Antrag auf Ergänzung der Bundessatzung AfD-Mandatsträger mit basisdemokratischer Legitimation wählen Der Bundesparteitag möge beschließen: Einfügung eines neuen § 15 in der Bundessatzung. Alle anderen Paragraphen verschieben sich numerisch. Wortlaut: § 15 Landeswahlversammlungen (1) Die Aufgabe der Landeswahlversammlungen in den jeweiligen Bundesländern ist die Aufstellung der Landeslisten für die Landtags- und Bundestagswahlen. (2) Die Landeswahlversammlungen finden als Mitgliederversammlungen statt. (3) Die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Landeswahlgesetze sind jeweils einzuhalten. Begründung Die Erstellung von Parteiprogrammen und die Entsendung von Kandidaten zur Durchsetzung der Parteipositionen in Parlamenten stellt den Wesenskern einer Partei dar. Dieser zentrale Punkt erhält durch basisdemokratische Vorgehensweisen die höchste Legitimation. 1. Die direkte Beauftragung von Kandidaten ist authentischer und gerechter als deren Delegation. 2. Die Glaubwürdigkeit des von der AfD aufgestellten Kandidaten wird erhöht, da er im Gegensatz zu den gewöhnlichen Delegiertenwahlverfahren der Altparteien, die direkte Basis hinter sich weiß und nicht nur eine geringe Anzahl von Wahlmännern. 3. Die Glaubwürdigkeit der AfD wird erhöht, die vor allem mit einem hohen direktdemokratischen Anspruch in der Öffentlichkeit um das Vertrauen der Wähler wirbt. 4. Es entfallen die aufwendigen Prozeduren zur Einberufung von gesonderten Versammlungen zur Wahl von Delegierten. Das spart Zeit und Kosten. 5. Mitgliederversammlungen sind das derzeit mehrheitlich praktizierte Verfahren in der AfD und durch die Ergänzung der Bundessatzung wird eine einheitliche Verfahrensweise über alle Länder garantiert.
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