei der Feststellung der Notlage der betreffenden Versicherten, die Voraussetzungen hiefür im Sinne des § 84 (3) ASVG mehr berücksichtigt werden sollten. 356. Weitere Anregungen betrafen unter anderem die Herausgabe einer neuen Dienst· anweisung an Stelle. ,der veralteten, eine bessere Ausnützung der angeschafften Bu· chungsmaschinen sowie eine genauere Bear. beitung der Rechnungsbelege für Lieferungen und Leistungen. 357. Wie aus der Stellungnahme des Bundes. ministeriums für soz~ale Verwaltung hervor· geht, hat sich die Meisterkrankenkasse für Steiermark eingehend mit den durch. den Einschaubericht aufgeworfenen Fragen befaßt. Hinsichtlich der künftigen Neueinreihungen oder Umreihungen der Angestellten will die Kasse die in der Dienstordnung für Angestellte vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale genauer be· achten, um dadurch Höherreihungen zu vermeiden. Bezüglich der. Eintreibung der rückständigen Beiträge wird die Kasse Vorsorge treffen, um das Ausmaß der Beitragsrückstände weiter herabzudrücken. Hinsichtlich der Leistungen in den Sparten der' Arznei-. mittel und der Ärztlichen Behandlung sowie des Krankenhausaufenthaltes will die Kasse die satzungsgemäßen Bestimmungen genau beachten. Es ergeben sich jedoch Schwierigkeiten bei der angeregten Anwendung diverser Beschränkungsbestimmungen für die Versicherungsklasse III, da die Kasse von der beanspruchten Leistung erst im nachhinein erfährt. Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG für Papier. fabrikation, Hirschwang geldaufwandes zu erreichen, welcher u. a. durch den unzureichenden kontrollärztlichen Dienst bedingt ist, wurde eine Intensivierung desselben angeregt. 361. Um den ebenfalls bed.eutenden Anstieg des Leistungsaufwandes auf dem Medikamen. tensektor sowie pes Krankenhausverpflegs. kostenaufwandes Einhalt zu gebieten, empfahl der Rechnungshof, einerseits zu trachten,. die Einhaltung der Richtlinien für die öko~. nomische Verschreibweise der einzelnen Ärzte unter strengere Beobachtung zu stellen, anderseits eine Kontrolle der Verweildauer in den Krankenhäusern durch einen Werksarzt auf Grund des vom Hauptverband der Sozial· versicherungsträger empfohlenen Diagnosen. spiegels einzuführen. 362. Besonderes Augenmerk waI1dte der Rechnungshof den in den einzelnen Werken der Neusiedler AG eingerichteten physika. lischen Ambulatorien und dem Krankenrevier in Hausmening zu. Vor allem stellte er fest, daß bisher keine. Rentabilitätsberechnungen angestellt wurden, welche der Kasse einen Überblick über die ihr aus der Führung dieser Einrichtungen erwachsene.n Kosten vermittelt hätten. Die Führung des Kranken· reviers, welches fast ausschließlich als Alters. bzw. Siechenheim für ehemalige Belegschaftsmitglieder, a.ber auch für Werksfremde Ver. wendung findet, kanu keineswegs als in den gesetzlichen Aufgabenkreis einer Betriebs. krankenkasse fallend angesehen werden; viel· mehr stellt dieses eine reine Fürsorgeein. richtung dar. Der Rechnungshof empfahl, eine Übernahme durch einen anderen Kosten· träger anzustreben; da seitens des Werkes Interesse an der Beibehaltung dieser Ein· richtung besteht, komme eine Übernahme 358. In den übrigen Punkten hat die Kasse durch die Neusiedler AG bzw. durch ·die den Empfehlungen und Feststellungen des Gewerkschaft in Frage. Rechnungshofes Beachtung geschenkt· und ihrer Mitteilung zufolge weitgehendst ent· 363. Die Kasse hat - wie den Mitteilungen sprochen. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu entnehmen ist - zu den Feststellungen 359. Die Gebarung der Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG für Papierfabrikation, und Anregungen des Rechnungshofes eingehend genommen und entsprechende Hirschwang, war für das Jahr 1956 wohl Stellung Maßnahmen in Aussicht gestellt. So will sich noch aktiv, lag jedoch wesentlich ungünstiger als im Jahr 1955, was im wesentlichen durch. die Kasse insbesondere bemühen, dUrch eine einen er heblichen Anstieg der Versicherungs- Intensivierung des kontrollärztlichen Dienstes eine Senkung des wesentlich überhöhten Auf· leistungen .begründet erscheint. wandes für· Krankengeld anzustreben. Hin· 360. Als besonders hoch muß die Zunahme gegen erscheint die vom· Rechnungshof emp. des Krankengeldaufwandes um 35'5% im fohlene Einstellung eines eigenen Werksarztes Jahre 1956 gegenüber 1955 bezeichnet werden. dem Unternehmen vorläufig nicht tragbar. Im Verhältnis zu den Beitragseinnahmen Bezüglich des Krankenreviers in Hausmening ergibt sich daraus ein Prozentsatz von 37·3, gibt die Kasse selbst zu, daß es vornehmlich im ersten Halbjahr 1957 bereits von 46%, als Alters· bzw. Siechenheim Verwendung was als ein Maximum in der österreichischen findet, doch stehen einer Auflösung bzw. Krankenversicherung angesprochen werden Abstoßung derselben Erwägungen sozialer muß. Um ein Absinken des hohen Kranken· Natur entgegeI)., da die Belegschaft des Werkes www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 43 von 95 43 Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ; Rehabilitationszentrum Tobelbad eine solche Maßnahme als eine Schmälerung erworbener Rechte betrachten würde. Die Kasse will jedoch eine befriedigende Lösung dieser Frage im Sinne der Erzielung einer Entlastung der Kassenmittel weiterhin im Auge behalten. 364. Eine Einschau beim Rehabilitationszentru..m der Allgemeinen Unfallversicherungs-· anstalt (AUVA) in Tobelbad verfolgte vor~ nehmIich den Zweck, zU prüfen, inwieweit diese Anstalt ihre Funktion als Nachbehandlungsstelle für die bei der AUVA leistungszuständigen und entschädigungspflichtigen Arbeitsunfälle erfüllt. 365. Hiebei wurde zunächst festgestellt, daß im Laufe der letztvergangenen Jahre auch Patienten, deren Erkrankung nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, dort eingewiesen und behandelt wurden .. In der Regel handelt es sich hiebei um PoIiofälle und Querschnittgelähmte, die in einzelnen Fällen sogar aus dem Ausland in die Anstalt entsendet wurden. So betrug z. B. der Patientenstand mit Stichtag 31. Juli 1957 168 interne Fälle; ,hievon entfielen auf .Arbeitsunfälle 127 Patienten (rund. 75%) und auf andere Fälle 41 Patienten (rund 25 %). 370. Eine kurze Einschau bei zwei Heimen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse beim Kurheim Hanuschhof in Goisern und beim Erholungsheim TiSserand in Bad Ischl - gab dem Rechnungshof Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß in beidenHeimen auch Fäll!;) zur Einweisung gelangten, für welche der Cher(Kontroll)ärztIiche Dien~t der Kasse keine Begutachtung erstellte. 371. Für diese Fälle - die insbesondere im Haus Tisserand fallweise bis zu rund 25 % del,' Gesamtfrequenzerreichten " , die im Rahmen von "Betriebserholungsaktionen" lediglich über den jeweiligen Werks(Betriebs)arzt zur Einweisung gelangten, trägt die Kasse 50% der Kosten; die andere Hälfte wird vom Betrieb bestritten. 366. So erfreulich die Tatsache ist, daß sich die Anstalt durch die günstigen Behandlungserfolge einen international anerkannten Ruf erwarb, mußte der Rechnungshof doch darauf hinweisen, daß im Hinblick auf den oben erwähnten Aufgabenkreis die Aufnahme von "Fremdfällen" nicht angängig sei, wenn dadurch für die Arbeitsunfälle der eigenen Versicherten die volle Benützung der Anstalt nicht gewährleistet ist. 372. Schließlich wies der Rechnungshof bezüglich des im Jahre 1950 abgeschlossenen Kaufvertrages, betreffend die Erwerbung der Liegenschaft "Haus Tisserand" in Bad Ischl, darauf hin, daß das finanzielle Interesse der Kasse, durch Einführung einer "Weizenpreisklausel" für die Wertsicherung für den Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises, dessen Abruf seinerzeit im Belieben der Verkäuferin stand, nicht im vollen Maße gewahrt erschien. 367. Darüber hinaus übernimmt die Anstalt auch für andere. Unfallversicherungsttäger die Aufgabe .der Nachbehandlung von ArbeitsUnfallverletzten_ So waren im Jahre 1956 v~n insgesamt 1253 internen Fällen von Arbeitsunfällen nur 679 Fälle, die die eigene Anstalt (A UVA) betrafen; 541 Fälle entfielen auf die Land- und Forstwirtschaftliehe Sozialversicherungsanstalt und 33 Fälle auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Hiefür erhält· sie als Kostenersatz Verpflegskosten von 56 S pro Tag. 373. Die mit dem Bau des Kurheimes Hanuschhof zusammenhängenden Fragen werden erst im Tätigkeitsbericht für das Jahr 1958 zur Darstellung gelangen, da im Rahmen einer im ·Jahre 1958 begonnenen Prüfung bei der genannten Kasse die bautechnischen Unterlagen einer Prüfung unterzogen werden. 368,' Demgegenüber stellten sich die Selbst~ kosten eines internen Falles im Jahre 1956 im Durchschnitt pro Verpflegstag auf 99 S (ohne Abschreibungsquote 76 S). Für die Selbstzahler wurden in der H. Klasse die Verpflegskosten mit 1. Feber 1957 auf 90 S und in der I. Klasse auf 110 S festgelegt. für die eigenen Arbeitsunfälle die volle Benützung der Anstalt zu gewährleisten. Darüber hinaus verfügte sie, daß ab 1. November 1957 nicht unfallbedingte Lähmungen, Poliofälle und ähnliche Erkrankungen von der Aufnahme in das Rehabilitationszentrum grundsätzlich ausgeschlossen sind. Für die Einweisung nach Tobelbad ist nunmehr die vorherige Zustimmung der,chefärztlichen Station der AUVA in Wien erforderlich. 374. Die Kasse hat, wie das Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Rechnungshof mitteilte, zu den obigen Feststellungen in befriedigender Weise Stellung genommen. Insbesondere werden die "Betriebserholungsaktionen" wesentlich eingeschränkt~ Hiezu wurde die Kasse vom Bundesministerium für ·soziale Verwaltung angewiesen, die Aufnahme in die Heime in Hinkunft ausnahmslos von der Zustimmung durch den :Kontroll- oder Chefarzt abhängig zu machen. 369. Die Leitung der AUVA hat nun zu- .375. Bezüglich des c ungünstigen Kaufvernächst Richt- und Höch$tzahlen für die Auf- trages bei Erwerbung des Hauses Tisserand nahme. solcher.,,-Fremdfälle" aufgestellt, um teilt die Kasse mit, daß sie in der Folge www.parlament.gv.at Oberosterreichisehe Gebietskrankenkasse ; Kurheim Hanusehhof in Goisern und Erholungsheim Tisserand in Bad !sehl 44 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) bemüht war, die Wertsicherungsklausel,durch ein besonderes Abkommen mit der Verkäuferin zu eliminieren, was auch gelang. Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag sind nun zur Gänze erfüllt. Bundesministerium für Finanzen a) Prüfungsergebnisse aus Vorjahren österreichisches Postsparkassenamt Gebarung mit dem ehemalIgen NSDAP-Vermögen Beiträge nach dem WohnhausWiederaufbaugesetz Gebal'ung der Oesterreichisehen Nationalbank mit ERPKrediten 381. Die unter Absatz 359 ergangene Anregung des Rechnungshofes auf eine Änderung in der Einhebung des Kulturgroschens ist inzwischen vom Bundesministerium für Unterricht aufgegriffen worden. Das Bundesministerium für Finanzen hofft, daß es zu einer Novellierung des Kulturgroschengesetzes im Sinne der Anregung des Rechnungshofes kom· men wird. 382. Hinsichtlich des unter Absatz 453 des letzten Tätigkeitsberichtes vom Rechnungs. hof angeregten Einbaues der Katastralumschreib- und Vermessungsgebühren in das Gebührengesetz hat sich das Bundesmini· sterium für Finanzen beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau noch nicht durchsetzen können, so daß diese geringfügigen Gebühren auch weiterhin mit einem erheblichen Arbeitsaufwand eingehoben werden. Kultnrgroschen Katastral· umschreib· und 376. Bereits im Tätigkeitsbericht 1952 (siehe Vermessungsgebühren Seite 28) hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, daß eine gesetzliche Neuregelung jener Vorschriften, die die rechtliche und organisatorische Gestaltung des Postsparkassenamtes beinhalten, notwendig wäre, und gleichzeitig berichtet, daß nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen ein Entwurf zu einem Postsparkassengesetz schon in Ausarbeitung stehe. Seither hat sich die vom Rechnungshof, geforderte Neuregelung als immer Wien 383. Wie der Rechnungshof in seinem Tätig~ Zollamt dringender erwiesen, ohne daß es jedoch zu Zuckerimporte keitsbericht 1956 unter Absatz 499 ausführte, einem solchen Gesetz gekommen wäre. hat das Zollamt Wien' bei der Überprüfung 377. Zum Tätigkeitsbericht 1956 Absatz 336 der Zuckerimporte erhebliche Mehrerlöse gegenwäre zu erwähnen, daß die als gesetzwidrig über . den vom Bundesministerium für Inneres bemängelte Sonderbehandlung eines Teiles genehmigten Abrechnungen dieser Importe des Verfallsvermögens noch fortdauert und festgestellt und diese als Zoll nachgefordert. das Vermögen der aufgelösten DAF, RDB Diese Überprüfungen wurden ab April 1955 und NS Lehrer-Bund auch weiterhin von auf Grund eines Ressortübereinkommens dem Bevollmächtigten gesondert verwaltet wird, Bundesministerium für Inneres allein überanstatt an den Bundeshaushalt abgeführt zu lassen. Die im Absatz 505 des gleichen Tätigwerden. keitsberichtes erwähnten weiteren Erhebungen' des Rechnungshofes führten zu der 378. Das Bundesministerium für Finanzen Feststellung, daß sich die Überlassung der erklärte, daß es diese Angelegenheit weiter Prüfungsagendenan das Bundesministerium evident halte und hoffe, daß sich die Interessen- für Inneres für den Bund nicht günstig austen an diesem Vermögen bald einigen und gewirkt hat. So konnte beispielsweise auf die Regelung dieser offenen Fragen zulassen Grund eines vorbereiteten Bescheides vom werden. Juli 1954 des Zollamtes Wien, der allerdings. der abgabepflichtigen Firma auf Grund des 379. Die im letzten Tätigkeitsbericht unter erwähnten Ressortübereinkommens über WeiAbsatz 340 aufgezeigte Gesetzwidrigkeit der sung des Bundesministeriums für Finanzen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. c und d nicht mehr zugestellt worden ist, erhoben der Verordnung der Bundesregierung vom werden, daß sich für einen im Jahre 1953 22. Feber 1951, BGBl. Nr. 67, zum Wohnhausgetätigten Import von 3000 t Weißzucker Wiederaufbaugesetz wurde noch nicht beaus Ungarn eine Zollnachforderung von rund hoben. Wie vom Bundesministerium für 400.000 S ergeben hätte. Demgegenuber wurde Finanzen bekanntgegeben wurde, hat sich auf Grund des im Einvernehmen mit der das Bundesministerium für Handel und Wiederbetreffenden Importfirma erst im Jahre 1957 aufbau jedoch bereit erklärt, anläßlich der ergangenen 'Bescheides des Bundesministe· nächsten N ovellierung des W ohnhaus-Wiederriums für Inneres nur ein Frachtausgleichs. aufbaugesetzes eine gesetzliche Regelung der betrag von rund 250.000 S zugunsten des vorgenannten Bestimmungen in die Wege zu Bundes eingezogen, welcher demnach dieser leiten. Firma rund drei Jahre zinsenfrei zur Ver380. Die laut Tätigkeitsbericht für 1956 fügung stand. Zu einer Zollnachforderung ist Absatz 341 in Aussicht gestellte notwendige es nicht gekommen. Neuregelung des gesamten Aufbaukreditwesens 384. Die unterschiedlichen Prüfungsergeb. ist bisnun noch nicht erfolgt. Laut Mit- nisse der beiden Behörden' gehen, wie die teilung des Bundesministeriunis für Finanzen Erhebungen gezeigt haben, insbesondere auf ist diese Angelegenheit bereits in Bearheitung. die Tatsache zurück, daß das Bundesmini- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 45 von 95 45 sterium für Inneres zum Unterschied von der Zollbehörde höhere als die auf Grund des Preisregelungsgesetzes durch Kundmachung festgesetzten Frachtausgleichsbeträge anerkennt. 385. Der Rechnungshof hat im Hinblick auf die dem Bund bei der derzeitig geübten Praxis entgehenden Zolleinnahmen dem Bundesministerium für Finanzen neuerlich nahegelegt, das erwähnte Übereinkommen mit dem Bundesministerium . für Inneresaufzu-' heben, und hervorgehoben, daß seines Erachtens, wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht wurde (siehe Tätigkeitsbericht 1956 Absatz 504), die Erhebung des Zolles durch das Zollamt primär zu erfolgen hätte. Zentralbesoldungsamt Wien; Pensionen nach dem Bonne. Regierungsabkommen Protektorat Böhmen und Mähren oder einen dort' befindlich gewesenen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehabt haben, bzw. auf Personen (deren Hinterbliebene), die am 8. Mai 1945 bei einer öffentlichen Stelle im Dienst standen und' eine Anwartscl;taftauf Altersbzw. Invaliditätsversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Dienstherrn hatten. 389. Für die Beurteilung der Versorgungsansprüche findet das österreichische Dienstund Pensionsrecht Anwendung. Die Zuerkennung einer Versorgung erfolgt in Form der Bewilligung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses durch den Herrn Bundespräsidenten (Artikel 65 Abs. 3 des BundesDie Flüssigmachung 386. Das Bundesministerium für Finanzen verfassungsgesetzes ). dieser Pensionen obliegt dem Zentralbesol-. hat mitgeteilt, daß mit dem Bundesminidungsamt in Wien, sterium für Inneres ein Einvernehmen darüber erzielt wurde, daß nunmehr die von den 390. Zu den Kosten der Versorgung der Importeuren vorzulegenden Endabrechnungen durch das Bonner Abkommen begünstigten von Organen des Bundesministeriums für Personen leistet nun die Bundesrepublik Inneres und der. Zollverwaltung gemeinsam Deutschland einen Beitrag, der in den Fällen, überprüft werden. Die sich eventuell er- in denen der Versorgungsberechtigte seinen gebenden Zollforderungen werden von der Wohnsitz (dauernden Aufenthalt) im ReichsZollverwaltung vorgeschrieben werden. gebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 387. Zu den übrigen noch offenen Fragen 1937 hatte und ihn seither (bis 30. November 1952) in das Gebiet der Republik Österund Anregungen hat das Bundesministerium reich verlegt hat, 100% und in allen übrigen für Fjnanzen positiv Stellung genommen und 2 insbesondere darauf verwiesen, daß eine Reihe Fällen (der überwiegenden Mehrzahl) 66 / 3 % der tatsächlichen Ausgaben beträgt. von Anregungen inzwischen bereits in der 391. Zur Bereinigung von Fragen, die sich Zollgesetz-Durchführungsverordnung, BG BI. im Laufe der praktischen Durchführung des Nr. 181/1957, ihre Verwirklichung gefunden Abkommens ergeben, finden fallweise Behat. sprechungen zwischen einer österreichischen und einer deutschen Regierungsdelegation statt. b) Prüfungserge bnisse aus 1957 Anläßlich eines solchen Treffens brachte die 388. Um der Notlage jener Personen, die Delegation der Bundesrepublik den Wunsch bis 1945 im öffentlichen Dienst standen, des deutschen Bundesrechnungshofes vor, deren Versorgungsansprüche (Anwartschll.ften) die deutschen Beitragszahlungen unter Zugegenüber ihren früheren Dienstherren oder grundelegung der Einzelabrechnungen zu prüVersorgungsträgern jedoch zur Zeit nicht fen, wozu sich die österreichische Delegation verwirklicht werden können, abzuhelfen, wurde grundsätzlich bereit erklärte. Um jedoch am 27. April 1953 in Bonn ein "Abkommen den mit der Übersendung einer Abrechnung zwischen der österreichischen Bundesregierung für jeden einzelnen Fall riach Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik verbundenen übermäßig hohen VerwaltungsDeutschland üb~r die Versorgung bestimmter aufwand zu vermeiden, sicherten die österPersonengruppen des öffentlichen Dienstes" reichischen Regierungsvertreter zu, dem deut(kurz "Bonner Abkommen") unterzeichnet, schen Bundesrechnungshof Gelegenheit zu Die Wirkung des Abkommens erstreckt sich geben, sich beim Zentralbesoldungsamt in auf Personen (deren Hinterbliebene), die am Wien über die Abrechnungspraxis unmittelbar 1. Dezember 1952 ihren Wohnsitz (dauernden zu informieren. Über Ersuchen des BundesAufenthalt) im Gebiet der Republik Öster- kanzleramte's schlug der Präsident des Rechreich hatten und am 8. Mai 1945 einen bereits nungshofes dem Präsidenten des Bundesfestgestellten, auf ihrer Tätigkeit im öffent- rechnungshofes in Frankfurt die Teilnahme lichen Dienst beruhenden oder durch öffentlich- von Vertretern des Bundesrechnungshofes an rechtliche Vorschriften begründeten Versor- der vom Rechnungshof vorzunehmenden Übergungsanspruch gegen das Deutsche Reich prüfung des Zentralbesoldungsamtes hinsichtoder einen sonstigen deutschen öffentlich- lich der Durchführung des Bonner Regierungsrechtlichen Dienstherrn, gegen das ehemalige abkommens vor. Unter Hinweis auf die bisher www.parlament.gv.at 46 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 46 harmonisch verlaufenden gemeinsaIllen Prüfungen beim Donaukraftwerk J ochensteiri und . der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG wurde ein entsprechendes Abkommen ausgearbeitet und am 24. November 1956 in Frankfurt am Main unterzeichnet. 392. Die Einschau beim Zentralbesoldungsamt, die im Jänner 1957. stattfand und in deren Verlauf auch die mit der Behandlung der Versorgungsansprüche befaßten Abteilungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen besucht wurden, vermittelte der Delegation des deutschen Bundesrechnungshofes einen. Überblick über die Behandlung der Versorgungsfälle von der Einbringung des Antrages durch den Versorgungswerber bis zur Flüssigmachung der Pension durch das Zentralbesoldungsamt. Insbesondere wurde festgestellt und vom deutschen Bundesrechnungshof anerkennend hervorgehoben, daß beim Zentralbesoldungsamt weitgehende Vorkehrungen getroffen wurden, um den mißbräuchlichen Bezug einer Versorgung nach; dem Bonner Abkommen auszuschließen. Vor allem konnte sich die Delegation des Bundesrechnungshofes selbst davon überzeugen, daß die Beitragsleistung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Regierungsabkommens stets ordnungsgemäß errechnet wird. Einige Zweifelsfälle hinsichtlich der Behandlung einzelner Versorgungswerber wurden erörtert und zur Behandlung anläßlich der nächsten Besprechung deutscher und österreichischer Regierungsvertreter über die weitere Durchführung des Bonner Abkommens vorgemerkt. 393. Zusammenfassend kann berichtet werden, daß die vom Rechnungshof gemachten Wahrnehmungen durchwegs den Eindruck einer ordnungsgemäßen Gebarung beim Zentralbesoldungsamt . und darüber hinaus die Gewißheit vermittelten, daß durch die Einschaltung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen in das Verff!'hren, betreffend die Bewilligung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Bonner Abkommen, Vorsorge für eine ständige und ausreichende Kontrolle sowie eine einheitliche Bewilligungspraxis getroffen ist. 394. Dieses befriedigende Prüfurigsergebnis war auch Gegenstand der zuletzt im Septem~ ber 1957stattgefundenen Besprechung zwischen einer deutschen und einer österreichischen Regierungsdelegation, in der festgestellt wurde, daß die Überprüfung der gegenständlichen Gebarung von keiner Seite Anlaß zu Einwendungen gegeben hat und daß Übereinstimmung darüber besteht, die bisherigen Abrechnungsmodalitäten weiterhin beizubehalten. 395. Die Einschau beim Bundesministerium für Finanzen befaßte sich ausschließlich mit der Gebarung der Staatsschuld, die zuletzt im Jahre 1954 einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden war. Vor allem wurde dabei festgestellt, daß die bereits anläßlich dieser letzten Prüfung dringend empfohlene Dienstvorschrift für die Staatsschuldbuchhaltung .(siehe Tätigkeitsbericht 1954 Absatz 250), deren Abfassung das Bundesministerium f~r Finanzen damals zugesagt und bei welchem Anlaß es auch organisatorische und verfahrensmäßige Verbesserungen in Aussicht gestellt hatte, noch nicht fertiggestellt worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat auf die neuerliche diesbezügIlche Anregung des Rechnungshofes nunmehr die Beschl!:mnigung der erforderlichen Veranlassungen in Aussicht gestellt. Jedenfalls wird der Rechnungshof der baldigen Fertigstellung bzw. Inkraftsetzung dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Staatsschuldgebarung sowie deren steigenden Arbeitsumfang durch Neuaufnahmen von Finanzschulden sein besonderes Augenmerk weiterhin zuwenden. 396. Die noch immer unbefriedigende Unter~ bringung und Einrichtung der Staatsschuldbuchhaltung und der Staatshauptkasse war wieder zu bemängeln, soll aber nun über Anregung des Rechnungshofes nach . Maßgabe vorhandener Mittel verbessert werden. Die Wiederherstellung des Kassenraumes im Dienstgebäude wurde bereits in Angriff genommen. 397. Die jahrelange Prolongierung der formell kurzfristigen Schatzscheine, die nicht nur deren Wesen, sondern bei einzelnen Emissionen hinsichtlich der Laufzeit auch der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht, hat den Rechnungshof veranlaßt, die regelmäßige Tilgung von Bundesschatzscheinen auf Grund von Tilgungsplänen ähnlich den sonstigen Finanzschulden (Anleihen, Bundesschuldverschreibungen usw.) anzuregen. Soweit eine baldige Tilgungsmöglichkeit für Bundesschatzscheine, die schon mehrere Jahre prolongiert werden, nicht. besteht, wurde deren Umwandlung in langfristige Schuldverpflichtungen zur Erwägung gestellt. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß es die Ansicht des Rechnungshofes hinsichtlich der Notwendigkeit von Tilgungen der· Bundesschatzscheine teile, hat aber darauf hingewiesen, daß seitens der Banken ein Bedarf an Bundesschatzscheinen bestehe, die aus banktechnischen Gründen nur eine Laufzeit von drei Monaten haben dürften! und daß die Begebung der Bundesschatzscheine dem Bestreben des Bun- www.parlament.gv.at Bundesministerium für FinanzenStaatsschuldgebarung 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 47 von 95 47 desministeriums für Finanzen entgegenkomme, unzweckmäßige Aufbewahrung der Vorräte den Banknotenumlauf zu reduzieren und damit usw., die durch organisatorische Maßnahmen den Wert der Währung zu stabilisieren. und fallweise Kontrollen durch den Vorstand der Staatsschuldbuchhaltung 'und Fachprü. 398. Der Rechnungshof konnte diese Argu. fungsstelle I des Bundesministeriums für mente nur teilweise anerkennen und wies Finanzen künftig vermieden werden könnten. insbesondere auf den hohen Zinsenaufwand 403. Wie der Rechnungshof feststellte, wer· des Bundes hin. den gewisse Gebarungen, betreffend ,die Bundes· , 399. Der Rechnungshof mußte auch bean. schuld, zwar in Nebenaufzeichnungen fest· standen, daß die gemäß § 5 des Rekonstruk. gehalten, die Berichtigung in den Kapitalien. tionsgesetzes, BGBL Nr. 183/1955, für L März büchern unterblieb jedoch. Der Rechnungshof 1957 vorgesehene Tilgung der 3% Rekon· hat auf die laufende Abstimmung der Kapi. struktionsschuldverschreibungen auf Grund talienbücher mit den rechnungsmäßig aus· einer Verlosung nicht durchgeführt wurde. gewiesenen Schuldenständen . gedrängt, die Als Begründung hiezu hat das Bundesmini· vom Bundesministerium für Finanzen zugeE'agt steri'um für Finanzen bekanntgegeben, daß wurde. Weiters will das Bundesministerium die gemäß § 22 des Rekonstruktionsgesetzes für Finanzen sicherstellen, daß die bean· vom Bundesministerium für Finanzen ge· standeten Mängel bei der Führung der Kapi. wünschte Änderung der Satzungen eines Kre· talienbücher für die 2 %igen Bundesschuld· ditinstitutes bisher noch nicht vollzogen wurde verschreibungen 1947, die sich durch die und deshalb die für die Verlosungmaßgeb. Vielgestaltigkeit der Gebarungsarten bei diesen lichen Daten nicht zeitgerecht bekannt waren. Urkunden ergeben haben, künftig nicht mehr ' Auf Grund einer Zwischenlösung soll die auftreten. Verlosung zu Beginn des Jahres 1958 nach· 404. Für da's Bundesministerium für Finan· geholt werden. zen ergeben sich auch vielfach Schwierigkeiten bei' der Mitwirkung am Verfahren fÜr die 400. Die Anregung des Rechnungshofes, die Kraftloserklärung von Staatsschuldurkunden, Staatshauptkasse zum freihändigen Ankauf weil das zuständige Landesgericht für Zivil· von angebotenen Schuldurkunden des Bundes rechtssachen in Wien die notwendigen Date'n zu ermächtigen, wodurch dem Bund Kosten häufig nur ungenau bekanntgibt. Das Bundes· erspart werden könnten, hält das Bundes· ministerium für Finanzen hat die vom Rech· ministerium für Finanzen für nicht durch· nungshof diesbezüglich empfohlene Fühlung. führbar, weil die Bediensteten dieser Dienst· nahme mit dem Bundesministerium für Justiz stelle nicht die notwendigen Kenntnisse be· in Aussicht gestellt. Vereinfachungen bei der sitzen und eine Kursbildung außerhalb der Führung der Evidenz über Kraftloserklärungs· Börse "unzweifelhaft Angriffe nach sich ziehen verfahren für Schuldurkunden sowie bei der würde". Manipulation mit den Zinsscheinen sollen über 401. Der Rechnungshof hat ferner bean. Anregung des Rechnungshofes gleichfalls durch· standet, daß den Bediensteten der Staats. geführt werden. schuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I 405. Eine vom Rechnungshof beanstandete, wichtige Weisungen und Unterlagen teilweise dem Artikel 6 Punkt XV des Verwaltungs. nur mündlich oder im Akteneinsichtswege entlastungsgesetzes, BGBI. Nr. 277/1925, sowie bekanntgegeben wurden, und zur Vermeidung dem § 28 Absatz 2 der Bundeshaushalts· von Unstimmigkeiten, zeitraubenden Erhe· verordnung, BGBI. Nr. 118/1926, wider. bungen' in Registraturen oder bei anderen sprechende Kreditverschiebung wird in Hin· Abteilungen sowie Anfertigungen gesonderter kunft durch strenge Beachtung der zitierten Abschriften empfohlen, solche Daten den Bestimmungen vermieden werden. 406. Die Verrechnung der Finanzschulden einzelnen Abteilungen in Hinkunft in eigenen Schreiben mitzuteilen,' die systematisch ge·des Bundes, die noch immer in relativ unüber· ordnet allen befaßten Bediensteten ohne Zeit· sichtlichen, umfangreichen Büchern vorge. aufwand zugänglich sein müßten. Auch wurde nommen wurde, gab Anlaß, den Übergang angeregt, künftig, um die Manipulation zu auf die Loseblattform auch bei diesen Rech· vereinfachen, die bisher getrennt verwahrten nungsaufschreibungen zu empfehlen. Im Hin. Geldmittel für verschiedene Verläge zusammen· blick auf die Zweckmäßigkeit dieser Form bzw. zulegen. Das Bundesministerium für Finanzen der damit erzielbaren Arbeitsersparnis hat das will dieser Anregung entsprechen. Bundesministerium für Finanzen diese An402. Verschiedene Mängel wurden auch bei regung bereitwillig aufgegriffen. der Manipulation mit streng verrechenbaren 407. Beim Umtausch und bei der VerDrucksorten festgestellt, wie ungenaue Füh· wechslung von Wertpapieren werden für den rung der diesbezüglichen Aufschreibungen, Fall der Einreichung von bereits fälligen, www.parlament.gv.at 48 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 48 noch anhaftenden Zinskupons für diese wiederum Kupons ausgefolgt. Diese Praxis erfordert eine Gliederung der Effektenvorräte auch nach den,~nhaftenden Kupons. Zur Vermeidung dieser schwerfälligen Gebarung regte der Rechnungshof an, Schuldurkunden des Bundes nur mit den laufenden und folgenden Kupons bei gleichzeitiger Honorierung der fälligen Zinsscheine auszufolgen, wodurch eine beachtliche Vereinfachung im Effektendepot erreicht wird. Das Bundesministerium für Finanzen hat die entsprechenden Weisungen in Aussicht gestellt. . I 408. Schließlich hat der Rechnungshof auch verschiedene Anregungen für eine zweckmäßigere Verrechnung und Form der Hilfsaufschreibungen hiezu gemacht, z. B. für die Spesen von Zahlungen in ausländischen Währungen, die Gliederung von Einnahmenansätzen bei Kapitel 4, ferner für die Form des Kontoblattverzeichnisses und die Art der Belegablage, die vom Bundesministerium für Finanzen verständnisvoll aufgenommen und entsprechend berücksichtigt wurden. 409. Für einzelne Fragengrundlegender Bedeutung, wie z. B. die Veranschlagung und Verrechnung des Aufwandes für die Staatsschuld oder die Verrechnung derObligationsgebarung, wird noch ein weiterer Schriftwechsel bzw. werden weitere Besprechungen notwendig sein. Finanzlandesdirektion für Tirolln Innsbruck 410. Zur Zeit der Einschau war die Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck zum größten Teil noch verstreut in fremden Ge~ bäuden notdürftig untergebracht, was sich auf die Dienstgeschäfte außerordentlich ungünstig ausgewirkt hat. Inzwischen ist der Neubau des Finanzgebäudes in Innsbruck so weit fortgeschritten, daß einzelne Geschäftsabteilungen bereits entsprechende Unterbringung gefunden haben, und im Jahre 1958 ist zu erhoffen, daß sowohl die Finanzlandesdirektion als auch das Finanzamt Innsbruck die notwendigen Amtsräume erhalten werden. Aber auch die Unterbringung der Finanzämter im Direktionsbereich ist zum Teil sehr schlecht, so besonders in Landeck und in Kufstein, wo wohl nur ein Neubau eine wirklich befriedigende Lösung bringen könnte. 412. Viele der erhobenen Mängel . waren offensichtlich auf die ungenügende Dotierung der Finanzlandesdirektion mit entsprechendem Fachpersonal zurückzuführen, zumal der ohnedies äußerst knapp bemessene Personalsollstand n.icht erreicht wurde. Als Auswirkung einer solchen Personalknappheit wurden auch größereArbeitsrückstände, wie in der Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern, erhoben und festgestellt, daß' manche Sac4gebiete, wie z. B. das Nachrichtenwesen oder di.e Straßenkontrollen hinsichtlich Kraftfahrzeugund Beförderu;ngssteuer, sehr vernachlässigt wurden und wichtige überwachungsaufgaben, wie z. B. die Inspizierung des Steueraüfsichtsdienstes, die Lustrierungen der Zollkassen sowie Inspektionen der Finanzämter, nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden konnten. 413. Der Rechnungshof glaubt, daß eine klaglose Verwaltung nur durch eine Vermehrung des derzeitigen Personals auf den vorgesehenen Sollstand und durch weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung gewährleistet werden könnte. 414. Die Finanzlandesdirektion hat es verabsäumt, bei den Bewertungsstellen der Finanzämter die zur Durchführung der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1956 notwendigen Maßnahmen zeitgerecht zu treffen, und war über den Fortgang dieser Arbeiten bei den Finanzämtern nicht orientiert. Der Rechnungshof hat daher angeregt, die Finanzämter personalmäßig und mittels entsprechender Schulung in ihrer Bewertungsarbeit zu unterstützen, den Fortschritt dieser Arbeiten genau zu überwachen und jedenfalls mit den Bewertungsstellen der Finanzämter eine engere Zusammenarbeit zu pflegen. 415. Weiters hielt es der Rechnungshof für zweckmäßig, auch den Bodenschätzungsdienst durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilungfallweise an Ort und Stelle im Gelände zu überprüfen,' was bisher 1:1Och nie erfolgt ist. Bei diesem Anlaß wäre zu erwähnen, daß es die Finanzlandesdirektion verabsäumt hat, die in der Bodenschätzung verwendeten Hilfskräfte (meist Rentner und Jugendliche) zur Sozialversicherung anzumelden, was be411. Die Einschau bei der Finanzlandes- mängelt werden mußte. direktion befaßte sich vor allem mit der 416. Die Kraftfahrzeugstelle der FinanzOrganisation des Geschäftsbetriebes und gab landesdirektion war . der Geschäftsabteilung Anlaß zu einer Reihe von Anregungen zur Zoll angeschlossen, die wegen ihres großen Vereinfachung und Rationalisierung der Amts- Arbeitsanfalles nicht in der Lage war, auch geschäfte, wie z. B. im Kanzleiwesen, .Personal- die Kraftfahragenden ausreichend zu überund Tabakverschleißwesen, in der Einheits- wachen. Der Rechnungshof schlug die Unterbewertung, im Rechtsmittelwesen, im Beschaf- stellung der Kraftfahrzeugstelle . unter die fungswesen, in. der Liegenschaftsverwaltung Präsidialabteilung vor und regte unter anderem sowie vornehmlich auf dem Gebiete des Rech~ die Anschaffung einer eigenen Benzinpumpe nungswesens. an Stelle der Betankung aus 20 I-Kanistern, www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 49 von 95 49 die Aufstellung einer Kostenrechnung einfachster Art für jedes, Fahrzeug sowie die Vereinfachung der Fahrtaufträge und Fahrtenbücher an. Hinsichtlich der ausnahmsweisen Einstellung von Privatfahrzeugen in bundeseigene Garagen gegen Entgelt empfahl der Rechnungshof, die Haftung des Bundes durch schriftliche Vereinbarung auszuschließen. Auch drängte der Rechnungshof auf die strenge Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerlichen sowie der feuerpolizeilichen Vorschriften, die nicht immer Beachtung gefunden haben. Schließlich wurde wie bereits anläßlich der Einschau bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Tätigkeitsbericht 1956, Ziffer 408) zur Erwägung gestellt, zum Zwecke einer rationellen Reisetätigkeit Kleinkrafträder (Mopeds) anzuschaffen. 417. Auf dem Gebiete des Zollwesens machte der Rechnungshof verschiedene' Anregungen zur'Vereinfachung, und zwar bezüglich der Hausbeschauen und der bei diesem Anlaß zu erhebenden Gebühren, des Einsatzes der Zollwert stelle , der Überprüfung auf Einhaltung der anläßlich von Zollbegünstigungen verfügten Auflagen u. a. m. 418. Hinsichtlich, der Fachprüfungsstelle Zoll wurde festgestellt, daß infolge der Personalknappheit nur rund ein Viertel der Verzollungen einer Nachzensur 'unterzogen wurde. Die entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst lückenlosen Nachprüfung aller Verzollungen wurden empfohlen. 419. Mit grundsätzlichen Fragen, betreffend das Zollwesen, wandte sich der Rechnungshof an das Bundesministerium für Finanzen. So empfahl der Hechnungshof, die Vergütungen an die Beamten für zollamtliche Hausbeschauen im Dienstort außerhalb der Dienststunden, die bisher im Erlaßwege geregelt wurden, den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 entsprechend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt allgemein durch Verordnung zu regeln und dabei auch zwischen der Vergütung für den Mehraufwand und der Vergütung für die Mehrdienstleistung zu unterscheiden. Was die Ahndung von geringfügigen Gesetzesverletzungen im Reiseverkehr betrifft, so hat sich das "Vereinfachte Verfahren" gemäß § 509 der Abgabenordi:mng in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBI. Nr. 248, wegen seiner Umständlichkeit wenig bewährt, so daß sich der Rechnungshof veranlaßt sah, im Iriteresse einer rascnen Abwicklung des Reiseverkehrs weitere Vereinfachungen vorzuschlagen. Weitere Anregun, gen befaßten sich mit der Auslegung einzelner Bestimmungen des Zollgesetzes 1955 sowie der Handhabung der Kontrolle von Zollerleichterungen und Zollbegünstigungen sowie V orschlägen zur Vereinfachung der Zollabfertigung. , 420. Im Zuge der Einschau wurden kurz mehrere Zollämter, ein Zollwachabteilungsinspektorat sowie zwei Zollwachabteilungen besichtigt, die - ' abgesehen von formellen Mängeln, die mit den leitenden Beamten besprochen und im kurzen Wege abgestellt wurden - keinen Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gaben. 421. Hinsichtlich der Bekleidungs- und Ausrüstungsstelle der Zollwache mußte der Rechnungshof, obwohl er keine Mängel festgestellt hatte, doch auf eine periodische Überprüfung dieser Stelle durch die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion dringen, die bisher unterlassen wurde. Die an die Zollwachdienststellen a usgege benen Ausrüstungsgegenstände hingegen empfahl der Rechnungshof laufend durch die Inspizierenden der Zollwache einet Kontrolle über ihr Vorhandensein und ihren Zustand zu unterziehen. 422. In einem Falle hat es die Finanzlandes'direktion schon seit längerer Zeit verabsäumt, die Kosten für die laufende Überwachung (besondere Zollaufsicht) dem nach, dem Zollgesetz 1955 Verpflichteten zur Anrechnung zu bringen, was umso mehr bemängelt werden mußte, als es sich dabei bereits um beachtl~che Summen handelte. 423. Was das Zollwachpersonal betrifft, so bemängelte der Rechnungshof auch hier wie bereits bei anderenFinanzlandesdirektionen (siehe Tätigkeitsbericht 1956, Ziffer 413) die Verwendung von Zollwachbeamten, zu Aufgaben, die außerhalb des eigentlichen Zollwachdienstes liegen, und empfahl, für derartige Aufgaben Beamte des neu errichteten Zollhilfsdienstes heranzuziehen. 424. Eine Anzahl von Beamten der Finanzlandesdirektion, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren läuft und die deshalb nach der Dienstpragmatik mit gekürzten Bezügen, außer Dienst gestellt wurden, erhielt schon seit mehr~ren Jahren ohne Gegenleistung ihre Bezüge ausbezahlt, weil das gerichtliche Strafverfahren noch immer nicht abgeschlossen war und das Disziplinarverfahren deshalb laut Gesetz zu ruhen hatte. Da dieser Fall nicht vereinzelt dasteht, hat der Rechnungshof dies zum Anlaß genommen, das Bundesministerium für Finanzen zu ersuchen, beim Bundesministerium für Justiz dahingehend einzuwirken, daß die Gerichte Strafverfahren gegen suspendierte Beamte im' Interesse der Bundesfinanzen grundsätzlich einer beschleunigten Behandlung unterziehen. 425. Schließlich befaßte sich der Rechnungshof auch mit den Hand- und Zugdiensten, die der Finanzverwaltung und Finanzbeamten von Tiroler Gemeinden auferlegt 4 www.parlament.gv.at 50 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 50 wurden und die, soweit sie Zollwachbeamte I bereits ergangenen Weisungen des Bundesbetrafen, von der Finanzlandesdirektion in ministeriums und den in Aussicht gestellten Geld abgelöst wurden. Er ersuchte das Veranlassungen zu ersehen, daß das BundesBundesministerium für Finanzen, die Rechts- ministerium für Finanzen bemüht ist, den lage einer Klärung zuzuführen. Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofes zu entsprechen: 426. Die Buchhaltung zeigte keine wesent433. Eine wesentliche Voraussetzung für lichen Mängel. Der Rechnungshof regte an, die Nachwuchskräfte, die sich durchwegs in die oft nicht leicht zu bewältigenden Aufgaben ihren Abteilungen bewähren, turnusweise in eines Finanzamtes sind gute Raumverhältnisse allen Abteilungen der Buchhaltung einzusetzen sowie genügend Personal. . Leider mußte auch und so ihre allseitige Ausbildung zu gewähr- bei den im Jahre 1957 geprüften Finanzämtern festgestellt werden, daß ihre Unterbringung leisten. nicht in allen Fällen befriedigend ist. Nicht 427. Weiters machte der Rechnungshof Vorzuletzt ist es auch auf den geringen Personalschläge zur besseren Inventarerfassung und stand zurückzuführen, daß das steuerliche -führung, zur größeren Sparsamkeit und WirtErmittlungsverfahren nicht immer den Erschaftlichkeit bei der Beschaffung von Amtswartungen entspricht. einrichtungen und Drucksorten und stellte formelle Mängel in Rechnungen aus. der Behandlung von 434. Wenn trotzdem die bei den geprüften Finanzämtern geleistete, von weiten Bevölkerungskreisen oft mißverstandene Arbeit im Durchschnitt zufriedenstellend ist, so zeigt dies vom großen Pflichtbewußtsein dieser öffentlich Bediensteten. 428. Eine stichprobenweise überprüfung der den Benützern bundeseigener Wohnungen angerechneten Betriebskosten ergab solche Differenzen zwischen den tatsächlichen und den angerechneten Kosten, daß eine individuelle' 435. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen Betriebskostenermittlung verlangt werden zur Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und mußte. Auch wurden für die Vermietung Vermögensteuer erfolgt bei dem Finanzbzw. Verpachtung bundeseigener Objekte und amt Kirchdorf an der Krems, Oberösterreich, Grundstücke zum Teil derart geringe Ver- bezirksweise, das heißt, sämtliche in einem gütungen erhoben, daß daraus kaum die Steuerbezirk anfallenden Steuerfälle werden Kosten der Einhebung und Verrechnung ge- von einem Referenten in sogenannten Rayonsdeckt werden konnten. Hier trat der Rech- referaten bearbeitet. Dadurch mangelt es nungshof für eine Erhöhung der Anerkennungs- an einer einheitlichen Veranlagung der einzelzinse ein. nen Gewerbezweige (Branchen). Im Interesse 429. Der Rechnungshof gab der Buchhaltung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat daher schließlich eine Reihe von Ratschlägen zur der Rechnungshof angeregt, die wichtigsten Branchen in einem neu zu schaffenden Referat Vereinfachung ihrer Arbeiten. zu zentralisieren. 430. Nicht zuletzt wäre die außerordentlich rege Tätigkeit des Ersparungsfunktionärs der 436. Die infolge der ständigen Neuerungen Finanzlandesdirektion hervorzuheben, der durch auf dem Gebiete des Steuerrechtes notwen.dige seine Maßnahmen um eine sparsame und wirt- laufende Schulung der Bediensteten des Finanzschaftliche Gebarung besorgt ist. amtes umfaßte nicht alle hiefür in Frage 431. Die Finanzlandesdirektion hat alle An- kommenden Bediensteten und war zersplittert, regungen und Empfehlungen des Rechnungs- weshalb auf diesem Gebiete eine Neuordnung hofes voll Verständnis aufgegriffen und ist vorgeschlagen wurde. Ebenso' hat es der Rechnungshof als zweckmäßig, erachtet, für - wie aus ihrer Stellungnahme hervorgeht bemüht, die aufgezeigten Mängel, soweit sie Teilgebiete des Steuerrechtes, wie Einkommennicht auf die Personalknappheit zurückzu- steuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verführen sind, abzustellen. Was den Personal- mögensteuer, Verfahrensrecht usw., Sachmangel betrifft, so ist sie, obwohl es für 1957 bearbeiter zu bestellen, die für eine einheitliche vergebens war, auch für 1958 um eine Er- Auslegung der diesbezüglichen gesetzlichen Beweiterung des Dienstpostenplanes beim Bun- stimmungen innerhalb des Finanzamtes Sorge , desministerium für Finanzen eingekommen zu tragen h ä t t e n . ' und erhofft sich eine Besserung der Personal437. Zwecks einheitlicher Vorgangsweise in lage. allen Veranlagungsreferaten' wurde die Bec 432. Das Bundesministerium für Finanzen , hat zwar bisher erst zu einem Teil des Einschauergebnisses Stellung genommen, doch ist aus den über Anregung des Rechnungshofes Finanzämter kanntgabe aller Berufungsentscheidungen grundsätzlicher Natur an die mit ähnlichen Fällen befaßten Bediensteten empfohlen. Die Umsatzverprobung in einzelnen Branchen www.parlament.gv.at Finanzamt Kirchdorf an der Krems, Oberösterreich 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 51 von 95 51 wies gewisse Mängel auf. Aus Gründen der bildeten Bediensteten bearbeitet wurden. Die Steuergerechtigkeit hat der Rechnungshof auf Höhe der vom Finanzamt verhängten Strafderen Abstellung gedrängt. beträge bei schwerwiegendsten steuerlichen Vergehen war oft so gering, daß sie finanziell 438. Die Steuererklärungen waren vielfach für die straffälligen' Steuerpflichtigen kaum mangelhaft ausgefüllt, wodurch nicht' alle mebr ins Gewicht fielen. Dem Finanzamt Umstände berücksichtigt weraen konnten, mußte daher empfohlen werden, mit der Bedie für eine gerechte Besteuerung von Belang arbeitung aller Fälle, betreffend schwerere sind.- Der Rechnungshof hat besonders die Steuervergehen, wegen der rein juridischen Nichtabgabe von Steuererklärungen seitens Materie einen rechtskundigen Bediensteten vieler abgefundener Landwirte beanstandet zu betrauen und das Strafausmaß stets so und empfahl, künftig der Abgabe von Steuer- hoch festzusetzen, daß es vom Straffälligen erklärungen und der Beantwortung der darin auch als Strafe empfunden wird. gestellten Fragen mehr Aufmerksamkeit zu schenken. . In diesem Zusammenhang regte 444. In den von der Abteilung für Verer auch an, die Steuerpflichtigen im Wege brauchsteuern und Monopole hinausgegebenen betreffend ihrer Interessenvertretungen entsprechend auf- Gebührenfestsetzungsbescheiden, zuklären. Ersätze von Parteien für gebührenpflichtige 439. Bei der Geltendmachung der ,Studien- Amtshandlungen, fehlten Rechtsmittelbelehkosten als außergewöhnliche Belastung für rungen. Um den Erfordernissen des AbgabenKinder, die zu Schulzwecken außerhalb des rechtsmittelgesetzes zu entsprechen, wurden Wohnortes ihrer Eltern wohnen, konnte fest- die notwendigen Ergänzungen angeregt. gestellt werden; daß die Haushaltsersparnisse bei unselbständigen und selbständigen Berufstätigen verschieden hoch angesetzt worden sind. Da für diese unterschiedliche Behandlung keine Berechtigung besteht, hat der Rechnungshof 'eine einheitliche Handhabung bei der Festsetzung der Haushaltsersparnisse verlangt. 445. Neben formalen und Kontrollmängeln in den Abteilungen des Finanzamtes, die mit der rechnungsmäßigen Abwicklung der Abgabengebarung sowie der' Arbeitslosengebarung befaßt sind, mußte bei der'Finanzkasse die zu großzügige Handhabung der Säumniszuschläge sowie die schleppende Ausfertigung der Rückstandsausweise und die mangelhafte Überwachung der Zahlungserleichterungen beanstandet werden. Auch die Zinsen für gestundete Abgabenbeträge waren nicht immer richtig berechnet. 440. Die Einschau gab auch Anlaß, das Finanzamt auf die Erfassung der Holzerlöse und der Erlöse aus Mostverkäufen bei abgefundenen Landwirten sowie der Einnahmen aus der Zimmervermietung, besonders in Frem446. In der Vollstreckungsstelle wurde neben den:verkehrsorten, aufmerksam zu machen und formalen Mängeln besonders die mangelhafte es aufzufordern, der Beförderungssteuer im Ausfertigung der Pfändungsprotokolle kritiWerkverkehr mehr Beachtung als bisher zu siert, weshalb der Rechnungshof empfahl, schenken. die Vollstrecker entsprechend zu schulen. 441. Die Überprüfung einer größeren An447. Das Finanzamt Kirchdorf an der Krems zahl von Veranlagungsfällen gab wiederholt Anlaß zu Beanstandungen, die dem Finanz- hat, wie aus seiner Stellungnahme zu entnehamt mitgeteilt und - sofern die Voraus- men ist, die festgestellten Mängel im wesentsetzungen gemäß dem Abgabenrechtsmittel- lichen bereits abgestellt und die Anregungen gesetz gegeben· waren - auch zur Wiederauf- voll Verständnis aufgegriffen. Bei der Finanznahme des Veranlagungsverfahrens von Amts landesdirektion für Oberösterreich in Linz hat der Rechnungshof auch personelle Ändewegen führten. rungen und eine Erhöhung des Personalstandes 442. Auch b!'li Anlegung eines großzügigen des geprüften Finanzamtes vorgeschlagen und Maßstabes mußte doch hinsichtlich der vom darauf hingewiesen, daß die Raumnot des Finanzamt gewährten Zahlungserleichterungen Finanzamtes nur durch einen Neubau behoben daran Kritik geübt werden, daß zur Bezahlung werden könnte. von Abgabenrückständen nicht nur vereinzelt 448. Für. die Ermittlung des EigenverTilgungspläne, die sich auf viele Jahre erbrauches aus der Waldnutzung hat das Finanz~ strecken, genehmigt wurden. amt bei Land- und Forstwirten ohne Rücksicht 443. Die Überprüfung der StrafsachensteIle auf das Ausmaß des Waldes den· von der hat gezeigt, daß nicht nur Straffälle, betreffend Finanzlandesdirektion für Oberösterreich einSteuerordnungswidrigkeiten, sondern auch heitlich festgesetzten Bauschbetrag angesolche, betreffend Steuerhinterziehungen und wendet. Da jedoch die Höhe des EigenverSteuergefährdungen, von nicht juridisch ge- brauches in der Regel in einem Verhältnis zur www.parlament.gv.at 52 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 52 Finanzamt Lienz Größe des Besitzes steht, sah sich der Rech455. Der Rechnungshof fand keinerlei Auf. nungshof vera~laßt, die Festsetzung variabler schreibungen über durchgeführte Schulungen Beträge vorzuschlagen. des Personals vor und empfahl d~shalb, derartige Aufschreibungen in einfachster Form 449. Hinsichtlich der Zuerkennung der zu führen. H'msichtlich der HäufigkeIt·. . d er Steuerbefreiung für die Beförderung be- Schulungen wurde angeregt, monatlich zustimmter Güter fehlte es dem Finanzamt an· mm . d est eme . d erar t'Ige S ch uI ung d urch zuden für eine Überprüfung erforderlichen Unter- führen, bei welcher auch die einzelnen Ablagen, weshalb der· Finanzlandesdirektion emp- teilungsleiter zu Referaten heranzuziehen fohlen wurde, an die Finanzämter ent- wären. sprechende Weisungen ergehen zu lassen. 456. Die Veranlagungsarbeit war im allge450. Weiters ersuchte der Rechnungshof meinen noch als gut zu bezeichnen. Mängel, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die bei der Überprüfung von Einzelfällen fes~ die für den Vollzug der Kassengeschäfte im gestellt wurden, traten hauptsächlich im Erallgemeinen und für die Einrichtung der mittlungsverfahren auf. Zur Abstellung derKassen in den verschiedensten Vorschriften selben hat der Rechnungshof empfohlen, in enthaltenen Bestimmungen; die dem Schutze jedem Jahr zumindest einen Teil der Verandes Fiskus und der Parteien dienen sollen, in lagungsakten einer gründlicheren Bearbeitung Form einer Bekanntmachung zusammenzu- zu unterziehen bzw. erst nach genauester fassen und diese den Finanzämtern zwecks Überprüfung zu approbieren, so daß im Laufe Aushängung in den Kassenräumen zur Ver- weniger Jahre der Idealzustand einer sehr guten Veranlagung erreicht wird. Außerdem fügung zu stellen. wurde vom Rechnungshof vorgeschlagen, die 451. Hinsichtlich der Zusammenfassung die- Veranlagungsentwürfe zwecks V ereinheitli~ ser Vorschriften über den Kassenverkehr hat chung und besserer Übersichtlichkeit auf sich die Finanzlandesdirektion für Ober- einer von anderen Finanzlandesdirektionen österreich an das Bundesministerium für Finan- bereits mit Erfolg verwendeten Drucksorte zu zen gewendet, es möge diese Veröffentlichung erstellen. zwecks Kostenersparnis zentral auflegen. Das 457. Steuerpflichtige, die neben ihren EinBundesministerium für Finanzen hat diese künften aus nichtselbständiger Arbeit noch Anregung aufgegriffen und will nun eine andere eigene oder von lIiitzuveranlagenden entsprechende Bekanntmachung in Druck Familienangehörigen stammende Einkünfte legen. Den weiteren Anregungen des Rechhatten, wuraen nur dann zur Einkommennungshofes wurde von der Finanzlandessteuer veranlagt, wenn die letzteren Eindirektion für Oberösterreich Rechnung gekünfte positiv waren; waren diese dagegen tragen. negativ, dann unterblieb eine solche. Erst 452. Dem Bundesministerium für Finanzen auf Grund eines Rechtsmittels erfolgte eine schlug der Rechnungshof die Vereinheitlichung Veranlagung zur Einkommensteuer, die in der der internen Vordrucke hinsichtlich der Be- Regel zu einem Guthaben des Steuerpflichtigen förderungsteuer , rechnungstechnische Maß- führte. Der Rechnungshof vertrat den Standnahmen auf dem Gebiete der Verrechnung punkt, daß in solchen Fällen eine Veranlagung der Beförderungssteuer im Werkverkehr und auf jeden Fall schon auf Grund der eingeeine Klarstellung hinsichtlich des Vorgehens brachten Steuererklärung zn erfolgen habe, bei Auszahlung von Arbeitslosenunterstützun- auch wenn d!tdurch ein Guthaben zugunsten des Steuerpflichtigen entsteht. gen vor. 458. Hinsichtlich der abzugsfähigen Sonder453. Auch das Bundesministerium für Finanausgaben hat der Rechnungshof eine ungleiche zen ist auf alle Vorschläge eingegangen und hat bzw. will die entsprechenden Verfügungen Behandlnng der Steuerpflichtigen festgestellt. Während die nichtselbständig Tätigen jährlich erlassen. einen Nachweis über derartige Aufwendungen 454. Das Finanzamt Lienz vermittelte bei erbringen mußten, wurden den selbständig der Einschau einen durchaus günstigen Eindruck. Mit Ausnahme der Bewertungsstelle Tätigen diesbezügliche Anfwendungen meist verfügten alle übrigen Dienststellen des Amtes ohne Nachweis anerkannt. Es wurde daher über ausreichendes Personal. Der Ausbildungs- empfohlen, auch den zuletzt genannten Perstand des Personals kann als zufriedenstellend sonenkreis zum Nachweis seiner geltend geangesprochen werden, nur die Gründlichkeit machten Aufwendungen zu verhalten. der Arbeit in der Veranlagungsabteilung und 459. Der Rechnungshof mußte weiters beteilweise auch in der Amtsbetriebsprmung anstanden, daß die Richtlinien über die ließ noch einige Wünsche offen. Veranlagung von pauschalierungsfähigen Ge. www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 53 von 95 53 werbetreibenden hinsichtlich der Berücksichti-j der Rechnungshof für notwendig, derartige gung der Krankheits- und Urlaubszeiten nicht Fälle noch in der ersten Hälfte des Folgejahres zu erledigen. eingehalten wurden. 460. Auch bei der Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt mittelloser Angehöriger wurde sehr unterschiedlich vorgegangen. Bei den selbständig Tätigen wurden nämlich weitaus höhere Beträge anerkannt, als dies bei den nichtselbständig Tätigen der Fall war. Der Rechnungshof empfahl auch hier in Zukunft eine gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen. 466. Die Überprüfung der Strafsachen gab zur Empfehlung Anlaß, künftig mit dieser Materie - zumindest soweit es sich um bedeutendere Fälle handelt einen rechtskundigen Beamten. zu befassen .. 462. Die Unterlassung der Überprüfung der Verträge anläßlich der Neugründungen bzw. Änderung in der Zusammensetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offenen Handelsgesellschaft wurde beanstandet und empfohlen, grundsätzlich in jeden derartigen Gesellschaftsvertrag zwecks Erfassung der für die Besteuerung notwendigen Punkte Einsicht zu nehmen. im Akt begründet worden wäre. Rechnungshof hielt es für zweckmäßig, die Anwesenheit eines Wareneingangsbuch-Prüfers in einem Betrieb besser auszuwerten, und regte an, bei diesem Anlaß Erhebungen an Ort und Stelle auch über die materielle Richtigkeit es Wareneingangsbuches anzustellen. 471. Die Stellungnahme des Finanzamtes zu den Beanstandungen war durchaus .positiv. Danach sind die aufgezeigten Mängel bereits abgestellt und die Verwirklichung der Anregungen in An~riff genommen. 467. Die Einschau bei der Finanzkasse ergab eine Reihe formaler und organisatorischer Mängel. Insbesondere wurden Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zur 461. In einzelnen Branchen war im Gegen- Um organisation der Finanzkasse bisher nicht satz zu anderen Finanzamtsbereichen ein befolgt. Auch die Arbeitsverteilung innerhalb kontinuierliches Absinken der Rohaufschläge der Finanzkasse gab An4tß zu Beanstandungen. zu bemerken, trotzdem die allgemeinen Wett468. Hinsichtlich der Einbringungstätigkeit bewerbsverhältnisse gleichgeblieben waren oder war die Nichteinbringung der Vorauszahlungssich sogar wesentlich gebessert hatten. Der schuldigkeiten in die gewährten ZahlungsRechnungshof wies auf diese Tatsache ein- erleichterungen zu bemängeln. Auch wurde dringlich hin und regte an, durch entsprechende bei größeren Steuerschuldnern entgegen den Überprüfungen und Erhebungen dieses auf- Vorschriften oft von der Anforderung von fallende Absinken der Rohaufschläge zu klären. Stundungszinsen abgesehen, ohne daß dies • 469. Die Arbeit der Vollstreckungsstelle dagegen kann als sehr zufriedenstellend bezeichnet werden und findet in einem außerordentlich niedrigen Prozentsatz der Abgabenrückstände ihren Ausdruck. Damit wurde bewiesen, daß auch in einer schwierigen Materie durch Tatkraft und Zielstrebigkeit ein optimaler Erfolg erzielt werden kann, der für andere 463. Die Betriebsprüfungsberichte waren Finanzämter als Beispiel dienen könnte. vielfach·derart kurz und schlagwortartig ab470. An der Inventarführung war zu begefaßt, daß sich der Veranlagungsreferen t mängeln, daß trotz Bestehens von bundesdaraus kein rechtes Bild über den geprüften einheitlichen "Richtlinien für die Verwaltung Betrieb machen konnte. Der Rechnungshof der beweglichen Sachen bei Bundesdienstunterstrich die Notwendigkeit eines kurzen stellen" aus dem Jahre 1954 das Amtsinventar und klaren Berichtes, forderte aper, daß dieser immer noch in alter Form geführt wurde. zumindest die Kalkulationsgrundlagen für den Diesbezüglich wurde vom Rechnungshof die Prüfungszeitraum sowie alle die Höhe des Finanzlandesdirektion für Tirol ersucht, die Rohaufschlages beeinflussenden Umstände zu Gründe bekanntzugeben, die einer Einführung enthalten hätte. dieser Richtlinien bei den erstinstanzlichen Stellen im Wege gestanden sind, und was zur 464. Bei den Wareneingangsbuchprüfungen Beseitigung dieser Hindernisse bislang unterhat das Finanzamt bisher ausschließlich fornommen wurde. male Mängel erhoben und festgehalten. Der 465. Der amtswegige Lohnsteuerjahresausgleich für 1956 gab zur Kritik Anlaß. Insbesondere wurde festgestellt, daß der Meldepflicht der Arbeitgeber nicht die nötige Beachtung geschenkt wurde. Um Einbringungsschwierigkeiten zu vermeiden, erachtete es 472. Die in den einzelnen Veranlagungsreferaten vorgefundenen verschiedenartigsten Aufzeichnungen statistischer Art nahm der Rechnungshof zum Anlaß, bei der Finanzlandesdirektion auf die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung derselben hinzuweisen. Als zweckmäßig schlug der Rechnungshof ein www.parlament.gv.at 54 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 54 479. Die zurzeit bestehenden nachteilig en einheitliches Aktenverzeichnis, wie es in anderen Finanzlandesdirektionsbereichen bereits Auswirkungen auf den Dienstbetrieb des Finanzamtes Oberwart infolge verstreuter mit Erfolg eingeführt ist, vor. Unterbringung der .Abteilungen des Finanz473. Neben der üblichen tagebuchmäßigen amtes in verschiedenen Gßbäuden werden Form der Nachweisung der Abstattungserfolge durch die Errichtung eines Amtsgebäudes, wurde das Finanzamt von der Finanzlandes- worin sämtliche Abteilungen des Finanzamtes direktion verhalten, noch zusätzliche Nach- Raum finden werden, in naher Zukunft beweisungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt hoben sein. . monatlich vorzulegen. Der Rechnungshof 480. Es fiel auf, daß das Finanzamt zur empfahl der Finanzlandesdirektion, zu überprüfen, ob solche zusätzliche Nachweisungen Durchsetzung seiner Anordnungen zwar Erzwingungsstrafen gemäß § 202 der Abgabenauch wirklich unbedingt erforderlich sind. ordnung angedroht hatte, wenn die Abgaben474. Der Rechnungshof wies auf Grund pflichtigen darauf nicht reagierten, in vielen der beim' Finanzamt Lienz gemachten Er- Fällen aber keine Ordnungsstrafen verhängt fahrungen abermals auf die Wichtigkeit der hat. Der Rechnungshof empfahl deshalb, Straßenkontrollen hinsichtlich der Beför- einmal angedrohte Erzwingungsstrafen nötigenderungs- und Kraftfahrzeugsteuer hin und falls auch tatsächlich vorzuschreiben. trat an das Bundesministerium für Finanzen 481. Der Antrag eines Steuerpflichtigen. auf mit dem Ersuchen heran, neuerdings sowohl die Exekutive über das zuständige Ministerium nachträgliche Ergänzung eines Steuerbeschei-. als auch die eigenen unterstellten Dienst- des durch Mitteilung der Punkte, in denen stellen (Steueraufsichts- und Zollwachdienst) der Steuerbescheid von der Erklärung abzu einer regeren Mitarbeit bei der Über- gewichen ist, hemmt laut den Bestimmungen wachung dieser Verkehrsteuern heranzuziehen. des Abgabenrechtsmittelgesetzes die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt des Einlangens 475. Hinsichtlich der Einhebungen der Kata- des Antrages bis zur Zustellung der Ent~ stralumschreib- und Vermessungsgebühren scheidung des Finanz.amtes. Im Interesse brachte der Rechnungshof seine bisherigen der Abgabenpflichtigen wurde dem Finanzamt Anregungen aus den Jahren 1952 und 1956 nahegelegt, die Steuerpflichtigen anläßlich der in Erinnerung und zeigte auch seine Bedenken Antragserledigung auch über die restliche bezüglich der formlosen Art der Einhebung noch zur Verfügung stehende Frist für die dieser Gebühren, die im Widerspruch zu den Einbringung eines Rechtsmittels zu inforc Abgabenverfahrensbestimmungen stehen, auf. mieren. 476. Das Finanzamt ist in seiner Stellungnahme auf die Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofes eingegangen und ist durchwegs bemüht, die aufgezeigten Mängel abzustellen. 482. Die Überprüfung der in einem bestimmten Gewerbezweig erklärten Umsätze der Jahre 1954 und 1955 nahm das Finanzamt nach den im Jahre 1952 geltenden Preisen vor. Mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1952 in dieser Branche erfolgten Preiserhöhungen wurde angeregt, diese Kalkulationsgrundlagen ·auf ihre Angemessenheit zu prüfen. In einer anderen Branche wurden nicht alle Tatsachen berücksichtigt, die bei einer Kalkulation in Frage' kommen. Gewisse Mängel zeigten sich auch bei der Gastgewerbeveranlagung, . vor allem bedingt durch mangelhafte Angaben in den Ertragsrechnungen .. 477. Die Stellungnahme der Finanzlandesdirektion für Tirollautete zwar im allgemeinen zustimmend, doch beharrte sie auf einigen Gepflogenheiten, die der Rechnungshof wegen ihrer Abweichung von den Vorschriften des Steueraufsichtsdienstes bemängelt hatte. Der Rechnungshof sieht darin allerdings keine Fehler grundsätzlicher Natur, er hat sie lediglich wegen ihrer Abweichung von den 483. Hinsichtlich der Pauschalierung der nun einmal für die gesamte Fina:q.zverwaltung Besteuerungsgrundlagen bei Kleingewerbetreigeltenden Vorschriften aufgezeigt und ihre benden mangelte es in den EinstufungsvorAbstellung empfohlen. schlägen der Berufsvertretungen an den not478. Das Bundesministerium für Finanzen wendigen konkreten Angaben über die Betriebshat schon zu einem Großteil der Einschau verhältnisse, was die Einreihung in eine den durchaus positiv Stellung genommen und hat gegebenen Verhältnissen entsprechende Gesich mit den aufgeworfenen Fragen eingehend winnstufe bzw. Kennziffer zur Umsatzermittbefaßt. Lediglich zu einem Teil fehlt noch lung sehr erschwerte. Der Rechnungshof hat die Antwort, weil die seit der Einschau ver- daher eine Fühlungnahme mit den zustan" strichene kurze Frist zur Klärung nicht aus- digen Berufsvertretungen für zweckmäßig ergereicht hat. achtet. www.parlament.gv.at Finanzamt Oberwart • 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 55 von 95 55 484. Nicht voll befriedigen konnten auch die Berichte über die Umsatzsteuer- und Wareneingangsbuchprüfungen, weil diese. zu dürftig gehalten waren und den Veranlagungsbeamten zuwenig Aufschlüsse über die Betriebsverhältnisse gaben. 485. Im Bereich des Finanzamtes gibt es viele Abgabenpflichtige, die mehrere G~werbe ausüben. Nach den Durchführungsbestimmungen zum Gewerbesteuergesetz 1953 ist jeder Gewerbebetrieb für sich zu besteuern, falls nicht verschiedene gewerbliche Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung und den Betriebsverhältnissen als Teile eines Gewerbebetriebes gelten. Dieser Regelung wurde bei diesem Finanzamt aber nicht immer entsprochen. 486. Die stichprobenweise Überprüfung der einzelnen Veralllagungsakten vermittelte dem Rechnungshof in qualitativer Hinsicht all. gemein ein günstiges Bild. Als empfehlenswert wurde angeregt, die Veranlagungsreferenten zu kurzen Betriebseinschauen zu veranlassen, damit diese die betrieblichen Verhältnisse der von ihnen veranlagten Steuerpflichtigen an Ort und Stelle kennenlernen. 492. Hinsichtlich der Gebarungen in der Finanzkasse sah sich der Rechnungshof ver· anlaßt, auf formale und Kontrollmängel hinzuweisen. Auch mußte er eine zeitgerechte Verrechnung und eine sorgfältigere und richtige Erfolgsverteilung bei den öffentlichen Abgaben verlangen. Im Interesse einer einfacheren und auch wirkungsvolleren Einbringungstätigkeit schlug der Rechnungshof vor, dem Postauftragsverfahren ein erhöhtes Augenmerk zuzuwenden. 493. Bei der Abteilung für Verbrauchsteuern und Monopole konnte der Rechnungshof Män~ gel formaler Art feststellen. Empfohlen wurde, den Steueraufsichtsstellen auch Quittungsblöcke zur Verfügung zu stellen. . 494. Die Wahrnehmung, daß eine dauernd mit Veranlagungsarbeiten befaßte Kraft nur in die unterste Entlohnungsgruppe e ein· gestuft war, veranlaßte den Rechnungshof, die Finanzlandesdirektion daran zu erinnern, daß die Bediensteten grundsätzlich ihrer tatsächlichen Verwendung. entsprechend einzustufen wären. Weitere wesentliche Vorschläge betrafen die unwirtschaftliche Kraftfahrzeughaltung bei den Finanzämtern, die den Vorschriften nicht immer entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung bei nichtbuchführenden Land· und Forstwirten sowie der nichtbuchführenden Gemüse- und Blumengärtner und die Erstellung von Bran· chenmerkblättern für Betriebe, die nicht der Betriebsprüfung unterliegen bzw. nicht nach Richtlinien versteuert werden. 487. Bei der LohnsteuersteIle empfahl der Rechnungshof dem Finanzamt, neben der Behebung formaler Mängel der raschen Durchführung des amtswegigen Lohnsteuer-Jahresausgleiches mehr Beachtung als bisher zu schenken. 488. Zwecks Erfassung der Kraftfahrzeugsteuer und der Beförderungsteuer im Güterfernverkehr mußte auf eine Intensivierung 495. Dem Bundesministerium für Finanzen der Straßenkontrollen, die nicht zuletzt im Interesse der ehrlichen Steuerzahler liegt, empfahl der Rechnungshof eine Regelung der Reisekostenvergütungen hinsichtlich der angedrungen werden. zurechnenden Reisezeiten in jenen Fällen, 489. Auf dem Sektor der Straftätigkeit des in denen Bedienstete ohne Genehmigupg der Finanzamtes empfahl der Rechnungshof aus Dienstbehörde unter Anrechnung des KilometerVerwaltungsvereinfachungsgründen, Verkür. geldes mit eigenen Kraftfahrzeugen den Außenzungen der Beförderungsteuer anstatt im dienst versehen. Wege von Strafverfahren durch Erhöhungen gemaß § 9 Abs. 4 des Beförderungssteuer496. In den für jedes Jahr neu geltenden Richtlinien des Bundesministeriums . für Fi· gesetzes 1953, BGBL Nr. 22, zu ahnden. 490. In einem Straffall wurde die verhängte nanzen, betreffend die Einkommen- und UmGeldstrafe mit Rücksicht auf die Höhe des satz steuerveranlagung der nichtbuchführenden verkürzten Betrages und die Stellung der Land- und Forstwirte, wurde festgelegt, daß Partei im öffentlichen Leben als zu niedrig zur Vermeidung unrationeller Mehrarbeit für die Finanzverwaltung die Vorschreibung einer angesehen. Umsatzsteuer zu unterbleiben habe, wenn 491. Auf dem Gebiete der Zahlungserleich- der nichtbuchführende Landwirt weder zur terungen war die Nichteinbeziehung der Ab- Einkommensteuer noch zur Vermögensteuer gabenvorauszahlungen in die Zahlungserleich- zu veranlagen ist und die sich ergebende terung, die fallweise schleppende Erledigung Umsatzsteuer 80 S bzw. 136 S nicht übersteigt. von Parteianträgen, die zu großzügigen Stundungen bei Umsatzsteuer· und Lohnsteuer497. Der Rechnungshof gab zu bedenken, rückständen und die wiederholte Abstand- daß diese Freistellung von der Umsatzsteuer nahme von Stundungszinsen für hohe Ab- über die im geltenden Umsatzsteuerrecht gabenrückstände zu bemängeln. vorgesehene Freigrenze von 20 S hinausgehe www.parlament.gv.at 56 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 56 und, falls weiterhin diese Begünstigung gewährt werden sollte, eine rechtliche Fundierung dieser über 20 S gehenden Freigrenze durch Abänderung der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen notwendig wäre. Bei dieser Gelegenheit wurde auch empfohlen, die derzeitige gesetzliche Umsatzsteuerfreigrenze von 20 S zu erhöhen, um den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. 498. Weitere Anregungen betrafen eine Neuregelung der Kassenhöchstbestände, die ein. deutige Regelung, unter welchen Voraussetzun· gen Stundungszinsen aufzuerlegen sind, weiters Verrechnungsfragen hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer, Mitteilungen über durchgeführte Strafverfahren bei Personen, die einem Disziplinarrecht unterstehen, sowie die Herstellung von Stempelmarken in einer Ausführung, die die häufig vorkommende Doppelverwendung unmöglich macht. Zollamt Innsbruck prüfung im Zuge der Abfertigung aus Zeitmangel meist nicht durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang wurde auch bemängelt, daß bisher noch in keinem Fall vom Verfügungsberechtigten die für die Ermittlung des Zollwertes wesentlichen Unterlagen (Kaufvertrag, einschlägige Korrespondenz) abverlangt wurden. Dem Rechnungshof ist auch I aufgefallen, daß seit Bestehen der ZollwertsteIle noch kein Fall wegen des Verdachtes eines Zollvergehens an die Abteilung für Strafsachen gemeldet wurde, obwohl es nicht wahrscheinlich ist, daß sich bisher noch keine Verdachtsmomente für strafbare Handlungen ergeben hätten. 503. Dem Zollamt wurde empfohlen, in Zukunft der Überprüfung der Auflage, daß die gewährte Zollbegünstigung dem Endbezieher zugute kommt, mehr Beachtung zuzuwenden und gegebenenfalls auch Kontroll. mitteilungen an das zuständi'ge Finanzamt 499. Das Bundesministerium für Finanzen über außerordentliche Gewinne durch Nicht· hat zu den meisten Anregungen bereits positiv weitergabe der Zollbegünstigung zu richten. Stellung genommen, während die Finanz504. Die Überprüfung der Zolleigenlager gab landesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das geprüfte Finanzamt Anlaß zu Bemängelungen, wie z. B. die Unterwegen der Kürze der seit der Einschau ver- lassung der Einziehung des Niederlagescheines flossene~ Zeit bisher noch keine Stellungnahme nach Auslagerung aller darauf vermerkten abgegeben haben. Die Frist hiezu läuft am Lagerwaren u. a. m. Weiters fiel auf, daß beträchtliche Unstimmigkeiten, die sich bei 10. April 1958 ab. der in den Monaten November und Dezem500. Anläßlich seiner Einschau in die Ge·' ber des Jahres 1956 durchgeführten Bestandsbarung des Zollamtes Innsbruck hat der aufnahme der Lagerwaren ergeben ha.ben, Rechnungshof Mängel i~ der F~hru.ng des zum Zeitpunkt der Einschau noch immer I~ven~ars festgestellt, die ~aup~s~chhc~ a,:f nicht restlos geklärt waren. Auch die Art dIe NIChtbeachtung de~ "RlChtlimen ~ur die der Verwahrung des Amtssiegels, die Führung Verwaltung der beweghchen Sachen beI Bun- des Verschlußbuche's und die Art des Verdesdienststellen " zurückzuführen waren. schlusses der Zolleigenlager gaben Anlaß zu 501. Im Hinblick auf die verhältnismäßig Bemerkungen. langen Aktenlaufzeiten hat der Rechnungshof 505. Bei der Durchsicht der Vormerkrechorganisatorische Maßn'ahmenzur beschleunig- nungen für die offenen Lager mußten grundten Abwicklung des Geschäftsverkehrs emp- sätzliche Mängel, wie Überschreibungen, Diffe· fohlen und hinsichtlich des Einlaufprotokolles, renzenausgleich anläßlich der Bestandsauf· einer geordneten Registratur und der Auf- nahme ohne entsprechende niederschriftliche schreibung über die streng verrechenbaren Begründung u. a, m., beanstandet werden. Drucksorten Anregungen gegeben. Auch wurde Die Verbringung von Waren aus einem offenen bemängelt, daß die Bestimmungen der Stem· Lager in die Zollfreizone wurde anstatt vorpelmarkenverordnung 1955, nicht immer Be- schriftsmaßig . mit Austrittsanzeige und geachtung gefunden haben. bührenpflichtigem handelsstatistischem Anmeldeschein mittels Begleitscheines durch502. Die Tätigkeit der WertzollsteIle' konnte geführt. Im Interesse einer wirksamen Kondeshalb nicht voll befriedigen, weil sie sich trolle mußte dem Zollamt empfohlen werde~, lediglich auf die Überprüfung der Zoll wertdie erforderlichen jährlichen Bestandaufnah· erklärungen in rein formeller Hinsicht sowie men nicht immer nur am Jahresende, sondern auf die Feststellung, ob ein Abhängigkeitsin unregelmäßigen Zeitabständen durchzuverhältnis im Sinne des Wertzollgesetzes 1955 führen bzw. auch zwischendurch Stichproben vorliegt, beschränkte. Der Rechnungshof hat anzustellen. empfohlen, in Hinkunft alle Angaben, die den Zoll wert beeinflussen können, schon des506. Zur Beseitigung der beachtlichen Arhalb durch die Wertzollstelle einer kritischen beitsrückstände, die sich bei der Zweigstelle Untersuchung zu unterziehen, weil diese Über- Post dieses Zollamtes infolge Personalmangels www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 57 von 95 57 , ergeben hatten, wurden entsprechende Vorschläge gemacht. Weiters hat der Rechnungshof empfohlen, für die Einlagerung von Postsendungen, deren Abfertigung nicht innerhalb der im Zollgesetz 1955 vorgesehenen Frist beantragt wird, entsprechend den Vorschriften Lagergeld ~u verlangen. 507. Die Besichtigung der Bahnzollräume auf dem Personenbahnhof veranlaßte den Rechnungshof zu der Empfehlung, an die Bahnverwaltung zwecks besserer Sicherung dieser Räume im Interesse der Zollaufsicht heranzutreten. 508. Nach Einführung der derzeit geltenden Strafvorschriften, wonach die Zollämter bei geringfügigen GesetzesverletzungeIi. im Reisendenverkehr selbst durch Strafverfügungen Geldstrafen bis zu 250 S verhängen und die Einziehung von -Waren aussprechen können, ist die Anzahl der im Jahre 1957 bei der Strafabteilung des geprüften Amtes neu eingeleiteten Strafverfahren auf rund die Hälfte des Anfalles im Jahre 1956 gesunken. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt hat der Rechnungshof die Reduzierung des hohen Standes an Zollwachbeamten in dieser Abteilung emp'fohlen und in die~em Zusammenhang auf den großen Mangel an einsatzfähigen Zollwachbeamten bei anderen Abteilungen des Zollamtes hingewiesen. 509. Im Hinblick auf den vorerwähnten geringeren Arbeitsanfall mußte der Rechnungshof die große Zahl der zum Zeitpunkt der Einschau noch unerledigten Straffälle aus den Vorjahren beanstanden und auf formelle Mängel hinweisen. Des weiteren bestand auch Anlaß zu Empfehlungen hinsichtlich der Führung der Fahndungskartei, der Anrechnung von Verfahrenskosten und der Form der Strafverfügungen. 510. Die Überprüfung einzelner Straffälle zeigte die Notwendigkeit, alle Strafbescheide, Strafverfügungen usw. nur von rechtskundigen Beamten approbieren zu lassen. 511. In der Zollkasse fiel bei der Überprüfung der Kontoblattsammlung außer einigen Formalmängeln auf, daß nur für rund ein Viertel der Konten mit Rückstandssalden über 5000 S Zahlungserleichterungen gewährt worden waren; bei den übrigen Konten waren nur in wenigen Fällen die entsprechenden Einbringungsschritte, wie insbesondere Amtshilfeersuchen an die örtlich zuständigen Finanzämter, eingeleitet worden. Der Rechnungshof hat zur Abstellung dieser Mängel verschiedene Empfehlungen an das Zollamt gerichtet; insbesondere wurde hiebei auf den als Mangel empfundenen Umstand hingewiesen, daß kein Beamter für die Abga beneinbringung verantwortlich aufschien. 512. Bei der Durchsicht der Dubiosenkartei wurde festgestellt, daß die laufende Überprüfung der Konten auf die Einbringlichkeit der Rückstände bisher unterlassen worden war. Auch die Tatsache, daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht immer den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, gab dem Rechnungshof Anlaß zu Bemerkungen. Hinsichtlich der Anforderungen von Stundungszinsen mußte das Zollamt ebenfalls auf die einschlägigen Vorschriften aufmerksam gemacht werden. 513. Der Rechnungshof stellte fest, daß die Finanzlandesdirektion für Tirol außer der -Lustrierung der Zollkasse keine Überprüfung des Zollamtes Innsbruck vorgenommen hat; mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser Dienststelle hat der Rechnungshof daher verlangt, daß in Zukunft dortselbst Amtsinspektionen laufend durchgeführt und auch Kassenlustrierungen in kürzeren Zeitabständen vorgenommen werden. 514. Der Finanzlandesdirektion wurde empfohlen, in Hinkunft bei der Abwicklung des Vormerkverkehrs mit Messegütern einen strengeren Maßstab anzulegen und für die auf diese Waren entfallenden Eingangsabgaben eine angemessene Sicherstellung vorschreiben zu lassen. 515. Der Rechnungshof hat anläßlich der gegenständlichen Einschau auch an das Bundesministerium für Finanzen verschiedene Empfehlungen und Anregungen herangetragen. So wurde insbesondere auf die räumliche Zersplitterung des Zollamtes und auf die Unterbringun:g der Zweigstelle Frachtenbahnhof in einem einsturzgefährdeten Bau sowie auf die nachteilige Wirkung des letztgenannten Umstandes auf die Leistungsfähigkeit, Arbeitsfreude und die Gesundheit der Beamten hingewiesen. Die vorstehend angeführten Verhältnisse haben ferner zur Folge, daß eine ordnungsgemäße Dienstaufsicht erschwert ist, die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen des Zollamtes nicht klaglos funktioniert und die Aktenlaufzeit wesentlich verlängert wird. Als weiteren Mangel hat der Rechnungshof aufgezeigt, daß dem Zollamt für die im Straßenverkehr zur Abfertigung gestellten Güter kein Amtsplatz zur Verfügung steht, und zur Abstellung all dieser Mängel dem Bundesministerium für Finanzen entsprechende Vorschläge gemacht. . 516. Bei der Überprüfung der Zweigstelle Frachtenbahnhof hat der Rechnungshof den Eindruck gewonnen, daß die Zollbeamten dieser Dienststelle überlastet sind und diese Überlastung eine Beeinträchtigung der Qualität der Abfertigungen und damit auch des Ab- " www.parlament.gv.at - 58 von 95 -- - - -------------------- 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 58 gabenaufkommens zur Folge hat. Es wurde daher zumindest die Auffüllung des vorgesehenen Standes an Zollkalkulanten dringend empfohlen. Weiters hat der Rechnungshof eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens im Zoll vormerk- und Erlaubnisseheinverkehr zur Erwägung gestellt. als Aufwandsentschädigung bezeichnet. Das Bundesministerium für Finanzen vertrat die Meinung, daß aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziffer 7 Einkommensteuergesetz 1953, wonach die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind, zu folgern wäre, ,daß jeder von einer öffentlichrechtlichen Stelle als Aufwandsentschädigung 517. Mit Rücksicht auf die Meinungsver- bezeichnete Betrag ohne weitere Prüfung vom schiedenheiten zwischen den Wertzollstellen Finanzamt als steuerfrei anzuerkennen sei. des Zollamtes und der Finanzlandesdirektion, betreffend die Abgrenzung der Kompetenz524, Der Rechnungshof vertrat dagegen bereiche wurde empfohlen, eine klare Ab- die Ansicht, daß - analog den Bestimmungen grenzung des Aufgabenbereiches dieser Wert- des § 17 Gehaltsgesetz 1956, wo~ach eine zollstellen vorzunehmen. Aufwandsentschädigung nur. in Höhe des tatsächlich erwachsenen Mehraufwandes zu ge518. Weiters ersuchte der Rechnungshof das währen ist - eine Zahlung, auch wenn sie Bundesministerium für Finanzen um Mit- zur Gänze als Aufwandsentschädigung be~ teilung, welche Erfahrungen bisher bei der zeichnet wird, nur insoweit die steuerliche vereinfachten Zollabfertigung ausländischer Begünstigung einer solchen Entschädigung Kraftfahrzeuge gemäß der Novelle 1957 zum genießen kann, als ihr ein tatsächlicher MehrZollgesetz 1955 gemacht wurden und welche aufwand gegenübersteht. Der den MehraufMaßnahmen allenfalls vorgesehen sind, um wand übersteigende Teil der Zahlung aber ist Mißbräuche zu verhindern. steuerpflichtig und unterliegt somit der Lohn519. Schließlich ist der Rechnungshof noch steuerprüfung des Finanzamtes. Der Rechmit verschiedenen Vorschlägen hinsichtlich nungshof stützte sich hiebei auch auf die der Beschränkung der Lagerdauer in Zoll- Bestimmungen des Steueranpassungsgesetzes, eigenlagern, der Einzelabrechnung bei offenen das die steuerliche Beurteilung nach den tatLagern auf Vormerkrechnung, der Verein- sächlichen Vorgängen vorsieht, weil die gesetzheitlichung des Anweisungsverfahrens, der liche Steuerfreiheit von Aufwandsentschädi~ Registerführung u. a. m.an das Bundes- gungen gelegentlich mißbraucht wird, indem Mehrdienstleistungszahlungen fälschlich als ministerium für Finanzen herangetreten. steuerfreie Aufwandsentschädigung deklariert 520. Das Zollamt Innsbruck hat zu den werden. Eine endgültige Entscheidung des Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes eine Bundesministeriums für Finanzen steht noch ausführliche Stellungnahme abgegeben, wonach aus. es bereits die Abstellung der festgestellten Mängel bekanntgibt und seine. Bereitschaft Geldinstitute. aufzeigt, den Anregungen des Rechnungshofes 525. Die vom Rechnungshof bei der Östernachzukommen. reichischen Länderbank Aktiengesellschaft 521. Auch die Finanzlandesdirektion hat den durchgeführte Einschau, die sich im wesentho. Anregungen zum größten Teil entsprochen, lichen auf eine Prüfung der Schillingeröfflediglich in einigen Punkten konnte sie den nungsbilanz zum 1. Jänner 1955 beschränkte, Empfehlungen des Rechnungshofes nicht nach~ wurde erst knapp vor Ende des Berichtsjahres kommen und hat dies hauptsächlich mit abgeschlossen. ,Die Berichterstattung über dem Fehlen eines Zollhilfsdienstes sowie mit das Prüfungsergebnis wird daher erst im sonstigen, zurzeit nicht zu beseitigenden Tätigkeitsbericht 1958 erfolgen. Hindernissen begründet. 0 Steuerliche Behandlung der VOn öffentlichrechtlichen Körperschaften gewährten Aufwandsen'tschädigungen Bundesschuld' 522. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen liegt noch nicht' vor; 526. In' Fortsetzung des 1954 wieder auf~ die' gesetzliche Frist ist am 10. März 1958 genommenen Schuldendienstes für die vor abgelaufen. 1938 ausgegebenen Schuldverschreibungen 523. Das' Bundesministerium .für Finanzen konnten die Verpflichtungen Österreichs bis hat den Rechnungshof im Akteneinsichtswege Ende 1957 auf 1.008,264.987'05 S vermindert mit der Frage befaßt, ob die Finanzämter auch werden. dann berechtigt sind, die steuerliche Qualität einer Zahlung an einen Arbeitnehmer gemäß § 78 ff. Einkommensteuergesetz 1953 zu überprüfen, wenn der Arbeitgeber als öffentlich-' rechtliche Körperschaft gilt und er die Zahlung 527. Von den zur Deckung des außerordentlichen Aufwandes und zur Stärkung der Kassenmittel ausgegebenen Bundesschatzscheinen war zu Beginn des Jahres 1957 ein Nennbetrag von 419,600.000 S im Umlauf. Im Berichts- www.parlament.gv.at Österreichlsche Länderbank Aktiengesellschaft Vor 1938 begebene Schuldverschreit!ungen Bundesschatzscheine 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 59 von 95 59 zeitraum wurden zur Stärkung der Kassenmittel Bundesschatzscheine im Nominale von 1.089,000.000 S auf Grund. des Artikels V Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1956, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957, BGBL Nr. 6, ausgegeben und Nominale 645,000.000 S wieder getilgt, so daß die Gesamtverpflichtung mit 31. Dezember 1957 863,600.000 S betragen hat. 528. Die in den Jahren 1947 und 1948 auf Grund des § 27 Währungsschutzgesetz, BGBL Nr. 250/1947, zur Förderung der Liquidität des Kreditwesens ausgegebenen Bundesschatzscheine, von denen zu Beginn des Jahres 1957 ein Nominale von 4,850.000 S im Umlauf war, wurden im Berichtszeitraum zur Gänze getilgt. 529. Von den auf Grund des 3. Schatzseheingesetzes 1948, BGBL Nr. 159, begebenen unverzinslichen und bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung für die Anteilsquote Österreichs an dieser Bank' hinterlegten Bundesschatzscheinen wurden im Jahre 1957 Schatzscheine im Nennwert von 13,907.943 S gegen Barerlag des Gegenwertes eingezogen. Mit Ende 1957 war an Bundesschatzscheinen gegenständlicher Kategorie ein Nominale von 162,317.600 S im Umlauf. Von den auf Grund der gleichen gesetzlichen Ermächtigung ausgefolgten Bundesschatzscheinen zur Erfüllung der Anteilsquote Österreichs am Internationalen Währungsfonds wurden Schatzscheine im Nominale von 380.617 S getilgt und neue Bundesschatzscheine im Nominale von 320.000 S begeben, so daß sich die Gesamtverpflichtung am Ende des Jahres 1957 um 60.617 Sauf 961,860.000 S vermindert hat. . 532. Die gesamte dem Bundesschatz aus § 14 Währungsschutzgesetz, BGBL Nr. 250/ 1947, erwachsene Schuld hat sich infolge planmäßiger Tilgung, der auch Neubegebungen gegenüberstehen, gegenüber dem Vorjahr (986,176.900 S) auf 893,076.900 S vermindert. 532. Von den im Jahre 1953 zur Sicherstellung der mit Ende 1952 vom Bund an drei Versicherungsträger gescliuldeten Beiträgen gemäß § 85 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBL Nr. 142/1947, vereinbarungsgemäß ausgegebenen Bundesschuldverschreibungen war am ,Anfang des Jahres 1957 ein Nennbetrag von 35,975.000 S im Umlauf, der im Berichtszeitraum zur Gänze getilgt wurde. 534. Auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Antei1!?rechte, BGBL Nr. 189, hat das Bundesministerium für Finanzen im Jahre 1957 ein weiteres Nominale von 21,685.650 S vierprozentiger Bundesschuldverschreibungen für den im Titel des Gesetzes genannten Zweck begeben. Im gleichen Zeitraum wurden Nominale 59,106.600 S durch Einreichungen zur Entrichtung von Abgaben getilgt, so daß sich unter Berücksichtigung des Umlaufnominales zu Beginn des Berichtszeitraumes in Höhe von 188,744.150 S mit Ende' 1957 eine Schuldverpflichtung in Höhe von 151,323.200 S ergab. . 535. Das aushaftende Nominale an Bundesschuldbuchforderungen für 3% Bundesschuldverschreibungen, zu deren Begebung das Bundesministerium für Finanzen mit Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Ordnung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kreditunternehmungen, BGBL Nr. 183, verpflichtet wurde, hat sich im Jahre 1957 durch Zuerkennung von Forderungen der Kreditunternehmungen an den Bund gemäß § 3 des genannten Gesetzes in Höhe von 49,304.500·13 S denen schuldvermindernde Abfuhren gemäß §§ 7 und' 8 dieses Gesetzes in Höhe von 8,423.338·82 S sowie die Akontierung der Tilgungsquote per 1. März 1957 in Höhe von 3,438.000 S gegenüberstehen, mit Ende 1957 auf 192,221.292·35 S erhöht. Bezüglich der Unterlassung der Tilgung zum 1. März 1957 in der im Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBL Nr. 183, festgelegten Art wird auf Absatz 399 verwiesen. 530. Der von der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. November 19{8, BGBL Nr. 245, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1950, BGBL Nr. 67, gewährte Kredit zur Abdeckungder Schillingerfordernisse für amerikanische Hilfslieferungen konnte durch nachträglich ein-. gegangene Erlöse in Höhe von 51,000.000 S und eine Freigabe aus den ERP-Sondermitteln in Höhe von 2.910,619.852'17 S bis auf den Restbetrag von 193,917.301·36 S getilgt werden. Gleichzeitig wurde der hiefür begebene Bundesschatzschein eingezogen, so daß der Restbetrag als BUl;hschuld bestehen 536. Weiters haben sich die Bundesschuldbleibt. buch forderungen für die 4 % Bundesschuldverschreibungen, zu deren Begebung das Bundes531. Unverändert blieb im Jahre 1957 der ministerium für Finanzen mit Bundesgesetz Stand der zur· Deckung von Besatzungskosten vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau begebenen Bundesschatzscheine mit der Vertragsversicherung, BGBL Nr. 185, 1.991,100.000 S. verpflichtet wurde, durch Zuerkennung von www.parlament.gv.at Bundesschuldverschreibungen 60 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 60 AufbauanleIhe 1949 Postkredit I Darlehensschnld an die OesterreichIsche NationaJbank Darlehen der Verbundgesell~ schaft aus der Energieanleihe 1953 Forderungen der Versicherungsunternehmungen gegen den Bund gemäß den §§ 18 und 19 des genannten Gesetzes in Höhe von 102,719.691'94 S, der Tilgungen' in Höhe von 37,743.288'16 S gegenüberstehen, auf Nominale 100,306.339'08 S erhöht. 537. Den im § 23 Abs. 3 des Versicherungswiederaufbaugesetzes, BGBL Nr. 185/1955, vorgesehenen Tilgungsplan für die Serie I hat das Bundesministerium für Finanzen noch immer· nicht erstellt, weil die Höhe dieser Bundesschuld noch nicht endgültig ermittelt werden konnte. Es war daher auch nicht· möglich, für diese Schuld den gesetzlich vorgeschriebenen Tilgungsdienst durchzuführen. 538. Nach den vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 1 des Aufbauanleihegesetzes, BGBL Nr. 135/1949, festgesetzten Anleihebedingungen ist am 1. Dezember 1957 eine weitere Tilgungsrate im Nennwert von 9,569.600 S fällig geworden. Zur Erfüllung der Tilgungsrate wurden Nominale 6,664.400 S aus dem Bundesbesitz herangezogen, während für den fehleriden Teilbetrag von 2,905.200 S unter Aufsicht des Rechnungshofes eine öffentliche Verlosung vorgenommen wurde. Durch Einlösungen von Nominale 9,588.800 S im Jahre 1957 ist die aushaftende Schuld mit Ende des Jahres auf 259,663.800 S' zurück· gegangen. Im Jahre 1957 ist ~ie Ernel,lerung der Zinsscheinbogen notwendig geworden. Bei diesem Anlaß hat der Rechnungshof dem Bundesministerium für Finanzen eine zweckmäßigere Ausgestaltung der Kupons durch beidseitigen Aufdruck der Effektennummer empfohlen. Das Bundesministerium für Finanzen , hat . dieser Anregung entsprochen. 539. Die Schuld des Bundes aus dem im Jahre 1953 mit der Creditanstalt-Bankverein zwecks Fortsetzung der begonnenen Automatisierung des Fernsprechnetzes abgeschlossenen Kreditvertrag verminderte sich im Berichtszeitraum durch planmäßige Tilgungen in Höhe von 42,723.000 Sauf 64,084.500 S. 540. Weiters hat sich die Darlehensschuld des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank hauptsächlich durch die Präklusion von Banknoten sowie aus Restgebarungen nach dem Währungsschutzgesetz, BGBl.Nr. 250/ 1947, um rund 16·4 Mill. S mit Ende 1957 auf 1.342,106.236·21 S vermindert. 541. Die Schuld des Bundes für das auf Grund der Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz 1954, BGBL Nr. 26, aufgenommene Darlehen der Verbundgesellschaft aus dem Erlös der Energieanleihe 1953 hat sich infolge .Inkrafttretens der Wertsicherungsklausel anläßlich der Erhöhung des Strom preises ab 1. Mai 1957 um 38,184.420'17 Sauf 249,938.244'17 S erhöht. 542. Unverändert blieben im Berichtszeitoraum die bereIts im Tätigkeitsbericht 1956 ausgewiesenen Schuldenstände für die Allleihe der Republik Österreich zum Wiederaufbau der Staatsoper . in Wien mit 80,000.000 S (Tilgungsbeginn 2. Mai 1958), für den Kredit des Postsparkassenamtes zwecks Fortsetzung der begonnenen Automatisierung des Fern. sprechnetzes mit 200,000.000 S (Tilgungs. beginn 2. Mai 1958), für die Bundesanleihe der Republik Österreich zum Wiederaufbau von Bahnhöfen und zur Elektrifizierung der Bun. desbahnen mit 600,000.000 S (Tilgungsbeginn 1. März 1958), ferner für den von der Oester. reichischen Nationalbank gewährten Kredit zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs als Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung mit 352,477.098 S (keine Tilgungspläne), für die Darlehen von zwei Kreditunternehmungen zur Bedeckung von Investitionserfordernissen des Bundes in Höhe von 70,000.000 S (Tilgungs. beginn 1. März 1958) sowie für die Investitions. anleihe 1956 in Höhe von 400,000.000 S (Til. gungsbeginn 2. November 1962). Opemanleihe Postkredit 11 BundesbahnanleIhe 2% Kredit der Oesterreichlschen Natlonalbank , InvestItIonskredite InvestItIonsanleIhe 1956 543. Auf Grund der Ermächtigung im Bun· desgesetz vom 13. Dezember 1956, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957, BGBL Nr. 6, hat das Bundesministerium für Finanzen im Jahre 1957 die 6%% Festspiel. hausanleihe 1957 aufgelegt, deren Erlös zur Finanzierung des Neubaues des Festspielhauses der Stadt Salzburg bestimmt ist. Die Anleihe wird mit 6%% jährlich im nach· hinein verzinst und nach fünf tilgungsfreien Jahren in zehn gleichen Jahresraten durch Verlosung getilgt. Ein' aus verschiedenen Kreditinstituten bestehendes Syndikat hat die Übernahme des Gesamtnominales in Höhe von 35,000.000 S garantiert (Begebungskurs 98 %). Zum Schuldendienst wird das Land Salzburg 20%, die Stadt Salzburg 10% und der Fremdenverkehrsförderungsfonds 3 % des Zinsen· und Tilgungsaufwandes beitragen. FestspIelhausanleIhe 1957 544. Weiters hat das Bundesministerium für Finanzen im Jahre 1957 auf Grund der gleichen gesetzlichen Ermächtigung die 7% Verkehrsanleihe der Republik Österreich 1957 begeben, deren Erlös zur Bedeckung von Investitionserfordernissen der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt ist. Die Anleihe wird mit 7 % im nachhinein verzinst und nach drei tilgungsfreien Jahren in zwölf gleichen J ahresraten durch Verlosung getilgt. Auch bei dieser Anleihe hat ein aus verschiedenen Kreditinstituten bestehendes Syndikat die Übernahme des Gesamtnominales in Höhe von 210,000.000 S garantiert .. VerkehrsanleIhe 1957 www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 61 von 95 61 Auslandskred1te Bundesbaftungen 545. Die der Bundesregierung aus der Inanspruchnahme ausländischer Kredite in den Vorjahren erwachsenen Verbindlichkeiten konnten im J!1hre 1957 auf Grund der getroffenen diesbezüglichen Regelungen vereinbarungsgemäß und auch außerplanmäßig auf 142,674.711'48 S vermindert werden. Von dieser Summe entfallen 78,233.011·30 S (= i! 1,074.629,5,6) auf sämtliche Nachkriegsverpflichtungen gegenüber Großbritannien (britische Reliefkredite), 22,761.112'14 S (= 875.427·39 ") auf den Kredit der VS WarAssets-Administration und 41,680.588'04 S (= 1,603.099'54 ') auf den Kredit des State Department in Washington (Surpluskredit). sortiums an die Creditanstalt-Bankverein mit 10,800.000 sfrs (= 64,260.000 S) sowie der Kredit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG und die Österreichlsche Draukraftwerke AG zur Fertigstellung des Winterspeicherwerkes in der Reißeck-Kreuzeck-Gruppe mit 10,845.771'39 " (= 281,990.056'14 S), der Kredit der gleichen Bank an die Vorarlberger Illwerke AG zum Ausbau des Lünersee-Kraftwerkes mit 9,190.943'09 " (= 238,964.520·34 S), ferner der Kredit dieser Bank an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG und die Österreichische Donaukraftwerke AG zum Ausbau des Donaukraftwerkes Ybbs-Persenbeug mit 20,592.627'79" (= 535,408.322'54 S) und schließlich der Kredit dieser Bank an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG zum Ausbau des Kraftwerkes Voitsberg-Sankt Andrä mit 6,581.716'77" (=171,124.636'02 S). 546. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung, BGBL Nr. 154, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 60/1954 aufgenommenen Kredite 550. Im Jahre 1957 hat der Bund auf der Export-Import Bank of Washington in Höhe von maximal 16 Mill. , wurden im Grund der gleichen gesetzlichen Ermächtigung Jahre 1957 in Höhe von 118,911.473'72 S mit Garantieabkommen vom 10. Oktober 1957, BGBL Nr. 7/1958, die Haftung als Bürge (= 4,573.518'22 $) in Anspruch genommen. und Zahler für den Zusatzkredit der Inter547. Im Jahre 1957 hat das Bundesmini- nationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtsterium für Finanzen auf Grund der Ermächti- schaftsförderung an die V orarlberger Illgung im Artikel V Ziffer 1 des Bundesgesetzes werke AG in Höhe von 15,000.000 DM vom 13. Dezember 1956, betreffend das (= 92,850.000 S) zum Ausbau des LünerseeBundesfinanzgesetz für das Jahr 1957, BGBL Kraftwerkes übernommen. Der Kredit kann Nr. 6, ein Darlehen in Höhe von 327,250.000 S in der Zeit vom 18. Janner i958 bis 1. Juli 1959 (= 55,000.000 sfrs) von der Schweizer Eid- in Anspruch genommen werden. genossenschaft zur Finanzierung von Inve551. Weiters hat das Bundesministerium für stitionen derÖsterreichischen Bundesbahnen Finanzen im Jahre 1957 auf Grund der vor7 aufgenommen, das mit 4 / 8 % jährlich zu stehenden gesetzlichen Ermächtigung die Hafverzinsen und ab dem Jahre 1961 in zwölf tung als Bürge' und Zahler f(ir einen kurzJahresraten zurückzuzahlen ist .. fristigen Kredit eines Schweizer Bankenkon548. Die von der Bundesregierung auf Grund sortiums an die Österreichische Elektrizitätsdes Garantiegesetzes vom 7. August 1945, wirtschafts AG in Höhe von 24,000.000 sfrs StGBl. Nr. 120, in der Fassung der Garantie- (= 142,800.000 S) übernommen, der nach gesetinovelle vom 25. Juli 1946, BGBL einer Teiltilgung in Höhe von 12,000.000 sfrs Nr. 155, übernommenen Ausfallshaftungen für in einen mittelfristigen Kredit Tilgung Kredite haben auch im Jahre 1957 infolge ab 31. Oktober 1958 in vier gleichen Jahres· der Rückzahlung von Krediten weitere Ände- raten - umgewandelt wurde, so daß mit rungen erfahren und betragen .mit Ende des Ende 1957 eine Schuld in Höhe von . Jahres 14,650.000 8; 12,000.000 sfrs (= 71,400.000 S) aushaftet. 549. Die Kredite, für die der Bund auf 552. Mit Bundesgesetz vom 30. März 1949, Grund der Ermächtigung im § 1 Abs. 1 des BGBL Nr. 101, wurde der Bundesminister Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946 über die für Finanzen ermächtigt, für die bei der Aufnahme von Anleihen in fremder Währung, Finanzierung von produktionsfördernden InBGBL Nr. 154, in der Fassung des Bundes~ vestitionen des European Recovery Program gesetzes BGBL Nr. 60/1954, in den Vorjahren aus der Kredithilfe der Oesterreichischen Nadie Haftung als Bürge und Zahler über- tionalbank entstandenen Schulden die Haftung nommen hat, waren mit Ende 1957·in folgender gemäß § 1357 ABGB zu übernehmen. Die Höhe in Anspruch genommen: Der 6 Mill. ,- auf Grund dieser Ermächtigung unter BundesBaumwollekredit der Export-Import Bank of haftung stehenden Kredite der OesterreiWashington an eine österreichische Banken- chischenNationalbank haben bis zum Ende des gruppe mit 2,731.393'21 " (=71,016.223'46 S), Jahres 1957 die Höhe von 6.292,222.213 S der Postkredit eines Schweizer Bankenkon- erreicht. www.parlament.gv.at 62 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 62 553. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im § 1 des Energieanleihegesetzes 1953 vom 24. April 1953, BGBL Nr. 50, übernommene Haftung als Bürge und Zahler für die von der Österreichischen Elektrizitätswirtschaftß AG im Jahre 1953 begebene Anleihe in Höhe von 661,730.700 S hat sich infolge Inkrafttretens der Wertsicherungsklausel anläßlich der Erhöhung des Strompreises ab 1. Mai 1957 um 119,326.313'04 Sauf 781,057.013'04 S erhöht. 554. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Ausfuhrförderungsgesetz 1954, BGBL Nr. 182, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1957, BGBL Nr. 145, erteilten Haftungszusagen betrugen Ende 1957 1.226,743.695'96 S, wovon 124,968.039'90 S auf die Exportrisikohaftung gemäß § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes und 1.101,775.656'06 S auf die mit Wechsel finanzierten Exportgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes entfallen, die durch Wechseleinreichungen in Höhe von 931,910.401'90 S ausgenützt waren. Die eingetretenen Ausfälle fanden bisher in den von den Exporteuren zu leistenden Vergütungen ihre Deckung. 558. Im 'Jahre 1957 hat das Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Ermächtigung im Bundesgesetz vom 14. März 1957 über die Begünstigung einer Anleihe der Verbundgesellschaft, BGBL Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1957, BGBL Nr. 175, die Haftung gemäß § 1357 ABGB für die beiden Tranchen der Energieanleihe 1957 im Gesamtnominale von 594,000.000 S übernommen. 559. Die im Jahr~ 1957 mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes versehenen Schuldurkunden übersteigen in ihrem Nennwert in gleicher Weise wie in den Vorjahren das Ausmaß der mit 31. Dezember 1957 daraus bestehenden SchuldverpHichtungen des Bundes, weil die zumeist kurzfristigen Bundesschatzscheine nach Ablauf ihrer Laufzeit, die inder Mehrzahl der Fälle nur drei Monate beträgt, wieder eingezogen und durch neu ausgegebene Bundesschatzscheine ersetzt wurden und dieser Umtausch sich einige Male im Laufe des Jahres 1957 wiederholt hat. Insgesamt wurden mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes versehen: begeben auf 560. Bundesschatzscheine, Grund des Artikels V des Bundesfinanz555. Mit Ende 1957 sind die vom Bundes- gesetzes 1957, BGBL Nr.6, im Nennbetrag ministerium für Finanzen auf Grund des von 7.313,800.000 S. Garantiegesetzes 1955, BGBL Nr. 159, er561. Bundesschatzscheine, begeben auf teilten Haftungszusagen auf 799,999.573'46 S Grund des § 2 Abs. 1 lit. b der Notenbankangestiegen, die zum gleichen Stichtag überleitungsgesetznovelle, BGBl.Nr. 122/1946, durch Wechseleinreichungen in Höhe von im Nennbetrag von 3.730,000.000 S. 650,250.917'75 S ausgenützt waren. 562. Bundesschatzscheine, begeben auf 556. Weiters waren die vom Bundesmini: Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948, BGBL sterium für Finanzen auf Grund des Bundes- Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes g~setzes vom 28. April 1955, betreffend die vom 25. Juni 1953, BGBL Nr. 92, ini NennÜbernahme von Ausfallshaftungen für Kredite betrag von 320.000 S. zur Errichtung von Zollfreizonen, BGBL Nr. 87, 563. Ein Bundesschatzschein, begeben auf erteilten Haftungszusagen in Höhe von 63,000.000 S zum 31. Dezember 1957 mit Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes einem Teilbetrag von 52,000.000 Sausgenützt. vom 17. November 1948 über die Sicherstellung der für den Erlag des Schilling557. Unverändert blieben im Berichtszeit- gegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen raum die auf Grund der Ermächtigung im erforderlichen Beträge, BGBL Nr. 245, in § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Juni der Fassung des Bundesgesetzes vom L Feber 1948, BGBL Nr. 134, zur Sicherung des 1950, BGBL Nr. 67, im Nennbetrag von Geldbedarfes für Investitionen von Unter- 3.104,537.153'53 S. nehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, 564. Schuldverschreibungen der 6 Y2 % Inübernommene Haftung gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank in Höhe von vestitionsanleihe der Republik Österreich 1956, 300,000.000 S und die auf Grund der Er- begeben auf Grund des Artikels V des Bundesmächtigung im Bundesgesetz vom 9. März 1955 finanzgesetzes 1956, BGBL Nr. 12, im Nennüber Begünstigungen einer Anleihe der Ver- betrag von 400,000.000 S. bundgesellschaft, BGBL Nr. 58, übernommene 565. Schuldverschreibungen der 6,Y2 % FestHaftung als Bürge und Zahler für die von der spielhausanleihe der Republik Österreich 1957, Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG begeben auf Grund des Artikels-V des Bundesbegebene Anleihe (Energieanleihe 1955) im finanzgesetzes 1957, BGBL Nr. 6, im NennNominale von 1.000,000.000 S. betrag von 35,000.000 S .. www.parlament.gv.at Gegenzeichnung VOn Schuldurkunden 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 63 von 95 63 566. Insgesamt ergibt sich zum 31. Dezember 1957 eine effektive Schuldverpflichtung Österreichs in Höhe von 10.970,093.683·42 S. Die Verminderung der Gesamtverpflichtung um rund 2064 Mill. S gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1956 ist auf die Kredittilgung durch Freigabe von ERP-Sondermitteln in Höhe von rund.2910 Mill. S zurück. zuführen. Bei Außerachtlassung dieses Schuldnachlasses ergibt sich ein Ansteigen der Bundesschuld um rund 846 Mill. S im Jahre 1957. Die den Bundeshaushalt belastende Nettogebühr des Jahres 1957 für <Jen Zinsen· und Tilgungsdienst blieb mit rund 648 Mill. S gegenüber dem Vorjahr fast unverändert; für 1958 ist mit einem wesentlichen Ansteigen ditlses Aufwandes zu rechnen, weil in diesem Jahr der Tilgungsdienst für .einige in den Vorjahren aufgenommene Schulden beginnt (siehe Absatz 542). 567. Die Eventualverbindlichkeiten aus Haftungszusagen sind mit 31. Dezember 1957 auf 12.657,120.854'96 S angestiegen, die zum gleichen Stichtag mit 12.050,254.304'19 S ausgenützt waren. (33.000 S), für die Winzergenossenschaft Donnerskirchen (67.000 S) und die Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt (500.000 S) verwendet, während für den Restbetrag von 100.000 S noch keine . endgültige . Verfügung getroffen wurde. 571. Das im Absatz 595 des Tätigkeits- Getreldeausglelcbsfonds Geschäftsjahr berichtesfür das Verwaltungsjahr 1956 er- (1953/54) wähnte Gutachten der Finanzprokuratur konnte noch immer nicht erreicht werden, da nunmehr auch noch ein einschlägiges Er· . kenntnis des Verfassungsgerichtshofes abgewartet wird. 572. Hinsichtlich der Durchführung des Milchwirtschaftsgesetzes (Tä tigkeits bericht für das Verwaltungsjahr 1956, Absätze 597 und 598) hat das Bundesmin. f. Land· u. Forstw. mitgeteilt, daß nunmehr das Milchwirtschaftsgesetz im Lande Vorarlberg in gleicher Weise gehandhabt wird wie in den übrigen Bundesländern. Der Milchwirtschaftsfonds finde jetzt hiebei (ausgenommen bei der Verfolgung der unberechtigten Ab-Hof-Verkäufe) auch die Unterstützung der Vorarlberger Landesbehörden. 573. Bezüglich der in den Absätzen 603 und 604 des Tätigkeitsberich~es für das Verwaltungsjahr 1956 erwähnten Exportbutter· a) Prüfungserge bnisse aus Vorj ahren stützung wird auf die Absätze 590 und 591 568. In den folgenden Absätzen wird zu des vorliegenden Tätigkeitsberichtes verwiesen. Angelegenheiten, die in früheren Tätigkeits574. Die von Organen des Bundesmin. f.' berichten erwähnt wurden, noch nachträglich Landu. Forstw. vorgenommene Überprüfung berichtet: der Abrechnungen des Viehverbandes be569. Den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 treffend die über Durchlauferstallungen verdes Viehverkehrsgesetzes 1956, BGBL Nr. 150, werteten Reagenten (Tätigkeitsbericht 1956, für die Durchführung von Interventionskäufen Absätze 629 und 630) konnte den Rechnungswurde auch bisher noch nicht entsprochen hof nicht voll befriedigen. Er vermißte hiebei, (s. Tätigkeitsberichte für das· Verwaltungs. daß das Bundesmin. f. Land· u. Forstw. auf jahr 1955, Absätze 425 bis 428 und für das Grund der festgestellten Mängel (das Fehlen Verwaltungsjahr 1956, Absätze 592 und 593). prüfungsfähiger Unterlagen für die in Anrechnung gebrachten Futtergelder, die un570. Das der Landeskellereigenossenschaft kontrollierbaren Preisnachlässe und TrinkEisenstadt seinerzeit gewährte zinsenlose Dar· gelder, das Fehlen von Bahnbeschaubelegen, lehen zur Durchführung von Interventions- die große Kälbersterblichkeit und das ge· käufen von Trauben und Most (s. Tätigkeits- häufte Auftreten von infektiösen Erkrankunberichte für das Verwaltungsjahr 1955, Ab- gen in den Dur~hlauferstallungen usw.) dem sätze 417 bis 424 und für das Verwaltungs- Viehverband entsprechende Vorhalte gemacht jahr 1956, Absatz 594) das bisher nicht ver· hätte. Der Rechnungshof hat dem Bundesmin. wendet wurde, ist nunmehr mit Verfügung des f. Land· u. Forstw. nahegelegt, künftighin in Bundesmin. f. Land. u. Forstw. mit einem etwaigen, ähnlich gelagerten Fällen entTeilbetrag von 100.000 Sin eine nicht rück- sprechende, vorherige Vereinbarungen zu zahlbare Beihilfe für Investitionen der Winzer- treffen. genossenschaft Weiden am See umgewandelt 575. Die gegen Ende' des Jahres 1956 beworden; außerdem ist der Landeskellereigenossenschaft Eisenstadt ein Zinsenzuschuß gonnene Überprüfung der Gebarung und des in der Höhe von 200.000 S gewährt worden. Rechnungsabschlusses des GetreideausgleichsWeitere Teilbeträge des Gesamtdarlehens wur- fonds für aas Geschäftsjahr 1955/56, die im den als rückzahlbare Investitionskredite für vorjährigen Tätigkeitsbericht unter Absatz 660 die WinzergenossenschaftWeiden am See erwähnt wurde, gab Gelegenheit zu ver~undesministerium Milchwirtschaftsfonds (Geschäftsjahre 1952-1954) für Land- und Forstwirtschaft Preisstabßlsierung auf den Wiener Scbweinemärkten Landeskellereigenossenscbaft Eisenstadt, Interventionskäufe www.parlament.gv.at Förderuug der Rinder-TbcBekämpfung aus öffentlicben Mitteln Getreideausglelcbsfonds ( Geschäftsjahr 1955/56) 64 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 64 schiedenen Anregungen betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen, denen von der Geschäftsführung des Fonds auch entsprochen wurde. Eine Überprüfung des Vorganges bei der Ausschreibung und beim Zuschlag von Getreideimporten sowie sonstiger d'amit im Zusammenhang stehender Maßnahmen hat sich der Rechnungshof im Hinblick auf eine zur Zeit der Gebarungsüberprüfung im Gange befindliche Neuorganisation für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. 576. Dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat dyr Rechnungshof zur' Kenntnis gebrayht, daß von den dem Fonds im Geschäftsjahr 1955/ 1956 für die Durchführung der Silo- und Mühlenaktion überwiesenen Bundesmitteln in der Höhe von 27 Mill. S am Ende dieses Geschäftsjahres noch rund 10·5 Mill. S unverbraucht geblieben waren. Der Rechnungshof hat dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. nahegelegt, künftighin unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen HaushaltsvQrschriften des Bundes Bundesmitt~l nur nach Maßgape des tatsächlichen Bedarfes flüssig zu stellen. Zinsen für den Milchpreisausgleich mußte der Rechnungshof bean~tanden. 580. Das Bundesniin. f. Land- u. FOfstW. hat der Auffassung des Rechnungshofes beigepflichtet und dem Fonds die erforderlichen Weisungen erteilt. 581. Im Anschlusse an die im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1956 in den Absätzen 599 und 600 festgehaltenen Wahrnehmungen ist weiter zu berichten, daß es den Bemühungen des Bundesministeriums und des Milchwirtschaftsfonds auch bisher noch nicht gelungen ist, die unkontrollierten Ab-HofVerkäufe von Milch r:estlos zu beseitigen. So wurde u. a. nach einer Mitteilung der Vorarlberger Landes~telle des Milchwirtschaftsfonds in verschiedenen Gemeinden Vorarlbergs weiterhin unberechtigterweise Milch von Produzenten direkt an Konsumenten abgegeben, wobei entgegen den Bestimmungen der bezüglichen Preiskundmachung, die einen AbHof-Preis von' nur 1·80 S je Liter vorsehen, ein höherer gefordert wurde. 577. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat 'in seiner Entgegnung auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die einer genauen Schätzung des Gelderfordernisses entgegenstehen, und betont, daß im Geschäftsjahr 1956/57 die Überweisungen sparsamer vorgenommen wurden und der Fonds in diesem Geschäftsjahr sogar aus eigenen Mitteln in Vorlage treten mußte. Mllchwlrtschaftsfonds (Geschäftsjahr 1955) 582. Das Aint der Vorarlberger Landesregierung ist überi Weisung des Bundesministeriums für Inneres wegen der Preisverstöße in einer Gemeinde zwar eingeschritten, hat aber in anderen Fällen mitgeteilt, daß diesbezügliche Erhebungen zu' keinen besonderen Ergebnissen geführt hätten und insbesondere keine Anzeigen oder Beschwerden eingelangt seien, die den Verwaltungsbehörden b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Anlaß zum Einschreiten gegeben hätten. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat dies dem 1957 Milchwirtschaftsfonds mitgeteil~. 578. Bei der Überprüfung des Milchwirtschaftsfonds ergaben sich nur unwesentliche 583. Der Rechnungshof hat das Bundesmin. Mängel in der Art der Darstellung des Ver- f. Land- u. Forstw. neuerlich' ersucht, die mögens und der Erfolge in der doppischen Bestimmungen des Artikels 103 Abs. 1 des 'Jahresrechnung, deren Behebung von der Bundesverfassungsgesetzes zur restlosen Geschäftsführung zugesagt wurde. Was jedoch Durchführung des Milchwirtschaftsgesetzes in die Gestion des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Vorarlberg zur Anwendung zu bringen, wobei anlangt, sah sich der Rechnungshof zu er abermals auf den Gegensatz zwischen der Duldung der unberechtigten Ab-Hof-Verkäufe folgenden Bemerkungen veranlaßt : und den einschlägigen Bestimmungen der 579. Von den in den 'Bundesvoranschlägen Milchqualitätsverordnung, BGBL Nr. 145/ der Jahre 1952 und 1953 für den Milchpreis- 1955, hingewiesen hat. Die Bedeutung dieser ausgleich vorgesehenen Mitteln wurden rund Frage hat der Rechnungshof auch durch 2,9 Mill. S in den Bundesrechnungsabschlüssen den Hinweis unterstrichen, daß nach den als verausgabt nachgewiesen, obwohl dieser bezüglichen statistischen Unterlagen im Jahre Betrag durch den Milchwirtschaftsfonds erst 1955 in Vorarlberg' etwa 300.000 I Milch im Jahre 1954 für den Milchpreisausgleich monatlich unberechtigt ab Hof verkauft worverwendet wurde. Dies veranlaßte den Rech- den sind. nungshof, das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. 584. In seiner Gegenäußerung weist das darauf aufmerksam . zu machen, daß eine solche Übertragung von Bundesmittelnauf Bundesmin. f. Land- u. Forstw. darauf hin, das Folgejahr nach den Bestimmungen der daß nunmehr auch in Vorarlberg der Ab-HofBundeshaushaltsverordnung unzulässig ist. Verkauf in das System der "VerrechnungsAuch die Heranziehung der aus der zwischen- milch" einbezogen worden ist und daß überdies weiligen Veranlagung dieser Mittel erflossenen nach Inkrafttreten des Milchpreisstützungs- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 65 von 95 65 gesetzes, BGBL Nr. 173/1956, der Anreiz zu unberechtigten Ab-Hof-Verkäufen weseptlich geringer geworden ist. Nach Ansicht des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. wäre eine Weisung an den Landeshauptmann nicht mehr gerechtfertigt, weil .weitere Aktionen . zu einer Verschärfung der Milchmarktschwemme führen würden, die eine wesentlich stärkere Inanspruchnahme der Stützungsmittel des Bundes und einen nur mit bedeutenden Kosten verwertbaren Butterüberschuß im Gefolge hätten. 585. Der Rechnungshof hat sich eine Stellungnahme hiezu bis zur nächsten Über. prüfung der Gebarung des Milchwirtschafts· fonds vorbehalten. .586. Die Errichtung einer neuzeitlichen Molkerei, der registJ,'ierten Genossenschaft m. b. H. "Milchhof Feldkirch", erforderte Baukosten . in der Höhe von rund 4·2 Mill. S, wozu annähernd die Hälfte in Form von Zuschüssen und Darlehen aus der ERP-Gebarung, aus Förderungsmitteln des Bundes und zu einem geringen Teil auch aus Landesmitteln beigestellt wurde. 587. Der Rechnungshof mußte den Einsatz öffentlicher Mittel für dieses Projekt als wenig zweckmäßig bezeichnen, da die Ver· arbeitungskapazität des Unternehmens mehr als das Doppelte der Milchmenge beträgt, die im Einzugsgebiet des Milchhofes derzeit produziert werden kann, wodurch sich der Betrieb des Milchhofes Feldkirch unrentabel gestaltete und sich die Genossenschaft daher dauernd in bedrängter finanzieller Lage befindet. Zu einer. ähnlichen Beurteilung der Lage des Milchhofes Feldkirch ist auch das Bundeskanzleramt, Sektion für wirtschaftliche Koordination, anläßlich der Überprüfung der Verwendung der eingesetzten ERP·Mittel gekommen. 588. In seiner Stellungnahme hat das Bundesmin. f. Land· u. Forstw. darauf hingewiesen, daß sich im allgemeinen Neubauten von Molkereien schon kurze Zeit später als zu klein erwiesen haben, weshalb nunmehr bei solchen Projektierungen ein größerer Maßstab angelegt wurde. 589. Der Rechnungshof konnte im Hinblick auf, die von ihm in Vorarlberg festgestellten besonderen Verhältnisse diesen Einwand nicht anerkennen. 590. Wesentliche Überschüsse an Molkerei· produkten am Ende des Jahres 1956 veranlaßten den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, um einen Verfall des Milchpreises hintanzuhalten, den Milchwirtschaftsfonds anzuweisen, ab' 1. Jänner 1957 von der Milchpreisstützung 3 Groschen je Liter Milch einzubehalten und an den seit 1954 vom Molkerei- und Käsereiverband verwalteten "Krisenfonds" für Zwecke der Stützung des Exportes von Erzeugnissen aus Milch (vorwiegend Butter) zu überweisen. Hiezu hat der Rechnungshof bemerkt, daß die Stützungsmittel für die Bestreitung des nach dem Milchpreisstützungsgesetz 1956, BGBL Nr. 173, für die Erhaltung eines möglichst kostendeckendenErzeugerpreises für Milch bestimmt sind und daher die Verwendung von Teilen dieses Kredites für andere Zwecke, wie etwa die Stützung des Exportes von Er· zeugnissen aus Milch, durch das Gesetz nicht gedeckt ist. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957 ist nur der im Milchpreisstützungsgesetz vorgesehene Verwendungszweck zulässig. Ferner hat der Rechnungshof bemängelt, daß die dem Krisenfonds überwiesenen Mittel aus der Bundesgebarung losgelöst und auf ein Sonderkonto des Molkerei- und Käsereiverbandes erlegt werden, der sie auf Grund von Richtlinien des Bundesministeriums zu verwenden hat. 591. Das Bundesmiri. f; Land- u. Forstw. hat zwar der Auffassung des Rechnun.gshofes nicht beigepflichtet, hat aber eine Ausweitung des Verwendungszweckes des in Rede stehenden Kredites durch eine entsprechende Fassung der Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz 1958 veranlaßt. 592. Im Zuge der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung. wurde dem Rechnungshof auch das Bestehen einer "Milchwirtschaftsstelle" in Vorarlberg bekannt. Die Milchwirtschaftsstelle wurde anläßlich des im Jahre 1952 abgeschlossenen Sonderübereinkommens zur Regelung der Angelegenheiten des Milchwirtschaftsgesetzes in Vorarlberg als eine dem Milchwirtschaftsfonds ähnliche Einrichtung von der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit dem Amte der Landesregierung geschaffen. Ebenso wie dem Sonderübereinkommen (vgl. Tätigkeitsbericht 1952, Seite 30, und Tätigkeitsbericht 1956, Absatz 597) mangelt es auch der Milchwirtschaftsstelle an einer rechtlichen Grundlage. Die von ihr wahrgenommenen Aufgaben bestanden im wesentlichen in der Verwaltung jener Mittel, die ihr aus eingehobenen Ausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen zuflossen. Mit der Auflösung des Sonderübereinkommens wurde die Milchwirtschaftsstelle in einen ebenfalls einer Rechtsgrundlage entbehrenden" Verwaltungsfonds für die Milchwirtsohaft" umgewandelt, der wie die bisherige Milchwirtschaftsstelle von einer Kommission verwaltet wird. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die 5 www.parlament.gv.at 66 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 66 da der Rechnungshof mit Rücksicht auf die geringen, dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel bzw. im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Vermögen des Fonds jeweils aus Budgetmitteln aufzufüllen, der Ansicht ist, daß eine Hilfeleistung des Bundes zur Erhaltung des bergbäuerlichen Besitzstandes auch im Rahmen. 593. Der Rechnurigshof hat das Bundesmin. der Förderungstätigkeit des Bundesmin. f. f. Land- u. Forstw. ersucht, die Frage der Land- u. Forstw. möglich wäre. Verfügungsberechtigung über das noch vor598. Das Bundeskanzleramt hat in: seiner handene Vermögen der Milchwirtschaftsstelle zu klären. Darüber hinaus hat der Rechnungs- Stellungnahme den Standpunkt vertreten, daß hof dem. Bundesmin. f. Land- u. Forstw. der Bund als Gesetzgeber zur Schaffung des nahegelegt, bei einem Einsatz von Förderungs- Bergbauernhilfsfonds nicht berechtigt war, mitteln des Bundes bzw. bei etwaigen Leistun- und daß daher aus diesem Grunde der Absicht gen des Milchwirtschaftsfollds (über die gesetz- des Rechnungshofes, die Auflösung. des Fonds liche Verpflichtung hinaus) das Vorhandensein anzustreben, beigepflichtet wird. des in Rede stehenden Fonds entsprechend , 599. Der Rechnungshof hat daraufhin soins Kalkül zu ziehen. wohl den Bundesminister für Land- und 594. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Forstwirtschaft, dem gemäß Artikel I § 2 hat der Ansicht des Rechnungshofes bei- Abs. 4 des Fondsgesetzes die unmittelbare gepflichtet und hat bemerkt, daß eine Rück- Aufsicht über den Bergbauernhilfsfonds zuforderung lediglich durch die 'betroffenen steht,als auch den Bergbauernhilfsfondsselbst Betriebe im Rechtswege möglich wäre, weil gebeten, zur Beseitigung des verfassungsdem Bund wie auch dem Milchwirtschafts- widrigen Zustandes die erforderlichen Maßfonds eine gesetzliche Handhabe für eine nahmen (Auflösung des Fonds) in die Wege Rückforderung fehle. Überdies seien weder zu leiten. der BUlld noch der Milchwirtschaftsfonds 600. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. an der' Bildung der Milchwirtschaftsstelle hat dem Rechnungshof bekanntgegeben, daß beteiligt gewesen, noch sei dem Bund oder es vor einer endgültigen Schlußfassung in dem Fonds eine Einflußnahme zugestanden. dieser Angelegenheit noch das Ergebnis von 595. Die im Berichtsjahre vorgenommene Beratungen einer bei der Präsidentenkonferenz Überprüfung der Gebarung des Bergbauern- der Landwirtschaftskammern Österreichs gehilfsfonds in den Jahren 1955 und 1956 bildeten Arbeitsgemeinschaft für Bergbauernveranlaßte den Rechnungshof neuerdings, sich fragen bzw. eines für den speziellen Zweck mit der Rechtsgrundlage des Bergbauern- eingesetzten Komitees abwarten will. hilfsfonds zu befassen. 601. Die im Berichtsjahr durchgeführte Über- Land- und forstBetreuung des zur Zeit der Auflösung der Milchwirtschaftsstelle vorhanden gewesenen Vermögens in der Höhe von rund 0·82 Mill. S, das zum Teil auf Bankkonten, größtenteils aber in Form von Darlehen an Milchverarbeitungsbetriebe veranlagt ist. Bergbauernhilfsfonds 596. Schon anläßlich der Überprüfung der Gebarung des Bergbauernhilfsfonds im Jahre 1954 wurde festgestellt, daß durch die im BGBL Nr. 128/1953 kundgemachte Aufhebung. des im Zusammenhang mit dem Fondsgesetz (BGBL Nr. 233/1937) stehenden Grundverkehrsgesetzes (Grundverkehrsnovelle 1946, BGBL Nr. 123/1946) sowie durch das im BGBL Nr. 92/1954 verlautbarte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, demzufolge die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) in Gesetzgebung und Vollziehu~g den Bundesländern zusteht, auch die bisherige gesetzliche Grundlage des Bergbauernhilfsfonds erschüttert erscheint. 597. Der Rechnungshof hat den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes um seine Stellungnahme gebeten und ihm gleichzeitig seine Absicht mitgeteilt, dem Bundesmin. f. Landu. Forstw. gegebenenfalls die Auflösung des Fonds nahezulegen. Dies auch aus dem Grunde, prüfung der Rechnungsabschlüsse 1954, 1955 und 1956 des Land- und forstwirtschaftlichen Wiederaufbaufonds ergab keinen Anlaß zu besonderen Bemängelungen. 602. Der gemäß § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Wiederaufbaugesetzes vom 26. Juli 1946, BGBL Nr. 176, bei ,der Verwaltung des Fonds mitwirkende, voni Hauptausschuß des Nationalrates gewählte Beirat hat nach Behandlung der letzten Beihilfeansuchen am 6. April 1956 seine Tätigkeit eingestellt und sich aufgelöst. Der Rechnungshof hat dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. empfohlen, die Abschlußarbeiten .des Fonds zu beschleunigen. 603. Das Bundesmin. f. Land-u. Forstw. hat mitgeteilt, daß den Empfehlungen des Rechnungshofes entsprochen werden wird, und daß insbesondere die Landwirtschaftskammern angewiesen wurden, die noch ausständigen Endabrechnungen . ehestens dem Fonds. vorzulegen. www.parlament.gv.at wirtschaftlicher WIederaufbaufonds (Rechnungsabschlüsse 1954, 1955 und 1956) 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 67 von 95 67 Forstverwaltungen der Österreichischen Bundesforste Gußwerk und Mitterndorf 604. Anläßlich einer Gebarungsprüfung bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste im Jahre 1951 hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, daß die Verpachtung der bundeseigenen Sägewerke - darunter auch die des bundeseigenen Sägewerkes in -Gußwerk - den Österreichischen Bundesforsten keinen besonderen finanziellen Erfolg gebracht hat, da ein wesentlicher Teil der Pachtzinse durch Investitionen aufgezehrt wurde. In Gußwerk waren diese wegen der Veralterung der Säge besonders umfangreich. Auch in 'der Folge mußten solche Investitionen noch durchgeführt werden. Die Unzulänglichkeit des Betriebes wirkte sich auch auf den Vertrag mit dem Pächter aus, der im Jahre 1954 erneuert und in der Beitragsleistung ermäßigt wurde. Auch derzeit entspricht der Betrieb noch nicht den modernen Anforderungen. Es . würde aber eine Erneuerung desselben unverhältnismäßig hohe Investitionen erfordern. Aus diesen Gründen hat die Generaldir~ktion der Österreichischen Bundesforste teilweisen Abänderungen der Pachtbedingungen zugestimmt, die gegenüber dem früheren schon nicht sehr befriedigenden Zustand eine weitere Beeinträchtigung der Interessen der Österreichischen Bundesforste brachte. . 605. Der Rechnungshof hat. der Generaldirektion empfohlen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf eine Verbesserung der derzeitigen Lage hinzu wirken. Ferner wurde die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste gebeten, sich künftighin beim Abschluß von Rechtsgeschäften so weittragender Bedeutung der Mitwirkung der Finanzprokuratur zu versichern. Schließlich machte der Rechnungshof darauf aufmerksam, daß im Sinne der vom Bundesministerium für Finanzen jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz betreffend den finanziellen Wirkungsbereich für den seinerzeitigenAbschluß des Pachtvertrages auch die Zustimmung des Bundesministeriums . für Finanzen erforderlich gewesen wäre. 606. Bei der Forstverwaltung Guß werk' wurden Mängel in der Ausfertigung, Unterzeichnung und Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen, die Nichteinforderung einer vertraglich ausbedungenen Jagdpachtkaution und die mangelhafte Überprüfung von gestundeten Post- und Fernsprechgebühren wahrgenommen und aufgezeigt. chisehen Bundesforste im Bereiche des Forstverwaltungsbezirkes Mitterndorf -wurden in langwierigen Verhandlungen mit der Steirischen Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft (STEWEAG) festgelegt. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste wurde gebeten, nunmehr für die ehebaldige Errichtung einer entsprechenden, grundbücherlich einverleibungsfähigen Urkunde besorgt zu sein und hiebei für eine von der STEWEAG zugesicherte Kraftstromlieferung, die von den Österreichischen Bundesforsten nicht in Anspruch genommen wird, eine andere Ersatzleistung anzustreben. 608. Ferner wurde bei der Forstverwaltung Mitterndorf wahrgenommen, daß wiederholt gegen Ende des Jahres fällige Einnahmen nicht unbedeutenden Ausmaßes (da das Einnahmensoll des Wirtschaftsplanes bereits erfüllt war) unter Mitwirkung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste über ~ie durchlaufende Gebarung in das Folgejahr überführt wurden. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste wurde darauf aufmerksam gemacht, daß diese Vorgangsweise den Haushaltsvorschriften des Bundes widerspricht. 609. Schließlich hat der Rechnungshof die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste neuerlich ersucht, der Aufbewahrung von vorbereiteten Lohngeldern (über Nacht) in unzureichend gesicherten Räumen' und Kassenbehältern bei den Forstverwaltungen entgegenzuwirken. 610. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste hat zu den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes noch nicht Stellung genommen. Die Frist hiezu ist am 20. März 1958 abgelaufen. 611. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat auf Grund einer freien Vereinbarung zwischen dem Bundesgremium des Weinund Spirituosengroßhandels und den Landwirtschaftskammern die Erteilung von Importbewilligungen für Wein, der außerhalb der handelsvertraglich festgelegten Kontigente zur Einfuhr gelangt ist, vom Nachweis der Leistung eines Betrages von 50 Groschen je Liter an den bei der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich errichteten "Weinbaukatastrophenfonds" abhängig gemacht. Der Rechnungshof erblickt darin eine Auflage, die den im § 3 Abs. 3 lit. c des Außenhandelsgesetzes, BGBL Nr. 226/1956, statuierten Voraussetzungen nicht entspricht. 607. Die sich durch den Bau des Salzakraftwerkes aus dem Titel der Grund- und Wasserkraftinanspruchnahme, der Beeinträchtigung der Jagd und Fischerei sowie der 612. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Weide-, Holzbringungs- .und Streuservituts- hat hiezu mitgeteilt, daß die Aktion, die der rechte ergebenden Ansprüche der Ös.terrei- Beseitigung katastrophaler Frostschäden in www.parlament.gv.at Notopfer bei Weinimporten 68 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 68 den Produktionsgebieten, der Unterstützung notleidender Weinhauer und Weinhändler sowie der Weinwerbung diente, bereits abgeschlossen ist und, um den Bedenken des Rechnungshofes Rechnung zu tragen, nicht daran gedacht wird, im Falle zukünftiger Katastrophen, Regelungen in dieser Form zu treffen. 613. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat dem Rechnungshof Sonderrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus Bundesmitteln für die Förderung der agrarischen h d Operationen und verwandter Maßna men er Ii~:~:h~~rn der agrarischen Bodenreform übermittelt, in denen agrarischen 'unter anderem auch die Gewährung von Bodenreform W . Zuschüssen an Agrarbehörden für die elterbildung des technischen Verfahrens, für Ausbildung und Schulung des technischen Personals usw. vorgesehen ist. Gemaß Artikel 12 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesverfassungsgesetzes sind die Angelegenheiten der Bodenreform, insbesondere der agrarischen Operationen, Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze, jedoch in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung Landessache. Die mit der Durchführung der agrarischen Operationen befaßten Agrarbehörden sind demnach Landesbehörden, für deren Aufwand nach § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, die Länder selbst aufzukommen haben. Der Rechnungshof hat daher gegen Zuschüsse an Agrarbehörden aus Bundesmitteln Bedenken geäußert. Aus dem gleichen Grunde hat der Rechnungshof auch eine Erweiterung jener' Bestimmungen der Sonderrichtlinien verlangt, die sich mit Aufw:endungen befassen, zu deren Bestreitung Bundesmittel nicht herangezogen werden dür'fen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die gleiche Auffassung vertreten und dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. gegenüber ebenfalls Bedenken geltend gemacht. Sonderrlchtlinien des Bundesmin. f. Land-u.Forstw., betreffend die Förderung agrarischer Operationen und 614. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat hiezu ausführlich Stellung genommen, wobei es insbesondere darauf hingewiesen hat, daß eine beschleunigte Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens . im besonderen Bundesinteresse gelegen ist. Unter Berufung darauf hat es eine Abänderung der Sonderrichtlinien ,bisher nicht durchgeführt. Förderung der Forstaufschließung aus öffentlichen Mitteln 615. Das Hauptgewicht der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung wurde auf die Verwendung von Förderungsmitteln des Bundes für Forstaufschließungsmaßnahmen (Wegehau) bei den Landesforstinspektionen bzw. Landwirtschaftskammern in Kärnten, Salzburg, Tirol und Steiermark gelegt. 616. Im Zuge dieser Gebarungsüberprüfung konnte vor allem die Beobachtung gemacht werden,daß den einschlägigen Richtlinien des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. nicht überall die gehotene Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So wurden z. B. in Rärnten und Salzburg die richtlinienmäßig festgelegten Höchstsätze für Bundesbeiträge (Subventionen) in vielen Fällen überschritten, ohne daß der Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeihilfen, nämlich der' Beistellung entsprechender Förderungsbeiträge aus Landes- hzw. Kammermitteln, im vorgeschriebenen Ausmaße entsprochen worden wäre. Ferner wurde festgestellt, daß verschiedentlich mit Hilfe' von Forstaufschließungsmitteln Wegehauten erfolgten, die ihrer Anlage und Benützung nach in überwiegendem Maße als Güter- oder Almwege anzusprechen sind. 617. Des weiteren wurde den Voraussetzungen der vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen allgemeinen Richtlinien für, Förderungen aus Bundesmitteln bezüglich der Feststellung der Bedürftigkeit von Subventionswerbern bzw. der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Subventionsgewährung meist nur mangelhaft entsprochen. In den meisten Fällen wurden aus Bundesmitteln nur Zuschüsse gewährt, ohne daß die Frage erörtert worden wäre, ob der Förderungszweck nicht auch durch Gewährung eines Darlehens aus Bundesmitteln hätte erreicht werden können. In einzelnen Fällen wurden vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Zuschüsse auch an Großwaldbesitzer oder Weggemeinschaften, _ an denen Großwaldbesitzer in üherwiegendem Maße beteiligt waren, gewährt, ohne daß hiefür eine ausreichende Begründung aktenkundig gemacht worden ist. 618. Die geschilderten Wahrnehmungen konnten mehr oder weniger bei allen geprüften Stellen gemacht werden. Solcherart waren daher weder die Landesforstinspektionen noch das Bundesmin. f. Land- u. Forstw; in der Lage, die zu genehmigenden Anträge entsprechend zu beurteilen. Der Rechnungshof hat daher dem Bundesmin. f. Land- u. Forstw. den Vorhalt gemacht, daß es die ihm vorgelegten Anträge trotzdem genehmigt und die erbetenen Bundesmittel zur Verfügung gestellt hat, wodurch den vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Allgemeinen Richtlinien für ,Förderungen aus Bundesmitteln hinsichtlich der Grundsätze einer sparsamen Ge harung weder dem Ziele noch dem Sinne nach Rechnung getragen wurde. Das Bundesmin. f. Land- u.Forstw. wurde ersucht, Vorsorge zu treffen, daß die Förderungsrichtlinien tatsächlich und im vollen Umfang Beachtung finden. Schließlich hat www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 69 von 95 69 der Rechnungshof das Bundesministerium um Aufklärung gebeten, weshalb es entgegen der Beurteilung durch die Landwirtschaftskammer einer Weggenossenschaft in Kärnten einen 30%igen Zuschuß aus Bundesmitteln . bewilligt hat, der größtenteils dem Hauptinteressenten (80,6%) zugute kam, dessen Bedürftigkeit keineswegs angenommen werden konnte. ' Bund den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund 'eines besonderen Ge'setzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren kann. 620. Die gegenständlichen Gebarungsüberprüfungen bei einzelnen Landesforstinspektionen bzw. Landwirtschaftskammern vermittelten den Eindruck, daß die beteiligten Stellen bei der Gewährung von ERP-Darlehen die Ausnahmebestimmungen der Allgemeinen Richtlinien, wonach in bestimmten Fällen von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage -des Förderungswerbers abgesehen werden kann, wenn die zu fördernden Vorhaben für die gesamte österreichische Wirtschaft von Bedeutung sind und ohne den Anreiz einer Förderung nicht zur Durchführung kämen, zur Regel gemacht haben. Hiebei wurde aber nicht beachtet, .die Umstände, derentwegen von einer Überprüfung abgesehen wurde, mit gebotener Ausführlichkeitaktenmäßig festzuhalten. Das Bundesmin. f. Land-' u. Forstw. wurde daher ersucht, künftighin die Allgemeinen Richtlinien auch in dieser Hinsicht einzuhalten und Sondergenehmigungen aktenmäßig zu begründen. (vgl. Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1955, Absatz 381). Obwohl das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. seinerzeit eine rasche N achholung der Kollaudierungen zugesichert hat, wurde seit den inzwischen verstrichenen eineinhalb Jahren nur ein einziger Weg kollaudiert. Auch bei der Landesforstinspektion in Steiermark wurde beobachtet, daß von den bereits fertiggestellten Aufschließungswegen eine erhebliche Anzahl noch nicht kollaudiert war. 622. Schließlich mußte der Rechnungshof noch die Gewährung einer Beihilfe aus ERPMitteln an die Landesforstverwaltung Steiermark aus grundsätzlichen' Erwägungen als nicht vertretbar und dem Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Finanz619. Anlangend die Gewährung von ERP- Verfassungsgesetzes 1948 zuwiderlaufend beDarlehen für ForstaufschließlJngsmaßnahme.n zeichnen, weil eine gesetzliche Grundlage machte der Rechnungshof die Wahrnehmung, hiefür fehlte. daß in einzelnen Fällen (in Steiermark und 623. Wie in Kärnten und Steiermark festKärnten) entgegen den Richtlinien des Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Darlehen in der gestellt wurde, werden den LandesforstinspekHöhe der Gesamtkosten des Vorhabens (somit tionen seit dem Jahre 1956 vom Bundesmin. ohne jedwede Eigenleistung des Darlehens- f. Land- u. Forstw. keine Aufträge zur Überwerbers) gewährt wurden, obwohl in dem prüfung der widmungsgemäßen Verwendung eingesehenen Aktenmaterial keine Anhalts- von ERP-Darlehen mehr erteilt und dempunkte gefunden werden konnten, die einen entsprechend von diesen nicht mehr durchVerzicht des Bundes auf Eigenleistungen der geführt. Da den Organen der LandesforstAntragsteller gerechtfertigt hätten. Auch er- inspektionen die Gründe nicht bekannt waren, folgte verschiedentlich die Flüssigstellung von die das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. Darlehen zu Zeitpunkten, in denen der zu dem' Verzicht auf die Überprüfung der Bedarf noch nicht gegeben war. Schließlich widmungsgemäßen Verwendung von ERPhat der Rechnungshof. in einzelnen Fällen Darlehen veranlaßt haben, wurde es um dies(in Steiermark und Kärnten) die Gewährung bezügliche Aufklärung gebeten. von ERP-Darlehen bemängelt, da seiner Mei624. Anläßlich einer einschlägigen Gebarungsnung nach in diesen Fällen den Darlehens- überprüfung hat der Rechnungshof bereits nehmern die Finanzierung aus eigenen Mitteln, im Jahre 1954 festgestellt, daß von den allenfalls auch durch Aufnahme von Bank- damals in Tirol fertiggestellten 152 Forstkrediten, hätte zugemutet werden können. aufschließungswegen nur 5 kollaudiert waren 621. Der Rechnungshof mußte auch die Gewährung von ERP-Darlehen an die Gemeinden Mürzzuschlag und Fürstenfeld bemängeln, da gemäß § 15 des Finanz.-Verfassungsgesetzes 1948, BGBL Nr. 45, der 625. Da durch das Hinauszögern der Kollau- . dierungen die Feststellung und Bereinigung allfälliger Mängel erschwert und die Übergabe der Wege in die Erhaltungspfiicht der Weggemeinschaft hinausgeschoben wird, wurde das Bundesmin. f. Land- u.' Forstw. neuerdings gemahnt, für eine ehestmögliche Nachholung der rückständigen Kollaudierungen vorzusorgen. 626. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat sowohl dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Landesforstinspektion) . als auch der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark Bundesmittel für die Errichtung von Bauhöfen sowie für die Anschaffung von Wegbaumaschinen und -geräten www.parlament.gv.at 70 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 70 zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Dementsprechend werden auch von beiden Stellen Forstaufschließungsprogramme erstellt und nach Genehmigung durch das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. durchgeführt. Besicherung abgewichen und hat laut Schuldschein die Bestellung eines "Staatskommissärs" zur Kontrolle des Verbandes vereinbart. Bedauerlicherweise liegt aber bisher weder ein Beschluß des zuständigen Organs des Verbandes vor, daß er sich der Kontrolle eines "Staatskommissärs" mit den im Schuldschein vereinbarten Befugnissen unterwirft, noch wurde vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. ein solcher bestellt. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. hat wohl die Vorlage des in Rede stehenden Beschlusses betrieben, es aber letztlich beim bisherigen Zustand belassen. 627. Im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsvereinfachung hat der Rechnungshof diese Doppelgeleisigkeit, die zwangsläufig zu uneinheitlichen und sich gegenseitig konkurrenzierenden Maßnahmen führt, als unzweckmäßig und unwirtschaftlich bezeichnet und das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. ersucht, die Befassung zweier Stellen mit gleichgearteten Forstaufschließungsmaßnah630. Ähnlich lagen die Verhältnisse auch men nicht länger aufrechtzuerhalten. bei einem an die Waldgenossenschaft Aßling in Tirol gewährten ERP-Darlehen. Hier zog 628. In Salzburg wurde beobachtet, daß in sich die Verwendung eines am 8. Februar 1952 den Wegbaugenossenschaften in 30 von flüssig gestellten Teilbetrages bis zum Jahre 100 Fällen die Österreichischen Bundesforste, 1956 hin und es wurde von der Landesforstu. zw. meist als Hauptinteressenten, angehören. inspektion festgestellt, daß wesentliche Teile Der in den Subventionsanträgen enthaltene des ERP-Kredites endgültig widmungswidrig Vermerk, daß die beteiligten Weginteressenten verwendet worden sind. Da eine daraufhin allein nicht in der Lage wären, die Kosten vom -Bundesmin. f. Land- u. Forstw. verfügte des Wegbaues aufzubringen, kann zumindest Rückforderung des Darlehens von der Waldfür die Österreichischen Bundesforste nicht genossenschaft unbeachtet blieb, wurde mit zutreffen. Auch erscheint es dem Rechnungs- der Weiterverfolgung der Angelegenheit die hof nicht vertretbar, einem Bundesbetrieb Finanzprokuratur betraut. Förderungsmittel auf diese Art zuzuwenden. 631. Bereits anläßlich einer im Jahre 1954 629. Zur Durchführung verschiedener forst- durchgeführten Gebarungsüberprüfung bei der licher Maßnahmen hat das Bundesmin. f. Landesforstinspektion für Tirol hat. der RechLand- u. Forstw. dem Verband der Wald- nungshof unter anderem auch auf die Einbesitzer Tirols, registrierte Genossenschaft mit haltung der Bestimmungen des Finanzausbeschränkter Haftung, ein ERP-Darlehen in gleichsgesetzes hinsichtlich der Tragung von der Höhe von 3 Mill. S gewährt und hievon Personalaufwendungen hingewiesen (vgl. Täeine erste Tranche in der Höhe von I Mill. S tigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1955, am 10. Juli 1952 flüssig gestellt. Der hiemit Absatz 382). Auch bei der gegenständlichen verbundenen Verpflichtung, dem Bundesmin. Gebarungsüberprüfung wurde festgestellt, daß f. Land- u. Forstw. über die Durchführung den Baufonds Personalkosten angelastet werder mit dem Darlehen zu tätigenden Investi- den, die im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes tionen vierteljährlich zu berichten, ist der vom Land Tirol zu tragen wären. Verband nicht nachgekommen. Es konnte auch festgestellt werden, daß sich die Ver632. Anläßlich der beim Bundesmin. f. wendung der ersten Tranche des Darlehens Land- u. Forstw. im Zusammenhang mit bis zum Jahre 1954 hinzog und, wie einem den gegenständlichen Gebarungsüberprüfungen Bericht des Bundeskanzleramtes, Sektion für durchgeführten informativen Erhebungen wur, I wirtschaftliche Koordination (Kontrollabtei- den noch folgende Wahrnehmungen gemacht: . lung) , entnommen werden konnte, in der Zwischenzeit erhebliche Teile des ERP-Dar633. Der "Counterpart -Verwendungssublehens vom Verband vorübergehend widmungs- fonds Forstwirtschaft" beim Bundesmin. f. widrig verwendet worden waren. Wie dem Land- u. Forstw. wurde im Jahre 1952 mit bezüglichen Aktenmaterial weiter entnommen 8 Mill. S dotiert, welche Dotation im Jahre 1955 werden konnte, hat sich das Bundesmin. f. auf 6 Mill. S herabgesetzt wurde. Wie der Land- u. Forstw. hinsichtlich des für Forst- Rechnungshof feststellte, wiesen die Endgutaufschließungen bestimmten Teiles des Dar- haben in den Monaten September bis Novemlehens mit einer Verzinsung von 1 % pro anno ber 1952 sowIe November 1953. bis März 1954 begnügt, obwohl die bezüglichen Richtlinien wesentlich höhere Stände aus (Höchststand eine 2 %ige Verzinsung vorsehen. Auch ist Ende November 1952 rund 15 Mill. S). Da das Bundesmin. f. Land. u. Forstw. im gegen- nach den bezüglichen' Richtlinien keinesfalls ständlichen Falle von der üblichen Art der mehr als der Dotationsbetrag auf dem Konto www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 71 von 95 71 erliegen sollte, wurde das Bundesmin. f. Kontrollabteilung des Bundesk~nzleramtes, Land- u. Forstw. um Aufklärung über die Sektion für wirtschaftliche Koordination, bei Ursachen der Mehrbestände ersucht. einer der beteiligten Firmen festgestellten Einstandspreise ergab, daß infolge der mit 634. Um die Holzarbeiter und die selbst 1. März 1957 durchgeführten Preiserhöhungen scltlägernden Waldkleinbauern zur Hebung für einzelne Arten von Werkzeugenvon den der Produktivität mit HochleistungswerkzeuVerkaufsfirmen Gewinnstspannen erzielt wurgen zu versorgen, wurden bestimmten Erden, die nach An~icht des Rechnungshofes zeuger- und Händlerfirmen . ERP-Darlehen weit überhöht sind. aus dem Produktivitätssonderfonds gewährt. Die mit solchen Darlehen beteilten Händler636. Wie einem Kontrollbericht des Bundesfirmen wurden verpflichtet, an die vorge- kanzleramtes, Sektion für wirtschaftliche nannten Konsumenten zu festgesetzten Preis- Koordination betreffend eme Firma, die und Lieferbedingungen (Verbilligung und Ra- gleichzeitig als Erzeuger und Händler tenzahlung) zu verkaufen, während die be- auftritt, entnommen werden kOI);nte, erteiligten Erzeugerfirmen verpflichtet wurden, folgten Ratengeschäfte äußerst selten, wesdurch Rationalisierung ihrer Betriebe die halb die Kredite zur Finanzierung des RatenHändlerfirmen so verbilligt zu beliefern, daß geschäftes praktisch nicht verwendet werden diese die ihnen auferlegten Preis- und Liefer~ können. Tatsächlich wurden auch die dieser bedingungen einzuhalten vermögen. Firma gewährten Darlehen widmungswidrig als Betriebskapital für die Beschaffung von 635. Die von arbeitsökonomischen und Rohstoffen und die Haltung eines Vorrates volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus an an. Fertigfabrikaten verwendet. Der Rechsich begrüßenswerte Aktion, vermochte aber nungshof vermochte sich der Ansicht des in ihrer Durchführung den Rechnungshof Bundeskanzleramtes, Sektion für wirtschaftnicht zu befriedigen. Schon der Umstand, liche Koordination, die Rationalisierungsdardaß die Auswahl der Firmen dem Verein lehen seien durch die erzielten' Verkaufserlöse zur Förderung der Technik in der Forstwirtund die Einstandskosten der Warenvorräte schaft überlassen wurde und nicht im Wege als widmungsgemäß verwendet anzusehen, einer öffentlichen Ausschreibung erfolgte, nicht anzuschließen, da der Überprüfung die mußte als Mangel bezeichnet werden, der Frage hätte zugrunde gelegt werden müssen, ·auch die Kritik der nicht beteiligten einob die Firma mit Hilfe. des Darlehens Ratioschlägigen Unternehmen ausgelöst hatte. Der nalisierungsmaßnahmen zur verbilligten Herwünschenswerte Erfolg mag der gegenständstellung der einschlägigen Werkzeuge durchlichen Aktion auch dadurch versagt geblieben geführt hat oder nicht. sein, daß dem ,Verein zur Förderung der Technik in der' Forstwirtschaft keine aus637. Der Rechnungshof hat die vorstehenden reichenden Mittel für eine zweckentsprechende Wahrnehmungen auch dem BundeskanzlerPropaganda zur Verfügung standen. Dazu amt, Sektion für wirtschaftliche Koordination, kommt noch, daß einzelne Firmen die mit zur Kenntnis gebracht und empfohlen, die Beschluß der inte~ministeriellen Kommission widmungsgemäße Verwendung der im Zufestgesetzten Preise noch vor Hinausgabe des sammenhang mit dieser Aktion gewährten bezüglichen Flugblattes erhöht haben und Produktivitätsdarlehen in dem angedeuteten im März 1957 abermals eine Preiserhöhung Sinn zu überprüfen. vornahmen. Diese Preiserhöhungen wurden vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. ohne 638. Das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. entsprechende Fühlungnahme mit der inter- hat zu den Mitteilungen des Rechnungshofes ministeriellen Kommission zur Kenntnis ge- ausgeführt, daß das Problem d~r österreinommen. Überdies waren die beteiligten chischen Forstwirtschaft in den ÜberschlägeFirmen nicht verpflichtet worden, ihre Preis- rungen während des Krieges und in den kalkulationen dem Bundesmin. f. Land- u. Nachkriegsjahren besteht. Besonders gelitten. Forstw. zur Überprüfung vorzulegen. Ein haben dabei die verkehrsnahen und leicht Vergleich der im bezüglichen Beschlußprotokoll bringbaren Waldbestände. Da dem Wald der interministeriellen Kommission genannten nicht nur für die gesamte österreichische Endverbraucherpreise unter Zurechnung der Volkswirtschaft größte Bedeutung zukommt, vom Bundesmin. f. Land- u. Forstw. zur sondern seine Erhaltung auch wegen seiner Kenntnis genommenen Preiserhöhungen mit Rückwirkung auf die klimatischen und atmoden im Flugblatt des Vereines genannten sphärischen Verhältnisse besonders wichtig ist, Preisen ergab, daß diese in der Mehrzahl mußte· ein großzügiges Forstaufschließungsder Fälle nicht der vorgesehenen 30%igen programm erstellt werden, durch das auch Verbilligung entsprachen. Ein weiterer Ver- jene Waldgebiete für die Nu~zungerschlossen gleich der offerierten Preise mit den von der werden sollen, aus welchen bisher das Holz www.parlament.gv.at 72 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 72 Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr 1966156) und GetreIdeausgleichsfonds ( Geschäftsjahr 1956/57) nicht 'bringbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und mit Qualitäts- und Zeitverlust gebracht werden kann. Mit der Durchführung dieses Programms wurde bereits im Jahre 1949 begonnen. Die Ausführungen des Rechnungshofes beziehen sich zum Teil auf den gesamten seither verflossenen Zeitraum., Bei Durchführurtg eines so großen Programms, das ohne Vorbild in Angriff genommen werden mußte, wäre es unvermeidbar gewesen, daß in Einzelfällen auch Mängel unter~aufen sind. 644. Da nach den Feststellungen des Rechnungshofes die Einhebung von Transportkostenersätzen bei den meisten in ambulanten Amtsstellen vorgenommenen Eichungen durch die derzeitige Rechtslage nicht gedeckt ist, wurde dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen empfohlen, eine entsprechende Novellierung der Eichgebührenordnung in die Wege zu leiten. Dei Rechnungshof sah sieh auch veranIaßt die Herabsetzung des Handverlages der Kanzlei sowie die Auflassung zweier Sub. verläge zu empfehlen. 639. Im übrigen hat das Bundesmin. f. Land- u. Forstw. mitgeteilt, daß eine detaillierte Beantwortung der Prüfungsmitteilungen zahlreiche Erhebungen bei verschiedenen Stellen erfordere und es daher nicht in der Lage sei, innerhalb der dreimonatlichen gesetzlichen Frist eine Stellungnahme zu allen Einzelheiten der Prüfungsmitteilungen abzugeben. 645. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Behebung der vom Rechnungshof festgestellten Mängel mitgeteilt. Dies gilt jedoch nicht für die Bauschvergütungen, hinsichtlich welcher der Rechnungshof die Erwiderung als nicht stichhi;i.ltig anerkennen konnte. Die Angelegenheit wird weiter verfolgt werden. 640. Die Überprüfung der Gebarungen des Viehverkehrsfonds (Geschäftsjahr 1955/56) 'und des Getreideausgleichsfonds (Geschäftsj ahr 1956/57) waren mit Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen. Die Berichterstattung über das Prüfungsergebniswird im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1958 erfolgen., 646. Die Bundesversuchsanstalt Arsenal, die gleichfalls bereits im Jahre 1956 geprüft wurde (siehe Tätigkeitsbericht 1956, Ab· satz 708), umfaßte zur Zeit der, Einschau die Elektrotechnische Versuchsanstalt (ETVA) und die Versuchsanstalt für Wärme-, Kälte· und Strömungstechnik (WKS). Der WKS sind ein spektrochemisches Laboratorium und ein Fernheizkraftwerk angeschlossen. Anstoß zur Errichtung der Bundesversuchsanstalt Arsenal war die Errichtung einer Elektrotechnischen Versuchsanstalt im Rahmen des Elektrotechnischen Institutes der Technischen Hochschule in Wien in einem eigenen Gebäude auf dem Arsenalgelände. Der Errichtung der ETVA lag der von sechs Professoren der Technischen Hoqhschule Wien propagierte Gedanke zugrunde, dort ein großes Hoch· spannungsprüffeld mit Laboratorien einzu· richten. Durch die Einrichtung dieses Prüffeldes sollten der Ausbau und die Entwicklung der österreichischen Elektroindustrie, sowie der Elektrizitätswirtschaft vom Ausland unabhängig gemacht, Österreich eine führende Stellung im Export von Hochspannungseinrichtungen geschaffen und Forschungsarbei. ten ermöglicht werden. Die Studenten der Technischen Hochschule sollten durch Teil. nahme an den Prüfungs. und Forschungsarbeiten die Erfordernisse der Wirtschaft kennenlernen. Für die technische Einrichtung der ETVA sollten Apparaturen, die an der Technischen Hochschule bereits vorhanden waren, aber dort wegen Raummangels nicht ausgenützt werden konnten, zur Verfügung gestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen stimmte das Finanzministerium der Errichtung der 'ETVA IZU ; sie waren der Grund dafür, daß im Gebäude ein modernst eingerichteter Hörs~al geschaffen wurde, von dem aus ein Sundesministerium für Handel und Wiederalifbau Bundesamt filr Elch- und Vermessungswesen; Gruppe Eichwesen a) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre 1956 641. Die im Jahre 1956 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgenom· mene Einschau (siehe Tätigkeitsbericht 1956, Absatz 708) beschränkte sich auf die Gebarung mit den Krediten ~es Kapitel 20 Titel 8 § 1 "Eichwesen" und führte zu der Fest· stellung, daß diese Gebarung im allgemeinen sparsam und wirtschaftlich geführt wird. 642. Bei der Vormerkung von Vorschüssen und insbesondere bei der Inventarverwaltung hat der Rechnungshof allerdings eine Reihe von Mängel festgestellt. ,Ferner hat er die mit einem Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Mai 1955 festgesetzten "Bauschvergütungen" der Eichbeamten unter Bedachtnahme auf den Sinn des §' 20 der Reisegebührenvorschrift als zu hoch befunden und daher eine ent· sprechende Neuregelung der gegenständlichen Vergütung. 643. Es mußte auch bemängelt werden, daß die Eichbehörde noch keine Maßnahmen zur Organisierung der ihnen obliegenden Überwachung der Schankgefäße und Flaschen erzeugenden Betriebe getroffen haben. www.parlament.gv.at Bundesversucbsanstalt .Arsenal 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 73 von 95 73 direkter Blick in die Halle für das Hochspannungsprüfungsfeld möglich ist. Der angestrebte Zweck wurde, wie die folgenden Ausführungen zeigen, bis heute nicht erreicht. Arsenal erstmalig im Jahre 1952 auf - , war es dem Nationalrat versagt, sich mit dem Problem der Errichtung zentraler technischer Versuchsanstalten zu beschäftigen. 647. Der Rechnungshof mußte bemängeln, daß weder das Bundesministerium für Unterricht, in dessen Kompetenz zu dieser Zeit die Angelegenheit der ETVA fielen, noch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,. das den Vorsitzenden des im Jahre 1949 noch bestehenden Kuratoriums stellte, den Vorstellungen zweier Professoren, die seinerzeit dem Proponentenkomitee angehörten, Beachtung schenkten. Diese hatten darauf aufmerksam gemacht, daß durch die geplante einseitige Ausrichtung der ETVA auf die Hochspannungstechnik speziell in Österreich ein viel zu geringer Interessentenkreis erfaßt werde, daß ferner im Elektrotechnischen Institut der Technischen Hochschule für das gesamte Gebiet der Stark- und Schwachstromtechnik anerkannte Fachleute, Räume und moderne technische EinrichtU1'J.gen zur Verfügung stünden' und daß das Institut eine anerkannte Entwicklungs~ und Prüfungstätigkeit für die Wirtschaft ausübe. Durch die Eingliederung des Institutes in die ETVA könnte diese ohne Verzug und zusätzliche Geldausgaben für die Errichtung kostspieliger Neubauten mit ihrer Tätigkeit beginnen. 650. Die beiden Versuchsanstalten und auch das Fernheizkraftwerk sind nicht mit der Durchführung von behördlichen Aufgaben auf Grund von Gesetzen betraut. Sie erbringen ihre Leistungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, stellen deshalb nach Ansicht des Rechnungshofes Betriebe dar und müßten sich daher zumindest selbst erhalten können. 648. Weiters mußte der Rechnungshof fest~ stellen, daß durch die spätere Weigerung eines Teiles des Professorenkollegiums der .. Technischen Hochschule die Ubertragung der seinerzeit der ETVA versprochenen Apparate unterblieb, was zur Folge hatte, daß die ETVA mit dem Studienbetrieb der Technischen Hochschule nie in Kontakt kam und der mit einem Kostenaufwand von rund 3,16, Mill. S erbaute Lehrsaal für Lehrzwecke der Technischen Hochschule nie verwendet wurde. Ferner stand zur Zeit der Eins~hau - .rund zehn . Jahre nach Beginn der Arbeiten zur Unterbringung der ETVA - die zur Aufnahme des Hochspannungsprüffeldes bestimmte Halle noch immer "leer und jene Arbeiten. für deren Durchführung die ETVA errichtet wurde, konnten nicht durchgeführt werden. Die Vermietung des Lehrsaales für Vortragszwecke bringt kaum nennenswerte Beträge ein. 649. Dadurch, daß die Bundesgebäudeverwaltung II Wien die Kosten der Instandsetzung der für die Unterbringung der ETVA und der WKS (inklusive Fernheizkraftwerk) bestimmten Gebäude und die Kosten für die Anschaffung eines großen Teiles der Technischen Einrichtung der Versuchsanstalten und des Fernheizkraftwerkes noch fünf Jahre aus den Baukrediten bestritt - im Bundesfinanz gesetz scheint die Bundesversuchsanstalt 651. Da der Rechnungshof weder bei einer der beiden Versuchsanstalten noch beim Fernheizkraftwerk Verrechnungseinrichtungen vorfand die eine Kalkulation der Entgelte für die erbrachten Leistungen und damit auch eine Überprüfung derselben sowie die Erstellung von Vermögens- und Erfolgsrechnungen erlauben, mußte er die Schaffung solcher Einrichtungen und die jährliche Erstellung von Vermögens- und Erfolgsrechnungen fordern. Der Rechnungshof hat versucht, sich auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die aber seiner Ansicht nach keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können, ein Bild über den Erfolg der Bundesversuchsanstalt Arsenal als Ganzes - also nicht getrennt nach den beiden Versuchsanstalten, dem spektrochemischen Laboratorium und dem Fernheiikraftwerk - zu machen, wobei er zu keinem günstigen Resultat . t • Erst an Hand der vom Rechnungs gelangt IS hof geforderten Jahresabschlüsse wird es möglieh sein, die -finanzielle Situation der Bundesversuchsanstalt Arsenal klar zu erkennen und en'dg'U"ltl'g hiezu Stellung zu nehmen. 652. Der Rechnungshof machte auch darauf aufmerksam, daß der Betrieb der Versuchsanstalten, sollen. sie ihren Zweck erfüllen können, deshalb dauernd kostspielig sein wird, weil ihre technische Einrichtung eine laufende Ergänzung und Haltung auf dem neuesten Stand der Technik erfordert. 653. Ferner mußte der Rechnungshof be~ mängeln, daß das Fernheizkraftwerk Arsenal gebaut wurde, ohne daß vorher Wärmeabiiehmer sichergestellt worden wären bzw. ohne Vereinbarungen über die Abnahme bestimmter Wärmemengen, die auch zu bezahlen wären, wenn sie nicht zur Gänze bezogen werden. Dadurch ist das Fernheizkraftwerk in eine . Abhängigkeit von seinen Wärmeabnehmern gekommen, die sich auch auf die Preisgestaltung auswirkt. Als mangelhaft erwiesen sich auch die Aufzeichnungen über die Gebarung mit den Brennstoffen. Auch für diese mußte der Rechnungshof die Führung entsprechender geordneter Aufzeichnungen fordern. www.parlament.gv.at 74 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 74 654. Da jede der beiden Versuchsanstalten über einen eigenen Verwaltungsapparat verfügt, hat der Rechnungshof entsprechende Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Verwaltung und der Verwaltungseinrichtungen gemacht. 655. Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau ist zu entnehmen, daß die bis zum Zeitpunkt der Einschau nicht vorhanden gewesenen Geräte für d'1S Hochspannungsprüffeld in der Zwischenzeit beschafft wurden und das Hochspannungsprüffeld nunmehr in Betrieb steht_ Der Ansicht des Ministeriums, daß der vom R'echnungshof bemängelte Lehrsaal, ,später, wenn auch kleiner geplant, doch hätte errichtet werden müssen, kann der Rechnungshof nicht beipflichten. Der vom Ministerium eingewendete Umstand, daß sich der Ministerrat im Jahre 1951 mit der Errichtung der Bundesversuchsanstalt beschäftigte, kann die vom Rechnungshof getroffene Feststellung nicht entkräften, daß der Nationalrat in der Zeit von 1946 bis 1951 keine Gelegenheit hatte, sich mit der Errichtung dieser Versuchsanstalt kreditmäßig zu befassen. Im übrigen zeigte sich das Ministerium' bemüht, die Anregungen des Rechnungshofes zu befolgen. b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1957 BundesstrombauamtStrombauleitungen Greifenstein, Krems und Deutsch-Altenburg 656. Von geringfügigen Mängeln abgesehen stellte der Rechnungshof bei der Einschau in die Gebarung der Strombauleitung Greifenstein vor allem das Fehlen von Aufschreibungen über die zum Teil recht wertvollen Altmetallbestände fest. 657. Bei der Strombauleitung Krems fiel vor allem auf, daß von der Bauleitung Nutzungsbewilligungen für GrUl;l.dstücke usw. erteilt wurden, ohne daß hiefür Entgelte eingehoben worden wären. Des weiteren war zu bemängeln, daß über die aus dem bundeseigenen Steinbruch in Kienstock an Firmen abgegebenen Steinmengen so gut wie keine Aufzeichnungen geführt werden, so daß der Rechnungshof nicht in der Lage war festzustellen, ob für sämtliche Lieferungen auch Rechnungen ausgestellt worden waren. Schließlich mußte auch die mangelhafte Art, in der die Aufzeichnungen über die vorhandenen Inventargegenstände und Materialien geführt werden, beanstandet werden. 658. Bei der Strombauleitung Deutsch-Altenburg war zu bemängeln, daß privaten Auftraggebern, die das für die Durchführung der Aufträge erforderliche Material selbst beistellen, die aus der Übernahme, Evidenzhaltung und Abrechnung dieser Materialien entstehenden Kosten nicht angerechnet werden. Ferner wurde festgestellt, daß die Schichtenbücher, die unter anderem auch als Grundlage für die Berechnung der den Arbeitern monatlich zustehenden Löhne und Zulagen dienen, nicht ordnungsgemäß geführt werden. 659. Das Bundesstrombauamt wurde ersucht, für die Abstellung der bei' den Strombauleitungen wahrgenommenen Mängel zu sorgen und insbesondere _ auch die mit den Erlässen vom 17. März 195~ und vom 10. April 1952 herausgegebenen Einreihungsrichtlinien für die Arbeiter' der Strombauleitungen den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengeset. zes 1948, BGBL Nr. 86/1948, anzupassen. 660. Anlaß zur Kritik gaben auch einige organisatorische bzw. verwaltungstechnische Mängel. So werden die gleichen Verwaltungs-' vorgänge von den einzelnen Strombauleitungen in verschiedener Weise durchgeführt~ der Rechnungshof empfahl daher dem Bundesstrombauamt die Herausgabe einer einheitlichen Kanzleiordnung, ebenso von Richtlinien für die Führung von Grundbesitzverzeichnissen, ferner die Einrichtung von einheitlichen Karteien für die Aufzeichnung der von den einzelnen Strombauleitungen vergebenen Nutzungen. Der Rechnungshof ersuchte auch die Bauleitungen darauf zu achten, daß die den Nutzungsberechtigten aus den Verträgen entspringenden Verpflichtungen auch eingehalten werden und empfahl schließlich die Evidenthaltung des aus den bundeseigenen Steinbrüchen geförderten Gutes und dessen Verwendung einheitlich zu regeln. 661. Durch das Eigentumsrecht an den beiden von der Strombauleitung Krems ver· walteten Dienstgebäuden in Rührsdorf ist der Bund Mitglied der dortigen Waldgenossenschaft. Von dem Ertrag aus dem forstwirt. schaftlichen Grundbesitz dieser Genossenschaft, der alljährlich auf die Mitglieder verteilt wird, beliefen sich die auf den Bund entfallenden Anteile aus den Jahren 1954 und 1955 auf insgesamt 11.378,96 S. Ob damit der dem Bund zustehende Anteil am Reingewinn auch tatsächlich abgedeckt ist, konnte mangels entsprechender Unterlagen (Satzungen und Jahresabschlüsse) nicht festgestellt werden. Dem Bundesstrombauamt wurde daher nahegelegt, diese Unterlagen einzufordern und nötigenfalls deren Herausgabe im Klagewege zu erzwingen. 662. Hinsichtlich der Rentabilität der von' den einzelnen, Strombauleitungen betriebenen Steinbrüche hat der Rechnungshof festgestellt, daß sich die Preise der in Eigenregie erzeugten Steine wesentlich herabsetzen ließen, wenn www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 75 von 95 75 die Aufbereitung des gesprengten Materials und dessen Verladung nicht wie bisher von Hand aus, sondern maschinell vor sich ginge. Der Rechnungshof hat daher dem Bundesstrombauamt empfohlen, die Arbeit in den Steinbrüchen entsprechend zu rationalsieren. 663. Anläßlich der Einschau hat sich der Rechnungshof auch mit der Frage der Heranziehung der dem Amte für Schiffahrt im Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterstehenden Strommeister zur Besorgung von Agenden der Bundeswasserbauverwaltung beschäftigt. Gemäß einer vom vormaligen Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe erlassenen Dienstanweisung können die Strommeister auf Grund des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auch für Agenden der Bundeswasser·bauverwaltung herangezogen werden, sofern ihre eigentliche Tätigkeit dies zuläßt. In Ausübung des Dienstes für die B-imdeswasserbauverwaltung unterstehen sie den Strombauleitungen und haben in diesen Belangen deren Weisungen zu befolgen. Der Rechnungshof führte des näheren aus, inwiefern die teilweise Unterstellung ein und desselben Bediensteten unter zwei verschiedene Verwaltungszweige aus organisatorischen und sonstigen sachlichen Gründen eine sehr problematische Lösung darstellt und sich ein Nichtfunktionieren der Strommeister äußerst nachteilig. für die Belange der Bundeswasserbauverwaltung auswirken würde. Daneben hat die derzeitige organisatorische Stellung der Strommeister auch ungünstige wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge. Bei einer näheren Untersuchung der Aufteilung der Agenden zwischen der Bundeswasserbauverwaltung und dem Amt für Schiffahrt wird offenkundig, daß ein und dieselbe Aufgabe, nämlich die Bezeichnung der Schiffahrtsrinne, zum Teil von Organen des Amtes für Schiffahrt und zum Teil von solchen des Bundesstrombauamtes wahrgenommen wird. 664. Da durch diese Doppelgeleisigkeit unnötige Kosten entstehen, sprach sich der Rechnungshof für eine weitgehende Zusammenlegung dieser Agenden bei einem Ressort aus, wobei er vorschlug, entweder die strompolizeilichen Agenden - nach Schaffung der hiezu notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen - . dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu übertragen oder, falls dies auS irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, die Arbeiten zur Bezeichnung der Schiffahrtsrinne zur Gänze von den Strombauleitungen besorgen zu la~sen. gehend geäußert, daß die Feststellungen des Rechnungshofes über die Aufteilung der Agenden der Fahrwasserbezeichnung auf der Donau wohl den Tatsachen, diese jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Kompetenz entsprechen. Das Ministerium gibt zu, daß durch diesen Zustand wahrscheinlich nicht unbeträchtliche Kosten erwachsen und schlägt .vor, die wasserbaulichen und schiffahrtstechnischen Agenden durch Überstellung des Bundesstrom bau amtes in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu vereinen. Allerdings müßten - die Zustimmung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vorausgesetzt hiezu erst die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden. 666. Das Bundesstrombauamt begrüßte die Anregungen des Rechnungshofes, verwies aber darauf, daß die Behandlung dieser Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der beiden beteiligten Bundesministerien fällt. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat sich bisher nicht geäußert. 667. Zu den übrigen vom Rechnungshof festgestellten Beanstandungen hat das Bundesstrombauamt in durchaus positivem Sinne Stellung genommen und die Abstellung der Mängel zugesagt. Zur Frage der Einreihungsrichtlinien für die Arbeiter der Strombauleitungen teilte das Bundesstrombauamt mit, daß es beabsichtige, die Klärung dieser Frage in einer Besprechung herbeizuführen, zu der auch der Rechnungshof eingeladen werden soll. 668. Bezüglich der der Waldgenossenschaft Rührsdorf angehörenden Liegenschaften hat das Bundesstrombauamt einen Nachtragsbericht in Aussicht gestellt, da die erforderlichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. 669. Zur Rentabilität der Steinbrüche hat das Bundesstrombauamt ausgeführt, daß das in den Steinbrüchen gewonnene Material nur in beschränktem Ausmaß für Wasserbauzwecke verwendbar ist. Eine Mechanisierung des Betriebes der Steinbrüche ist daher ebenfalls nur in einem gewissen Maße möglich. Das Bundesstrombauamt glaubt daher, nur eine schrittweise Mechanisierung einzelner Arbeitsvorgänge vornehmen zu können. 670. Im Berichtsjahr wurde beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Prüfung der Gebarung mit den Krediten des Kapitels 21 (Hochbau) durchgeführt. Eingehender geprüft wurde der Bau des Bundespolizeikommissariatsgebäudes Villaeh, des Inselzoll665. Das Bundesministerium für Verkehr amtes Thörl-Maglern und der forstlichen Ausund Elektrizitätswirtschaft hat sich dahin- bildungsstelle Ossiach. www.parlament.gv.at Amt der Kärntner Landesregierung, Gebarung mit Baukrediten des Bundes 76 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 76 gezeigt, daß eine laufende tJberwachung der Bauten notwendig wäre, daß aber das Ministerium im Hinblick auf den Personalmangel nicht einmal inder Lage sei, die Kollaudierung der Bauvorhaben zeitgerecht durchzuführen. Es werde aber trotzdem bemüht sein, an 672. Das Amt der Kärntner Landesregierung der Beseitigung der aufgezeigten Mängel nach erklärte in seiner Stellungnahme, daß es sich Möglichkeit mitzuarbeiten. bei dem gegenständlichen Grundankauf in einer 679. Bei der Durchsicht von SchlußrechgewIssen Zwangslage befunden habe. nungen wurde. festgestellt, daß wegen der 673. Wie der Rechnungshof feststellte, be- langen Behandlurigsdauer Kassenskonti ver~ steht zwischen dem Amt der Kärntner Landes- lorengingen und mitunter auch Überzahlungen regierung und den Dienststellen, für deren geleistet wurden. Der Rechnungshof mußte Zwecke die einielnen Bauten errichtet wurden, daher dem Amte der Kärntner Landesregierung keine entsprechende Zusammenarbeit hinsicht- empfehlen, die Prüfung der Rechnungen mit lich der Planung und Ausführung. Weiters ist größerer Sorgfalt durchzuführen, was dem aufgefallen, daß die Ausschreibungen des Amte der Kärntner Landesregierung in seinem öfteren mit geringer Sorgfalt, unvollständig Antwortschreiben auch zugesagt wurde. und nicht normenmäßig erfolgten. Hiedurch sind Verzögerungen in [der Baufertigstellung 680. Der Rechnungshof hat im zweiten Halb~ und damit Mehrkosten entstap.den. jahr 1957 die Gebarung des Amtes der nieder674 Das Amt der KärntnerLandesregierungÖsterreichischen Landesregierung mit den Krehat i"u seinem Antwortschreiben die vom' diten des Kapit?ls 21, B.au~n (BundesstraßenRechnungshof angeführten Bemängelungen verwaltung), emer Teilprufung unterzogen. bzw. Anregungen zur Kenntnis genommen und Dabei konnte in den ü~erprüfte:x;t Fä~en einer deren künftige Berücksichtigung zugesagt. b~schrän.k~en ..Ausschrelb~mg dIe ~mholung emer mIlllsterIellen ZustImmung lllcht fest675. Die Bauaufnahmen, die die Voraus- gestellt werden. Nach den bestehenden "Richtsetzung für eine richtige Bauabrechnung bilden, linien" des Bundesministeriums für Handel wurden zum Teil unvollständig und des und Wiederaufbau für die jährlichen Straßenöfteren überhaupt nicht gemacht. Desgleichen bauprogramme sind nämlich Leistungen zum wurden die Aufzeichnungen über Regiearbeiten Ausbau der Straßen grundsätzlich "öffentlich" auszuschreiben, während "beschränkte" mitunter mangelhaft geführt. Ausschreibungen der Zustimmung des Bundes676. Auch diese Beanstandungen bzw. die ministeriums für Handel und Wiederaufbau damit verbundenen Anregungen des Rech- bedürfen. nungshofes wurden vom Amte der Kärntner 681. Dem Bundesministerium für Handel Landesr~gierung anerkannt. und Wiederaufbau empfahl der Rechnungshof, 677. Da das Land Kärnten über zahlreiche sich vom zuständigen Landesamt jeweils eine Baustellen verfügt, die örtlich weit ausein- Liste der für die Anbotstellung vorgesehenen anderliegen und für die Baukontrolle 'verhält- Firmen von der Ausschreibung zur Genehminismäßig wenig Personal zur Verfügung stand, gung vorlegen zu lassen, um allenfalls eine konnte diese Kontrolle nicht immer im not- Erweiterung bzw. Änderung dieser Firmenliste wendigen Ausmaß durchgeführt werden. Die vornehmen zu können. vom Rechnungshof festgestellten Mängel in der Bauausführung, deren Aufzählung einen 682. Eine Überprüfung der Ausschreibungen zu breiten, Raum einnehmen würde, sind bzw. der Anbotstellungen hat ferner ergeben, zu einem wesentlichen Teil auf die oben daß diese vielfach bereits veranlaßt und erwähnte Tatsache zurückzuführen. durchgeführt werden, bevor noch das Ergebnis der Vorverhandlungen mit jenen Stellen, deren 678. In seiner Stellungnahme erklärt sich Interessen durch das betreffende Bauvordas Amt der Kärntner Landesregierung zufolge haben berührt wurden, vorlag. Aus diesem Personalmangels außerstande, die Bauaufsicht, Grunde kam es, wie bei verschiedenen Baudie verdoppelt werden müßte, zu verstärken. vorhaben festgetellt werden konnte, zu beDas Bundesministerium für Handel und Wie- deutenden Kostenüberschreitungen. deraufbau, dem die Einschauergebnisse ebenfalls mitgeteilt wurden, teilt in seinem Ant683. Die Angebote wurden vom zuständigen wortschreiben mit, daß mancher Mangel bereits Landesamt vor der Auftragsvergebung nicht im Zuge von Kollaudierungen festgestellt immer mit der gebotenen' Sorgfalt geprüft. und dessen Abstellung verlangt wurde. Die Ferner erfolgte die Vergabe im Hinblick auf Überprüfung durch den Rechnungshof habe die erforderliche zweckmäßige, wirtschaftliche 671. Der Baugrund für das Bundespolizeikommissariat Villach wurde infolge einer. zu hohen Schätzung durch das Amt der Kärntner Landesregierung um einen um rund 30 % überhöhten Preis angekauft. www.parlament.gv.at Amt der niederllsterreichischen Landesregierung-Gebarung mit Baukrediten des Bundes (Straßenbau) 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 77 von 95 77 und sparsame Baudurchführung nicht in allen prüfung der von den Firmen eingereichten Fällen zu den für den Auftraggeber günstigsten Rechnungen nicht immer mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit bzw. nicht unter Konditionen. 684. Da nach den bereits erwähnten "Richt- Beachtung der getroffenen Vereinbarungen linien" der Wettbewerb unter den Firmen vorgenommen wurde. 689. Die mit terminisierten Baudurchführunoffengehalten werden soll, mußte der Rechgen beauftragten Firmen haben es vielfach nungshof auf Grund seiner Feststellungen darauf hinweisen, daß Bauaufträge im An- verabsäumt, die erforderlichen Materialbehängeverfahren d. h. zu Preisen eines stellungen rechtzeitig aufzugeben, so daß bereits erteilten Auftrages für eine andere später durch höhere Materialanschaffungs-' tunliehst kosten und durch die hierauf von den BauBaustelle größeren Umfanges nicht zu erteilen wären; es sei denn, daß firmen verrechneten Zuschläge Mehrkosten Gefahr im Verzuge ist oder besonders zwingende entstanden sind. Die notwendigen Vorkehrungen um die Einhaltung des FertigstellungsGründe, wie etwa Terminnot, vorliegen. termines zu gewährleisten wurden vom zu685. Ferner machte der Rechnungshof dar- ständigen Landesbauamt verabsäumt und die auf aufmerksam, daß es dem Bauvertrag und durch die mangelnde Vorsorge entstandenen der ÖNORM B 2110 widerspricht, wenn vermeidbaren Mehrkosten bei der Abrechnung Arbeiten, die nicht im Leistungsverieichnis a.nerkannt. vorgesehen sind, ohne Vorlage eines Nachtrags690. Weiters mußte der Rechnungshof festanbotes sowie ohne Auftrag begonnen werden, stellen, daß der Einhebung der Anerkennungswas wiederholt geschehen ist; es wäre schon zinse, die für die Benützung öffentlichen in den Vorbemerkungen zu den Ausschrei- Straßengrundes vorgeschrieben werden, nicht bungen festzuhalten, daß Arbeiten erst dann immer die notwendige Aufmerksamkeit zubegonnen werden dürfen, wenn dies schriftlich gewendet wird. - zumindest im Bautagebuch - vom Auf691. In diesem Zusammenhang bemerkte traggeber angeordnet wird. der Rechnungshof dem Bundesministerium 686. Weiters mußte der Rechnungshof be- für Handel und Wiederaufbau gegenüber, mängeln, daß die Feststellung der ausgeführten daß bezüglich dieser Anerkennungszinse nach Leistungen vielfach ungenau erfolgte, wodurch Beseitigung der noch bestehenden Unklareine spätere Kontrolle bedeutend erschwert, heiten eine für alle Bundesländer einheitliche wenn nicht unmöglich gemacht wurde. Die Regelung dringend notwendig wäre. diesbezüglichen Eintragungen in die Aufnahme692. Bei der Überprüfung der Verlagsabbücher wurden in fast allen Fällen von den rechnungen wurde festgestellt, daß von den ausführenden Firmen getatigt, während es Verlägen, die den einzelnen Bauabteilungen zweckmäßiger gewesen wäre, diese Eintragun- für die Erhaltung der Bundesstraßen ZU" gen unmittelbar nach der. Fertigstellung der gewiesen werden, in einzelnen Fällen VorArbeiten von den Außenstellen des Landes- schüsse für die Erhaltung der Landesstraßen amtes selbst vornehmen zu lassen. Ferner abgezweigt wurden, ferner daß die Weisung wurden von diesen Stellen in den Bauauf- des Landesamtes, wonach' Rechnungen, die nahmebüchern Korrekturen ohne Aner- einen bestimmten Betrag übersteigen, vor kennungsvermerk und Gegenzeichnung der Begleichung diesem Amte zur Genehmigung betreffenden Firmen durchgeführt. vorzulegen sind, von den Bauabteilungen 687. Baubucheintragungen konnte entnom- nicht immer befolgt wurde. men werden, daß. die. Bauausführungen infolge 693. Weiters mußte bemängelt werden, daß unzureichender Baukontrollen nicht immer die Erfassung des Inventars gemäß den den gestellten Anforderungen entsprechen. Inventar- und Materialrichtlinien für das Ein Qualitätsabzug (Einbehalt) bei der Schluß- bewegliche Bundesvermögen, die gemäß § I abrechnung konnte in .den gegenständlichen dieser Vorschrift auch für die mittelbare Fällen nicht festgestellt werden. Bundesverwaltung gelten, zum Überprüfungs688. Die Preiskontrolle wurde in einzelnen zeitpunkt erst bei einer Bauabteilung durchFällen nur mangelhaft durchgeführt, da jene geführt war. 694. Das Bundesministerium für Handel und Preise, für deren Ermittlung bestimmte Ausmaße zugrunde gelegt waren, trotz wesent- Wiederaufbau wurde ersucht, eine ehestmöglicher Änderungen gegenüber dem Anbot liche Erneuerung des Kraftfahrzeugparks der vielfach nicht überprüft bzw. richtiggestellt Bundesstraßenverwaltung zu erwägen, da ein worden sind,. wodurch. es zu beträchtlichen Großteil dieser Fahrzeuge infolge starker überzahlungen kam. Überhaupt mußte vom Überalterung einen von Jahr zu Jahr anRechnungshof an Hand verschiedener Bei- steigenden Instandhaltungs- und Instandsetspiele hervorgehoben werden, daß die über- zungsaufwand aufweist. www.parlament.gv.at 78 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 78 695. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung hat zu den Prüfungsmittei. lungen des Rechnungshofes ausführlich Stellung genommen. Zur Bemängelung in Absatz 682 wies es als wesentliche Ursache auf die vielfach zu späte Zurverfügungstellung der Kredite hin. Bezüglich der Absätze 680, 683-86 und 688, zu denen die Stellungnahme nicht befriedigen konnte, schwebt noch ein Schriftwechsel. Zu den anderen Punkten hat das Amt der niederösterreichischen Landesregierung die Behebung der Mängel bzw. die künftige Behandlung der 'Bemängelungendes Rechnungshofes mitgeteilt. 699. Bei der Einschau in die Gebarung der Berghauptmannschaft Klagenfurt mußte der Rechnungshof unter anderem bemängeln, daß einzelne Rückstände an Maßengebühren sowie Verzugszinsen und Mahngebühren bis in das Jahr 1947 zurückreichen. Wie das Bundes· ministerium für, Handel und Wiederaufbau - Oberste Bergbehörde -, dem die Einschauergebnisse bekanntgegeben wurden, in seinem Antwortschreiben mitteilt, wurde das im Berggesetz vorgesehene Entziehungsverfahren in zwei Fällen fortgesetzt und in einem )fall dasVersteigerungsverfahren eingeleitet. 696. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat zu den Ausführungen des Rechnungshofes in der vorgeschriebenen Frist, die am 16. März 1958 ablief, noch nicht Stellung genommen. Ausstattung 697. Die Prüfung der Gebarung mit den der Baukredite des Bundes mit Krediten des Kapitels 21 bei den Ämtern mehr als ein· der Lan~esregierungen gab dem Rechnungshof jähriger Verwendungsdauer in den vergangenen Jahren wiederholt Gelegenheit zu der Feststellung, daß Gelder, die den Ämtern der Landesregierungen gegen Jahresende zur Verfügung gestellt worden waren, von diesen wiederholt durch Buchung in der durchlaufenden Gebarung oder durch Einzahlung auf Sperrkonten der Lieferfirmen oder durch sonstige vorschriftswidrige Mani· pulationen reserviert wurden, um sie im nächsten Jahr zur Fortführung genehmigtet Bauvorhaben zur Verfügung zu haben und zu verhindern, daß diese Kreditreste ver· fallen. Der Rechnungshof ist zwar immer gegen diese vorschriftswidrigen Kreditreser· vierungen aufgetreten, kOIUlte sich aber auf die Dauer nicht damit begnügen, lediglich die Nichteinhaltung formaler Vorschriften zu beanstanden, ohne den Hintergründen für diese wiederholt angetroffenen Verstöße nach. zugehen. Er mußte dies umso mehr tun, als er zur Überzeugung gelangte, daß die strenge Einhaltung der Vorschriften einer . lf h h' d li h . B d hf h zügIgen au ure Ü rung VIe ac m er c im Wege stand, wodurch die Baukosten erheblich erhöht wUrden. Da sich auch das Bundesministerium für Finanzen den Argu. menten des Rechnungshofes auf die Dauer nicht verschließen konnte, steIlte es schließlich in Aussicht, die ~usstellung gewisser Bauvor· habenkredite mit zweijähriger Verwendungs. dauer zu ermöglichen. 698. Dies ist nunmehr durch Artikel V Ziffer 7 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1958, BGBL Nr. 1/1958,' geschehen, worin das, Bundesministerium für Finanzen ermächtigt ist, im Jahre 1958 nicht in Anspruch, genommene Jahreskreditteile von einzeln ver· • anschlagten Bauvorhaben einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden Verwaltungsjahr zuzuführen. 700. Der Rechnungshof bemängelte ferner, daß einzelne Weisungen der Obersten Bergbehörde von der Berghauptmannschaft Klagenfurt nicht immer befolgt wurden, so z. B. die Anordnung, Aufträge auf Lieferungen und Leistungen, die im einzelnen einen bestimmten Betrag übersteigen, der Obersten Bergbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Da das festgesetzte Limit nicht mehr den derzeitigen Preisverhältnissen entspricht, ~urde es vom Ministerium über Anregung des Rechnungshofes nunmehr erhöht. '701. Von der genannten Berghauptmann. schaft wurden für einzelne Bergbaubetriebe Guthaben (Stempelvorschüsse) geführt, die dazu Verwendung fanden, ungestempelt ein· gebrachte Eingaben oder Bescheide mit Stem· pelmarken zu versehen. Auf die diesbezügliche Bemängelung des Rechnungshofes hat das Bundesministerium für Handel und Wieder· aufbau dem Rechnungshof mitgeteilt, daß derartige Vorschüsse in Hinkunft nicht mehr eingehoben werden. 702. Weitere Beanstandungen des Rech· nungshofes bezogen sich auf die nicht immer den Vorschriften entsprechende Führung der Kassabücher und die nicht restlose Einhaltung der bestehenden Richtlinien für die Verwaltung des beweglichen Bundesvermögens. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat in seinem Antwortschreiben die Abstellung der Mängel zugesagt. , 703. Der Rechnungshof regte auch an, bei einer allfälligen N ovellierung des Berggesetzes darauf Bedacht zu nehmen" daß die bergrechtlichen Vorschriften auch auf Steinbrüche und Stollenbauten für Kraftwerke Anwendung finden, da dort die betriebs· und sicherheits- ' technischen Verhältnisse ganz ähnlich liegen wie bei den Bergbaubetrieben. Für eine solche Lösung' spricht nicht zuletzt auch, der Umstand, daß die mit allen bergmännischen Betrieben Hand in Hand gehende geologische und mineralogische Erfassung des Bundes· gebietes durch eine fachbehördliche Aufsicht sehr gefördert werden könnte. www.parlament.gv.at Berghauptmannschaft Klagenfurt 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 79 von 95 79 704. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nahm die Anregung des Rechnungshofes zur Kenntnis und bemerkte dazu, daß für eine N ovellierung des Berggesetzes in dieser Richtung Schwierigkeiten bestehen. "Österreichlscher Exportfonds" Gesell· schaft m. b. H. 705. Die "Österreichischer Exportsfonds" Gesellschaft m. b. H. - im folgenden kurz "Gesellschaft" genannt - hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten ERP-Mittel insofern widmungsgemäß für die Förderung des Exportesösterreichischer Waren ver· wendet, als sie für diesen Zweck der Gewährung von Krediten durch die Hausbanken der Exporteure zustimmte, für diese Kredite eine Haftung im Ausmaß von 80% übernahm und die von den Banken auf die Kreditnehmer gezogenen Wechsel diskontierte. 706. Bemängeln mußte der Rechnungshof jedoch, daß die Gesellschaft, obwohl sie die Hausbanken beauftragt hat die Kreditnehmer zu verpflichten, die Deviseneingänge der Gesellschaft durch Vorlage der Bankabreohnungsnoten unmittelbar nachzuweisen, es in vielen Fällen verabsäumt hat, sich diese Abrechnungsnoten vorlegen 'zu lassen und daß sie dadurch nicht in der Lage war zu überprüfen, ob die den. Kreditwerbern zur Verfügung gestellten Beträge von diesen widmungsgemäß verwendet worden waren. 'Der Rechnungshof mußte daher verlangen, daß sich die Gesellschaft in Hinkunft die Bankabrech. nungsnoten in jedem einzelnen Fall zur Durch· führung dieser Kontrolle vorlegen läßt. 707. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat in ihrer Stellungnahme erklärt, sie werde die Bankabrechnungsnoten nunmehr zweimal jährlich von den Hausbanken einfordern und sie mit ihren wichtigsten Merkmalen auf den. Kreditevidenzblättern vermerken. 708. Zu dem Risiko, das dem Bund durch die Übernahme der 80 %igen Haftung für die mit Zustimmung der Gesellschaft von den Hausbanken gewährten Kredite dadurch erwächst, daß er in Fällen höherer Gewalt auf die Rückzahlung der Kredite bis zur Höhe der eingetretenen Verluste - jedoch höchstens bis zu .den vom Kreditnehmer verausgabten Selbstkosten - verzichtet, treten weitere, zum Teil vermeidbare Risken. Sie ergeben sich in der Hauptsache daraus, daß sowohl die Gesellschaft als auch die Hausbanken die Überprüfung der mit den Kreditansuchen vorzulegenden Unterlagen nicht mit jener Sorgfalt vornehmen, die im Hinblick auf die Höhe der vom Bunde übernommenen Haftung notwendig wär~. Höhe von rund 4 Mill. S und die zur Ab· deckung noch zu erwartender. Verluste vorgenommenen Wertberichtigungen in Höhe von rund 1,4 Mill. S nur 0,546% bzw. 0,189% der bisher gewährten Kredite in Gesamthöhe von rund 740 Mill. S ausmachen. Das Bundesministerium für Finanzen, das den Bund als einzigen Gesellschafter vertritt, gibt in seiner Stellungnahme der Meinung Ausdruck, daß im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft kleinere und mittlere Betriebe, denen infolge ihrer Struktur Kreditquellen nicht oder nur beschränkt zur Verfügung stehen, durch Kreditgewährung zur Durchführung von Exporten zu veranlassen, bei der Überprüfung der Kreditabwicklung nicht jene Maßstäbe angewendet werden können und sollen, die für die Überprüfung anderer Unternehmungen, die sich mit der Kreditgewährung befassen, angebracht sind. 710. In seiner Entgegnung mußte der Rech. nungshof darauf hinweisen, daß bei allem Verständnis für die Bemühungen um eine Ausweitung des Exportes die Banken und die Gesellschaft nicht von der Verpfiichtung' enthoben werden könnten, bei der Kredit· abwicklung insbesondere in allen der Besicherung der Kredite dienenden Belangen - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und von sich aus alles zu tun, um den Bund vor Schaden zu' bewahren .. 711. Obwohl dem Bund durch ein im Jahre 1951 von der Gesellschaft eingeleitetes größeres Exportgeschäft nach den USA bisher ein Schaden von rund 1,3 Mill. Serwachsen ist, weil keine festen Lieferfristen vereinbart.waren und obwohl die Gesellschaft später selbst. in sogenannten "Merkblättern" festgelegt hat, daß die Inanspruchnahme von Krediten nur auf Grund eines der Hausbank vorzulegenden "konkreten" Exportauftrages erfolgen kann, stellte der Rechnungshof in einigen Fällen, in denen Kredite zum Teil notleidend geworden waren oder ihre Rückzahlungsfrist verlängert werden mußte, fest, daß die Gesellschaft der Kreditgewährung zugestimmt hatte, ohne daß in den vorgelegten Auftragen bestimmte Lieferfristen enthalten waren. 712. Der Rechnungsl10f empfahl der Gesellschaft, sich an die von ihr selbst gegebenen Vorschriften zu halten, Anträgen, bei denen fixe Lieferfristen fehlen, ihre Zustimmung zu verweigern bzw. auch die Banken anzuweisen, in Hinkunft nur Exportaufträge mit bestimmten Lieferfristen als "konkrete Exportauf709. Die Geschäftsführung . der Gesell- träge" anzusehen und im übrigen in den schaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, "Merkblättern" den Ausdruck "konkreter Exdaß die bisher eingetretenen Verluste in I port auftrag" entsprechend zu erläutern. www.parlament.gv.at 80 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 80 713. Die Geschäftsführung teilte hiezu mit, daß sie Geschäfte, die auf Abruforders basieren, im allgemeinen nicht gerne finanziert und hiefür zusätzliche Besicherung in Form der Zession' von Inlands- oder Auslandsfakturen bis zum Export der Ware verlangt. 714. Da die Gesellschaft und die Hausbanken nach Ansicht des Rechnungshofes zu wenig Anstrengungen für eine wirkungsvolle Kontrolle der Verwendung von Produktionskrediten machen, schlug der Rechnungshof die Einführung von Verwendungsnachweisen und die Flüssigmachung der Kreditmittel nach Maßgabe des Produktionsfortschrittes vor. 720. Als weitere zusätzliche Besicherung der Produktionskredite wurde ,die Hereinnahme von Zessionen von Forderungen aus Iniands-' fakturen bis zur Auslieferung der erzeugten Waren empfohlen. 721. Die Gesellschaft lehnt zwar in ihrer Stellungnahme die generelle Inpfandnahme von Waren zur Besicherung wegen der Schwierigkeit einer rechtlich einwandfreien Inpfandhaltung ab, will sie aber in besonderen Fällen durchführen. Die Hereinnahme von Zessionen von Inlandsfakturen würde, allgemein durchgeführt, nach Ansicht der Geschäftsführung in vielen Fällen eine Härte ' bedeuten und dem Exportförderungsgedanken widersprechen, wird 715. Die Geschäftsführung hat in ihrer' aber in gewissen Fällen verlangt werden. Stellungnahme zugesagt, in Hinkunft Berichte 722. Auf die Empfehlung des Rechnungsüber den Produktionsfortschrittzu verlangen hofes, die ihr von den Kreditnehmern vorgeund Kredite ab einer gewissen Höhe nach legten Vermögensnachweisungen kritischer als Maßgabe des Produktionsfortschrittes flüssig- bisher zu prüfen, hat die Gesellschaft erwidert, zumachen. daß sie in Hinkunft alle Vermögensaufstellun716. Um dem Risiko zu begegnen, das "für gen mit einer Stellungnahme der Hausbank den Bund dadurch entsteht, daß die Exporteure versehen lassen wIrd. Liefer- und Zahlungsbedingungen eigenmächtig 723. D:i.ß Gesellschaft hat im Zusammenabändern, empfahl der Rechnungshof, einen wirken mit dem Bundeskanzleramt, Sektion diesbezüglichen Hinweis in die Merkblätter für wirtschaftliche 'Koordination, in einem Fall aufzunehmen. einen "Kreditrahmen" in Höhe von 3 Mill. S 717. Die Geschäftsführung will der Anregung eingeräumt und für volle 3 Jahre uneingedes Rechnungshofes insofern folgen, als sie schränkt zur Verfügung gestellt. Der Kreditkünftig in die Krediteinräumungsschreiben nehmer war somit verpflichtet, Rückzahlungsden Hinweis aufnehmen wird, daß Abänderun- raten erst ab dem Beginn des 4. Jahres zu gen der Liefer- und Zahlungsbedingungen nur leisten. Überdies hatte "ich die Gesellschaft im Einvernehmen mit den Hausbanken und bereit erklärt, bei Diskontierung der zugunsten der Gesellschaft erfolgen dürfen. dieseß Kreditnehmers gezogenen Wechsel sich mit einer Manipulationsgebühr von Y4 % - an718. Da die Gesellschaft auf weitere Vor- statt der ihr derzeit für die Abwicklung geschläge des Rechnungshofes, die eine wid- währter Kredite zukommenden Zinsen in nmngswidrige Verwendung der Kreditmittel Höhe von 4: % - zu begnügen. Der Rechverhindern sollen - u. zw. Kreditmittel, die ~ungshof' verwies darauf, daß, der Kreditder Anschaffung von Roh- und Hilfsstoffen nehmer Geschäfte für eigene Rechnung durchdienen, durch Bezahlung der Lieferanten- führt, so daß kein Grund vorliegt, ihn in einer , rechnungen flüssigzumachen, und die Bindung so großzügigen Weise aus Btindesmitteln zu der Inanspruchnahme von Krediten an be- subventionieren. Darüber hinaus ergibt sich stimmte Fristen aufzulassen - , überhaupt aber für den Fall, daß der eingeräumte Kreditnicht eingegangen ist, wurde sie neuerlich zur rahmen nicht ausgenützt werden kann, daß Stellungnahme aufgefordert. beträchtliche, für die Exportförderung be719. Da dem Bund das größte Risiko jedoch stimmte Beträge, infolge ihrer Reservierung aus der mangelhaften Besicherung der Kredite für diesen einen Kreditnehmer, ohne Auserwächst, befaßte sich der Rechnungshof nützung ihres eigenen Zweckes brachliegen. ausführlich mit dieser Angelegenheit und zeigte 724. Das Bundesministerium für Finanzen den zweifelhaften Wert der gehandhabten teilte i~ seinem Antwortschreiben an den Zession von Fakturenbeträgen für die Be- Rechnungshof mit, daß der Kreditnehmer sich sicherung der Kredite auf. Obwohl sich der inzwischen entschlossen habe, von dem einRechnungshof des zum Teil zweifelhaften geräumten Kreditrahmen nur 750.000 ,S zu Wertes der Besicherung der Kredite durch beanspruchen. Ober die anderwärtige VerInpfandnahme der mit Hilfe der Kredite an- wendung des Restbetrages von 250.000 S geschafften Roh- und Hilfsstoffe und der aus werde im Rahmen des Jahresprogrammes verihnen hergestellten Fertig- und Halbfertig- fügt werden. Die erfolgte Subventionierung waren wohl bewußt ist, empfahl er sie dennoch, hält das Bundesministerium für Finanzen im weil dadurch in vielen Fällen Aussonderungs- Hinblick auf die dem Kreditnehmer gestellte ansprüche begründet werden können. Aufgabe für vertretbar. www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 81 von 95 81 725. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, dem das Einschauergebnis ebenfaHs bekanntgegeben wurde, hat dem Rechnungshof mitgeteilt, daß die aus der Gebarung der Gesellschaft mit den ihr zur Verfügung gestellten Bundesmitteln sich ergebenden Verrechnungen im Sinne der ihm vom Rechnungshof in seiner Zuschrift vorgeschlagenen Form durchgeführt werden. Inspektorat des 111. Eichauf· sichtsbezirkes Amt der ober· österreichischen Landes· regierungGebarung mit BaukredIten des Bundes (straßenbau) Bundesmini· sterium für Landesver· teldigung 732. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung und des sonstigen Vorschriftenwesens bestehen noch wesentliche Lücken, so daß der Rechnungshof dem Ministerium empfehlen mußte, für deren eheste Schließung zu sorgen. 733. Die rasche Aufstellung vieler neuer Einheiten hat zu einem empfindlichen Mangel an Ausbildungspersonal geführt. Da dieses bei einer neunmonatigen Dienstzeit aus den 726. Der Rechnungshof hat im Berichtsjahr präsent dienenden Soldaten nicht ergänzt werdas Inspektorat des III. Eichaufsichtsbezirkes den kann, zeigten sich in dieser Richtung in Graz und sechs diesem Inspektorat unter- Schwierigkeiten. stehenden Stammeichämter überprüft. Da 734. Der Zeitdruck, unter dem wegen der die PrüfungsJ?:litteilungen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungs wesen erst im raschen Durchführung der allgemeinen WehrJahre' 1958 zugemittelt wurden, kann das pflicht die Beschaffung der Ausrüstung erPrüfungsergebnis erst im nächsten, Tätigkeits- folgen mußte, führte dazu, daß öfters auch minderwertige Lieferungen von Uniformstoffen bericht behandelt werden. und Ausrüstungsgegenständen übernommen 727. Die Ergebnisse der im Berichtsjahre wurden, um den dringenden Bedarf durchgeführten Einschau bei der nebenge- decken zu können. Aus dem gleichen Grund nannten Stelle sind erst nach Ablauf des wurden in solchen Fällen auch allenfalls mögBerichtsjahres verwertet worden; die Be- liche Preisabstriche wegen Qualitätsmangel sprechung erfolgt daher erst im nächstjährigen nicht vorgenommen. Tätigkeits bericht. 735. Unter starkem Zeitdruck stand auch die Fertigstellung der Kasernenbauten. Wiederholt mußte festgestellt werden, daß an den Bundesministerium für Landesverteidigung Kasernen noch gebaut wurde, als die ersten a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Rekruten in sie einzogen. Die Auswahl der 1956 Truppenun~erkünfte konnte daher nicht immer 728. Die im vorjährigen Tätigkeitsbericht planvoll vor sich gehen. In der Riedenburg(Punkt 147) erwähnte Prüfung der Gebarung kaserne in Salzburg wurde eine Truppenküche des Bundesministeriums für Landesverteidi- und ein Speisesaal gebaut. Da die zur Kaserne gung hatte im wesentlichen folgendes Ergebnis; gehörigen Nebenräume an die Stadt Salzburg abgetreten worden waren, kam aber die 729. Der Rechnungshof hat das Fehlen Kaserne als Truppenunterkunft nicht mehr in einer endgültigen Geschäftseinteilung für das Frage. Die für die Truppenküche angeschafften ,Ministerium bemängelt, da sich daraus in der und dort bereits auch montierten Geräte Abwicklung der Geschäfte verschiedene Schwie- mußten wieder abmontiert und an andere rigkeiten gezeigt hatten. Truppenküchen abgegeben werden. Der Neubau der Küche und des Speisesaales stellt eine 730. Da die Neuaufstellung eines Heeres eine Fehlinvestition dar. entsprechende Gesamtplanung voraussetzt, hat 736. Eine Schwierigkeit in der Planung der sich 'der Rechnungshof mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Nach seiner An- Kasernenbauten ergab sich auch dadurch, daß sicht hätte § 29 Abs. 2 lit. a des Wehr- die Verwaltung der militärischen Liegenschafgesetzes die Möglichkeit geboten, eine schritt- ten im Zeitpunkt der Einschau noch der weise ,Durchführung der allgemeinen Wehr- Bundesgebäudeverwaltung II oblag, weshalb Rechnungshof empfahl, die im pflicht vorzunehmen, eine Möglichkeit, von der der aber das Bundesministerium für Landes- § 2 Punkt 11 des Bundesgesetzes vom 22. Juni verteidigung nicht in wünschenswertem Aus- 1955" BGBl. Nr. 142/1955, festgelegte Übernahme dieser Agenden durch das Bundesmaß Gebrauch gemacht hat. ministerium für Landesverteidigung ehestens 731. Die Neuaufstellung eines Heeres el'- durchzuführen. fordert wesentlich höhere finanzielle Mittel, 737. Eine entsprechende finanzielle und als dessen Erhaltung. Da diese Mittel naturgemäß nicht in einem Jahre zur Verfügung technische Planung vermißte der Rechnungsgestellt werden können, bezeichnete es der hof auch bei der Errichtung des Funknetzes. Rechnungshof als unumgänglich notwendig, J Obwohl dieses Millionenbeträge erfordert, einen ~ntsprechenden Finanzplan für mehrere ~onnte. dem Rec~nu~gshof keine Aufstellung Jahre 1m voraus festzulegen. uber dIe voraussichthchen Gesamtkosten des 6 www.parlament.gv.at Q 82 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 82 Projektes und deren Aufteilung auf die einzelnen Vorhaben und Kostenarten vorgewiesen werden. In technischer Hinsicht mußte bemängelt werden, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung im Zeitpunkt der Auftragsvergebung für die Lieferung der Sendegeräte noch nicht wußte, über wieviele und über welche Betriebsfrequenzen es verfügen kann. Die schließlich zugewiesenen Frequenzen reichen nicht aus, um den Betrieb mit sämtlichen Funkgeräten durchzuführen. Die verspäteten Bemühungen um die Erlangung von Betriebsfrequenzen hatten auch einen finanziellen Mehraufwand zur Folge. Die unz.ureichende Planung zeigte sich auch darin, daß die bestellten Langwellensender um- bzw. ausgebaut werden mußten .. 738. Auf die vorstehenden Ausführungen des Rechnungshofes hinsichtlich der Planungsfragen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung der Forderung nach einer Gesamtplanung voll zugestimmt, jedoch darauf verwiesen, daß ein voller Erfolg einer solchen Planung nur dann zu erwarten sei, wenn auch von den übrigen staatlichen Stellen Verständnis für die Notwendigkeit und die Bedürfnisse des Bundesheeres gezeigt wird. Die Ausarbeitung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sei im Zuge. 739. Den zugegebenen Mangel. an Ausbildungspersonal glaubt das Bundesministerium durch Gewinnung zeitverpflichteter Soldaten aus den Präsentdienenden ausgleichen zu können, wofür allerdings ein Soldatenanstellungsgesetz eine wesentliche Voraussetzung bedeutet. c 740. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß die Einrichtung der Truppenküche in der Riedenburgkaserne in Salzburg auch anderwärts Verwendung finden könne und daher keine' Fehlinvestition darstelle, wobei es offenbar übersah, daß auch die Aufstellung und Montage sowie der Abtransport dieser Geräte Mehrkosten verursachen. Zum Bau dieser Truppenküche und zu den Kasernenbauten hat es nicht Stellmig genommen und zur Frage der Übernahme heereseigener Liegenschaften in die eigene Verwaltung mitgeteilt, daß diesbezügliche Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Gange sind. Hinsichtlich der Einrichtung des Wirtschaftsdienstes trat der Rechnungshof für eine Zusammenlegung der Rechnungs- und Wirtschaftsstellen ein, hinsichtlich der Bezugsliquidierung für die Einschaltung des Zentralbesoldungsamtes zumindest für die Bediensteten der· standortgebundenen Teile des Bundesheeres. 741. Während das Bundesministerium für Landesverteidigung zur ersten Frage in positiver Weise Stellung nahm, glaubte es-bezüglich der Forderung nach einer zentralen Bezugsliquidierung Befürchtungen hinsichtlich des Funktionierens der Versorgung, besonders im Ernstfall und hinsichtlich der mangelnden Geheimhaltung des Standortes der Truppenteile geltend machen zu sollen. Der Rechnungshof konnte sich diesen Befürchtungen nicht anschließen. Er verwies darauf, daß die Einrichtungen der allgemeinen Versorgung selbstverständlich den Bedürfnissen des Heeres weitgehend angepaßt sein müssen, daß aber die Auszahlung der Bezüge gerade im Ernstfall in der Regel nicht an die Heeresangehörigen selbst, sondern an deren Familienangehörige erfolgen wird, was zweckmäßiger durch das Zentralbesoldungsamt geschehen könnte. Zur Frage der Geheimhaltung mußte der Rechnungshof darauf verweisen, daß die Bediensteten des Zentralbesoldungsamtes genauso zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, wie die der Buchhaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, von der die Bezugsliquidierung für die standortgebundenen Teile des Bundesheeres derzeit besorgt wird. 742. Die große Anzahl der Heereslieferungen veranlaßte den Rechnungshof, sich auch mit dem Vergebungswesen zu beschäftigen. Hiebei wurde festgestellt, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Vergebung von Aufträgen nicht nach einheitlichen Richtlinien vorgeht. Da außerdem die Anschaffungen vielfach unter Zeitdruck erfolgen mußten, kamen sie häufig nicht unter den wirtschaftlich günstigsten Bedingungen zustande. Sofern unter diesen Umständen Aufträge, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären - soweit es sich nicht um Patente handelt - nicht überhaupt freihändig oder auf Grund einer beschränkten Ausschreibung vergeben wurden, waren die Ausschreibungs- und Liefertermine vielfach sehr kurz, weshalb bei Liefersäumigkeit gegen die betreffenden Firmen nicht mit dem nötigen Nachdruck vorgegangen werden konnte. Die bei der Vergebung von Heereslieferungen wiederholt festgestellte Streuung der Aufträge auf das ganze Bundesgebiet bewirkte, daß die Zuschlagserteilung nicht immer an den oder die Bestbieter erfolgte. 743. In einigen Fällen wurden Nachtragsaufträge in einem den bestehenden Auftragsvergebungsvorschriften widersprechenden Ausmaß und an Firmen vergeben, deren Preise nicht immer am günstigsten lagen. Der im Zuge der Neuaufstellung des Bundesheeres entstehende große Bedarf an Wirtschaftsgütern läßt eine entsprechende Kontaktnahme www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 83 von 95 83 mit den Wirtschaftskreisen zwar als begreif- Gestaltung des Linienverkehres weitgehend lich erscheinen, doch wurde ihnen gelegentlich verhindert. Darüber hinaus hat das Nebenzu viel Einfluß eingeräumt. einanderbestehen .der zwei staatlichen Autobetriebe noch zur Folge, daß von beiden 744. Aus der Stellungnahme des BundesBetrieben vielfach inden gleichen Orten ministeriums für Landesverteidigung ist zu getrennte Garagen, Werkstätten, Ersatzteilentnehmen, daß den Anregungen des Rech- .lager usw. gehalten bzw. gebaut werden nungshofes in vieler Hinsicht Rechnung ge- müssen. tragen wurde. Hinsichtlich der Lebensmittel750. Die Vereinigung der gesamten staatlieferungen wurden einige der eine günstige Auftragsvergebung behindernden Bestimmun- lichen Personenbeförderung auf Straßen im gen zwar aufgehoben, doch mußte auch in Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung diesem Falle auf eine Ergänzung der Stellung- wurde nichtJallein deshalb empfohlen, weil die genannte Verwaltung mit ihren rund 3600 Kraftnahme gedrungen werden. fahrzeugen der größte Kraftfahrzeughalter 745. Schließlich stellte der Rechnungshof Österreichs ist - die Österreichischen Bundesnoch Mängel in der EvideJ}thaltung der bahnen haben nur rund 780 Kraftfahrzeuge-, Waffen und Geräte sowie einige Fälle von sondern weil nach Ansicht des Rechnungsunzulässigen Kreditübertragungen auf das hofes nur auf diese Art der beste wirtschaftliche folgende Jahr fest. Erfolg erzielt werden kann. Leitung der Heereskraftfahrzeuganstalten und Heereskraftfahizeuganstalt Wien Zusammenlegung der Kraftwagenbetriebe von Bahn und Post 746. Das Ministerium hat eine Behebung 751. Die Schaffung eines von Bahn und Post dieser Mängel zugesagt. unabhängigen eigenen staatlichen Kr,aftfahrbetriebes erscheint schon wegen der damit b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre verbundenen Notwendigkeit, auch einen zusätzlichen Verwaltungsapparat errichten zu 1957 müssen, unzweckmäßig. Abgesehen davon 747. Die Ergebnisse der im Berichtsjahre könnte eine derartige Lösung der gegenständdurchgeführten Einschau bei .den nebengelichen Frage ebensowenig wie ein Zusammennannten Stellen sind diesen erst nach Ablauf schluß der staatlichen Kraftfahrbetriebe bei des Berichtsjahres zugegangen; die Besprechung den Österreichischen Bundesbahnen verhinerfolgt daher erst im nächstjährigen Tätigdern, daß bei der Post- und Telegraphenkeitsbericht. verwaltung auch weiterhin fast 2000 Kraftfahrzeuge mit den hiefür notwendigen Garagen, Bundesministerium für Verkehr und Elektrizi- Werkstätten und Ersatzteillagern zur Durchführung interner betrieblicher Aufgaben, wie tä tswirtschaft Postvermittlung bzw. Bau und Instandhaltung 748. Gegen Jahresende ist der Rechnungshof von Kabeln und anderen Fernmeldeanlagen mit einem Schreiben an das Bundesmini- gehalten werden müßten. Im Gegensatz hiezu sterium für Verkehr und Elektrizitätswirt- sind die Österreichischen Bundesbahnen auf schaft herangetreten, in dem er die ehest- den Verkehr auf der Straße nicht unbedingt mögliche Prüfung der Frage eines Zusammen- angewiesen. Für die Vereinigung der staatschlusses des Kraftfahrwesens von Bahn und lichen Kraftfahrbetriebe im Rahmen der PostPost im Rahmen der Post- und Telegraphen- und Telegraphenverwaltung spricht im übrigen verwaltung empfahl. auch noch, daß _der Zuwachs des Wagenparkes 749. Auf Grund der in den letzten Jahren für die Post- und Telegraphenverwaltung durchgeführten Einschauen bei mit der Füh- relativ so geringfügig wäre, daß die Übernahme, rung von Kraftfahrlinien befaßten, Dienst- Garagierung und Instandhaltung keine umstellen der Österreichischen Bundesbahnen wälzenden innerbetrieblichen Änderungen notund der Post- und Telegraphenverwaltung wendig machen würde. konnte immer wieder die W l1hrnehmung gemacht werden, daß das im Jahre 1948 abgeschlossene übereinkommen, das den Österreichischen Bundesbahnen die bahnparallelen Kraftfahrlinien und der Post- und Telegraphenverwaltung die Zubringerlinien zusprach, die Konkurrenz zwischen den beiden Verkehrsunternehmungen nicht zur Gänze beseitigen konnte. Überdies zeigte sich, insbesondere im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung, daß die Rücksichtnahme auf dieses übereil;tkommen eine zweckmäßige und wirtschaftliche 752. Der Rechnungshof hat schließlich noch darauf hingewiesen, daß voraussichtlich in absehbarer Zeit mit bedeutenden Investitionen bei den staatlichen Kraftfahrbetrieben - insbesondere bei den Österreichischen Bundesbahnen - zu rechnen sein wird und dü:,se .Investitionen nur dann vertreten werden können, wenn an Stelle des heute bestehenden Nebeneinanders ein, wirtschaftlichen Einsichten und Zweckmäßigkeitsgründen entsprechendes, plan- und sinnvolles Miteinander tritt. Der Rechnungshof hat jedoch auch eindeutig www.parlament.gv.at 84 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 84 758. Weiters wurde auf verschiedene formale Mängel bezüglich der Ausfertigung der Belege hingewiesen und der Geschäftsführung nahegelegt, in Hinkunft bei Auftragserteilungen intensiver als bisher auf die Gewährung von 'Mengenrabatten hinzuwirken bzw. von der Möglichkeit der Erzielung von Kassenskonti 753. Da, wie eingangs erwähnt, das Schreiben weitestgehenden Gebrauch zu machen. vom Rechnungshof erst gegen Jahresende 759. Die Geschäftsführung der Österreichi. abgefertigt wurde, liegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr und sehen Verkehrswerbung Ges. m. b. H. hat zu Elektrizitätswirtschaft noch nicht vor. den Empfehlungen und Anregungen des Rech· nungshofes in positiver Weise Stellung ge· 754. Der Österreichischen Verkehrswerbung nommen und die Abstellung der aufgezeigten Ges. m. b. H. wurden in den letzten Jahren' Mängel veranlaßt. vom Bund zur Förderung und Intensivierung 760. Die Flughafen Graz-Betriebsgesellschaft des Eisenbahnverkehrs sowie des Verkehres m. b. H. hat für verschiedene Investitionen auf den Kraftfahrlinien der Österreichischen bedeutende Mittel des Bundes, des Landes Bundesbahnen und der Post. und Telegraphen- Steiermark und der Stadt Graz erhalten. verwaltung bedeutende Mittel zur Verfügung Allein die Errichtung einer Betonlandebahn gestellt. Nach den gepflogenen Erhebungen verursachte einen Aufwand von mehr als sind diese Mittel - von wenigen Ausnahmen 12 Mill. S. Die überraschend geringe Beabgesehen - widmungsgemäß verwendet wor- nützung des Flughafens durch Verkehrsflug. ·den. zeuge in den letzten Jahren veranlaßte den Rechnungshof, die Frage aufzuwerfen, ob ein 755. Dagegen konnte die Vorgangsweise bei weiterer Ausbau des Flughafens, der in einer der Ausschreibung und Vergebung von Druck- Zeit, in der Österreich noch besetzt war, also aufträgen usw. in mehreren Belangen nicht unter vollkommen anderen Voraussetzungen befriedigen. So ist es z. B. verschiedentlich geplant wurde, derzeit noch gerechtfertigt unterlassen worden, den Firmen präzise schrift- erscheint. Dem Aufsichtsrat der Gesellscp.aft liehe Angaben über die zu erbringenden Lei- und dem Bundesministerium für Finanzen stungen zu geben, so daß die Textierungen wurde jedenfalls empfohlen, diese Frage vor der Anbote mitunter erheblich voneinander weiteren größeren Aufwendungen - die Geabwichen und daher eine nachträgliche ein- seIlschaft hat Neuinvestitionen im Werte von wandfreie Beurteilung, ob jeweils tatsächlich 5 Mill. S beantragt -eingehend zu prüfen. die günstigsten Angebote berücksichtigt wurden, nicht immer möglich war. Darüber 761. Die Kontrolle der Geschäftsgebarung hinaus wurde beanstandet, daß die auf Grund war dadurch außerordentlich erschwert, daß von Ausschreibungen vorgelegten Anbote je- sich die Buchhaltung im Zeitpunkte der Einweils sofort nach ihrem Einlangen geöffnet schau 1 Y2 Jahre im Rückstand befand und die worden sind. Der Gesellschaft mußte aus Bearbeitung der verschiedenen Geschäftsfälle grundsätzlichen Erwägungen empfohlen wer- ungewöhnlich unübersichtlich erfolgte. Die den, in Hinkunft für die Ausschreibung und Führung der Kassengeschäfte mußte in mehr· Vergebung von Aufträgen die Bestimmungen facher Hinsicht bemängelt werden. Die Verder betreffenden Ö-Normen verbindlich zu einigung verschiedener Tätigkeiten in der erklären. Person des Geschäftsführers, wie z. B. Anweisung und Vollzug von Zahlungen, erachtete 756. Die verhältnismäßig' zahlreichen und der Rechnungshof aus grundsätzlichen Erin einzelnen Fällen sehr hohen Vorschuß· wägungen für unvereinbar, weshalb er eine zahlungen an Lieferfirmen veranlaßten den zweckmäßige Aufteilung dieser Agenden zu· Rechnungshof daraUf hinzuweisen, daß aus mindest auf zwei Bedienstete empfahl. öffentlichen Mitteln Vorauszahlungen nur in jenen Fällen gegeben werden sollten, in denen 762. Weder mit dem Geschäftsführer noch die geforderten Leistungen auf andere Art nicht mit den anderen Bediensteten waren ordnungszu erreichen sind. gemäße Dienstverträge abgeschlossen worden. Der Rechnungshof vertrat die Meinung, daß 757. Hinsichtlich der Inventarisierung war die erforderliche genaue Abgrenzung der gegennoch zu beanstanden, daß verschiedene Grup- seitigen Rechte und J>ßichten in einwand· pen von Gebrauchsgegenständen unzulänglich freier Weise nur durch schriftliche Dienst· erfaßt waren und daß mehrere, zu Werbe- verträge gewährleistet erscheine, und hat dem· zwecken angekaufte Wertgegenstände, wie gemäß der Gesellschaft nahegelegt, die beÖlbilder usw., überhaupt nicht in die Bestands- züglichen Vertragsabschlüsse ehestmöglich verzeichnisse aufgenommen wurden. nachzuholen. zum Ausdruck gebracht, daß ihm etwaige neue Abkommen und Koordinationsabsprachen kaum geeignet erscheinen, das wirtschaftlich ungünstige Verhältnis zwischen den Kraft. wagenbetrieben der Bahn und Post befriedigend zu lösen. ÖsterreichIsche Verkehrswerbung Ges. m. b. H. www.parlament.gv.at Flughafen Gram - Betriebs· gesellschaft m.b.H. 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 85 von 95 85 763. Ein großer Teil der Lieferungen und Arbeiten war ohne Einholung von Anboten freihändig vergeben worden. Der Rechnungshof vertrat die Ansicht, daß im finanziellen Interesse der Gesellschaft größere Aufträge künftighin nur nach Einholung mehrerer Anbote vergeben werden sollten. 764. Die vorgefundenen Inventaraufschreibungen waren in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Eine einwandfreie Überprüfung, ob alle angeschafften Geräte, Werkzeuge bzw. Einrichtungsgegenstände tatsächlich auch vorhanden sind, konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Aufschreibungen · E n d e d es J ahres 1955 gef ü h rt worden nur b IS waren. recht für Autoreifen an die Postautobetriebsleitungen in den Bundesländern zu übertragen, weil hiedurch nach Ansicht des Rechnungshofes eine Senkung der Reifenvorräte erreicht und damit ein unnotwendiger Kapitaleinsatz vermieden werden könnte. 771. Eingesehenen Geschäftsstücken war zu entnehmen, daß die im Vorjahr in der Postautowerkstätte durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an Starterbatterien hÖher zu stehen kamen als neue, gleichartige Batterien gekostet ,hätten. Um allfällige unwirtschaftliche Instandsetzungsarbeiten auch bei den anderen Postautowerkstätten abstellen zu können, wurde in diesem Zusammenhange angeregt, bei allen Postautobetriebsleitungen diesbezügliche Berechnungen anstellen zu lassen. 765. Einige der in den letzten Jahren vorgenommenen Anschaffungen von Maschinen und -Geräten, die nach Ansicht des Rechnungshofes nicht erforderlich gewesen wären, veranlaßten die Empfehlung, in Hinkunft die Notwendigkeit derartiger Anschaffungen besonders eingehend zu prüfen. 772. Die Bestimmung des § 85 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBL -Nr. 223, nach der die Lenker beim Verlassen ihrer Fahrzeuge u. a. den Motor abzustellen haben, sind, wie verschiedene Wahrnehmungen ergaben, von den Postkraftwagenlenkern nicht immer eingehalten worden. -So wurde z. B. häufig beobachtet, daß die mitgeführte Post von den Autobuslenkern bei laufendem Motor zu den Postämtern gebracht wird. Im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste bzw. zur Vermeidung von Sachschäden mußte empfohlen werden, den Bediensteten die Einhaltung der erwähnten Bestimmung mit Nachdruck einzuschärfen. 766. Wegen der verhältnismäßig hohen Kosten, die der Betrieb des Büros der Gesellschaft in der Wohnung des Geschäftsführers in Graz verursacht, wurde die Verlegung desselben in das Abfertigungsgebäude am Flughafen Thalerhof angeregt. Postauto- betriebsleitung Klagenfurt - 767 Die in der verpachteten Kantine auf 773. Für drei in Villach im Zustelldienst Kosten der Gesellschaft durchgeführten Investitionen erschienen dem Rechnungshof in verwendete Elektrofahrzeuge ist eine von der Anbetracht der relativ geringen Pachtein- Postgarage relativ weit entfernte Garage am Bahnhof eingerichtet worden. Nach den genahmen zu großzügig. machten Wlthrnehmungen mußte die mit 768. überdies wurde u. a. noch empfohlen, nicht unerheblichen Kosten verbundene Einfür die Kraftfahrzeuge der Gesellschaft in richtung einer eigenen Elektrogarage für nur Hinkunft Fahrtenbücher zu führen, damit eine drei Fahrzeuge als unwirtschaftlich bezeichnet Überprüfung ihrer Verwendung und des Treib- werden. stoffverbrauches möglich ist, und Dienstreisen 774. Um ein Vertauschen von Aggregaten auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu und anderen Bestandteilen gegen postfremde beschränken. möglichst zu verhindern, wurde der Post769. Wie die Leitung der Gesellschaft mit- und Telegraphenverwaltung empfohlen, höherteilte, wurde den Empfehlungen des Rech- wertige Kraftfahrzeug-Ersatzteile, wie Anlasser, nungshofes im wesentlichen entsprochen und Lichtmaschinen usw. als Posteigentum kenndie erforderlichen Maßnahmen zur künftigen zeichnen und zur besseren Evidenthaltung Vermeidung der aufgezeigten Mängel ver- mit fortlaufenden Nummern versehen zu lassen. anlaßt. 775. Weitere Beanstandungen betrafen die den Sicherheitsvorschriften widersprechende Post- und Telegraphenverwaltung Einleitung von Starkstrom in eine Arbeitsa) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre grube, ferner Unzulänglichkeiten bei der Füh1956 rung der Bestandsverzeichnisse, der Fahrten770. Auf Grund der im vorjährigen Tätig- und Werkzeugbücher ,sowie bei der Kostenkeitsbericht (Seite 84, Absatz 738) erwähnten erfassung der Reparaturen. 776. Den vorstehenden Bemängelungen und Einschau in die Gebarung der Postautobetriebsleitung Klagenfurt wurde der General- Empfehlungen wurde inzwischen durch entdirektion für die Post~ und Telegraphen- sprechende Maßnahmen im wesentlichen Rechverwaltung vor allem empfohlen, das Bestell- nung getragen. www.parlament.gv.at 86 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 86 Telegraphenbauamt 6 Wien 777. Die im vorjährigen Tätigkeitsbericht (Seite 84 Absatz 738) ebenfalls bereits erwähnte Einschau in die Gebarung des Telegraphenbauamtes 6, Wien, ließ vor allem erkennen, daß nicht alle Streckenbautrupps voll ausgelastet waren. Im Interesse der gebotenen Sparsamkeit wurde empfohlen, spätestens nach Abschluß der Vollautomatisierungsarbeiten die Möglichkeit der Zusammenziehung nicht vollständig ausgelasteter Bautrupps zu prüfen. Die Auslastung der Ämterpfleger erwies sich ebenfalls als ~uffallend uneinheitlich. Es wurde daher auch in dieser Hinsi~ht eine eingehende Überprüfung angeregt. 778. Von den im Jahre 1954 im Bereiche des Bauamtes durchgeführten 17 Bauvorhaben waren im Zeitpunkte der Einschau erst sieben ordnungsgemäß kollaudiert. Der Rechnungshof gab zu bedenken, daß nur zeitnahe Übernahmsprüfungen (Kollaudierungen) die Möglichkeit bieten, die projektsgemäße Ausführung der Arbeiten und die Angemessenheit des benötigten Kosten- und Zeitaufwandes einwandfrei feststellen zu können. 783. Die gegenüber anderen vergleichbaren Telegraphlmbauämtern auffallend geringe Dotierung der Außenbautrupps des geprüften Amtes mit Lastkraftwagen erschien dem Rechnungshof unzweckmäßig. Er gab der Meinung Ausdruck, daß durch eine angemessene Motorisierung dieser Stellen zweifellos eine schnellere und wirtschaftlichere Durchführung der Aufgaben des Amtes möglich wäre. 784; Die aufgezeigten Mängel wurden abgestellt und den Empfehlungen und Anregungen im wesentlichen Rechnung getragen. b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1957 785. Die bei einigen Abteilungen und der Buchhaltung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung durchgeführte Überprüfung hat u. a. zu nachstehenden Bemängelungen geführt. 786. Einem Bediensteten wurde für seine Mitarbeit an der Neufassung der Post ordnung eine hohe Entschädigung gewährt, ohne daß 779. Hinsichtlich der Versorgung der Bau- die hiefür in allgemeinen Vorschriften vortruppführer mit den erforderlichen Geldmitteln gesehene Zustimmung zumindest des Bundes(Zuschußgebarung) mußte u. a. bemängelt ministeriums für Finanzen eingeholt wurde. werden, daß die eingeschalteten Postämter 787. Auch anläßlich des Einbaues einer die zur Verhinderung allfälliger Unzukömm- Zentralheizungsanlage in das Gebäude derlichkeiten erlassenen Vorschriften häufig nicht Generaldirektion ist es verabsäumt worentsprechend beachten. den, das nach den Bestimmungen über den 780. Beim Starkstromreferat des Amtes war finanziellen Wirkungsbereich in diesem Falle zu bemängeln, daß mit der Anlage der in erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesden Vorschriften vorgesehenen Kartei über ministerium für Finanzen herzustellen. Die die Nieder- und Mittelspannungsgefahrenstellen gegenständlichen Arbeiten sind überdies freiim Zeitpunkte der Einschau käum erst be- händig vergeben worden, obwohl im Hinblick gonnen worden war. Da diese Kartei vor- auf die Höhe der Auftragssumme nach der nehmlich der Hintanhaltung von Stromunfällen geltenden Lieferungsverordnung zumindest eine dient, mußte ihre ehestmögliche Fertigstellung beschränkte Ausschreibung durchzuführen geverlangt werden. wesen wäre. 781. Die zur Sicherung der Vermögenswerte 788. Bei der Überprüfung des Hochbauvon der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erlassene Anordnung, referates mußte beanstandet werden, daß von daß die Geräte und Werkzeuge als Eigentum den in den letzten Jahren errichteten Bauten der Post- und Telegraphenanstalt zu kenn- erst einige wenige ordnungsgemäß kollaudiert zeichnen und die wertvolleren überdies in wurden. Die Evidenthaltung der Bauvorhaben dEm Aufzeichnungen mit Firmenzeichen und durch die beiden techniscl).en Abteilungen Fabrikationsnummer evident zu halten sind, ließ insofern zu wünschen übrig, als aus war nach den gemachten Wahrnehmungen den vorgefundenen Unterlagen häufig weder Baubeginn und Bauende noch Zeitpunkt der vielfach nicht beachtet worden. Kollaudierung bzw. andere wesentliche An782. Die Amtsräume des Bautrupps in Horn gaben entnommen werden konnten. erschienen für ihren Zweck ungeeignet. Das Mauerwerk war derart feucht, daß das ein789. In den letzten -Jahren ist über Aufgelagerte Werkzeug un,d Material unbedingt trag der Generaldirektion ein Postomnibus Schaden nehmen mußte. Aus diesem Grunde, mit einem relativ hohen Kostenaufwand zu vor allem aber im Interesse der Gesundheit einem repräsentativen "Konferenzwagen" umder Bediensteten, mußte eine zweckmäßigere gebaut worden. Auch _für diesen Auftrag Unterbringung des Bautrupps dringendst emp- fehlte nach Ansicht des Rechnungshofes die fohlen werden. erforderliche Zustimmung des Bundesmini- www.parlament.gv.at Generaldirektion für die Post· und Telegraphenverwaltung 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 87 von 95 87 steriums für Finanzen. Im Hinblick auf die 796. Im Ersatzteillager waren wegen Arhohen Gestehungskosten wurde angeregt, den beitsüberlastung der betreffenden Bediensteten Konferenzwagen künftighin in weitestgehen- seit längerer Zeit keine Bestandsüberprüfungen dem Umfange für Sonderfahrten anzubieten. durch Organe der Postautobetriebsleitung mehr vorgenommen worden. Da auf diese wichtigen 790. Der festgestellte Aufwand für Stil- Kontrollen aus grundsätzlichen Erwägungen möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht verzichtet werden kann, ein zu großer überwiegend repräsentativer Art erschien dem Arbeitsaufwand aber vermieden werden soll, Rechnungshof mit der gebotenen Sparsamkeit wurde vorgeschlagen, die erwähnten Bestandsbei Verwendung der Kredite nicht vereinbar. prüfungen in Hinkunft in Form von angemessenen Stichproben durchzuführen. 791. Nach vorgefundenen Unterlagen war 797. Die festgestellte AußerbetriebsteIlung die Post- und Telegraphenverwaltung im Zeitpunkte der Einschau noch mit rund eines Omnibusses durch mehr als eineinhalb 200 Kisten außer Verkehr gesetzter Post- Jahre wegen einiger Schäden und des schlechten wertzeichen belastet, die den Erhebungen Pflegezustandes des Aufbaues wurde vom zufolge bereits vor Jahren, allerdings ohne Rechnungshof als unwirtschaftlich bezeichnet. Bestätigung, der Staatsdruckerei übergeben Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere worden sind. Die ordnungsgemäße Bereinigung auf die Tatsache hingewiesen, daß auch bei abgestellten Fahrzeugen verschiedene fixe dieser Angelegenheit wurde verlangt. . Kosten weiterlaufen und allein schon durch 792. Weitere Beanstandungen betrafen die Zeitablauf eine Veralterung und damit eine ungenügende Berücksichtigung der Makulatur- erhebliche Wertverminderung der Fahrzeuge erlöse bei Aufträgen an die Staatsdruckerei, eintritt. Aus diesen Gründen wurde empfohlen, die unterbliebene Erfassung namhafter Marken- Fahrzeuge, mit deren Instandsetzung in abbestände und die säumige Eintreibung von sehbarer Zeit nicht gerec4net werden kann, so bald als möglich abzustoßen. Forderungen aus der Postreklame. PostautobetrIebsleitung Sal~burg 793. Die Generaldirektion für die Postund Telegraphenverwaltung hat zu den bezüglichen Berichtsausführungen, abgesehen von einigen Fällen, deren endgültige Erledigung noch anhängig ist, in befriedigender Weise Stellung genommen. 798. Bei zwei im Briefeinsammeldienst verwendeten Kübelwagen fielen die überaus hohen Reparaturkosten und der weit über dem Durchschnitt liegende Treibstoffverbrauch auf. Aus wirtschaftlichen Erwägungen mußte die Ausscheidung dieser unrentablen Kraftfahrzeuge angeraten werden. 794. Die Planung des für die Postautobetriebsleitung und die Postgarage Salzburg neu errichteten Gebäudes erschien insofern unzweckmäßig, als einerseits schon im Zeitpunkte der Einschau, in dem noch nicht einmal alle vorgesehenen Dienstposten besetzt waren, für die Bediensteten nicht genug Amtsräume vorhanden waren, während 'anderseits das Heizhaus raummäßig offensichtlich überdimensioniert worden ist. . 799. Bei der erst kurz vor der Einschau fertiggestellten Postgarage Zell am See wurden nicht unerhebliche Baumängel wahrgenommen. So wies z. B. das tragende Mauerwerk beachtliche Sprünge auf, die vermutlich auf Setzungen des Fundamentes zurückzuführen sind. Das Holzstöckelpflaster befand sich trotz der kurzen Verwendungszeit teilweise schon in einem auffallend schlechten Zustand. Ein Montagekran wurde nicht in Verwendung genommen, weil von den Bediensteten wegen einer Ausbiegung der Laufbacken das Herausfallen des Kranes aus der Laufschiene bei Anheben einer Last befürchtet wurde. Der Rechnungshof hat eine Klärung der Verschuldensfrage in diesen Fällen verlangt, damit gegebenenfalls gegen die ausführenden Firmen Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. 795. Obwohl den zuständigen Bediensteten nach Ansicht des Rechnungshofes zeitgerecht bekannt gewesen sein mußte, daß in der Stadt Salzburg der Bau eines Fernheizwerkes bevorstand, wurde für den gegenständlichen Neubau ein eigenes Kesselhaus mit einem Aufwand von 1,6 Mill. S gebaut. Durch die Verwendung der Fernheizung hätte· ein erheblicher Teil des erwähnten Aufwandes eingespart werden können. Da sich die laufenden Betriebskosten für die gesonderte Heizung als außerordentlich hoch herausstellten, wurde die Frage eines nachträglichen Anschlusses des gesamten Gebäudes an das Fernheizwerk unter anderweitiger Verwendung der Kesselanlage zur Erwägung gestellt. 800. Das für die Postgarage Abtenau angemietete Objekt mußte für den in Frage kommenden Zweck als wenig geeignet be~ zeichnet werden. Der Boden vor der Garage ist zu dieser hingeneigt, so daß bei Regen und Tauwetter das Wasser in die Arbeitsstätte hineinrinnt. Eine Arbeitsgrube konnte nicht ausgehoben werden, weil unter dem www.parlament.gv.at 88 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 88 Raum ein Kanal verläuft. Die Heizung - ein eiserner Ofen mitten im Raum erwies sich als ausgesprochen feuergefährlich, zumal in der Garage auch Benzin, Öle und Fette aufbewahrt wurden. Die sanitären Anlagen waren völlig unzureichend. Insbesondere wegen der zweifellos ungünstigen Auswirkungen dieser Übelstände auf den Gesundheitszustand der Bediensteten wurde bereits während der Einschau um deren ehestmogliche Abstellung ersucht. 801. Weiters wurde noch die unzulängliche Ausfertigung der Fahrtberichte und anderer Betriebsunterlagen sowie die unzweckmäßige Unterbringung des Ersatzteillagers der Post~utobetriebsleitung bemängelt. Rundfunkamt Wien 808. Der Rechnungshof hat bei der Prüfung . 802. Die Post- und Telegraphenverwaltung hat den Empfehlungen des Rechnungshofes der gewerblichen Nebenbetriebe festgestellt, im wesentlichen durch entsprechende Maß- daß die von den Österreichischen Bundesbahnen beabsichtigte Neufassung der Vernahmen Rechnung getragen. gebungsrichtlinien bzw. der Verträge noch 803. Die Ergebnisse der erst gegen Ende immer nicht durchgeführt wurde. Durch die des Jahres durchgeführten Einschau in die in Geltung stehenden Vertragsbedingungen Gebarung des Rundfunkamtes Wien sind noch ist den Österreichischen Bundesbahnen kein nicht vollständig ausgewertet; ihre Bespre- Mindestpachtzins gesichert und es besteht chung erfolgt daher erst im nächsten Tätig- die Gefahr, daß bei einigen gewerblichen keitsbericht. Nebenbetrieben die Kosten für die Einrichtungbzw. die Baukosten nicht amortisiert werden können. Österreichische Bundes bahnen a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahr 1956 Bahnhof Innsbruck-Hauptbahnhof 807. Am Neubau des Bahnhofgebäudes mußten bereits Schäden und Mängel festgestellt werden, wie unverhältnismäßig rasche Abl).ützung der aus minderwertigem Material hergestellten Fußböden, Nässeschäden durch offenbar unzweckmäßige Flachdachkonstruktion u. a. Bei der Beurteilung derneuen Abfahrtshalle gewann der Rechnungshof den Eindruck, daß bei ihrer Planung die architektonische Wirkung stark im Vordergrund stand, wodurch Zweckmäßigkeit, Arbeitstechnik und betriebliche Erfordernisse ins Hintertreffen kamen. Ähnliche Wahrnehmungen wurden auch bei der neuen Gepäckhalle und den Kassen für die Expreß- und Reisegepäckabfertigung gemacht. 804. Eine Überprüfung der Kontrolltätigkeit des Kassenkontrollors ergab, daß die Kassen des Bahnhofes Innsbruck-Hauptbahnhof in den Jahren 1948 bis 1956 nicht ausreichend geprüft wurden. Der Rechnungshof bemängelte ferner, daß der Bahnhof Innsbruck seit 1952 in tarifdienstlicher Hinsicht nicht mehr geprüft wurde und daß in den Jahren 1948 bis 1956 nur eine Betriebskontrolle (1952) durchgeführt wurde, obwohl nach deli Vorschriften der Bahnhof in verkehrsdienstlichen Belangen einmal jährlich zu prüfen wäre. 805. Inzwischen wurde. aber ein weiterer Kassenkontrollorposten geschaffen, so daß künftighin alle Kassen vorschriftsmäßig überprüft werden können. Hinsichtlich. der Betriebskontrolle teilte die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen mit, daß diese wohl laufend stattfand, jedoch nicht vorschriftsmäßig vermerkt wurde. Die Führung der diesbezüglich vorgeschriebenen Autzeichnungen wurde nunmehr veranlaßt. .' 806. Eine Überprüfung der Rettungseinrichtungen im Bahnhof Innsbruck-Hauptbahnhof ergab,. daß die vorgeschriebenen Übungen vernachlässigt wurden. Ihre künftige Durchführung wurde seitens der Bundesbahndirektion verpflichtend angeordnet. 809. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen gab hiezu bekannt, daß bereits Gutachten eingeholt wurden, die Verhandlungen aber wegen der Schwierigkeit der Materie noch nicht abgeschlossen werden konnten. 810. Der Rechnungshof bemängelte noch die Unterlassung der Inventarisierung von bahneigenen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen, die an die Pächter der gewerblichen Nebenbetriebe übergeben wurden. Dadurch sind Schwierigkeiten bei der Feststellung deEt Eigentums an diesen Gegenständen zu erwarten. 811. Nach Mitteilung der Generaldirektion sind die notwendigen Aufschreibungen inzwischen nachgeholt worden. Als Begründung für die verspätete Anlage der Inventarführung wurde die Behinderung durch den Jahre dauernden Umbau angeführt. 812. Nach Meinung des Rechnungshofes hätten sich bei genauer Vorplanung und Abstimmung der Erfordernisse des im Hauptbahnhof Innsbruck errichteten Restaurationsbetriebes bzw. der Buffets in der Abfahrtsund Ankunftshalle sowie auf Bahnsteig 2 nicht nur die in der Folge notwendigen zahlreichen Ein- und Umbauten, sondern auch die auf Grund des Vertrages mit der Inter- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 89 von 95 89 Streckenleltunll Wien-Haupt. zollamt 'nationalen Schlafwagengesellschaft den Öster818. Der Rechnungshof stellte fest, daß für reichischen Bundesbahnen dafür entstandenen Kosten, die nach den Verrechnungsvorschriften Mehrkosten vermeiden lassen. unter den Begriff "Etneuerungen" fallen, Mittel aufgewendet und zu Lasten von Kre813. Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen führte dazu aus, daß diten verrechnet wurden, die für Aufwenduneine in diesem Ausmaß nicht erwartete Ent~ gen mit dem' Begriff "Erhaltung" präliminiert wicklung des Fremdenverkehrs die ursprüng- waren. Abgesehen von einem formellen Verliche Planung schließlich unvorhergesehen über- stoß gegen die bestehenden Vorschriften, bewirkte die Verwendung von Mitteln, die holte. für Zwecke der "Erhaltung" gebunden waren, 814. Eine Einschau in die Materialgebarung für "Erneuerungszwecke" eine zwangsläufige bei der Streckenleitung Wien-Hauptzollamt Beschränkung der Erhaltungsarbeiten. Nach ergab, daß bei einer Reihe von Bahn- der Meinung des Rechnungshofes sollte eine meistereien im Streckenleitungsbereich die sorgfaltige und zeitgerechte Planung der Baujährlich vorgeschriebenen Selbstbestandsauf- vorhaben eine ordnungsgemäße Bewirtschaf. nahmen im Jahre 1955 unterblieben sind. tung der hiefür zugewiesenen Mittel ermög. In diesem Zusammenhang bemängelte der lichen, damit Verstöße der vorerwähnten Art Rechnungshof, daß seit 1950 keine amtliche in Hinkunft vermieden werden. Prüfung der Material- und Inventarbestände 819. Die Oeneraldirektion gab den Verstoß. durchgeführt wurde. zu und erklärte, daß in Hinkunft die dies815. Die Baubücher, Leistungsnachweise und bezüglichen Vorschriften eingehalten werden, Schichtenbücher waren zum Teil mangelhaft und nicht den Vorschriften entsprechend geb) Prüfungsergebnisse aus dem führt. Jahr 1957 816. Bemängelt wurde ferner die in mehreren 820. Anläßlich seiner Einschau bei der dIrektion BundesbahnFällen festgestellte Vorgangsweise bei der ÜberWien Bundesbahndirektion Wien konnte sich der gabe der Dienstgeschäfte anläßlich der Umbesetzung von Bahnmeisterposten, da dabei Rechnungshof davon überzeugen, daß - obdie in der Dienstvorschrift (B 24) vorgesehene wohl bereits seit dem 18. Februar 1952 die Regelung hinsichtlich der Materialgebarung Möglichkeit dazu bestand - erst seit dem (Selbstbestandsaufnahme, Übergabe bzw. Über- 26. Juni i953 der Generaldirektion der Osternahme der Bestände) verschiedentlich nicht reichischen Bundesbahnen eine Reihe von Anträgen auf Ersatzvorschreibungen wegen beachtet wurde. Schäden durch Betriebsunfälle, mangelhafte 817. Der an alle Streckenleitungen ihres Materialgebarung usw. vorgelegt worden sind, Bereiches. gerichteten Weisung der Bundesdie bis zum Zeitpunkt der Einschau des bahndirektion Wien, die zugewiesenen Mittel Rechnungshofes (Mai 1957) erst· zu einem nicht zu überschreiten bzw. Bauvorhaben Teil erledigt waren. Eine stichprobenweise für das letzte Quar,tal des . Jahres 1955 so Überprüfung dieser Ersatzvorschreibungen erzu pl~nen, daß die Finanzdisziplin in jeder gab jedoch, daß die Ersatzbeträge auch bei Richtung gewahrt werde, hat die StreckenBerücksichtigung aller für die Betroffenen leitung Wien-Hauptzollamt insofern nicht entsprechenden Milderungsgründe in einem im sprochen, als bei einzelnen Ausgabepositionen Verhältnis zum verursachten Schaden zu wesentliche Kreditüberschreitungen im Ausgeringen Ausmaß bemessen wurden. maß bis zu 60 % festgestellt werden mußten, 821. Bei der Prüfung der Gebarung der betriebsleitung Kraftwagenohne daß hiefür Oberschreitungsgenehmigungen vorgewiesen werden konnten. So ergaben Kraftwagenbetriebsleitung Linz und deren Linz und deren sich Überschreitungen bei den Positionen Nebenstelle in Wels konnte sich der Rech- We~:nstelle In "Erhaltung des Hochbaues" von rund 142.000S nungshof davon überzeugen, daß der Kraft. und bei "Erneuerung des Aufnahmegebäudes wagendienst der Osterreichischen BundesWien-DUB" von rund 160.000 S, die nach bahnen die vom Rechnungshof auch bei den Feststellungen des Rechnungshofes haupt- anderen Kraftwagenbetriebsleitungen festgesächlich auf eine Nachlässigkeit des ehemaligen stellten Mängel organisatorischer Art bereits Hochbauführers zurückzuführen waren. Dieser weitgehendst be,hoben hat. Die Einschau Bedienstete hat auch Bestellscheine im nach- ergab keine wesentlichen Mängel. Anregungen hinein ausgestellt, eine Gebarungsweise, die betreffend die bargeldlose Einhebung der nicht nur unzulässig und vorschriftswidrig ist, Wagenrnieten und die Senkung der Fahrsondern auch die Führung der vorgeschriebenen kartenvorräte fanden Berücksichtigung, wä.hKreditevidenz illusorisch machte. Wie die rend jene, betreffend die rationellere Gestaltung Generaldirektion . bekanntgab, ist der schuld· der Zentralheizung und Nutzwasserrückgetragende Bedienstete inzwischen abgezogen· winnung ,aus finanziellen Gründen zunächst worden. noch zurückgestellt wurden. www.parlament.gv.at 90 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 90 822. Der Rechnungshof hat im Laufe der letzten Jahre zahlreiche Dienststellen dieses Dienstzweiges in allen Bundesländern überprüft und kann nun zusammenfassend feststellen, daß es auch' bei gutgeführten Dienststellen bisher nicht gelungen ist, den Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen rentabel zu gestalten. Der Normaltarif, der aus Konkurrenzgründen nicht erhöht werden kann, liegt weit unter den Selbstkosten, mit deren Ansteigen in den nächsten Jahren noch zu rechnen ist, da auch die Kosten für die Reparaturen und die Instandhaltung des Kraftwagenparkes des Kraftwagendienstes, der aus Geldmangel nicht im notwendigen Ausmaß erneuert werden kann, stetig im Steigen begriffen sind. So wurden z. B. für die Instandhaltung der Kraftwagen im Jahre 1954 13,6 Mill. S, im Jahre 1955 14,6 Mill. S und im Jahre 1956 15,3 Mill. S und für Genetalreparaturen im Jahre 1954 4,5 Mill. S, im Jahre 1955 7,2 Mill. Sund im Jahre 1956 bereits 9,2 Mill. Saufgewendet. Elektrizitätswirtschaft Allgemeines Tauernkraftwerke AG., Salzburg 823. Wie der Rechnungshof bereits in den Vorjahren' (Tätigkeitsbericht 1955, Absatz 790 bis 867; 1956, Absatz 776 bis 988) berichtet hat, ist im Jahre 1955 mit einer neuerlichen Prüfung der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft begonnen worden. Die Einschautätigkeit in diesem Sektor der öffentlichen Wirtschaft wurde im abgelaufenen Jahr durch Gebarungskontrollen bei den Studiengesellschaften Oberer Inn, Westtirol und Osttirol sowie Westtiroler Kraftwerke AG., sämtliche in Innsbruck, sowie bei der ÖsterreichischBayerischen Kraftwerke AG., Simbach, weitergeführt. Zugleich hat der Rechnungshof der Tauernkraftwerke AG., Salzburg, in Fortsetzung seiner Einschau vom Jahre 1956 die Mitteilungen über die technische Prüfung der Kraftwerksbauten zur Kenntnis gebracht. 825. Bei der' Er~ichtung des Kraftwerkes Salzachstufe Schwarz ach wurden die anfallenden Tief- und Wasserbauarbeiten an Arbeits'gemeinschaften von Baufirmen vergeben, obwohl in den meisten Fällen zur Anbotlegung Einzelfirmen eingeladen worden sind. Da die Schwierigkeiten der Nachkriegszeit, in der wegen des Mangels an Facharbeitern, Schichtpersonal und Baugeräten nur nach Zusammenschluß mehrerer Baufirmen ein großes Bauvorhaben bewältigt werden konnte, bereits überwunden sind, wären nach Ansicht des Rechnungshofes nicht bei jedem Stollenbaulos mehrere Unternehmungen zu beschäftigen gewesen. Die Vergebung eines Bauloses nur an ein Unternehmen bietet nicht nur Vorteile bei den Verhandlungen,sondern auch bei der Baudurchführung und führt überdies zu Kostenersparungen. Die Tauernkraftwerke AG. bemerkte hiezu, daß eine wirkungsvolle Durchführung des Grundsatzes der Vergabe an Einzelfirmen nur möglich wäre, wenn dieses Prinzip von allen jenen Bauauftraggebern vertreten würde, welche Großbauvorhaben zur Vergabe bringen. 826. Bemerkt wurde vom Rechnungshof auch, daß die textliche Fassung der Bauvertragsbestimmungen künftig an einzelnen Stellen klarer und eindeutiger gehalten werden müsse, um jeden Irrtum und jedes Mißverständnis auszuschalten. 827. Der Stoffzuschlag für ein bestimmtes Baulos, das einen besonders großen Materialbedarf· aufwies, wurde von der TKW mit 25 % genehmigt. Diesen Prozentsatz mußte der Rechnungshof als außergewöhnlich hoch bezeichnen. Die von der Gesellschaft hiefür gegebene Erklärung, daß die in diesem Baulos auftretenden umfangreichen Su bunternehmer-· leistungen einschließlich der darin enthaltenen Lohnquoten nur als Materialanteil der betreffenden Positionen angeboten wurde, mußte als unzureichend bezeichnet werden, weil sie 824. Unter Ziffer 960 des Tätigkeitsberichtes den hohen' Stoffzuschlag nicht rechtfertigt. für das Jahr 1956 hatte der Rechnungshof ausgeführt, daß er die in Angriff genommene 828. Der Rechnungshof bemängelte ferner, Überprüfung einer Reihe von Bauvorhaben daß die TKW trotz der gleichbleibenden hinsichtlich ihrer Ausschreibung, Vergebung, Gebirgsverhältnisse Ilir ein Baulos ein beAbwicklung und Abrechnung bei der Tauern- stimmtes Überprofil zugelassen hat, während kraftwerke AG. (im folgenden kurz TKW sie bei einem anderen diese Konzession auf genannt) unterbrechen mußte, weil noch keine die Hälfte einschränkte, obwohl die Ausmaße Endabrechnung über den Speicher Mooser- für die Gestehungskosten des Stollens eine boden vorlag. Er hatte beabsichtigt, erst nach ausschlaggebende Rolle spielen. Die BegrünFertigstellung dieser Baurechnung den Bericht dung der Gesellschaft, daß über dieses Problem vorzulegen. Da die Vorlage der genannten viel und eingehend diskutiert worden sei Rechnung eine weitere Verzögerung erfuhr, und daher die Art ihrer Ausschreibung richtig schloß er im Jahre 1957 nach einer ergänzenden ist, konnten die Bedenken des Rechnungshofes Prüfung die durchgeführten Erhebungen ab nicht zerstreuen. Durch die Erklärung, daß und gestattet sich nunmehr, über deren auf Grund der gewonnenen Erfahrung künftigErgebnis zu berichten. hin die Ausschreibungsmethode etwas ge- www.parlament.gv.at 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 91 von 95 91 änder~ ~rd, ~ab die Gesellscha~t in~irekt zu, daß dIe bIsherIge Art doch auch Ihr mcht ganz entsprochen habe. 829. Zu dem Hinweis der TKW, daß den Bauunternehmungen Fehlkalkulationen unterlaufen können, bemerkte der Rechnungshof, daß für solche Fehler der Wagniszuschlag gewährt werde, der bei Stollenbauten ohnedies höher als bei den anderen Bauarbeiten eingesetzt werden darf. Der Rechnungshof mußte daher bemängeln, daß die TKW im Gegensatz zum bisher geübten Vorgang den Unternehmern einen Teil ihres Risikos abgenommen hat, ohne den gewährten Wagniszuschlag zu verringern und dadurch die Gestehungskosten im ungünstigen Sinne beeinflußt hat. I .833. Hinsichtlich größerer Betonarbeiten in emem Druckstollen bemängelte der Rechnungshof, daß die Planungen im Rückstand waren und mit dem Bau nicht Schritt gehalten haben, weshalb auch durch nachträglich angeordnete Änderungen erhöhte Kosten verursacht worden sind, die vermeidbar gewesen wären. Ferner mußte durch diese verspätete Planerstellung die Bauzeit geändert werden, wodurch sich eine Fristerstreckung um 16 Monate ergab, die nicht unerhebliche Mehrkosten verursachte. 834; Der Rechnungshof will nicht versäumen, in diesem Zusammenhang, so wie im Vorjahr, darauf hinzuweisen, daß er mit seinen negativen Feststellungen keineswegs die ganz 830. Bemängelt wurde vom Rechnungshof bedeutenden Leistungen derTKW und der die Bestimmung der Anbotausschreibung der bei der Errichtung der Großkraftwerke einTKW, laut welcher nach Möglichkeit auf gesetzten Baufirmen schmälern will. Prüfungen der Angemessenheit der Preise mit Benützung der von der Firma mit dem 835. Bei der Einschau in die Gebarung Anbot vorgelegten Kalkulation verzichtet werder Westtiroler Kraftwerke AG. konnte der den sollte, da hiedurch ein der TKW zustehendes Recht abgeschwächt wurde. Auf Rechnungshof feststellen, daß sich die Lage die Äußerung der TKW,daß, wenn auch der Gesellschaft seit der letzten Prüfung die Urpreisberechnungen nicht überprüft wor- im Jahre 1952 nicht wesentlich' verändert den seien, dennoch eingehende Besprechungen hat. Die Hauptfunktion blieb nach wie vor mit den Anbotsfirmen in allen Fällen statt- auf eine mehr oder weniger unproduktive fanden, bei welchen in den einzelnen Anboten Verwaltungsarbeit beschränkt. Neben der große Differenzen festgestellt worden seien, Sicherung und Wartung der vorhandenen erwiderte der Rechnungshof, daß solche Be- Anlagen war die Gestion des Unternehmens sprechungen . kaum für die TKW erfolgreich durch den Verkauf des vorhandenen Maschiverlaufen können, wenn ihren Funktionären nenparkes sowie der nicht benötigten Liegenes dabei verwehrt bleibt, sich auf solche schaften charakterisiert. Verhandlungen durch Einsichtnahme in die 836. Durch den im Jahre 1955 abgeschlosseKalkulationsgrundlagen vorzubereiten. nen Staatsvertrag ist eine Änderung im 831. Infolge unzureichender Information sei- Aktienbesitz eingetreten. Obzwar die Getens der TKW über einen bestimmten Ab- schäftsleitung die erforderlichen Schritte zur schnitt einer Baustelle wurde ein nicht une Bereinigung der Vermögensverhältnisse der erheblicher Betrag von den Baufirmen nach- von ihr geführten Unternehmung bereits vor gefordert. Der aufgezeigte Mangel konnte längerer Zeit in die Wege geleitet hat, empfahl durch die Äußerung der TKW nicht ent- der Rechnungshof, diese Bemühungen zu kräftet werden. verstärken, damit die im zweiten Verstaat832. Für Arbeiten in einem sehr beträcht- lichungsgesetz als Sondergesellschaft belichen Ausmaß wurde nur ein: einziges Angebot stimmte Westtiroler Kraftwerke AG. ihrer eingeholt, was vom Rechnungshof bemängelt Aufgabe endlich unter Vermeidung jedweder wurde. Die Gesellschaft wies in ihrer Er- Doppelgeleisigkeit und unproduktiven Verwalwiderung darauf hin, daß die Verhältnisse tungsarbeit entsprechen kann. in diesem Baubereich so_ beengt waren, daß 837. Voraussetzung für die Erfüllung der die Einschaltung einer weiteren Baufirma nicht vertreten werden konnte. Mit Rück- _der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Funksicht darauf, daß eine Monopolstellung, ins- tion ist allerdings nach wie vor die positive besondere wenn sie dem betreffenden Unter- Lösung der Finanzierungsfrage. Bedauerlichernehmen schon bei der Abgabe ihres Offerts weise haben alle bisher unternommenen bekannt ist in der Regel entsprechend Schritte und Verhandlungen, insbesondere ausgenützt werden, mußte der Rechnungshof aber die im Jahre 1952 ins Leben gerufenen der Alpenwasserkräfte der Gesellschaft nahelegen, künftig auch in Studiengesellschaft solchen Fällen Konkurrenzofferte, vor allem (Interalpen) bloß zusätzliche Kosten verurwegen ihrer preisregelnden Wirkung, einzu- sacht, jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis holen. geführt. www.parlament.gv.at Westtiroler Kraftwerke AG. Innsbruck 92 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 92 838. Da die bisherigen Aktionäre mit Ausnahme des Landes Tirol aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und noch nicht feststeht, ob die Rechtsnachfolger von dem ihnen durch das zweiteVerstaatlichungsgesetz eingeräumten Eintrittsrecht Gebrauch machen werden, mußte der Rechnungshof darauf hinweisen, daß in Anbetracht der bestehenden Unsicherheit über die Realisierung der Einzahlungspflicht als größte Aktivpost von einer gefestigten Vermögenslage nicht gesprochen werden kann. In welchem Ausmaß durch die Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Schillingeröffnungsbilanz diese ungünstige Situation eine Besserung erfahren wird, konnte zum Zeitpunkt der Prüfung nicht beurteilt werden, da eine solche Bilanz noch nicht vorlag. Mit Rücksicht auf die zwingende Bestimmung des Gesetzes vom 7. Juli 1954 (BGBL Nr. 190) und in Anbetracht des Umstandes, daß die zuletzt erstellte Bilanz den weit zurückliegenden Stichtag 31. Dezember 1954 trägt, legte der Rechnungshof der Gesellschaft nahe, unverzüglich die Erstellung einer Schillingeröffnungsbilanz in die Wege zu leiten. 839. In ihrer Antwort vom 3. März 1958 teilte die Gesellschaft mit, daß die Schillingeröffnungsbilanz inzwischen erstellt worden sei und der'demnächst abzuhaltenden Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden wird. 840. Der Gewinn des Geschäftsjahres 1954 ist in erster Linie auf den außerordentlichen Ertrag, der sich aus dem Verkauf der Liegenschaften im Unterinntal ergab, zurückzuführen. Wäre das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, diese Vermägenswerte zu veräußern, hätte sie, wie in den letzten Jahren, die Ertragsrechnung mit einem erheblichen Defizit abschließen müssen. und daß der technische Dienst für die fallweise notwendig werdenden Instandsetzungsund Erhaltungsarbeiten sowie Projektsänderungen eingesetzt sei. Hierauf erwiderte der Rechnungshof, daß für die Bilanzerstellung und für die sporadisch anfallenden Arbeiten im technischen Bereich zweckmäßigerweise Fremdfirmen (Buchsachverständige, Ingenieurkonsulenten) _herangezogen werden sollten, da die Verwendung von eigenen Angestellten nur bei kontinuierlicher Beschäftigung wirtschaftlich sei. 842. Obwohl es gelang, die übrigen Aufwendungen auf Grund verschiedener Sparmaßnahmen zu senken, ließ die Durchsicht dieser Posten erkennen, daß einzelne Ausgaben in ihrer betragsmäßigen Höhe noch weiter reduziert werden könnten. 843. Anläßlich seiner Ge barungsprüfung bei der Studiengesellschaft Westtirol Ges. m. b. H., Innsbruck stellte der Rechnungshof fest, daß sich das Unternehmen bisher intensiv mit den Vorbereitungs- und Projektierungsarbeiten für den Ausbau der Wasserkräfte des Ötztales beschäftigt und Untersuchungen hinsichtlich der Errichtung eines Pumpspeicherwerkes eingeleitet hat. Wenn dem Gesamtausbau der Ötzwasserkräfte auch wegen des erheblichen Kapitalbedarfes derzeit nicht nähergetreten werden kann, so stellt doch der vom Unternehmen ins Auge gefaßte Plan eines Pumpspeicherwerkes den ersten Schritt zur Auswertung der in diesem Gebiet vorhandenen Wasserkräfte dar. - 844. Anläßlich der Erstellung der Schillingeröffnungsbilanz vom 1. Jänner 1955 konnte der erzielte AufwertungsgewiIin in Höhe von 4,5 Mill. S zu einer Erhöhung des Stammkapitals auf 5 Mill. S verwendet werden. Der verbleibende Rest von rund 462.000 S 841. Die größte Ausgabenpost stellt nach wurde einer Umstellungsrücklage zugewiesen. wie vor der Personalaufwand dar. Wenn 845. Zu dem Kostenvoranschlag über die auch die meisten Kräfte zum Teil für die Studiengesellschaften beschäftigt und die ent- Errichtung eines Pumpspeicherwerkes am Aussprechenden Gehaltsanteile von diesen ersetzt gang des Ötztales empfahl der Rechnungshof, werden, war der Rechnungshof deniwch- ver- nach genauer Ermittlung der Massen und pflichtet, der Geschäftsleitung vor Augen zu Einheitspreise einen ausreichenden Zuschlag führen, daß der Personalstand in Anbetracht für Unvorhergesehenes" zu. wählen, der auf der gegenwärtigen Lage als zu hoch anzu- Grund der bisherigen Beobachtungen mit sprechen ist. Sofern daher innerhalb kürzester 15 bis 20% der Aufwandssumme nicht zu Frist keine klare Entscheidung in Verhand- hoch bemessen sein dürfte. Desgleichen mußte lungen mit Interessenten erwartet werden die Annahme des Bauzinssatzes nach - den kann, hätte sich die Gesellschaft unverzüglich zum Zeitpunkt der Einschau herrschenden zu Reduktionsmaßnahmen zu entschließen. Verhältnissen als zu niedrig bezeichnet werden Die Gesellschaft bemerkte hiezu, daß das und es war darauf zu verweisen, daß ungekaufmännische Personal die Schillingeröff- achtet, ob es sich um Fremd- oder Eigenmittel nungsbilanz nicht nur für die Westtiroler handelt, bei Annahme der kalkulatorischen Kraftwerke AG., sondern auch für die drei Verzinsung der landesübliche Tageszinsfuß anderen Studiengesellschaften aufgestellt hätte einzusetzen ist. www.parlament.gv.at Studlengesellschaft Westtlrol Ges. m. b. H., Innsbruck 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 93 von 95 93 846. Bezüglich der Aufwendungen hatte der Rechnungshof u. a. zu kritisieren, daß die Auszahlung verschiedener Beträge vom Empfänger angewiesen worden ist, daß die möglichen Sparmaßnahmen auf dem Reisekostensektor nicht genügend ausgeschöpft wurden und daß vermeidbare Spenden, Druckkostenbeiträge und Repräseritationsausgaben nicht unterlassen worden sind. 851. Das Unternehmen hatte Projektierungsunterlagen für die Inn-Stufe Prutz-Imst verfaßt; diese wurden an die TIWAG verkauft. Hiebei mußte bemängelt. werden, daß entgegen der ursprünglichen Ansicht des Aufsichtsrates hinsichtlich des angemessenen Entgeltes schließlich ein Betrag akzeptiert wurde, der um 104.000 S (15%) unter dem als angemessen bezeichneten Wert lag. Grund für diesen Verzicht bildete die Weigerung der 847. Die Geschäftsordnung für den Auf- TIW AG, für Arbeiten zu zahlen, die vor sichtsrat der Studiengesellschaft Westtirol Gründung der Studiengesellschaft geleistet sieht u. a. vor, daß die Aufsichtsratmitglieder worden waren. mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung 852. Die V. G. betonte, daß die Vergütung zusammenzutreten haben. Demgegenüber stellte der Rechnungshof fest, daß diese mit Genehmigung des Aufsichtsrates gesenkt Verpflichtung seit dem Jahre 1952 nicht worden sei, nahm aber zur Frage der Preiseingehalten worden ist. Lediglich 1955 fanden angemessenheit nicht Stellung. zwei Sitzungen, allerdings am gleichen Tage, 853. Der Gesamterfolg des Unternehmens, statt, wobei eine nur der Konstituierung beurteilt nach der Liquidation, konnte im des Aufsichtsrates diente: Die der Beschluß- Hinblick auf die Tatsache, daß der Gesamtfassung über die Geschäftsordnung seinerzeit erlös um rund 1 Mill. S (oder ein Drittel) zweifellos zugrunde liegende Intention, die hinter dem Gesamtwert der aktivierten VorProbleme der Gesellschaft mindestens zweimal bereitungsarbeiten zurückblieb, nicht als günim Jahr zu behandeln, um die Verwertung stig bezeichnet werden. Dem Einwand der der Projekte zu forcieren, erscheint damit V. G., es sei die unterschiedliche Wertschätzung nach Ansicht des Rechnungshofes nicht aus- von Käufer und Verkäufer zu berücksichtigen, reichend erfüllt. mußte der Rechnungshof mit dem Hinweis Studiengesellschaft Oberer Inn, Innsbruck 848. Die Gebarungsprüfung bei der aufgelösten Studiengesellschaft Oberer Inn in Innsbruck erstreckte sich auf den Zeitraum zwischen der letzten Prüfung (1952) und der Liquidation am 31. Dezember 1956. Die Gesellschafter - Österreichische Elektrizitäts. wirtschafts AG (Verbundgesellschaft, im folgenden V. G. genannt) und Land Tirol waren übereingekommen, das Unternehmen aufzulösen und die Bearbeitung der Projekte an die V. G. bzw. die TIWAG zu übertragen. Die Einschau beschränkte sich daher auf die Prüfung der Bilanzen, der Erfolgsrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer Unterlagen, betreffend Verkauf und Bewertung .von Projekten. auf die Bewertung laut der Schillingeröffnungsbilanz begegnen. 854. Die Vorarbeiten für das Projekt Kaunertal wurden b~i der Liquidation von der TIWAG übernommen. Hiebei weigerte sich diese, eine. Aufwertung für bestimmte Untersuchungskosten anzuerkennen, welche nach ihrer Ansicht vermeidbar gewesen wären. Trotzdem nach Behauptung der V. G. eindeutig klargestellt worden ist, daß es sich nicht um eine Fehlinvestition gehandelt habe, wurde einem Vergleich mit der TIWAG zugestimmt; von den bei der Liquidation zu Buche stehenden Aufwendungen für den Kaunertalausbau in Höhe von rund 2,315.000 S mußte demnach etwa ein Viertel (rund 568.000 S) als verlorener Aufwand abgebucht 849. Als besonders bemerkenswert ist her- werden. vorzuheben, daß das Unternehmen per I. Jän855. Eine kurze Einschau bei der Studienner 1955 eine Schillingeröffnungsbilanz erstellt und hiebei eine beträchtliche Aufwertung gesellschaft Osttirol Ges. m. b. H. in Innsbruck der bisher geleisteten Vorar beiten vorgenom- zeigte, daß in der Gesamtsituation des Untermen hat, so daß auch eine Erhöhung des nehmens gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Gesellschaftskapitals von 0,5 auf 1,5 Mil!. S Einschau im Jahre 1952 kaum eine nennenswerte Veränderung eingetreten ist. Das Promöglich wurde. jekt der Stufe Dorfertal-Huben, das gemäß 850. Die übliche schriftliche Diskussion mit Punkt 3 des Gesellschaftvertrages bis zur der Geschäftsleitung mußte in Anbetracht Baureife vorzubereiten ist, kann mit gewissen. der Rechtslage unterbleiben; der Rechnungs- Einschränkungen als abgeschlossen betrachtet. hof richtete seine Prüfungsmitteilungen daher werden. Die wasserrechtliche Genehmigung an die V. G. als das mit der Wahrnehmung wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Bundesinteressen beim geprüften Unter- für Land- u. Forstwirtschaft vom 3. August 1954 erteilt. nehmen betraut gewesene Organ. www.parlament.gv.at StudiengeseIl· schaft Osttlrol. Innsbruck 94 von 95 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 94 856. Die erforderlichen Mittel für Straßenbauten, deren Durchführung als Voraussetzung für einen Baubeginn anzusehen sind, wurden bisher vom Aufsichtsrat im Hinblick auf den Stand der Verhandlungen mit vorhandenen Interessenten noch nicht genehmigt. sparungen übersehen worden ist. Dies betrifft insbesondere den Aufwand für Reisekosten und einzelne Repräsentationen, die freiwillige Auszahlung einer Abfertigung, diverse Spenden und den Aufwand für den Personenkraftwagen in Lienz. 857. Durch die Schillingeröffnungsbilanz vom 1. Jänner 1955 kam es zu beachtlichen Aufwertungen der bisher geleisteten Vorarbeiten. Der Aufwertungsgewinn wurde im Ausmaß von 2,5 Mill. S zur Erhöhung des Stammkapitals auf nunmehr 3Mill. Sund der Rest in Höhe von zirka 327.000 S zur Bildung einer Umstellungsrücklage verwendet. 863. In seiner Zuschrift an den Aufsichtsrat der Studiengesellschaft Osttirol wies der Rechnungshof darauf hin, daß die in der Geschäftsordnung vorgesehene Anzahl von Aufsichtsratsitzungen nicht immer eingehalten worden und daß die Beschlußfähigkeit in einigen Sitzungen nicht gegeben gewesen .ist. Der in solchen Fällen eingeschlagene Weg, ein fehlendes Aufsichtsratmitglied einvernehmlich als anwesend zu betrachten, konnte vom Rechnungshof unter Hinweis auf die Nichtigkeit der in den betreffenden Sitzungen gefaßten BeschlÜsse nicht kritiklos übergangen werden. 858. Gemäß seiner AufgabensteIlung übt das Unternehmen keine eigentliche Bautätig'keit aus, sondern vergibt lediglich die für den Aufschluß der Baustelle und die Vorbereitung des Baubeginnes erforderlichen Arbeiten, wie, Probeschürfungen, Wegbauten, dazugehörige Baustromleitungen u. dgL Der Rechnungshof mußte beanstanden, daß die Anbotseinholung in einem Fall nicht gleichzeitig erfolgt war, daß Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Unternehmungen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung nicht zum Ausschluß eines besseren Bieters führen sollten, weil andernfalls dieser nicht einzuladen gewesen wäre und daß in einem Geschäftsbericht eine bestimmte Lieferfirma als Bestbieter angeführt wurde, obwohl dies der Aktenlage nicht entsprach. 864. Im Sinne des zwischen den Regierungen des Freistaates Bayern und der Republik Österreich abgeschlossenen Regierungsübereinkommens wurde.im Herbst 1957 gemeinsam mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof eine Prüfung der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. durchgeführt. 865. Das Ergebnis der Prüfung ist jedoch erst im März 1958 der Gesellschaft zur Stellungnahme übermittelt worden. Mit Rücksicht darauf, daß eine Antwort bisher noch nicht vorliegt, wird hierüber im nächsten Jahr 859. Das Unternehmen räumt zwar ein, daß die Anbote nicht in allen Positionen berichtet werden. vergleichbar waren, hält aber dennoch sein Vorgehen für richtig, ohne auf die Ausführun- Angelegenheiten, mehrere Ressorts betreffend gen des Rechnungshofes im einzelnen einzuoder allgemeiner Natur gehen. 866. In den Absätzen 693 ff. (Bau des neuen 860. Zu der Errichtung einer 2,3 km langen Festspielhauses in Salzburg) des vorjährigen Hochspannungsfreileitung für die Baustrom- Tätigkeitsberichtes hat sich der Rechnungshof versorgung war zu bemerken, daß eine über- gegen die Praxis des Bundesministeriums für stürzte Vergebung der Arbeiten durch eine Finanzen gewendet, zu Lasten von sogenannten planvolle und vorausschauende Bearbeitung Verrechnungsansätzen, bei denen im Bundesder Investitionsvorhaben vermieden hätte wer- voranschlag zwar in Worten ein Verwendungsden können.· Jedenfalls wäre aber vor Aus- zweck, jedoch kein in einem Geldbetrag schreibung der Bestellung die Genehmigung ausgedrückter Kredit vorgesehen ist, Ausgaben der Geschäftsleitung einzuholen gewesen, wozu zu tätigen. Hinsichtlich der rechtlichen Beselbst nach Verschärfung der Terminsituation gründung seiner Ansicht und der dieser die Möglichkeit bestanden hätte. widersprechenden Meinung des Finanzmini861. Hiezu führt die Geschäftsleitung der steriums verweist der Rechnungshof auf die geprüften Gesellschaft aus, daß es damals Absätze 693 bis 694 des Tätigkeitsberichtes zweckmäßig gewesen war, die Arbeiten an für 1956. der Netzerweiterung der. TIWAG zu über867. Auf Grund einer in jüngster Zeit ertragen, weil hiedurch eine Ausnützung des gangenen Bemängelung eines Gebarungsfalles, gut eingearbeiteten Leitungsbautrupps dieser bei welchem wieder die Ausgabe zu Lasten Landesgesellschaft möglich gewesen ist. eines Verrechnungsansatzes als Kreditüber862. Bei der stichprobenweisen Durchsicht schreitung und nicht als neue Ausgabe beder Verwaltungsausgaben fiel auf, daß bei handelt wurde, teilte das Bundesministerium manchen Gebarungen die Möglichkeit zu Ein- für Finanzen mit, daß ab 1959 bei jedem www.parlament.gv.at Österreich!schBayer!sche Kraftwerke AG., SimbachBraunau Verrechnungsansätze 449 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 95 von 95 95 finanz gesetzlichen Ansatz ein Kreditbetrag vorgesehen werden wird, Verrechnungsansätze ohne Betrag daher im Bundesvoranschlag nicht mehr vorkommen werden. Stellung der Buchhaltung bel Ihrer Prüfungstätigkeit gemäß . t 3 der Buchhaltungsdienst· verordnung 868. Im Berichtsjahr hatte sich der Rechnungshof u. a. mit der Frage zu befassen, welche Stellung die Buchhaltung eines Bundesministeriums bei ihrer Prüfungstätigkeit gemäß § 3 der Buchhaltungsdienstverordnung (BDV), BGBL Nr. 413/1931, einnimmt bzw. in welchem Verhältnis sie dabei zum sonstigen Verwaltungsdienst steht. Der Rechnungshof hat in dieser auch für die Buchhaltungen der nachgeordneten Dienststellen bedeutsamen Frage einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen im wesentlichen folgenden Standpunkt vertreten: 869. Gemäß § 1 BDV besteht im Verbande. jeder anweisenden Stelle in der Regel eine Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer Leitung stehende, dem Vorstand der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Buchhaltung im Verbande eines Ministeriums, das gemäß § 2 BDV anweisende Stelle ist, dem Bundesminister direkt untersteht und infolgedessen den übrigen, dem Bundesmini· ster unmittelbar unterstellten Gliederungen des Ministeriums gleichgestellt ist. Entspre. chend .dieser Gleichstellung kann die Mini· sterialbuchhaltung wie jede Abteilung des Ministeriums, wenn sie hiezu beauftragt wird, für den Bundesminister innerhalb ihres Auf. gabenbereiches die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen treffen. Es bedürfen daher auch die Buchhaltungsorgane, wenn sie bei ihren Prüfungen an Ort und Stelle Mängel feststellen, die sofort behoben werden müssen, grundsätzlich nicht anderer Verwaltungsorgane zu dem Zweck, damit diese die erforderlichen Weisungen erteilen. Eine Ausnahme bilden solche Prüfungen an Ort und Stelle, an denen die Buchhaltung nur mitwirkt, weil in diesen Fällen die Buchhaltungs organe die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit den Organen der Verwaltung für die Erledigung einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit zur Verfügung stellen, diese Angelegenheit also nicht von der Buchhaltung abschließend behandelt wird. waltungsdienst, weil nur auf diese Weise der Verwaltungszweck der anweisenden Stelle, dem auch die Buchhaltung zu dienen hat, erfüllt werden kann. Von diesem Standpunkt aus betrachtet, stellen sich auch die Überprüfungen durch die Buchhaltung nicht als eine gegen die anweisende Stelle gerichtete Tätigkeit, sondern als eine in deren Interesse von der zuständigen Abteilung ausgeübte Selbstkontrolle dar. 871. Die Kommission für die Erneuerung des staatlichen Haushaltswesens, die aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes vor allem zu dem Zweck gebildet wurde, um das in mancher Beziehung überholte Haushaltsrecht mit modernen Gedanken zu versehen, hat im Berichts· jahr ihre Arbeiten fortgesetzt (siehe auch Tätigkeitsbericht für 1956, Absatz 997 ff.). Unter Zugrundelegung des vom Bundesmini'sterium für Finanzen ausgearbeiteten Entwurfes für ein neues Haushaltsgesetz wurden wesentliche Abschnitte der beabsichtigten Neuregelung bereits durchb~raten. Das neue Gesetz, das an Stelle der derzeit das Haushalts· wesen regelnden Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBL Nr. 277/1925, treten soll, wird nicht eine bloße Wiederverla~tbarUIig der geltenden Vorschriften, sondern einen die moderne Entwicklung berücksichtigenden zeitgemäßen Aus-' bau des staatlichen . Haushaltsrechtes darstellen. 872. Mit den obigen Ausführungen hat sich der Rechnungshof bemüht, demhohenN ationalrat in großen Zügen ein Bild seiner Kontrolltätigkeit im Verwaltungsjahr 1957 zu zeichnen. Der enge Rahmen, der diesem Bericht gesetzt ist, zwingt dazu, daß aus den umfangreichen Prüfungsergebnissen nur die wesentlichsten und ins besondere die vorgefundenen Mängel und Fehler aufgezeigt werden, während die vielen befriedigenden und positiven Momente, die der Rechnungshof bei jeder Prüfung feststellen kann, im einzelnen unerwähnt bleiben müssen. Wien, am 5. April 1958. 870. Unbeschadet dieser Gesichtspunkte besteht für die Buchhaltung das Gebot der Zusammenarbeit mit dem sonstigen Ver. www.parlament.gv.at Der Präsident: Dr. Frenzel Neukodlf\zlerung des Haushaltsrechtes
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