Hafenarbeit: Kommission verklagt Spanien zum zweiten

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Hafenarbeit: Kommission verklagt Spanien zum zweiten Mal vor dem
Gerichtshof der EU
Brüssel, 28. April 2016
Die Kommission hat beschlossen, Spanien erneut zu verklagen, weil das Land einem
früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit an spanischen Häfen nicht nachgekommen
ist.
Die Kommission hat beschlossen, erneut gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU einzureichen,
weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit in spanischen Häfen nicht
nachgekommen ist (Urteil vom 11. Dezember 2014 in der Sache C-576/13).
In seinem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in
spanischen Häfen geltende Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine
Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem Unternehmen
bereitgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) verstößt.
Bislang hat Spanien die in dem Urteil festgestellten Mängel jedoch nicht beseitigt. Deshalb hat die
Kommission beschlossen, nun gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU wegen Nichtbefolgung des
Urteils vom 11. Dezember 2014 zu erheben.
Die Kommission fordert Spanien auf, zügig alle Reformen durchzuführen, die nötig sind, um dem
genannten Urteil nachzukommen. Andernfalls könnte der Europäische Gerichtshof Strafgelder gegen
Spanien verhängen.
Hintergrund
Im Dezember 2014 entschied der Gerichtshof der EU, dass die spanischen Rechtsvorschriften über
Hafenarbeit im Widerspruch zu der in Artikel 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit stehen. Den
Vorschriften zufolge sind Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in spanischen Häfen von
allgemeinem Interesse Ladungsumschlagsdienste erbringen möchten, dazu verpflichtet, sich bei der
Verwaltungsgesellschaft der Hafenarbeiter (Sociedad Anónima de Gestion de Estibadores Portuarios
–SAGEP) einzutragen und Anteile an dieser Aktiengesellschaft zu halten. Außerdem müssen die
Umschlagunternehmen vorrangig Arbeitnehmer beschäftigen, die von diesem Unternehmen
bereitgestellt werden.
Die spanischen Behörden sollten der Kommission bis Februar 2015 mitteilen, welche Maßnahmen sie
ergriffen haben, um dem Gerichtsurteil nachzukommen. Bislang sind jedoch keine Maßnahmen zur
Befolgung des Urteils getroffen worden, und der Europäischen Kommission ist auch kein klarer
Zeitrahmen für die Umsetzung solcher Maßnahmen mitgeteilt worden.
Weitere Informationen:
– Zu den wichtigsten Beschlüssen der Vertragsverletzungsverfahren im März 2016 siehe
MEMO/16/1452
– Vertragsverletzungsverfahren im Verkehrsbereich
– Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12
– Zu Vertragsverletzungsverfahren
IP/16/1455