1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Inneres über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - AusbV-VT) Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Inneres Verordnung 2016 2016 Vorblatt Problemanalyse Das Polizeiliche Staatschutzgesetz (PStSG), welches mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt, sieht in § 2 Abs. 3 PStSG vor, dass die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten bei den Landespolizeidirektionen (Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 PStSG) durch Verordnung zu regeln ist. Diese spezielle Ausbildung wird bereits seit dem Jahr 2005 vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung angeboten und durchgeführt. Deren näherer Inhalt soll nunmehr aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit durch Verordnung geregelt werden. Betroffen von der Verordnung sind alle Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit Ausnahme des Direktors sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten bei den Landespolizeidirektionen. Die Schulungen sollen je nach Bedarf ein bis zweimal jährlich stattfinden und aus zwölf Modulen, welche insgesamt 90 Unterrichtseinheiten umfassen, bestehen. Als Vortragende sollen dabei grundsätzlich Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, fungieren. Die Ausbildung wird im eigenen Amtsgebäude stattfinden. Durch die Verordnung werden neben dem Anwendungsbereich die Ziele, Grundsätze, Organisation und Leitung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte und deren Mindeststundenanzahl, die Vortragenden sowie der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung und Anrechnungsmöglichkeiten geregelt. Ziel(e) - Spezielle Ausbildung der Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten bei den Landespolizeidirektionen in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Regelung der speziellen Ausbildung der Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten bei den Landespolizeidirektionen gemäß § 2 Abs. 3 PStSG Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. 2 von 2 Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 828389696).
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