Infobrief - Rechtsanwalt Robert Uhl

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Gerichtsfach Augsburg: 18/11
Datum: 18.04.2016
Keine Entschädigung wegen Kopftuch
Maßgebend für das gegenständliche Gerichtsverfahren war die Bewerbung um eine
Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin. Die Bewerbung wurde aber
abgelehnt, weil die Bewerberin und später Klägerin, ein muslimisches Kopftuch trägt.
Diskriminierung gegeben?
Durch dieses Vorgehen fühlte sich die Klägerin diskriminiert und wollte eine
Entschädigung, wobei sich das Land Berlin auf das sogenannte Berliner
Neutralitätsgesetz, hier das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom
27.01.2005, hier genau § 2 Neutralitätsgesetz, bezog. Darin steht auch, dass u. a.
den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstück
verboten ist.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin:
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte den § 2 Neutralitätsgesetz als
verfassungsgemäß an, wonach das Land Berlin die Bewerbung ablehnen durfte.
Diese gesetzliche Regelung sieht keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten
christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vor. Das
Berliner Neutralitätsgesetz behandelt nach Darstellung des Gerichts alle Religionen
gleich.
Daneben stellte das Arbeitsgericht noch dar, dass das Verbot religiöser Bekleidung
nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen gilt,
wonach dort auch für die Klägerin eine Unterrichtstätigkeit möglich wäre.
Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen 58 Ca 13376/15;
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/presse
mitteilung.468202.php; Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde ist nicht
bekannt.
Fazit:
Ob das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz sich mit diesem Fall noch
auseinandersetzen darf, darf gespannt abgewartet werden. So stellte doch das
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. 1. 2015, Az. 1 BvR 471/10) dar, dass
der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1
und 2 Grundgesetz auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen
Gemeinschaftsschule die Freiheit zum Tragen eines islamischen Kopftuchs
gewährleisten kann.
Rechtsanwalt Robert Uhl