1 von 1 Erläuterungen Allgemeiner Teil Primäres Ziel der Neuerlassung der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung ist es, diese Verordnung um die Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, zu erweitern. Durch die Erlassung des PStSG wurden zum einen Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten aus dem SPG in das PStSG transferiert. Diesem obliegt aufgrund § 14 PStSG der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PStSG sowie die Kontrolle der Datenanwendung gemäß § 12 Abs. 6 PStSG. Zum anderen werden im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes die Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr ausschließlich im Fall seiner Vertretung tätig, sondern sie sind gemäß § 14 Abs. 3 PStSG zusätzlich Teil des Kollegialorgans Rechtsschutzsenat. Besonderer Teil Zu § 1: In § 1 sollen die §§ 1 und 2 der geltenden Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung zusammengefasst und die Entschädigungen für den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter gemeinsam geregelt werden. Indem die Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr nur im Vertretungsfall tätig werden, sondern auch im Rahmen des Rechtsschutzsenats nach dem PStSG über die Erteilung von Ermächtigungen mitentscheiden, soll auf die getrennte Darstellung verzichtet werden. Zusätzlich sind die dem Rechtsschutzbeauftragten zukommenden Aufgaben nach dem SPG um jene nach dem PStSG zu ergänzen. Diese umfassen den besonderen Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm §§ 14 bis 16 PStSG, die Erteilung der Ermächtigung durch den Rechtsschutzsenat gemäß § 14 Abs. 3 PStSG, die Kontrolle der Datenanwendung nach § 12 Abs. 6 PStSG und der Löschungsverpflichtungen nach § 13 PStSG sowie die Berichtspflichten nach § 17 PStSG. Im Übrigen entspricht § 1 inhaltlich den geltenden §§ 1 und 2 der RechtsschutzbeauftragtenEntschädigungsverordnung. Zu §§ 2 und 3: Die §§ 2 und 3 entsprechen den §§ 3 und 4 der geltenden RechtsschutzbeauftragtenEntschädigungsverordnung. Zu § 4: Es handelt sich um die Bestimmung zum Inkrafttreten (Abs. 1). Aufgrund der Neuerlassung der Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten die bisherige Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft (Abs. 2).
© Copyright 2024 ExpyDoc