Diebstahl und Unterschlagung Problem: Alles schon bekannt? Repetitio mater studiorum est Unrecht durch Eigentum(sverletzung) Normen: Lesen! Systematik des Gesetzes § 242 Diebstahl § 243 Besonders schwerer Fall d. D. § 244 D. m. Waffen, WohnungseinbruchsD., Bande § 244 a Schwerer BandenD § 246 Unterschlagung § 247 Haus- und FamilienD § 248 a D geringwertiger Sachen § 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie § 242 StGB Geschütztes Rechtsgut: Eigentum (bewegl. Sachen) „Geschützt“ ist damit der Eigentümer (nicht Gewahrsamsinhaber [früher auch Besitzer – siehe § 252]) Der bestohlene Dieb als Opfer? Schutz für Sachen, die man nicht besitzen darf? - Stimmiges Konzept im Verhältnis BGB zum StGB? Prüfungsaufbau: Sache, fremd, beweglich (kurz) Sache Körperliche Gegenstände (abgrenzbar, Sachbegriff, vgl. § 90a BGB, §§ 324 I Nr. 1, 325 I, elektrische Energie, § 248 c – obwohl Elektronen fließen) Zahngold, Leichen, Herzschrittmacher, Körper(teile): Kommentar Beweglich – streng genommen überflüssig: wegnehmen = von einem Ort entfernen Weihnachtsbaum, Fertighaus, Kirche (Tagebau) Niemals bei Tieren die Beweglichkeit besonders erörtern … Fremd: Im (Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen – also nicht herrenlos oder ausschließliches Eigentum des Täters Herrenlose Sachen, vgl. auch § 292 Sperrmüll, Liebesschlösser (AG Köln, Urt. 10.8.12, 526 Ds 395/12 – Lesen: Urteilsstil, Fremdheit, Gewahrsam, Verbotsirrtum) , weggeworfene Lebensmittel , Kraftstoff nach Einfüllen vor Bezahlung (anschauliches Beispiel für fehlende Strafbarkeitslücke – sog. Tankbetrug, s. a. § 241 a BGB) Selbstbedienungsläden – dazu auch Wegnahme Wegnahme Bruch fremden, Begründungen neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft (Sachherrschaftswille) Faktisch – faktisch-normativ/sozial-normativ? „Die Verkehrsauffassung begreift …“ Wer ist das? Was ist sozial-normativ gesichert? Pflug auf dem Acker – Auto am Straßenrand? Eigentum (§§ 903, 985 1004 BGB)– Gewahrsam – Besitz (§ 854 BGB) – Siehe W/H II Rz. 82 vs. 85 § 935 BGB (Lesen!): Das gestohlene, dann mehrfach weiter verkaufte Fahrrad – Wer ist Eigentümer? DER Gewahrsam - Wo gibt es „das“ Gewahrsam? Sachherrschaft Sachherrschaftswille (Leben, natürl. Person – siehe auch § 263: Täuschen kann man nur natürl. Pers.) Bruch - Aufhebung des Gewahrsams gg./o. Willen - Begründung neuen Gewahrsams Gewahrsamssphäre/-enklave (Briefkasten, Jackentasche Gewahrsamslockerung Kritik: Beschreibung der Wirklichkeit mit systematisch-normativem Impetus (innerer Antrieb, Anstoß, Schwung, Ungestüm) Gewahrsamsgehilfe – Mitgewahrsam Unterscheiden: herren- u. gewahrsamslos Verschlossene Behältnisse: Zugriffsmöglichkeit? Problem: Immer weitere Differenzierung und an (tatsächlichen) Einzelfällen und deren konkreten Umstände angelehnte Erörterung Bruch: Aufhebung des g. gg./o. Willen Fälle: Sammelgarage (BGHSt 18, 221 – Lesen, Abgrenzung Diebst. in mittelb. Täterschaft z. Dreiecksbetrug) Diebesfalle (Prüfungsaufbau?) Neuer Gewahrsam: ungestört Verschiedene „Theorien“ W/H: „alle (zufälligen) Umstände des Einzelfalles“ Diebstahl keine heimliche Tat Sicherungsetiketten, Vollendung und Beendigung (gewisse Festigkeit und Sicherung) Vorsatz – konkret? Alles Stehlenswerte? Behältnis? Zueignungsabsicht (Dritt- seit 1998) Substanz/Sachwert/Vereinigungstheorie Aneignungsabsicht Enteignungsvorsatz (Rückführungswille, § 248 b) Rechtswidrigkeit § 243 Regelbeispiele, Strafzumessung, nicht in Überschrift Qualifikation: zwingend In der Regel – also auch Ausnahmen Diskussion: Pro und Contra Unbenannter schwerer Fall (Gesamtwürdigung) Regelbeispiele im Einzelnen Insbesondere Nr. 7 im Verhältnis zu § 244 § 243 II und 248a StGB insbesondere „Vorsatz“ Regelbeispiel und Versuch Verhältnis § 242 zu § 246 § 246: Subsidiarität Zueignung durch/ohne Wegnahme? § 246 Grund- oder Auffangtatbestand?
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