2 Bs 51/16

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
2 Bs 51/16
7 E 1486/16
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
,
- Antragsteller Prozessbevollmächtigte:
,
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch das Bezirksamt Altona
- Rechtsamt -,
Platz der Republik 1,
22765 Hamburg,
,
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
fördern & wohnen
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch die Richter …..
am 19. April 2016 beschlossen:
-2-
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016 geändert und der Antrag des Antragstellers
auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Zwischenverfügung, mit der die aufschiebende
Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO angeordnet wird.
Das Verwaltungsgericht hat auf den dahingehenden Antrag die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs bis zu seiner abschließenden Entscheidung im Eilverfahren angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Mit der unmittelbar bevorstehenden Fällung von 42 Bäumen auf dem Vorhabengrundstück würden anderenfalls nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen, obwohl der noch nicht entscheidungsreife
Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos sei. Von besonderer Bedeutung seien umweltrechtliche Bestimmungen, deren Verletzung der Antragsteller rügen könne. Entsprechend
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts könne er seine Antragsbefugnis zwar nicht auf § 4 Abs. 3 UmwRG stützen, denn diese Vorschrift regele nur
den Umfang der sachlichen Prüfung des Rechtsbehelfs. Nach allgemeinen Maßstäben
ergebe sich die Antragsbefugnis aber aus der möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Frage nach seiner Verletzung bedürfe regelmäßig
der näheren Prüfung, vorliegend jedenfalls im Hinblick auf mögliche Belastungen durch
Immissionen bzw. den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens. Unbeachtlich wäre ein Berufen auf das Rücksichtnahmegebot typischerweise nur dann, wenn der räumliche Zusammenhang der Grundstücke derart gering sei, dass negative Einwirkungen von vorn
-3-
-3-
herein ausgeschlossen werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall, zumal sich die Antragsgegnerin auf § 246 Abs. 9 BauGB stütze, welcher eine räumliche Nähebeziehung
des Vorhabengrundstücks zu bebauten Flächen voraussetze. Das Vorbringen des Antragstellers zu einer Verletzung des § 4 Abs. 3 UmwRG sei zu prüfen, bevor mit der Vorbereitung des Baufeldes unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden würden.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Zwischenverfügung ist
zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO statthaften (vgl. OVG Hamburg, Be-
schl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135) und rechtzeitig erhobenen Beschwerde fehlt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Dieses fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der
weiteren Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999,
NVwZ-RR 1999, 472; Urt. v. 17.1. 1989, BVerwGE 81, 164, 166). Das ist u.a. der Fall,
wenn der Rechtsbehelf dem Rechtsschutzsuchenden – hier der Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin – keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss aber eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen
(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, BVerwGE 121, 1, 3; OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011,
NVwZ-RR 2011, 591, 592).
Gemessen hieran ist es nicht eindeutig, dass mit dem zeitlichen Ablauf der Befreiung vom
Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG das Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin
an einer Aufhebung der Zwischenverfügung entfallen ist. Von der Einhaltung jener Vorschrift, wonach es u.a. verboten ist Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, war die Beigeladene durch Ziff. 6.1.
der angefochtenen Baugenehmigung nur bis zum 8. April 2016 befreit worden. Auch ohne
die gerichtliche Zwischenentscheidung wären daher die von der Beigeladenen geplanten
Rodungs- und Schnittarbeiten zur Vorbereitung des Baufelds derzeit womöglich unzulässig. Es bestehen aber Zweifel daran, dass das Vorhabengrundstück in den räumlichen
-4-
-4-
Anwendungsbereich jenes Verbots fällt, denn nach einhelliger Ansicht werden von ihm
nur Bäume außerhalb eines Waldes im Sinne der Waldgesetze des Bundes und der Länder erfasst (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 67.; Lau in: Frenz/Müggenborg, a.a.O.; Bernatzky/
Böhm, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Oktober 2015, § 39 Rn. 38; Heugel in: Lütkes/
Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, 2011, § 39 Rn. 12; Kratsch in: Schuhmacher/FischerHüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 39 Rn. 28). Hingegen gehen alle Beteiligten davon aus, dass das Vorhabengrundstück Teil eines ihn umgebenden Waldes ist,
zumal anderenfalls weder eine Rodungsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 LWaldG, noch eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 LWaldG i.V.m. § 1 und Anlage 1 Nr. 3.2.1
HmbUVPG notwendig gewesen wären.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Zwischenverfü-
gung hat in der Sache Erfolg.
a)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Beschwerdeverfahren über eine der-
artige Zwischenentscheidung nicht selbst über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern ist auf die Frage beschränkt, ob für das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt
der Zwischenverfügung Anlass bestand, für den Zeitraum bis zur Sachentscheidung im
Eilverfahren eine vorläufige Regelung zu treffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.
2004, NVwZ 2004, 1135; Beschl. v. 17.4.2014, 2 Bs 90/14; Beschl. v. 11.12.2014, 2 Bs
241/14; Beschl. v. 5.10.2015, 2 Bs 198/15; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2003, NVwZ
2004, 1134; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 VwGO, Rn. 4
m.w.N.). Eine derartige Zwischenverfügung ist nur geboten, wenn effektiver Rechtsschutz
im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, was
voraussetzt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos
ist und befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses
Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.
2004, a.a.O.; v. 8.1. 2015, 4 Bs 239/14, m.w.N.).
b)
Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe,
auf deren Prüfung das Beschwerdegericht auch bei der Würdigung einer Zwischenverfügung im Eilverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist (vgl. OVG Hamburg,
Beschl. v. 19.5.2004, a.a.O.), erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der
Antragsteller könne seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des baupla-
-5-
-5-
nungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beziehen. Soweit das Verwaltungsgericht eine
mögliche Belastung in vom Vorhabengrundstück ausgehenden Immissionen bzw. dem
ihm zuzuordnenden Ziel- und Quellverkehr sieht, tritt dem die Antragsgegnerin mit dem
Hinweis auf die Entfernung von 45 m zwischen dem Wohnhaus des Antragsstellers und
dem Vorhabengrundstück und sowie den lediglich drei genehmigten Stellplätzen schlüssig
entgegen. Selbst bei Ausschöpfung der erlaubten Belegung mit 192 Personen lassen Art
und Umfang der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen über die angegebene Distanz
zum Gebäude des Antragstellers hinweg typischerweise nicht erwarten, dass die dort ankommenden Immissionen die Wohnnutzung über das Maß dessen hinaus beeinträchtigen, was in einem Wohngebiet allgemein hinzunehmen ist; die Antragsgegnerin weist
ferner zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller derartige Immissionen in seinem Antrag gar nicht geltend gemacht habe.
c)
Eine Prüfung der Beschwerde ohne die von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geforderte
Beschränkung auf das Vorbringen der sie führenden Antragsgegnerin ergibt, dass für das
Verwaltungsgericht am 6. April 2016 kein Anlass bestand, eine Zwischenverfügung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Dessen vorläufiges Rechtsschutzbegehren war
nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, so dass ein gerichtliches Handeln
zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich war. Anhand des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes war nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis haben könnte.
Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120 S. 56
m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387). Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht
deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn
subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285,
286; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dies betrifft jedoch die rechtliche Bewertung der insoweit zugrunde zulegenden Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings
die Bedeutung des Vorbringens des Antragstellers außer Acht gelassen, denn § 42 Abs. 2
VwGO verlangt, dass er geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und
-6-
-6-
möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich
geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014,
1675,1676, Rn. 18, m.w.N.). Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann
von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig
nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2007
a.a.O.; Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.).
Das Vorbringen des Antragstellers beschränkte sich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Rügen zur möglichen Verletzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften. So wird in dem die Anträge begründenden Schriftsatz dargelegt, es hätten die öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens und die ausgelegten Unterlagen nicht den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprochen und es
fehle eine zusammenfassende Bewertung seiner Umweltauswirkungen, die nachvollziehbar sei. Tatsächlich können zwar derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
UmwRG zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen, doch regelt diese Vorschrift nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs, sie hat aber für die
Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs
33/16; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015,
UPR 2016, 154, 156, Rn. 23), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
Zu einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots, wie es vom Verwaltungsgericht für die Antragsbefugnis des Antragstellers herangezogen wird, oder anderer bauplanungsrechtlicher Vorschriften, die ihm subjektive Rechte vermitteln könnten, hat der Antragsteller hingegen nichts vorgetragen. Allein aus der räumlichen Nähe seines Grundstücks zu dem des Vorhabens ergibt sich insoweit nichts [s. oben unter b)]. Zur Begründung der Antragsbefugnis hätte es daher weiterer Darlegungen des Antragstellers schon
deswegen bedurft, weil die gebotene Rücksichtnahme gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und sie sich damit – auch für das Gericht – festen Regeln
entzieht. Darf das Gericht nicht zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine Beweisaufnahme eintreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.) und trägt der Antragsteller insoweit nichts vor, obwohl im Rahmen der anzustellenden Abwägung seine Beeinträchtigungen eine gewichtige Rolle spielen, fehlt es an den notwendigen tatsächlichen
Grundlagen für eine denkbare und mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
-7-
-7-
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerde gegen die Zwi-
schenverfügung des Verwaltungsgerichts keine eigenständige Kostenfolge auslöst.