Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung
Problem: Alles schon bekannt?
Repetitio mater studiorum est
Unrecht durch Eigentum(sverletzung)
Normen: Lesen! Systematik des Gesetzes
§ 242 Diebstahl
§ 243 Besonders schwerer Fall d. D.
§ 244 D. m. Waffen, WohnungseinbruchsD., Bande
§ 244 a Schwerer BandenD
§ 246 Unterschlagung
§ 247 Haus- und FamilienD
§ 248 a D geringwertiger Sachen
§ 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
§ 242 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Eigentum (bewegl. Sachen)
„Geschützt“ ist damit der Eigentümer (nicht
Gewahrsamsinhaber [früher auch Besitzer – siehe
§ 252])
Der bestohlene Dieb als Opfer?
Schutz für Sachen, die man nicht besitzen darf?
- Stimmiges Konzept im Verhältnis BGB zum StGB?
Prüfungsaufbau: Sache, fremd, beweglich (kurz)
Sache
Körperliche Gegenstände (abgrenzbar, Sachbegriff,
vgl. § 90a BGB, §§ 324 I Nr. 1, 325 I, elektrische
Energie, § 248 c – obwohl Elektronen fließen)
Zahngold, Leichen, Herzschrittmacher, Körper(teile):
Kommentar
Beweglich – streng genommen überflüssig:
wegnehmen = von einem Ort entfernen
Weihnachtsbaum, Fertighaus, Kirche (Tagebau)
Niemals bei Tieren die Beweglichkeit besonders
erörtern …
Fremd: Im (Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines
anderen – also nicht herrenlos oder
ausschließliches Eigentum des Täters
Herrenlose Sachen, vgl. auch § 292
Sperrmüll, Liebesschlösser (AG Köln, Urt. 10.8.12,
526 Ds 395/12 – Lesen: Urteilsstil, Fremdheit,
Gewahrsam, Verbotsirrtum) , weggeworfene
Lebensmittel , Kraftstoff nach Einfüllen vor
Bezahlung (anschauliches Beispiel für fehlende
Strafbarkeitslücke – sog. Tankbetrug, s. a. §
241 a BGB)
Selbstbedienungsläden – dazu auch Wegnahme
Wegnahme
Bruch fremden, Begründungen neuen, nicht notwendig
tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft
(Sachherrschaftswille)
Faktisch – faktisch-normativ/sozial-normativ?
„Die Verkehrsauffassung begreift …“ Wer ist das?
Was ist sozial-normativ gesichert? Pflug auf dem Acker
– Auto am Straßenrand?
Eigentum (§§ 903, 985 1004 BGB)– Gewahrsam –
Besitz (§ 854 BGB) – Siehe W/H II Rz. 82 vs. 85
§ 935 BGB (Lesen!): Das gestohlene, dann mehrfach
weiter verkaufte Fahrrad – Wer ist Eigentümer?
DER Gewahrsam - Wo gibt es „das“ Gewahrsam?
Sachherrschaft
Sachherrschaftswille (Leben, natürl. Person –
siehe auch § 263: Täuschen kann man nur
natürl. Pers.)
Bruch - Aufhebung des Gewahrsams gg./o.
Willen - Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsamssphäre/-enklave (Briefkasten,
Jackentasche
Gewahrsamslockerung
Kritik: Beschreibung der Wirklichkeit mit
systematisch-normativem Impetus (innerer Antrieb,
Anstoß, Schwung, Ungestüm)
Gewahrsamsgehilfe – Mitgewahrsam
Unterscheiden: herren- u. gewahrsamslos
Verschlossene Behältnisse: Zugriffsmöglichkeit?
Problem: Immer weitere Differenzierung und an
(tatsächlichen) Einzelfällen und deren konkreten
Umstände angelehnte Erörterung
Bruch: Aufhebung des g. gg./o. Willen
Fälle: Sammelgarage (BGHSt 18, 221 – Lesen,
Abgrenzung Diebst. in mittelb. Täterschaft z.
Dreiecksbetrug)
Diebesfalle (Prüfungsaufbau?)
Neuer Gewahrsam: ungestört
Verschiedene „Theorien“
W/H: „alle (zufälligen) Umstände des Einzelfalles“
Diebstahl keine heimliche Tat
Sicherungsetiketten, Vollendung und Beendigung
(gewisse Festigkeit und Sicherung)
Vorsatz – konkret? Alles Stehlenswerte?
Behältnis?
Zueignungsabsicht (Dritt- seit 1998)
Substanz/Sachwert/Vereinigungstheorie
Aneignungsabsicht
Enteignungsvorsatz (Rückführungswille, § 248 b)
Rechtswidrigkeit
§ 243
Regelbeispiele, Strafzumessung, nicht in Überschrift
Qualifikation: zwingend
In der Regel – also auch Ausnahmen
Diskussion: Pro und Contra
Unbenannter schwerer Fall (Gesamtwürdigung)
Regelbeispiele im Einzelnen
Insbesondere Nr. 7 im Verhältnis zu § 244
§ 243 II und 248a StGB insbesondere „Vorsatz“
Regelbeispiel und Versuch
Verhältnis § 242 zu § 246
§ 246: Subsidiarität
Zueignung durch/ohne Wegnahme?
§ 246 Grund- oder Auffangtatbestand?