Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht
Registrierkassenpflicht für Sportvereine - oder doch nicht?
der Kontrolle der Finanzverwaltung
mitnehmen.
Mit dem am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz und der vom Bundesminister
für Finanzen zu erlassenden Barbewegungs-VO 2015 wird sich auch einiges
für die Sportvereine ändern.
Die Frage ob der Verein einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen
begünstigungsschädlichen Betrieb hat,
musste sich schon jetzt jeder gemeinnützige Sportverein stellen, weil diese
Unterscheidung schon bisher Einfluss
auf eine eventuelle Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerpflicht hatte. Mit
der neu eingeführten Registrierkassenpflicht kommt eine weitere Facette
hinzu.
Beginnen wir mit dem Guten:
Laut Entwurf der Barbewegungsverordnung 2015 gibt es für Vereine Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht
betreffend:
•
Den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs 2 BAO. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist zum Beispiel
der Sportbetrieb von Sportvereinen
(Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von
Sportanlagen, Spenden ohne Gegenleistung, Sponsoring für Sportveranstaltungen).
•
Den entbehrlichen Hilfsbetrieb
gem. § 45 Abs 1 BAO., worunter vor
allem das kleine Vereinsfest fällt.
Diese Ausnahmeregelungen bewirken, dass Sportvereine ihre Umsätze
(Tageslosungen) für entbehrliche und
unentbehrliche Hilfsbetriebe weiterhin
mittels Kassasturz ermitteln können.
Das bedeutet, dass ein gemeinnütziger
Fußballverein für die Abrechnung der
Eintrittsgelder keine Kassa anschaffen
muss, sondern ein Zählen der Tageslo-
sung ausreichend ist, bzw. ein Verein,
der die Regeln des kleinen Vereinsfestes
einhält, auch für die Abrechnung des
Vereinsfestes kein Kassensystem anschaffen muss.
Was passiert, wenn der Sportverein einen begünstigungsschädligen
Betrieb (z.B.: großes Vereinsfest, Fanshop, Buffet) betreibt? In diesem Fall
fällt der Verein für den begünstigungsschädlichen Betrieb unter die allgemeinen Regeln der Registrierkassenpflicht.
Auch hier gibt es noch eine Ausnahme.
Sollte der Jahresumsatz des Betriebes
EUR 15.000,- und die Barumsätze dieses
Betriebes EUR 7.500,- nicht überschreiten, kann die Losung
weiterhin mit Kassasturz
ermittelt werden.
Für das Überschreiten
dieser Grenzen ist bereits
auf die Jahresumsätze 2015 abzustellen.
Wenn die Umsatzgrenze
erstmalig unterjährig
überschritten wird, muss
binnen vier Monaten
(frühestens ab 1. Jänner
2016) ein passendes
Kassensystem eingesetzt
werden.
Mit der Registrierkassenpflicht geht auch die
Belegerteilungspflicht
einher. Wenn ein Sportverein mit seinem Betrieb
unter die Registrierkassenpflicht fällt, muss er ab 1.
Jänner 2016 bei Barzahlung
einen Beleg erstellen und
dem Käufer aushändigen.
Der Käufer muss den Beleg
entgegennehmen und bis
außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke
Wenn ein Verein unter die Registrierkassenpflicht fällt und noch keine hat,
was soll er tun?
Es ist unbestritten, dass ab 1. Jänner
2016 die Bestimmung zur Kassen- und
Belegerteilungspflicht in Kraft tritt.
Jedoch müssen ab 1. Jänner 2017 sämtliche Kassensysteme zusätzlich über
einen Manipulationsschutz verfügen.
Das wird eine „technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation“ sein.
Bereits jetzt bestehende Kassensysteme
bzw. bis zum 01. Jänner 2017 gekaufte
Kassensysteme müssen daher höchstwahrscheinlich nachgerüstet werden.
Von diesem Manipulationsschutz sind
aber nicht nur PC-Kassensysteme sondern auch kleine, günstige im Handel
befindliche Kassensysteme betroffen.
Ob diese kleinen Kassensysteme nachgerüstet werden können, sollte unbedingt vor einem Kauf geklärt werden,
um unnötige Kosten zu vermeiden.
Mag. Hermann Kainz, Steuerberater
Foto: Shutterstock
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