Antrag auf Ergänzung der Bundessatzung

Antrag auf Ergänzung der Bundessatzung
AfD-Mandatsträger mit basisdemokratischer Legitimation wählen
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Einfügung eines neuen § 15 in der Bundessatzung. Alle anderen Paragraphen
verschieben sich numerisch.
Wortlaut:
§ 15 Landeswahlversammlungen
(1) Die Aufgabe der Landeswahlversammlungen in den jeweiligen Bundesländern ist die
Aufstellung der Landeslisten für die Landtags- und Bundestagswahlen.
(2) Die Landeswahlversammlungen finden als Mitgliederversammlungen statt.
(3) Die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Landeswahlgesetze sind jeweils
einzuhalten.
Begründung
Die Erstellung von Parteiprogrammen und die Entsendung von Kandidaten zur
Durchsetzung der Parteipositionen in Parlamenten stellt den Wesenskern einer Partei dar.
Dieser zentrale Punkt erhält durch basisdemokratische Vorgehensweisen die höchste
Legitimation.
1. Die direkte Beauftragung von Kandidaten ist authentischer und gerechter als deren
Delegation.
2. Die Glaubwürdigkeit des von der AfD aufgestellten Kandidaten wird erhöht, da er im
Gegensatz zu den gewöhnlichen Delegiertenwahlverfahren der Altparteien, die direkte
Basis hinter sich weiß und nicht nur eine geringe Anzahl von Wahlmännern.
3. Die Glaubwürdigkeit der AfD wird erhöht, die vor allem mit einem hohen
direktdemokratischen Anspruch in der Öffentlichkeit um das Vertrauen der Wähler wirbt.
4. Es entfallen die aufwendigen Prozeduren zur Einberufung von gesonderten
Versammlungen zur Wahl von Delegierten. Das spart Zeit und Kosten.
5. Mitgliederversammlungen sind das derzeit mehrheitlich praktizierte Verfahren in der AfD
und durch die Ergänzung der Bundessatzung wird eine einheitliche Verfahrensweise über
alle Länder garantiert.