Die Position des Empfängers bei der Durchführung eines Transportes

Die Position des Empfängers bei der Durchführung eines Transportes
–
Hintergrundregelungen des BGB als Idealtypus und ergänzend
anwendbares Recht
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Vortrag anläßlich des Symposiums der DGTR über aktuelle Fragen des Transportrechts
in Dresden am 12.11.2015
Susanne Müller-Kraft
Segelken & Suchopar
www.sesu.de
Rechtsanwältin
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Übersicht:
1. Der Empfänger als Begünstigter aus dem Frachtvertrag –
der Frachtvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff BGB)
2. Rechte und Pflichten des Empfängers
- Verlangen zur Ablieferung
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
- Erteilung von Weisungen
aber auch:
- Pflicht zur Zahlung von Fracht und Standgeld
3. Zusammenfassung
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§ 407 HGB Frachtvertrag
(1)
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum
Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2)
Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3)
…..
=> der Frachtvertrag ist ein Vertrag zwischen Absender und Frachtführer
=> der Empfänger ist nicht Vertragspartner des Frachtvertrages, sondern nur
Begünstigter aus dem Frachtvertrag und verfügt zusätzlich über eigene
Rechte
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Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 BGB:
(1)
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der
Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
….
<= keine Mitwirkung des Dritten notwendig
<= kein besonderer Vertragstyp – Rechtsnatur des ursprünglichen Vertrags bleibt erhalten
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Echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB):
- Deckungsverhältnis:
Frachtführer als Versprechender und Absender als Versprechensempfänger
=> Rechtsnatur des Vertrages und Rechtsgrundlage
- Valutaverhältnis:
Verhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger als begünstigtem Dritten
=> Rechtsgrundlage Vertrag / Gesetz
- Vollzugsverhältnis:
vertragsähnliches Verhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger
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Vertrag zu Gunsten Dritter
(§ 328 ff BGB)
echter (berechtigender)
Vertrag zu Gunsten Dritter
unechter (ermächtigender)
Vertrag zu Gunsten Dritter
Vertrag mit
Schutzwirkung
zu Gunsten
Dritter
Dritter erwirbt einen eigenen
Anspruch gegen den Schuldner
Schuldner ist ermächtigt, mit
befreiender Wirkung an den
Dritten zu leisten
Dritter ist in
vertragliche
Schutzpflichten
einbezogen
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
- Person des Empfängers:
– Beweiskraft des Frachtbriefes - §§ 408 I Nr. 5, 409 I HGB
- einseitige Abänderung durch Absender - § 418 I S. 2 4. Alt. HGB
- mit Eintreffen des Gutes an Ablieferungsstelle:
- §§ 418 I, II, § 421 II HGB – Ablieferungsstelle als Schnittstelle
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
§ 418 HGB:
(2)
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von
diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Abs. 1 dem Empfänger zu. Macht der
Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden
Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; ..
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
§ 421 HGB:
(1)
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern.
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der
Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer
geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. …..
(2)
Der Empfänger, der sein Recht nach Abs. 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht
bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht
ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht
die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht
zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
- mit Eintreffen des Gutes an Ablieferungsstelle:
- Verfügungsrecht des Empfängers (§ 418 II Satz 2 HGB)
- Recht die Ablieferung zu verlangen (§ 421 I Satz 1 HGB)
- Berechtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen
Verlust / Beschädigung / Verspätung des Gutes (§ 421 I Satz 2 HGB)
- aber:
- Verpflichtung zur Zahlung der Fracht (§ 421 II 1 HGB)
- Verpflichtung zur Zahlung von Standgeld / Vergütung nach § 420 IV HGB
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
- § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB – Ablieferungsverlangen < - > § 436 HGB a.F.
=> die bloße Entgegennahme des Frachtgutes begründet Verpflichtung zur
Frachtzahlung nicht!
BGH vom 11.01.2007 (I ZR 177/04);
LG Koblenz vom 17.03.2015 (3 HKO 33/14) in RdTW 2015, 237 (für CMR)
OLG Düsseldorf vom 24.11.1988 (18 U 187/88) in TranspR 1989, 59
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
- Verfügungsrecht des Empfängers (§ 418 II Satz 2 HGB)
- benannter Drittempfänger (§ 418 III HGB) kein Begünstigter aus VzD
- Rückfall auf Absender - § 419 I HGB
- Berechtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen
Verlust / Beschädigung / Verspätung des Gutes (§ 421 I Satz 2 HGB)
- Doppellegitimation mit Absender
- Berechtigung auch gegen Unterfrachtführer vorzugehen?
(BGH vom 14.06.2007 – I ZR 50/05)
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Rechte und Pflichten des Empfängers:
- § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Ausschluß des Schadensersatzanspruches wegen Handeln, Verladen oder
Entladen des Empfängers
- § 425 Abs. 2 HGB
Anspruchsminderndes Mitverschulden durch Handlungen / Unterlassungen des
Empfängers
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Susanne Müller-Kraft
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