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Die Anwendung der DIN 1988-600,
Trinkwasserverordnung 2011 und
ihre Auswirkung bei der Prüfung
von feuerlöschtechnischen Anlagen
Dipl.-Ing. Michael Schulz
TÜV Süd Industrie Services GmbH, Berlin
Tel.:
+49.030. 547073-145
Fax:
+49.030. 547073-161
e-Mail:
Folie-1
[email protected]
Inhalt des Vortrages
•
•
•
•
•
Folie-2
1. Neues aus der Trinkwasserverordnung 2011 und
deren Forderungen
2. Neues aus der DIN 1988-600 und deren Anwendung
3. Neues aus der DIN 14462, Ausgabe 09.2012
4. Konfliktfeld und Auswirkung auf die Prüftätigkeit des
Prüfsachverständigen
5. Zusammenfassung
Grundlagen für Feuerlöschanlagen am TW-Netz
Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/83/EG
in die TrinkwV 2001, Fassung vom 28.11.2011
Durchführungsverordnung
AVB Wasser
Versorgungsl.DIN EN 805
EN 806 DIN 1988
Kontrolle der
Wasserleitung
DIN EN 805
Kontrolle der
Zapfstelle bzw.
Sicherungseinr
DIN EN 806
Folie-3
Löschwasser
W 405
EN 1717
DIN 1988-600,
LWÜ
Lösch-Teiche,
Tanks
Zapfstelle
TW
Entnahme von
Löschw.
Unter- und
Überflurhydrant
Trinkwasser
AVB Wasser V § 1 - Gegenstand der Verordnung
•
•
•
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von
Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von
Löschwasser.
§ 22 Verwendung des Wassers
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser
Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die
Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der
allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser
AVB Wasser V
Folie-4
AVBWasserV §12 – Kundenanlage
▪1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der
Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der
Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem
Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem
verantwortlich.
▪(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten
werden. […]
▪(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für
den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese
CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt,
insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen.
Folie-5
AVBWasserV § 22 - Verwendung des Wassers
• (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung
oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen
vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte
Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung
erforderlich ist.
Folie-6
Neue Trinkwasserverordnung seit 2011 in Kraft!
Begründung des Gesetzgebers:
Es wird der Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter verbessert!
Neue Verbesserungen und erneute Anpassungen in Arbeit!
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen …zu
schützen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im
Folgenden als Trinkwasser bezeichnet.
§ 3 bis 7 die TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche
mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen
enthalten sind (Anlagen 1mikrob.,2 chem.,3 Indikat.
Folie-7
Neue Regelungen zur Durchsetzung des Zieles
2. Abschnitt Beschaffenheit des TW, 3. Absch. Aufbereitung u. Desinfektion
4. Abschnitt Pflichten des Unternehmers
§ 13 Anzeigenpflicht (Neubau, Wiederinbetriebnahme, Dokum., Veränderungen, Änderung
des Besitzers, Nutzers)
§ 14 Untersuchungspflichten (Legionellen jährl., mikro-chem. W.)
§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (Gesundsamt)
Zusätze melden, allen Verbrauchern melden. Eventuell. Ertüchtigungen des Bestandes
oder auch Nachrüstpflichten
§ 17 Anforderungen an die Gewinnung und Verteilung von TW
5. Abschnitt Überwachung,
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
§ 19 Umfang der Überwachung,
§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes
§ 21 Inf. der Verbraucher und Berichtspflicht, (Informationspflicht)
Folie-8
Anzeigepflicht Umbau / Ertüchtigung
Folie-9
Sondervorschriften + Straftaten + Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Vollzug Bundeswehr, § 23 Vollzug Eisenbahnen
§ 24 Straftaten
wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser abgibt § 4+11
oder nach § 25 Infektionsschutzgesetz Krankheitserreger
verbreitet trifft den Straftatbestand
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die TrinkwV, Infektionsschutzgesetz und den
Einzelhandlungen verstößt oder keine Weitergabe oder Information gibt.
Folge: Schadenersatz-, Schmerzensgeld- oder
Mietminderungsansprüche
(bei günstigen Umständen, Ertüchtigungen oder Nachrüstung!)
Folie-10
§ 24+25 Haftung für Mängel nach TrinkwV
• Die Hygiene zählt nach BGH(Bundesgerichtshof) zu den beherrschbaren Risiken, d.h.
die Hygieneauflagen sind erfüllbar.
• Verstöße gegen Hygiene und Infektionsschutz werden als Pflichtverletzung angesehen
• Sanitärplaner und Sanitärinstallateure schulden dem Bauherrn eine TW-Installation,
mindestens Stand der Technik / allgemein anerkannte Regeln der Technik )
• Stand der Technik = Das heute machbare (und sinnvolle)
a.a.R.d.T. = Alles was sich so durchgesetzt hat, dass es schon seinen Weg in technische
Regelwerke (DIN etc.) gefunden hat.
Folie-11
Vermeidung von Verkeimung und chemischen Verunreinigungen:
• Vermeidung von Überdimensionierungen (Stagnation)
• Hydraulischer Abgleich durch stetige Zirkulation
• Vermeidung von Temperaturen über 25°C
• Rückbau von nicht mehr genutzten Leitungen und Anlagenteilen
• Ertüchtigung der Anlage
• Trinkwasserbeschaffenheit in der Planungsphase wichtig
• Nach TW Auswahl von Werkstoffen nach Vorgabe der
Regelwerke DIN 50930-6, DIN 1988-7, DVGW W270
• Sachgerechte Inbetriebnahme Dichtigkeitsprüfung, Festigkeitsprüfung
Instandhaltung von TW-Installationen
Folie-12
Prakt. Hinweise aus TrinkwV
• Ortsbesichtigung, Zustand feststellen, Referenzpunkte schaffen!
• Risikobewertung Untersuchungen durchführen, mit WVU prüfen!
• Einzelfallentscheidung mit Installateur, WVU und dann evtl. Gesundheitsamt abstimmen
• Qualifikation von Installateuren, Labor und Probennehmern prüfen.
• Hygieneplan: Dokumentierter Maßnahmenkatalog mindestens 10 Jahre
Aufbewahrungspflicht
• Wasserversorgung (WVU, evtl. auch Gesundheitsamt) in alle Maßnahmen involvieren
Folie-13
Neues aus der DIN 1988-600
Folie-14
Einleitung
Folie-15
Schema der Anlage
Folie-16
Löschwasserübergabestelle
Folie-17
Details Übergabestelle indirekt/mittelbar für LW
Systemtrennung nach EN 1717, für LWÜ-Stellen DIN 1988-600
Ungehinderter freier Auslauf
AA
Schnittstelle zwischen Trinkwasser-Installation und Feuerlösch- und/oder
Brandschutzanlage, ab der Übergabestelle wird nur noch die Feuerlösch-/
Brandschutzanlage versorgt.
Freier Auslauf
AB
mit nicht
kreisförmigen Überlauf
Folie-18
Vorlagebehälter mit Schwimmerventil
Schwimmerventil SV2 DN 50
Vordruck:
 bis 1,0 Mpa (10 bar)
Kv Wert:
 1000 l/ min
 Hohe Massenträgheit
des Schwimmers
- sanftes Öffnen / Schließen
- keine Druckschläge
Folie-19
Begriff: Freier Auslauf nach DIN EN 1717, Typ AB
Folie-20
Aufbau und Anforderungen an die Anschlussleitungen
Folie-21
Anbindung von Löschwasser- und Trinkwasseranlagen
Folie-22
Anschluss der Löschwasserleitung nach DIN 1988- 600
Trinkwasserinstallation
TW-Absperrung
Hauswasserfilter
TW-Leitung
Wasserzähler
Einzelzuleitung
vmax <= 5 m/s
.... m³/h
Prüfbarer
Rückflußverhinderer
Anschlussleitung
v <= 2 m/s
vmax= 5 m/s
1,5 bar DVGW W 405
max. 50 m3/h für Direktanschluß
E DIN 14464, DIN EN 12845,DIN 14489
Folie-23
Steinfänger > 1mm
Empfehlung: 5 mm
Löschwasserübergabestelle:
Trennung
TrinkwasserNichttrinkwasser
nach DIN EN
1717, Typ AA, AB
sowie DIN EN
13076-77
Übergabestation
automatische
Spülung
Löschwasserleitung
>10xDN
> 1,5 ltr
Übersicht der zugelassenen LWÜ-Typen nach Feuerlösch/Brandschutzanlagen
Anlage mit
Fremdeinspeisung
Löschwasseranlage nass
Wandhydrant
Typ F / Typ S
Löschwasseranlage
nass/trocken
Wandhydrant
Typ F / Typ S
TrinkwasserInstallation mit
Wandhydranten Typ S
Feuerlösch- und
Brandschutzanlage
mit offenen
Düsen
Freier Auslauf
AA, AB nach DIN
EN 1717







FE-Station nach
DIN 14463-1



a




FE-Station
DIN 14463-2





a


DA-Station
nach DIN 14464





b

b

Schlauchanschlussventil
m. RV und Bel.




c



Über- bzw.
Unterflurhydrant







Brandschutz-/
Feuerlöschanlage:
Sprinkler-anlage
Anlagen mit
Über- / Unterflurhydranten
Übergabestellen:
a- Vs in Füllphase, b- Einschränkung, c - Durchströmung
Folie-24
a
c
Übersicht der zugelassenen LWÜ-Typen nach Löscheinrichtungen
der DIN 14462
Brandschutz-/
Feuerlöschanlage:
Wandhydranten
Typ F
Wandhydrant
Typ S
Über- /
Unterflurhydrant
Löschanlagen
mit offenen
Düsen
Sprinkleranlage

























Übergabestellen:
Freier Auslauf
Typ AA, AB
nach DIN EN 1717
Füll- und
Entleerungsstation
nach DIN 14463 -1/-2
DirektAnschlussstation
nach E DIN 14464
Schlauchanschlussventil
mit Sicherungseinrichtung
Über- bzw.
Unterflurhydrant
Folie-25
a
a
c
a
c
a
b
b
Löschwasserübergabestelle F/E nach DIN 14463-2
Folie-26
Löschwasserübergabestelle DAS nach DIN 14464
Folie-27
Trennstation DIMX
Zur Versorgung von

Sprinkleranlagen

Sprühwasserlöschanlagen

Feinsprühlöschanlagen

Wandhydrantenanlagen (nach Zustimmung)

Für Volumenströme bis zu max. 2.700 l/min

Absicherung bis Klasse 4

Fremdenergie abhängig
Folie-28
Trennstation DIMX
Trennstellung
DS schaltet
Absperrklappe / WV
geschlossen
Absperrklappe /
Entleerung offen
Folie-29
Durchflußstellung
Absperrklappe / WV offen
MV schaltet
Absperrklappe /
Entleerung
geschlossen
Weitere Löschwasserübergabestellen
3 x DN nach DIN EN 1717
Freier Auslauf Typ AA
Offener Vorlagebehälter + DEA
Füll- und
Entleerungsstation
nach DIN 14463-1
Folie-30
Kombitrenner
BAMX - NA gemäß
DIN EN 1717, Kat.4
Anschluß von Sprinklerund Sprühwasserlöschanlagen, Anschluss
gemäß DIN 14464
FeuerwehrEinspeisung
(Nichttrinkwasser)
Kombitrenner BAMX / BAMX-NA
BAMX
BAMX-NA


Zur Versorgung weiterer
Alarmventilstationen
Absicherung bis
Flüssigkeitskategorie 4
Folie-31
Für Sprinklernassanlagen mit einer
Gruppe

Alarmweiterleitung

Störmeldung bei Leckage
Kombitrenner BAMX-NA
Entlüftung
Atmosphärischer
Bereich
Hinterdruckzone
Folie-32
Steuerleitung
Membranantrieb
Mitteldruckzone
Ablaßventil
Vordruckzone
Fließrichtung
Anforderungen TrinkwV und Bestandschutz (Pkt.5 –DIN 1988-600)
Folie-33
Ergebnis: Wie ist die unmittelbar angeschlossene
Feuerlöschanlage an das Trinkwassersystem zu betrachten ?
• Hygienisch bedenklich:
1. Wegen Stagnation, Aufkeimen, Rückfließen
2. kein Bestandschutz, wenn die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung nicht
eingehalten sind
3. Planer, Ausführender ist dem Betreiber und WVU mitteilungspflichtig, da ein
möglicher gesundheitsgefährdender Mangel vorliegt bzw. eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden kann
4. Weitere Maßnahmen sind mit den Beteiligten durchzuführen
Folie-34
Wesentliche Neuregelungen in DIN 14462
– Strikte Trennung von Löschwasser und Trinkwasser als Grundsatz
mit Aufnahme des Wandhydranten Typ S als Ausnahmelösung
für den direkten Anschluss
– Pflicht zur Erstellung eines Kontrollbuchs/Prüfbuchs zu jeder Anlage
auch brandschutzseitig aufgenommen (in DIN 1988 schon immer enthalten)
– Die Anlagen gelten bis zur Löschwasserübergabestelle „LWÜ“ als
Trinkwasserinstallation, die nach DIN 1988-600 auszulegen ist.
Mit der LWÜ (Ventil) beginnt die Löschwasseranlage, es gilt ab dort DIN 14462.
– Sicherungseinrichtung zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch
Rückfließen nicht in überflutbaren Räumen installieren
– Aufnahme von Regeln für Planung, Betrieb und Instandhaltung
von Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten in DIN 14462
– Anforderungen für die Anschlussleitungen von Löschwasseranlagen
in DIN 1988-600 überführt und aus DIN 14462 entfernt
– Regelungen für Trinkwasserabschottungen, Schmutzfänger/Steinfänger und
Druckminderer werden konkretisiert (DIN 14462 – Ausgabe 2011/2012)
Folie-35
Löscheinrichtungen / Löschwasserversorgung
– Tabelle 2 in DIN 14462 führt alle Löscheinrichtungen auf und benennt dazu die
geforderten Mindestvolumenströme, die Mindestfließdrücke sowie den maximal
zulässigen Ruhedruck.
– Erstmalig sind in der Tabelle auch Überflur- und Unterflurhydranten enthalten, die jetzt
neue in DIN 14462 aufgenommen wurden.
Folie-36
Auswahl von Druckerhöhungsanlagen
Druckerhöhungsanlage für Trinkwasser-Installationen mit Wandhydranten Typ S sind nach
DIN 1988-500 auszulegen. Anlagen für Feuerlöschzwecke sind nach DIN 14462
auszuführen. Vorlagebehälter müssen den Anforderungen der DIN EN 1717, Typ AA oder AB
entsprechen.
Folie-37
Rohrleitungen
– Press-, Klemm- und Steckverbindung dürfen bei LWA nass/trocken nur dann
verwendet werden, wenn sie eine Anerkennung für Trockensprinkleranlagen
haben und für den konkreten Einsatzfall
im Objekt geeignet sind.
– Werden Löschwasserleitungen trocken durch Bereiche mit Brandlasten geführt,
so sind die Leitungen feuerbeständig zu umkleiden, sofern nicht ein Schutz
durch eine automatische
Löschanlagen besteht.
– Können nur Teilmengen für die Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellt
werden, so ist die Differenz zu bevorraten. Bei Wandhydranten nach DIN 14462
für 2 h, bei Sprinkleranlagen i.d.R. für 90 min.
Folie-38
Mindestanforderungen an die Steuerung von
Druckerhöhungsanlagen nach DIN 14462
– Vorrichtungen und Bedienelemente außerhalb des Schaltschranks sind gegen
unbefugte Betätigung zu sichern.
– Übertragungswege von Befehlsgebern außerhalb des Schaltschranks müssen
auf Drahtbruch und Kurzschluss überwacht werden, wenn diese
steuerungsrelevant sind
– Die Stromversorgung der Druckerhöhungsanlage darf
nicht mit abgeschaltet werden, wenn andere Verbraucher
getrennt werden. Die Elektrozuleitung ist separat in
der Niederspannungshauptverteilung abzusichern (Sprinklerschaltung).
– Elektrische Leitungen für die Stromversorgung der DEA
müssen im Brandfall funktionstüchtig werden (MLAR).
– Alarm- und Störmeldungen müssen an einer ständig
besetzte Stelle angezeigt werden. Ist diese nicht vorhanden, muss ein im Gebäude gut wahrnehmbarer
optischer und akustischer Alarmmelder vorhanden sein.
Folie-39
Fremdeinspeisungen / Betriebssicherheit
- Die Norm enthält keine besonderen Forderung nach einer Redundanz. Wird jedoch
Redundanz gefordert, dann sind zwei unabhängige Druckerhöhungsanlagen vorzusehen,
von denen jede 100% des Löschwasserbedarfs abdecken kann.
- Bei mittelbarem Anschluss an das Trinkwassernetz ist stets eine Noteinspeisung für die
Feuerwehr vorzusehen, die nach DIN 14461-2 auszuführen ist. Bei Anlagen mit Über/Unterflurhydranten darf in Absprache mit der Feuerwehr darauf verzichtet werden.
- Bei Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten kann von der Füllzeit von max. 60 Sekunden
abgewichen werden, solange sichergestellt ist, dass bis zum Eintreffen der Feuerwehr das
Leitungssystem geflutet ist und die Hydranten einsatzbereit sind.
Folie-40
Druckminderer
– Gemäß DIN 1988 sind Druckminderer vor Feuerlöschleitungen zu vermeiden, sofern sie
nicht für den Betrieb der Feuerlöschanlagen erforderlich sind.
– Druckminderer in Löschwasseranlagen sind möglichst zentral anzuordnen, müssen
gekennzeichnet werden und müssen gegen
Manipulation gesichert sein.
– Druckminderer sind jährlich instand zu halten.
Folie-41
Beiblatt 1 zu DIN 144662 (Ist informativ, nicht normativ bindend)
– Druckminderer sind zulässig, unterliegen aber zukünftig auch der jährlichen
Instandhaltung wie die Gesamtanlage
– Drosselblenden und Stauscheiben sind Druckminderern vorzuziehen, sofern maximal
zulässige Betriebsdrücke nicht überschritten werden können.
– Die Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer ist der Einzeldruckzonenbildung
vorzuziehen.
Folie-42
Drosseleinrichtungen
Folie-43
Druckzonen
Folie-44
– Druckerhöhungsanlage müssen in der Regel nach DIN 14462 ausgeführt werden. Nur
Anlagen für Wandhydranten Typ S, die nur bis zum Eintreffen der Feuerwehr in Betrieb
gehen müssen, können mit einer Anlage nach DIN 1988-500 ausgeführt werden.
– Werden mehrere Druckzonen benötigt, so sind prinzipiell Anlagen mit
Kaskadenreihenschaltung oder mit Einzelstrangversorgung vorzusehen, bei denen stets
alle Wandhydranten einsatzbereit bleiben.
Folie-45
Druckzonenbildung
Folie-46
Konfliktfeld und Auswirkung
auf die Prüftätigkeit
des Prüfsachverständigen
Folie-47
Akteure zur Umsetzung der TrinkwV, DIN 1988-600, DIN 14462
Brandschutzgutachter/
Planer / Bauherr /
Behörden / WVU
prüft nach Beauftragung
- errichtet nach Beauftragung
durch Bauherr,
bewertet Soll-Ist-Zustand
?
??
- bewahrt einen Soll-Zustand
prüft
Sachverständiger
Errichterfirma
Schnittstelle für fehlende oder mangelhafte Planung übernimmt der Betreiber/Eigentümer
Folie-48
Grundlage weiterer Diskussionen
Folie-49
Folie-50
Diskussion am Fallbeispiel 1
Eine Wandhydrantenanlage Typ F ist direkt (unmittelbar) am Trinkwassersystem
angeschlossen, so dass die Anforderungen der Trinkwasserhygiene nicht erfüllt sind. Beim
Wassertest wurden Trübung, Verfärbungen des Wasser, T > 10°C und Geruchsbelastungen
festgestellt.
Ergebnis:
Wirksamkeit :
Betriebssicherheit:
Weiterbetrieb:
Maßnahmen:
Frist:
Folie-51
nicht betroffen
nicht erfüllt, Personengefährdung
unzulässig
Aktennotiz des Wasserversorgers über die
Undenklichkeit des weiteren Betriebs und
Probenahme, oder alternative technische
Maßnahmen einleiten
unverzüglich, sowie nach Länderrecht
Meldung an die untere Bauaufsicht
Diskussion am Fallbeispiel 2
Der Anschluss der Feuerlöschanlage an das Trinkwassernetz entspricht nicht der
Trinkwasserverordnung. Es besteht die Gefahr der mikrobiologischen Belastung des
Trinkwassernetzes. Der Betreiber/Eigentümer des Trinkwassernetzes vom Gebäude betreibt
eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr die Anlage.
Ergebnis:
Wirksamkeit :
Betriebssicherheit:
Weiterbetrieb:
Hinweis:
Frist:
Folie-52
nicht betroffen
aus brandschutztechnischer Sicht gegeben
zulässig mit Einschränkung lt. Hinweis
Es wird empfohlen sich dringend über die
Zulässigkeit des Betriebes der Trinkwasserversorgungseinrichtung und weiterer Maßnahmen
mit dem Wasserversorger in Verbindung zu setzen.
keine, keine Meldung an die Behörde lt. Länderrecht
Diskussion am Fallbeispiel 3
In der Baugenehmigung wurde gefordert, dass die Löschwasserübergabestelle nach
Trinkwasserverordnung, DIN EN 1717, DIN 1988-600 zu errichten ist. Bei der Prüfung wurde
festgestellt, dass einige Abweichungen vorliegen und die Gefahr der mikrobiologischen
Belastung des Trinkwassernetzes und der Trinkwasserzapfstelle im Schutzobjekt gegeben
ist. Der Betreiber/Eigentümer des Trinkwassernetzes vom Gebäude betreibt
eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr die Anlage bis zur Löschwasserübergabestelle.
Ergebnis:
Wirksamkeit :
Betriebssicherheit:
Weiterbetrieb:
Maßnahmen:
Frist:
Folie-53
nicht betroffen
eingeschränkt, oder teilweise gegeben
unzulässig
technischer Maßnahmen mit Umbau notwendig
Es wird empfohlen sich dringend über die Zulässigkeit des
Betriebes der Trinkwasserversorgungseinrichtung und über
Sofortmaßnahmen mit dem Wasserversorger in Verbindung
zu setzen.
unverzüglich, Meldung an die untere Bauaufsicht
nach Länderrecht
Diskussion am Fallbeispiel 4
Die Löschwasserübergabestelle befindet sich in einem nicht überflutungssicheren
Betriebsraum (Abweichung zur DIN 14462 Pkt. 4.1.1 und zur DIN EN 1717). Es handelt sich
dabei um eine bestehende Anlage.
Unter dem überflutungssicheren Betriebsraum versteht man, dass die bauseitigen (wie z.B.
Hochwasser, Oberflächenwasser), abwasserseitigen (wie z.B. Rückdrücken aus dem KanalMisch-Abwasser-Regen) und zulaufseitigen (wie z.B. defekter Schwimmer) Bedingungen
und Vorkehrungen in einem Betriebsraum geschaffen sind.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sind technische, betriebliche und organisatorische
Maßnahmen nach einer Risikoanalyse zu erstellen.
Eine fehlende Umsetzung bedeutet grobe Fahrlässigkeit in Bezug zur Trinkwasserverordnung (Rückfließen, Verkeimung, Grenzwertüberschreitung und die Betriebssicherheit
der Feuerlöschanlage zu beeinflussen (z.B. Überfluten der Sprinklerpumpe).
====
Folie-54
Zum Fallbeispiel 4
Ergebnis:
Wirksamkeit :
Betriebssicherheit:
Weiterbetrieb:
Hinweis:
Frist:
Folie-55
nicht betroffen
vorläufig nicht betroffen
zulässig aber auf eigene Gefahr
technische, betriebliche und organisatorische
Maßnahmen nach einer Risikoanalyse zu erstellen, Es wird
empfohlen sich dringend über die Zulässigkeit des Betriebes
der Trinkwasserversorgungseinrichtung und über
Sofortmaßnahmen mit dem Wasserversorger
in Verbindung zu setzen.
keine, keine Meldung an die untere Bauaufsichtsbehörde lt.
Länderrecht
Wichtige Normen und anerkannte Regeln der Technik für
Trinkwasser und Feuerlöschtechnik
• Trinkwasserverordnung Mai 2001, im Bundesgesetzblatt Nr.21, ausgegeben
11.Mai 2011, tritt am 01.11.2011 in Kraft, ergänzt: 13.12.2012
- AVB Wasser V vom 20.06.1980, letzter Stand: 13.01.2010
- DIN EN 1717 für Typ AA, AB (08.2011)
- DIN 1988 – 500 (02.2011)
- DIN 1988 – 600 (12.2011)
- DIN 14462 (04.2009, 09.2012)
- Beiblatt 1 zur DIN 14462 (09.2012), informativ nicht normativ
- DIN EN 13076, Typ AA (05-2004)
- DIN EN 13077, Typ AB (09-2008)
- DIN EN 806 Teil 1 bis 4, Technische Regeln Trinkwasser
Folie-56
• Mit freundlicher Unterstützung
• wurden Literatur und Bilder
• durch Firma Gloria GmbH
• durch haker – engineering, Ing.-Büro Haker aus Trittau
• zur Verfügung gestellt.
Folie-57