Erläuterungen Allgemeiner Teil Besonderer Teil

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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Primäres Ziel der Neuerlassung der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung ist es, diese
Verordnung um die Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach dem
Polizeilichen Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, zu erweitern.
Durch die Erlassung des PStSG wurden zum einen Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten aus dem SPG
in das PStSG transferiert. Diesem obliegt aufgrund § 14 PStSG der besondere Rechtsschutz bei den
Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PStSG sowie die Kontrolle der Datenanwendung gemäß § 12 Abs. 6
PStSG. Zum anderen werden im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes die Stellvertreter des
Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr ausschließlich im Fall seiner Vertretung tätig, sondern sie sind
gemäß § 14 Abs. 3 PStSG zusätzlich Teil des Kollegialorgans Rechtsschutzsenat.
Besonderer Teil
Zu § 1:
In § 1 sollen die §§ 1 und 2 der geltenden Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
zusammengefasst und die Entschädigungen für den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter
gemeinsam geregelt werden. Indem die Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr nur im
Vertretungsfall tätig werden, sondern auch im Rahmen des Rechtsschutzsenats nach dem PStSG über die
Erteilung von Ermächtigungen mitentscheiden, soll auf die getrennte Darstellung verzichtet werden.
Zusätzlich sind die dem Rechtsschutzbeauftragten zukommenden Aufgaben nach dem SPG um jene nach
dem PStSG zu ergänzen. Diese umfassen den besonderen Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1
Z 1 und 2 iVm §§ 14 bis 16 PStSG, die Erteilung der Ermächtigung durch den Rechtsschutzsenat gemäß
§ 14 Abs. 3 PStSG, die Kontrolle der Datenanwendung nach § 12 Abs. 6 PStSG und der
Löschungsverpflichtungen nach § 13 PStSG sowie die Berichtspflichten nach § 17 PStSG.
Im Übrigen entspricht § 1 inhaltlich den geltenden §§ 1 und 2 der RechtsschutzbeauftragtenEntschädigungsverordnung.
Zu §§ 2 und 3:
Die §§ 2 und 3 entsprechen den §§ 3 und 4 der geltenden RechtsschutzbeauftragtenEntschädigungsverordnung.
Zu § 4:
Es handelt sich um die Bestimmung zum Inkrafttreten (Abs. 1). Aufgrund der Neuerlassung der
Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten die bisherige Verordnung des Bundesministers für
Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner
Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II
Nr. 427/2000, außer Kraft (Abs. 2).