Die Anwendung der DIN 1988-600, Trinkwasserverordnung 2011 und ihre Auswirkung bei der Prüfung von feuerlöschtechnischen Anlagen Dipl.-Ing. Michael Schulz TÜV Süd Industrie Services GmbH, Berlin Tel.: +49.030. 547073-145 Fax: +49.030. 547073-161 e-Mail: Folie-1 [email protected] Inhalt des Vortrages • • • • • Folie-2 1. Neues aus der Trinkwasserverordnung 2011 und deren Forderungen 2. Neues aus der DIN 1988-600 und deren Anwendung 3. Neues aus der DIN 14462, Ausgabe 09.2012 4. Konfliktfeld und Auswirkung auf die Prüftätigkeit des Prüfsachverständigen 5. Zusammenfassung Grundlagen für Feuerlöschanlagen am TW-Netz Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/83/EG in die TrinkwV 2001, Fassung vom 28.11.2011 Durchführungsverordnung AVB Wasser Versorgungsl.DIN EN 805 EN 806 DIN 1988 Kontrolle der Wasserleitung DIN EN 805 Kontrolle der Zapfstelle bzw. Sicherungseinr DIN EN 806 Folie-3 Löschwasser W 405 EN 1717 DIN 1988-600, LWÜ Lösch-Teiche, Tanks Zapfstelle TW Entnahme von Löschw. Unter- und Überflurhydrant Trinkwasser AVB Wasser V § 1 - Gegenstand der Verordnung • • • § 1 Gegenstand der Verordnung (2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. § 22 Verwendung des Wassers (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVB Wasser V Folie-4 AVBWasserV §12 – Kundenanlage ▪1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. ▪(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. […] ▪(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Folie-5 AVBWasserV § 22 - Verwendung des Wassers • (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Folie-6 Neue Trinkwasserverordnung seit 2011 in Kraft! Begründung des Gesetzgebers: Es wird der Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter verbessert! Neue Verbesserungen und erneute Anpassungen in Arbeit! § 1 Zweck der Verordnung Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen …zu schützen. § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. § 3 bis 7 die TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen enthalten sind (Anlagen 1mikrob.,2 chem.,3 Indikat. Folie-7 Neue Regelungen zur Durchsetzung des Zieles 2. Abschnitt Beschaffenheit des TW, 3. Absch. Aufbereitung u. Desinfektion 4. Abschnitt Pflichten des Unternehmers § 13 Anzeigenpflicht (Neubau, Wiederinbetriebnahme, Dokum., Veränderungen, Änderung des Besitzers, Nutzers) § 14 Untersuchungspflichten (Legionellen jährl., mikro-chem. W.) § 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (Gesundsamt) Zusätze melden, allen Verbrauchern melden. Eventuell. Ertüchtigungen des Bestandes oder auch Nachrüstpflichten § 17 Anforderungen an die Gewinnung und Verteilung von TW 5. Abschnitt Überwachung, § 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt § 19 Umfang der Überwachung, § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes § 21 Inf. der Verbraucher und Berichtspflicht, (Informationspflicht) Folie-8 Anzeigepflicht Umbau / Ertüchtigung Folie-9 Sondervorschriften + Straftaten + Ordnungswidrigkeiten § 22 Vollzug Bundeswehr, § 23 Vollzug Eisenbahnen § 24 Straftaten wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser abgibt § 4+11 oder nach § 25 Infektionsschutzgesetz Krankheitserreger verbreitet trifft den Straftatbestand § 25 Ordnungswidrigkeiten wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die TrinkwV, Infektionsschutzgesetz und den Einzelhandlungen verstößt oder keine Weitergabe oder Information gibt. Folge: Schadenersatz-, Schmerzensgeld- oder Mietminderungsansprüche (bei günstigen Umständen, Ertüchtigungen oder Nachrüstung!) Folie-10 § 24+25 Haftung für Mängel nach TrinkwV • Die Hygiene zählt nach BGH(Bundesgerichtshof) zu den beherrschbaren Risiken, d.h. die Hygieneauflagen sind erfüllbar. • Verstöße gegen Hygiene und Infektionsschutz werden als Pflichtverletzung angesehen • Sanitärplaner und Sanitärinstallateure schulden dem Bauherrn eine TW-Installation, mindestens Stand der Technik / allgemein anerkannte Regeln der Technik ) • Stand der Technik = Das heute machbare (und sinnvolle) a.a.R.d.T. = Alles was sich so durchgesetzt hat, dass es schon seinen Weg in technische Regelwerke (DIN etc.) gefunden hat. Folie-11 Vermeidung von Verkeimung und chemischen Verunreinigungen: • Vermeidung von Überdimensionierungen (Stagnation) • Hydraulischer Abgleich durch stetige Zirkulation • Vermeidung von Temperaturen über 25°C • Rückbau von nicht mehr genutzten Leitungen und Anlagenteilen • Ertüchtigung der Anlage • Trinkwasserbeschaffenheit in der Planungsphase wichtig • Nach TW Auswahl von Werkstoffen nach Vorgabe der Regelwerke DIN 50930-6, DIN 1988-7, DVGW W270 • Sachgerechte Inbetriebnahme Dichtigkeitsprüfung, Festigkeitsprüfung Instandhaltung von TW-Installationen Folie-12 Prakt. Hinweise aus TrinkwV • Ortsbesichtigung, Zustand feststellen, Referenzpunkte schaffen! • Risikobewertung Untersuchungen durchführen, mit WVU prüfen! • Einzelfallentscheidung mit Installateur, WVU und dann evtl. Gesundheitsamt abstimmen • Qualifikation von Installateuren, Labor und Probennehmern prüfen. • Hygieneplan: Dokumentierter Maßnahmenkatalog mindestens 10 Jahre Aufbewahrungspflicht • Wasserversorgung (WVU, evtl. auch Gesundheitsamt) in alle Maßnahmen involvieren Folie-13 Neues aus der DIN 1988-600 Folie-14 Einleitung Folie-15 Schema der Anlage Folie-16 Löschwasserübergabestelle Folie-17 Details Übergabestelle indirekt/mittelbar für LW Systemtrennung nach EN 1717, für LWÜ-Stellen DIN 1988-600 Ungehinderter freier Auslauf AA Schnittstelle zwischen Trinkwasser-Installation und Feuerlösch- und/oder Brandschutzanlage, ab der Übergabestelle wird nur noch die Feuerlösch-/ Brandschutzanlage versorgt. Freier Auslauf AB mit nicht kreisförmigen Überlauf Folie-18 Vorlagebehälter mit Schwimmerventil Schwimmerventil SV2 DN 50 Vordruck: bis 1,0 Mpa (10 bar) Kv Wert: 1000 l/ min Hohe Massenträgheit des Schwimmers - sanftes Öffnen / Schließen - keine Druckschläge Folie-19 Begriff: Freier Auslauf nach DIN EN 1717, Typ AB Folie-20 Aufbau und Anforderungen an die Anschlussleitungen Folie-21 Anbindung von Löschwasser- und Trinkwasseranlagen Folie-22 Anschluss der Löschwasserleitung nach DIN 1988- 600 Trinkwasserinstallation TW-Absperrung Hauswasserfilter TW-Leitung Wasserzähler Einzelzuleitung vmax <= 5 m/s .... m³/h Prüfbarer Rückflußverhinderer Anschlussleitung v <= 2 m/s vmax= 5 m/s 1,5 bar DVGW W 405 max. 50 m3/h für Direktanschluß E DIN 14464, DIN EN 12845,DIN 14489 Folie-23 Steinfänger > 1mm Empfehlung: 5 mm Löschwasserübergabestelle: Trennung TrinkwasserNichttrinkwasser nach DIN EN 1717, Typ AA, AB sowie DIN EN 13076-77 Übergabestation automatische Spülung Löschwasserleitung >10xDN > 1,5 ltr Übersicht der zugelassenen LWÜ-Typen nach Feuerlösch/Brandschutzanlagen Anlage mit Fremdeinspeisung Löschwasseranlage nass Wandhydrant Typ F / Typ S Löschwasseranlage nass/trocken Wandhydrant Typ F / Typ S TrinkwasserInstallation mit Wandhydranten Typ S Feuerlösch- und Brandschutzanlage mit offenen Düsen Freier Auslauf AA, AB nach DIN EN 1717 FE-Station nach DIN 14463-1 a FE-Station DIN 14463-2 a DA-Station nach DIN 14464 b b Schlauchanschlussventil m. RV und Bel. c Über- bzw. Unterflurhydrant Brandschutz-/ Feuerlöschanlage: Sprinkler-anlage Anlagen mit Über- / Unterflurhydranten Übergabestellen: a- Vs in Füllphase, b- Einschränkung, c - Durchströmung Folie-24 a c Übersicht der zugelassenen LWÜ-Typen nach Löscheinrichtungen der DIN 14462 Brandschutz-/ Feuerlöschanlage: Wandhydranten Typ F Wandhydrant Typ S Über- / Unterflurhydrant Löschanlagen mit offenen Düsen Sprinkleranlage Übergabestellen: Freier Auslauf Typ AA, AB nach DIN EN 1717 Füll- und Entleerungsstation nach DIN 14463 -1/-2 DirektAnschlussstation nach E DIN 14464 Schlauchanschlussventil mit Sicherungseinrichtung Über- bzw. Unterflurhydrant Folie-25 a a c a c a b b Löschwasserübergabestelle F/E nach DIN 14463-2 Folie-26 Löschwasserübergabestelle DAS nach DIN 14464 Folie-27 Trennstation DIMX Zur Versorgung von Sprinkleranlagen Sprühwasserlöschanlagen Feinsprühlöschanlagen Wandhydrantenanlagen (nach Zustimmung) Für Volumenströme bis zu max. 2.700 l/min Absicherung bis Klasse 4 Fremdenergie abhängig Folie-28 Trennstation DIMX Trennstellung DS schaltet Absperrklappe / WV geschlossen Absperrklappe / Entleerung offen Folie-29 Durchflußstellung Absperrklappe / WV offen MV schaltet Absperrklappe / Entleerung geschlossen Weitere Löschwasserübergabestellen 3 x DN nach DIN EN 1717 Freier Auslauf Typ AA Offener Vorlagebehälter + DEA Füll- und Entleerungsstation nach DIN 14463-1 Folie-30 Kombitrenner BAMX - NA gemäß DIN EN 1717, Kat.4 Anschluß von Sprinklerund Sprühwasserlöschanlagen, Anschluss gemäß DIN 14464 FeuerwehrEinspeisung (Nichttrinkwasser) Kombitrenner BAMX / BAMX-NA BAMX BAMX-NA Zur Versorgung weiterer Alarmventilstationen Absicherung bis Flüssigkeitskategorie 4 Folie-31 Für Sprinklernassanlagen mit einer Gruppe Alarmweiterleitung Störmeldung bei Leckage Kombitrenner BAMX-NA Entlüftung Atmosphärischer Bereich Hinterdruckzone Folie-32 Steuerleitung Membranantrieb Mitteldruckzone Ablaßventil Vordruckzone Fließrichtung Anforderungen TrinkwV und Bestandschutz (Pkt.5 –DIN 1988-600) Folie-33 Ergebnis: Wie ist die unmittelbar angeschlossene Feuerlöschanlage an das Trinkwassersystem zu betrachten ? • Hygienisch bedenklich: 1. Wegen Stagnation, Aufkeimen, Rückfließen 2. kein Bestandschutz, wenn die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten sind 3. Planer, Ausführender ist dem Betreiber und WVU mitteilungspflichtig, da ein möglicher gesundheitsgefährdender Mangel vorliegt bzw. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden kann 4. Weitere Maßnahmen sind mit den Beteiligten durchzuführen Folie-34 Wesentliche Neuregelungen in DIN 14462 – Strikte Trennung von Löschwasser und Trinkwasser als Grundsatz mit Aufnahme des Wandhydranten Typ S als Ausnahmelösung für den direkten Anschluss – Pflicht zur Erstellung eines Kontrollbuchs/Prüfbuchs zu jeder Anlage auch brandschutzseitig aufgenommen (in DIN 1988 schon immer enthalten) – Die Anlagen gelten bis zur Löschwasserübergabestelle „LWÜ“ als Trinkwasserinstallation, die nach DIN 1988-600 auszulegen ist. Mit der LWÜ (Ventil) beginnt die Löschwasseranlage, es gilt ab dort DIN 14462. – Sicherungseinrichtung zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen nicht in überflutbaren Räumen installieren – Aufnahme von Regeln für Planung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten in DIN 14462 – Anforderungen für die Anschlussleitungen von Löschwasseranlagen in DIN 1988-600 überführt und aus DIN 14462 entfernt – Regelungen für Trinkwasserabschottungen, Schmutzfänger/Steinfänger und Druckminderer werden konkretisiert (DIN 14462 – Ausgabe 2011/2012) Folie-35 Löscheinrichtungen / Löschwasserversorgung – Tabelle 2 in DIN 14462 führt alle Löscheinrichtungen auf und benennt dazu die geforderten Mindestvolumenströme, die Mindestfließdrücke sowie den maximal zulässigen Ruhedruck. – Erstmalig sind in der Tabelle auch Überflur- und Unterflurhydranten enthalten, die jetzt neue in DIN 14462 aufgenommen wurden. Folie-36 Auswahl von Druckerhöhungsanlagen Druckerhöhungsanlage für Trinkwasser-Installationen mit Wandhydranten Typ S sind nach DIN 1988-500 auszulegen. Anlagen für Feuerlöschzwecke sind nach DIN 14462 auszuführen. Vorlagebehälter müssen den Anforderungen der DIN EN 1717, Typ AA oder AB entsprechen. Folie-37 Rohrleitungen – Press-, Klemm- und Steckverbindung dürfen bei LWA nass/trocken nur dann verwendet werden, wenn sie eine Anerkennung für Trockensprinkleranlagen haben und für den konkreten Einsatzfall im Objekt geeignet sind. – Werden Löschwasserleitungen trocken durch Bereiche mit Brandlasten geführt, so sind die Leitungen feuerbeständig zu umkleiden, sofern nicht ein Schutz durch eine automatische Löschanlagen besteht. – Können nur Teilmengen für die Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellt werden, so ist die Differenz zu bevorraten. Bei Wandhydranten nach DIN 14462 für 2 h, bei Sprinkleranlagen i.d.R. für 90 min. Folie-38 Mindestanforderungen an die Steuerung von Druckerhöhungsanlagen nach DIN 14462 – Vorrichtungen und Bedienelemente außerhalb des Schaltschranks sind gegen unbefugte Betätigung zu sichern. – Übertragungswege von Befehlsgebern außerhalb des Schaltschranks müssen auf Drahtbruch und Kurzschluss überwacht werden, wenn diese steuerungsrelevant sind – Die Stromversorgung der Druckerhöhungsanlage darf nicht mit abgeschaltet werden, wenn andere Verbraucher getrennt werden. Die Elektrozuleitung ist separat in der Niederspannungshauptverteilung abzusichern (Sprinklerschaltung). – Elektrische Leitungen für die Stromversorgung der DEA müssen im Brandfall funktionstüchtig werden (MLAR). – Alarm- und Störmeldungen müssen an einer ständig besetzte Stelle angezeigt werden. Ist diese nicht vorhanden, muss ein im Gebäude gut wahrnehmbarer optischer und akustischer Alarmmelder vorhanden sein. Folie-39 Fremdeinspeisungen / Betriebssicherheit - Die Norm enthält keine besonderen Forderung nach einer Redundanz. Wird jedoch Redundanz gefordert, dann sind zwei unabhängige Druckerhöhungsanlagen vorzusehen, von denen jede 100% des Löschwasserbedarfs abdecken kann. - Bei mittelbarem Anschluss an das Trinkwassernetz ist stets eine Noteinspeisung für die Feuerwehr vorzusehen, die nach DIN 14461-2 auszuführen ist. Bei Anlagen mit Über/Unterflurhydranten darf in Absprache mit der Feuerwehr darauf verzichtet werden. - Bei Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten kann von der Füllzeit von max. 60 Sekunden abgewichen werden, solange sichergestellt ist, dass bis zum Eintreffen der Feuerwehr das Leitungssystem geflutet ist und die Hydranten einsatzbereit sind. Folie-40 Druckminderer – Gemäß DIN 1988 sind Druckminderer vor Feuerlöschleitungen zu vermeiden, sofern sie nicht für den Betrieb der Feuerlöschanlagen erforderlich sind. – Druckminderer in Löschwasseranlagen sind möglichst zentral anzuordnen, müssen gekennzeichnet werden und müssen gegen Manipulation gesichert sein. – Druckminderer sind jährlich instand zu halten. Folie-41 Beiblatt 1 zu DIN 144662 (Ist informativ, nicht normativ bindend) – Druckminderer sind zulässig, unterliegen aber zukünftig auch der jährlichen Instandhaltung wie die Gesamtanlage – Drosselblenden und Stauscheiben sind Druckminderern vorzuziehen, sofern maximal zulässige Betriebsdrücke nicht überschritten werden können. – Die Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer ist der Einzeldruckzonenbildung vorzuziehen. Folie-42 Drosseleinrichtungen Folie-43 Druckzonen Folie-44 – Druckerhöhungsanlage müssen in der Regel nach DIN 14462 ausgeführt werden. Nur Anlagen für Wandhydranten Typ S, die nur bis zum Eintreffen der Feuerwehr in Betrieb gehen müssen, können mit einer Anlage nach DIN 1988-500 ausgeführt werden. – Werden mehrere Druckzonen benötigt, so sind prinzipiell Anlagen mit Kaskadenreihenschaltung oder mit Einzelstrangversorgung vorzusehen, bei denen stets alle Wandhydranten einsatzbereit bleiben. Folie-45 Druckzonenbildung Folie-46 Konfliktfeld und Auswirkung auf die Prüftätigkeit des Prüfsachverständigen Folie-47 Akteure zur Umsetzung der TrinkwV, DIN 1988-600, DIN 14462 Brandschutzgutachter/ Planer / Bauherr / Behörden / WVU prüft nach Beauftragung - errichtet nach Beauftragung durch Bauherr, bewertet Soll-Ist-Zustand ? ?? - bewahrt einen Soll-Zustand prüft Sachverständiger Errichterfirma Schnittstelle für fehlende oder mangelhafte Planung übernimmt der Betreiber/Eigentümer Folie-48 Grundlage weiterer Diskussionen Folie-49 Folie-50 Diskussion am Fallbeispiel 1 Eine Wandhydrantenanlage Typ F ist direkt (unmittelbar) am Trinkwassersystem angeschlossen, so dass die Anforderungen der Trinkwasserhygiene nicht erfüllt sind. Beim Wassertest wurden Trübung, Verfärbungen des Wasser, T > 10°C und Geruchsbelastungen festgestellt. Ergebnis: Wirksamkeit : Betriebssicherheit: Weiterbetrieb: Maßnahmen: Frist: Folie-51 nicht betroffen nicht erfüllt, Personengefährdung unzulässig Aktennotiz des Wasserversorgers über die Undenklichkeit des weiteren Betriebs und Probenahme, oder alternative technische Maßnahmen einleiten unverzüglich, sowie nach Länderrecht Meldung an die untere Bauaufsicht Diskussion am Fallbeispiel 2 Der Anschluss der Feuerlöschanlage an das Trinkwassernetz entspricht nicht der Trinkwasserverordnung. Es besteht die Gefahr der mikrobiologischen Belastung des Trinkwassernetzes. Der Betreiber/Eigentümer des Trinkwassernetzes vom Gebäude betreibt eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr die Anlage. Ergebnis: Wirksamkeit : Betriebssicherheit: Weiterbetrieb: Hinweis: Frist: Folie-52 nicht betroffen aus brandschutztechnischer Sicht gegeben zulässig mit Einschränkung lt. Hinweis Es wird empfohlen sich dringend über die Zulässigkeit des Betriebes der Trinkwasserversorgungseinrichtung und weiterer Maßnahmen mit dem Wasserversorger in Verbindung zu setzen. keine, keine Meldung an die Behörde lt. Länderrecht Diskussion am Fallbeispiel 3 In der Baugenehmigung wurde gefordert, dass die Löschwasserübergabestelle nach Trinkwasserverordnung, DIN EN 1717, DIN 1988-600 zu errichten ist. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass einige Abweichungen vorliegen und die Gefahr der mikrobiologischen Belastung des Trinkwassernetzes und der Trinkwasserzapfstelle im Schutzobjekt gegeben ist. Der Betreiber/Eigentümer des Trinkwassernetzes vom Gebäude betreibt eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr die Anlage bis zur Löschwasserübergabestelle. Ergebnis: Wirksamkeit : Betriebssicherheit: Weiterbetrieb: Maßnahmen: Frist: Folie-53 nicht betroffen eingeschränkt, oder teilweise gegeben unzulässig technischer Maßnahmen mit Umbau notwendig Es wird empfohlen sich dringend über die Zulässigkeit des Betriebes der Trinkwasserversorgungseinrichtung und über Sofortmaßnahmen mit dem Wasserversorger in Verbindung zu setzen. unverzüglich, Meldung an die untere Bauaufsicht nach Länderrecht Diskussion am Fallbeispiel 4 Die Löschwasserübergabestelle befindet sich in einem nicht überflutungssicheren Betriebsraum (Abweichung zur DIN 14462 Pkt. 4.1.1 und zur DIN EN 1717). Es handelt sich dabei um eine bestehende Anlage. Unter dem überflutungssicheren Betriebsraum versteht man, dass die bauseitigen (wie z.B. Hochwasser, Oberflächenwasser), abwasserseitigen (wie z.B. Rückdrücken aus dem KanalMisch-Abwasser-Regen) und zulaufseitigen (wie z.B. defekter Schwimmer) Bedingungen und Vorkehrungen in einem Betriebsraum geschaffen sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sind technische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen nach einer Risikoanalyse zu erstellen. Eine fehlende Umsetzung bedeutet grobe Fahrlässigkeit in Bezug zur Trinkwasserverordnung (Rückfließen, Verkeimung, Grenzwertüberschreitung und die Betriebssicherheit der Feuerlöschanlage zu beeinflussen (z.B. Überfluten der Sprinklerpumpe). ==== Folie-54 Zum Fallbeispiel 4 Ergebnis: Wirksamkeit : Betriebssicherheit: Weiterbetrieb: Hinweis: Frist: Folie-55 nicht betroffen vorläufig nicht betroffen zulässig aber auf eigene Gefahr technische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen nach einer Risikoanalyse zu erstellen, Es wird empfohlen sich dringend über die Zulässigkeit des Betriebes der Trinkwasserversorgungseinrichtung und über Sofortmaßnahmen mit dem Wasserversorger in Verbindung zu setzen. keine, keine Meldung an die untere Bauaufsichtsbehörde lt. Länderrecht Wichtige Normen und anerkannte Regeln der Technik für Trinkwasser und Feuerlöschtechnik • Trinkwasserverordnung Mai 2001, im Bundesgesetzblatt Nr.21, ausgegeben 11.Mai 2011, tritt am 01.11.2011 in Kraft, ergänzt: 13.12.2012 - AVB Wasser V vom 20.06.1980, letzter Stand: 13.01.2010 - DIN EN 1717 für Typ AA, AB (08.2011) - DIN 1988 – 500 (02.2011) - DIN 1988 – 600 (12.2011) - DIN 14462 (04.2009, 09.2012) - Beiblatt 1 zur DIN 14462 (09.2012), informativ nicht normativ - DIN EN 13076, Typ AA (05-2004) - DIN EN 13077, Typ AB (09-2008) - DIN EN 806 Teil 1 bis 4, Technische Regeln Trinkwasser Folie-56 • Mit freundlicher Unterstützung • wurden Literatur und Bilder • durch Firma Gloria GmbH • durch haker – engineering, Ing.-Büro Haker aus Trittau • zur Verfügung gestellt. Folie-57
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