Erläuterungen Allgemeiner Teil Besonderer Teil

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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, welches mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt,
sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz durch Verordnung
die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bediensteten des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der für Verfassungsschutz
zuständigen Organisationseinheiten bei den Landespolizeidirektionen (Organisationseinheiten gemäß § 1
Abs. 3 PStSG) zu regeln ist. Durch die Verordnung werden neben dem Anwendungsbereich die Ziele,
Grundsätze, Organisation und Leitung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte und deren
Mindeststundenanzahl, die Vortragenden sowie der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung und
Anrechnungsmöglichkeiten geregelt.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 3 PStSG erstreckt sich der Anwendungsbereich
der in dieser Verordnung näher zu regelnden Ausbildung auf alle Bediensteten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - mit Ausnahme des Direktors (§ 2 Abs. 1
PStSG) - sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten bei den
Landespolizeidirektionen.
Zu § 2:
Mit der Ausbildung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wird das Ziel verfolgt, den
Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 PStSG aller Verwendungsgruppen jenes
organisatorische, juristische und praxisrelevante Spezialwissen zu vermitteln, das diese für ihre
Aufgabenerfüllung im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes, aber auch sonst im Bereich der
Sicherheits- und Kriminalpolizei benötigen. In Abs. 2 werden jene Grundsätze genannt, die für die
gesamte Ausbildung zu beachten sind. Durch den Einsatz interaktiver Lehr- und Lernmethoden soll das
theoretische Wissen vertieft, vernetztes Denken gestärkt und die Teamarbeit gefördert werden. Dies kann
etwa durch eine praktisch-methodische Übung erfolgen, in der anhand eines konstruierten Falls die
Bediensteten die Theorie in die Praxis umsetzen müssen. Eine regelmäßige Evaluierung, die insbesondere
durch Feedback- bzw. Evaluierungsbögen erfolgen soll, stellt sicher, dass die gesamte Ausbildung nach
Abschluss jedes Lehrgangs einer Qualitätssicherungsmaßnahme unterzogen wird.
Zu § 3:
Wie schon in § 2 Abs. 3 PStSG vorgesehen, haben die Bediensteten innerhalb von zwei Jahren nach
Dienstbeginn die Ausbildung zu absolvieren. Personen, die schon vor Inkrafttreten des PStSG Bedienstete
der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 PStSG waren, haben die Ausbildung innerhalb von drei
Jahren ab dem Tag des Inkrafttreten des PStSG zu absolvieren (§ 21 Abs. 4 PStSG), also bis spätestens
30. Juni 2019. Die Ausbildung gilt als absolviert, wenn dem Bediensteten die Bestätigung über die
Absolvierung gemäß § 6 vom Bundesamt ausgestellt wird. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt durch
die Dienstbehörde, also den Bundesminister für Inneres (BMI) für Bedienstete des Bundesamtes und
durch die Landespolizeidirektion (LPD) für Bedienstete der dort für Verfassungsschutz zuständigen
Organisationseinheit. Die Ausbildung findet anhand von Ausbildungsmodulen statt, deren nähere Inhalte
sich aus der Anlage, Teil I, ergeben. Durch Abs. 3 wird festgelegt, welchen Anteil der tatsächlichen
Unterrichtszeit der Bedienstete jedenfalls anwesend sein muss, andernfalls das jeweilige Modul zu
wiederholen ist; durch Aufzeichnungen des Vortragenden und Rückmeldung an das Bundesamt wird ein
entsprechendes Kontrollsystem verankert.
Zu § 4:
Welche Ausbildungsmodule und in welchem Umfang diese zu absolvieren sind, regelt Teil I der Anlage.
Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Soll eine Ermächtigung von Bediensteten in
Leitungsfunktionen zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 2 Abs. 4 PStSG
erfolgen, ist auch die Ausbildung nach Teil II der Anlage zu absolvieren. Bei dieser Ausbildung kommt
dem vorgesehenen Einsatztraining wesentliche Bedeutung zu.
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Zu § 5:
Bei der Auswahl der Vortragenden ist neben der fachlichen Eignung auch auf die pädagogischen
Fähigkeiten Bedacht zu nehmen. Pädagogische Fähigkeiten werden insbesondere dann anzunehmen sein,
wenn der Vortragende bereits eine einschlägige pädagogische Ausbildung oder Schulung absolviert hat
oder bereits praktische Erfahrungen durch Lehrtätigkeiten nachweisen kann.
Zu § 6:
Wurden sämtliche Ausbildungsmodule erfolgreich absolviert, ist darüber eine Bestätigung vom
Bundesamt auszustellen, die der zuständigen Dienstbehörde (BMI; LPD) zugeleitet werden muss.
Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass vom Bundesamt bereits seit 2005 eine Spezialausbildung
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung durchgeführt wird, an der sich die künftige
Spezialausbildung orientiert und die im Umfang und den Modulen der geplanten Ausbildung entspricht.
Daher gilt für jene Bediensteten, die bereits an dieser Spezialausbildung vor Inkrafttreten des PStSG
nachweislich teilgenommen haben, eine Bestätigung des Direktors darüber auch als Nachweis der
Absolvierung der Ausbildung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt, wenn der Bedienstete schon eine
langjährige Berufserfahrung in zumindest zwei unterschiedlichen Fachbereichen des Staatsschutzes, die
in den Personaleinsatzkonzepten der Staatsschutzorganisationseinheiten festgehalten sind, und zudem die
Teilnahme an mehreren fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen im In- oder Ausland nachweisen
kann. In beiden Fällen des Abs. 2 ist zusätzlich die Absolvierung des juristischen Moduls „Polizeiliches
Staatsschutzgesetz“ erforderlich.
Zu § 7:
Wie bei Ausbildungsverordnungen üblich, wird in § 7 eine Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall eine
Anrechnung einzelner Module zu beantragen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige
Dienstbehörde nach Anhörung des Bundesamtes.
Zu §§ 8, 9 und 10:
Es handelt sich um die Schlussbestimmungen sowie die Bestimmung des Inkrafttretens.
Zum Anhang:
Der Anhang nennt in Teil I jene Module, die alle Bediensteten zu absolvieren haben. Der
Ausbildungsinhalt wird dabei in 3 Teile (organisatorische, juristische und verwendungsspezifische
Module) gegliedert, innerhalb derer die einzelnen Module samt einer Beschreibung des wesentlichen
Inhalts und einer Anzahl von Mindestunterrichtseinheiten ausgewiesen werden. Teil II des Anhangs
kommt für jene Bedienstete zur Anwendung, die in Leitungsfunktionen tätig sind und zur Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden sollen. Diese haben vor Erteilung der
Ermächtigung zusätzlich zur Ausbildung, Teil I, eine Schulung im Waffengebrauchsrecht und ein
entsprechendes Einsatztraining zu absolvieren.