Folien Fall 3 (Pfändung)

Pfändung
Übungen im ZPR/SchKG
FS 2016
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
abgeschlossenes Einleitungsverfahren vor
Fortsetzung der Betreibung
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Einleitungsverfahren ist abgeschlossen, wenn gegen
Zahlungsbefehl:
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Kein Rechtsvorschlag erhoben wurde und Zahlungsfrist von 20 Tagen
abgelaufen (SchKG 88 I)
Rechtsvorschlag erhoben wurde, dieser beseitigt wurde und
Zahlungsrist von 20 Tagen abgelaufen ist
Prüfung durch BA v.A.w., ob Zahlungsbefehl vollstreckbar ist
(nichtig [SchKG 22], wenn Betreibung trotz RV fortgesetzt wird)
Fortsetzung (Prüfung v.A.w., ob Pfändung oder Konkurs; SchKG
38 II und III)
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bei Pfändungsbetreibung  mit Pfändungsankündigung (SchKG 90)
bei Konkursbetreibung  mit Konkursandrohung (SchKG 159)
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Pfändungsvollzug /1
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Zuständigkeit BA: Ort der Betreibung bzw. Ort, wo Vermögen liegt
(SchKG 89 bzw. SchKG 4 II)
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Pflichten des Schuldners bei Pfändung
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Keine sog. Distanzpfändungen, z.B. BA Pfannenstiel darf das Rustico
im Tessin nicht pfänden, sondern muss lokales BA beauftragen
Lageort gewöhnliche Forderungen (Bankkonten, Lohn etc.), d.h. BA
Wohnsitz des Forderungsgläubigers (CH) (BGE 137 III 625)
Anwesenheits- oder Vertretungspflicht (SchKG 91 I Z. 1)
Deklarationspflicht und Vorzeigepflicht (SchKG 91 I Z. 2, III)
Hinweis durch BA auf Strafbarkeit von Ungehorsam des Schuldners
(SchKG 91 VI; StGB 323 Z. 1 und 2)
Pflichten von Dritten und Behörden (SchKG 91 IV und V)
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z.B. Auskunft der Kreditbank an BA über die Bankkonten
Strafbarkeit von Ungehorsam Dritter (StGB 324 Z. 5)
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Pfändungsvollzug / 2
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Schätzung (des mutmasslichen Erlöses) der gepfändeten
Gegenstände, um Überpfändung zu verhindern (SchKG 97)
Aufnahme eines Pfändungsprotokoll durch BA (im SchKG nicht
erwähnt; erst später: Erstellung der Pfändungsurkunde, SchKG
112)
Wegnahme von (bestimmten) beweglichen Sachen (SchKG 98)
Anzeige an Gläubiger des Schuldners, z.B. Bank, Arbeitgeber
(SchKG 99) an das Grundbuchamt bei Pfändung von
Grundstücken (SchKG 101)
Hinweispflicht des BA auf Verfügungsverbot und Straffolgen
(SchKG 96; StGB 169)
Gegebenenfalls hat das BA das Widerspruchsverfahren in die
Wege zu leiten (SchKG 106 ff.)
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Pfändungsvollzug / 3
•
BA darf unpfändbare Vermögenswerte nicht pfänden (SchKG 92,
vgl. auch SchKG 93 und 94)
•
Unpfändbar sind z.B.
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Zum persönlichen Gebrauch dienende Gegenstände
•
Berufswerkzeuge (z.B. auch Auto Kundenbesuche, Arbeitsweg)
•
Leistungen für Verletzung der körperlichen Integrität
•
AHV/IV/Ergänzungsleistungen
•
Vorsorgeleistungen vor Fälligkeit
• Hier: Guthaben Säule 3a
•
Wertloses
•
Ersatz für besonders Wertvolles
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Reihenfolge der Pfändung (SchKG 95)
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Bewegliches inkl. Forderungen und Einkommen, soweit pfändbar
(SchKG 93)
•
Hier: BMW, wenn pfändbar, Konten bei der Kreditbank
•
Lohn beim Berufsverband. Zur Einkommenspfändung vgl.
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes zu
beachten (www.gerichte-zh.ch)
•
Weiterbildungsentschädigung nur, wenn konkrete Aufträge bestehen
Unbewegliches nur, wenn Bewegliches nicht ausreicht
•
•
Hier: Rustico im Tessin. Vgl. dazu VZG.
Vermögenswerte mit Rechten Dritter
•
Hier: unverteilte Erbschaft. Vgl. dazu VVAG.
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Einkommenspfändung (SchKG 93)
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•
Beachtung des Existenzminimums  Ermessensentscheid. Bei
erheblicher Verletzung  Nichtigkeit (SchKG 22)
Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums OGer
(Kreisschreiben ZH) :
Grundbeträge für Schuldner/in (und allfälliger Familie)
• Miete oder Liegenschaftskosten: Hypozins, Abgaben etc.
• Krankenkassen, nur obligatorische Grundversicherung
• Sozialbeiträge, wenn nicht schon vom Lohn abgezogen
• Unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg grundsätzlich per öV)
• Rechtlich und moralisch geschuldete geschuldeter Unterhalt
• etc.
Achtung: nicht eingerechnet werden die Steuern (BGer 5A_764/2007)
•
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Ehe / Konkubinat bei der Berechnung des
Notbedarfes
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•
Rsp. BGer zu SchKG und Konkubinat (BGE 128 III 159 E. 3b):
Höchstens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushaltes,
d.h. höchstens die Hälfte des Grundbetrages sowie die Hälfte der
Miete. Das Einkommen des Konkubinatspartners darf nicht
mitberücksichtigt werden
Für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern vgl. BGE 130 III
765 E. 2.2; BGE 106 III 11 E. 3c und d
NB: Bei Ehegatten wird eine Formel mit Quotenausscheidung
angewendet (BGE 114 III 12 E. 3)
Fazit Kreisschreiben Kt ZH: mindestens ½ Grundbetrag = 850 und
½ der Mietkosten
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Berechnung Notbedarf konkret
Berechnung des Existenzminimums
Grundbetrag ½ des Ehepaargrundbetrages
Zunächst Miete effektiv, dann Herabsetzung Ablauf
des nächstem ordentlichen Kündigungstermins
(ortsübliches Mass BGE 129 III 526 E. 2)
850
2750
1750
Krankenkasse ohne Zusatz (+ Franchise, wenn diese
anfällt)
400
öV
124
Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht)
40
Notbedarf/Mt.
Pfändbare Quote/Mt. (10500./. 4164)
4164
6336
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Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Gläubiger
nach Pfändung (und Verwertung)
•
SchKG-Klagen?
• Widerspruchsklage gem. SchKG 106 ff., wenn es um Ansprachen
Dritter geht; Kollokationsklage gem. SchKG 146 ff.
•
Beschwerde i.S.v. SchKG 17 ff., z.B.
• falsche Reihenfolge gemäss SchKG 95
• zu wenig gepfändet (Unterpfändung, vgl. SchKG 97 Abs. 2 e contrario
• bei Einkommenspfändung: Posten ins Existenzminimum
aufgenommen, die nicht dazu gehören (z.B. Steuern etc.)
• Zulassung weiterer Gläubiger in derselben Gruppe, obwohl das
Fortsetzungsbegehren mehr als 30 Tage nach der sog. Hauptpfändung
gestellt wurde, etc.
•
•
Wirkungen Klagen  es profitiert nur derjenige Gläubiger, der den
Prozess erfolgreich geführt hat
Wirkungen Beschwerden  es profitieren alle Gläubiger derselben
Gruppe
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Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Schuldner
nach Pfändung (und Verwertung)
•
SchKG-Klagen?
• Widerspruchsklage gemäss SchKG 106 ff., wenn es um Verbleib in der
Pfändung geht
•
Beschwerde i.S.v. SchKG 17 ff., z.B.
•
•
•
•
•
•
•
Nichtbeachtung von Unpfändbarkeitsbestimmungen
keine Pfändungsankündigung zugestellt
zu viel gepfändet (Überpfändung, vgl. SchKG 97 Abs. 2)
Falsche Reihenfolge der Pfändung
Fehler bei der Lohnpfändung
•
z.B. unrichtigen Grundbetrag eingesetzt
•
Miete als zu hoch angesehen und „herabgesetzt“
•
andere Ausgabeposten nicht berücksichtigt
Wirkungen Klage: Vom Erfolg profitieren alle Gläubiger, für die der
Streitgegenstand gepfändet wurde
Wirkungen Beschwerden: Es profitieren alle Gläubiger, für die der
Gegenstand gepfändet wurde
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Bildung von Gläubigergruppen (SchKG 110)
FB KKG
PfA PfV f. KKG
FB StA
ev. ErgPf
__________V___V___________________V________V
V____________________________________________V
Anschlussfrist 30 Tage
p.m. Anschlussfrist: SchKG 111: 40 Tage
Forderung Kreditkartengesellschaft (KKG)
Forderung Steueramt (StA)
FB =
Fortsetzungsbegehren
PfA =
PfV =
ErgPf=
Pfändungsankündigung
Pfändungsvollzug
Ergänzungspfändung
12‘000
35‘000
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Ergänzungspfändung, Nachpfändung gem.
SchKG 115, Nachpfändung gem. SchKG 145
•
•
•
Ergänzungspfändung (SchKG 110 I): Muss wegen Pfändungsanschluss
neuer Gläubiger an die gleiche Gruppe mehr gepfändet werden, ist von
Ergänzungspfändung die Rede
Gibt es nicht mehr zu pfänden und reicht das, was gepfändet werden
kann, voraussichtlich nicht aus, gilt die unzureichende Pfändung als prov.
Verlustschein. Entdeckt der Gläubiger neue Vermögensstücke, so kann er
deren Pfändung durch das BA verlangen (SchKG 115).
War im Pfändungszeitpunkt gem. Schätzung des BA von einem
genügenden Erlös für die Deckung der Betreibungsforderung/en
auszugehen und erweist sich das als falsch, so muss das Betreibungsamt
v.A.w. nachpfänden (SchKG 145)
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Betreibung von Philipp Peyer?
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•
•
Rückzahlung der Darlehensforderung ist nicht fällig
Betreibungsamt darf den materiellen Bestand der Betreibungsforderungen,
wozu auch die Fälligkeit gehört, nicht prüfen
Kommt Peyer in die gleiche Gruppe wie KKG und StA (FB innert 30 Tagen
nach Pfändungsvollzug für die KKG) und ergibt sich nach einer allfälligen
Verwertung bzw. nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres, dass nicht alle
Gläubiger voll gedeckt sind, so können KKG und/oder StA
Kollokationsklage einleiten (SchKG 146 ff.)
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Kollokationsklage (SchKG 148)
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•
•
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Rangordnung, vgl. auch Fallsammlung Fall 14
Hier haben alle Gläubiger 3.-Kl. Forderungen (SchKG 146 i.V.m. 219 IV)
Klage eines oder beider Gläubiger gg. Peyer möglich, wenn sie für ihre
Forderungen (KKG 12'000, StA 35'000) nicht gedeckt sind
Klagt nur ein Gläubiger  nur dieser Gläubiger wird durch erfolgreiche
Prozessführung belohnt (sog. „Prozessgewinn“)
Klagen beide Gläubiger müssen sie sich den „Prozessgewinn“ im
Verhältnis ihrer Forderungen teilen, wenn er nicht zur vollen Deckung
ausreicht
Verfahren:
ZPO 198 lit. e Ziff. 6; GOG 24 lit. b; SchKG 148
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Zahlenbeispiel Kollokation (ohne Zinsen & Kosten)
Forderung KKG
Forderung StV
Forderung P.Peyer
Total Forderungen Gruppe
Erlös aus Lohnpfändung
Erlös aus Pfändungsergänzung
12000
35000
175000
222000
68000
32000
Total Erlös Gruppe
100000
Ermittlung Prozessgewinn, wenn KKG bzw. STA Prozess gewinnen:
Verteilung BA  100000 : 222000 = KKG 5405; STA =15766; PP = 78829
Klage KKG gg. PP  KKG erhält 12000, (STA 15766); PP erhält 72234
Klage StA gg. PP  STA erhält 35000, (KKG 5405); PP erhält 59595
Klage KGG & STA gg. PP  KGG erhält 12000; STA 35000; PP 53000
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