LG Bamberg: Bewährungshelfer, StVK

LG Bamberg, Beschluss v. 04.08.2015 – StVK 229/14
Titel:
LG Bamberg: Bewährungshelfer, StVK, Führungsaufsicht, Strafvollstreckungskammer,
Arbeitsvermittlung, Konsum, persönliche Vorsprache, Höchstdauer, Grenzübertritt,
BtMG, Jobcenter, Betäubungsmittelgesetz, Marihuana, Haschisch, Cannabis, näherer
Bestimmung, Verbot, Agentur für Arbeit, Labor, Gesundheitsamt
Normenketten:
StGB §§ 68b, 68f II, 145a
§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB
§ 68f Absatz 2 StGB
§ 145a StGB
§ 68a StGB
Schlagworte:
Strafvollstreckungsverfahren, Führungsaufsicht, Nichtentfallen, Betäubungsmittelgesetz, Suchtproblematik,
Betäubungsmittelkonsumverbot
Gründe
Landgericht Bamberg
- Strafvollstreckungskammer
Az.: StVK 229/14
(322 VRs 9542/13 Staatsanwaltschaft H)
In dem Strafvollstreckungsverfahren
...
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt ...
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hier: Nichtentfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Absatz 2 StGB
erlässt das Landgericht Bamberg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 04.08.2015 folgenden
Beschluss
1. Die Führungsaufsicht entfällt nicht. Ihre Höchstdauer (5 Jahre) wird nicht abgekürzt.
2. Dem Verurteilten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der/die für ihn örtlich zuständige hauptamtliche
Bewährungshelfer/in - bis auf weiteres beim Landgericht B [...] - bestellt (§ 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB).
3. Dem Verurteilten werden für die weitere Dauer der Führungsaufsicht folgende - im Falle des Verstoßes
gemäß § 145a StGB strafbewehrte - Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilt:
a) Er darf ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht - auch nicht etwa nur kurzfristig - verlassen (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB); die Erlaubnis kann
der Verurteilte über seinen Bewährungshelfer bei der Führungsaufsichtsstelle einholen und davon abhängig
gemacht werden, dass sich der Verurteilte unmittelbar beim/nach Grenzübertritt bei der dortigen
Polizeiinspektion etc. meldet.
b) Er hat sich in den ersten drei Monaten nach Haftentlassung zweimal, danach einmal monatlich beim
Bewährungshelfer (s.o. Ziffer 2) durch unmittelbare persönliche Vorsprache im Büro des Bewährungshelfers
zu melden; soweit der Bewährungshelfer keine abweichende Terminbestimmung trifft, hat die Meldung zu
den Sprechzeiten des Bewährungshelfers, derzeit jeweils am ersten Dienstag eines Monats zwischen 10.00
und 12.00 Uhr und 15.00 und 17.00 Uhr zu erfolgen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB)
c) Der Verurteilte hat jeden Wechsel (einschließlich der erstmaligen Aufnahme oder des Verlustes) der
Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich (= spätestens binnen einer Woche) der
Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Bamberg zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB); die Meldung
kann über seinen Bewährungshelfer erfolgen;
d) Er hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen einer Woche bei der zuständigen Agentur für Arbeit
(Jobcenter) oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr.
9 StGB); dies gilt auch für die gesetzlich zur Arbeitsvermittlung vorgesehenen Folgemeldungen;
e) Er darf, soweit sie ihm nicht ärztlich verordnet/verabreicht wurden, keine unter das
Betäubungsmittelgesetz fallenden berauschenden Mittel und keine (halb- oder voll-)synthetischen
Cannabinoide zu sich nehmen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); vom Konsumverbot ausgenommen ist nur
der Konsum von Cannabis (Haschisch oder Marihuana);
Er darf keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); vom Konsumverbot
ausgenommen ist nur der Konsum von maximal 2 Liter Bier innerhalb von 24 Stunden;
f) Er hat sich zur Kontrolle des Verbotes des Betäubungsmittelkonsums - maximal zwölfmal jährlich nach
näherer Bestimmung des Bewährungshelfers oder des Gerichts - Urinkontrollen in Form einer kontrollierten
Abgabe bei einem niedergelassenen Arzt, einem Gesundheitsamt, einem Institut für Rechtsmedizin, einem
Krankenhaus oder einem medizinischen Labor zu unterziehen; die zu duldende Laboruntersuchung
erstreckt sich auf Rückstände von Betäubungsmitteln nach dem BtMG (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); wird
er von der Polizei in erkennbar alkoholisiertem Zustand oder unter Mitführen von alkoholischen Getränken
angetroffen, hat er auf Verlangen eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen.
Die von der Staatskasse zunächst verauslagten Kosten der Urinkontrolle sind grundsätzlich vom Probanden
zu tragen. Die Kosten werden jedoch von der Staatskasse getragen, soweit dem Proband im Monat der
Durchführung der Kontrolle weniger als das pfändungsfreie Arbeitseinkommen (derzeit 1.074,- € § 850c
Abs. 1 S. 1 ZPO) verbleibt und er dies durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Lohnbescheinigung,
Arbeitslosengeldbescheid etc.) binnen drei Monaten nach Durchführung der Kontrolle geltend macht.
Leistungen an gesetzliche Unterhaltsberechtigte werden nur berücksichtigt, soweit die Leistung tatsächlich
erfolgt ist.
4. Dem Verurteilten wird zudem mit seinem Einverständnis folgende Weisungen gemäß § 68b Abs. 2 StGB
erteilt:
Er hat spätestens binnen zwei Wochen nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Kontakt zur
psychosozialen Beratungsstelle der [...] oder einer anderen in Wohnortnähe gelegenen, staatlich
anerkannten Suchtberatungsstelle aufzunehmen und nach näherer Terminvereinbarung der dortigen
Berater, möglichst einmal monatlich an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Er soll diese
Beratungsgespräche nur im Einvernehmen mit dem dortigen Berater beenden und hat über die Teilnahme
an den Gesprächen spätestens alle zwei Monate seinem Bewährungshelfer entsprechende Nachweise
vorlegen. Letzteres gilt auch für den Grund der Beendigung der Gespräche.
5. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Justizvollzugsanstalt B übertragen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit bis 17.08.2015 in der Justizvollzugsanstalt B eine Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 2 Monaten, die durch Urteil des Amtsgerichts H vom 26.07.2013, rechtskräftig seit dem
27.09.2013, Az. 7 Ls 322 Js 9542/13, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Einfuhr von 22g Methamphetamin aus der Tschechischen Republik) gegen ihn
verhängt worden ist. Als Strafende in diesem Verfahren ist der 17.8.2015 notiert. In anderer Sache insoweit verbüßt er eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls (begangen am 25.2.2011), die vom
Amtsgericht B mit Urteil vom 17.7.2012 i. V. m. dem Widerrufsbeschluss vom 30.7.2013 verhängt wurde steht die Haftentlassung zum 27.09.2015 an.
II.
Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren tritt gemäß § 68f Absatz 1
StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein.
Eine Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68f Absatz 2 StGB entfällt, kam nicht in Betracht. Der
Verurteilte verbüßte bereits als Jugendlicher wiederholt mehrwöchigen Jugendarrest sowie später eine
Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten (insb. wegen mehrerer Fälle der gefährlichen
Körperverletzung und der räuberischen Erpressung) - nach zwischenzeitlich erfolgter, dann aber
widerrufener Zurückstellung gemäß § 35 BtMG und späterer ebenso widerrufener Strafrestaussetzung - bis
April 2010 vollständig. Er stand bei der jetzigen Anlasstat unter offener Bewährung, ohne sich dadurch von
der Begehung der neuen Straftat abhalten zu lassen. Wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung, begangen
während der Strafhaft, läuft derzeit ein weiteres Strafverfahren vor dem Amtsgericht B. Beim Verurteilten
besteht zudem eine ungelöste Drogenproblematik, die erneute Straftaten befürchten lässt.
Die demgegenüber wenigen positiven Prognosekriterien, namentlich das stabile Arbeitsverhältnis vor seiner
jetzigen Inhaftierung, sein (vergebliches) Bemühen um die Durchführung einer stationären Therapie und
seine deutliche Kooperationsbereitschaft bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht können die
Notwendigkeit einer Anleitung und Kontrolle im Rahmen der Führungsaufsicht nach der Strafhaft nicht
entfallen lassen.
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft H vom 18.03.2015 und der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt B vom 11.03.2015 war deshalb nach mündlicher Anhörung des Verurteilten von einer
Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht abzusehen.
Die jetzt von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht soll es ermöglichen, die weitere Entwicklung
des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in
positiver Richtung zu stabilisieren.
Die Dauer der Führungsaufsicht folgt aus § 68c StGB. Für deren Abkürzung fehlt es derzeit an einer
ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Die Höchstfrist kann später theoretisch auf bis zu zwei Jahren
verkürzt werden. Eine Verkürzung dürfte aber wohl nur dann in Betracht kommen, wenn der Verurteilte
künftig nicht nur geordnete Lebensverhältnisse aufweist, sondern auch die ihm erteilten Weisungen erfüllt,
insbesondere auf Dauer suchtmittelfrei lebt, und keine weiteren Straftaten begeht.
Die Unterstellung unter Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beruht auf § 68a StGB. Der Verurteile ist im
Raum B verwurzelt und weiß noch nicht genau, wo er nach Haftentlassung Wohnsitz nehmen kann. Für ihn
sind deshalb zunächst die Bewährungshilfestelle und die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht B
zuständig.
Die Weisungen stützen sich auf § 68b StGB.
a) Das - durch die vorgesehenen Kontrollen zu überwachende - Alkohol- und
Betäubungsmittelkonsumverbot war trotz der Suchtproblematik wegen des bei dem Verurteilten
bestehenden engen Zusammengangs mit einer Beschaffungs- und Gewaltkriminalität erforderlich i. S. d. §
68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Der Angeklagte beging wiederholt erhebliche Betäubungsmitteldelikte mit
abstrakter Gefährdung Dritter (Veräußerung von Betäubungsmitteln, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln). Seine zuvor schwersten Straftaten, die Gewalt- und Raubdelikte in den Jahren 2002
und 2006, beging der Verurteilte eigener glaubhafter (und bgzl. der Taten aus dem Jahr 2006 so auch im
Urteil vom 15.1.2007 festgestellter) Einlassung zufolge unter erheblichem Einfluss von Alkohol (und bei den
Taten im Jahr 2006 erinnerlich auch unter dem von THC).
Das Konsumverbot ist - mit den hier getroffenen Einschränkungen - auch zumutbar gemäß § 68b Abs. 3
StGB. Eine anzunehmende psychische Abhängigkeit steht der Zumutbarkeit des Konsumverbotes nach
neuer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222, 223; enger aber OLG
Hamm 10.1.2013, III-5 Ws 358/12, juris, Rn. 39 ff.), der sich die Strafvollstreckungskammer angeschlossen
hat, nicht generell entgegen. Die Strafvollstreckungskammer hat dabei zwischen den Betäubungsmitteln
nach Gefährlichkeit einerseits und Schweregrad der Sucht andererseits differenziert. Die Zumutbarkeit wird
von der Strafvollstreckungskammer im konkreten Fall verneint, soweit es die - nach dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 9.6.2013, S. 20 - massive und langjährige Abhängigkeit des
täglich konsumierten Cannabis („durchgängige Sucht“) betrifft,
im Übrigen jedoch bejaht auch unter Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das durch
Raub- und sonstige Gewaltdelikte erheblich betroffen ist, v.a. in Bezug auf Stimulanzien (insb.
Methamphetamin), die das Risiko von Gewaltdelikten besonders erhöhen. Zwar ist auch insoweit von einer
vor der Inhaftierung bereits eingetretenen psychischen Abhängigkeit auszugehen, diese ist aber nicht so
ausgeprägt, dass der Konsumverzicht unzumutbar wäre. So hat der Verurteilte im Rahmen seiner
Exploration durch den o. g. Sachverständigen angegeben, Methamphetamin nur außerhalb der
Arbeitszeiten, insb. an den Wochenenden, konsumiert zu haben, wobei sich der Gesamtbedarf auf ca. 2 bis
3 Gramm (also auf ca. 20 durchschnittliche Konsumeinheiten) pro Monat beschränkte. Er habe es in
jüngerer Vergangenheit aus eigenem Antrieb auch mal geschafft, für ein Jahr vollständig von
Methamphetamin abstinent zu leben (a. a. O. S.21). Der Sachverständige hat den Grad der Abhängigkeit
insoweit auch noch nicht als „schwer“ eingestuft (a. a. O. S. 23 f., 25 f.). Der Verurteilte hat zudem
wiederholt (auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer) bekundet, auf den auch aus seiner Sicht
besonders schädlichen Konsum von Amphetaminen (anders als auf den von Cannabis) künftig gänzlich
verzichten zu wollen und sich mit einem entsprechend eingeschränkten Konsumverbot ausdrücklich
einverstanden erklärt.
Eine Alkoholabhängigkeit, die ein entsprechendes Konsumverbot unzumutbar machen würde, ist
demgegenüber nicht ersichtlich, der kriminogene Einfluss des Alkoholkonsums auf seine bisherige
Delinquenz indes erheblich.
Die Strafvollstreckungskammer hat, gerade weil eine erneute stationäre Therapie bzgl. der
Betäubungsmittelproblematik angezeigt gewesen wäre, im Interesse einer langfristigen Steuerung der
Lebensführung des zur Kooperation bereiten Probanden jedoch v. a. eine Beschränkung des
Konsumverbotes für sachdienlich und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für notwendig erachtet.
Dabei teilt die Kammer nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2011, 3
Ws 357/11, wonach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB nur die Anordnung eines absoluten Alkoholverbotes
ermögliche. Ebenso wie die Verhältnismäßigkeit und der Grad der Konnexität mit der bisherigen Strafbarkeit
eine Differenzierung zwischen einzelnen berauschenden Mitteln (Betäubungsmittel nach dem BtMG, legal
highs, Nikotin etc.) und eine Unterscheidung nach dem Anlass des Konsums (z. B. ärztlich verordnete oder
verabreichte Betäubungsmittel) gebieten kann, kann dies auch bzgl. verschiedener Alkoholika sowie der
Überschreitung einer bestimmten Menge der Fall sein. Anders als bei Alkoholabhängigen, die die
Konsummenge nach Beginn der Alkoholaufnahme nicht mehr steuern können, ist eine klare quantitative
und qualitative Begrenzung (max. vier Bier am Tag) praktisch möglich, zumutbar und bei bekanntem
Körpergewicht, Größe und Geschlecht mit den allgemein üblichen Berechnungsmethoden bzgl. der sich
daraus ergebenden maximalen Alkoholisierung (1,1 Promille) beim Antreffen des Probanden im
alkoholisierten Zustand durch die Polizei auch hinreichend kontrollierbar.
Es wird aber bei Verstößen gegen die Weisung, insb. im Falle eines neuerlichen Methamphetaminkonsums,
sorgfältig zu prüfen sein, ob er deshalb strafrechtlich verfolgt werden sollte und kann (vgl. OLG München
Beschl. vom 19.7.2012 - 1 Ws 509/12). Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Anstrengungen der
Proband künftig zur Überwindung der Problematik unternimmt, welche stationären Therapiemöglichkeiten
ihm ggf. eröffnet sind und ob er einen Rückfall alsbald seinem Bewährungshelfer mitteilt, damit ihm die dann
ggf. notwendige Hilfe zu Teil werden kann. Die Regelung der Kosten der Abstinenzkontrollen erfolgte
entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, 28. November 2012, Az: 1 Ws
728/12 i. V. m. dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4.10.2012 - I StVK 61/12 [veröffentlicht
in juris]), wobei zwischenzeitlich die Grenze für den Selbstbehalt entsprechende der Pfändungsfreigrenze
angesetzt wird (derzeit bei 1.074 €). Sollte der Verurteilte Barunterhalt für seine voraussichtlich auch künftig
nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder leisten, wird dies in entsprechender Höhe berücksichtigt.
b) Das Zustimmungserfordernis für Auslandsreisen war hier ausnahmsweise geboten, weil der Proband als
langjähriger Methamphetaminkonsument bereits vielfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung
trat und sich die Anlasstat gerade auf die Einfuhr von Methamphetamin aus der Tschechischen Republik
bezog. Da die Auslandsreisen nur entsprechend kontrolliert werden sollen, nicht aber verboten werden,
greift diese Weisung auch nicht unzumutbar in die Rechte des Verurteilten ein.
c) Das mit der Weisung zur Arbeitslosmeldung erstrebte Ziel einer dauerhaften Beschäftigung dient der
Stabilisierung in wirtschaftlicher wie in psychischer Hinsicht, auch um einen Suchtmittelrückfall entgegen zu
wirken.
d) Der Verurteilte hat erklärt, zu der angewiesenen ambulanten Maßnahme (Suchtberatung) bereit zu sein.
Die Einhaltung dieser Weisungen wird nicht nur für die Frage einer Strafantragstellung im Falle eines
Betäubungsmittelkonsumverstoßes relevant sein, sondern auch für die Dauer der Führungsaufsicht.
Die Übertragung der Belehrung über die Bedeutung und die Folgen der Führungsaufsicht auf die
Justizvollzugsanstalt Bamberg beruht auf §§ 463 Absatz 3, 454 Absatz 4 StPO.
Auf die Strafbestimmung des § 145a StGB wird ausdrücklich hingewiesen. Sie lautet:
„Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 StGB
bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a StGB)
verfolgt.“