Europäische Kommission - Pressemitteilung Hafenarbeit: Kommission verklagt Spanien zum zweiten Mal vor dem Gerichtshof der EU Brüssel, 28. April 2016 Die Kommission hat beschlossen, Spanien erneut zu verklagen, weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit an spanischen Häfen nicht nachgekommen ist. Die Kommission hat beschlossen, erneut gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU einzureichen, weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit in spanischen Häfen nicht nachgekommen ist (Urteil vom 11. Dezember 2014 in der Sache C-576/13). In seinem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in spanischen Häfen geltende Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem Unternehmen bereitgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Bislang hat Spanien die in dem Urteil festgestellten Mängel jedoch nicht beseitigt. Deshalb hat die Kommission beschlossen, nun gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU wegen Nichtbefolgung des Urteils vom 11. Dezember 2014 zu erheben. Die Kommission fordert Spanien auf, zügig alle Reformen durchzuführen, die nötig sind, um dem genannten Urteil nachzukommen. Andernfalls könnte der Europäische Gerichtshof Strafgelder gegen Spanien verhängen. Hintergrund Im Dezember 2014 entschied der Gerichtshof der EU, dass die spanischen Rechtsvorschriften über Hafenarbeit im Widerspruch zu der in Artikel 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit stehen. Den Vorschriften zufolge sind Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in spanischen Häfen von allgemeinem Interesse Ladungsumschlagsdienste erbringen möchten, dazu verpflichtet, sich bei der Verwaltungsgesellschaft der Hafenarbeiter (Sociedad Anónima de Gestion de Estibadores Portuarios –SAGEP) einzutragen und Anteile an dieser Aktiengesellschaft zu halten. Außerdem müssen die Umschlagunternehmen vorrangig Arbeitnehmer beschäftigen, die von diesem Unternehmen bereitgestellt werden. Die spanischen Behörden sollten der Kommission bis Februar 2015 mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dem Gerichtsurteil nachzukommen. Bislang sind jedoch keine Maßnahmen zur Befolgung des Urteils getroffen worden, und der Europäischen Kommission ist auch kein klarer Zeitrahmen für die Umsetzung solcher Maßnahmen mitgeteilt worden. Weitere Informationen: – Zu den wichtigsten Beschlüssen der Vertragsverletzungsverfahren im März 2016 siehe MEMO/16/1452 – Vertragsverletzungsverfahren im Verkehrsbereich – Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 – Zu Vertragsverletzungsverfahren IP/16/1455
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