Auf den Punkt gebracht Registrierkassenpflicht für Sportvereine - oder doch nicht? der Kontrolle der Finanzverwaltung mitnehmen. Mit dem am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz und der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Barbewegungs-VO 2015 wird sich auch einiges für die Sportvereine ändern. Die Frage ob der Verein einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb hat, musste sich schon jetzt jeder gemeinnützige Sportverein stellen, weil diese Unterscheidung schon bisher Einfluss auf eine eventuelle Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerpflicht hatte. Mit der neu eingeführten Registrierkassenpflicht kommt eine weitere Facette hinzu. Beginnen wir mit dem Guten: Laut Entwurf der Barbewegungsverordnung 2015 gibt es für Vereine Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht betreffend: • Den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs 2 BAO. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist zum Beispiel der Sportbetrieb von Sportvereinen (Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Spenden ohne Gegenleistung, Sponsoring für Sportveranstaltungen). • Den entbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs 1 BAO., worunter vor allem das kleine Vereinsfest fällt. Diese Ausnahmeregelungen bewirken, dass Sportvereine ihre Umsätze (Tageslosungen) für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe weiterhin mittels Kassasturz ermitteln können. Das bedeutet, dass ein gemeinnütziger Fußballverein für die Abrechnung der Eintrittsgelder keine Kassa anschaffen muss, sondern ein Zählen der Tageslo- sung ausreichend ist, bzw. ein Verein, der die Regeln des kleinen Vereinsfestes einhält, auch für die Abrechnung des Vereinsfestes kein Kassensystem anschaffen muss. Was passiert, wenn der Sportverein einen begünstigungsschädligen Betrieb (z.B.: großes Vereinsfest, Fanshop, Buffet) betreibt? In diesem Fall fällt der Verein für den begünstigungsschädlichen Betrieb unter die allgemeinen Regeln der Registrierkassenpflicht. Auch hier gibt es noch eine Ausnahme. Sollte der Jahresumsatz des Betriebes EUR 15.000,- und die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,- nicht überschreiten, kann die Losung weiterhin mit Kassasturz ermittelt werden. Für das Überschreiten dieser Grenzen ist bereits auf die Jahresumsätze 2015 abzustellen. Wenn die Umsatzgrenze erstmalig unterjährig überschritten wird, muss binnen vier Monaten (frühestens ab 1. Jänner 2016) ein passendes Kassensystem eingesetzt werden. Mit der Registrierkassenpflicht geht auch die Belegerteilungspflicht einher. Wenn ein Sportverein mit seinem Betrieb unter die Registrierkassenpflicht fällt, muss er ab 1. Jänner 2016 bei Barzahlung einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Der Käufer muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke Wenn ein Verein unter die Registrierkassenpflicht fällt und noch keine hat, was soll er tun? Es ist unbestritten, dass ab 1. Jänner 2016 die Bestimmung zur Kassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft tritt. Jedoch müssen ab 1. Jänner 2017 sämtliche Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen. Das wird eine „technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation“ sein. Bereits jetzt bestehende Kassensysteme bzw. bis zum 01. Jänner 2017 gekaufte Kassensysteme müssen daher höchstwahrscheinlich nachgerüstet werden. Von diesem Manipulationsschutz sind aber nicht nur PC-Kassensysteme sondern auch kleine, günstige im Handel befindliche Kassensysteme betroffen. Ob diese kleinen Kassensysteme nachgerüstet werden können, sollte unbedingt vor einem Kauf geklärt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Mag. Hermann Kainz, Steuerberater Foto: Shutterstock 18 wiNNer
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